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Entscheid

VB.2003.00275

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00275

11. Februar 2004Deutsch10 min

(URT.2004.7762)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung

vom 25. Juli 2002 verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der

A AG die baurechtliche Bewilligung von vier Plakatstellen im Format von

170 cm x 130 cm x 8 cm (einseitig, unbeleuchtet und jeweils in Zweiergruppen

aufgestellt) auf dem Grundstück Kat.-Nr. WD4742 an der Albisriederstrasse 108

in Zürich. Hiergegen erhob die A AG am 28. August 2002 Rekurs.

Mit Verfügung

vom 21. August 2002 verweigerte das Amt für Städtebau der A AG die

baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von insgesamt neun Plakatstellen

im Format von 170 cm x 130 cm x 8 cm (einseitig, unbeleuchtet) auf den

Grundstücken Kat.-Nrn. WD6592, WD6590, WD6588, WD6586 an der Albisriederstrasse 110

bis 156 in Zürich 3. Diesen Entscheid focht die A AG am 23. September 2002

an.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid

vom 6. Juni 2003, in welchem die beiden Verfahren vereinigt wurden, hiess die

Baurekurskommission I nach Durchführung eines Kommissionsaugenscheins den Rekurs

betreffend die Plakatstellen auf Kat.-Nr. WD4742 an der Albisriederstrasse 108

ganz und denjenigen betreffend die Plakatstellen auf den Grundstücken Albisriederstrasse 110

bis 156 teilweise gut; eine befriedigende Einordnung sei hier ohne weiteres

gegeben. Demnach wurde das Amt für Städtebau eingeladen, die nachgesuchten

Baubewilligungen für die Plakatwerbestellen auf Kat.-Nr. 4742 an der

Albisriederstrasse 108 (zwei Zweiergruppen) sowie für diejenigen auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 6592 an der Albisriederstrasse 156 (eine

Dreiergruppe) zu erteilen.

III.

Mit Beschwerde

vom 20. August 2003 beantragte die Stadt Zürich, vertreten durch das Amt für

Städtebau, den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission I vom 6. Juni

2003.

insoweit aufzuheben, als sie damit eingeladen wurde, die umstrittenen

Reklameanlagen zu bewilligen.

Die

Baurekurskommission I beantragte am 28. August 2003 Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2003 liess die A AG beantragen,

die Beschwerde abzuweisen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die

Albisriederstrasse weist im Bereich zwischen Aemtlerstrasse und Gutstrasse eine

rund 11 m breite Fahrbahn auf, in deren Mitte zwei Tramspuren verlaufen.

Die beidseitigen Trottoirs von je rund 3 m Breite sind in regelmässigen

Abständen mit hohen Bäumen bestückt. So ist das Strassenbild auf einer Länge

von über 500 m durch eine Allee geprägt. Auf der Südseite verläuft die

Mauer des kunst- und kulturhistorisch wertvollen Friedhofs Sihlfeld. Die

Häuserzeile auf der Nordseite besteht aus sechs rechtwinklig zur Strasse orientierten

Wohnhäuserreihen. Es handelt sich um einheitlich gestaltete und sehr gut erhaltene

Wohnhäuser aus den Jahren 1935 bis 1946. Die im Vorgartenbereich der

Grundstücke Kat.-Nrn. WD6586 bis WD6592 befindlichen Grünstreifen von ca.

3.5

m sind durch eine ca. 30 cm hohe Stützmauer vom Trottoir getrennt.

Eine dahinter verlaufende Hecke verstärkt die optische Trennung des

Wohnbereichs von der Strasse. Die aus der Flucht vortretenden Stirnfassaden der

Häuser Nr. 156 bis 132 (Kat.-Nrn. WD6588 bis WD6592), verbunden mit

den begrünten Eingangsbereichen und nach hinten verlaufenden Gärten, unterstreichen

den Wohncharakter der Überbauung. Einzig der auf dem Grundstück Kat.-Nr. WD4742

befindliche Hausteil Albisriederstrasse 108 weist auf seiner Ostseite

einen Anbau auf, in der sich ein Kleingewerbegeschäft befindet. Der

Vorgartenbereich besteht aus einer Rabatte. Alle Gebäude auf diesen in der

Wohnzone W4 gelegenen Baugrundstücken dienen ausschliesslich Wohnzwecken, mit

Ausnahme des genannten Anbaus mit dem Kleingewerbegeschäft.

Anlässlich des

Augenscheins hat die Vorinstanz festgestellt, dass es sich wegen der Baumallee

und der stark begrünten Vorgärten um einen anspruchsvoll gestalteten Strassenzug

handelt, woran das hohe Verkehrsaufkommen zum vornherein nichts zu ändern vermöge.

Diese Würdigung wird auch durch die bei den Akten liegenden Fotografien bestätigt

und mit Recht von keiner Seite in Frage gestellt.

2.

Die im

vorliegenden Verfahren noch umstrittenen Plakatwerbestellen befinden sich auf

den Grundstücken Kat.-Nr. WD4742 an der Albisriederstrasse 108 (vier

Plakatwerbestellen) und Kat.-Nr. WD6592 an der Albisriederstrasse 156

(eine Dreiergruppe). Mit der Bauverweigerung für die dazwischen projektierten

sechs Plakatwerbestellen, die auch von der Vorinstanz mangels befriedigender

Einordnung für nicht bewilligungsfähig gehalten werden, hat sich die Beschwerdegegnerin

abgefunden.

3.

Der kommunalen

Baubehörde steht bei der Anwendung der Ästhetik-Vorschrift von § 238 PBG

ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz grundsätzlich umfassender

Kognition (§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]) hat sich die Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher

Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid

einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, d.h. auf einer vertretbaren Würdigung

der massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie diesen zu respektieren und

darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle der kommunalen Behörde setzen.

Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche

Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20;

Kölz/Boss­hart/Röhl, § 20 N.19).

Es geht also

um die Frage, ob die Baurekurskommission die von der Beschwerdeführerin

vorgenommene ästhetische Würdigung der zwei noch streitigen Plakatgruppen in

ihrem baulichen Umfeld, die zur Verweigerung der Bewilligung führte, für

offensichtlich nicht mehr vertretbar halten und damit ohne Rechtsverletzung in

den Ermessensspielraum der kommunalen Behörde eingreifen durfte.

4.

Nach

§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in

ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen

und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Der Abwägung,

ob eine geplante Reklameanlage im Sinn von § 238 PBG so gestaltet ist,

dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist eine objektive Betrachtungsweise

zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23

E. 4b/aa). Auch wenn den kommunalen Behörden bei der Anwendung von

§ 238 PBG ein besonderer Ermessensspielraum zusteht, hat der

Ermessensentscheid nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach

objektivierbaren Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen.

5.

Die in zwei

Zweiergruppen projektierten vier Plakatwerbestellen vor dem Haus Albisriederstrasse 108

wurden vom Amt für Städtebau verweigert, weil sie die vorherrschende Ordnung

der Strassenflucht mit klarer und einfacher Gliederung der Stirnfassaden der

Wohnbauten und der beidseitigen alleeartigen Baumreihen nicht respektierten. In

Missachtung insbesondere auch der Dimensionen der Fensteröffnungen der Gebäude

ignorierten sie die das Quartier prägende Massstäblichkeit. Die bepflanzten

Zwischenräume, die Einblick in die Häuserzeilen gewährleisten, würden

verstellt, wodurch der Rhythmus der Häuserreihen verloren gehe. Dadurch werde

die städtebauliche Gesamtheit der Wohnsiedlung massiv beeinträchtigt. Die neun

Plakatwerbestellen in Zweier- und Dreiergruppen, gruppenweise freistehend auf

dem Trottoirrand zwischen Albisriederstrasse 110 und 156, wurden

verweigert, weil sie in baurechtlicher Hinsicht als nutzungsfremde Elemente

mehrheitlich keinen klaren Bezug zur Strasse hätten und auf den starken

Rhythmus der städtebaulichen Figur der Häuserreihe entlang der Allee keinerlei

Rücksicht nähmen. Zudem würden sie den verkehrs- und sicherheitspolizeilichen

Anforderungen nicht genügen.

Die Vorinstanz

ist dieser Würdigung grösstenteils gefolgt. Während sie die vorgesehene hohe

Anzahl von 13 Plakatstandorten auf einer vergleichsweise kurzen Distanz von

200.

m als für diesen Strassenzug äusserst störend beurteilt, hält sie jedoch

dafür, dass die zwei Zweiergruppen von Plakatträgern vor dem Haus Albisriederstrasse 108

(Kat.-Nr. WD4742) sowie die vor dem Wohnhaus Albisriederstrasse 156

(Kat.-Nr. WD6592) vorgesehene Dreiergruppe zugelassen werden müssen. Diese

Standorte befänden sich je am Anfang und Ende der Überbauung. Dass diese sich

in einer gestalterischen Übergangszone befänden, zeige sich daran, dass das

sich vor den Gebäuden Albisriederstrasse 144 bis 110 hinziehende Mäuerchen

auf dem Grundstück Kat.-Nr. WD4742 nicht weitergeführt werde. Auf diesem

Grundstück weise der Vorgarten vielmehr lediglich eine kaum erkennbare tiefe

Hecke und mehrere etwa 3 m hohe Bäume auf. Die östlich des Wohnhauses Albisriederstrasse 108

befindlichen Gebäude wiesen einen nur sehr spärlichen oder gar keinen Vorgarten

auf, und das Wohnhaus Nr. 108 vollziehe diesen Übergang mit einem ein Kleingewerbegeschäft

beherbergenden Anbau. Die sich westlich des Baugrundstücks Kat.-Nr. WD6592

befindlichen Grundstücke wiesen sodann befestigte Vorplätze auf, und das

zunächst anschliessende Grundstück sei mit einem mehrgeschossigen Bürogebäude

überstellt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wenn den Plakattafeln auf den

am westlichen und östlichen Ende der Überbauung befindlichen Grundstücken

Kat.-Nr. 6592 und Kat.-Nr. 4742 eine befriedigende Gesamtwirkung

abgesprochen werde.

6.

Der Auffassung

der Vorinstanz, dass das als äusserst störend qualifizierte gesamte Bauvorhaben

mit 13 Plakatwerbestellen durch Weglassen der mittleren sechs Plakatwerbestellen

zu einem noch befriedenden Erscheinungsbild führen könne, kann kaum gefolgt

werden. Auch mit je drei bzw. vier Plakatwerbestellen am westlichen und

östlichen Rand der Überbauung bleibt die Beeinträchtigung der baulichen

Umgebung mit Bezug auf die Wohnhäuser und das Strassenbild erheblich.

Ein Grund, der

bezüglich der Grundstücke Kat.-Nr. WD4742 und Kat.-Nr. 6592 im Hinblick

auf die Einordnung eine Bewilligung geradezu aufdrängen würde, lässt sich nicht

ausmachen. Der mit Alleebäumen anspruchsvoll gestaltete Strassenraum in dem den

Friedhof Sihlfeld begleitenden Teilstück erfährt bei den Häusern Albisriederstrasse 108

und 156 keinen derartigen gestalterischen Einbruch, dass sich hier die

Plakatwerbestellen nicht mehr störend auswirken würden. Auch der Vorgartenbereich

auf Kat.-Nr. WD4742 beim Haus Nr. 108 ist noch begrünt, wenn auch

nicht im gleichen Stil und weniger gepflegt als bei der Häuserzeile 110 bis 156.

Dass der Anbau des Hauses Nr. 108 ein Kleingewerbegeschäft beherbergt,

mindert den Wohncharakter der Überbauung nicht. Hinzu kommt, dass dieses Haus

bereits das zweite Haus der einheitlichen Gesamtüberbauung ist.

Was die

Situation am westlichen Rand der Überbauung betrifft, so weisen die an das Baugrundstück

Kat.-Nr. WD6592 anschliessenden Grundstücke befestigte Vorplätze auf und

grenzt ein mehrgeschossiges Geschäftshaus an. Die streitige Plakatwerbestelle

steht jedoch räumlich und optisch nicht in Bezug zu diesem anschliessenden

Geschäftshaus, sondern zur Überbauung Albisriederstrasse 156 bis 108. Die

projektierte Dreiergruppe von Plakatständern steht im Vorgarten des Hauses vor

dem Hintergrund des privaten Aussensitzplatzes der Parterrewohnung. Dass damit

das nähere bauliche Umfeld der gut gestalteten Überbauung und deren

Wohncharakter empfindlich gestört wird, ist augenfällig.

Aber auch

unter dem Aspekt der Gesamtwirkung dieses von Alleebäumen, der Friedhofmauer

und der gut gestalteten Wohnüberbauung geprägten Strassenzugs, der mit Ausnahme

einer auf dem Trottoir zwischen den Bäumen stehenden dreieckigen Reklameanlage

für kulturelle Plakate frei von Plakatwerbestellen ist, lässt sich die

Würdigung der Beschwerdeführerin, dass sich auch die drei bzw. vier

Plakatwerbestellen am westlichen und östlichen Rand der Überbauung nicht

befriedigend einordnen, vertreten. Die Bauverweigerung lag im Rahmen ihres Ermessens.

Deren Aufhebung durch die Rekursinstanz ist daher rechtsverletzend. Die Beschwerde

ist gutzuheissen.

7.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 6. Juni

2003.

wird insoweit aufgehoben, als damit die Beschwerdeführerin unter Kostenfolgen

eingeladen wurde, die Bewilligungen für die verweigerten Plakatwerbestellen auf

den Grundstücken Kat.-Nr. WD4742 und Kat.-Nr. WD6592 zu erteilen.

Demgemäss

werden die Verfügungen des Amts für Städtebau vom 25. Juli 2002 und vom 21.

August 2002 vollumfänglich wieder hergestellt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.