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Entscheid

VB.2003.00279

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00279

5. November 2003Deutsch12 min

(URT.2003.7612)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 6. Juni

2002 entstand an der Parterrewohnung an der L-Strasse der Miteigentümer A, B

und C zufolge starker Niederschläge mit Hagel ein Parkettschaden in der Höhe

von Fr. 1'641.65. Mit Verfügung vom 21. Juni 2002 und

Einspracheentscheid vom 8. August 2002 lehnte die Gebäudeversicherung des

Kantons Zürich die Schadensdeckung ab mit der Begründung, das Wasser sei

infolge einer durch Hagel verursachten Verstopfung eines Ablaufs über die

Terrasse in das Gebäude eingedrungen. Dieses Ereignis sei aber bei der

Gebäudeversicherung nicht versichert, da gemäss § 19 des Gesetzes über die

Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG, LS 862.1) nur Schäden

gedeckt seien, die auf ein Elementarereignis, das heis­se ein

aussergewöhnliches, mit plötzlicher Naturgewalt hereinbrechendes,

unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zurückzuführen seien. Mittelbare

Schäden als indirekte Folgeschäden des Elementarereignisses wie das Eindringen

von Wasser "wegen eines durch Hagel verstopften Ablaufrohrs" gälten

nicht mehr als Elementarschäden. Ausserdem hätte der Schaden im Sinn von

§ 20 Ziff. 3 GebäudeversG durch zumutbare Massnahmen verhindert

werden können, wenn bei der Tür eine Schwelle und ein Notüberlauf angebracht

worden wären.

Erwägungen

II. Mit Eingabe

vom 13. September 2002 (verbessert mit Eingabe vom 1. Oktober 2002)

gelangten die Miteigentümer an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung und

beantragten, die Gebäudeversicherung sei zur Übernahme des Schadens in der Höhe

von Fr. 1'641.65 zu verpflichten. Sie stellten sich auf den Standpunkt,

der Schaden sei durch Hagel verursacht worden und daher gemäss § 19

GebäudeversG von der Gebäudeversicherung zu übernehmen. Beim Terrassenteil der

Wohnung handle es sich zudem um eine absolut übliche, intakte Konstruktion mit

Schwelle.

Die

Gebäudeversicherung hielt weiterhin an ihren Standpunkten fest.

Nach erfolgtem

zweiten Schriftenwechsel wies die Rekurskommission mit Beschluss vom

17.

Juli 2003 den Rekurs ab, was sie im Wesentlichen damit begründete,

dass indirekte Hagelschäden nicht als Elementarschäden gälten.

III. Gegen den

Beschluss der Rekurskommission reichten die Miteigentümer A, B und C Beschwerde

beim Verwaltungsgericht ein mit den Anträgen, es sei die Gebäudeversicherung

des Kantons Zürich zu verpflichten, den Schaden in Höhe von Fr. 1'641.65

zu übernehmen. Kosten seien von den Beschwerdeführern keine zu erheben,

insbesondere auch nicht im Fall des Unterliegens, da es um eine Frage

grundsätzlicher Natur gehe, welche vom Verwaltungsgericht, soweit ersichtlich,

noch nicht beurteilt worden sei.

Die

Rekurskommission verzichtete gemäss ihrem Schreiben vom 10. September 2003

auf eine Vernehmlassung. Die Gebäudeversicherung beantragte in ihrer Beschwerdeantwort

vom 18. September 2003 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu

Lasten der Beschwerdeführenden.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Nach § 78

GebäudeversG ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde

zuständig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Da der Streitwert

nicht über 20'000 Franken liegt, fällt der Entscheid in die einzelrichterliche

Kompetenz (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG], LS 175.2).

2.

a) Der hier zu

beurteilende Schaden wurde dadurch verursacht, dass während eines Gewitters

Hagelkörner den Ablauf der Terrasse der betreffenden Hochparterrewohnung

verstopften und Wasser durch die Balkontüre in das Gebäude drang. Umstritten

ist primär, ob dieser "indirekte Hagelschaden" als Elementarschaden

im Sinn von § 19 GebäudeversG zu gelten hat und demnach grundsätzlich von

der Beschwerdegegnerin zu tragen ist.

Das

Verwaltungsgericht hat kürzlich zu dieser Frage Stellung genommen (VGr,

3.

Sep­tember 2003, VB.2003.00134,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Jenem Entscheid lag ein

ähnlicher Sachverhalt zugrunde, war doch der zu beurteilende Schaden dadurch entstanden,

dass während eines Gewitters Hagelkörner und Laub die Dachwasserabläufe verstopft

hatten, weshalb Regenwasser in das Gebäudeinnere drang. Im Folgenden sind daher

die entsprechenden Erwägungen zusammengefasst wiederzugeben:

aa) Im genannten

Entscheid wurde festgehalten, es stelle sich die Frage, ob indirekte

Hagelschäden auch dann Elementarschäden darstellten, wen sie nicht auf den

eigentlichen Hagelschlag (also den Impuls der fallenden Hagelkörner)

zurückzuführen seien. Die massgebende Rechtsgrundlage finde sich in

§§ 19 f. GebäudeversG. Nach § 19 Ziff. 2 GebäudeversG

gehörten zu den Elementarschäden, gegen welche die Gebäude versichert seien,

unter anderem durch Hagel entstandene Schäden (E. 2a mit Hinweisen). Nach

§ 20 Ziff. 1 GebäudeversG seien "Schäden, ... die nicht durch

plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden sind, wie

Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensetzungen, Frostschäden" keine

Elementarschäden. Beim Begriff der "Elementarschäden" gemäss dem

Marginale zu § 19 GebäudeversG sowie dessen negativer Erläuterung durch

den Ausschluss von Schäden, "die nicht durch plötzliche Einwirkung von

Naturgewalten entstanden sind", handle es sich um auslegungsbedürftige

Rechtsbegriffe (E. 2c mit Hinweisen). Die Frage, ob indirekte Hagelschäden

unter die versicherten Elementarschäden zu subsumieren seien, sei in Lehre und

Rechtsprechung umstritten. Anhand des Wortlauts von §§ 19 f.

GebäudeversG lasse sich die betreffende Frage nicht beantworten (E. 3a).

Auch die Gesetzesmaterialien gäben keine schlüssigen Hinweise (E. 3b mit

Hinweisen). Schliesslich hielt das Verwaltungsgericht fest, der adäquate

Kausalzusammenhang sei das in diesem Zusammenhang massgebliche Kriterium.

Demnach liege grundsätzlich ein versicherter Elementarschaden vor, sei doch der

Hagel direkt die Ursache für die Verstopfung des Dachwasserablaufs (E. 4b

mit Hinweisen). Da ausserdem kein gesetzlicher Spielraum zur Beschränkung der

Versicherungsdeckung auf Beschädigungen der Gebäudehülle durch direkte Schläge

(und deren Folgen) bestehe, handle es sich beim indirekten Hagelschaden

aufgrund des engen adäquaten Kausalzusammenhangs zum Wirken einer Naturgewalt

grundsätzlich um einen Elementarschaden gemäss §§ 19 f. GebäudeversG

(E. 4d+e mit Hinweisen).

bb) Aufgrund der

genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ergibt sich somit, dass der

Argumentation der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin, wonach vorliegend kein

Hagelschaden im Sinn von § 19 Ziff. 2 GebäudeversG gegeben sei, nicht

gefolgt werden kann.

b) Umstritten ist

sodann, ob ein Deckungsausschluss wegen Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des

Schadens im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG anzunehmen ist. Diese

Norm schliesst die Versicherungsdeckung aus für Schäden, "die voraussehbar

waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden

können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder

unsolider Bauausführung oder Abdichtung, mangelhaften Gebäudeunterhalts".

aa) Das

Verwaltungsgericht hat im erwähnten Entscheid vom 3. Sep­tember 2003 seine

Praxis präzisiert (VB.2003.00134, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Danach sind Voraussehbarkeit

und Vermeidbarkeit nach § 20 Ziff. 3 GebäudeversG im Einklang mit dem

Gesetzeswortlaut hauptsächlich auf den Schaden zu beziehen und als kumulative

(nicht alternative), miteinander verknüpfte Voraussetzungen des

Deckungsausschlusses aufzufassen (vgl. BGE 100 Ia 32 E. 3b).

§ 20 Ziff. 3 GebäudeversG sehe – entsprechend der Interpretation

durch das Bundesgericht – eine Vergütung vor, "wenn der Eigentümer bzw. Bauunternehmer

im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln

getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu

erwarten und ihm zuzumuten sind" (BGE 100 Ia 32 E. 3c

S. 36). Voraussehbarkeit meine Voraussehbarkeit des schadenstiftenden

Ereignisses und gegebenenfalls seines Aus­masses – insofern bestehe tatsächlich

ein Bezug zu § 19 GebäudeversG – als auch Voraussehbarkeit des

eingetretenen Schadens als Folge dieses Ereignisses (VGr, 3. September

2003, VB.2003.00134, insbes. E. 6b/dd, www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Somit

sei zu fragen, ob sowohl das Elementarereignis im konkreten Ausmass als auch

der eingetretene Schaden als dessen Folge voraussehbar gewesen seien, woraus

sich erst die Obliegenheit zum Ergreifen von Gegenmassnahmen habe ergeben

können. Während die Versicherungsnehmenden die Beweislast für das Eintreten des

Schadenereignisses und des Schadens trügen, liege die Beweislast für das

Vorliegen der behaupteten Ausschlüsse bei der Gebäudeversicherung

(E. 6b/ee).

bb) Ersteres,

nämlich die Voraussehbarkeit des Elementarereignisses im konkreten Ausmass als

auch des eingetretenen Schadens als Folge davon, dürfte vorliegend – soweit aus

den Akten ersichtlich – zu keinen weiteren Diskussionen Anlass geben. Hingegen hat

sich die Vorinstanz zur weiteren Voraussetzung, ob der Schaden durch zumutbare

Massnahmen im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG hätte verhindert

werden können, nicht geäussert, da sie den Rekurs bereits aus anderen Gründen abwies.

cc) Die

Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin

habe keinen Vorbehalt gemäss § 12 GebäudeversG angebracht. Auch seien nach

der letzten Schätzung keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden. Es

würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn die Beschwerdegegnerin nun im

Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten (Unterlassen eines Vorbehalts) aus

diesem Grund von der Begleichung des Schadens befreit würde.

Laut Entscheiden

des Verwaltungsgerichts trifft die Gebäudeversicherung aufgrund ihrer

Monopolstellung und Sachkunde nach Treu und Glauben eine Aufklärungspflicht.

Zumindest bei häufigeren Schadenereignissen sei es ihr zuzumuten, die

Anforderungen an Baumaterialien näher zu umschreiben bzw. von ihr für

mangelhaft erachtete Baustoffe zu bezeichnen und dies den Versicherten bekannt

zu geben. In diesem Sinn bejahte das Gericht eine Aufklärungspflicht in Bezug

auf die Unzulänglichkeit der Baumaterialien für eine neu erstellte Pergola bzw.

einen neu erstellten Wintergarten (VGr, 8. April 1994,

VK 93/0009+0010, teilweise veröffentlicht in RB 1994 Nr. 97). Doch

muss sich anderseits eine Schätzung auf das Grundsätzliche beschränken, da es

sich bei der Gebäudeversicherung um Massenverwaltung handelt, die möglichst

zeit- und personalökonomisch abzuwi­ckeln ist. Die Kreisschätzer müssen sich

daher in aller Regel nicht zur Solidität von Baumaterialien und Qualität der

Bauausführung äussern. Die Beschwerdegegnerin trifft keine gesetzliche Pflicht,

die Versicherten präventiv und individuell zu informieren (RB 1994

Nr. 97). Das Gesetz überbürdet die Verantwortung für Fehler bei der

Bauausführung in § 20 Ziff. 3 GebäudeversG grundsätzlich den

Versicherten, wie es diese auch direkt in die Pflicht nimmt, für einen

genügenden Gebäudeunterhalt zu sorgen (§ 39 GebäudeversG) oder aber

allfällige Gefahrerhöhungen zu melden (§ 38 GebäudeversG). Umgekehrt dient

die Schätzung der Feststellung des Versicherungswerts (§ 25 GebäudeversG)

und entspricht somit nicht einer Baukontrolle, wenn auch – im Hinblick auf

einen allfälligen Ausschluss von der Versicherung – zu prüfen ist, ob ein

Gebäude infolge Standorts, Konstruktion, Zustands oder Benützung einer

besonderen Feuer- oder Explosionsgefahr oder einer besonderen Gefährdung durch

Elementarereignisse ausgesetzt ist (§ 12 Abs. 1 GebäudeversG). Eine

flächendeckende Aufklärungspflicht lässt sich deshalb mit der Systematik des

Gebäudeversicherungsgesetzes nicht vereinbaren und ist abzulehnen (VGr,

5.

Februar 2003, VB.2002.00345, E. 4c). Infolgedessen verneinte das

Verwaltungsgericht eine Aufklärungspflicht in Bezug auf den Zustand eines rund

30-jährigen Flachdachs, dessen Lebensdauer bereits abgelaufen war und das

demzufolge ohnehin hätte ersetzt werden müssen (VGr, 20. August 1996,

VK.1996.00001, E. 3c; zum Ganzen siehe VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 6d/aa,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Die Frage, ob die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführenden über einen allfälligen

Konstruktionsmangel hätte aufklären müssen, liesse sich grundsätzlich erst

zweck­mäs­sig beantworten, wenn das Vorliegen und das Ausmass des angeblichen

Mangels feststünden, was sich aber aus den Akten bzw. den im Recht liegenden

Fotografien nicht rechtsgenügend eruieren lässt. Es kann aber vorweggenommen

werden, dass eine Aufklärungspflicht – vor allem in Bezug auf den behaupteten

Mangel des Fehlens eines Notüberlaufs – mit den Grundsätzen des

Gebäudeversicherungsrechts nicht vereinbar wäre, da die Mängel zu wenig

offensichtlich scheinen, als dass von der Beschwerdegegnerin ihre Feststellung

bei der Schätzung erwartet werden dürfte. Zudem war hier eine

Aufklärungspflicht der Beschwerdegegnerin nur schon deshalb ausgeschlossen,

weil sie gemäss ihrer ständigen – von der Rekurskommission geschützten – Praxis

davon ausging, für den vorliegenden Schaden von vornherein nicht haften zu

müssen (VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134 E. 6d/bb am Ende,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

dd) Somit bleibt

noch die von der Vorinstanz nicht beantwortete Frage relevant, nämlich ob die

Erstellung einer SIA-konformen Schwelle und eines Notüberlaufs zumutbare

Massnahmen zur Vermeidung des Schadens gewesen wären. Sollte dies bejaht werden,

so läge ein Ausschlussgrund im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG

vor.

Die bisher

getätigten Sachverhaltsabklärungen erlauben keine Beantwortung dieses Punkts.

Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren

Sachverhaltsermittlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen

(§ 64 Abs. 1 VRG). Eine Rückweisung drängt sich umso mehr auf, als

der Rekurskommission Baufachleute angehören (§ 1 Abs. 1 der

Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 1. März

2000, LS 862.12) und sie deshalb im Gegensatz zum Verwaltungsgericht über die

notwendige Sachkunde verfügt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5;

VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 7,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

3.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens je zur Hälfte den

Parteien aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Dem Begehren der Beschwerdeführenden, es seien ihnen auch im

Fall eines Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen, da es vorliegend um eine

Frage grundsätzlicher Natur gehe, kann nicht gefolgt werden, sieht doch das

Gesetz für solche Fälle keine Kostenbefreiung vor (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 13 N. 12).

Demgemäss

entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss der Rekurskommission der

Gebäudeversicherung vom 17. Juli 2003 wird aufgehoben, und die Sache wird

zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden zu je einem Sechstel unter solidarischer Haftung

füreinander und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte auferlegt.

4.