VB.2003.00288
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00288
11. Februar 2004Deutsch17 min
(URT.2004.7769)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00288
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.02.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bauschuttlagerplatz als "mässig störender Betrieb" in der Gewerbezone? Zonenkonformität; Anforderung an die Prüfung im Rahmen der lärmrechtlichen Bewilligung
Der zu beurteilende Bauschuttlagerplatz mit tageweisem Einsatz einer Steinbrechanlage ist eine einheitliche Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG, der gemäss Art. 8 USG gesamthaft beurteilt werden muss. Die Zonenkonformität kann dieser Anlage nicht unter Anwendung und Auslegung der kommunalen Nutzungsvorschrift im Sinne eines weitergehenden Immissionenschutzes abgesprochen werden (E. 2.4).
Die für die Bewilligung zuständige Behörde muss begründen, weshalb sie zum Ergebnis kommt, dass eine Ermittlung der Immissionen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 LSV unterbleiben kann. Bei der Beurteilung ist nicht nur auf den tageweisen Einsatz der Steinbrechanlage abzustellen, sondern es sind gemäss Art. 8 USG alle Einwirkungen, die vom Betrieb des Bauschuttlagerplatzes ausgehen, einzubeziehen (E. 3.2).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUSCHUTTLAGERPLATZ
GESAMTBEURTEILUNG
LÄRMEMISSIONEN
LÄRMIMMISSION
LÄRMSCHUTZ
STEINBRECHANLAGE
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. I LSV
Art. 36 Abs. I LSV
Art. 7 Abs. VII USG
Art. 8 USG
Art. 25 Abs. I USG
Publikationen:
BEZ 2004 Nr. 31 S. 26
RB 2004 Nr. 80
URP 2004 Nr. 26 S. 336
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Der Gemeinderat Hirzel erteilte A am 7. Januar 2002
nachträglich die baurechtliche Bewilligung für eine bereits vorgenommene
Umnutzung des früheren Autoverkaufs- und Lagerplatzes nördlich des
Betriebsgebäudes Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der
L-Strasse 09. Dieses Grundstück ist der Gewerbezone G2 gemäss Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Hirzel vom 18. März 1994 (BZO) zugewiesen. In
dieser Zone sind gemäss Art. 23 BZO höchstens mässig störende industrielle
und gewerbliche Bauten gestattet, und es gilt die Empfindlichkeitsstufe
ES III gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV). Westlich grenzt das Grundstück an die L-Strasse an.
Laut Baubewilligung wird die neue Nutzung als
"Bauschuttlagerplatz für eine Aufbereitungsanlage" bezeichnet.
Während maximal 2 bis 3 Arbeitstagen pro Jahr und für eine jährliche Menge von
maximal 1'000 Tonnen soll eine Kompakt-Steinbrecheranlage für Beton- und
Mauerabbruchmaterial betrieben werden, wobei die Staubbekämpfung mittels
Wasserbedüsung erfolgen soll; in der übrigen Zeit soll der Platz als Materiallagerplatz
für Baumaschinen und Lastwagen benützt werden.
B. Zusammen mit der Baubewilligung wurde die
Bewilligung betreffend Lärmschutz des Amtes für Wirtschaft und Arbeit der
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 14. September 2001
eröffnet.
Erwägungen
II.
Gegen beide Verfügungen liess die Stockwerkeigentümergemeinschaft
L-Strasse am 20. Februar 2002 Rekurs an die Baurekurskommission II
erheben, im Wesentlichen mit den Anträgen, die Bewilligungen aufzuheben,
eventuell eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen oder ein
Lärmgutachten anzuordnen.
Die Baurekurskommission eröffnete zwei separate Verfahren und liess
am 2. Juli 2002 durch eine Delegation einen Augenschein durchführen. Am 10.
Juni 2003 vereinigte sie die Verfahren und hiess die Rekurse unter Aufhebung
der beiden Bewilligungen gut. In ihren Erwägungen hielt die Kommission fest,
nach ihren Feststellungen anlässlich des Augenscheins erschöpfe sich die
Bauschuttaufbereitung nicht in der Verarbeitung durch die Steinbrechanlage;
vielmehr müssten grosse Betonstücke vorgängig durch eine mit einem Spitz- oder
Bohrhammer ausgerüstete Maschine auf eine für die Brechanlage passende Grösse
zerkleinert werden. Wie lange diese Arbeiten jeweils dauerten, habe nicht
ermittelt werden können. Zudem würden weitere Immissionen mit dem An- und
Abtransport sowie dem Abladen, Umschichten und Aufladen des zu verarbeitenden
bzw. des verarbeiteten Materials anfallen. Ein solcher Verarbeitungsprozess mit
den damit verbundenen Immissionen könne, wenn er wie hier im Freien betrieben
werde, nicht mehr als "mässig störend" qualifiziert werden und sei
daher zonenwidrig, was zur Aufhebung beider Bewilligungen führe.
III.
Mit Beschwerde vom 27. August 2003 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die beiden Bewilligungen wieder
herzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin für die Verfahren vor beiden Rechtmittelinstanzen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Nachbarn seien zur
Anfechtung der Baubewilligung nicht legitimiert, die Baurekurskommission habe
unzulässigerweise in die Auslegung des kompetenzgemäss erlassenen kommunalen
Rechts durch den Gemeinderat eingegriffen und die Auswirkungen der Anlage auf
die Umwelt fälschlicherweise nach den raumplanerisch motivierten Zonenvorschriften
statt nach dem insofern massgeblichen Bundesrecht beurteilt.
Die Baurekurskommission II schloss am 30. September 2003 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft L-Strasse liess
am 30. Oktober 2003 beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
Die 1. Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Lagerplatz, auf dem die Bauschuttaufbereitung vorgenommen wird,
befindet sich in rund 110 m mittlerer Entfernung von den Liegenschaften der
Beschwerdegegnerin entfernt. Auf diese Entfernung werden Lärmimmissionen, wie
sie durch das Zerkleinern von Betonstücken mittels Spitz- und Bohrhämmern
verursacht werden, erfahrungsgemäss deutlich wahrgenommen; der Lärm einer nicht
allzu dicht befahrenen Staatsstrasse vermag daran nichts zu ändern. Wie die
Baurekurskommission zutreffend erkannt hat, sind deshalb die rekurrierenden
Nachbarn durch die angefochtenen Verfügungen in besonderer Weise betroffen und
sind sie gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) zur Anfechtung legitimiert.
2.
2.1
Der Schutz vor Lärmemissionen aus ortsfesten
Anlagen wird durch das eidgenössische Umweltschutzrecht geregelt
(Art. 11 ff., insbesondere Art. 25 des Umweltschutzgesetzes vom
7.
Oktober 1983 [USG]; Art. 7 ff. LSV). Auch Lärmemissionen, die
durch den bestimmungsgemässen Betrieb einer Anlage ausserhalb derselben
verursacht werden, sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen Umweltrechts
zu beurteilen, wenn sie unmittelbar dem Betrieb zuzurechnen sind. Das
bedeutet aber nicht zwingend, dass Emissionen ausschliesslich nach Umweltrecht
des Bundes begrenzt werden dürfen. Nach Art. 65 Abs. 2 USG dürfen die
Kantone keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte
festlegen. Derartige quantitative Immissionsbeschränkungen der Kantone sind
damit nicht mehr zulässig. Doch wird dadurch selbständiges kantonales Recht,
welches den Schutz vor Immissionen bezweckt oder bewirkt, nicht generell
unzulässig; insbesondere können kantonale raumplanerische Massnahmen zur
Begrenzung der Umweltbelastung eingesetzt werden. Städtebauliche
Nutzungsvorschriften behalten ihren selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage
regeln, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort erstellt und ihrer
Zweckbestimmung übergeben werden darf, und zwar auch dann, wenn die für den
Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar
dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen. So können
etwa störende Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone
unvereinbar sind, durch kommunales oder kantonales Recht untersagt werden, auch
wenn die Lärmemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht
überschreiten (BGE 118 Ia 112 E. 1b S. 115; 118 Ib 590
E. 3a S. 595). Entscheidend für die selbständige Bedeutung des kantonalen
oder kommunalen Rechts ist, ob die entsprechenden Bestimmungen raumplanerische
Ziele verfolgen, wie beispielsweise die Erhaltung der Eignung eines bestimmten
Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht bloss den Sinn haben, den verschiedenen Zonen
die jeweiligen Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen (Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 551).
Solche raumplanerischen Ziele stehen etwa dort im Vordergrund, wo durch die
Nutzungsplanung Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie
wegen der damit verbundenen Lärm- oder Luftbelastung, sondern aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder wegen Parkplatzproblemen aus bestimmten Zonen ferngehalten
werden.
2.2
Laut Art. 23 Abs. 1 BZO sind in den
Gewerbezonen der Gemeinde Hirzel höchstens mässig störende industrielle und
gewerbliche Bauten gestattet sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe. Gemäss
zugehörigem Zonenplan sind alle Gewerbezonen der Empfindlichkeitsstufe III
zugewiesen.
2.3
Die Baurekurskommission hat die Aufbereitung von
Bauschutt als industrielle oder gewerbliche Tätigkeit gewürdigt und diese
Nutzung deshalb als insoweit zonenkonform gewürdigt. Sodann hat sie der
Zulassung von nur mässig störenden Betrieben in Art. 23 BZO eine selbständige
Bedeutung in dem Sinn beigemessen, dass eine Baute oder Anlage nicht nur
hinsichtlich der von ihr ausgehenden Immissionen, sondern auch von ihrer
raumplanerischen Zweckbestimmung her in die betreffende Zone passen müsse.
Damit könnten Aspekte von Einwirkungen gewürdigt werden, die
umweltschutzrechtlich nicht zu beanstanden seien, aber wegen ihrer speziellen
Charakteristik oder Erscheinungsform als mehr oder weniger störend bzw.
unangenehm empfunden würden. Eine solche besondere Charakteristik eigne den
Immissionen aus dem Betrieb der Steinbrechanlage einschliesslich des vorgängigen
Zerkleinerns grösserer Brocken mittels Spitz- und Bohrhämmern, welche nicht nur
zufolge ihrer (umweltrechtlich zu beurteilenden) Intensität, sondern wegen des
Knirschens, Mahlens und Kreischens während des Betriebs der Brechanlage und des
stark impulshaltigen Klopfens der Spitz- und Bohrhämmer als ausgesprochen
unangenehm empfunden würden. Zusätzlich seien die Geräuschentwicklung der
Bagger und anderer Maschinen zu beachten, mit denen der Bauschutt umgeschlagen
werde, sowie die bedeutende Staubentwicklung. Jedenfalls im Freien sei der
Betrieb einer solchen Anlage als ausgesprochen bedeutender Störfaktor zu
qualifizieren und er gehöre deshalb in eine Industrie- oder Gewerbezone, die
stark störende Betriebe zulasse.
2.4
Ob Art. 23 Abs. 1 BZO, wonach in der
Gewerbezone höchstens mässig störende industrielle und gewerbliche Bauten
gestattet sind, eine raumplanerisch motivierte Bedeutung hat, die darüber
hinaus geht, dieser Zone die Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen, kann
dahingestellt bleiben; der Bau- und Zonenordnung selber lassen sich keine
Hinweise darauf entnehmen. Jedenfalls aber lässt das eidgenössische
Umweltschutzrecht keinen Raum für den Inhalt, den die Baurekurskommission
Art. 23 Abs. 1 BZO beimessen will, nämlich dass damit Lärmimmissionen
einer Baute oder Anlage erfasst werden sollten, die nach dem Umweltschutzrecht
des Bundes nicht zu beanstanden seien. Der Bauschuttverarbeitungsplatz
stellt eine einheitliche Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG dar, deren
Einwirkungen gemäss Art. 8 USG gesamthaft beurteilt werden müssen (BGE 120 Ib 436 E. 2a/bb S. 442).
Dabei sind alle Emissionen zu berücksichtigen, die durch die bestimmungsgemässe
Nutzung der Anlage verursacht werden (BGE 123 II
325.
E. 4a/bb S. 328). Der besonderen Charakteristik bestimmter
Lärmquellen wie dem Knirschen, Mahlen und Kreischen der Brechanlage oder dem
Klopfen der Spitz- und Bohrhämmer wird bei der Ermittlung des
Beurteilungspegels durch Pegelkorrekturen Rechnung getragen (vgl. Anhang 6 zur
LSV). Diese vollständige Erfassung des von der Anlage ausgehenden Lärms durch
das Bundesrecht lässt keinen Raum für die Anwendung eines weitergehenden
Immissionsschutzes durch das kommunale Planungsrecht. Ob die Anlage im Freien
betrieben werden kann oder in ein Gebäude verlegt werden muss, ist ebenfalls
nicht eine Frage der Zonenkonformität, sondern hängt in erster Linie von der
Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bzw. im Rahmen der Vorsorge von den
technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie der wirtschaftlichen
Tragbarkeit ab. Auch die von der Anlage verursachte Staubentwicklung ist
zusammen mit den übrigen Emissionen aufgrund des Bundesrechts zu beurteilen.
Die Beschwerde erweist sich damit insofern als begründet, als die
Baurekurskommission der umstrittenen Umnutzung die Zonenkonformität gemäss
Art. 23 Abs. 1 BZO zu unrecht abgesprochen hat.
3.
Im Rekursverfahren hat die heutige Beschwerdegegnerin neben der
fehlenden Zonenkonformität geltend gemacht, die Erteilung der lärmrechtlichen
Bewilligung durch die Volkswirtschaftsdirektion sei ohne materielle Prüfung
erfolgt und auch der Gemeinderat habe die angefochtene Baubewilligung ohne
seriöse Prüfung insbesondere der lärmrechtlichen Anliegen der Anwohner
erteilt. Sie rügten sodann die ungenügende Einordnung des Platzes, auf welchem
bis zur Verarbeitung jeweils ein 5 bis 6 m hoher Bauabfall-Haufen von rund 600
m3 anwachse. In der Baubewilligung werde anders als in der
lärmschutzrechtlichen Bewilligung nur die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte
statt der für eine Neuanlage geltenden Planungswerte verlangt. Es sei in keiner
Weise sichergestellt, dass die verarbeitete Schuttmenge 1'000 Tonnen nicht
überschreite, weshalb die Anlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterworfen werden müsse. Jedenfalls aber hätte eine Lärmprognose erstellt
werden müssen. Es werde auf dem Lagerplatz nicht bloss an drei Tagen im Jahr
die Brechmaschine betrieben, sondern es seien zwei Bagger im Einsatz, welche
mit dem Umschichten der Abfallhaufen beschäftigt seien, und es werde ein Abbauhammer
zum Zerkleinern grosser Gesteinsbrocken eingesetzt. Die vom Betrieb dieser Geräte
ausgehenden Emission hätten zusammen mit den notwendigen Zulieferungen und Abtransporten
gesamthaft beurteilt werden müssen, was in der Baubewilligung und in der
lärmschutzrechtlichen Bewilligung, die bloss den Gesetzeswortlaut wiedergebe,
nicht einmal ansatzweise geschehen sei.
3.1
Gemäss § 7 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) untersuchen die
Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen. Soweit er für die zu
entscheidende Frage erheblich ist, muss die Behörde den Sachverhalt umfassend
klären (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 7).
Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese
Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung
nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen
(Art. 25 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist
(Art. 11 Abs. 2 USG). Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage
müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als
dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und
dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmemissionen die Planungswerte
nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Die zuständige Behörde hat
die Pflicht zur Ermittlung der Immissionen, die eine ortsfeste Anlage in ihrer
Umgebung verursacht, sobald Grund zur Annahme besteht, dass die massgeblichen
Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten
ist (Art. 36 Abs. 1 LSV; Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
2000, Art. 25 N. 95).
3.2
Den sich aus dem kantonalen und dem Bundesrecht
ergebenden Untersuchungspflichten sind weder die kommunale noch die kantonale
Behörde nachgekommen.
Bereits die Baueingabe für einen "Bauschuttlagerplatz für
Aufbereitungsanlage" wirft Fragen auf, die näherer Abklärung bedurft
hätten. Zwar wurde im Rahmen der Vorprüfung von der zuständigen kantonalen Stelle
zusätzliche Unterlagen eingefordert, welche der Gesuchsteller am 1. Oktober
2001.
zu den Akten reichte. Ein klares Bild über die zu bewilligende Nutzung
lässt sich jedoch auch aus diesen ergänzten Unterlagen nicht gewinnen. So ist
bereits die Bezeichnung "Bauschuttlagerplatz für Aufbereitungsanlage"
missverständlich; gemeint ist offenbar die Nutzung der bisher als Autoverkaufsplatz
und Material-Lagerplatz dienenden Fläche als Platz zur Lagerung und
Aufbereitung von Bauschutt, letzteres unter anderem durch den Einsatz einer
mobilen Kompakt-Steinbrecheranlage an 2 bis 3 Arbeitstagen pro Jahr.
Unklar ist insbesondere, ob sich die Angabe, wonach weniger als 1'000 Tonnen
pro Jahr verarbeitet würden, allein auf das durch die Brechanlage zu verarbeitende
Material bezieht, oder auf den gesamten angelieferten Bauschutt, der gemäss dem
nachgereichten "Entsorgungskonzept" auch Alteisen, Kunststoff, Holz
etc. umfasst, welche aussortiert und zu einer Schrottsammelstelle bzw. in eine
Kehrichtverbrennungsanlage abgeführt werden. Diese Unklarheit hätte nur schon
deshalb vorweg beseitigt werden müssen, weil gemäss Ziffer 40.7 des
Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober
1988.
(UVPV) Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von
Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1'000 Tonnen pro Jahr
UVP-pflichtig sind. Die Frage, ob eine UVP erforderlich ist, hängt somit nicht
allein von der Kapazität der Brechanlage ab, sondern von der Gesamtmenge des Bauschutts
und allfälliger anderer Abfälle, die auf dem zu bewilligenden Platz
angeliefert, sortiert, umgeschlagen und verarbeitet wird. Die Bewilligung
müsste deshalb klar festhalten, dass diese Gesamtmenge von 1'000 Tonnen nicht
überschritten werden darf. Ob der bisherige Umschlag-, Sortier- und
Verarbeitungsprozess diese Grenze beachtet hat, was von der Beschwerdegegnerin
bestritten wird, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Da die Anlage
bereits in Betrieb steht, hätten allenfalls auch die entsprechenden
Geschäftsunterlagen eingefordert werden können. Die Baubewilligung äussert sich
auch nicht darüber, wie die Einhaltung der mengenmässigen Begrenzung kontrolliert
und durchgesetzt werden soll; die Meldepflicht gemäss Ziffer 1.2 der Baubewilligung
bezieht sich ausschliesslich auf den Betrieb der Brechanlage, was nach dem
Gesagten ungenügend ist.
Auch die Abklärungen betreffend Lärmschutz der eigens dazu berufenen
kantonalen Amtsstelle sind völlig ungenügend. Deren Verfügung vom 14. September
2001.
beschränkt sich neben der Wiedergabe der ihre Zuständigkeit begründenden
Bestimmungen auf die Erteilung der Bewilligung mit dem Hinweis, dass nach
Art. 7 Abs. 1 LSV die Lärmemissionen der projektierten neuen
ortsfesten Anlagen soweit zu begrenzen seien, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionen
die Planungswerte nicht überschreiten. Eine solche blosse Wiederholung der
anwendbaren Bestimmungen genügt dem verfassungsrechtlichen Begründungsgebot in
keiner Weise, und für sich alleine betrachtet wäre die Verfügung des Amts für
Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion vom 14. September 2001
schon aus diesem Grund aufzuheben. Inwieweit diese Verfügung durch die Rekursvernehmlassung
vom 13. März 2002 hätte geheilt werden können (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 10 N. 45), kann dahingestellt bleiben, da auch die dortige Begründung
nicht ausreicht. Selbst wenn – wie in der Rekursvernehmlassung ausgeführt wird
– nur die Brechanlage für sich allein zu beurteilen wäre und es deshalb
wahrscheinlich wäre, dass wegen des Betriebs an nur drei Tagen pro Jahr die Belastungsgrenzwerte
insofern eingehalten würden, müsste die Plausibilität einer solchen Folgerung
unter Hinweis auf die geltenden Grenzwerte, die für die Ermittlung der Belastung
massgeblichen Orte (Art. 39 LSV) und einer überschlagsmässigen Ermittlung
des Beurteilungspegels nach Anhang 6 LSV dargelegt werden. Wenn Art. 36
Abs. 1 LSV die Vollzugsbehörde die Ermittlung der Lärmimmissionen nur
verlangt, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgeblichen
Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten
ist, verlangt die Begründungspflicht mindestens einen nachvollziehbaren Hinweis
darauf, weshalb kein Grund für eine solche Annahme bestimmt; das muss
besonders gelten, wenn es wie hier um die nachträgliche Bewilligung einer
Anlage geht, deren bisheriger Betrieb bereits zu Lärmklagen geführt hat.
Sodann sind gemäss Art. 8 USG die Einwirkungen sowohl einzeln
als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Zu den
Emissionen eines Lagerplatzes für Bauschutt mit Aufbereitungsanlage gehören
alle mit der Anlieferung, dem Abladen, dem Sortieren, dem Zurichten für die
Brechanlage, dem Brechen selber, dem Aufladen und dem Wegführen verbundenen
Auswirkungen. Solche Tätigkeiten sind mit dem Betrieb des Bauschuttlagerplatzes
und der Brechanlage offenkundig verbunden, doch lässt sich den Akten nichts
entnehmen, was die insgesamt verarbeiteten Mengen, den zeitlichen Umfang dieser
Tätigkeiten und die damit verbundenen Emissionen betrifft. Der Sachverhalt ist
auch insofern unzureichend geklärt, und beide Bewilligungen sind auch aus
diesem Grund aufzuheben. Die Bewilligungsbehörden werden diese Untersuchungen
nachholen müssen; ob gestützt auf Art. 25 Abs. 1 USG eine
Lärmprognose zu verlangen ist, werden sie im Rahmen dieser
Sachverhaltsermittlung zu entscheiden haben.
4.
Nach alledem hat die Baurekurskommission die beiden angefochtenen
Bewilligungen im Ergebnis zu Recht, jedoch mit unrichtiger Begründung
aufgehoben. Zudem geht die Aufhebung der Bewilligungen insofern zu weit, als
die ungenügende Untersuchung des Sachverhalts durch die Bewilligungsbehörden
nicht zur endgültigen Verweigerung der Bewilligungen, sondern zur Rückweisung
an die Bewilligungsbehörden zu weiterer Untersuchung hätte führen müssen.
Insoweit ist die Beschwerde teilweise gut zu heissen und sind die Akten zu
weiterer Untersuchung an den Gemeinderat Hirzel bzw. an die Volkswirtschaftsdirektion,
Amt für Wirtschaft und Arbeit, zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und
des Beschwerdeverfahrens gestützt auf § 13 Abs. 2 VRG zur Hälfte
dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel der Gemeinde Hirzel und der
Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Wirtschaft und Arbeit, aufzuerlegen, die
durch die Verletzung ihrer Untersuchungspflicht die Rechtsmittelverfahren
derart wesentlich mitverursacht haben, dass eine Kostenauflage an die anfechtenden
Nachbarn als unbillig erschiene. Ausgangsgemäss besteht
schliesslich kein Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
Demgemäss entscheidet die 1. Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden der
Rekursentscheid sowie die Bewilligungen des Gemeinderats Hirzel vom
7.
Januar 2002 und der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion, Amt für
Wirtschaft und Arbeit, vom 14. September 2001 aufgehoben, und die Akten werden
zu weiterer Untersuchung an diese beiden Behörden zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'620.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten
des Rekursverfahrens im Betrag von Fr. 3'498.- sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens
werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel der Gemeinde
Hirzel und der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Wirtschaft und Arbeit, auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…