VB.2003.00282
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00282
19. November 2003Deutsch36 min
(URT.2003.7581)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00282
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.11.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 21.07.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Einstellung einer stationären Massnahme/Zwangsmedikation
Zuständigkeit zur Anordnung einer Zwangsmedikation im stationären Massnahmevollzug; öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit im konkreten Fall.
Gegen die Verfügung der Massnahmebehörde, eine stationäre Massnahme nicht einzustellen, bevor nicht eine Zwangsmedikation durchgeführt wurde, ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben (E. 1a). Übersicht über die Bundesgerichtspraxis zur Zwangsmedikation (E. 2). Die Anordnung der Zwangsmedikation ist nicht dem Strafgericht vorbehalten, sondern kann im Rahmen des Massnahmevollzugs von der Vollzugsbehörde getroffen werden (E. 3a-c). Sie muss auf den Heilungs- und Sicherungszweck im Einzelfall ausgerichtet sein (E. 3d). Eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung ist nicht zwingend erforderlich (E. 4b). Fremdgefährdung im vorliegenden Fall bejaht (E. 4c-g). Verhältnismässigkeit der Zwangsmedikation als des einzigen verbliebenen Mittels der Behandlung des (paranoid schizophrenen) Beschwerdeführers bejaht (E. 5).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mangels klarer Präjudizien betreffend die Zuständigkeit der Massnahmebehörde (E. 6).
Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
EINSTELLUNG
FREMDGEFÄHRDUNG
GEFÄHRLICHKEIT
GEISTESKRANKHEIT
MASSNAHMENVOLLZUG
MEDIKAMENTÖSE BEHANDLUNG
PSYCHISCHE ERKRANKUNG
PSYCHOSE
STATIONÄRE MASSNAHME
STRAFRICHTER
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT
ZWANGSMEDIKATION
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. III BV
Art. 3 EMRK
Art. 43Ziff. 1 Abs. I StGB
Art. 43Ziff. 1 Abs. III StGB
Art. 43Ziff. 3 Abs. I StGB
Art. 43Ziff. 3 Abs. II StGB
§ 16 VRG
§ 38 Abs. III VRG
§ 43 Abs. I lit. g VRG
§ 43 Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 35 S. 112
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. A, geboren
1974, beging im August und September 1998 Überfälle auf insgesamt vier
willkürlich ausgesuchte Passanten, die er – teilweise mit einem Stein oder einer
Gabel bewaffnet – persönlich angriff, niederschlug, in drei Fällen bestahl oder
beraubte und jeweils erheblich (in einem Fall schwer) verletzte. Das über A im
Rahmen des Strafverfahrens erstellte psychiatrische Gutachten vom 30. März
1999 diagnostizierte eine bipolare affektive Störung und im Zeitpunkt der
Delikte eine Manie mit psychotischen Symptomen als wahrscheinlich, wobei erst
der weitere Verlauf der Krankheit eine definitive diagnostische Klärung bringen
könne. Mit Beschluss vom 3. Juni 1999 ordnete das Bezirksgericht X
entsprechend dem Antrag im Bericht der Bezirksanwaltschaft nach § 285b der
Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 unter anderem eine stationäre Massnahme
im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB)
für A an. Nach der (aus hier nicht interessierenden strafprozessualen Gründen)
erfolgten Rückweisung durch das Obergericht bestätigte das Bezirksgericht X
diesen Entscheid mit Beschluss vom 29. März 2000 erneut.
B. Die kantonale
psychiatrische Klinik K, wo sich A seit dem vorzeitigen Antritt der stationären
Massnahme am 21. Dezember 1998 aufgehalten hatte, diagnostizierte aufgrund
eigener Abklärungen bei ihm eine paranoide Schizophrenie und behandelte ihn
unter anderem mit Neuroleptika, worauf er sehr gut ansprach (Neuroleptika:
Psychopharmaka mit unter anderem antipsychotischer Wirkung). Ab
8. November 1999 konnte er ein dreimonatiges Arbeitstraining in den
Werkstätten für Behinderte "L" in Y besuchen. Im Rahmen der jährlich
vorzunehmenden Überprüfung einer Entlassung aus dem stationären
Massnahmevollzug (Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) erstattete die
Psychiatrische Klinik K am 29. Dezember 1999 einen zuversichtlich
stimmenden Bericht über die Entwicklung von A und stellte den Übertritt in
eine begleitete Wohngemeinschaft auf Anfang des Jahres 2000 in Aussicht. Am
18. Februar 2000 verfügte der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons
Zürich unter anderem die probeweise Entlassung von A aus dem Massnahmevollzug
unter Auflagen. Am 1. März 2000 trat A ins Wohnheim "L" ein;
Schutzaufsicht und ambulante Nachbetreuung übernahm das Amt für Bewährungshilfe
des Kantons W.
Bereits vom
20. Oktober 2000 bis 26. Januar 2001 musste A im Rahmen einer Krisenintervention
erneut in der Psychiatrischen Klinik K hospitalisiert werden, nachdem er seine
Medikamente, die nicht mehr als Depotspritze, sondern in Tablettenform
verabreicht wurden, nicht mehr eingenommen hatte und im Kanton Aargau von der
Polizei aufgegriffen worden war. Die Medikation wurde neu eingestellt und
wiederum ein Depot-Neuroleptikum installiert. Am 21. August 2001 äusserte
der Bewährungsdienst des Kantons W die Vermutung, dass A erneut seine
Medikamente nicht einnehme. In der Folge stellte sich heraus, dass dieser das
ihm nach Absetzung der Depotspritzen verschriebene zweimal täglich
einzunehmende Präparat entgegen seinen anders lautenden Beteuerungen von Anfang
an (etwa seit Mai oder Juni 2001) gar nie eingenommen hatte.
Daraufhin prüfte der
Sonderdienst den Widerruf der probeweisen Entlassung von A aus der stationären
Massnahme, wogegen sich dieser unter Beizug eines Vertreters wehrte. Da A die
Medikamenteneinnahme beharrlich verweigerte, wurde er im Wohnbereich des
"L" als Unsicherheitsfaktor betrachtet und sein sofortiger Auszug
angeordnet. Am 27. September 2001 zog A aus dem Heim "L" aus.
A nahm weiterhin
keine Medikamente mehr ein. Seine Meinung, dass Veränderungen in seinem
Verhalten durch Fachpersonen beobachtet werden und deshalb vermehrte Sitzungen
mit solchen die fehlende Medikation kompensieren könnten, fand bei den Fachärzten
keine Bestätigung. Diese machten die Weiterführung der Behandlung vielmehr von
einer regelmässigen Medikamenteneinnahme abhängig. Dennoch fand A in der Person
von Dr. med. C von der Klinik in U einen Arzt, der bereit war, ihn ohne
Medikamente zu behandeln. Ab 31. Oktober 2001 sollen die Sitzungen bei
Dr. C in "regelmässigen" Abständen begonnen haben (wohl alle 14
Tage, vgl. die vereinbarten Sitzungstermine vom 7. und 21. Januar
2002). Anfang Dezember 2001 gab A seine Arbeit im Heim "L" auf;
danach soll er in der Marktforschung gearbeitet haben.
Am 14. Januar
2002 meldete sich die Mutter von A und erklärte, ihr Sohn habe die
Arbeitsstelle verloren und sei unauffindbar. Dringenden Handlungsbedarf
signalisierte am 21. und 23. Januar 2002 auch das Amt für
Bewährungshilfe, nachdem A seiner Mutter einen wirren Brief geschrieben und den
Termin bei Dr. C vom 21. Januar 2002 unentschuldigt nicht
wahrgenommen hatte. Aufgrund der geschilderten Sachlage kam auch Dr. C zur
Einsicht, dass eine Medikation wieder nötig sei, und empfahl die Einweisung von
A in eine psychiatrische Klinik. Erneut erschien A nicht bei seinem
Therapeuten, hielt den Gesprächstermin beim Amt für Bewährungshilfe nicht ein
und blieb für seinen Rechtsvertreter ebenso unerreichbar wie für seine Mutter,
welche angab, dass er unverständliche
E-Mails in englischer Sprache an Kollegen gesandt habe, wonach jetzt die Rache
kommen werde.
C. Mit Verfügung vom
18. Februar 2002 widerrief der Sonderdienst aufgrund der geschilderten
Entwicklung die probeweise Entlassung von A aus dem stationären Massnahmevollzug,
verfügte seine Einweisung in ein noch zu bestimmendes Bezirksgefängnis und
liess ihn zur Verhaftung ausschreiben. Am 21. April 2002 wurde A in der
Berner Reithalle verhaftet und am 28. Mai 2002 in die Klinik I eingewiesen.
Am 29. Mai 2002 wies die Direktion der Justiz und des Innern in teilweiser
Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2002 das Amt für Justizvollzug an,
A zum Widerruf der probeweisen Entlassung anzuhören, was dieses am
27. Juni 2002 nachholte. Am 11. Juli 2002 verfügte der Sonderdienst
erneut den Widerruf der probeweisen Entlassung aus der stationären Massnahme
und wies A rückwirkend per 21. April 2002 in den stationären Massnahmevollzug
in der Klinik I ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz
und des Innern am 27. August 2002 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde an
das Verwaltungsgericht wies der Einzelrichter mit Entscheid vom 5. Februar
2003 ab. Ebenso verfuhr das Bundesgericht im Urteil vom 6. Juni 2003 mit
der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit es darauf eintrat.
D. Mit Verfügung vom
17. April 2003 versetzte der Bewährungsdienst des Justizvollzugs A per
23. April 2003 im Bezirksgefängnis S in Sicherheitshaft, nachdem dieser
in der Klinik I jegliche Medikamenteneinnahme verweigert hatte, zweimal daraus
entwichen war und eine Lernschwester, in die er sich verliebt hatte, besucht
und mehrfach belästigt hatte. Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 trat die
Haftrichterin am Bezirksgericht X auf das von A am 7. Mai 2003 gestellte
Haftentlassungsgesuch nicht ein und überwies es zuständigkeitshalber der
Direktion der Justiz und des Innern, worauf er dort Rekurs erheben liess. Mit
Verfügung vom 2. Juni 2003 wies die Rekursinstanz das Rechtsmittel ab. Mit
Urteil vom 7. Juli 2003 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene
staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
E. Am 16. Juni
2003 liess A über seinen Vertreter beantragen, der Vollzug der stationären
Massnahme sei mangels Bereitschaft, Medikamente einzunehmen, als erfolglos
einzustellen und der Fall an das zuständige Gericht zu überweisen. Das lehnte
der Bewährungsdienst in der Verfügung vom 27. Juni 2003 mit folgenden
Worten ab, wobei er einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzog:
"I. Das
Gesuch von A, vertreten durch B, vom 16.06.2003 um Einstellung des stationären
Massnahmenvollzugs und Rückgabe an das zuständige Gericht wird abgewiesen.
II. A wird zum
weiteren Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1
Abs. 1 StGB gemäss Beschlüsse des Bezirksgerichtes X vom 03.06.1999
bzw. 29.03.2000 in die Kantonale, Psychiatrische Klinik I, Forensik,
eingewiesen, sobald es die Platzverhältnisse der Klinik erlauben.
III. Die zur
Verbesserung der Legalprognose notwendige Neuroleptika-Behandlung ist
durchzuführen, falls notwendig auch über einen längeren Zeitraum und damit auch
ausserhalb einer psychiatrischen Notfallsituation und gegen den Willen von A.
[IV.-IX.]"
II. Dagegen liess A
am 3./11. Juli 2003 Rekurs erheben. Am 15. Juli 2003 erteilte die
Direktion der Justiz und des Innern seinem Rekurs antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung; in der Sache wies sie ihn jedoch mit Verfügung vom 24. Juli 2003
ab, soweit sie darauf eintrat.
III. Dagegen liess A
am 25. August 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den
Anträgen, dass die Verfügungen der Direktion vom 24. Juli 2003 und des
Justizvollzugs (Bewährungsdienst) vom 27. Juni 2003 aufzuheben seien,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse; ausserdem
verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Die Direktion der Justiz und des Innern liess sich am 4./8. September 2003
mit dem Begehren auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. In der
Beschwerdeantwort vom 16./18. September 2003 stellte das Amt für
Justizvollzug den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei; ebenso sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
a) Vorliegend
beantragte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2003, es sei der Vollzug der
stationären Massnahme einzustellen und der Fall dem zuständigen Gericht zu überweisen,
da er eine Medikamenteneinnahme nach wie vor verweigere. Er hielt deswegen
dafür, die angeordnete stationäre Massnahme sei als erfolglos einzustellen, was
die Rekursinstanz im angefochtenen Entscheid ablehnte. Dies geschah unter
Hinweis darauf, dass – wie vom Bundesgericht vorgegeben – die Erfolglosigkeit
der Massnahme erst beurteilt werden könne, wenn eine allenfalls auch gegen den
Willen des Beschwerdeführers durchgeführte medikamentöse Therapie nicht zum
Ziel führe.
Der Entscheid, ob
sich die Behandlung nach Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB als unzweckmässig
erweist, ist nicht vom Richter, sondern von der zuständigen Vollzugsbehörde in
einer separaten Verfügung zu treffen. Die Frage, ob sich eine Behandlung als
erfolglos oder unzweckmässig erwiesen hat, ist eine typische
Vollzugsentscheidung, die nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (BGE 121 IV 303
E. 3; BGE 119 IV 190 E. 1; dazu auch Beat Bigler, Probleme
des heutigen Massnahmevollzugs, in: Jörg Schuh [Hrsg.], Aktuelle Probleme des
Straf- und Massnahmenvollzugs, Grüsch 1987, S. 163 ff., 169; Jörg
Rehberg, Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 143; Günther Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 11
N. 65). Zwar bezieht sich Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB auf
die ambulante Behandlung von geistig Abnormen. Auch Art. 43 Ziff. 3
Abs. 1 StGB enthält aber die Möglichkeit, eine – hier stationäre –
Massnahme als erfolglos einzustellen, was nach dem eben Ausgeführten in
gleicher Weise einer typischen Vollzugsentscheidung gleichkommt und wogegen die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sein muss.
§ 43 Abs. 1
lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
schliesst die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen
und Massnahmen grundsätzlich aus. § 43 Abs. 2 VRG lässt sie aber zu,
wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das
trifft wie dargelegt dann zu, wenn eine Massnahme als erfolglos eingestellt
wird. Dasselbe muss aber auch im umgekehrten Fall gelten, wenn die
Erfolglosigkeit einer Massnahme verneint wird. Dies gilt umso eher, wenn mit
dem Vollzug der Massnahme schwer wiegende Eingriffe in die Persönlichkeit des
Betroffenen verbunden sind, wie dies vorliegend mit der Medikation gegen den
Willen des Beschwerdeführers vorgesehen ist. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
b) Für die Behandlung
der Streitsache wäre grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 38
Abs. 2 lit. b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 7, § 43 N. 23; BGr, 6. Juni 2003,6A.24/2003,
E. 2.3, www.bger.ch). Da dem Fall aber insofern grundsätzliche Bedeutung
zukommt, als der Entscheid über die Medikation gegen den Widerstand des
Beschwerdeführers von grosser Tragweite für den Betroffenen ist, ist die Kammer
zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 3 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 38
N. 8).
c) Der
Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids vom
24.
Juli 2003. Darin wurde nicht nur die Einstellung der stationären Massnahme
abgelehnt. Es wurden auch die Kosten des Verfahrens zwar dem dortigen Rekurrenten
und heutigen Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Unerhältlichkeit
unverzüglich abgeschrieben, sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt und mit Fr. 1'000.- entschädigt. Der Beschwerdeschrift ist nicht
zu entnehmen, mit welcher Begründung der Beschwerdeführer diese Punkte anficht.
Diesbezüglich erweist sich die Beschwerdeschrift als ungenügend und fehlt es
dem Beschwerdeführer sowohl an einem schutzwürdigen Interesse am Erfolg der
Beschwerde als auch an der materiellen Beschwer überhaupt (dazu
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21+23, § 54 N. 6-8), weshalb
auf die Beschwerde, soweit sie über die Frage der Einstellung der stationären
Massnahme hinausgeht, nicht einzutreten ist.
2.
Im Urteil vom
6.
Juni 2003 betreffend Widerruf der probeweisen Entlassung aus der
stationären Massnahme hielt das Bundesgericht zur Situation des Beschwerdeführers
fest, nach einhelliger Meinung der medizinischen Fachpersonen seien die Gewaltdelikte
des Beschwerdeführers direkte Folge seiner im Jahr 1998 aufgetretenen geistigen
Erkrankung gewesen. Die Gutachterin weise denn auch darauf hin, der Beschwerdeführer
sei in akut psychotischem Zustand gefährlich und es bestehe die Gefahr weiterer
Straftaten, wenn er seine Medikamente nicht regelmässig einnehme und es, wie
bei dieser Krankheit wahrscheinlich, zu Rückfällen komme. Weiter ging das
Bundesgericht davon aus, dass die berufliche und private Wiedereingliederung
des Beschwerdeführers solange günstig verlaufen sei, als er unter begleitender
medikamentöser Behandlung gestanden habe. Daraus und aus dem Umstand, dass die
mit dem Beschwerdeführer befasste Klinik I eine medikamentöse Basistherapie als
unabdingbar erachtete, schloss das Bundesgericht, dass die Gefahr eines
Rückfalls beim Beschwerdeführer nach wie vor bestehe, auch wenn sie sich bis
anhin nicht verwirklicht habe. Auf diese Ausführungen ist vorweg zu verweisen.
Zur Frage der schon damals behaupteten Erfolglosigkeit der Massnahme erklärte
das Bundesgericht, ob sich diese hier als erfolglos erweise, entscheide sich
erst, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien, das heisst gegebenenfalls
auch eine gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführte medikamentöse
Therapie nicht zum Ziel führe. Unter welchen Voraussetzungen eine solche
angezeigt und verhältnismässig sei, prüfte das Bundesgericht konkret nicht,
verwies dazu aber auf verschiedene Entscheide (BGE 127 IV 154
E. 4c+d, BGr, 20. September 2002,6P.91/2002, E. 4.4+4.5,
www.bger.ch, sowie BGE 126 I 112 E. 4+5 S. 117 ff.).
a) In BGE
127.
IV 154 hatte das Bundesgericht den Fall eines seit fast 30 Jahren
an paranoider Schizophrenie leidenden Mannes zu beurteilen, der über 20 Mal
wegen akut psychotischer Zustände hospitalisiert worden war und im Jahr 1993
Straftaten (unter anderem Beschimpfung, Nötigung, Drohung) begangen hatte.
Anstelle der vom Strafgericht in erster Instanz verfügten Verwahrung wurde –
auf Berufung hin in zweiter Instanz – nach dem Subsidiaritätsprinzip eine
stationäre Massnahme mit allenfalls zwangsweise durchzuführender Neuroleptika-Behandlung
angeordnet, womit die schwer wiegende Fremdgefährdung verhindert werden sollte.
Für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik mit dem Heilungs- und
Sicherungszweck im Einzelfall begründeten Massnahmen erachtete das
Bundesgericht Art. 43 StGB als genügende gesetzliche Grundlage. Dies liess
es auch für ärztliche Massnahmen gegen den Willen des Betroffenen und – nach
dem aktuellen Stand der Wissenschaft – für die Behandlung mit Psychopharmaka
gelten (BGE 127 IV 154 E. 3d).
b) Im Urteil vom 20. September
2002.
(6P.91/2002, www.bger.ch) hatte das Bundesgericht den Fall eines Mannes zu
beurteilen, der in einem Hotel ein Zimmer bewohnte und nach einiger Zeit dafür
nicht mehr bezahlte. Bei der Ausweisung kam es zwischen ihm und
Hotelangestellten sowie Polizeifunktionären zu Auseinandersetzungen, welche zu
einer Strafuntersuchung unter anderem wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen
Beamte führten. Mit Urteil vom 3. Dezember 2001 sprach das Amtsgericht Luzern
den Täter zwar mangels Zurechnungsfähigkeit vom Vorwurf der mehrfachen Drohung
und Zechprellerei frei, ordnete jedoch im Strafverfahren eine stationäre Massnahme
im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und eine – auf das
wohlverstandene Interesse des Täters beschränkte – ärztliche Zwangsbehandlung
mit Neuroleptika an. Das Obergericht Luzern bestätigte das Urteil. Das
Bundesgericht hielt dazu fest, ob eine Massnahme angeordnet werde und welche,
liege im Ermessen des Richters. Die Anordnung einer Massnahme sei als Eingriff
in die Persönlichkeitsrechte mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie einem
überwiegenden öffentlichen Interesse entspreche und verhältnismässig sei. Je
schwerer die psychische Anomalie und je grösser die Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit seien, desto schwerer könne der Eingriff in die persönliche Freiheit
sein, der sich dadurch rechtfertigen lasse. Dabei sei nicht die Gefährlichkeit
der (Anlass-)Tat, sondern die Gefährlichkeit des Geisteszustandes für das
Ausmass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entscheidend. Die Anordnung
einer Zwangsbehandlung gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
setze eine erhebliche Fremdgefährdung voraus; ob eine solche anzunehmen sei,
sei eine Rechtsfrage (E. 4.4).
c) In BGE
126.
I 112 hatte das Bundesgericht den Fall eines Mannes zu beurteilen,
der an einer schizophrenen Psychose litt und für unbestimmte Zeit in einer
psychiatrischen Klinik zurückbehalten wurde. Eines Tages entwich er von dort,
kehrte aber nach drei Tagen aus eigenem Antrieb in die Klinik zurück, worauf er
ins Isolierzimmer verlegt und zur Einnahme von Medikamenten gezwungen wurde.
Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht. Dieses hielt im erwähnten Urteil
fest, eine Zwangsmedikation sei namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine
ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreiche. Der
Eingriff dürfe in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht
nicht einschneidender sein als notwendig (E. 5b).
Zusammengefasst
ergibt sich daraus:
·
Art. 43 StGB bietet eine genügende gesetzliche Grundlage
für die Anordnung einer Medikation gegen den Willen des Betroffenen und
allgemein für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik mit dem
Heilungs- und Sicherungszweck im Einzelfall begründeten Massnahmen.
·
Die Anordnung einer (Zwangs-)Massnahme ist als
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte mit der Verfassung nur vereinbar, wenn
sie einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht und verhältnismässig
ist. Eine Zwangsmedikation ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine
ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht.
·
Die Anordnung einer Zwangsbehandlung gestützt auf
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt eine erhebliche Fremdgefährdung voraus; ob
eine solche anzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar.
3.
Vorweg ist zu
klären, ob generell der Strafrichter über die Anordnung einer Medikation gegen
den Willen des Betroffenen zu entscheiden hat.
a) Aus den erwähnten
Bundesgerichtsentscheiden geht dies so nicht hervor. Allerdings hatte das
Bundesgericht dabei Strafurteile zu prüfen (vorn 2a+b), in denen das Gericht
jeweils eine stationäre Massnahme und zugleich auch die Zwangsmedikation für
den Bedarfsfall angeordnet hatte. Vorliegend ordnete das Bezirksgericht X die
stationäre Massnahme für den Beschwerdeführer in seinem Beschluss vom
29.
März 2000 gestützt auf das Gutachten von Frau Dr. D vom
30.
März 1999 an. Grossen Raum beanspruchte dabei die Frage, wie
zuverlässig der Beschwerdeführer die Medikamente einnehmen würde, da das
Gutachten nicht nur eine stationäre Massnahme empfahl, sondern die – nach
Besserung – mögliche ambulante Betreuung von der zuverlässigen und dauernden
Medikation abhängig machte. Der Beschwerdeführer sah aber damals die
Notwendigkeit einer länger dauernden Medikation ein und sicherte die zuverlässige
und lang dauernde Medikamenteneinnahme zu, was sein Vertreter im Strafverfahren
an der Hauptverhandlung vom 2. Juni 1999 mit folgenden Worten bekräftigte:
"Der
Angeklagte ist überzeugt, dass er diese Medikamente braucht, eventuell sein
ganzes Leben lang. Er ist sich auch bewusst, dass [er] diese erst absetzen
kann, wenn ein Arzt dies bestätigt.
Das
Neuroleptikum, welches er mit der Depotspritze erhält, unterdrückt einen
Prozess, der in seinem Gehirn stattfand und welcher letztlich zu den heute
beurteilten Taten führte. Diese Medikation ist indessen sichergestellt. Damit
dieser Prozess in seinem Gehirn nicht noch einmal stattfindet, versichert der
Angeklagte, dass er die Medikamente tatsächlich einnimmt. Man kann deshalb
davon ausgehen, dass er die Medikamente auch noch nimmt, wenn die ambulante
Massnahme dann vorüber ist. Er ist sich bewusst, dass er eine menschliche Zeitbombe
ist."
Mit der
Depot-Medikation, gegen welche sich der Beschwerdeführer damals nicht wehrte,
schien die Einnahme der Medikamente sichergestellt zu sein. Das Strafgericht hatte
daher anders als in den zitierten, vom Bundesgericht entschiedenen Fällen (vorn
2a+b) die Frage einer Zwangsmedikation gar nicht zu prüfen und konnte sich auf
die "blosse" Anordnung einer stationären Massnahme beschränken – dies
auch im Sinn der milderen Massnahme gegenüber der Verwahrung, die im
Strafurteil für den Fall des Scheiterns der stationären Massnahme Erwähnung
fand. Zwar wäre es nicht grundsätzlich ausgeschlossen gewesen, für den
Bedarfsfall auch die Zwangsmedikation bereits gerichtlich anzuordnen. Unter den
gegebenen Umständen und in Beachtung des Subsidiaritätsprinzips hatte das
Gericht jedoch keinen Anlass, in dieser Art etwa "auf Vorrat" in die
bereits laufenden Therapiebemühungen einzugreifen.
b) Das Bundesgericht
hielt im Entscheid vom 6. Juni 2003 fest, ob sich die angeordnete
Massnahme im vorliegenden Fall als erfolglos erweise, könne erst entschieden
werden, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien, das heisst gegebenenfalls
auch eine gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführte medikamentöse
Therapie nicht zum Ziel führe. Der Entscheid darüber, ob eine Massnahme als
erfolglos eingestellt werden muss, ist wie bereits dargelegt eine typische
Vollzugsentscheidung, die von der zuständigen Vollzugsbehörde zu treffen ist
(vorn 1a). Fehlt es wie vorliegend am Nachweis der Erfolglosigkeit der
Massnahme, besteht kein Anlass, das Verfahren dem Strafrichter im Sinn von Art.
43.
Ziff. 3 Abs. 1 und 3 StGB zu überweisen, womit ihm die Anordnung der
Zwangsmedikation entzogen bleibt.
c) Damit stellt sich
nur noch die Frage, ob die Anordnung einer Medikation gegen den Willen des
Betroffenen generell durch den Strafrichter erfolgen muss, wovon der Beschwerdeführer
auszugehen scheint. Nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB fällt der
Richter den Entscheid über die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt auf
Grund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und
über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit. Der Entscheid
über die Anordnung, Änderung oder Aufhebung der in Art. 43 StGB
vorgesehenen Massnahmen bleibt allein ihm vorbehalten (Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997,
Art. 43 N. 1). In grobem Rahmen kann er – soweit notwendig – den
Zweck der Massnahme näher umschreiben (zum Beispiel Durchführung eines
Methadonprogramms). Es ist jedoch nicht Aufgabe des eine stationäre Massnahme
anordnenden Strafgerichts, den mit dem Betroffenen befassten Fachleuten (zum
Beispiel Ärzten) genaue Vorschriften darüber zu machen, welche
Therapiemöglichkeiten und -massnahmen im Einzelnen zu ergreifen und wie diese
je nach Notwendigkeit und auftretenden Veränderungen anzupassen sind. Ein
gewisser Freiraum für die behandelnden Fachpersonen muss vielmehr vorausgesetzt
werden, um den Ärzten oder auch anderen, für die besonderen Bedürfnisse einer
betroffenen Person beigezogenen Fachleuten (vgl. BGE 124 IV 246
E. 3b+c) zu ermöglichen, die der jeweiligen gesundheitlichen Situation und
dem Fortschreiten der Krankheit am besten angepasste Therapie zukommen zu
lassen – verlaufen doch gerade psychische Erkrankungen in der Regel alles
andere als linear.
d) Grenze dieses
Freiraums bildet die vom Bundesgericht erwähnte Einschränkung, dass die getroffenen
Massnahmen im konkreten Fall den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik
entsprechen und auf den Heilungs- und Sicherungszweck im
Einzelfall ausgerichtet sein müssen bzw. konkret, dass die zwangsweise
Verabreichung von Psychopharmaka nur so weit gehen darf, als damit der Zweck
der Massnahme noch erreicht werden kann (BGE 127 IV 154 E. 3d;
Marianne Heer, Basler Kommentar, 2003, Art. 43 StGB N. 67). Dass
einzelne solcher Anordnungen ausschliesslich vom Gericht erlassen werden
könnten, geht weder aus den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden hervor noch
drängte sich Entsprechendes nach dem eben Ausgeführten auf, weshalb es entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht an der Zuständigkeit des
Beschwerdegegners zu deren Anordnung fehlte. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer die Möglichkeit, diesen Entscheid gerichtlich überprüfen zu
lassen, wie das vorliegende Verfahren zeigt.
4.
Demnach bleibt
nunmehr zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine Fremdgefährdung ausgeht und
sich die Medikation gegen seinen Willen als verhältnismässig erweist. Der
Beschwerdeführer lässt hierzu ausführen, nach der "lex artis" dürfe
eine ärztliche Behandlung gegen den deklarierten Willen oder gegen den
Widerstand des Patienten nur "bei akuter Selbst- oder
Fremdgefährdung" erfolgen. Soweit keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung
bestehe, hält er eine Medikation gegen den Widerstand des Betroffenen aber nur
dort für zulässig und von Art. 43 Ziff. 1 StGB gedeckt, wo sie
gerichtlich angeordnet worden sei, so wie im Fall, der in BGE
127.
IV 154 zu beurteilen war. Während des Klinikaufenthaltes und auch
danach sei es gerade nicht um eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegangen.
Während der Zeit ohne Medikamenteneinnahme sei es auch nicht zum Ausbruch einer
akuten Psychose gekommen. Vorliegend stehe somit lediglich eine Langzeitprophylaxe
zwecks Vermeidung möglicher Rückfälle zur Diskussion, was jedoch nicht zu den
Aufgaben der ärztlichen Wissenschaft gehöre. Eine Zwangsbehandlung im Rahmen
einer Langzeitprophylaxe entspreche damit nicht der lex artis ärztlicher Wissenschaft.
Eine solche Art der Behandlung hätte vielmehr in einem speziellen, auf die Frage
der Zwangsmedikation bezogenen gerichtlichen Entscheid angeordnet werden müssen.
a) Vorerst ist darauf
hinzuweisen, dass sich in BGE 127 IV 154 die Frage, ob im Rahmen
eines längst laufenden Massnahmevollzugs die Medikation gegen den Willen des
Betroffenen nur vom Gericht anzuordnen sei, gar nicht stellte (vorn 2a+3a).
b) Der
Beschwerdeführer beschränkt den Begriff der "lex artis" im
vorliegenden Zusammenhang darauf, dass eine Zwangsmedikation nur bei akuter
Selbst- oder Fremdgefährdung zulässig sei. Das Bundesgericht führte in BGE
127.
IV 154 E. 4d aus, eine therapeutische Zwangsbehandlung (wie
Sonderernährung, antibiotische oder neuroleptische Behandlung) auf Grund der
anerkannten Regeln der Medizin stelle keine unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention
respektive Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
dar, jedenfalls wenn die ärztliche Notwendigkeit im Einzelfall (wie
vorliegend) überzeugend dargetan sei und nach ärztlichen Regeln durchgeführt
werde (dazu auch BGE 127 I 6 E. 5c S. 15; BGr,
7.
Oktober 1992, ZBl 94/1993, S. 504 E. 4c = EuGRZ 1993,
S. 397). Die ärztliche Notwendigkeit einer medikamentösen Zwangsbehandlung
kann aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Fremdgefährdung, sondern auch
im Hinblick auf die Zugänglichkeit des Betroffenen zu ergänzenden Therapien
(Psychotherapie, Gesprächstherapie) und damit im Hinblick auf den
Sicherungzweck der Massnahme gegeben sein, insbesondere als Basismedikation.
Demnach erweist sich die Auslegung des Begriffs der ärztlichen "lex
artis" durch den Beschwerdeführer als zu eng.
c) Im Übrigen
bestreitet der Beschwerdeführer die von ihm ausgehende erhebliche
Fremdgefährdung zu Unrecht. Noch im Urteil vom 6. Juni 2003 und damit zu einem
aktuellen Zeitpunkt bejahte das Bundesgericht eine solche. Es hielt
insbesondere fest, aus dem Umstand, dass sich die Rückfallgefahr bisher nicht
verwirklicht habe, lasse sich nicht ableiten, dass sie nicht mehr vorhanden
sei. Dass beim Beschwerdeführer die Gefahr eines Rückfalls in die Krankheit,
die ihrerseits die Gefahr erneut strafbarer Handlungen in sich berge, weiterhin
bestehe, ergebe sich daraus, dass die Psychiatrische Klinik I, in welche der
Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung eingewiesen worden sei, eine medikamentöse
Basistherapie zur Förderung seiner sozialen Reintegration und zur Verhinderung
einer massiven psychotischen Dekompensation und damit auch zur Verminderung
einer Rückfallgefahr nach wie vor für unabdingbar erachte. Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was auf eine seitherige wesentliche Veränderung der
Verhältnisse zu seinen Gunsten schliessen liesse. Endlich bestätigte das
Bundesgericht im Urteil vom 7. Juli 2003 die Anordnung der Sicherheitshaft
gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zuletzt auch deswegen, weil es die Gefahr
eines Rückfalls bei weiterhin ausbleibender Medikamenteneinnahme wiederum als nicht
gebannt betrachtete.
d) Für die
Beurteilung der Rückfallgefahr bzw. die Gefahr einer Fremd- oder Drittgefährdung
ist die Gefährlichkeit des Geisteszustandes und nicht der Anlasstat entscheidend
(BGr, 20. September 2002,6P.91/2002, E. 4.4, www.bger.ch). Bereits
im Entscheid des Einzelrichters vom 5. Februar 2003 wurde ausführlich
beschrieben, wie der Beschwerdeführer mit der eigenmächtigen Absetzung der
Neuroleptika die Wohngelegenheit im Wohnheim "L" und seinen
Arbeitsplatz verlor, den Sprung in die probeweise Entlassung nicht schaffte und
letztlich sämtliche Stabilität vermittelnden Strukturen, die ihm eine gewisse
Selbständigkeit in der Lebenshaltung und Berufsausübung hätten ermöglichen können,
preisgab. Als der Beschwerdeführer nach der Umstellung von einer Depotspritze
zu einem oral einzunehmenden Präparat, von dem keine schwer erträglichen
Nebenwirkungen zu erwarten waren, seine Medikamente nicht mehr einnahm, wurden
jedenfalls nach kurzer Zeit psychische Veränderungen bei ihm festgestellt, die
denn auch zur Aufdeckung der eigenmächtigen Absetzung der Medikamente führten:
So wirkte und arbeitete er unter anderem unruhig und unkonzentriert, war
affektiv angespannt, zeigte eine zunehmend misstrauische Grundhaltung und
geringe Kritikfähigkeit, die aus psychiatrischer Sicht Frühwarnsymptome bei
einem drohenden Rückfall in ein psychotisches Erleben darstellen können. Im
Juni 2002 erwies er sich sodann nach Meinung der Fachleute der Klinik I als im
psychiatrischen Sinne behandlungsbedürftig. Zudem ergibt sich, worauf auch das
Bundesgericht hinwies, aus diversen ärztlichen Berichten insbesondere der
psychiatrischen Kliniken K und I, denen entsprechende Abklärungen
zugrunde liegen, dass ohne Einnahme der Medikamente eine erhebliche Gefahr des
Rückfalls in einen psychotischen Zustand und damit eine akute Fremdgefährdung
besteht, worauf auch schon im Gutachten vom 30. März 1999 hingewiesen
wurde. Entsprechend betonten die Fachleute die Notwendigkeit der Medikation in
der Therapie von Anfang an bis heute, und selbst Dr. C, zunächst anderer
Meinung, musste schliesslich die Wiederaufnahme der Medikation befürworten.
e) Aktuell hat sich
an diesen Umständen nichts geändert (vorn c). Nach wie vor zeigt sich der
Beschwerdeführer – krankheitstypisch – krankheitsuneinsichtig und jeglicher
Medikation gegenüber abweisend, womit er auch seine Behandlung mittels ergänzender
Therapien verunmöglicht. Zudem gelang es ihm zweimal (11.-13. Oktober 2002,
3.
Januar 2003), aus der Anstalt zu entweichen, wobei er beide Male
Alkohol und/oder Drogen konsumierte. Seit über einem Jahr belästigt er zudem
eine Psychiatrie-Lernschwester, in die er sich verliebt hat, indem er sich
nicht an das ihm auferlegte Kontaktverbot hält. So besuchte er sie beim zweiten
Abgang bei ihr zuhause – sie hatte an jenem Tag frei –, wobei sie ihn als
bedrohlich empfand, umso mehr, als sie ihm mehrfach und offen klar gemacht
hatte, keinen Kontakt zu ihm zu wünschen. Dennoch sandte er ihr mehrere selber
aufgenommene Musikkassetten, ein umfangreiches Lebensmittelpaket, verschiedene
Liebesbriefe und Zeichnungen sowie eine Strickjacke, bezeichnete sie davon
abweichend aber auch als dumm und jemand, der nicht begreife, worum es im Leben
gehe. Auch telefonisch soll er sie schon mehrfach bedroht haben.
Solche Verhaltensweisen
können nicht einfach als "gewisse Auffälligkeiten" ohne daraus
resultierende Fremdgefährdung bagatellisiert werden, zeigt sich doch der Beschwerdeführer
gerade nicht in der Lage, nur schon den Wunsch der jungen Frau, keinen Kontakt
zu ihr aufzunehmen, zu respektieren, und schreckte er offenbar auch vor Drohungen
ihr gegenüber nicht zurück. Vor dem Hintergrund fehlender Medikation und Krankheitseinsicht
dürfen solche Vorkommnisse nicht verharmlost werden. Der Drang zur Verharmlosung
liess sich allerdings schon früher beim Beschwerdeführer erkennen, wenn er sich
beispielsweise über die mangelnde Flexibilität der massgebenden Betreuungspersonen
am Arbeitsplatz im Heim "L" beklagte. Tatsächlich hatte der
Beschwerdeführer nach dem Bericht des "L" (Bereich Informatik) aber
grösste Mühe damit, interne Regelungen betreffend Arbeitszeiten, Pausenzeiten
und Büroordnung einzuhalten, arbeitete am liebsten gerade das, was er im Kopf
hatte, wollte nicht begreifen, musste alles hinterfragen und langatmig darüber
diskutieren und mochte am liebsten nur so arbeiten, wie es ihm passte.
f) Der
Beschwerdeführer verweist erneut darauf, dass es trotz der langen Zeitdauer
ohne Medikation nicht zum Ausbruch einer Psychose gekommen sei (was bereits das
Bundesgericht als nicht massgebend erachtete [vorn c]) und er weder dem Klinik-
noch dem Gefängnispersonal gegenüber gewalttätig geworden sei. Die im angefochtenen
Entscheid erwähnten angeblichen E-Mails könnten nicht Anzeichen einer Fremdgefährdung
sein. Ausserdem sei er mehrfach als wacher, bewusstseinsklarer und voll
orientierter Patient beschrieben worden. Dr. E von der Klinik I habe ebenfalls
erklärt, es gehe kein aggressives Potential von ihm aus.
Der Beschwerdeführer
sandte anfangs 2002 einem Mitglied der Bibelgruppe, an deren Sitzungen er
zeitweise teilgenommen hatte, ein E-Mail auf Englisch, das unter anderem von
der Rache spricht und schwer verständliche Inhalte aufweist (zum Beispiel
"enemy describe: blind. called in old earth vocabulary: death.").
Seine Interpretation, es handle sich hierbei um Verse philosophisch-religiösen
Inhalts, erklärt der Beschwerdeführer nicht weiter. Immerhin erschien den
Fachleuten dieses E-Mail unter anderem als Hinweis darauf, dass er Hilfe
benötigte, und auch sein Vertreter zeigte sich damals besorgt darüber, dass der
Beschwerdeführer nicht auffindbar war. Bereits im Entscheid vom 5. Februar
2003.
hatte der Einzelrichter sodann unter Hinweis auf das Gutachten vom
30.
März 1999 ausgeführt, das Verhalten eines psychotischen
(geisteskranken) Menschen erscheine gegen aussen nicht ununterbrochen
"verrückt", sondern sei gezeichnet durch ein Nebeneinander von
gesunden und veränderten Verhaltensweisen. Richtig ist, dass dem
Beschwerdeführer für den Besuch der Augenklinik im Juli 2002 attestiert wurde,
es gehe "derzeit" keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung von ihm
aus. Die Beschreibung des Beschwerdeführers durch Dr. E von der Klinik I,
der ihm kein aggressives Potential zumass, erfolgte im Zusammenhang mit der
Überführung des Beschwerdeführers von der Klinik I in ein Gefängnis. Beide
Ereignisse lassen jedoch aufgrund ihrer räumlichen und zeitlichen Begrenztheit
den Schluss nicht zu, dass vom Beschwerdeführer generell keine Gefahr für die
Öffentlichkeit mehr ausgehe. Dr. E beschrieb ihn denn auch unter anderem
als teilweise wirre Persönlichkeit mit psychologisch-philosophischem
Pseudo-Akademismus, Mangel an Konzentration und Ausdauer, als wegen fehlendem
Rationalismus unzugänglich für Psychotherapie, "zur Handhabung"
allerdings einfache Persönlichkeit, solange man nichts von ihm wolle. Daraus
auf das Fehlen einer Fremdgefährdung oder wenigstens einer erheblichen
Fremdgefährdung schliessen zu wollen, geht nicht an.
g) Es trifft daher
nicht zu, wie der Beschwerdeführer ausführen lässt, dass es während seines
Klinikaufenthaltes und danach gerade nicht um eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung
gegangen und eine solche von keiner Seite behauptet worden sei. Dagegen spricht
schon die angeordnete Sicherheitshaft. Ausserdem zeigt das hartnäckige Festhalten
der Ärzte in der Klinik I (wie auch schon derjenigen der Klinik K) an einer
medikamentösen Basistherapie, dass für das Auftreten einer für die
Fremdgefährdung massgebenden Psychose nach wie vor ein erhebliche Risiko
besteht). Dieses kann mit dem Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass eine
Rückfallfreiheitsquote von 10-25 % (bei Schizophrenie) und 17 % (bei
bipolaren Affektstörungen) bestehen soll, nicht beseitigt werden, denn es
bestehen aus ärztlicher Sicht gerade keine gesicherten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer ohne Medikamenteneinnahme zu den rückfallfreien
Patienten gehört. Vielmehr ist, wie dargelegt, bei anhaltender Verweigerung der
Medikamenteneinnahme von einer akuten Fremdgefährdung auszugehen. In einem
solchen Fall ist übrigens selbst nach Ansicht des Beschwerdeführers keine
gesonderte gerichtliche Anordnung der Zwangsmedikation erforderlich.
5.
Damit bleibt zu
prüfen, ob die Medikation gegen den Willen des Beschwerdeführers dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu entsprechen vermag.
a) Wie bereits
dargelegt, muss die Zwangsmedikation als zulässiger Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen
und verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist diese Massnahme dann, wenn eine
ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg nicht ausreicht
(vorn 2c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Vorab ist hierzu auf
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
b) Auf die ein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Zwangsmedikation rechtfertigende
erhebliche Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer bei weiterhin
ausbleibender Medikamenteneinnahme wurde bereits hingewiesen (vorn 4). Am
24.
Januar 2003 war ein letztes Mal – ultimativ – versucht worden, ihn zur
Medikamenteneinnahme zu bewegen. Ende März und Anfang April 2003 beschwerte
sich die Klinik I beim Sonderdienst mehrfach darüber, dass der Beschwerdeführer
einen Platz in der Sicherheitsabteilung besetze, ohne jedoch einer Therapie
zugänglich zu sein, und verlangte dessen Unterbringung an einem geeigneten
Gefängnisplatz, was dann zur Verlegung des Beschwerdeführers in die Sicherheitshaft
führte. Nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. Juli 2003 nahegelegt
hatte, den Beschwerdeführer noch einmal zu einer freiwilligen Medikamenteneinnahme
aufzufordern, wurde am 5. August 2003 erneut ohne Erfolge ein solcher
Versuch vorgenommen. Dies zeigt, dass die Ärzte in der Klinik I mit ihren
Therapieversuchen ohne Medikation des Beschwerdeführers, wozu insbesondere auch
psychoedukative Massnahmen (Information über seine Erkrankung) zur Förderung
der Krankheits- und Behandlungseinsicht gehörten, offensichtlich gescheitert
sind. Die Zwangsmedikation erscheint daher als letzter Ausweg, um den
Beschwerdeführer therapeutisch noch erreichen und behandeln zu können.
Bei seinem Widerstand
gegen die Medikamenteneinnahme übersieht der Beschwerdeführer übrigens –
krankheitstypisch –, dass es nicht darum geht, ihn mit der Medikation dem
Müssiggang in psychischem Vegetieren preiszugeben und ihm das Liebesleben durch
Stoffe, welche die Dopamin- und Serotonin-Rezeptoren hemmen, zu verunmöglichen
(Dopamin scheint unter anderem in der Entwicklung von Psychosen, Serotonin bei
Depressionen eine entscheidende Rolle zu spielen; Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 258. A., Berlin/New York 1998, S. 361+1455; Gerald C.
Davison/John M. Neale/Martin Hautzinger [Hrsg.], Klinische Psychologie,
6.
A., Weinheim 2002, S. 20+322 f.+374 ff.). Das Ziel der
in Aussicht genommenen Basismedikation liegt vor allem darin, den Beschwerdeführer
den ergänzenden Therapiebemühungen (zum Beispiel Psychotherapie,
Sprachtherapie, psychoedukative Massnahmen) zugänglich zu machen und damit
langfristig eine Resozialisierung ebenso zu ermöglichen wie die Reduktion der
Fremdgefährdung. Unter diesen Umständen erweist sich die Medikation gegen den
Willen des Beschwerdeführers als mit dem Sicherungs- und Heilungszweck
vereinbar, letztlich auch in dessen Interesse und damit als verhältnismässig.
Alternativen zur Verhinderung des Wiederauftretens einer Psychose mit damit
verbundener Fremdgefährdung vermag der Beschwerdeführer keine aufzuzeigen.
c) An sich zutreffend
ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Neuroleptika teilweise
gravierende Nebenwirkungen haben können. Indessen unterschlägt er, dass im Mai
2001.
gerade von der Depotmedikation auf ein oral einzunehmendes Medikament
umgestellt worden war, weil dieses im Unterschied zur Depotform keine schwer
erträglichen Nebenwirkungen verursachte. Der Beschwerdeführer nahm dieses Präparat
aber nie ein und verweigert seither jegliche Medikation. Er hat es daher seinem
Verhalten zuzuschreiben, wenn nunmehr wiederum mit einer Depotmedikation
operiert werden muss.
d) Schon das
Bundesgericht wies im Urteil vom 6. Juni 2003 darauf hin, dass es auf die
divergierenden Diagnosen der Gutachterin im Arztbericht vom 30. März 1999
(bipolare affektive Störung als noch nicht definitiv geklärte Diagnose) und der
Klinik K aufgrund eigener Abklärungen (paranoide Schizophrenie) nicht ankomme.
Die Klinik I pflegt nach Eintritt des Massnahme-Patienten abzuklären, ob dessen
Krankheitsbild der Behandlung in der Klinik zugänglich ist. Die Beurteilung der
Gefährlichkeit erfolgt aufgrund einer differenzierten Einschätzung, wobei unter
anderem das Delikt, die Persönlichkeit, die Art der psychischen Störung und die
Art der Medikation ärztlich beurteilt werden (Philipp Maier/Frank Urbaniok, Die
Anordnung und praktische Durchführung von Freiheitsstrafen und Massnahmen,
Zürich 1998, S. 89). Dies entspricht einer eigenen intensiven Abklärung
des Krankheitsbildes und von dessen notwendiger Behandlung. Wenn die Klinik I
in der Annahme einer paranoiden Schizophrenie mit der Diagnose der Klinik K
übereinstimmt, so kann ihr jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass ihre diagnostische
Einschätzung nicht begründet wäre.
Die Gutachterin im
Strafverfahren hielt die von der Klinik K damals vorgenommene Depotmedikation
für eine adäquate Rückfallsprophylaxe, schlug aber zusätzlich vor, je nach
Krankheitsverlauf eine Prophylaxe mit Lithium oder einem anderen stimmungsstabilisierenden
Medikament in Betracht zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer daraus schliessen
will, dass die Gutachterin auf Dauer nicht dieselbe Medikation vorsah wie die
Kliniken K und I, trifft das nur bedingt zu. Die Gutachterin stützte sich auf
eine noch provisorische Diagnose, weil erst der weitere Verlauf der Krankheit
eine definitive diagnostische Klärung bringen könne. Ausserdem machte sie die Therapie
mit Lithium vom weiteren Krankheitsverlauf abhängig. Demgegenüber stützten sich
die Kliniken K und I auf eigene Abklärungen des Beschwerdeführers mit der
erwähnten Diagnose. Die bereits beschriebene Entwicklung des Beschwerdeführers,
der unter den verabreichten Neuroleptika eine gewisse Selbständigkeit beinahe
erreicht hätte, zeigt aber, dass die Therapie mit Neuroleptika durchaus
erfolgreich war. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Diagnose
schlussendlich zutrifft, da der Behandlungserfolg dem Vorgehen der Klinik K
Recht gibt und nur durch das Verhalten des Beschwerdeführers (eigenmächtiges
Absetzen der Medikamente) zunichte gemacht wurde. Daran ändert sich auch nichts
dadurch, dass Dr. E angab, es bestehe keine Krankheitsdiagnose. Der Bericht
der Klinik I vom 20. Juni 2002 geht demgegenüber klar von einer paranoiden
Schizophrenie aus.
e) Der
Beschwerdeführer ist damit nicht in der Lage, Alternativen zur geplanten
Medikation gegen seinen Willen aufzuzeigen. Unter den beschriebenen Umständen erweist
sich diese Massnahme durchaus als verhältnismässig und ist nicht erkennbar,
welche andere oder mildere Massnahme mit derselben Wirkung anzuordnen wäre. Das
Experiment mit der Behandlung durch Dr. C, der eine Medikation des
Beschwerdeführers als entbehrlich erachtet hatte, ist jedenfalls klar
gescheitert, damit ebenso die erneut aufgebrachte Idee, dass durch
intensivierte ärztliche Beobachtung und Kontrolle ein allfälliges erhöhtes Risiko
des Wiederauftretens einer Psychose früh genug erfasst und einer solchen nötigenfalls
medikamentös begegnet werden könnte. Der Beschwerdeführer hatte ja gerade die
Chance, mit Dr. C diese Art von Kontrolle zu testen, daran scheitern
lassen, dass er ihn nicht mehr aufsuchte. Einer neuerlichen Begutachtung des
Beschwerdeführers bedarf es ferner nicht, da seitens der Klinik I eine klare
Diagnose besteht und die erfolgte, der Diagnose entsprechende Behandlung des
Beschwerdeführers mit Neuroleptika (damals noch durch die Klinik K) wie gezeigt
erfolgreich war.
f) Wenn somit die
Zwangsmedikation zulässig ist, so besteht noch kein Anlass, die stationäre
Massnahme als erfolglos einzustellen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang
wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser verlangte indes im
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, die gewährt werden kann, wenn der
betreffenden Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen
besteht überdies ein Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn die Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte im
Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG), insbesondere weil die
sich stellenden Rechtsfragen nicht leicht zu beantworten sind und die
gesuchstellende Partei nicht selber rechtskundig ist.
Von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist auszugehen. Seine Beschwerde war
zudem insofern nicht aussichtslos, als bisher keine gesicherte Rechtsprechung
zur Frage bestand, ob die Vollzugsbehörde (oder einzig das Strafgericht) zur
Anordnung der Zwangsmedikation zuständig ist. Zwar hat das Bundesgericht in
seinen Urteilen vom 6. Juni und vom 7. Juli 2003 ausgeführt, dass die
Frage der Zwangsmedikation jetzt zu prüfen sein werde und dass über die
Einstellung der Massnahme erst zu entscheiden sei, wenn die Vollzugsbehörde die
Zwangsmedikation als unverhältnismässig erachten sollte. Daraus lässt sich
schliessen, dass das Bundesgericht von der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde
zur Anordnung der Zwangsmedikation ausgeht. Doch handelt es sich bei diesen
Bemerkungen um obiter dicta, hatte doch das Bundesgericht in diesen beiden
Urteilen nicht über die hier entscheidende Zuständigkeitsfrage zu befinden.
Diese konnte deshalb trotz den Erwägungen in den beiden Bundesgerichtsurteilen
nicht als definitiv geklärt gelten. Schliesslich betraf das vorliegende Verfahren
Rechtsfragen, die für einen juristischen Laien nicht einfach zu behandeln
waren. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und insbesondere ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von
Rechtsanwalt B beizugeben. Angesichts dessen, dass der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers für seine Eingabe in weiten Teilen auf seine Rekursschrift
zurückgreifen konnte, ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren (Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen (vgl. § 13
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt
und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.
2.
Rechtsanwalt B wird für seine Bemühungen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'500.- (MWSt inbegriffen)
entschädigt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…