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Entscheid

VB.2003.00289

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00289

13. November 2003Deutsch8 min

(URT.2003.7576)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Baudirektion erliess mit

Verfügung vom 27. März 1998 eine Verordnung

über den Schutz von Natur- und Landschaftsschutzobjekten mit überkommunaler

Bedeutung in der Gemeinde X (im Folgenden: Verordnung oder SchutzV). Die

Baudirektion stellte damit in der Gemeinde X acht Feuchtgebiete und

Trockenstandorte sowie die zugehörigen Waldbereiche und Gewässer unter

Naturschutz und bezeichnete Naturschutzzonen I, Landschaftsschutzzonen IIIA und

Waldschutzzonen IVA und IVL, in denen besondere Eigentumsbeschränkungen gelten.

Die Verordnung wurde am 17. April 1998 amtlich publiziert und sofort in Kraft

gesetzt.

Erwägungen

II. A ist Eigentümer der

Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 in der Gemeinde X, welche die SchutzV

der Landschaftsschutzzone IIIA zuweist. Er gelangte mit als Einsprache

bezeichneter Eingabe vom 3. Mai 1998 an die Baudirektion des Kantons Zürich und

verlangte sinngemäss die Entlassung der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02

aus dem Schutzgebiet. Die Eingabe wurde als Rekurs an den Regierungsrat

entgegengenommen. Mit Beschluss vom 23. Juli 2003 hat der Regierungsrat den

Rekurs abgewiesen und die angefochtene Anordnung bestätigt.

III. A hat gegen den

Rekursentscheid am 24. August 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erhoben. Er beantragt die Entlassung der Parzellen Kat.-Nrn. 01, 02 sowie 03

aus der Landschaftsschutzzone IIIA. Mit Eingabe vom 11. September 2003 stellte

die Staatskanzlei namens des Regierungsrates den Antrag, es sei die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Baudirektion beantragte mit

Eingabe vom 16. September 2003 die Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997.

(VRG) zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für

Objekte des Natur- und Heimatschutzes zuständig und zwar ungeachtet dessen, ob

sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden sind (RB

1985.

Nr. 15; RB 1985 Nr. 96 = ZBl 87/1986, S. 39 = BEZ 1985 Nr. 44;

RB 1986 Nr. 14). Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich ohne

weiteres aus § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 (PBG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen

Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Im Gegensatz zum

vorinstanzlichen Verfahren bezieht sich der Antrag des Beschwerdeführers

vorliegend nicht nur auf die Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02, sondern zusätzlich

auf die Entlassung des Grundstücks Kat.-Nr. 03 aus dem Perimeter der SchutzV.

Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen handelt, ergibt

sich doch aus den Planunterlagen ohne weiteres, dass das Grundstück Kat.-Nr. 03

ausserhalb des Perimeters der SchutzV liegt, das heisst gar nicht von den

Bestimmungen der SchutzV erfasst wird. Die Beschwerde erweist sich daher

diesbezüglich als gegenstandslos, sodass auf den Beschwerdeantrag in diesem

Umfang von vornherein nicht einzutreten ist.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt

die Entlassung der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 aus der

Landschaftsschutzzone IIIA. Er begründet seinen Beschwerdeantrag damit, dass

die SchutzV eine Nutzungsbeschränkung bedeute. Im Rahmen der Gesamtmelioration

der Gemeinde X habe er Beitragszahlungen geleistet und Land für den Bau des

Flurweges entschädigungslos abgetreten. In der Landschaftsschutzzone IIIA sei

lediglich das Pflanzen von Hochstamm-Obstbäumen erlaubt. Hingegen seien weder

Niederstamm- oder Heckenobstbäume noch Buschobstbäume zulässig.

Hochstamm-Obstbäume seien indessen nicht zeitgemäss und unwirtschaftlich, da

sie mehr Arbeitsaufwand und Pflege benötigten. Ausserdem seien zum Schutze der

Obstkulturen – beispielsweise vor Hagelschlag und Vogelfrass – Vorkehrungen,

Anlagen und Einrichtungen erforderlich, welche in der Landschaftsschutzzone

nicht zulässig seien.

4.

a) Die angefochtene SchutzV

stellt insgesamt acht Objekte in der Gemeinde X unter Naturschutz, wobei

es sich um Feuchtgebiete und Trockenstandorte mit den dazugehörigen

Waldbereichen bzw. Gewässern handelt. Die Grundstücke des Beschwerdeführers

Kat.-Nrn. 01 und 02 sind Bestandteil des Schutzobjektes L. Bei den

streitbetroffenen Parzellen handelt es sich indessen nicht um die Schutz

erheischende Parzelle selber, sondern um die daran angrenzende Verlandungszone.

Schutzziel der Verordnung ist die umfassende und ungeschmälerte Erhaltung der

Schutzobjekte als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten

und -gemeinschaften sowie als wesentliche Elemente der Landschaft und als Zeugen

früherer Bewirtschaftungsformen (vgl. Ziff. 3 SchutzV). Das Gebiet L wird

der Landschaftsschutzzone IIIA zugewiesen, welche der ungestörten Erhaltung der

landschaftlichen Eigenart des Gebiets im Besonderen dient (vgl. Ziff. 3 Abs. 3

SchutzV). Verboten sind in dieser Zone grundsätzlich alle Bauten und Anlagen,

Vorkehren und Einrichtungen, welche im Landschaftsbild in Erscheinung treten

oder den Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen könnten (vgl. Ziff. 5 Abs. 1

SchutzV).

b) Wie die Vorinstanz zutreffend

ausführt, stützt sich die SchutzV teilweise direkt auf Bundesrecht (Art. 18 ff.

des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG])

sowie teilweise auf kantonales Recht (§§ 203 ff. PBG). Die beiden

streitbetroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers sind nicht direkt Gegenstand

der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung. Sie sind ausserdem nicht als

"Biotop" im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes qualifiziert.

Die Festsetzung der Landschaftsschutzzone stützt sich demzufolge auf die

Bestimmungen von § 203 ff. PBG. Gemäss § 203 Abs. 1 lit. a

PBG sind Schutzobjekte im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften

sowie entsprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung.

Dass die genannten Bestimmungen des

Planungs- und Baugesetzes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die

Festsetzung der angefochtenen Landschaftsschutzzone darstellen, wird vom

Beschwerdeführer nicht infrage gestellt. Ebenfalls unbestritten ist das

öffentliche Interesse am Erlass der SchutzV bzw. die Schutzwürdigkeit der

streitbetroffenen Grundstücke. Beim Weiher N samt Riedfläche handelt es sich um

ein Flachmoor von nationaler Bedeutung. Die streitbetroffenen Grundstücke

gehören zur landschaftlichen Umgebung des Weihers samt Ried. Ihr Wert besteht

in der Eigenschaft als landschaftliche Umgebung des nationalen Schutzobjektes

einerseits sowie als naturnah gebliebener Landschaftsraum mit biologischer

Bedeutung anderseits. Nicht von ungefähr waren die Parzellen des

Beschwerdeführers mit einer gemeindeübergreifenden Schutzordnung aus dem Jahre

1972.

einer Zone II, Landschaftsschutzgebiet, zugewiesen worden, welche jene

Teile des Schutzgebiets umfasste, deren ungeschmälerte Erhaltung bereits damals

als für das Landschaftsbild von entscheidender Bedeutung betrachtet wurde.

Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer

weder die Eignung noch die Erforderlichkeit der zur Erreichung des Schutzziels

angeordneten Massnahmen infrage. Er macht weder geltend, das in Ziffer 5 der

Verordnung statuierte Verbot des Aufforstens oder Anlegens von Baumbeständen

ausserhalb des Waldes, außer Hochstammobstbäumen und Hecken, sei für die

Erreichung des Schutzziels nicht tauglich noch betrachtet er die statuierten

Vorschriften als nicht notwendig für die Erhaltung des Landschaftsbildes. Der

Beschwerdeführer beanstandet vielmehr die Verhältnismässigkeit der

angefochtenen Festlegung, indem er vorbringt, die zu seinen Lasten

resultierende Nutzungsbeschränkung sei nicht zumutbar, da es ihm nicht mehr

möglich sei, die streitbetroffenen Grundstücke für den Obstbau in wirtschaftlich

sinnvoller Weise zu nutzen. Dieser Einwand ist unberechtigt. Zwar gehen die mit

dem Einbezug in den Perimeter der SchutzV verbundenen Einschränkungen in der

Grundstücknutzung über jene hinaus, welche sich daraus ergeben, dass die

Grundstücke nutzungsplanerisch der Landwirtschaftszone (übergeordnete

Festlegung) zugewiesen sind. Mit der Vorinstanz ist jedoch darauf hinzuweisen,

dass die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang nicht eingeschränkt

wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geniessen die Bauwerke der

Güterzusammenlegung der Gemeinde X Besitzstandsgarantie. Vorkehren für die

landwirtschaftliche Nutzung wie einfache Zäune oder Hecken mit standortgemässen

Gehölzen bleiben möglich. Dass Einschränkungen hinsichtlich einer

Intensivierung der landschaftlichen Nutzung bestehen, ist im Rahmen einer Abwägung

der einander gegenüberstehenden Interessen nicht zu beanstanden. Schliesslich

bleibt darauf hinzuweisen, dass die streitbetroffenen Grundstücke bereits

Gegenstand der gemeindeübergreifenden Schutzordnung aus dem Jahre 1972 waren,

welche ebenfalls die ungeschmälerte Erhaltung des Landschaftsbildes zum Ziele

hatte und verschiedene Vorkehren innerhalb des Schutzgebiets einer speziellen

Bewilligungspflicht unterwarf. Der Beschwerdeführer musste damit mit dem Erlass

einer kantonalen SchutzV rechnen und hatte ausreichend Zeit, sich auf die

verschiedenen Einschränkungen einzurichten. Damit hält die angefochtene

Anordnung auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand.

5.

Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind

die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.