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Entscheid

VB.2003.00288

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00288

11. Februar 2004Deutsch17 min

(URT.2004.7769)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der Gemeinderat Hirzel erteilte A am 7. Januar 2002

nachträglich die baurechtliche Bewilligung für eine bereits vorgenommene

Umnutzung des früheren Autoverkaufs- und Lagerplatzes nördlich des

Betriebsgebäudes Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der

L-Strasse 09. Dieses Grundstück ist der Gewerbezone G2 gemäss Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Hirzel vom 18. März 1994 (BZO) zugewiesen. In

dieser Zone sind gemäss Art. 23 BZO höchstens mässig störende industrielle

und gewerbliche Bauten gestattet, und es gilt die Empfindlichkeitsstufe

ES III gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Ver­ordnung vom 15. Dezember

1986 (LSV). Westlich grenzt das Grundstück an die L-Strasse an.

Laut Baubewilligung wird die neue Nutzung als

"Bauschuttlagerplatz für eine Aufberei­tungsanlage" bezeichnet.

Während maximal 2 bis 3 Arbeitstagen pro Jahr und für eine jährliche Menge von

maximal 1'000 Tonnen soll eine Kompakt-Steinbrecheranlage für Beton- und

Mauerabbruchmaterial betrieben werden, wobei die Staubbekämpfung mittels

Wasserbedüsung erfolgen soll; in der übrigen Zeit soll der Platz als Materiallagerplatz

für Baumaschinen und Lastwagen benützt werden.

B. Zusammen mit der Baubewilligung wurde die

Bewilligung betreffend Lärmschutz des Amtes für Wirtschaft und Arbeit der

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich vom 14. September 2001

eröffnet.

Erwägungen

II.

Gegen beide Verfügungen liess die Stockwerkeigentümergemeinschaft

L-Strasse am 20. Februar 2002 Rekurs an die Baurekurskommission II

erheben, im Wesentlichen mit den Anträgen, die Bewilligungen aufzuheben,

eventuell eine Umweltverträglich­keits­prü­fung durchzuführen oder ein

Lärmgutachten anzuordnen.

Die Baurekurskommission eröffnete zwei separate Verfahren und liess

am 2. Juli 2002 durch eine Delegation einen Augenschein durchführen. Am 10.

Juni 2003 vereinigte sie die Verfahren und hiess die Rekurse unter Aufhebung

der beiden Bewilligungen gut. In ihren Er­wägungen hielt die Kommission fest,

nach ihren Feststellungen anlässlich des Augenscheins erschöpfe sich die

Bauschuttaufbereitung nicht in der Verarbeitung durch die Stein­brechanlage;

vielmehr müssten grosse Betonstücke vorgängig durch eine mit einem Spitz- oder

Bohrhammer ausgerüstete Maschine auf eine für die Brechanlage passende Grös­se

zerkleinert werden. Wie lange diese Arbeiten jeweils dauerten, habe nicht

ermittelt werden können. Zudem würden weitere Immissionen mit dem An- und

Abtransport sowie dem Abladen, Umschichten und Aufladen des zu verarbeitenden

bzw. des verarbeiteten Materials anfallen. Ein solcher Verarbeitungsprozess mit

den damit verbundenen Immissionen könne, wenn er wie hier im Freien betrieben

werde, nicht mehr als "mässig störend" qualifiziert werden und sei

daher zonenwidrig, was zur Aufhebung beider Bewilligungen führe.

III.

Mit Beschwerde vom 27. August 2003 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und die beiden Bewilligungen wieder

herzu­stellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin für die Verfahren vor beiden Rechtmittelinstanzen. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Nachbarn seien zur

Anfechtung der Baubewilligung nicht legitimiert, die Baurekurskommission habe

unzulässigerweise in die Auslegung des kompetenzgemäss erlassenen kommunalen

Rechts durch den Gemeinderat eingegriffen und die Auswirkungen der Anlage auf

die Umwelt fälschlicherweise nach den raumplanerisch motivierten Zonenvorschriften

statt nach dem insofern massgeblichen Bundesrecht beurteilt.

Die Baurekurskommission II schloss am 30. September 2003 auf

Abweisung der Be­schwerde. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft L-Strasse liess

am 30. Okto­ber 2003 beantragen, die Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

Die 1. Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Lagerplatz, auf dem die Bauschuttaufbereitung vorgenommen wird,

befindet sich in rund 110 m mittlerer Entfernung von den Liegenschaften der

Beschwerdegegnerin ent­fernt. Auf diese Entfernung werden Lärmimmissionen, wie

sie durch das Zerkleinern von Betonstücken mittels Spitz- und Bohrhämmern

verursacht werden, erfahrungsgemäss deutlich wahrgenommen; der Lärm einer nicht

allzu dicht befahrenen Staatsstrasse vermag da­r­an nichts zu ändern. Wie die

Baurekurskommission zutreffend erkannt hat, sind deshalb die rekurrierenden

Nachbarn durch die angefochtenen Verfügungen in besonderer Weise betroffen und

sind sie gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

Sep­tember 1975 (PBG) zur Anfechtung legitimiert.

2.

2.1

Der Schutz vor Lärmemissionen aus ortsfesten

Anlagen wird durch das eidgenössische Umweltschutzrecht geregelt

(Art. 11 ff., insbesondere Art. 25 des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 [USG]; Art. 7 ff. LSV). Auch Lärmemissionen, die

durch den be­stimmungsgemässen Betrieb einer Anlage ausserhalb derselben

verursacht werden, sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen Umweltrechts

zu beurteilen, wenn sie un­mit­telbar dem Betrieb zuzurechnen sind. Das

bedeutet aber nicht zwingend, dass Emissionen ausschliesslich nach Umwelt­recht

des Bundes begrenzt werden dürfen. Nach Art. 65 Abs. 2 USG dürfen die

Kantone keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Pla­nungswerte

festlegen. Derartige quantitative Immissionsbeschränkungen der Kantone sind

damit nicht mehr zulässig. Doch wird dadurch selbständiges kantonales Recht,

welches den Schutz vor Immissionen bezweckt oder bewirkt, nicht generell

unzulässig; insbeson­dere können kantonale raumplanerische Massnahmen zur

Begrenzung der Umweltbe­las­tung eingesetzt werden. Städtebauliche

Nutzungsvorschriften behalten ihren selbständigen Gehalt, soweit sie die Frage

regeln, ob eine Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort er­stellt und ihrer

Zweckbestimmung übergeben werden darf, und zwar auch dann, wenn die für den

Charakter eines Quartiers wesentlichen Nutzungsvorschriften mittelbar

dem Schutz der Nachbarn vor Übelständen verschiedenster Art dienen. So können

etwa störende Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone

unvereinbar sind, durch kommunales oder kantonales Recht untersagt werden, auch

wenn die Lärmemissionen, zu denen sie führen, bundesrechtliche Schranken nicht

überschreiten (BGE 118 Ia 112 E. 1b S. 115; 118 Ib 590

E. 3a S. 595). Entscheidend für die selbständige Bedeutung des kanto­nalen

oder kommunalen Rechts ist, ob die entsprechenden Bestimmungen raumplanerische

Ziele verfolgen, wie beispielsweise die Erhaltung der Eignung eines bestimmten

Gebiets zu Wohnzwecken, und nicht bloss den Sinn haben, den verschiedenen Zonen

die jewei­ligen Empfindlichkeitsstufen zuzuordnen (Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 551).

Solche raumplanerischen Ziele stehen etwa dort im Vordergrund, wo durch die

Nutzungsplanung Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen nicht in erster Linie

wegen der damit verbundenen Lärm- oder Luftbelastung, sondern aus Gründen der

Verkehrssicherheit oder wegen Parkplatz­problemen aus be­stimm­ten Zonen ferngehalten

werden.

2.2

Laut Art. 23 Abs. 1 BZO sind in den

Gewerbezonen der Gemeinde Hirzel höchstens mässig störende industrielle und

gewerbliche Bauten gestattet sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe. Gemäss

zugehörigem Zonenplan sind alle Gewerbezonen der Empfindlich­keitsstufe III

zugewiesen.

2.3

Die Baurekurskommission hat die Aufbereitung von

Bauschutt als industrielle oder ge­werbliche Tätigkeit gewürdigt und diese

Nutzung deshalb als insoweit zonenkonform gewürdigt. Sodann hat sie der

Zulassung von nur mässig störenden Betrieben in Art. 23 BZO eine selbständige

Bedeutung in dem Sinn beigemessen, dass eine Baute oder Anlage nicht nur

hinsichtlich der von ihr ausgehenden Immissionen, sondern auch von ihrer

raumplanerischen Zweckbestimmung her in die betreffende Zone passen müsse.

Damit könnten Aspekte von Einwirkungen gewürdigt werden, die

umweltschutzrechtlich nicht zu beanstanden seien, aber wegen ihrer speziellen

Charakteristik oder Erscheinungsform als mehr oder weniger störend bzw.

unangenehm empfunden würden. Eine solche besondere Charakteristik eigne den

Immissionen aus dem Betrieb der Steinbrechanlage einschliess­lich des vorgängigen

Zerkleinerns grösserer Brocken mittels Spitz- und Bohrhämmern, welche nicht nur

zufolge ihrer (umweltrechtlich zu beurteilenden) Intensität, sondern wegen des

Knirschens, Mahlens und Kreischens während des Betriebs der Brechanlage und des

stark impulshaltigen Klopfens der Spitz- und Bohrhämmer als ausgesprochen

unangenehm empfunden würden. Zusätzlich seien die Geräuschentwicklung der

Bagger und anderer Maschinen zu beachten, mit denen der Bauschutt umgeschlagen

werde, sowie die bedeutende Staubentwicklung. Jedenfalls im Freien sei der

Betrieb einer solchen Anlage als ausgesprochen bedeutender Störfaktor zu

qualifizieren und er gehöre deshalb in eine Industrie- oder Gewerbezone, die

stark störende Betriebe zulasse.

2.4

Ob Art. 23 Abs. 1 BZO, wonach in der

Gewerbezone höchstens mässig störende in­dustrielle und gewerbliche Bauten

gestattet sind, eine raumplanerisch motivierte Bedeu­tung hat, die darüber

hinaus geht, dieser Zone die Empfindlichkeitsstufe III zuzuordnen, kann

dahingestellt bleiben; der Bau- und Zonenordnung selber lassen sich keine

Hinweise darauf entnehmen. Jedenfalls aber lässt das eidgenössische

Umweltschutzrecht keinen Raum für den Inhalt, den die Baurekurskommission

Art. 23 Abs. 1 BZO beimessen will, nämlich dass damit Lärmimmissionen

einer Baute oder Anlage erfasst werden sollten, die nach dem Umweltschutzrecht

des Bundes nicht zu beanstanden seien. Der Bauschutt­ver­ar­beitungs­platz

stellt eine einheitliche Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG dar, deren

Einwirkungen gemäss Art. 8 USG gesamthaft beurteilt werden müssen (BGE 120 Ib 436 E. 2a/bb S. 442).

Dabei sind alle Emissionen zu berücksichtigen, die durch die bestimmungsgemässe

Nutzung der Anlage verursacht werden (BGE 123 II

325.

E. 4a/bb S. 328). Der besonderen Charakteristik bestimmter

Lärmquellen wie dem Knirschen, Mahlen und Kreischen der Brechanlage oder dem

Klopfen der Spitz- und Bohrhämmer wird bei der Er­mittlung des

Beurteilungspegels durch Pegelkorrekturen Rechnung getragen (vgl. Anhang 6 zur

LSV). Diese vollständige Erfassung des von der Anlage ausgehenden Lärms durch

das Bundesrecht lässt keinen Raum für die Anwendung eines weitergehenden

Immissionsschutzes durch das kommunale Planungsrecht. Ob die Anlage im Freien

betrieben werden kann oder in ein Gebäude verlegt werden muss, ist ebenfalls

nicht eine Frage der Zonenkonformität, sondern hängt in erster Linie von der

Einhaltung der Immis­sions­grenzwerte bzw. im Rahmen der Vorsorge von den

technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie der wirtschaftlichen

Tragbarkeit ab. Auch die von der Anlage verur­sachte Staubentwicklung ist

zusammen mit den übrigen Emissionen aufgrund des Bundes­rechts zu beurteilen.

Die Beschwerde erweist sich damit insofern als begründet, als die

Baurekurskommission der umstrittenen Umnutzung die Zonenkonformität gemäss

Art. 23 Abs. 1 BZO zu unrecht abgesprochen hat.

3.

Im Rekursverfahren hat die heutige Beschwerdegegnerin neben der

fehlenden Zonen­konformität geltend gemacht, die Erteilung der lärmrechtlichen

Bewilligung durch die Volks­wirtschaftsdirektion sei ohne materielle Prüfung

erfolgt und auch der Gemeinderat habe die angefochtene Baubewilligung ohne

seriöse Prüfung insbesondere der lärmrecht­lichen Anliegen der Anwohner

erteilt. Sie rügten sodann die ungenügende Einordnung des Platzes, auf welchem

bis zur Verarbeitung jeweils ein 5 bis 6 m hoher Bauabfall-Haufen von rund 600

m3 anwachse. In der Baubewilligung werde anders als in der

lärmschutz­rechtlichen Bewilligung nur die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte

statt der für eine Neuanlage geltenden Planungswerte verlangt. Es sei in keiner

Weise sichergestellt, dass die verarbeitete Schuttmenge 1'000 Tonnen nicht

überschreite, weshalb die Anlage einer Um­weltverträglichkeitsprüfung

unterworfen werden müsse. Jedenfalls aber hätte eine Lärmprognose erstellt

werden müssen. Es werde auf dem Lagerplatz nicht bloss an drei Tagen im Jahr

die Brechmaschine betrieben, sondern es seien zwei Bagger im Einsatz, welche

mit dem Umschichten der Abfallhaufen beschäftigt seien, und es werde ein Abbauhammer

zum Zerkleinern grosser Gesteinsbrocken eingesetzt. Die vom Betrieb dieser Geräte

ausgehenden Emission hätten zusammen mit den notwendigen Zulieferungen und Abtransporten

gesamthaft beurteilt werden müssen, was in der Baubewilligung und in der

lärmschutzrechtlichen Bewilligung, die bloss den Gesetzeswortlaut wiedergebe,

nicht einmal ansatzweise geschehen sei.

3.1

Gemäss § 7 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) untersuchen die

Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen. Soweit er für die zu

entscheidende Frage erheblich ist, muss die Behörde den Sachverhalt umfassend

klären (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pfle­ge­gesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 7).

Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese

Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung

nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen

(Art. 25 Abs. 1 USG). Unab­hän­gig von der bestehenden

Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,

als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist

(Art. 11 Abs. 2 USG). Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage

müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als

dies technisch und be­trieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und

dass die von der Anlage allein erzeug­ten Lärmemissionen die Planungswerte

nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV). Die zuständige Behörde hat

die Pflicht zur Ermittlung der Immissionen, die eine ortsfeste Anlage in ihrer

Umgebung verursacht, sobald Grund zur Annahme besteht, dass die massgeblichen

Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten

ist (Art. 36 Abs. 1 LSV; Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,

2000, Art. 25 N. 95).

3.2

Den sich aus dem kantonalen und dem Bundesrecht

ergebenden Untersuchungs­pflichten sind weder die kommunale noch die kantonale

Behörde nachgekommen.

Bereits die Baueingabe für einen "Bauschuttlagerplatz für

Aufbereitungsanlage" wirft Fragen auf, die näherer Abklärung bedurft

hätten. Zwar wurde im Rahmen der Vorprüfung von der zuständigen kantonalen Stelle

zusätzliche Unterlagen eingefordert, welche der Ge­suchsteller am 1. Oktober

2001.

zu den Akten reichte. Ein klares Bild über die zu bewil­li­gende Nutzung

lässt sich jedoch auch aus diesen ergänzten Unterlagen nicht gewinnen. So ist

bereits die Bezeichnung "Bauschuttlagerplatz für Aufbereitungsanlage"

missver­ständlich; gemeint ist offenbar die Nutzung der bisher als Autoverkaufsplatz

und Material-Lagerplatz dienenden Fläche als Platz zur Lagerung und

Aufbereitung von Bauschutt, letzteres unter anderem durch den Einsatz einer

mobilen Kompakt-Steinbrecheranlage an 2 bis 3 Arbeitstagen pro Jahr.

Unklar ist insbesondere, ob sich die Angabe, wonach weni­ger als 1'000 Tonnen

pro Jahr verarbeitet würden, allein auf das durch die Brechanlage zu verarbeitende

Material bezieht, oder auf den gesamten angelieferten Bauschutt, der gemäss dem

nachgereichten "Entsorgungskonzept" auch Alteisen, Kunststoff, Holz

etc. umfasst, welche aussortiert und zu einer Schrottsammelstelle bzw. in eine

Kehricht­verbrennungsanlage abgeführt werden. Diese Unklarheit hätte nur schon

deshalb vorweg beseitigt werden müssen, weil gemäss Ziffer 40.7 des

Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober

1988.

(UVPV) Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von

Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1'000 Tonnen pro Jahr

UVP-pflichtig sind. Die Frage, ob eine UVP erforderlich ist, hängt somit nicht

allein von der Kapazität der Brechanlage ab, sondern von der Gesamtmenge des Bauschutts

und allfälliger anderer Abfälle, die auf dem zu bewilligen­den Platz

angeliefert, sortiert, umgeschlagen und verarbeitet wird. Die Bewilligung

müsste deshalb klar festhalten, dass diese Gesamtmenge von 1'000 Tonnen nicht

überschritten werden darf. Ob der bisherige Umschlag-, Sortier- und

Verarbeitungsprozess diese Grenze beachtet hat, was von der Beschwerdegegnerin

bestritten wird, lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Da die Anlage

bereits in Betrieb steht, hätten allenfalls auch die entsprechenden

Geschäftsunterlagen eingefordert werden können. Die Baubewilligung äussert sich

auch nicht darüber, wie die Einhaltung der mengenmässigen Begrenzung kon­trolliert

und durchgesetzt werden soll; die Meldepflicht gemäss Ziffer 1.2 der Baube­willigung

bezieht sich ausschliesslich auf den Betrieb der Brechanlage, was nach dem

Gesagten ungenügend ist.

Auch die Abklärungen betreffend Lärmschutz der eigens dazu berufenen

kantonalen Amtsstelle sind völlig ungenügend. Deren Verfügung vom 14. September

2001.

beschränkt sich neben der Wiedergabe der ihre Zuständigkeit begründenden

Bestimmungen auf die Erteilung der Bewilligung mit dem Hinweis, dass nach

Art. 7 Abs. 1 LSV die Lärmemis­sionen der projektierten neuen

ortsfesten Anlagen soweit zu begrenzen seien, als dies tech­nisch und

betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionen

die Planungswerte nicht überschreiten. Eine solche blosse Wiederholung der

anwendbaren Bestimmungen genügt dem verfassungsrechtlichen Begründungsgebot in

keiner Weise, und für sich alleine betrachtet wäre die Verfügung des Amts für

Wirtschaft und Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion vom 14. September 2001

schon aus diesem Grund aufzuheben. Inwieweit diese Verfügung durch die Rekursvernehmlassung

vom 13. März 2002 hätte geheilt werden können (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 10 N. 45), kann dahingestellt bleiben, da auch die dortige Begründung

nicht ausreicht. Selbst wenn – wie in der Rekursvernehm­lassung ausgeführt wird

– nur die Brechanlage für sich allein zu beurteilen wäre und es deshalb

wahrscheinlich wäre, dass wegen des Betriebs an nur drei Tagen pro Jahr die Belastungsgrenzwerte

insofern eingehalten würden, müsste die Plausibilität einer solchen Folgerung

unter Hinweis auf die geltenden Grenzwerte, die für die Ermittlung der Belas­tung

massgeblichen Orte (Art. 39 LSV) und einer überschlagsmässigen Ermittlung

des Beurteilungspegels nach Anhang 6 LSV dargelegt werden. Wenn Art. 36

Abs. 1 LSV die Voll­zugsbehörde die Ermittlung der Lärmimmissionen nur

verlangt, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgeblichen

Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten

ist, verlangt die Begründungspflicht mindestens einen nachvollziehbaren Hinweis

darauf, weshalb kein Grund für eine solche Annahme be­stimmt; das muss

besonders gelten, wenn es wie hier um die nachträgliche Bewilligung einer

Anlage geht, deren bisheriger Betrieb bereits zu Lärmklagen geführt hat.

Sodann sind gemäss Art. 8 USG die Einwirkungen sowohl einzeln

als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Zu den

Emissionen eines Lagerplatzes für Bauschutt mit Aufbereitungsanlage gehören

alle mit der Anlieferung, dem Abladen, dem Sortieren, dem Zurichten für die

Brechanlage, dem Brechen selber, dem Aufladen und dem Wegführen verbundenen

Auswirkungen. Solche Tätigkeiten sind mit dem Betrieb des Bauschuttlagerplatzes

und der Brechanlage offenkundig verbunden, doch lässt sich den Akten nichts

entnehmen, was die insgesamt verarbeiteten Mengen, den zeitlichen Umfang dieser

Tätigkeiten und die damit verbundenen Emissionen betrifft. Der Sachverhalt ist

auch insofern unzureichend geklärt, und beide Bewilligungen sind auch aus

diesem Grund aufzuheben. Die Bewilligungsbehörden werden diese Untersuchungen

nachholen müssen; ob gestützt auf Art. 25 Abs. 1 USG eine

Lärmprognose zu verlangen ist, werden sie im Rahmen dieser

Sachverhaltsermittlung zu entscheiden haben.

4.

Nach alledem hat die Baurekurskommission die beiden angefochtenen

Bewilligungen im Ergebnis zu Recht, jedoch mit unrichtiger Begründung

aufgehoben. Zudem geht die Aufhebung der Bewilligungen insofern zu weit, als

die ungenügende Untersuchung des Sachverhalts durch die Bewilligungsbehörden

nicht zur endgültigen Verweigerung der Bewilligungen, sondern zur Rückweisung

an die Bewilligungsbehörden zu weiterer Unter­suchung hätte führen müssen.

Insoweit ist die Beschwerde teilweise gut zu heissen und sind die Akten zu

weiterer Untersuchung an den Gemeinderat Hirzel bzw. an die Volks­wirt­schafts­direktion,

Amt für Wirtschaft und Arbeit, zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und

des Beschwerde­ver­fahrens gestützt auf § 13 Abs. 2 VRG zur Hälfte

dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel der Gemeinde Hirzel und der

Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Wirtschaft und Arbeit, aufzuerlegen, die

durch die Verletzung ihrer Untersuchungspflicht die Rechtsmittelverfahren

derart wesentlich mitverursacht haben, dass eine Kostenauflage an die anfechtenden

Nachbarn als unbillig erschiene. Ausgangsgemäss besteht

schliesslich kein Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

Demgemäss entscheidet die 1. Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden der

Rekursentscheid sowie die Bewilligungen des Gemeinderats Hirzel vom

7.

Januar 2002 und der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion, Amt für

Wirtschaft und Arbeit, vom 14. September 2001 aufgehoben, und die Akten werden

zu weiterer Untersuchung an diese beiden Behörden zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'620.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten

des Rekursverfahrens im Betrag von Fr. 3'498.- sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens

werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zu je einem Viertel der Gemeinde

Hirzel und der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Wirtschaft und Arbeit, auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.