VB.2003.00279
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00279
5. November 2003Deutsch12 min
(URT.2003.7612)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00279
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.11.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ersatzpflicht für Gebäudeschaden
Die Gebäudeversicherung deckt indirekte Hagelschäden. Rückweisung zur Abklärung, ob die Versicherungsdeckung wegen Baumängeln entfällt.
Die Deckung für Hagelschäden durch die Elementarschadenversicherung bezieht sich nicht nur auf Schäden durch direkte Einwirkungen auf die Gebäudehülle, sondern - aufgrund des adäquaten Kausalzusammenhangs - auch auf den Schaden durch Wassereintritt infolge Verstopfung von Abläufen (hier: einer Terrasse) durch Hagelkörner (E. 2a).
Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadens sind miteinander verbundene, kumulative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses (E. 2b/aa-bb).
Keine Aufklärungspflicht der Gebäudeversicherung, selbst wenn die Erstellung von Notüberlauf und Schwelle in der Terrassentür zumutbare Massnahmen zur Schadenabwehr gewesen wären (E. 2b/cc).
Ob Konstruktionsmängel vorliegen, kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden (E. 2c/dd).
Stichworte:
ABLAUF
ADÄQUANZ
AUFKLÄRUNGSPFLICHT
BAUAUSFÜHRUNG
DECKUNGSAUSSCHLUSS
ELEMENTAREREIGNIS
ELEMENTARSCHADEN
FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG
GEBÄUDEVERSICHERUNG
HAGEL
KAUSALZUSAMMENHANG
NOTÜBERLAUF
SCHWELLE
TERRASSE
TERRASSENTÜR
TREU UND GLAUBEN
TÜRSCHWELLE
VERMEIDBARKEIT
VORAUSSEHBARKEIT
Rechtsnormen:
§ 19 GebäuderversG
§ 19 Ziff. 2 GebäuderversG
§ 20 Ziff. 1 GebäuderversG
§ 20 Ziff. 3 GebäuderversG
§ 25 GebäuderversG
§ 39 GebäuderversG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 69 S. 159
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 6. Juni
2002 entstand an der Parterrewohnung an der L-Strasse der Miteigentümer A, B
und C zufolge starker Niederschläge mit Hagel ein Parkettschaden in der Höhe
von Fr. 1'641.65. Mit Verfügung vom 21. Juni 2002 und
Einspracheentscheid vom 8. August 2002 lehnte die Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich die Schadensdeckung ab mit der Begründung, das Wasser sei
infolge einer durch Hagel verursachten Verstopfung eines Ablaufs über die
Terrasse in das Gebäude eingedrungen. Dieses Ereignis sei aber bei der
Gebäudeversicherung nicht versichert, da gemäss § 19 des Gesetzes über die
Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG, LS 862.1) nur Schäden
gedeckt seien, die auf ein Elementarereignis, das heisse ein
aussergewöhnliches, mit plötzlicher Naturgewalt hereinbrechendes,
unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen seien. Mittelbare
Schäden als indirekte Folgeschäden des Elementarereignisses wie das Eindringen
von Wasser "wegen eines durch Hagel verstopften Ablaufrohrs" gälten
nicht mehr als Elementarschäden. Ausserdem hätte der Schaden im Sinn von
§ 20 Ziff. 3 GebäudeversG durch zumutbare Massnahmen verhindert
werden können, wenn bei der Tür eine Schwelle und ein Notüberlauf angebracht
worden wären.
Erwägungen
II. Mit Eingabe
vom 13. September 2002 (verbessert mit Eingabe vom 1. Oktober 2002)
gelangten die Miteigentümer an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung und
beantragten, die Gebäudeversicherung sei zur Übernahme des Schadens in der Höhe
von Fr. 1'641.65 zu verpflichten. Sie stellten sich auf den Standpunkt,
der Schaden sei durch Hagel verursacht worden und daher gemäss § 19
GebäudeversG von der Gebäudeversicherung zu übernehmen. Beim Terrassenteil der
Wohnung handle es sich zudem um eine absolut übliche, intakte Konstruktion mit
Schwelle.
Die
Gebäudeversicherung hielt weiterhin an ihren Standpunkten fest.
Nach erfolgtem
zweiten Schriftenwechsel wies die Rekurskommission mit Beschluss vom
17.
Juli 2003 den Rekurs ab, was sie im Wesentlichen damit begründete,
dass indirekte Hagelschäden nicht als Elementarschäden gälten.
III. Gegen den
Beschluss der Rekurskommission reichten die Miteigentümer A, B und C Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein mit den Anträgen, es sei die Gebäudeversicherung
des Kantons Zürich zu verpflichten, den Schaden in Höhe von Fr. 1'641.65
zu übernehmen. Kosten seien von den Beschwerdeführern keine zu erheben,
insbesondere auch nicht im Fall des Unterliegens, da es um eine Frage
grundsätzlicher Natur gehe, welche vom Verwaltungsgericht, soweit ersichtlich,
noch nicht beurteilt worden sei.
Die
Rekurskommission verzichtete gemäss ihrem Schreiben vom 10. September 2003
auf eine Vernehmlassung. Die Gebäudeversicherung beantragte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 18. September 2003 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführenden.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Nach § 78
GebäudeversG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Da der Streitwert
nicht über 20'000 Franken liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche
Kompetenz (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG], LS 175.2).
2.
a) Der hier zu
beurteilende Schaden wurde dadurch verursacht, dass während eines Gewitters
Hagelkörner den Ablauf der Terrasse der betreffenden Hochparterrewohnung
verstopften und Wasser durch die Balkontüre in das Gebäude drang. Umstritten
ist primär, ob dieser "indirekte Hagelschaden" als Elementarschaden
im Sinn von § 19 GebäudeversG zu gelten hat und demnach grundsätzlich von
der Beschwerdegegnerin zu tragen ist.
Das
Verwaltungsgericht hat kürzlich zu dieser Frage Stellung genommen (VGr,
3.
September 2003, VB.2003.00134,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Jenem Entscheid lag ein
ähnlicher Sachverhalt zugrunde, war doch der zu beurteilende Schaden dadurch entstanden,
dass während eines Gewitters Hagelkörner und Laub die Dachwasserabläufe verstopft
hatten, weshalb Regenwasser in das Gebäudeinnere drang. Im Folgenden sind daher
die entsprechenden Erwägungen zusammengefasst wiederzugeben:
aa) Im genannten
Entscheid wurde festgehalten, es stelle sich die Frage, ob indirekte
Hagelschäden auch dann Elementarschäden darstellten, wen sie nicht auf den
eigentlichen Hagelschlag (also den Impuls der fallenden Hagelkörner)
zurückzuführen seien. Die massgebende Rechtsgrundlage finde sich in
§§ 19 f. GebäudeversG. Nach § 19 Ziff. 2 GebäudeversG
gehörten zu den Elementarschäden, gegen welche die Gebäude versichert seien,
unter anderem durch Hagel entstandene Schäden (E. 2a mit Hinweisen). Nach
§ 20 Ziff. 1 GebäudeversG seien "Schäden, ... die nicht durch
plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind, wie
Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensetzungen, Frostschäden" keine
Elementarschäden. Beim Begriff der "Elementarschäden" gemäss dem
Marginale zu § 19 GebäudeversG sowie dessen negativer Erläuterung durch
den Ausschluss von Schäden, "die nicht durch plötzliche Einwirkung von
Naturgewalten entstanden sind", handle es sich um auslegungsbedürftige
Rechtsbegriffe (E. 2c mit Hinweisen). Die Frage, ob indirekte Hagelschäden
unter die versicherten Elementarschäden zu subsumieren seien, sei in Lehre und
Rechtsprechung umstritten. Anhand des Wortlauts von §§ 19 f.
GebäudeversG lasse sich die betreffende Frage nicht beantworten (E. 3a).
Auch die Gesetzesmaterialien gäben keine schlüssigen Hinweise (E. 3b mit
Hinweisen). Schliesslich hielt das Verwaltungsgericht fest, der adäquate
Kausalzusammenhang sei das in diesem Zusammenhang massgebliche Kriterium.
Demnach liege grundsätzlich ein versicherter Elementarschaden vor, sei doch der
Hagel direkt die Ursache für die Verstopfung des Dachwasserablaufs (E. 4b
mit Hinweisen). Da ausserdem kein gesetzlicher Spielraum zur Beschränkung der
Versicherungsdeckung auf Beschädigungen der Gebäudehülle durch direkte Schläge
(und deren Folgen) bestehe, handle es sich beim indirekten Hagelschaden
aufgrund des engen adäquaten Kausalzusammenhangs zum Wirken einer Naturgewalt
grundsätzlich um einen Elementarschaden gemäss §§ 19 f. GebäudeversG
(E. 4d+e mit Hinweisen).
bb) Aufgrund der
genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ergibt sich somit, dass der
Argumentation der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, wonach vorliegend kein
Hagelschaden im Sinn von § 19 Ziff. 2 GebäudeversG gegeben sei, nicht
gefolgt werden kann.
b) Umstritten ist
sodann, ob ein Deckungsausschluss wegen Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des
Schadens im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG anzunehmen ist. Diese
Norm schliesst die Versicherungsdeckung aus für Schäden, "die voraussehbar
waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden
können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder
unsolider Bauausführung oder Abdichtung, mangelhaften Gebäudeunterhalts".
aa) Das
Verwaltungsgericht hat im erwähnten Entscheid vom 3. September 2003 seine
Praxis präzisiert (VB.2003.00134, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Danach sind Voraussehbarkeit
und Vermeidbarkeit nach § 20 Ziff. 3 GebäudeversG im Einklang mit dem
Gesetzeswortlaut hauptsächlich auf den Schaden zu beziehen und als kumulative
(nicht alternative), miteinander verknüpfte Voraussetzungen des
Deckungsausschlusses aufzufassen (vgl. BGE 100 Ia 32 E. 3b).
§ 20 Ziff. 3 GebäudeversG sehe – entsprechend der Interpretation
durch das Bundesgericht – eine Vergütung vor, "wenn der Eigentümer bzw. Bauunternehmer
im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln
getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu
erwarten und ihm zuzumuten sind" (BGE 100 Ia 32 E. 3c
S. 36). Voraussehbarkeit meine Voraussehbarkeit des schadenstiftenden
Ereignisses und gegebenenfalls seines Ausmasses – insofern bestehe tatsächlich
ein Bezug zu § 19 GebäudeversG – als auch Voraussehbarkeit des
eingetretenen Schadens als Folge dieses Ereignisses (VGr, 3. September
2003, VB.2003.00134, insbes. E. 6b/dd, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Somit
sei zu fragen, ob sowohl das Elementarereignis im konkreten Ausmass als auch
der eingetretene Schaden als dessen Folge voraussehbar gewesen seien, woraus
sich erst die Obliegenheit zum Ergreifen von Gegenmassnahmen habe ergeben
können. Während die Versicherungsnehmenden die Beweislast für das Eintreten des
Schadenereignisses und des Schadens trügen, liege die Beweislast für das
Vorliegen der behaupteten Ausschlüsse bei der Gebäudeversicherung
(E. 6b/ee).
bb) Ersteres,
nämlich die Voraussehbarkeit des Elementarereignisses im konkreten Ausmass als
auch des eingetretenen Schadens als Folge davon, dürfte vorliegend – soweit aus
den Akten ersichtlich – zu keinen weiteren Diskussionen Anlass geben. Hingegen hat
sich die Vorinstanz zur weiteren Voraussetzung, ob der Schaden durch zumutbare
Massnahmen im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG hätte verhindert
werden können, nicht geäussert, da sie den Rekurs bereits aus anderen Gründen abwies.
cc) Die
Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin
habe keinen Vorbehalt gemäss § 12 GebäudeversG angebracht. Auch seien nach
der letzten Schätzung keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden. Es
würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn die Beschwerdegegnerin nun im
Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten (Unterlassen eines Vorbehalts) aus
diesem Grund von der Begleichung des Schadens befreit würde.
Laut Entscheiden
des Verwaltungsgerichts trifft die Gebäudeversicherung aufgrund ihrer
Monopolstellung und Sachkunde nach Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht.
Zumindest bei häufigeren Schadenereignissen sei es ihr zuzumuten, die
Anforderungen an Baumaterialien näher zu umschreiben bzw. von ihr für
mangelhaft erachtete Baustoffe zu bezeichnen und dies den Versicherten bekannt
zu geben. In diesem Sinn bejahte das Gericht eine Aufklärungspflicht in Bezug
auf die Unzulänglichkeit der Baumaterialien für eine neu erstellte Pergola bzw.
einen neu erstellten Wintergarten (VGr, 8. April 1994,
VK 93/0009+0010, teilweise veröffentlicht in RB 1994 Nr. 97). Doch
muss sich anderseits eine Schätzung auf das Grundsätzliche beschränken, da es
sich bei der Gebäudeversicherung um Massenverwaltung handelt, die möglichst
zeit- und personalökonomisch abzuwickeln ist. Die Kreisschätzer müssen sich
daher in aller Regel nicht zur Solidität von Baumaterialien und Qualität der
Bauausführung äussern. Die Beschwerdegegnerin trifft keine gesetzliche Pflicht,
die Versicherten präventiv und individuell zu informieren (RB 1994
Nr. 97). Das Gesetz überbürdet die Verantwortung für Fehler bei der
Bauausführung in § 20 Ziff. 3 GebäudeversG grundsätzlich den
Versicherten, wie es diese auch direkt in die Pflicht nimmt, für einen
genügenden Gebäudeunterhalt zu sorgen (§ 39 GebäudeversG) oder aber
allfällige Gefahrerhöhungen zu melden (§ 38 GebäudeversG). Umgekehrt dient
die Schätzung der Feststellung des Versicherungswerts (§ 25 GebäudeversG)
und entspricht somit nicht einer Baukontrolle, wenn auch – im Hinblick auf
einen allfälligen Ausschluss von der Versicherung – zu prüfen ist, ob ein
Gebäude infolge Standorts, Konstruktion, Zustands oder Benützung einer
besonderen Feuer- oder Explosionsgefahr oder einer besonderen Gefährdung durch
Elementarereignisse ausgesetzt ist (§ 12 Abs. 1 GebäudeversG). Eine
flächendeckende Aufklärungspflicht lässt sich deshalb mit der Systematik des
Gebäudeversicherungsgesetzes nicht vereinbaren und ist abzulehnen (VGr,
5.
Februar 2003, VB.2002.00345, E. 4c). Infolgedessen verneinte das
Verwaltungsgericht eine Aufklärungspflicht in Bezug auf den Zustand eines rund
30-jährigen Flachdachs, dessen Lebensdauer bereits abgelaufen war und das
demzufolge ohnehin hätte ersetzt werden müssen (VGr, 20. August 1996,
VK.1996.00001, E. 3c; zum Ganzen siehe VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 6d/aa,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden über einen allfälligen
Konstruktionsmangel hätte aufklären müssen, liesse sich grundsätzlich erst
zweckmässig beantworten, wenn das Vorliegen und das Ausmass des angeblichen
Mangels feststünden, was sich aber aus den Akten bzw. den im Recht liegenden
Fotografien nicht rechtsgenügend eruieren lässt. Es kann aber vorweggenommen
werden, dass eine Aufklärungspflicht – vor allem in Bezug auf den behaupteten
Mangel des Fehlens eines Notüberlaufs – mit den Grundsätzen des
Gebäudeversicherungsrechts nicht vereinbar wäre, da die Mängel zu wenig
offensichtlich scheinen, als dass von der Beschwerdegegnerin ihre Feststellung
bei der Schätzung erwartet werden dürfte. Zudem war hier eine
Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin nur schon deshalb ausgeschlossen,
weil sie gemäss ihrer ständigen – von der Rekurskommission geschützten – Praxis
davon ausging, für den vorliegenden Schaden von vornherein nicht haften zu
müssen (VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134 E. 6d/bb am Ende,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
dd) Somit bleibt
noch die von der Vorinstanz nicht beantwortete Frage relevant, nämlich ob die
Erstellung einer SIA-konformen Schwelle und eines Notüberlaufs zumutbare
Massnahmen zur Vermeidung des Schadens gewesen wären. Sollte dies bejaht werden,
so läge ein Ausschlussgrund im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG
vor.
Die bisher
getätigten Sachverhaltsabklärungen erlauben keine Beantwortung dieses Punkts.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren
Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen
(§ 64 Abs. 1 VRG). Eine Rückweisung drängt sich umso mehr auf, als
der Rekurskommission Baufachleute angehören (§ 1 Abs. 1 der
Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 1. März
2000, LS 862.12) und sie deshalb im Gegensatz zum Verwaltungsgericht über die
notwendige Sachkunde verfügt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5;
VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 7,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
3.
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte den
Parteien aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Dem Begehren der Beschwerdeführenden, es seien ihnen auch im
Fall eines Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen, da es vorliegend um eine
Frage grundsätzlicher Natur gehe, kann nicht gefolgt werden, sieht doch das
Gesetz für solche Fälle keine Kostenbefreiung vor (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 12).
Demgemäss
entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Rekurskommission der
Gebäudeversicherung vom 17. Juli 2003 wird aufgehoben, und die Sache wird
zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden zu je einem Sechstel unter solidarischer Haftung
füreinander und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte auferlegt.
4.
…