VB.2003.00280
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00280
3. Dezember 2003Deutsch7 min
(URT.2004.7770)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00280
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.12.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Vorsorglicher Führerausweisentzug
Der vorsorgliche Sicherungsentzug und die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung stellen Zwischenentscheide dar (E. 1.1), die selbständig weiterziehbar sind (E. 1.2). Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist bei ernsthafte Bedenken an der Fahreignung gerechtfertig (E. 3.1). Wenn jemand ohne erkennbaren Grund auf der Normalspur der Autobahn anhält und der Verdacht eines epileptischen Anfalls besteht, ist der vorsorgliche Führerausweisentzug gerechtfertigt (E. 3.2). Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist bereits bei Zweifeln an der Fahreignung gerechtfertigt (E. 4).
Abweisung
Stichworte:
AMTSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG
EPILEPSIE
STRASSENVERKEHRSRECHT
VORSORGLICHER ENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG
Art. 35 Abs. 3 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Verfügungen vom 31. Januar 2001
entzog das Strassenverkehrsamt (Direktion für Soziales und Sicherheit) A
vorsorglich den Führerausweis und ordnete eine amtsärztliche Untersuchung an.
Die Verfügungen konnten A zunächst nicht zugestellt werden, weshalb das
Strassenverkehrsamt die Zustellung am 18. Februar 2003 wiederholte. Einem
allfälligen Rekurs gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
A beantragte mit Rekurs an den
Regierungsrat die Aufhebung der genannten Verfügungen und die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 4. Juni 2003 ab
und entzog einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 21. August 2003 erhob A gegen den
Entscheid des Regierungsrates Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der Entscheid
sei aufzuheben und der Führerausweis unverzüglich wieder auszuhändigen; weiter
sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu geben und das Strassenverkehrsamt
zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten. Das
Strassenverkehrsamt und der Regierungsrat beantragten am 8. September bzw. 17. September
2003.
die Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuches um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung. – Am 24. September 2003 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Die Kammer
zieht in Erwägung:
1.
Sachurteilsvoraussetzungen
1.1
Die Vorinstanz erwog (E. 1), der Streitgegenstand
könne anhand der Rekursanträge nicht klar bestimmt werden. Dies ist nicht der
Fall. Aus Antrag und Begründung des Rekurses ergibt sich klar, dass sich der
Beschwerdeführer sowohl gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug als auch
gegen die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Wehr
setzte – Bei den angefochtenen Verfügungen handelt es sich um Zwischenschritte
auf dem Weg zur Endverfügung (einem allfälligen Führerausweisentzug), die letztinstanzlich
mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden können
(Art. 101 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16.
Dezember 1943, OG; Art. 24 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958, SVG). Das Verwaltungsgericht ist somit für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 98a Abs. 1
OG; VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 1, www.vgrzh.ch).
1.2
Eine Partei ist zur Anfechtung einer
Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der
sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Die Anordnung
eines vorsorglichen Sicherungsentzuges stellt einen solchen Nachteil dar
(BGE 122 II 359 E. 1a), ebenso die angeordnete verkehrsmedizinische
Untersuchung (VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 2b, www.vgrzh.ch =
RB 2002 Nr. 16; vgl. auch BGr, 27. November 2002,6A.65/2002, www.bger.ch).
2.
Zustellung der Verfügungen
Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die
Verfügungen 31. Januar 2001 seien ihm nicht zugestellt worden. Das trifft
nicht zu. Die Verfügungen wurden seinem Rechtsvertreter am 18. Februar 2003
eröffnet. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.
3.
Vorsorglicher Sicherungsentzug
3.1
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass seine
Fahrfähigkeit nicht beeinträchtigt sei. Ein vorsorglicher Führerausweisentzug
sei folglich unverhältnismässig. – Gemäss Art. 35 Abs. 3 der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27.
Oktober 1976 (VZV) kann die Behörde bis zur Abklärung von Ausschlussgründen
einen vorsorglichen Sicherungsentzug anordnen. Angesichts des grossen
Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben
schon blosse Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für
die andern Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an
seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte
Beweis für die mangelnde Fahreignung ist dabei nicht erforderlich; wäre dieser
erbracht, müsste vielmehr von vornherein ein (definitiver) Sicherungsentzug verfügt
werden (BGE 122 II 359 E. 3a).
3.2
Die Beschwerdegegnerin begründete den vorsorglichen
Sicherungsentzug zunächst mit Zweifeln an der Fahreignung in medizinischer
Hinsicht (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Ihre Bedenken entstanden aufgrund eines
Rapports der Kantonspolizei Zug. Danach brachte der Beschwerdeführer am 19.
Dezember 2000 auf der Autobahn A4 sein Fahrzeug auf der Normalspur zum
Stillstand. Das Fahrzeug wurde daraufhin von anderen Autofahrern auf den
Pannenstreifen geschoben. – Ohne triftigen Grund darf auf der Normalspur der
Autobahn unter keinen Umständen gehalten werden (Art. 37 Abs. 2 SVG). Für
Nothalte ist der Pannenstreifen zu benützen (Art. 36 Abs. 3 der
Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV). Weshalb der
Beschwerdeführer diese Vorschriften missachtete, konnte er den herbeigerufenen
Polizeibeamten nicht erklären. Laut Polizeirapport sprach er verwirrt, ein
französisches Wörterbuch in der Hand haltend. Die Beamten brachten den Beschwerdeführer
deshalb ins Kantonsspital Zug. Gemäss dem Bericht des behandelnden Arztes litt
der Beschwerdeführer unter Zuckungen und war zu Beginn der Untersuchung zeitlich
und örtlich desorientiert. An den Stopp auf der Autobahn konnte er sich nicht
erinnern. Am darauf folgenden Tag wurde ein subakutes Subduralhämatom diagnostiziert,
weshalb der Beschwerdeführer in die neurochirurgische Klinik des Universitätsspitals
Zürich verlegt wurde. Der behandelnde Arzt bestätigte die Diagnose und
untersagte dem Beschwerdeführer für einen Zeitraum von drei Monaten, Auto zu
fahren. Die Beschwerdegegnerin durfte aufgrund dieser Befunde ernsthafte
Zweifel an der medizinischen Fahreignung des Beschwerdeführers haben. Ob der
Beschwerdeführer auf der Autobahn tatsächlich einen epileptischen Anfall hatte,
konnten die behandelnden Ärzte nicht mit Sicherheit feststellen; sie hielten in
den erwähnten Berichten jedoch einen entsprechenden Verdacht fest. Unter diesen
Umständen durfte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Führerausweis
nicht weiter belassen. Das unerklärt gebliebene Anhalten auf der Autobahn war ein
klarer Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer ein besonderes Risiko für die
anderen Fahrzeugteilnehmer darstellt. Die Vorinstanz hat den vorsorglichen Führerausweisentzug
somit zu Recht bestätigt. Im Übrigen kann auf ihre zutreffenden Erwägungen (E.
5a und 5b) verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
4.
Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, dass die Beschwerdegegnerin keine amtsärztliche Untersuchung hätte anordnen
dürfen. – Die Anordnung einer Untersuchung ist dann gerechtfertigt, wenn
Zweifel an der Fahreignung bestehen (analog Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 9
Abs. 1 VZV; VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311, www.vgrzh.ch, E. 2.1). Solche
Zweifel sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Fahrzeuglenker mehr als jede
andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines
Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGr, 27.
November 2002,6A.65/2002, E. 5.2, www.bger.ch). Die Schwelle zur
Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ist damit tiefer angesetzt als jene
zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises (dort müssen im Gegensatz zu hier
ernsthafte Bedenken bestehen; E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin war nach dem
Gesagten (E. 3.2) nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine
amtsärztliche Untersuchung anzuordnen (vgl. BGE 125 II 492 E. 2a am Ende).
Nachdem die Beschwerdegegnerin die
erwähnte Verfügung bereits erlassen hatte, empfahl das Institut für
Rechtsmedizin die Abklärung der Fahreignung. Die Bindungswirkung des vergleichsweise
kurzen ärztlichen Berichts ist zwar nicht mit jener eines ausführlicheren
Gutachtens gleichzusetzen (VGr, 19. November 2003, VB.2003.00311,
www.vgrzh.ch, E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hatte aufgrund des
Gutachtens jedoch auch bei der erneuten Zustellung vom 18. Februar 2003 allen
Grund, an ihrer Verfügung vom 31. Januar 2001 festzuhalten. Inwiefern das
Gutachten widersprüchlich sein sollte, ist aufgrund des Gesagten (E. 3.2) nicht
zu erkennen. Der angefochtene Entscheid ist somit auch in dieser Hinsicht zu
bestätigen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 VRG) und der Antrag auf eine Parteientschädigung abzuweisen (§ 17 Abs. 2
VRG). Die Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beträgt nach dem Gesagten
(E. 1.1) 10 Tage (Art. 106 Abs. 1 OG; vgl. auch Art. 111 OG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb
von 10 Tagen ab dessen Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht erhoben werden.
6.
…