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Entscheid

VB.2003.00282

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00282

19. November 2003Deutsch36 min

(URT.2003.7581)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. A, geboren

1974, beging im August und September 1998 Überfälle auf insgesamt vier

willkürlich ausgesuchte Passanten, die er – teilweise mit einem Stein oder einer

Gabel bewaffnet – persönlich angriff, niederschlug, in drei Fällen bestahl oder

beraubte und jeweils erheblich (in einem Fall schwer) verletzte. Das über A im

Rahmen des Strafverfahrens erstellte psychiatrische Gutachten vom 30. März

1999 diagnostizierte eine bipolare affektive Störung und im Zeitpunkt der

Delikte eine Manie mit psychotischen Symptomen als wahrscheinlich, wobei erst

der weitere Verlauf der Krankheit eine definitive diagnostische Klärung bringen

könne. Mit Beschluss vom 3. Juni 1999 ordnete das Bezirksgericht X

entsprechend dem Antrag im Bericht der Bezirksanwaltschaft nach § 285b der

Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 unter anderem eine stationäre Massnahme

im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB)

für A an. Nach der (aus hier nicht interessierenden strafprozessualen Gründen)

erfolgten Rückweisung durch das Obergericht bestätigte das Bezirksgericht X

diesen Entscheid mit Beschluss vom 29. März 2000 erneut.

B. Die kantonale

psychiatrische Klinik K, wo sich A seit dem vorzeitigen Antritt der stationären

Massnahme am 21. Dezember 1998 aufgehalten hatte, dia­gnostizierte aufgrund

eigener Abklärungen bei ihm eine paranoide Schizophrenie und behandelte ihn

unter anderem mit Neuroleptika, worauf er sehr gut ansprach (Neuroleptika:

Psychopharmaka mit unter anderem antipsychotischer Wirkung). Ab

8. November 1999 konnte er ein dreimonatiges Arbeitstraining in den

Werkstätten für Behinderte "L" in Y besuchen. Im Rahmen der jährlich

vorzunehmenden Überprüfung einer Entlassung aus dem stationären

Massnahmevollzug (Art. 45 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) erstattete die

Psychiatrische Klinik K am 29. Dezember 1999 einen zuversichtlich

stimmenden Bericht über die Entwicklung von A und stellte den Übertritt in

eine begleitete Wohngemeinschaft auf Anfang des Jahres 2000 in Aussicht. Am

18. Februar 2000 verfügte der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons

Zürich unter anderem die probeweise Entlassung von A aus dem Massnahmevollzug

unter Auflagen. Am 1. März 2000 trat A ins Wohnheim "L" ein;

Schutzaufsicht und ambulante Nachbetreuung übernahm das Amt für Bewährungshilfe

des Kantons W.

Bereits vom

20. Oktober 2000 bis 26. Januar 2001 musste A im Rah­men einer Krisenintervention

erneut in der Psychiatrischen Klinik K hospitalisiert werden, nachdem er seine

Medikamente, die nicht mehr als Depotspritze, sondern in Tablettenform

verabreicht wurden, nicht mehr eingenommen hatte und im Kanton Aargau von der

Polizei aufgegriffen worden war. Die Medikation wurde neu eingestellt und

wiederum ein Depot-Neuroleptikum installiert. Am 21. August 2001 äusserte

der Bewährungsdienst des Kantons W die Vermutung, dass A erneut seine

Medikamente nicht einnehme. In der Folge stellte sich heraus, dass dieser das

ihm nach Absetzung der Depotspritzen verschriebene zweimal täglich

einzunehmende Präparat entgegen seinen anders lautenden Beteuerungen von Anfang

an (etwa seit Mai oder Juni 2001) gar nie eingenommen hatte.

Daraufhin prüfte der

Sonderdienst den Widerruf der probeweisen Entlassung von A aus der stationären

Massnahme, wogegen sich dieser unter Beizug eines Vertreters wehrte. Da A die

Medikamenteneinnahme beharrlich verweigerte, wurde er im Wohnbereich des

"L" als Unsicherheitsfaktor betrachtet und sein sofortiger Auszug

angeordnet. Am 27. September 2001 zog A aus dem Heim "L" aus.

A nahm weiterhin

keine Medikamente mehr ein. Seine Meinung, dass Veränderungen in seinem

Verhalten durch Fachpersonen beobachtet werden und deshalb vermehrte Sitzungen

mit solchen die fehlende Medikation kompensieren könnten, fand bei den Fachärzten

keine Bestätigung. Diese machten die Weiterführung der Behandlung vielmehr von

einer regelmässigen Medikamenteneinnahme abhängig. Dennoch fand A in der Person

von Dr. med. C von der Klinik in U einen Arzt, der bereit war, ihn ohne

Medikamente zu behandeln. Ab 31. Oktober 2001 sollen die Sitzungen bei

Dr. C in "regelmässigen" Abständen begonnen haben (wohl alle 14

Tage, vgl. die vereinbarten Sitzungstermine vom 7. und 21. Januar

2002). Anfang Dezember 2001 gab A seine Arbeit im Heim "L" auf;

danach soll er in der Marktforschung gearbeitet haben.

Am 14. Januar

2002 meldete sich die Mutter von A und erklärte, ihr Sohn habe die

Arbeitsstelle verloren und sei unauffindbar. Dringenden Handlungsbedarf

signalisierte am 21. und 23. Januar 2002 auch das Amt für

Bewährungshilfe, nachdem A seiner Mutter einen wirren Brief geschrieben und den

Termin bei Dr. C vom 21. Januar 2002 unentschuldigt nicht

wahrgenommen hatte. Aufgrund der geschilderten Sachlage kam auch Dr. C zur

Einsicht, dass eine Medikation wieder nötig sei, und empfahl die Einweisung von

A in eine psychiatrische Klinik. Erneut erschien A nicht bei seinem

Therapeuten, hielt den Gesprächstermin beim Amt für Bewährungshilfe nicht ein

und blieb für seinen Rechtsvertreter ebenso unerreichbar wie für seine Mutter,

welche angab, dass er unverständliche

E-Mails in englischer Sprache an Kollegen gesandt habe, wonach jetzt die Rache

kommen werde.

C. Mit Verfügung vom

18. Februar 2002 widerrief der Sonderdienst aufgrund der geschilderten

Entwicklung die probeweise Entlassung von A aus dem stationären Massnahmevollzug,

verfügte seine Einweisung in ein noch zu bestimmendes Bezirksgefängnis und

liess ihn zur Verhaftung ausschreiben. Am 21. April 2002 wurde A in der

Berner Reithalle verhaftet und am 28. Mai 2002 in die Klinik I eingewiesen.

Am 29. Mai 2002 wies die Direktion der Justiz und des Innern in teilweiser

Aufhebung der Verfügung vom 18. Februar 2002 das Amt für Justizvollzug an,

A zum Widerruf der probeweisen Entlassung anzuhören, was dieses am

27. Juni 2002 nachholte. Am 11. Juli 2002 verfügte der Sonderdienst

erneut den Widerruf der probeweisen Entlassung aus der stationären Massnahme

und wies A rückwirkend per 21. April 2002 in den stationären Massnahmevollzug

in der Klinik I ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz

und des Innern am 27. August 2002 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde an

das Verwaltungsgericht wies der Einzelrichter mit Entscheid vom 5. Februar

2003 ab. Ebenso verfuhr das Bundesgericht im Urteil vom 6. Juni 2003 mit

der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit es darauf eintrat.

D. Mit Verfügung vom

17. April 2003 versetzte der Bewährungsdienst des Justizvollzugs A per

23. April 2003 im Bezirksgefängnis S in Sicher­heitshaft, nachdem dieser

in der Klinik I jegliche Medikamenteneinnahme verweigert hatte, zweimal daraus

entwichen war und eine Lernschwester, in die er sich verliebt hatte, besucht

und mehrfach belästigt hatte. Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 trat die

Haftrichterin am Bezirksgericht X auf das von A am 7. Mai 2003 gestellte

Haftentlassungsgesuch nicht ein und überwies es zuständigkeitshalber der

Direktion der Justiz und des Innern, worauf er dort Rekurs erheben liess. Mit

Verfügung vom 2. Juni 2003 wies die Rekursinstanz das Rechtsmittel ab. Mit

Urteil vom 7. Juli 2003 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene

staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

E. Am 16. Juni

2003 liess A über seinen Vertreter beantragen, der Vollzug der stationären

Massnahme sei mangels Bereitschaft, Medikamente einzunehmen, als erfolglos

einzustellen und der Fall an das zuständige Gericht zu überweisen. Das lehnte

der Bewährungsdienst in der Verfügung vom 27. Juni 2003 mit folgenden

Worten ab, wobei er einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzog:

"I. Das

Gesuch von A, vertreten durch B, vom 16.06.2003 um Einstellung des stationären

Massnahmenvollzugs und Rückgabe an das zuständige Gericht wird abgewiesen.

II. A wird zum

weiteren Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1

Abs. 1 StGB gemäss Beschlüsse des Bezirksgerichtes X vom 03.06.1999

bzw. 29.03.2000 in die Kantonale, Psychiatrische Klinik I, Forensik,

eingewiesen, sobald es die Platzverhältnisse der Klinik erlauben.

III. Die zur

Verbesserung der Legalprognose notwendige Neuroleptika-Behandlung ist

durchzuführen, falls notwendig auch über einen längeren Zeitraum und damit auch

ausserhalb einer psychiatrischen Notfallsituation und gegen den Willen von A.

[IV.-IX.]"

II. Dagegen liess A

am 3./11. Juli 2003 Rekurs erheben. Am 15. Juli 2003 erteilte die

Direktion der Justiz und des Innern seinem Rekurs antragsgemäss die aufschiebende

Wirkung; in der Sache wies sie ihn jedoch mit Verfügung vom 24. Juli 2003

ab, soweit sie darauf eintrat.

III. Dagegen liess A

am 25. August 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den

Anträgen, dass die Verfügungen der Direktion vom 24. Juli 2003 und des

Justizvollzugs (Bewährungsdienst) vom 27. Juni 2003 aufzuheben seien,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse; ausserdem

verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Die Direktion der Justiz und des Innern liess sich am 4./8. September 2003

mit dem Begehren auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. In der

Beschwerdeantwort vom 16./18. September 2003 stellte das Amt für

Justizvollzug den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei; ebenso sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

a) Vorliegend

beantragte der Beschwerdeführer am 16. Juni 2003, es sei der Vollzug der

stationären Massnahme einzustellen und der Fall dem zuständigen Gericht zu überweisen,

da er eine Medikamenteneinnahme nach wie vor verweigere. Er hielt deswegen

dafür, die angeordnete stationäre Massnahme sei als erfolglos einzustellen, was

die Rekursinstanz im angefochtenen Entscheid ablehnte. Dies geschah unter

Hinweis darauf, dass – wie vom Bundesgericht vorgegeben – die Erfolglosigkeit

der Massnahme erst beurteilt werden könne, wenn eine allenfalls auch gegen den

Willen des Beschwerdeführers durchgeführte medikamentöse Therapie nicht zum

Ziel führe.

Der Entscheid, ob

sich die Behandlung nach Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB als unzweckmässig

erweist, ist nicht vom Richter, sondern von der zuständigen Vollzugsbehörde in

einer separaten Verfügung zu treffen. Die Frage, ob sich eine Behandlung als

erfolglos oder unzweckmässig erwiesen hat, ist eine typische

Vollzugsentscheidung, die nach Ausschöpfung der kantonalen Rechtsmittel mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (BGE 121 IV 303

E. 3; BGE 119 IV 190 E. 1; dazu auch Beat Bigler, Probleme

des heutigen Massnahmevollzugs, in: Jörg Schuh [Hrsg.], Aktuelle Probleme des

Straf- und Massnahmenvollzugs, Grüsch 1987, S. 163 ff., 169; Jörg

Rehberg, Strafrecht II, 7. A., Zürich 2001, S. 143; Günther Stratenwerth,

Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 11

N. 65). Zwar bezieht sich Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB auf

die ambulante Behandlung von geistig Abnormen. Auch Art. 43 Ziff. 3

Abs. 1 StGB enthält aber die Möglichkeit, eine – hier stationäre –

Massnahme als erfolglos einzustellen, was nach dem eben Ausgeführten in

gleicher Weise einer typischen Vollzugsentscheidung gleichkommt und wogegen die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig sein muss.

§ 43 Abs. 1

lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

schliesst die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen

und Massnahmen grundsätzlich aus. § 43 Abs. 2 VRG lässt sie aber zu,

wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Das

trifft wie dargelegt dann zu, wenn eine Massnahme als erfolglos eingestellt

wird. Dasselbe muss aber auch im umgekehrten Fall gelten, wenn die

Erfolglosigkeit einer Massnahme verneint wird. Dies gilt um­so eher, wenn mit

dem Vollzug der Massnahme schwer wiegende Eingriffe in die Persönlichkeit des

Betroffenen verbunden sind, wie dies vorliegend mit der Medikation gegen den

Willen des Beschwerdeführers vorgesehen ist. Auf die Beschwerde ist daher

einzutreten.

b) Für die Behandlung

der Streitsache wäre grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 38

Abs. 2 lit. b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 7, § 43 N. 23; BGr, 6. Juni 2003,6A.24/2003,

E. 2.3, www.bger.ch). Da dem Fall aber insofern grundsätzliche Bedeutung

zukommt, als der Entscheid über die Medikation gegen den Widerstand des

Beschwerdeführers von grosser Tragweite für den Betroffenen ist, ist die Kammer

zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 3 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 38

N. 8).

c) Der

Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids vom

24.

Juli 2003. Darin wurde nicht nur die Einstellung der stationären Massnahme

abgelehnt. Es wurden auch die Kosten des Verfahrens zwar dem dortigen Rekurrenten

und heutigen Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Unerhältlichkeit

unverzüglich abgeschrieben, sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt und mit Fr. 1'000.- entschädigt. Der Beschwerdeschrift ist nicht

zu entnehmen, mit welcher Begründung der Beschwerdeführer diese Punkte anficht.

Diesbezüglich erweist sich die Beschwerdeschrift als ungenügend und fehlt es

dem Beschwerdeführer sowohl an einem schutzwürdigen Interesse am Erfolg der

Beschwerde als auch an der materiellen Beschwer überhaupt (dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21+23, § 54 N. 6-8), weshalb

auf die Beschwerde, soweit sie über die Frage der Einstellung der stationären

Massnahme hinausgeht, nicht einzutreten ist.

2.

Im Urteil vom

6.

Juni 2003 betreffend Widerruf der probeweisen Entlassung aus der

stationären Massnahme hielt das Bundesgericht zur Situation des Beschwerdeführers

fest, nach einhelliger Meinung der medizinischen Fachpersonen seien die Gewaltdelikte

des Beschwerdeführers direkte Folge seiner im Jahr 1998 aufgetretenen geistigen

Erkrankung gewesen. Die Gutachterin weise denn auch darauf hin, der Beschwerdeführer

sei in akut psychotischem Zustand gefährlich und es bestehe die Gefahr weiterer

Straftaten, wenn er seine Medikamente nicht regelmässig einnehme und es, wie

bei dieser Krankheit wahrscheinlich, zu Rückfällen komme. Weiter ging das

Bundesgericht davon aus, dass die berufliche und private Wiedereingliederung

des Beschwerdeführers solange günstig verlaufen sei, als er unter begleitender

medikamentöser Behandlung gestanden habe. Daraus und aus dem Umstand, dass die

mit dem Beschwerdeführer befasste Klinik I eine medikamentöse Basistherapie als

unabdingbar erachtete, schloss das Bundesgericht, dass die Gefahr eines

Rückfalls beim Beschwerdeführer nach wie vor bestehe, auch wenn sie sich bis

anhin nicht verwirklicht habe. Auf diese Ausführungen ist vorweg zu verweisen.

Zur Frage der schon damals behaupteten Erfolglosigkeit der Massnahme erklärte

das Bundesgericht, ob sich diese hier als erfolglos erweise, entscheide sich

erst, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien, das heisst gegebenenfalls

auch eine gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführte medikamentöse

Therapie nicht zum Ziel führe. Unter welchen Voraussetzungen eine solche

angezeigt und verhältnismässig sei, prüfte das Bundesgericht konkret nicht,

verwies dazu aber auf verschiedene Entscheide (BGE 127 IV 154

E. 4c+d, BGr, 20. September 2002,6P.91/2002, E. 4.4+4.5,

www.bger.ch, sowie BGE 126 I 112 E. 4+5 S. 117 ff.).

a) In BGE

127.

IV 154 hatte das Bundesgericht den Fall eines seit fast 30 Jahren

an paranoider Schizophrenie leidenden Mannes zu beurteilen, der über 20 Mal

wegen akut psychotischer Zustände hospitalisiert worden war und im Jahr 1993

Straftaten (unter anderem Beschimpfung, Nötigung, Drohung) begangen hatte.

Anstelle der vom Strafgericht in erster Instanz verfügten Verwahrung wurde –

auf Berufung hin in zweiter Instanz – nach dem Subsidiaritätsprinzip eine

stationäre Massnahme mit allenfalls zwangsweise durchzuführender Neuroleptika-Behandlung

angeordnet, womit die schwer wiegende Fremdgefährdung verhindert werden sollte.

Für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik mit dem Heilungs- und

Sicherungszweck im Einzelfall begründeten Massnahmen erachtete das

Bundesgericht Art. 43 StGB als genügende gesetzliche Grundlage. Dies liess

es auch für ärztliche Massnahmen gegen den Willen des Betroffenen und – nach

dem aktuellen Stand der Wissenschaft – für die Behandlung mit Psychopharmaka

gelten (BGE 127 IV 154 E. 3d).

b) Im Urteil vom 20. September

2002.

(6P.91/2002, www.bger.ch) hatte das Bundesgericht den Fall eines Mannes zu

beurteilen, der in einem Hotel ein Zimmer bewohnte und nach einiger Zeit dafür

nicht mehr bezahlte. Bei der Ausweisung kam es zwischen ihm und

Hotelangestellten sowie Polizeifunktionären zu Auseinandersetzungen, welche zu

einer Strafuntersuchung unter anderem wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen

Beamte führten. Mit Urteil vom 3. Dezember 2001 sprach das Amtsgericht Luzern

den Täter zwar mangels Zurechnungsfähigkeit vom Vorwurf der mehrfachen Drohung

und Zechprellerei frei, ordnete jedoch im Strafverfahren eine stationäre Massnahme

im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und eine – auf das

wohlverstandene Interesse des Täters beschränkte – ärztliche Zwangsbehandlung

mit Neuroleptika an. Das Obergericht Luzern bestätigte das Urteil. Das

Bundesgericht hielt dazu fest, ob eine Massnahme angeordnet werde und welche,

liege im Ermessen des Richters. Die Anordnung einer Massnahme sei als Eingriff

in die Persönlichkeitsrechte mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie einem

überwiegenden öf­fentlichen Interesse entspreche und verhältnismässig sei. Je

schwerer die psychische Anomalie und je grösser die Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit seien, desto schwerer könne der Eingriff in die persönliche Freiheit

sein, der sich dadurch rechtfertigen lasse. Dabei sei nicht die Gefährlichkeit

der (Anlass-)Tat, sondern die Gefährlichkeit des Geisteszustandes für das

Ausmass der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entscheidend. Die Anordnung

einer Zwangsbehandlung gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

setze eine erhebliche Fremdgefährdung voraus; ob eine solche anzunehmen sei,

sei eine Rechtsfrage (E. 4.4).

c) In BGE

126.

I 112 hatte das Bundesgericht den Fall eines Mannes zu beurteilen,

der an einer schizophrenen Psychose litt und für unbestimmte Zeit in einer

psychiatrischen Klinik zurückbehalten wurde. Eines Tages entwich er von dort,

kehrte aber nach drei Tagen aus eigenem Antrieb in die Klinik zurück, worauf er

ins Isolierzimmer verlegt und zur Einnahme von Medikamenten gezwungen wurde.

Dagegen wehrte er sich bis vor Bundesgericht. Dieses hielt im erwähnten Urteil

fest, eine Zwangsmedikation sei namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine

ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreiche. Der

Eingriff dürfe in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht

nicht einschneidender sein als notwendig (E. 5b).

Zusammengefasst

ergibt sich daraus:

·

Art. 43 StGB bietet eine genügende gesetzliche Grundlage

für die Anordnung einer Medikation gegen den Willen des Betroffenen und

allgemein für die nach den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik mit dem

Heilungs- und Sicherungszweck im Einzelfall begründeten Massnahmen.

·

Die Anordnung einer (Zwangs-)Massnahme ist als

Eingriff in die Persönlichkeitsrechte mit der Verfassung nur vereinbar, wenn

sie einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht und verhältnismässig

ist. Eine Zwangsmedikation ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine

ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht.

·

Die Anordnung einer Zwangsbehandlung gestützt auf

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt eine erhebliche Fremdgefährdung voraus; ob

eine solche anzunehmen ist, stellt eine Rechtsfrage dar.

3.

Vorweg ist zu

klären, ob generell der Strafrichter über die Anordnung einer Medikation gegen

den Willen des Betroffenen zu entscheiden hat.

a) Aus den erwähnten

Bundesgerichtsentscheiden geht dies so nicht hervor. Allerdings hatte das

Bundesgericht dabei Strafurteile zu prüfen (vorn 2a+b), in denen das Gericht

jeweils eine stationäre Massnahme und zugleich auch die Zwangsmedikation für

den Bedarfsfall angeordnet hatte. Vorliegend ordnete das Bezirksgericht X die

stationäre Massnahme für den Beschwerdeführer in seinem Beschluss vom

29.

März 2000 gestützt auf das Gutachten von Frau Dr. D vom

30.

März 1999 an. Grossen Raum beanspruchte dabei die Frage, wie

zuverlässig der Beschwerdeführer die Medikamente einnehmen würde, da das

Gutachten nicht nur eine stationäre Massnahme empfahl, sondern die – nach

Besserung – mögliche ambulante Betreuung von der zuverlässigen und dauernden

Medikation abhängig machte. Der Beschwerdeführer sah aber damals die

Notwendigkeit einer länger dauernden Medikation ein und sicherte die zuverlässige

und lang dauernde Medikamenteneinnahme zu, was sein Vertreter im Strafverfahren

an der Hauptverhandlung vom 2. Juni 1999 mit folgenden Worten bekräftigte:

"Der

Angeklagte ist überzeugt, dass er diese Medikamente braucht, eventuell sein

ganzes Leben lang. Er ist sich auch bewusst, dass [er] diese erst absetzen

kann, wenn ein Arzt dies bestätigt.

Das

Neuroleptikum, welches er mit der Depotspritze erhält, unterdrückt einen

Prozess, der in seinem Gehirn stattfand und welcher letztlich zu den heute

beurteilten Taten führte. Diese Medikation ist indessen sichergestellt. Damit

dieser Prozess in seinem Gehirn nicht noch einmal stattfindet, versichert der

Angeklagte, dass er die Medikamente tatsächlich einnimmt. Man kann deshalb

davon ausgehen, dass er die Medikamente auch noch nimmt, wenn die ambulante

Massnahme dann vorüber ist. Er ist sich bewusst, dass er eine menschliche Zeitbombe

ist."

Mit der

Depot-Medikation, gegen welche sich der Beschwerdeführer damals nicht wehrte,

schien die Einnahme der Medikamente sichergestellt zu sein. Das Strafgericht hatte

daher anders als in den zitierten, vom Bundesgericht entschiedenen Fällen (vorn

2a+b) die Frage einer Zwangsmedikation gar nicht zu prüfen und konnte sich auf

die "blosse" Anordnung einer stationären Massnahme beschränken – dies

auch im Sinn der milderen Massnahme gegenüber der Verwahrung, die im

Strafurteil für den Fall des Scheiterns der stationären Massnahme Erwähnung

fand. Zwar wäre es nicht grundsätzlich ausgeschlossen gewesen, für den

Bedarfsfall auch die Zwangsmedikation bereits gerichtlich anzuordnen. Unter den

gegebenen Umständen und in Beachtung des Subsidiaritätsprinzips hatte das

Gericht jedoch keinen Anlass, in dieser Art etwa "auf Vorrat" in die

bereits laufenden Therapiebemühungen einzugreifen.

b) Das Bundesgericht

hielt im Entscheid vom 6. Juni 2003 fest, ob sich die angeordnete

Massnahme im vorliegenden Fall als erfolglos erweise, könne erst entschieden

werden, wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien, das heisst gegebenenfalls

auch eine gegen den Willen des Beschwerdeführers durchgeführte medikamentöse

Therapie nicht zum Ziel führe. Der Entscheid darüber, ob eine Massnahme als

erfolglos eingestellt werden muss, ist wie bereits dargelegt eine typische

Vollzugsentscheidung, die von der zuständigen Vollzugsbehörde zu treffen ist

(vorn 1a). Fehlt es wie vorliegend am Nachweis der Erfolglosigkeit der

Massnahme, besteht kein Anlass, das Verfahren dem Strafrichter im Sinn von Art.

43.

Ziff. 3 Abs. 1 und 3 StGB zu überweisen, womit ihm die Anordnung der

Zwangsmedikation entzogen bleibt.

c) Damit stellt sich

nur noch die Frage, ob die Anordnung einer Medikation gegen den Willen des

Betroffenen generell durch den Strafrichter erfolgen muss, wovon der Beschwerdeführer

auszugehen scheint. Nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB fällt der

Richter den Entscheid über die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt auf

Grund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters und

über die Verwahrungs-, Behandlungs- oder Pflegebedürftigkeit. Der Entscheid

über die Anordnung, Änderung oder Aufhebung der in Art. 43 StGB

vorgesehenen Massnahmen bleibt allein ihm vorbehalten (Stefan Trechsel,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997,

Art. 43 N. 1). In grobem Rahmen kann er – soweit notwendig – den

Zweck der Massnahme näher umschreiben (zum Beispiel Durchführung eines

Methadonprogramms). Es ist jedoch nicht Aufgabe des eine stationäre Massnahme

anordnenden Strafgerichts, den mit dem Betroffenen befassten Fachleuten (zum

Beispiel Ärzten) genaue Vorschriften darüber zu machen, welche

Therapiemöglichkeiten und -massnahmen im Einzelnen zu ergreifen und wie diese

je nach Notwendigkeit und auftretenden Veränderungen anzupassen sind. Ein

gewisser Freiraum für die behandelnden Fachpersonen muss vielmehr vorausgesetzt

werden, um den Ärzten oder auch anderen, für die besonderen Bedürfnisse einer

betroffenen Person beigezogenen Fachleuten (vgl. BGE 124 IV 246

E. 3b+c) zu ermöglichen, die der jeweiligen gesundheitlichen Situation und

dem Fortschreiten der Krankheit am besten angepasste Therapie zukommen zu

lassen – verlaufen doch gerade psychische Erkrankungen in der Regel alles

andere als linear.

d) Grenze dieses

Freiraums bildet die vom Bundesgericht erwähnte Einschränkung, dass die getroffenen

Massnahmen im konkreten Fall den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik

entsprechen und auf den Heilungs- und Sicherungszweck im

Einzelfall ausgerichtet sein müssen bzw. konkret, dass die zwangsweise

Verabreichung von Psychopharmaka nur so weit gehen darf, als damit der Zweck

der Massnahme noch erreicht werden kann (BGE 127 IV 154 E. 3d;

Marianne Heer, Basler Kommentar, 2003, Art. 43 StGB N. 67). Dass

einzelne solcher Anordnungen ausschliesslich vom Gericht erlassen werden

könnten, geht weder aus den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden hervor noch

drängte sich Entsprechendes nach dem eben Ausgeführten auf, weshalb es entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht an der Zuständigkeit des

Beschwerdegegners zu deren Anordnung fehlte. Im Übrigen hat der

Beschwerdeführer die Möglichkeit, diesen Entscheid gerichtlich überprüfen zu

lassen, wie das vorliegende Verfahren zeigt.

4.

Demnach bleibt

nunmehr zu prüfen, ob vom Beschwerdeführer eine Fremdgefährdung ausgeht und

sich die Medikation gegen seinen Willen als verhältnismässig erweist. Der

Beschwerdeführer lässt hierzu ausführen, nach der "lex artis" dürfe

eine ärztliche Behandlung gegen den deklarierten Willen oder gegen den

Widerstand des Patienten nur "bei akuter Selbst- oder

Fremdgefährdung" erfolgen. Soweit keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung

bestehe, hält er eine Medikation gegen den Widerstand des Betroffenen aber nur

dort für zulässig und von Art. 43 Ziff. 1 StGB gedeckt, wo sie

gerichtlich angeordnet worden sei, so wie im Fall, der in BGE

127.

IV 154 zu beurteilen war. Während des Klinikaufenthaltes und auch

danach sei es gerade nicht um eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung gegangen.

Während der Zeit ohne Medikamenteneinnahme sei es auch nicht zum Ausbruch einer

akuten Psychose gekommen. Vorliegend stehe somit lediglich eine Langzeitprophylaxe

zwecks Vermeidung möglicher Rückfälle zur Diskussion, was jedoch nicht zu den

Aufgaben der ärztlichen Wissenschaft gehöre. Eine Zwangsbehandlung im Rahmen

einer Langzeitprophylaxe entspreche damit nicht der lex artis ärztlicher Wissenschaft.

Eine solche Art der Behandlung hätte vielmehr in einem speziellen, auf die Frage

der Zwangsmedikation bezogenen gerichtlichen Entscheid angeordnet werden müssen.

a) Vorerst ist darauf

hinzuweisen, dass sich in BGE 127 IV 154 die Frage, ob im Rahmen

eines längst laufenden Massnahmevollzugs die Medikation gegen den Willen des

Betroffenen nur vom Gericht anzuordnen sei, gar nicht stellte (vorn 2a+3a).

b) Der

Beschwerdeführer beschränkt den Begriff der "lex artis" im

vorliegenden Zusammenhang darauf, dass eine Zwangsmedikation nur bei akuter

Selbst- oder Fremdgefährdung zulässig sei. Das Bundesgericht führte in BGE

127.

IV 154 E. 4d aus, eine therapeutische Zwangsbehandlung (wie

Sonderernährung, antibiotische oder neuroleptische Behandlung) auf Grund der

anerkannten Regeln der Medizin stelle keine unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention

respektive Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

dar, jedenfalls wenn die ärztliche Notwendigkeit im Einzelfall (wie

vorliegend) überzeugend dargetan sei und nach ärztlichen Regeln durchgeführt

werde (dazu auch BGE 127 I 6 E. 5c S. 15; BGr,

7.

Oktober 1992, ZBl 94/1993, S. 504 E. 4c = EuGRZ 1993,

S. 397). Die ärztliche Notwendigkeit einer medikamentösen Zwangsbehandlung

kann aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Fremdgefährdung, sondern auch

im Hinblick auf die Zugänglichkeit des Betroffenen zu ergänzenden Therapien

(Psychotherapie, Gesprächstherapie) und damit im Hinblick auf den

Sicherungzweck der Massnahme gegeben sein, insbesondere als Basismedikation.

Demnach erweist sich die Auslegung des Begriffs der ärztlichen "lex

artis" durch den Beschwerdeführer als zu eng.

c) Im Übrigen

bestreitet der Beschwerdeführer die von ihm ausgehende erhebliche

Fremdgefährdung zu Unrecht. Noch im Urteil vom 6. Juni 2003 und damit zu einem

aktuellen Zeitpunkt bejahte das Bundesgericht eine solche. Es hielt

insbesondere fest, aus dem Umstand, dass sich die Rückfallgefahr bisher nicht

verwirklicht habe, lasse sich nicht ableiten, dass sie nicht mehr vorhanden

sei. Dass beim Beschwerdeführer die Gefahr eines Rückfalls in die Krankheit,

die ihrerseits die Gefahr erneut strafbarer Handlungen in sich berge, weiterhin

bestehe, ergebe sich daraus, dass die Psychiatrische Klinik I, in welche der

Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung eingewiesen worden sei, eine medikamentöse

Basistherapie zur Förderung seiner sozialen Reintegration und zur Verhinderung

einer massiven psychotischen Dekompensation und damit auch zur Verminderung

einer Rückfallgefahr nach wie vor für unabdingbar erachte. Der Beschwerdeführer

bringt nichts vor, was auf eine seitherige wesentliche Veränderung der

Verhältnisse zu seinen Gunsten schliessen liesse. Endlich bestätigte das

Bundesgericht im Urteil vom 7. Juli 2003 die Anordnung der Sicherheitshaft

gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zuletzt auch deswegen, weil es die Gefahr

eines Rückfalls bei weiterhin ausbleibender Medikamenteneinnahme wiederum als nicht

gebannt betrachtete.

d) Für die

Beurteilung der Rückfallgefahr bzw. die Gefahr einer Fremd- oder Drittgefährdung

ist die Gefährlichkeit des Geisteszustandes und nicht der Anlasstat entscheidend

(BGr, 20. September 2002,6P.91/2002, E. 4.4, www.bger.ch). Bereits

im Entscheid des Einzelrichters vom 5. Februar 2003 wurde ausführlich

beschrieben, wie der Beschwerdeführer mit der eigenmächtigen Absetzung der

Neuroleptika die Wohngelegenheit im Wohnheim "L" und seinen

Arbeitsplatz verlor, den Sprung in die probeweise Entlassung nicht schaffte und

letztlich sämtliche Stabilität vermittelnden Strukturen, die ihm eine gewisse

Selbständigkeit in der Lebenshaltung und Berufsausübung hätten ermöglichen können,

preisgab. Als der Beschwerdeführer nach der Umstellung von einer Depotspritze

zu einem oral einzunehmenden Präparat, von dem keine schwer erträglichen

Nebenwirkungen zu erwarten waren, seine Medikamente nicht mehr einnahm, wurden

jedenfalls nach kurzer Zeit psychische Veränderungen bei ihm festgestellt, die

denn auch zur Aufdeckung der eigenmächtigen Absetzung der Medikamente führten:

So wirkte und arbeitete er unter anderem unruhig und unkonzentriert, war

affektiv angespannt, zeigte eine zunehmend misstrauische Grundhaltung und

geringe Kritikfähigkeit, die aus psychiatrischer Sicht Frühwarnsymptome bei

einem drohenden Rückfall in ein psychotisches Erleben darstellen können. Im

Juni 2002 erwies er sich sodann nach Meinung der Fachleute der Klinik I als im

psychiatrischen Sinne behandlungsbedürftig. Zudem ergibt sich, worauf auch das

Bundesgericht hinwies, aus diversen ärztlichen Berichten insbesondere der

psychiatrischen Kliniken K und I, denen entsprechende Abklärungen

zugrunde liegen, dass ohne Einnahme der Medikamente eine erhebliche Gefahr des

Rückfalls in einen psychotischen Zustand und damit eine akute Fremdgefährdung

besteht, worauf auch schon im Gutachten vom 30. März 1999 hingewiesen

wurde. Entsprechend betonten die Fachleute die Notwendigkeit der Medikation in

der Therapie von Anfang an bis heute, und selbst Dr. C, zunächst anderer

Meinung, musste schliesslich die Wiederaufnahme der Medikation befürworten.

e) Aktuell hat sich

an diesen Umständen nichts geändert (vorn c). Nach wie vor zeigt sich der

Beschwerdeführer – krankheitstypisch – krankheitsuneinsichtig und jeglicher

Medikation gegenüber abweisend, womit er auch seine Behandlung mittels ergänzender

Therapien verunmöglicht. Zudem gelang es ihm zweimal (11.-13. Oktober 2002,

3.

Januar 2003), aus der Anstalt zu entweichen, wobei er beide Male

Alkohol und/oder Drogen konsumierte. Seit über einem Jahr belästigt er zudem

eine Psychiatrie-Lernschwester, in die er sich verliebt hat, indem er sich

nicht an das ihm auferlegte Kontaktverbot hält. So besuchte er sie beim zweiten

Abgang bei ihr zuhause – sie hatte an jenem Tag frei –, wobei sie ihn als

bedrohlich empfand, umso mehr, als sie ihm mehrfach und offen klar gemacht

hatte, keinen Kontakt zu ihm zu wünschen. Dennoch sandte er ihr mehrere selber

aufgenommene Musikkassetten, ein umfangreiches Lebensmittelpaket, verschiedene

Liebesbriefe und Zeichnungen sowie eine Strickjacke, bezeichnete sie davon

abweichend aber auch als dumm und jemand, der nicht begreife, worum es im Leben

gehe. Auch telefonisch soll er sie schon mehrfach bedroht haben.

Solche Verhaltensweisen

können nicht einfach als "gewisse Auffälligkeiten" ohne daraus

resultierende Fremdgefährdung bagatellisiert werden, zeigt sich doch der Beschwerdeführer

gerade nicht in der Lage, nur schon den Wunsch der jungen Frau, keinen Kontakt

zu ihr aufzunehmen, zu respektieren, und schreckte er offenbar auch vor Drohungen

ihr gegenüber nicht zurück. Vor dem Hintergrund fehlender Medikation und Krankheitseinsicht

dürfen solche Vorkommnisse nicht verharmlost werden. Der Drang zur Verharmlosung

liess sich allerdings schon früher beim Beschwerdeführer erkennen, wenn er sich

beispielsweise über die mangelnde Flexibilität der massgebenden Betreuungspersonen

am Arbeitsplatz im Heim "L" beklagte. Tatsächlich hatte der

Beschwerdeführer nach dem Bericht des "L" (Bereich Informatik) aber

grösste Mühe damit, interne Regelungen betreffend Arbeitszeiten, Pausenzeiten

und Büroordnung einzuhalten, arbeitete am liebsten gerade das, was er im Kopf

hatte, wollte nicht begreifen, musste alles hinterfragen und langatmig darüber

diskutieren und mochte am liebsten nur so arbeiten, wie es ihm passte.

f) Der

Beschwerdeführer verweist erneut darauf, dass es trotz der langen Zeitdauer

ohne Medikation nicht zum Ausbruch einer Psychose gekommen sei (was bereits das

Bundesgericht als nicht massgebend erachtete [vorn c]) und er weder dem Klinik-

noch dem Gefängnispersonal gegenüber gewalttätig geworden sei. Die im angefochtenen

Entscheid erwähnten angeblichen E-Mails könnten nicht Anzeichen einer Fremdgefährdung

sein. Ausserdem sei er mehrfach als wacher, bewusstseinsklarer und voll

orientierter Patient beschrieben worden. Dr. E von der Klinik I habe ebenfalls

erklärt, es gehe kein aggressives Potential von ihm aus.

Der Beschwerdeführer

sandte anfangs 2002 einem Mitglied der Bibelgruppe, an deren Sitzungen er

zeitweise teilgenommen hatte, ein E-Mail auf Englisch, das unter anderem von

der Rache spricht und schwer verständliche Inhalte aufweist (zum Beispiel

"enemy describe: blind. called in old earth vocabulary: death.").

Seine Interpretation, es handle sich hierbei um Verse philosophisch-religiösen

Inhalts, erklärt der Beschwerdeführer nicht weiter. Immerhin erschien den

Fachleuten dieses E-Mail unter anderem als Hinweis darauf, dass er Hilfe

benötigte, und auch sein Vertreter zeigte sich damals besorgt darüber, dass der

Beschwerdeführer nicht auffindbar war. Bereits im Entscheid vom 5. Februar

2003.

hatte der Einzelrichter sodann unter Hinweis auf das Gutachten vom

30.

März 1999 ausgeführt, das Verhalten eines psychotischen

(geisteskranken) Menschen erscheine gegen aussen nicht ununterbrochen

"verrückt", sondern sei gezeichnet durch ein Nebeneinander von

gesunden und veränderten Verhaltensweisen. Richtig ist, dass dem

Beschwerdeführer für den Besuch der Augenklinik im Juli 2002 attestiert wurde,

es gehe "derzeit" keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung von ihm

aus. Die Beschreibung des Beschwer­deführers durch Dr. E von der Klinik I,

der ihm kein aggressives Poten­tial zumass, erfolgte im Zusammenhang mit der

Überführung des Beschwerdeführers von der Klinik I in ein Gefängnis. Beide

Ereignisse lassen jedoch aufgrund ihrer räumlichen und zeitlichen Begrenztheit

den Schluss nicht zu, dass vom Beschwerdeführer generell keine Gefahr für die

Öffentlichkeit mehr ausgehe. Dr. E beschrieb ihn denn auch unter anderem

als teilweise wirre Persönlichkeit mit psychologisch-philoso­phischem

Pseudo-Akademismus, Mangel an Konzentration und Ausdauer, als wegen fehlendem

Rationalismus unzugänglich für Psychotherapie, "zur Handhabung"

allerdings einfache Persönlichkeit, solange man nichts von ihm wolle. Daraus

auf das Fehlen einer Fremdgefährdung oder wenigstens einer erheblichen

Fremdgefährdung schliessen zu wollen, geht nicht an.

g) Es trifft daher

nicht zu, wie der Beschwerdeführer ausführen lässt, dass es während seines

Klinikaufenthaltes und danach gerade nicht um eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung

gegangen und eine solche von keiner Seite behauptet worden sei. Dagegen spricht

schon die angeordnete Sicherheitshaft. Ausserdem zeigt das hartnäckige Festhalten

der Ärzte in der Klinik I (wie auch schon derjenigen der Klinik K) an einer

medikamentösen Basistherapie, dass für das Auftreten einer für die

Fremdgefährdung massgebenden Psychose nach wie vor ein erhebliche Risiko

besteht). Dieses kann mit dem Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass eine

Rückfallfreiheitsquote von 10-25 % (bei Schizophrenie) und 17 % (bei

bipolaren Affektstörungen) bestehen soll, nicht beseitigt werden, denn es

bestehen aus ärztlicher Sicht gerade keine gesicherten Anhaltspunkte dafür,

dass der Beschwerdeführer ohne Medikamenteneinnahme zu den rückfallfreien

Patienten gehört. Vielmehr ist, wie dargelegt, bei anhaltender Verweigerung der

Medikamenteneinnahme von einer akuten Fremdgefährdung auszugehen. In einem

solchen Fall ist übrigens selbst nach Ansicht des Beschwerdeführers keine

gesonderte gerichtliche Anordnung der Zwangsmedikation erforderlich.

5.

Damit bleibt zu

prüfen, ob die Medikation gegen den Willen des Beschwerdeführers dem Grundsatz

der Verhältnismässigkeit zu entsprechen vermag.

a) Wie bereits

dargelegt, muss die Zwangsmedikation als zulässiger Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen

und verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist diese Massnahme dann, wenn eine

ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg nicht ausreicht

(vorn 2c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Vorab ist hierzu auf

die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen

(§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

b) Auf die ein

überwiegendes öffentliches Interesse an der Zwangsmedikation rechtfertigende

erhebliche Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer bei weiterhin

ausbleibender Medikamenteneinnahme wurde bereits hingewiesen (vorn 4). Am

24.

Januar 2003 war ein letztes Mal – ultimativ – versucht worden, ihn zur

Medikamenteneinnahme zu bewegen. Ende März und Anfang April 2003 beschwerte

sich die Klinik I beim Sonderdienst mehrfach darüber, dass der Beschwerdeführer

einen Platz in der Sicherheitsabteilung besetze, ohne jedoch einer Therapie

zugänglich zu sein, und verlangte dessen Unterbringung an einem geeigneten

Gefängnisplatz, was dann zur Verlegung des Beschwerdeführers in die Sicherheits­haft

führte. Nachdem das Bundesgericht in seinem Urteil vom 7. Juli 2003 nahegelegt

hatte, den Beschwerdeführer noch einmal zu einer freiwilligen Medikamenteneinnahme

aufzufordern, wurde am 5. August 2003 erneut ohne Erfolge ein solcher

Versuch vorgenommen. Dies zeigt, dass die Ärzte in der Klinik I mit ihren

Therapieversuchen ohne Medikation des Beschwerdeführers, wozu insbesondere auch

psychoedukative Massnahmen (Information über seine Erkrankung) zur Förderung

der Krankheits- und Behandlungseinsicht gehörten, offensichtlich gescheitert

sind. Die Zwangsmedikation erscheint daher als letzter Ausweg, um den

Beschwerdeführer therapeutisch noch erreichen und behandeln zu können.

Bei seinem Widerstand

gegen die Medikamenteneinnahme übersieht der Beschwerdeführer übrigens –

krankheitstypisch –, dass es nicht darum geht, ihn mit der Medikation dem

Müssiggang in psychischem Vegetieren preiszugeben und ihm das Liebesleben durch

Stoffe, welche die Dopamin- und Serotonin-Rezeptoren hemmen, zu verunmöglichen

(Dopamin scheint unter anderem in der Entwicklung von Psychosen, Serotonin bei

Depressionen eine entscheidende Rolle zu spielen; Pschyrembel, Klinisches

Wörterbuch, 258. A., Berlin/New York 1998, S. 361+1455; Gerald C.

Davison/John M. Neale/Martin Hautzinger [Hrsg.], Klinische Psychologie,

6.

A., Weinheim 2002, S. 20+322 f.+374 ff.). Das Ziel der

in Aussicht genommenen Basismedikation liegt vor allem darin, den Beschwerdeführer

den ergänzenden Therapiebemühungen (zum Beispiel Psychotherapie,

Sprachtherapie, psychoedukative Massnahmen) zugänglich zu machen und damit

langfristig eine Resozialisierung ebenso zu ermöglichen wie die Reduktion der

Fremdgefährdung. Unter diesen Umständen erweist sich die Medikation gegen den

Willen des Beschwerdeführers als mit dem Sicherungs- und Heilungszweck

vereinbar, letztlich auch in dessen Interesse und damit als verhältnismässig.

Alternativen zur Verhinderung des Wiederauftretens einer Psychose mit damit

verbundener Fremdgefährdung vermag der Beschwerdeführer keine aufzuzeigen.

c) An sich zutreffend

ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Neuroleptika teilweise

gravierende Nebenwirkungen haben können. Indessen unterschlägt er, dass im Mai

2001.

gerade von der Depotmedikation auf ein oral einzunehmendes Medikament

umgestellt worden war, weil dieses im Unterschied zur Depotform keine schwer

erträglichen Nebenwirkungen verursachte. Der Beschwerdeführer nahm dieses Präparat

aber nie ein und verweigert seither jegliche Medikation. Er hat es daher seinem

Verhalten zuzuschreiben, wenn nunmehr wiederum mit einer Depotmedikation

operiert werden muss.

d) Schon das

Bundesgericht wies im Urteil vom 6. Juni 2003 darauf hin, dass es auf die

divergierenden Diagnosen der Gutachterin im Arztbericht vom 30. März 1999

(bipolare affektive Störung als noch nicht definitiv geklärte Diagnose) und der

Klinik K aufgrund eigener Abklärungen (paranoide Schizophrenie) nicht ankomme.

Die Klinik I pflegt nach Eintritt des Massnahme-Patienten abzuklären, ob dessen

Krankheitsbild der Behandlung in der Klinik zugänglich ist. Die Beurteilung der

Gefährlichkeit erfolgt aufgrund einer differenzierten Einschätzung, wobei unter

anderem das Delikt, die Persönlichkeit, die Art der psychischen Störung und die

Art der Medikation ärztlich beurteilt werden (Philipp Maier/Frank Urbaniok, Die

Anordnung und praktische Durchführung von Freiheitsstrafen und Massnahmen,

Zürich 1998, S. 89). Dies entspricht einer eigenen intensiven Abklärung

des Krankheitsbildes und von dessen notwendiger Behandlung. Wenn die Klinik I

in der Annahme einer paranoiden Schizophrenie mit der Diagnose der Klinik K

übereinstimmt, so kann ihr jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass ihre diagnostische

Einschätzung nicht begründet wäre.

Die Gutachterin im

Strafverfahren hielt die von der Klinik K damals vorgenommene Depotmedikation

für eine adäquate Rückfallsprophylaxe, schlug aber zusätzlich vor, je nach

Krankheitsverlauf eine Prophylaxe mit Lithium oder einem anderen stimmungsstabilisierenden

Medikament in Betracht zu ziehen. Soweit der Beschwerdeführer daraus schliessen

will, dass die Gutachterin auf Dauer nicht dieselbe Medikation vorsah wie die

Kliniken K und I, trifft das nur bedingt zu. Die Gutachterin stützte sich auf

eine noch provisorische Diagnose, weil erst der weitere Verlauf der Krankheit

eine definitive diagnostische Klärung bringen könne. Ausserdem machte sie die Therapie

mit Lithium vom weiteren Krankheitsverlauf abhängig. Demgegenüber stützten sich

die Kliniken K und I auf eigene Abklärungen des Beschwerdeführers mit der

erwähnten Diagnose. Die bereits beschriebene Entwicklung des Beschwerdeführers,

der unter den verabreichten Neuroleptika eine gewisse Selbständigkeit beinahe

erreicht hätte, zeigt aber, dass die Therapie mit Neuroleptika durchaus

erfolgreich war. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Diagnose

schlussendlich zutrifft, da der Behandlungserfolg dem Vorgehen der Klinik K

Recht gibt und nur durch das Verhalten des Beschwerdeführers (eigenmächtiges

Absetzen der Medikamente) zunichte gemacht wurde. Daran ändert sich auch nichts

dadurch, dass Dr. E angab, es bestehe keine Krankheitsdiagnose. Der Bericht

der Klinik I vom 20. Juni 2002 geht demgegenüber klar von einer paranoiden

Schizophrenie aus.

e) Der

Beschwerdeführer ist damit nicht in der Lage, Alternativen zur geplanten

Medikation gegen seinen Willen aufzuzeigen. Unter den beschriebenen Umständen erweist

sich diese Massnahme durchaus als verhältnismässig und ist nicht erkennbar,

welche andere oder mildere Massnahme mit derselben Wirkung anzuordnen wäre. Das

Experiment mit der Behandlung durch Dr. C, der eine Medikation des

Beschwerdeführers als entbehrlich erachtet hatte, ist jedenfalls klar

gescheitert, damit ebenso die erneut aufgebrachte Idee, dass durch

intensivierte ärztliche Beobachtung und Kontrolle ein allfälliges erhöhtes Risiko

des Wiederauftretens einer Psychose früh genug erfasst und einer solchen nötigenfalls

medikamentös begegnet werden könnte. Der Beschwerdeführer hatte ja gerade die

Chance, mit Dr. C diese Art von Kontrolle zu testen, daran scheitern

lassen, dass er ihn nicht mehr aufsuchte. Einer neuerlichen Begutachtung des

Beschwerdeführers bedarf es ferner nicht, da seitens der Klinik I eine klare

Diagnose besteht und die erfolgte, der Diagnose entsprechende Behandlung des

Beschwerdeführers mit Neuroleptika (damals noch durch die Klinik K) wie gezeigt

erfolgreich war.

f) Wenn somit die

Zwangsmedikation zulässig ist, so besteht noch kein Anlass, die stationäre

Massnahme als erfolglos einzustellen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

6.

Bei diesem Ausgang

wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser verlangte indes im

Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, die gewährt werden kann, wenn der

betreffenden Partei die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen

besteht überdies ein Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn die Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte im

Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG), insbesondere weil die

sich stellenden Rechtsfragen nicht leicht zu beantworten sind und die

gesuchstellende Partei nicht selber rechtskundig ist.

Von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist auszugehen. Seine Beschwerde war

zudem insofern nicht aussichtslos, als bisher keine gesicherte Rechtsprechung

zur Frage bestand, ob die Vollzugsbehörde (oder einzig das Strafgericht) zur

Anordnung der Zwangsmedikation zuständig ist. Zwar hat das Bundesgericht in

seinen Urteilen vom 6. Juni und vom 7. Juli 2003 ausgeführt, dass die

Frage der Zwangsmedikation jetzt zu prüfen sein werde und dass über die

Einstellung der Massnahme erst zu entscheiden sei, wenn die Vollzugsbehörde die

Zwangsmedikation als unverhältnismässig erachten sollte. Daraus lässt sich

schliessen, dass das Bundesgericht von der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde

zur Anordnung der Zwangsmedikation ausgeht. Doch handelt es sich bei diesen

Bemerkungen um obiter dicta, hatte doch das Bundesgericht in diesen beiden

Urteilen nicht über die hier entscheidende Zuständigkeitsfrage zu befinden.

Diese konnte deshalb trotz den Erwägungen in den beiden Bundesgerichtsurteilen

nicht als definitiv geklärt gelten. Schliesslich betraf das vorliegende Verfahren

Rechtsfragen, die für einen juristischen Laien nicht einfach zu behandeln

waren. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und insbesondere ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von

Rechtsanwalt B beizu­geben. Angesichts dessen, dass der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers für seine Eingabe in weiten Teilen auf seine Rekursschrift

zurückgreifen konnte, ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren (Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen (vgl. § 13

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni

1997).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt

und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigegeben.

2.

Rechtsanwalt B wird für seine Bemühungen im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 1'500.- (MWSt inbegriffen)

entschädigt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.