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Entscheid

VB.2003.00286

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00286

15. Dezember 2003Deutsch18 min

(URT.2003.7673)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1941, bezieht seit dem 1. August 1995

aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56 % eine halbe Invalidenrente von

aktuell Fr. 1'055.- monatlich. Das Dienstverhältnis bei seiner

Arbeitsstelle wurde am 31. August 2001 beendet und ihm ein Anspruch auf Austrittsleistung

von rund Fr. 170'000.- zuerkannt. Seit dem 1. September 2001 ist A arbeitslos,

seit dem 31. Dezember 2001 ausgesteuert. Bis zum 2. April 2002 erhielt er

von der SUVA wegen eines nicht näher beschriebenen Unfalls noch Taggelder,

danach wurden diese Zahlungen eingestellt, weil er wieder zu 50 % und

damit (angesichts des Invaliditätsgrades von 50 %) als voll arbeits- und erwerbsfähig

galt. Eine Arbeitsstelle hat er seither nicht gefunden. Sein Vorsorgekapital

belief sich per 31. Januar 2003 auf insgesamt Fr. 171'429.40.

Am 11. Februar 2002 reichte A bei der

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV das Gesuch um Unterstützung

ein. Mit Entscheid vom 5. September 2002 wurden ihm rückwirkend ab April 2002

Zusatzleistungen von insgesamt Fr. 1'135.- monatlich zugesprochen, die

seither auf Fr. 1'207.- erhöht wurden.

Da sich das Verfahren um Ausrichtung von

Zusatzleistungen wie dargestellt von Februar bis Oktober 2002 hinzog, beschloss

die Fürsorgebehörde X am 26. August 2002 die subsidiäre Übernahme des

Lebensunterhalts von A ab dem 1. Mai 2002 im Umfang von Fr. 2'342.-

monatlich unter Anrechnung sämtlichen Einkommens in der Unterstützungsperiode.

Mit Erklärungen vom 2. und 6. Mai 2002 verpflichtete sich A, seine Forderungen

aus Zusatz- und BVG-Leistungen ab 1. Mai 2002 der Fürsorgebehörde X abzutreten.

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 legte die Fürsorgebehörde X den

Unterstützungsbedarf von A ab 1. Dezember 2002 bis 30. April 2003 auf

monatlich Fr. 2'561.- fest und beschloss, die Unterstützung per 30. April

2003 einzustellen; sie verwies ihn zur Deckung der Lebenshaltungskosten auf den

Bezug des BVG-Vermögens. Per August 2003 wurde der Bedarf von A auf rund Fr. 2'598.-

festgelegt.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 16. Dezember 2002 liess A,

nunmehr anwaltlich vertreten, am 14. Januar 2003 Rekurs beim Bezirksrat Y

einreichen und im Wesentlichen beantragen, der Entscheid sei aufzuheben, und es

seien ihm Fürsorgeleistungen zuzusprechen, die ohne Berücksichtigung des

Vorsorgevermögens berechnet würden. Der Bezirksrat Y wies mit Beschluss vom 16.

April 2003 den Rekurs ab.

III.

Dagegen liess A am 18. August 2003 entsprechend der

Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid Rekurs (richtig: Beschwerde)

erheben und die folgenden Anträge stellen:

"1. Es sei

der Beschluss des Bezirksrates Y vom 16. April 2003 aufzuheben.

2.

Es seien

dem Rekurrenten Fürsorgeleistungen zuzusprechen, die ohne Berücksichtigung des

Guthabens seines BVG Freizügigkeitskontos zu berechnen sind.

Eventualiter:

Es

sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Gemeinde X zurückzuweisen.

3.

Dies alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

Ausserdem beantragte er die Bestellung von

Rechtsanwältin C als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren vor dem

Bezirksrat sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines

derzeitigen Vertreters für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Die Beschwerdegegnerin

beantragte Abweisung der Beschwerde, die Vorinstanz enthielt sich einer

Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid und

den Ausführungen in der Rekursschrift handelt es sich vorliegend um eine

Beschwerde, zu deren Beur­tei­lung das Verwaltungsgericht nach § 41 in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig ist (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 28, § 43 N. 9).

Entsprechend sind die Parteien als Beschwerdeführer bzw. Beschwerdegegnerin zu

bezeichnen.

1.2

Übersteigt der Streitwert Fr. 20'000.-, befindet das Verwaltungsgericht

laut § 38 Abs. 1 und 2 VRG in einer Sache in Dreierbesetzung. Der

Streitwert bemisst sich bei periodisch wiederkehrenden Leistungen namentlich im

Bereich der Sozialhilfe nach der Jah­res­summe der kontroversen Beträge

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Auf Basis des

aktuell festgestellten monatlichen Bedarfs des Beschwerdeführers von rund Fr. 2'598.-

und der monatlichen Einnahmen von Fr. 1'055.- (1/2 IV-Rente) und Fr. 1'207.-

(Zusatzleistungen) ergibt sich eine Unterdeckung von Fr. 336.- monatlich,

womit der Streit­wert unter Fr. 20'000.- bleibt. Dies würde selbst dann

gelten, wenn der Beschwerdeführer die Unterdeckung von monatlich Fr. 336.-

bis zum Eintritt ins Rentenalter (September 2006) aus dem Vermögen kompensieren

müsste. Da sich vorliegend auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung

stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verleiht

Personen, die für ihren Lebensunterhalt und den der Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen können, einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. § 16 Abs. 2

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) zählt zu den

eigenen Mitteln auch das Vermögen der Hilfesuchenden sowie ihrer nicht getrennt

lebenden Ehegatt(inn)en, erlaubt aber von dessen Verwen­dung abzusehen, soweit

dadurch für die Hilfesuchenden und ihre Angehörigen eine Härte entstünde. Kraft

§ 2 Abs. 2 SHG berücksichtigt die Hilfe andere gesetzliche Leistungen

sowie solche Dritter und sozialer Institutionen. Nach § 17 SHV trägt die

wirt­schaftliche Hilfe den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung

und wird so bemessen, dass sie das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden

gewährleistet. Basis der Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe bilden die

Richtlinien der Schwei­zerischen Konferenz für Sozial­hilfe in der Fassung vom

Dezember 2002 (fortan SKOS-Richtlinien), vorbehältlich begründeter Abweichungen

im Einzelfall.

2.2

Nach Kap. E.2.1 der SKOS-Richtlinien ist in Übereinstimmung mit

dem Subsidiaritätsprinzip die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben,

Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen

Vermögenswerten Voraus­setzung für die Gewährung von materieller Hilfe. Für die

Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig

realisierbaren Mittel massgebend.

Nach

Kap. E.2.4 der SKOS-Richtlinien (Leistungen der primären sozialen

Sicherung) sollten unterstützte Personen nur ausnahmsweise und nach

sorgfältiger Abwägung aller Umstände von der Möglichkeit einer vorzeitigen

Auszahlung des BVG-Guthabens Gebrauch machen müssen, da vorbezogene Renten eine

lebenslange Leistungskürzung zur Folge hätten und die Alterssicherung erheblich

schmälerten. Ausnahmen sind nur dann angebracht, wenn auch sonst noch (völlig)

ausreichende Mittel zur Altersvorsorge zur Verfügung stehen (dazu auch

Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2003, herausgegeben vom Sozialamt

des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/II/S. 7; ZeSo 2002, S. 28;

VGr, 12. April 2001, VB.2000.00411, E. 2d, www.vgrzh.ch). Dabei geht es

unter anderen um Personen, die höchstens fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung

infolge Stellenverlustes bereits aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sind

und deren Alterskapital deshalb auf einem Freizügigkeitskonto liegt (Kap. E.2.4

der SKOS-Richt­linien).

2.3

Nach Art. 16 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung vom 3.

Oktober 1994 (FZV) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und

-konten frühestens fünf Jahre vor und spä­tes­tens fünf Jahre nach Erreichen

des Rentenalters gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a des Bun­desgesetzes

vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(BVG) ausbezahlt werden, das bei Männern mit zurückgelegtem 65. Altersjahr

erreicht ist. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers steht einer

vorzeitigen Aus­zahlung seines Guthabens nichts im Weg.

2.4

Die dargestellte Rechtslage zeigt zusammenfassend, dass es aus

sozialhilferechtlicher Sicht einem Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise

zugemutet werden kann, sich das BVG-Guthaben vorzeitig auszahlen zu lassen. Ein

solcher Ausnahmefall läge beispiels­weise vor, wenn zu erwarten ist, dass ein

Sozialhilfeempfänger jedenfalls im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters über

hinreichende finanzielle Mittel verfügen wird oder dass er infolge einer

unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht mehr erreichen dürfte.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der

Begründung ihres Entscheids vom 16. Dezember 2002 grundsätzlich davon aus, dass

BVG-Gelder auf einem Freizügigkeitskonto ein Vermögen darstellen, das bis zum

maximalen Vermögensfreibetrag gemäss den SKOS-Richt­linien aufgebraucht werden

müsse, und legte ihrem Entscheid damit die umgekehrte Betrachtungsweise zu

Grunde, wonach im Normalfall ein Bezug von

BVG-Guthaben zumutbar sei. Dem kann nach dem Ausgeführten nicht gefolgt werden,

es sei denn, es liege eine Ausnahmesituation vor, wovon die Vorinstanz ausging.

Ob eine Ausnahmesituation vorliegt, welche die vorzeitige Auflösung des

BVG-Guthabens für einen Sozialhilfeempfänger als zumutbar erscheinen lässt, ist

eine Rechtsfrage, bei deren Beurteilung den Fürsorgebehörden ein erheblicher

Ermessens­spielraum zukommt. Nach § 50 Abs. 2 lit. c VRG können

vor Verwaltungsgericht nur Ermessensmissbrauch und -überschreitung als Rechtsverletzung

geltend gemacht werden, nicht jedoch gewöhnliche Fehler in der Ausübung des

Ermessens. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Verwaltung dort Ermessen

übt, wo ihr nach dem Gesetz kein solches zukommt, wenn sie sich also eine

Kompetenz ge­genüber dem Gesetzgeber anmasst. Ermessensmissbrauch ist ein

qualifizierter Ermessensfehler, der ebenfalls als Rechtsverletzung gilt. Die

Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein, darf nicht auf

sachfremden oder überhaupt fehlenden Motiven be­ruhen und hat sich an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grund­prinzipien und den

(weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (dazu Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 50 N. 70, 78 und 80; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Zürich 2002, Rz. 463, 467).

3.2

Mit Verfügung der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur

AHV/IV vom 5. September 2002 wurden dem Beschwerdeführer Zusatzleistungen für

Invalide zugespro­chen. Bei deren Berechnung zählte die Durchführungsstelle 1,5

% Zins auf dem BVG-Guthaben des Beschwerdeführers von damals rund Fr. 170'500.-

(Fr. 2'555.-) und jährlich 1/15 des um den Freibetrag von Fr. 25'000.-

reduzierten Vermögens (somit 1/15 von Fr. 145'500.- bzw. Fr. 9'699.-)

zum Einkommen, zudem die IV-Rente (zum Freibetrag vgl. Art. 3c Abs. 1

lit. c des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur

Al­ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Diese Verfügung

wurde vom Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht angefochten. Inzwi­schen

fanden je am 24. Ja­nuar 2003 zwei Revisionen statt, wobei die

Ergänzungsleistungen zunächst für April bis Dezember 2002 auf Fr. 739.-

und hernach ab Januar 2003 auf Fr. 778.- erhöht wurden. Zu den reinen

Ergänzungsleistungen hinzuzuzählen sind jeweils Fr. 202.- Beihilfe, Fr. 202.-

Gemeindezuschuss und Fr. 25.- Mietzinszuschuss, die den nunmehr aktuell geleisteten

Betrag von total Fr. 1'207.- monatlich ergeben. Offensichtlich legte der

Beschwerdeführer gegen keine dieser Verfügungen ein Rechtsmittel ein (wofür im

Übrigen das Verwaltungsgericht auch nicht zuständig wäre, vgl. Art. 15 und

56.

ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 2 lit. c des

Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 mit dem Hinweis

auf Art. 7 aELG). Es bleibt daher festzuhalten, dass ihm in allen diesen

Entscheiden ein Verzehr seines Vermögens um jährlich Fr. 9'699.- zugemutet

wurde, um den errechneten Bedarf zu decken (vgl. Art. 3c Abs. 1 lit. c

ELG).

4.

4.1

Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und

Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der

Invalidenversicherung das Existenzmi­nimum zu gewährleisten, ohne dass die

Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (Art. 112 Abs. 6 in

Verbindung mit Art. 196 Ziff. 10 der Bundesverfassung [BV]). Mit den

Leistungen gemäss ELG sollen somit der gegenwärtige Grundbedarf und die

laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden. Mit diesem Existenzbedarf ist mehr

gemeint als das blosse Existenzminimum (Art. 112 Abs. 2 lit. b

und Abs. 6, Art. 196 Ziff. 10 BV; Bernhard Ehrenzeller/Philippe

Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische

Bundesverfassung, Zürich 2002, Art. 112 N. 7-9). Aus diesem Grund

werden denn auch sämtliche Vermögenswerte, über welche die Anspruch erhebende

Person frei verfügen kann, ungeachtet ihrer Bestimmung zum anrechenbaren

Vermögen gezählt, und es wird den Bezügerinnen und Bezügern von

Ergänzungsleistungen zugemutet, einen Teil ihres Vermögens zur Bestreitung des

Lebensunterhalts zu verwenden (Art. 3c Abs. 1 lit. c, Art. 5

Abs. 3 lit. b ELG; BGE 127 V 368 E. 5; BGE 122 V 19 E. 5a

mit Hinweisen; BGr, 20. August 2001, P 48/00, E. 4b, www.bger.ch).

Grundsätzlich

sind bei der Anspruchsberechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und

vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leistungs­ansprecher

ungeschmälert verfügen kann (BGE 115 V 352 E. 5c mit Hinweisen). Die vom

Gesetzgeber gewählte Methode des teilweisen Vermögensverzehrs entspricht sodann

einerseits dem Subsidiaritätsprinzip, wonach Leistungen der öffentlichen Hand

grundsätzlich erst erbracht werden sollen, wenn der Leistungsansprecher seine

eigenen Mittel im Wesentlichen aufgebraucht hat, und nimmt anderseits auf die

Bedürfnisse des Betroffenen Rücksicht, nicht alle Vermögenswerte von vornherein

gänzlich für die Existenzsicherung aufzubrauchen (BGr, 10. Mai 2001, P 68/00, E. 2a/bb

mit Hinweisen, www.bger.ch).

4.2

Als Einkommen sind allerdings auch Einkünfte und Vermögenswerte

anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g

ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne

rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen

verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf be­stimmte Einkünfte und

Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte

nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der

Aus­übung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGr, 7.

Juli 2003, P 49/01, E. 3.5, www.bger.ch). Vermögenswerte, auf die in

diesem Sinn verzichtet worden ist (sog. "Verzichtsvermögen"), sind

gleichwohl in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehen (BGr, 11.

März 2003, P 85/02, E. 3.2, www.bger.ch).

4.3

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über sein Vermögen

aus ehemaligen BVG-Guthaben, das auf einem Freizügigkeitskonto liegt, jederzeit

und unbeschränkt verfügen kann, ohne dass der vorzeitige Bezug (das heisst vor

Eintritt des Rentenalters) eine Leistungskürzung zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer

gibt selber an, dass er sich sein Freizügigkeitsguthaben auszahlen lassen

könnte, wobei er daraus zunächst verschiedene Schul­den begleichen würde

(Steuerschulden, Rückzah­lung eines von der Gemeinde ge­währten Kredits,

Rückerstattung von Fürsorgeleistungen). Ferner beabsichtigt er, eine Lebens­rentenversicherung

für Fr. 150'000.- zu kaufen. Auch nach Ansicht des Beschwerdeführers kann

er demnach über sein Vermögen frei verfügen, sobald es abgerufen wird. Dieses

betrug per 31. Januar 2003 Fr. 171'429.40. Verzichtsvermögen ist keines

auszumachen.

4.4

Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht gewillt, sein Vermögen im

Sinn der Berech­nung der Ergänzungsleistungen anzuzehren. Die daraus

resultierende Unterdeckung seines fürsorgerechtlichen Existenzminimums (das

etwas niedriger als dasjenige gemäss Berech­nungen der Ergänzungsleistungen ist)

will er darum durch Fürsorgeleistungen gedeckt haben. Dazu besteht indessen

kein Anlass.

Er beruft sich

für seinen Standpunkt auf das vom Verwaltungsgericht beurteilte Verfahren

VB.2000.00411, worin festgehalten wurde, dass es aus sozialhilferechtlicher

Sicht einem Sozialhilfeempfänger nur ausnahmsweise zugemutet werden könne, sich

das BVG-Gut­haben vorzeitig auszahlen zu lassen. In jenem Fall lagen die

Verhältnisse jedoch gänz­lich an­ders. Die damalige Beschwerdeführerin (Jahrgang

1941) verfügte über ein Frei­zügig­keits­guthaben von Fr. 150'000.-, bezog

im Übrigen aber keine Leistungen (z.B. Arbeits­losengeld, IV-Rente). Sie war

vielmehr ausgesteuert und wurde seit 1998 von der Fürsorgebehörde unterstützt.

Die beabsichtigte Einstellung der Fürsorgeleistungen ab Herbst 2000 hätte

bewirkt, dass die damalige Beschwerdeführerin bis zum Eintritt ins Rentenalter

von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20.

Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]), demnach

während etwa 4 ½ Jahren, ihren gesamten Bedarf aus dem Vorsorgevermögen allein

hätte decken müssen. Dieses wäre selbst bei zurückhaltender Bedarfsberechnung

dabei weit gehend verbraucht worden. Entsprechend hielt das Verwaltungsgericht

damals fest, dass es einem Sozialhilfe­empfän­ger nur ausnahmsweise zumutbar

sei, sich sein BVG-Kapital vorzeitig auszahlen zu lassen.

4.4.1

Demgegenüber handelt es sich beim Beschwerdeführer grundsätzlich

nicht um einen Sozialhilfeempfänger. Vielmehr erhält er neben seiner IV-Rente

Ergänzungsleistungen und Beihilfen, die seinen Bedarf decken sollten, wozu er

mit einem Anteil seines Vermögens beizutragen hätte. Schon insofern ist bei ihm

von einer gänzlich anderen Situation auszu­ge­hen als in dem von ihm angerufenen

Fall. Zusätzlich hat der Be­schwerdeführer als Bezüger von Ergänzungsleistungen

die Möglichkeit, jährlich deren Neuberechnung unter Berücksichtigung des

Vermögensverzehrs oder sonstiger Ände­rungen zu verlangen (Art. 25 Abs. 1

lit. c in Verbindung mit Abs. 2 lit. c und Abs. 3 der

Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]), worauf die Beschwerdegegnerin

zu Recht hinweist. Auch insofern ist nicht ersichtlich, welche Nachteile er

durch den Vermögensverzehr erleiden könnte. Ein genereller Anspruch auf die

Nichtantastbarkeit der BVG-Gelder vor Eintritt des AHV-Rentenalters besteht

zudem nicht (Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG).

4.4.2

Mindestens vorliegend, wo der Beschwerdeführer ausschliesslich

Vermögens­werte sein eigen nennt, über die er frei verfügen kann, und ihm kein

Verzichtsvermögen angerechnet wird, ist ihm zuzumuten, diese anteilsmässig

(entsprechend der Berechnung der Ergänzungsleistungen) und ungeachtet ihrer

Bestimmung zur Bestreitung des Lebens­unter­halts zu verwenden (BGE 127 V

368.

E. 5a). Demnach stellt sich die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt,

der im Zusammenhang mit der Zusprechung von Fürsorgeleistungen den vorzeitigen

Bezug der BVG-Gelder des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, gar nicht. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

4.5

Selbst wenn aber ein Anspruch des Beschwerdeführers auf

Fürsorgeleistungen zu prüfen wäre, wäre sein bestehendes Vermögen dabei

jedenfalls zu berücksichtigen. Richtig ist zwar, dass die Beschwerdegegnerin

auf die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliege, in ihrem Entscheid vom 16.

Dezember 2003 nicht einging. Dies wurde hinge­gen von der Rekursinstanz

nachgeholt. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein Freizügig­keits­guthaben

von gut Fr. 170'000.- verfüge und eine IV-Rente beziehe. Angesichts seines

Alters und der schon länger dauernden Arbeits­losigkeit erachtete die Rekursinstanz

die Rückkehr ins Arbeitsleben und damit die Veränderung der aktuellen

Verhältnisse als wenig wahrscheinlich, weshalb ihm die vorzeitige Auszahlung

des Freizügigkeitsguthabens zumutbar sei.

4.5.1

Soweit der Beschwerdeführer erklärt, es sei nicht korrekt, von einem

Freizügigkeitsguthaben von rund Fr. 171'500.- auszugehen, trifft dies

nicht zu (vorne E. 4.1). Geht man von dafür zu entrichtenden Steuern von

etwa Fr. 9'000.- aus (Art. 22 Abs. 1 und 2, 24 lit. b und

38.

des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG];

§ 37 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997), bleiben ihm noch rund Fr. 162'500.-,

über die er ungeschmälert verfügen kann.

4.5.2

Weiter ist zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer aller Voraussicht

nach bis zum Eintritt in die Rentenberechtigung Ergänzungsleistungen zukommen

werden, die zur Deckung des Existenzbedarfs ausreichen sollen. Der Anspruch auf

Invalidenrente erlöscht zwar mit der Entstehung des Anspruchs auf eine

Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]). Bis

dahin würden aber Ergänzungsleistungen erbracht, so­weit die Voraussetzungen

dafür erfüllt bleiben, wovon beim heutigen Aktenstand und angesichts des Alters,

der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit und der bestehenden Ar­beitslosigkeit des

Be­schwer­deführers auszugehen ist. Auch Bezüger von Renten der AHV haben zudem

Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Insofern ist nicht anzunehmen, dass der

Beschwerdeführer bis zum Eintritt des Rentenalters fürsorgebedürftig wird –

immer vorausgesetzt, dass er sein Vermögen entsprechend den jeweiligen Berechnungen

der Ergänzungsleistungen anzehrt.

4.5.3

Wie sich der Vermögensverbrauch des Beschwerdeführers entwickelt,

wenn er dieses abruft, steht heute nicht fest, braucht im Detail aber auch

nicht geprüft zu werden. Der – bei weiterhin verweigerter Anzehrung seines Vermögens

im Umfang der Be­rechnung der Ergänzungsleistungen – ihm zumutbare monatliche

Verbrauch von Fr. 336.-, womit min­destens der fürsorgerechtliche

Existenzbedarf gedeckt würde, ist dem Beschwerdeführer angesichts der Höhe des

Vermögens jedenfalls zuzumuten, wobei zu beachten ist, dass er nach der

Berechnung der Ergänzungsleistungen sein Vermögen weit stärker zu verbrauchen

hätte. Es verbleibt ihm selbst dann noch ein hinreichender Betrag, den er für

seine Altersvorsorge verwenden kann, wenn er monatlich Fr. 336.- bis zum

Eintritt ins Rentenalter aufwenden müsste. Unter diesem Gesichtspunkt kann ihm

zugemutet werden, sein Vermögen im erwähnten, insgesamt geringen Umfang anzuzehren.

Zu Recht bejahte die Vorinstanz daher einen Ausnahmefall, ohne ihr Ermessen in

rechtsverletzender Weise auszuüben. Die Beschwerde wäre deshalb auch unter

diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

4.6

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die

Rente aus dem beabsichtigten Erwerb einer Leibrentenversicherung für Fr. 150'000.-

würde ihm erlauben, ein Leben in Würde und finanzieller Unabhängigkeit (von

allfälligen Zusatzleistungen) zu führen, ist sein Vorbringen nicht substanziiert.

Zwar ergibt sich aus der Leibrente ein jährlicher Ertrag von Fr. 7'089.60

oder monatlich rund Fr. 591.-. Wie hoch aber die AHV-Rente sein wird,

erwähnt der Beschwerdeführer nicht. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob

die Leibrentenversicherung zusammen mit der AHV-Rente ihm die Unabhängigkeit

von Ergän­zungs­leistungen vermitteln würde. Weiter ist darauf nicht einzugehen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Er verlangt allerdings die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da

ihm ein abrufbares Vermögen zur Verfügung steht, woraus die Kosten des

Verfahrens und der Rechtsvertretung ohne Weiteres gedeckt werden können, fehlt

es bereits an seiner Mittellosigkeit, was ebenso für das Rekursverfahren gilt

(dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Entsprechend kann weder die unentgeltliche

Rechtspflege noch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, auch nicht

für das Rekursverfahren. Eine Entschädigung ist sodann nicht zuzusprechen (§ 17

VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Rekursverfahren werden abgewiesen.

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.