VB.2003.00289
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00289
13. November 2003Deutsch8 min
(URT.2003.7576)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2003.00289
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.11.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Naturschutzverordnung
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für Objekte des Natur- und Heimatschutzes zuständig ungeachtet dessen, ob sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden sind. Vorliegend geht es um eine Beschwerde gegen eine Schutzverordnung (E. 1). Der Beschwerdeführer verlangt die Entlassung von drei durch die Schutzverordnung der Landschaftsschutzzone IIIA zugewiesenen Grundstücke. Da eines der Grundstücke nicht im Perimeter der Schutzverordnung liegt, ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzuteten (E. 2). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zuweisung seiner Grundstücke zur Landschaftsschutzzone IIIA eine Nutzungsbeschränkung bedeute (E. 3). Schutzziel der Verordnung ist die Erhaltung der Schutzobjekte als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten. In der Landschaftsschutzzone IIIA sind Bauten verboten, welche im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder den Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen können (E. 4a). Unbestritten ist das Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage und des öffentlichen Interesses für die Festsetzung der angefochtenen Landschaftschutzzone. Ebenfalls die Eignung und Erforderlichkeit der angeordneten Massnahme. Nachdem auch die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang nicht eingeschränkt wird, sondern nur eine Intensivierung, ist die Massnahme auch verhältnismässig (E. 4b). Abweisung und Kostenfolge (E. 5).
Stichworte:
EIGNUNG
ERFORDERLICHKEIT
GESETZLICHE GRUNDLAGE
LANDSCHAFTSSCHUTZZONE
NATUR- UND HEIMATSCHUTZ
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
ÖFFENTLICHES INTERESSE
SCHUTZMASSNAHME
SCHUTZVERORDNUNG
STÄFA
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. a PBG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Baudirektion erliess mit
Verfügung vom 27. März 1998 eine Verordnung
über den Schutz von Natur- und Landschaftsschutzobjekten mit überkommunaler
Bedeutung in der Gemeinde X (im Folgenden: Verordnung oder SchutzV). Die
Baudirektion stellte damit in der Gemeinde X acht Feuchtgebiete und
Trockenstandorte sowie die zugehörigen Waldbereiche und Gewässer unter
Naturschutz und bezeichnete Naturschutzzonen I, Landschaftsschutzzonen IIIA und
Waldschutzzonen IVA und IVL, in denen besondere Eigentumsbeschränkungen gelten.
Die Verordnung wurde am 17. April 1998 amtlich publiziert und sofort in Kraft
gesetzt.
Erwägungen
II. A ist Eigentümer der
Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 in der Gemeinde X, welche die SchutzV
der Landschaftsschutzzone IIIA zuweist. Er gelangte mit als Einsprache
bezeichneter Eingabe vom 3. Mai 1998 an die Baudirektion des Kantons Zürich und
verlangte sinngemäss die Entlassung der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02
aus dem Schutzgebiet. Die Eingabe wurde als Rekurs an den Regierungsrat
entgegengenommen. Mit Beschluss vom 23. Juli 2003 hat der Regierungsrat den
Rekurs abgewiesen und die angefochtene Anordnung bestätigt.
III. A hat gegen den
Rekursentscheid am 24. August 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben. Er beantragt die Entlassung der Parzellen Kat.-Nrn. 01, 02 sowie 03
aus der Landschaftsschutzzone IIIA. Mit Eingabe vom 11. September 2003 stellte
die Staatskanzlei namens des Regierungsrates den Antrag, es sei die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Baudirektion beantragte mit
Eingabe vom 16. September 2003 die Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997.
(VRG) zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für
Objekte des Natur- und Heimatschutzes zuständig und zwar ungeachtet dessen, ob
sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden sind (RB
1985.
Nr. 15; RB 1985 Nr. 96 = ZBl 87/1986, S. 39 = BEZ 1985 Nr. 44;
RB 1986 Nr. 14). Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich ohne
weiteres aus § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (PBG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen
Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Im Gegensatz zum
vorinstanzlichen Verfahren bezieht sich der Antrag des Beschwerdeführers
vorliegend nicht nur auf die Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02, sondern zusätzlich
auf die Entlassung des Grundstücks Kat.-Nr. 03 aus dem Perimeter der SchutzV.
Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein Versehen handelt, ergibt
sich doch aus den Planunterlagen ohne weiteres, dass das Grundstück Kat.-Nr. 03
ausserhalb des Perimeters der SchutzV liegt, das heisst gar nicht von den
Bestimmungen der SchutzV erfasst wird. Die Beschwerde erweist sich daher
diesbezüglich als gegenstandslos, sodass auf den Beschwerdeantrag in diesem
Umfang von vornherein nicht einzutreten ist.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt
die Entlassung der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 aus der
Landschaftsschutzzone IIIA. Er begründet seinen Beschwerdeantrag damit, dass
die SchutzV eine Nutzungsbeschränkung bedeute. Im Rahmen der Gesamtmelioration
der Gemeinde X habe er Beitragszahlungen geleistet und Land für den Bau des
Flurweges entschädigungslos abgetreten. In der Landschaftsschutzzone IIIA sei
lediglich das Pflanzen von Hochstamm-Obstbäumen erlaubt. Hingegen seien weder
Niederstamm- oder Heckenobstbäume noch Buschobstbäume zulässig.
Hochstamm-Obstbäume seien indessen nicht zeitgemäss und unwirtschaftlich, da
sie mehr Arbeitsaufwand und Pflege benötigten. Ausserdem seien zum Schutze der
Obstkulturen – beispielsweise vor Hagelschlag und Vogelfrass – Vorkehrungen,
Anlagen und Einrichtungen erforderlich, welche in der Landschaftsschutzzone
nicht zulässig seien.
4.
a) Die angefochtene SchutzV
stellt insgesamt acht Objekte in der Gemeinde X unter Naturschutz, wobei
es sich um Feuchtgebiete und Trockenstandorte mit den dazugehörigen
Waldbereichen bzw. Gewässern handelt. Die Grundstücke des Beschwerdeführers
Kat.-Nrn. 01 und 02 sind Bestandteil des Schutzobjektes L. Bei den
streitbetroffenen Parzellen handelt es sich indessen nicht um die Schutz
erheischende Parzelle selber, sondern um die daran angrenzende Verlandungszone.
Schutzziel der Verordnung ist die umfassende und ungeschmälerte Erhaltung der
Schutzobjekte als Lebensräume seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten
und -gemeinschaften sowie als wesentliche Elemente der Landschaft und als Zeugen
früherer Bewirtschaftungsformen (vgl. Ziff. 3 SchutzV). Das Gebiet L wird
der Landschaftsschutzzone IIIA zugewiesen, welche der ungestörten Erhaltung der
landschaftlichen Eigenart des Gebiets im Besonderen dient (vgl. Ziff. 3 Abs. 3
SchutzV). Verboten sind in dieser Zone grundsätzlich alle Bauten und Anlagen,
Vorkehren und Einrichtungen, welche im Landschaftsbild in Erscheinung treten
oder den Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen könnten (vgl. Ziff. 5 Abs. 1
SchutzV).
b) Wie die Vorinstanz zutreffend
ausführt, stützt sich die SchutzV teilweise direkt auf Bundesrecht (Art. 18 ff.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG])
sowie teilweise auf kantonales Recht (§§ 203 ff. PBG). Die beiden
streitbetroffenen Grundstücke des Beschwerdeführers sind nicht direkt Gegenstand
der Moorlandschaft von nationaler Bedeutung. Sie sind ausserdem nicht als
"Biotop" im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes qualifiziert.
Die Festsetzung der Landschaftsschutzzone stützt sich demzufolge auf die
Bestimmungen von § 203 ff. PBG. Gemäss § 203 Abs. 1 lit. a
PBG sind Schutzobjekte im Wesentlichen unverdorbene Natur- und Kulturlandschaften
sowie entsprechende Gewässer, samt Ufer und Bewachsung.
Dass die genannten Bestimmungen des
Planungs- und Baugesetzes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die
Festsetzung der angefochtenen Landschaftsschutzzone darstellen, wird vom
Beschwerdeführer nicht infrage gestellt. Ebenfalls unbestritten ist das
öffentliche Interesse am Erlass der SchutzV bzw. die Schutzwürdigkeit der
streitbetroffenen Grundstücke. Beim Weiher N samt Riedfläche handelt es sich um
ein Flachmoor von nationaler Bedeutung. Die streitbetroffenen Grundstücke
gehören zur landschaftlichen Umgebung des Weihers samt Ried. Ihr Wert besteht
in der Eigenschaft als landschaftliche Umgebung des nationalen Schutzobjektes
einerseits sowie als naturnah gebliebener Landschaftsraum mit biologischer
Bedeutung anderseits. Nicht von ungefähr waren die Parzellen des
Beschwerdeführers mit einer gemeindeübergreifenden Schutzordnung aus dem Jahre
1972.
einer Zone II, Landschaftsschutzgebiet, zugewiesen worden, welche jene
Teile des Schutzgebiets umfasste, deren ungeschmälerte Erhaltung bereits damals
als für das Landschaftsbild von entscheidender Bedeutung betrachtet wurde.
Im Weiteren stellt der Beschwerdeführer
weder die Eignung noch die Erforderlichkeit der zur Erreichung des Schutzziels
angeordneten Massnahmen infrage. Er macht weder geltend, das in Ziffer 5 der
Verordnung statuierte Verbot des Aufforstens oder Anlegens von Baumbeständen
ausserhalb des Waldes, außer Hochstammobstbäumen und Hecken, sei für die
Erreichung des Schutzziels nicht tauglich noch betrachtet er die statuierten
Vorschriften als nicht notwendig für die Erhaltung des Landschaftsbildes. Der
Beschwerdeführer beanstandet vielmehr die Verhältnismässigkeit der
angefochtenen Festlegung, indem er vorbringt, die zu seinen Lasten
resultierende Nutzungsbeschränkung sei nicht zumutbar, da es ihm nicht mehr
möglich sei, die streitbetroffenen Grundstücke für den Obstbau in wirtschaftlich
sinnvoller Weise zu nutzen. Dieser Einwand ist unberechtigt. Zwar gehen die mit
dem Einbezug in den Perimeter der SchutzV verbundenen Einschränkungen in der
Grundstücknutzung über jene hinaus, welche sich daraus ergeben, dass die
Grundstücke nutzungsplanerisch der Landwirtschaftszone (übergeordnete
Festlegung) zugewiesen sind. Mit der Vorinstanz ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang nicht eingeschränkt
wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, geniessen die Bauwerke der
Güterzusammenlegung der Gemeinde X Besitzstandsgarantie. Vorkehren für die
landwirtschaftliche Nutzung wie einfache Zäune oder Hecken mit standortgemässen
Gehölzen bleiben möglich. Dass Einschränkungen hinsichtlich einer
Intensivierung der landschaftlichen Nutzung bestehen, ist im Rahmen einer Abwägung
der einander gegenüberstehenden Interessen nicht zu beanstanden. Schliesslich
bleibt darauf hinzuweisen, dass die streitbetroffenen Grundstücke bereits
Gegenstand der gemeindeübergreifenden Schutzordnung aus dem Jahre 1972 waren,
welche ebenfalls die ungeschmälerte Erhaltung des Landschaftsbildes zum Ziele
hatte und verschiedene Vorkehren innerhalb des Schutzgebiets einer speziellen
Bewilligungspflicht unterwarf. Der Beschwerdeführer musste damit mit dem Erlass
einer kantonalen SchutzV rechnen und hatte ausreichend Zeit, sich auf die
verschiedenen Einschränkungen einzurichten. Damit hält die angefochtene
Anordnung auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand.
5.
Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
…