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Entscheid

VB.2003.00280

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00280

3. Dezember 2003Deutsch7 min

(URT.2004.7770)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügungen vom 31. Januar 2001

entzog das Strassenverkehrsamt (Direktion für Soziales und Sicherheit) A

vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine amtsärztliche Untersuchung an.

Die Verfügungen konnten A zunächst nicht zugestellt werden, weshalb das

Strassenverkehrsamt die Zustellung am 18. Februar 2003 wiederholte. Einem

allfälligen Rekurs gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

A beantragte mit Rekurs an den

Regierungsrat die Aufhebung der genannten Verfügungen und die Gewährung der

aufschiebenden Wirkung. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 4. Juni 2003 ab

und entzog einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 21. August 2003 erhob A gegen den

Entscheid des Regierungsrates Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der Entscheid

sei aufzuheben und der Führerausweis unverzüglich wieder auszuhändigen; weiter

sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu geben und das Strassenverkehrsamt

zur Leistung einer Parteientschädigung zu ver­pflich­ten. Das

Strassenverkehrsamt und der Regierungsrat beantragten am 8. September bzw. 17. Septem­ber

2003.

die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung. – Am 24. September 2003 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um

Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Die Kammer

zieht in Erwägung:

1.

Sachurteilsvoraussetzungen

1.1

Die Vorinstanz erwog (E. 1), der Streitgegenstand

könne anhand der Rekursanträge nicht klar bestimmt werden. Dies ist nicht der

Fall. Aus Antrag und Begründung des Rekurses ergibt sich klar, dass sich der

Beschwerdeführer sowohl gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug als auch

gegen die Anordnung einer ver­kehrs­me­di­zinischen Untersu­chung zur Wehr

setzte – Bei den angefochtenen Verfügungen handelt es sich um Zwi­schenschritte

auf dem Weg zur Endverfügung (einem allfälligen Führerausweisentzug), die letztinstanzlich

mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können

(Art. 101 lit. a des Bun­des­rechts­pflege­gesetzes vom

16.

Dezember 1943, OG; Art. 24 Abs. 2 des Stras­­senverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958, SVG). Das Verwaltungsgericht ist somit für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 98a Abs. 1

OG; VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 1, www.vgrzh.ch).

1.2

Eine Partei ist zur Anfechtung einer

Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der

sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 des

Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Die Anordnung

eines vorsorglichen Sicherungsentzuges stellt einen solchen Nachteil dar

(BGE 122 II 359 E. 1a), ebenso die angeordnete verkehrsmedizinische

Untersuchung (VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 2b, www.vgrzh.ch =

RB 2002 Nr. 16; vgl. auch BGr, 27. November 2002,6A.65/2002, www.bger.ch).

2.

Zustellung der Verfügungen

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die

Verfügungen 31. Januar 2001 seien ihm nicht zu­gestellt worden. Das trifft

nicht zu. Die Verfügungen wurden seinem Rechtsvertreter am 18. Februar 2003

eröffnet. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.

3.

Vorsorglicher Sicherungsentzug

3.1

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass seine

Fahrfähigkeit nicht beeinträchtigt sei. Ein vorsorglicher Führerausweisentzug

sei folglich unverhältnismässig. – Gemäss Art. 35 Abs. 3 der Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27.

Oktober 1976 (VZV) kann die Behörde bis zur Abklärung von Ausschlussgründen

einen vorsorglichen Sicherungsentzug anordnen. Angesichts des gros­sen

Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben

schon blosse Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für

die andern Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an

seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte

Beweis für die mangelnde Fahreignung ist dabei nicht erforderlich; wäre dieser

erbracht, müsste vielmehr von vornherein ein (definitiver) Sicherungsentzug verfügt

werden (BGE 122 II 359 E. 3a).

3.2

Die Beschwerdegegnerin begründete den vorsorglichen

Sicherungsentzug zunächst mit Zweifeln an der Fahreignung in medizinischer

Hinsicht (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Ihre Bedenken entstanden aufgrund eines

Rapports der Kantonspolizei Zug. Danach brachte der Beschwerdeführer am 19.

Dezember 2000 auf der Autobahn A4 sein Fahrzeug auf der Normalspur zum

Stillstand. Das Fahrzeug wurde daraufhin von anderen Autofahrern auf den

Pannenstreifen geschoben. – Ohne triftigen Grund darf auf der Normalspur der

Autobahn unter keinen Umständen gehalten werden (Art. 37 Abs. 2 SVG). Für

Nothalte ist der Pannenstreifen zu benützen (Art. 36 Abs. 3 der

Verkehrsregelverordnung vom 13. No­vem­ber 1962, VRV). Weshalb der

Beschwerdeführer diese Vorschriften miss­achtete, konnte er den herbeigerufenen

Polizeibeamten nicht erklären. Laut Polizeirapport sprach er verwirrt, ein

französisches Wörterbuch in der Hand haltend. Die Beamten brachten den Beschwerdeführer

deshalb ins Kantonsspital Zug. Gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes litt

der Beschwerdeführer unter Zuckungen und war zu Beginn der Untersuchung zeitlich

und örtlich desorientiert. An den Stopp auf der Autobahn konnte er sich nicht

erinnern. Am darauf folgenden Tag wurde ein subakutes Subduralhämatom diagnostiziert,

weshalb der Beschwerdeführer in die neurochirurgische Klinik des Uni­versitätsspitals

Zürich verlegt wurde. Der behandelnde Arzt bestätigte die Diagnose und

untersagte dem Beschwerdeführer für einen Zeitraum von drei Monaten, Auto zu

fahren. Die Beschwerdegegnerin durf­te aufgrund dieser Befunde ernsthafte

Zweifel an der medizinischen Fahreignung des Beschwerdeführers haben. Ob der

Beschwerdeführer auf der Autobahn tatsächlich einen epileptischen Anfall hatte,

konnten die behandelnden Ärzte nicht mit Sicherheit feststellen; sie hielten in

den erwähnten Berichten jedoch einen entsprechenden Verdacht fest. Unter diesen

Umständen durfte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Führerausweis

nicht weiter belassen. Das unerklärt gebliebene Anhalten auf der Autobahn war ein

klarer Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Risiko für die

anderen Fahrzeugteilnehmer darstellt. Die Vorinstanz hat den vorsorglichen Führerausweisentzug

somit zu Recht bestätigt. Im Übrigen kann auf ihre zutreffenden Erwägungen (E.

5a und 5b) verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbin­dung mit § 70 VRG).

4.

Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, dass die Beschwerdegegnerin keine amtsärztliche Untersuchung hätte anordnen

dürfen. – Die Anordnung einer Untersuchung ist dann gerechtfertigt, wenn

Zweifel an der Fahreignung bestehen (analog Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 9

Abs. 1 VZV; VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, www.vgrzh.ch, E. 2.1). Solche

Zweifel sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet, wenn konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Fahrzeuglenker mehr als jede

andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines

Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGr, 27.

November 2002,6A.65/2002, E. 5.2, www.bger.ch). Die Schwelle zur

Anordnung einer ärztlichen Un­ter­suchung ist damit tiefer angesetzt als jene

zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises (dort müssen im Gegensatz zu hier

ernsthafte Bedenken bestehen; E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin war nach dem

Gesagten (E. 3.2) nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine

amtsärztliche Untersuchung anzuordnen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2a am Ende).

Nachdem die Beschwerdegegnerin die

erwähnte Verfügung bereits erlassen hatte, empfahl das Institut für

Rechtsmedizin die Abklärung der Fahreignung. Die Bindungswirkung des vergleichsweise

kurzen ärztlichen Berichts ist zwar nicht mit jener eines ausführlicheren

Gutachtens gleichzusetzen (VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311,

www.vgrzh.ch, E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hatte aufgrund des

Gutachtens jedoch auch bei der erneuten Zustellung vom 18. Februar 2003 allen

Grund, an ihrer Verfügung vom 31. Januar 2001 festzuhalten. Inwiefern das

Gutachten widersprüchlich sein sollte, ist aufgrund des Gesagten (E. 3.2) nicht

zu erkennen. Der angefochtene Entscheid ist somit auch in dieser Hinsicht zu

bestätigen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 VRG) und der Antrag auf eine Parteientschädigung abzuweisen (§ 17 Abs. 2

VRG). Die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beträgt nach dem Gesagten

(E. 1.1) 10 Tage (Art. 106 Abs. 1 OG; vgl. auch Art. 111 OG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'100.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb

von 10 Tagen ab dessen Zustellung Verwal­tungs­gerichtsbeschwerde ans

Bundesgericht erhoben werden.

6.