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Entscheid

VB.2003.00290

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00290

13. November 2003Deutsch11 min

(URT.2003.7580)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Baudirektion erliess mit

Verfügung vom 27. März 1998 eine Verordnung

über den Schutz von Natur- und Landschaftsschutzgebieten mit überkommunaler

Bedeutung in der Gemeinde Stäfa (im Folgenden: Verordnung oder SchutzV). Sie

stellte damit in der Gemeinde Stäfa acht Feuchtgebiete und Trockenstandorte

sowie die zugehörigen Waldbereiche und Gewässer unter Naturschutz und

bezeichnete Naturschutzzonen I, Landschaftsschutzzonen IIIA und Waldschutzzonen

IVA und IVL, in denen besondere Eigentumsbeschränkungen gelten. Die Verordnung

wurde am 17. April 1998 amtlich publiziert und sofort in Kraft gesetzt.

Erwägungen

II. Gegen diese Verordnung erhoben

die Pro Natura Zürich und der Zürcher Vogelschutz Zürich mit gemeinsamer

Eingabe vom 16. Mai 1998 beim Regierungsrat Rekurs mit verschiedenen, die

Schutzobjekte Nrn. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 betreffenden Anträgen. Mit Beschluss vom

23.

Juli 2003 hiess der Regierungsrat den Rekurs teilweise gut, soweit damit

die Ausscheidung einer genügend breiten Pufferzone bei der nördlichen Abgrenzung

des Schutzobjektes Nr. 3 verlangt wurde, und beauftragte die Volkswirtschaftsdirektion,

die SchutzV diesbezüglich zu ändern; im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III. Die Pro Natura und der Zürcher

Vogelschutz haben gegen den Rekursentscheid mit gemeinsamer Eingabe vom 26.

August 2003 innert Frist Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und

stellen den Antrag, es sei der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben, als

dass davon die ursprünglichen Rekursanträge Nrn. 1.b) und 4.a) betroffen seien,

nämlich:

"(1.b) Das Schutzobjekt 'Trockenstandort Stigelen' ist im selben Hang

gegen Osten auf Grundstück Kat.-Nr. 01 bis ans Wäldchen heran mit einer

Zone I auszudehnen.

(4.a) Das Schutzobjekt 'Trockenstandort Hinter Risirain-Wannenbrunnen' ist

mit einer Zone I in westlicher Richtung auf einer Länge von rund 50 m

auszudehnen."

In ihrer Vernehmlassung vom 11.

September 2003 beantragt die Staatskanzlei namens des Regierungsrates die

Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion stellt mit Eingabe vom 16. September

2003.

ebenfalls den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997

(VRG) zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonale Schutzmassnahmen für

Objekte des Natur- und Heimatschutzes zuständig, und zwar ungeachtet dessen, ob

sie durch Verordnung erlassen oder durch Verfügung getroffen worden sind (RB

1985.

Nr. 15; RB 1985 Nr. 96 = ZBl 87/1986, S. 39 = BEZ 1985 Nr. 44;

RB 1986 Nr. 14). Die Legitimation der Beschwerdeführenden ergibt sich aus

§ 338a Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

a) Die angefochtene SchutzV

stellt insgesamt acht Objekte in der Gemeinde Stäfa unter Naturschutz, wobei es

sich um Feuchtgebiete und Trockenstandorte mit den dazugehörigen Waldbereichen

bzw. Gewässern handelt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind

die Schutzobjekte Nr. 6 "Trockenstandort Stigelen" und Nr. 7

"Trockenstandort Hinterer Risirain-Wannenbrunnen". Beim ersteren

handelt es sich um einen steil nach Süden abfallenden trockenen Hang. In der

sich in diesem Bereich entwickelnden trockenen Magerwiese finden sich

zahlreiche seltene Tier- und Pflanzenarten. Das Schutzobjekt Nr. 7

befindet sich ebenfalls an Hanglage zwischen dem Hinteren Risirain und dem

Wannenbrunnen. Unterhalb des Waldes befindet sich hier ein unterschiedlich

breites Band von Magerwiesen, deren Pflanzen- und Tierpopulation auf eine

extensive Bewirtschaftung angewiesen sind. Der Waldrand beim Wannenrain trägt

zur biologischen Bereicherung des Gebiets bei (vgl. Ziff. 1 SchutzV,

Objektbeschreibungen). Die SchutzV weist beide Gebiete einer Naturschutzzone I

zu. Der Waldrand im Gebiet Wannenrain wird von einer Waldschutzzone IVA

erfasst.

b) Die Beschwerdeführenden

beantragen die Ausdehnung der festgesetzten Naturschutzzonen im Bereich der

beiden genannten Schutzobjekte. Beim Trockenstandort Stigelen beantragen sie

den Einbezug des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in den Perimeter der Naturschutzzone.

Zur Begründung machen die Beschwerdeführenden wie bereits im Rekursverfahren

geltend, dass die Verhältnisse auf diesem Grundstück in naturräumlicher

Hinsicht mit denjenigen innerhalb des von der Naturschutzzone I erfassten

Gebiets identisch seien. Ebenso verhalte es sich beim Trockenstandort Hinterer

Risirain-Wannen­brunnen. Das im Westen benachbarte Grundstück weise auf einer

Breite von ca. 50 m dieselbe Vegetation auf wie die in die Schutzzone

einbezogenen Parzellen. Den streitbetroffenen Flächen komme ebenso wie dem in

die Naturschutzzone einbezogenen Gebiet Biotop-Qualität zu. Dies bedeute, dass

diese zwingend auch unter Schutz zu stellen seien. Der Regierungsrat stelle in

den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses die Behauptung auf, die umstrittenen

Flächen seien nicht als Biotope zu qualifizieren. Es sei jedoch nicht ersichtlich,

wie die Vorinstanz zu dieser Ansicht gelange. Insbesondere sei nicht

ersichtlich, ob der Regierungsrat auf eine unabhängige Drittmeinung abgestellt

oder sich einfach die Sicht der Beschwerdegegnerin zu eigen gemacht habe.

c) Die Vorinstanz verweist in ihrer

Vernehmlassung im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Ergänzend führt

sie aus, dass im Rahmen der Melioration Stäfa innerhalb des Schutzperimeters

des Schutzobjektes Nr. 6 "Trockenstandort Stigelen" im Jahre

1991/1992 der Oberboden abgetragen worden sei, um die Entwicklung einer Magerwiese

zu erreichen. Die Vegetation unterscheide sich daher massgeblich von derjenigen

auf dem benachbarten Grundstück Kat.-Nr. 01. Die Abgrenzung der Schutzzone

im Gebiet Hinterer Risirain-Wannenbrunnen sei entlang der Grenze der Parzelle,

welche im Rahmen der Melioration dem Kanton zugeteilt worden sei, vorgenommen

worden. Auf der kantonseigenen Fläche sei ein Entwicklungsziel gesetzt und mit

entsprechenden Bewirtschaftungsauflagen sichergestellt worden. Demgegenüber

betreffe das von den Beschwerdeführenden bezeichnete Gebiet privates

Kulturland.

3.

a) Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

statuiert die Verpflichtung, dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten

durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete

Massnahmen entgegenzuwirken. Besonders zu schützen sind dabei Uferbereiche,

Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze,

Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im

Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften

aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Während der Bundesrat

Biotope von nationaler Bedeutung bezeichnet, deren Lage bestimmt und die

Schutzziele festlegt (Art. 18a Abs. 1 NHG), sorgen die Kantone für

Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 18b

Abs. 1 NHG). In intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von

Siedlungen sorgen sie für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken,

Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation (Art. 18b

Abs. 2 NHG).

b) Aus dieser gesetzlichen Regelung

ergibt sich, dass Gebiete oder Flächen, welchen Biotop-Qualität im Sinne des

Natur- und Heimatschutzgesetzes zukommt, zwingend zu schützen sind (RB 1999 Nr. 131).

Den Beschwerdeführenden ist darin beizupflichten, dass die gesetzliche Regelung

der zuständigen Behörde hinsichtlich der Frage, ob ein Biotop-Qualität

aufweisendes Gebiet unter Schutz zu stellen sei oder nicht, keinen Ermessensspielraum

einräumt. Die Erwägung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach das Schutzziel,

nämlich die Ausscheidung extensiv genutzter Wiesenbänder, bestehend aus

wertvollen Magerwiesenbereichen und den dazwischenliegenden auszumagernden Flächen,

durch die vorgenommene Abgrenzung der Schutzzone erreicht werde, sodass kein

Anlass bestehe, in den Ermessensspielraum der Rekursgegnerin einzugreifen und

die Schutzzonen auszudehnen (vgl. vorinstanzliche Erwägung 6b), geht daher zum

vornherein an der Sache vorbei. Wenn den streitbetroffenen Flächen

Biotop-Qualität zu attestieren ist, wie dies die Beschwerdeführenden geltend

machen, so müssen auch diese Flächen zwingend in den Perimeter der betreffenden

Naturschutzzone einbezogen werden unabhängig davon, ob das bisher von der

Schutzzone erfasste Gebiet, welches unbestrittenermassen Biotop-Qualität aufweist,

auch für sich alleine betrachtet einen angemessenen Lebensraum zur Erhaltung

der seltenen oder geschützten Tier- und Pflanzenarten bilden würde. Zutreffend

ist umgekehrt die vorinstanzliche Feststellung, dass Flächen, welche sich zwar

für Förderungsmassnahmen eignen würden, nicht zwingend zu schützen sind, wenn

es an der Biotop-Eigenschaft fehlt. Kommt einer Fläche zwar

Regenerationspotenzial zu, fehlt es aber an der Biotop-Qualität, so verlangt

das Gesetz nicht zwingend die Unterschutzstellung (vgl. RB 1999 Nr. 131).

c) Zusammenfassend ergibt sich

damit, dass sich die Frage, ob die Perimeter der betreffenden Schutzzonen zu

beanstanden seien oder nicht, danach entscheidet, ob den streitbetroffenen

Flächen Biotop-Qualität im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes zukommt.

Diese Kernfrage war Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und ist umstritten.

4.

a) Der Regierungsrat führt im

angefochtenen Entscheid aus, dass den Rekurrenten insofern beizupflichten sei,

als sich die umstrittenen Flächen ebenfalls für Förderungsmassnahmen eignen

würden. Indessen komme ihnen nicht Biotop-Qualität zu, weshalb das Gesetz die

Unterschutzstellung nicht zwingend verlange (vorinstanzliche Erwägung 6b). Den

Beschwerdeführenden ist darin beizupflichten, dass nicht ersichtlich ist,

woraus die Vorinstanz diese massgebende Erkenntnis gewonnen hat. Der

Regierungsrat stützt sich weder auf die Meinung eines unabhängigen

Sachverständigen noch auf seine eigenen Wahrnehmungen. Vielmehr stellt er sich

auf den Standpunkt, der beantragte Augenschein sei nicht erforderlich, weil die

für den Entscheid erheblichen Tatsachen aus den Akten ersichtlich seien (vorinstanzliche

Erwägung 7). Diese Argumentation ist unzutreffend und aktenwidrig. Aus den

Akten ergibt sich lediglich der Standpunkt der Vorinstanz, welche dartut, die

Flächen innerhalb des Perimeters der SchutzV seien durch gezielte Förderungsmassnahmen

zum Biotop aufgewertet worden, während dies bei den umstrittenen Flächen nicht

der Fall sei. Dass die unbestrittenermassen Biotop-Qualität aufweisenden

Flächen Gegenstand von gezielten Förderungsmassnahmen waren, ist unbestritten

und bedarf keiner weiteren Abklärungen. Ebenfalls unbestritten ist, dass die

umstrittenen Flächen nicht gezielt gefördert wurden. Dieser Umstand lässt

jedoch nicht den Schluss zu, diesen Flächen komme aus diesem Grunde keine

Biotop-Qualität zu. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass die sich

aufgrund von Förderungsmassnahmen auf einzelnen Grundstücken gebildeten

schutzwürdigen Verhältnisse auch auf benachbarte Parzellen ausgedehnt haben

könnten bzw. dass sich auch auf anderen Flächen ohne gezielte Förderungsmassnahmen

im Laufe der Zeit schutzwürdige Verhältnisse gebildet haben könnten.

Indem die Vorinstanz diese Frage

nicht geklärt hat, hat sie die sich aus der Untersuchungsmaxime ergebende

Verpflichtung, den Sachverhalt umfassend zu klären, verletzt. Die

Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörden grundsätzlich, den

entscheidrelevanten Sachverhalt umfassend zu ermitteln und die Beweismittel zu

erheben und zu beschaffen, welche die Richtigkeit der zu beurteilenden Tatsachen

zu bezeugen vermögen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 7 N. 7

und 16).

b) Nach dem Gesagten beruht der

angefochtene Beschluss hinsichtlich der Rekursanträge Nrn. 1.b) und 4.a) auf

nicht ausreichend geklärten tatsächlichen Grundlagen. Die Beschwerde ist deshalb

teilweise gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Untersuchung und neuem

Entscheid an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Schliesslich ist die Vorinstanz

darauf hinzuweisen, dass die Eigentümer der Grundstücke, deren Biotop-Qualität

Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. Parzelle Kat.-Nr. 01 beim Schutzobjekt

Nr. 6 sowie Kat.-Nr. 02 beim Schutzobjekt Nr. 7), zur Wahrung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör von Amtes wegen ins Rekursverfahren beigeladen

werden müssen. Personen, die zwar nicht Verfahrensparteien sind, jedoch im

genannten Sinne von einem negativen Verfahrensausgang betroffen sein könnten,

besitzen einen Anspruch auf Beiladung zu einem Verfahren (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 8).

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine

geltend gemacht.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Beschluss Nr. 1068 des Regierungsrates vom 23. Juli 2003

wird aufgehoben, soweit die Rekursanträge Nrn. 1.b) und 4.a) der Pro Natura,

Zürich, sowie des Zürcher Vogelschutzes, Zürich, abgewiesen werden. Die Sache

wird zur ergänzenden Untersuchung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen

an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2.

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

vorinstanzlichen Verfahrens hat der Regierungsrat im neuen Entscheid zu

befinden.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu

einem Viertel, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten, sowie der

Beschwerdegegnerin zur Hälfte auferlegt.

5.

….