VB.2003.00294
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00294
16. Dezember 2003Deutsch18 min
(URT.2003.7661)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00294
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)
Wiedererwägung
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörden einen in in Rechtskraft erwachsenen Entscheid in Wiedererwägung ziehen. Das Verwaltungsgericht könnte auf die erhobene Beschwerde nur eintreten, wenn aus Bundes- oder Staatsvertragsrecht ein Anspruch gegeben wäre. Einen Anspruch aus EMRK 8 hat das Bundesgericht bereits verneint.
Im Wiederwägungsbegehren berufen sich die Beschwerdeführenden auf wesentliche Sachverhaltsänderungen seit dem Urteil des Bundesgerichts. Tatsächlich erging das Bundesgerichtsurteil bereits unter Einbezug des nun als neu geltend gemachten Augenleidens und darin wurde festgehalten, die Anwesenheit des Beschwerdeführers sei für weitere Untersuchungen nicht unabdingbar und könne durch entsprechende Kurzaufenthalte realisiert werden. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BINDUNGSWIRKUNG
INVALIDITÄT
RECHTSANSPRUCH
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. I BV
§ 33 BeamtenV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Der
mazedonische Staatsangehörige A, geboren 1960, hielt sich in den Jahren 1986
bis 1990 jeweils als Saisonier in der Schweiz auf. Im Juli 1990 erhielt er die
Jahresaufenthaltsbewilligung. Am 31. Juli 1992 reiste seine am
15. September 1959 geborene Ehefrau, ebenfalls mazedonische Staatsangehörige,
und der am 29. April 1988 geborene Sohn C in die Schweiz ein. Sie
erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann beziehungsweise
Vater. Am 13. Juli 1993 folgte der 1984 geborene Sohn D der Familie nach.
Wegen eines
Rückenleidens meldete sich A ab dem 8. Mai 1993 als arbeitsunfähig. Am 30.
November 1993 löste seine bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf, sodass
er anschliessend arbeitslos war und bis Oktober 1994 Arbeitslosentaggelder
bezog. Am 17. Januar 1994 reichte A bei der Invalidenversicherung (IV) ein
Begehren auf Umschulung auf eine neue Tätigkeit ein. Bis zum 30. Juli 1995
hielt er sich in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte M in X auf und bezog von
August bis Oktober 1995 erneut Arbeitslosentaggelder. In der Folge versah er
vorübergehend eine Hauswartstelle, war dann erneut arbeitslos und arbeitete
darauf während zweier Monate als Hilfsmaler. Ab 1. Januar 1996 bezog er
wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung und meldete sich am
22. Mai 1997 erneut bei der IV an. Am 20. Oktober 1999 wies das Sozialversicherungsgericht
das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente zweitinstanzlich ab. Als
dritte Instanz wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache zur Prüfung
an die IV-Stelle zurück. Gegen deren negativen Entscheid gelangte A erneut an
das kantonale Sozialversicherungsgericht. Dieses befand am 13. Februar 2002,
dass die IV-Stelle aufgrund einer mittlerweile eingetretenen Augenkrankheit im
Sinne einer Neuanmeldung eine Wiedereingliederung oder Umschulung prüfen müsse.
Während dieser Verfahren war A im Rahmen von beruflichen Massnahmen der IV in
verschiedenen befristeten Arbeitseinsätzen und Anstellungen mit kleinen
Arbeitspensen tätig. Seine Familie wurde von 1998 bis 2001 von der öffentlichen
Fürsorge des Kantons und der Wohngemeinde mit Leistungen von insgesamt über
Fr. 100'000.- unterstützt.
Mit Verfügung vom
5. Dezember 2000 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit
(Fremdenpolizei, heute: Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
für alle Familienmitglieder. Sie begründete die Verfügung damit, dass A seit geraumer
Zeit keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und auch
keine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Seine Anwesenheit sei während des Verfahrens
betreffend einer Invalidenrente nicht erforderlich. Überdies habe die Familie
während Jahren erheblich durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden
müssen. Der Aufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit müsse als erfüllt betrachtet
werden.
Der Regierungsrat
bestätigte diese Verfügung am 5. September 2001 auf Rekurs hin. Das
Verwaltungsgericht trat am 13. März 2002 auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde
mangels eines Rechtsanspruchs nicht ein (VB.2001.00314). Im gleichen Sinn
entschied das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Mai 2002 (2A.188/2002). Es
befand, die Beschwerdeführenden könnten sich nicht auf den in Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK)
garantierten Schutz des Familienlebens berufen, weil die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung für die ganze Familie wirke und daher die Fortführung
des Familienlebens nicht berühre. Es sei auch keine Verletzung der Garantie des
Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gegeben,
fehle es doch an der für diesen Rechtsanspruch erforderlichen besonders
intensiven privaten Beziehungen im schweizerischen Umfeld. Seit 1993 sei A
praktisch aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und seit Dezember 2000 beruhe
seine und die Aufenthaltsberechtigung seiner Familie nicht mehr auf einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung, sondern allein auf der aufschiebenden Wirkung
der von ihm ergriffenen Rechtsmittel. Für die invalidenrechtlichen Abklärungen
sei seine dauernde Anwesenheit nicht unabdingbar, sondern diese könnten
nötigenfalls während entsprechenden Kurzaufenthalten durchgeführt werden. Die
von den Beschwerdeführern ebenfalls beantragte Anerkennung als Härtefall
bewirke nur eine Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung,
begründe somit keinen Rechtsanspruch dar und sei der gerichtlichen Überprüfung
entzogen. Auch verletze die Nichtverlängerung der Bewilligung weder das
verfassungsmässige Diskriminierungsverbot noch den Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Am 24. September
2001 dehnte das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für
Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES]) die kantonale Wegweisung auf
das Gebiet der gesamten Schweiz aus und setzte der Familie A eine Frist zur Ausreise
bis zum 30. November 2001. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde an das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement wurde am 6. August 2002 nicht eingetreten.
Erwägungen
II. Am 21. Juni
2002.
reichten die Eheleute A in ihrem und dem Namen ihrer beiden Söhne bei der
Direktion für Soziales und Sicherheit ein "Wiedererwägungsgesuch betreffend
Aufenthaltsverlängerung" ein. Unter Verweis auf ein Zeugnis eines Augenarzts
machten sie geltend, A sei auf seinem rechten Auge erblindet und befinde sich
in ärztlicher Abklärung mit Bezug auf gesundheitliche Leiden an beiden Augen.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit teilte den Gesuchstellenden am
30.
September 2002 formlos mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eintrete, weil kein massgeblich veränderter Sachverhalt ersichtlich sei.
Nachdem die Adressaten am 21. Oktober 2002 um den Erlass eines förmlichen
Entscheids nachgesucht und beim Regierungsrat am 1. November 2002 eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht hatten, erliess die Direktion für
Soziales und Sicherheit am 18. Dezember 2002 die förmliche Verfügung, dass auf
die Gesuche nicht eingetreten werde und ordnete an, dass die Gesuchstellenden
die Schweiz unverzüglich zu verlassen hätten.
III. Gegen diese
Verfügung reichten die Eheleute A für sich und ihre Familie Rekurs ein. Der
Regierungsrat hiess am 23. Juli 2003 den Rekurs mit Bezug auf den 1984
geborenen Sohn D gut, indem er anordnete, dass die Direktion für Soziales und Sicherheit
über die selbstständige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des zwischenzeitlich
volljährig gewordenen Sohns zu befinden habe. Mit Bezug auf die Eheleute A und
den minderjährigen Sohn C wies der Regierungsrat den Rekurs ab.
IV. Mit Beschwerde
vom 1. September 2003 stellen Saben und seine Ehefrau B Suljimani für sich und
ihren Sohn C dem Verwaltungsgericht die Anträge, der sie betreffende Beschluss
des Regierungsrats sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz beziehungsweise
die Direktion für Soziales und Sicherheit zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.
Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei ihnen bis zum Abschluss des Verfahrens
der Verbleib in der Schweiz zu bewilligen; eventuell sei die Direktion für Soziales
und Sicherheit anzuweisen, "beim Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden zu beantragen bzw. die Frage der Zumutbarkeit
der Wegweisung zur Prüfung zu unterbreiten". Endlich beantragen sie, es
seien ihnen "allfällige Kosten zu erlassen" und für das vorliegende Beschwerde-
und das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Am 2. September
2003.
verfügte der Vorsitzende der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts, dass bis
zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsmassnahmen
zu unterbleiben hätten.
Am 11. September
2003.
reichte der Beschwerdeführer eine Einladung zu einer erforderlichen
medizinischen Abklärung am Medizinischen Zentrum N zu den Akten.
Während sich die
Direktion für Soziales und Sicherheit zur Beschwerde nicht vernehmen liess,
beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 19. September 2003
dem Verwaltungsgericht, es möge mangels eines Rechtsanspruchs auf die Beschwerde
nicht eintreten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Streitig ist
einzig die Frage, ob das Migrationsamt der Direktion für Soziales und
Sicherheit auf das als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Begehren der Beschwerdeführenden
vom 21. Juni 2002 zu Recht nicht eingetreten ist oder ob dieses einen materiellen
Sachentscheid hätte fällen müssen. Der Regierungsrat hat den Streitgegenstand
richtig umschrieben und den Nichteintretensentscheid der Direktion für Soziales
und Sicherheit bestätigt. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen
letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden (§ 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Mit der
Beschwerde können auch Verletzungen von Verfahrensvorschriften gerügt werden
(§ 50 Abs. 2 lit. d VRG), wie sie hier sinngemäss geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Beschwerde zulässig ist. Ist die Beschwerde nicht zulässig,
kann auch keine Überprüfung von gerügten Verfahrensverletzungen stattfinden.
b) Auf dem Gebiet
der Fremdenpolizei ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn
eine Anordnung streitig ist, welche sich auf einen Anspruch des Gesetzes- oder
Staatsvertragsrechts abstützt (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung
mit Abs. 2 VRG und in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]).
c) Bei den im
Rahmen der Eintretensfrage zu prüfenden Rechtsansprüche ist davon auszugehen,
dass im vorangegangenen Verfahren der Beschwerdeführenden das Bundesgericht als
letzte Instanz festgestellt hat, dass aufgrund der damals zu beurteilenden Sachlage
kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers 1 gegeben sei. Weil die
Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder nicht
selbstständig sind, sondern von derjenigen des Beschwerdeführers 1
abhängen, gilt dieses Erkenntnis auch für die beschwerdeführenden
Familienangehörigen. Mangels eines Rechtsanspruchs trat das Bundesgericht
gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden
nicht ein.
d) Ob und
inwieweit das Verwaltungsgericht an ein Erkenntnis des Bundesgerichts gebunden
ist, hängt davon ab, ob die beschwerdeführende Partei eine Neubeurteilung des
identischen Sachverhalts verlangt oder ob sie die Berücksichtigung von neuen
Tatsachen fordert. Für Ersteres stehen die formellen Regeln der Revision gegen
ein Urteil des Bundesgerichts zur Verfügung oder der formlose, in den
Verfahrensordnungen nicht geregelte Rechtsbehelf der Wiedererwägung. Letzterer
setzt voraus, dass sich die verfügende Verwaltungsbehörde freiwillig bereit erklärt,
trotz Vorliegens einer gerichtlichen Beurteilung, zu Gunsten der
gesuchstellenden Partei eine Neuüberprüfung vorzunehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 8-12). Beides liegt hier
nicht vor. Weder haben die Beschwerdeführenden eine Revision des
bundesgerichtlichen Urteils angestrebt noch haben sie sich auf den Standpunkt
gestellt, die Direktion für Soziales und Sicherheit möge freiwillig auf die
gerichtlich beurteilte Sachfrage zurückkommen.
Vielmehr stellen
sie sich auf den Standpunkt, seit der Beurteilung im ersten Verfahren habe sich
der Sachverhalt verändert, was die verfügende Behörde verpflichtet hätte, eine
geänderte Verfügung zu treffen. Mit Bezug auf behördliche Verfügungen, welche
eine Dauerwirkung haben und nicht einen abgeschlossenen Sachverhalt regeln, besteht
unter dem Begriff der Anpassung die Möglichkeit, dass Änderungen der
massgebenden Sachumstände durch eine neue erstinstanzliche Verfügung
berücksichtigt werden müssen (vgl. RB 2002 Nr. 32). Unter diesen Umständen
besteht ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs (Alfred
Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 438 und 444). Der Beweggrund liegt im
geänderten Sachverhalt und nicht in einer als fehlerhaft gerügten Beurteilung
im bisherigen Rechtsmittelverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 86a-86d N. 13 und 14). Entsprechend sind die Begriffe der
formellen und materiellen Rechtskraft von Verfügungen im Verwaltungsrecht nur
bedingt anwendbar (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 5-7). Weil
der Anspruch auf einen Widerruf (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d
N. 7, S. 832) im Sinne der Anpassung seit der letzten Beurteilung
geänderte Sachverhaltsumstände voraussetzt und sich nur an die erstinstanzlich
verfügende Behörde richten kann, ergibt sich für das Verwaltungsgericht eine
Bindung an das frühere höchstrichterliche Urteil jedenfalls mit Bezug auf den
damals zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 86a-86d N. 13). Dagegen kann das Urteil des Bundesgerichts für die
Frage, ob aufgrund der seither veränderten Verhältnisse nun ein Rechtsanspruch der
Beschwerdeführenden gegeben sei, keine Bindung bewirken. Daraus ergibt sich
ebenfalls, dass allfällige Rügen der Beschwerdeführenden am früheren Urteil des
Bundesgerichts nicht gehört werden können, sondern lediglich eine Beurteilung
der neu behaupteten Sachverhaltsumstände im Rahmen der gesamten
rechtserheblichen Tatsachen zulässig ist.
e) Sollte das
Gericht feststellen, dass seit der Beurteilung durch das Bundesgericht neue
Tatsachen einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführenden begründen, würde dies lediglich
dazu führen, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten müsste
und das Verfahren an die Vorinstanzen zurückzuweisen hätte. Ein materieller Entscheid
ist dem Gericht jedenfalls mangels einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde versagt
(§ 41 VRG) und wurde von den Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht
verlangt.
2.
a) Für die
Rechtsgrundlagen, die einen Rechtsanspruch begründen können, kann
vollumfänglich auf das frühere Verfahren, insbesondere den Entscheid des Bundesgerichts
verwiesen werden. Demnach ist ein Rechtsanspruch aufgrund des nationalen
Gesetzesrechts nicht ersichtlich. Die einzige mögliche, einen Rechtsanspruch
begründende Norm ist in Art. 8 Abs. 1 EMRK und – nicht weiter gehend
– Art. 13 Abs. 1 BV betreffend dem Recht der Achtung des Privatlebens
zu erblicken. Ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung kann sich bei besonders
intensiven privaten Beziehungen zum schweizerischen Umfeld ergeben (BGE 126 II
377.
E. 2b+c; vgl. RB 2002 Nr. 29). Dabei haben die Beziehungen innerhalb der
Familie der Beschwerdeführenden unbeachtet zu bleiben, denn nach der Feststellung
des Bundesgerichts ist durch die behördliche Anordnung eine Fortführung des
gemeinsamen Lebens für die Familie nicht in Frage gestellt (BGr, 2. Mai
2002,2A.188/2002 E. 2.1). Dass besonders intensive Beziehungen der
Beschwerdeführenden zum hiesigen Umfeld bestünden, die einen Rechtsanspruch
aufgrund des geschützten Privatlebens zu begründen vermöchten, hat das
Bundesgericht verneint. Diese Feststellung gilt jedenfalls spätestens bis zum
Urteilszeitpunkt im Mai 2002. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 bis zu
diesem Zeitpunkt einen Aufenthalt in der Schweiz in der Grössenordnung von zehn
Jahren nachweisen könne, sind nach der Feststellung des Bundesgerichts keine
besonderen Umstände ersichtlich, die eine besondere Verwurzelung in der Schweiz
ergeben würden. So spreche der Beschwerdeführer 1 offenbar nur beschränkt
Deutsch. Sowohl er wie seine Ehefrau vermöchten sich für ihre Verwurzelung
einzig auf die Dauer des Aufenthalts beziehungsweise die für sie nachteiligen
Verhältnisse in ihrer Heimat zu berufen. Hinzu komme, dass beim
Beschwerdeführer 1 offensichtlich keine Einbindung in die Erwerbstätigkeit
erfolgt sei. So habe die Familie in der Zeit von 1998 bis März 2001 mit rund
Fr. 118'000.- aus der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müssen.
Seit Dezember 2000 seien die Beschwerdeführenden rechtskräftig aus der Schweiz
ausgewiesen worden und bezögen seither ihre Aufenthaltsberechtigung nur noch
aus der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise den vorsorglich angeordneten
Wegweisungsstopps der von ihnen angerufenen Rechtsmittelbehörden. Einzig der
1988.
geborene Beschwerdeführer 3 habe durch den Besuch der hiesigen
Primarschule eine gewisse Verankerung erfahren, befinde sich jedoch in einem
anpassungsfähigen Alter.
b) Die
Beschwerdeführenden berufen sich auf wesentliche Änderungen seit dem am
2.
Mai 2002 ergangenen Urteil des Bundesgerichts. Diese beträfen
einerseits eine weitere Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1.
Zum Beweis legen sie ein ärztliches Zeugnis des Allgemeinpraktikers Dr. med. F
vom 26. August 2003 zu den Akten. Anderseits verweisen sie auf ein Urteil
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2002,
welches, nach ihren Ausführungen, "weder vom kantonalen Verwaltungsgericht
noch vom Bundesgericht berücksichtigt worden" sei.
aa) Mit
Arztzeugnis vom 26. August 2003 ist beim Beschwerdeführer 1 eine
"schwerwiegende, behandlungsbedürftige Polymorbidität" festgestellt
und daraufhin vermerkt worden, dass sich die monatlichen Kosten für die
benötigten Medikamente auf Fr. 566.15 belaufen, woraus der Arzt
geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer 1 in Mazedonien keine
finanziellen Mittel dazu hätte, diese Medikamentenkosten bezahlen zu können.
Wie einleitend dargelegt, muss sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts auf den
Umstand beschränken, ob seit dem letzten Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen
eingetreten sind, die einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers begründen können. Wenn die Beschwerdeführenden geltend
machen, nur in der Schweiz sei eine medizinische Behandlung des
Beschwerdeführers 1 möglich, wird damit nicht dargetan, dass ein
Rechtsanspruch auf eine (dauernde) Aufenthaltsbewilligung für ihn und seine
Familienangehörigen in der Schweiz abgeleitet werden kann. Vielmehr gilt das bereits
im vorangegangenen Verfahren vom Verwaltungsgericht Ausgeführte, dass für den
Fall, dass für medizinische Abklärungen in der Schweiz die Anwesenheit des
Beschwerdeführers 1 erforderlich sein sollte, bei den zuständigen
(Bundes-) Behörden um eine zweckgerichtete Anwesenheitsbewilligung im Sinne von
Art. 33 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6.
Oktober 1986 (BVO) – Aufenthalte für medizinische Behandlungen – nachzusuchen
wäre (VGr, 13. März 2002, VB.2001.00314).
bb) Der weitere
Einwand, wonach das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 13. Februar 2003 wesentliche und neue tatsächliche Verhältnisse offenbare,
ist nicht zu hören, da offensichtlich aktenwidrig. In seinem früheren Urteil
vom 13. März 2002 hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden im Nachgang zur Beschwerdeschrift am 28. Februar 2002
das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Februar 2002 eingereicht
habe. Das Gericht hat in der Folge dazu ausgeführt: "Da das
Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 13. Februar 2002 die IV-Stelle
angewiesen hat, das (erneute) Begehren um Zusprechung einer IV-Rente angesichts
der mittlerweile eingetretenen Augenkrankheit zu behandeln, ist unklar, ob sich
die Erwerbsfähigkeit wieder herstellen lässt oder nicht. Aus diesem Grund kann
eine Prüfung hinsichtlich des erfüllten Aufenthaltszwecks wegen Invalidität
unterbleiben". Folgerichtig ist das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
auch dem nachher urteilenden Bundesgericht bekannt gewesen, welches dann
befunden hat, dass keine Hinweise dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer 1
einer Behandlung bedürfe, die er nur in der Schweiz erhalten könne. So hat das
Bundesgericht festgehalten: "Seine Anwesenheit für die weiteren
invalidenrechtlichen Abklärungen ist nicht unabdingbar und kann nötigenfalls
über entsprechende Kurzaufenthalte realisiert werden". Die Beschwerdeführenden
behaupten nicht, die durch das Sozialversicherungsgericht angeordneten Eingliederungsmassnahmen
beziehungsweise Feststellungen der Invalidität des Beschwerdeführers 1
seien zwischenzeitlich abgeklärt beziehungsweise erfolgt. Vielmehr bestätigen
sie, dass bis heute noch nicht feststehe, ob dieser in den Genuss einer
IV-Rente komme. Demzufolge erweisen sich die (erneuten) Hinweise auf dieses
Urteil als Kritik an den Urteilen des Verwaltungs- und Bundesgerichts und nicht
als neue wesentliche Tatsache, welche die Direktion für Sicherheit und Soziales
verpflichtet hätte, eine Neubeurteilung der Aufenthaltsbewilligung vorzunehmen.
cc) Folgerichtig
kann in diesem Verfahren die von den Beschwerdeführenden vorgetragene Kritik an
der Rechtsprechung betreffend die Wegweisung "Invalider samt Familienangehörigen"
nicht gehört werden. Eine als falsch gerügte Rechtsprechung steht hier nicht
zur Überprüfung an. An einem wesentlich veränderten Sachverhalt fehlt es, zumal
eben nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer 1 invalid oder wieder in den
Arbeitsprozess eingegliedert werden kann. Diese Sachlage ist gegenüber dem
früheren Verfahren unverändert.
dd) Dasselbe gilt
für die Kritik an der nach Meinung der Beschwerdeführenden formalistischen
Eintretenspraxis, welche den Schutzanspruch von Art. 8 Abs. 1 EMRK an ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht knüpft. Auch hierzu fehlt eine Überprüfungsmöglichkeit,
da keine seit dem Urteil des Bundesgerichts wesentlichen neuen Tatsachen
geltend gemacht werden, sondern Kritik an der Rechtsprechung geübt wird.
c) Damit fehlt es
an neuen wesentlichen Tatsachen, die Grundlage für einen Rechtsanspruch bilden
könnten. Das Verwaltungsgericht ist demzufolge an die Beurteilung des
Sachverhalts durch das Bundesgericht gebunden. Nach dessen verbindlichen
Feststellungen fehlt es an einem Rechtsanspruch für die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden. Auf die Beschwerde ist folglich
nicht einzutreten.
3.
Da das Gericht
auf die Beschwerde nicht eintritt, ist davon auch der Antrag betreffend
vorläufiger Aufnahme des Beschwerdeführenden betroffen. Davon abgesehen ist das
Verwaltungsgericht auch nicht dafür zuständig, Massnahmen in diesem Zusammenhang
zu beurteilen, geschweige denn, solche anzuordnen (§ 43 Abs. 1
lit. h und Abs. 2 VRG).
4.
a) Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 je
hälftig, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, aufzuerlegen, und
es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 70 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).
b) Die
Beschwerdeführenden haben beantragt, es seien ihnen "allfällige Kosten zu
erlassen" sowie gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG für das
Beschwerde- und vorangegangene Rekursverfahren angemessene Parteientschädigungen
auszurichten. In der Begründung wird präzisiert, dass die Kosten "gestützt
auf § 16 VRG in jedem Fall zu erlassen" seien. Damit wird der Antrag
auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 VRG gestellt.
Ferner wird am Ende der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden
offensichtlich eines Rechtsbeistands bedurft hätten.
Diese ist Privaten
zu bewilligen, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). Als
offensichtlich aussichtslos erscheint ein Begehren, dessen Aussicht auf Erfolg
wesentlich geringer als die Möglichkeit des Unterliegens eingeschätzt werden
muss. Den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden musste bekannt sein,
dass angesichts der Bindungswirkung des früheren (bundesgerichtlichen)
Verfahrens und der zusätzlichen Eintretensvoraussetzungen, wonach nicht nur
wesentliche neue Tatsachen, sondern zusätzlich solche, die einen Rechtsanspruch
zu begründen vermögen, vorzutragen waren, die Erfolgsaussichten von Anbeginn an
verschwindend klein waren. Damit ist, unbesehen der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführenden, die Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege
sowie den unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht gegeben.
5.
Indem das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, hat es einen
Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verneint. Die
allfällige Verletzung eines behaupteten Anspruchs wäre trotzdem im Verfahren
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen (BGE 127 II 161 E. 1b).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird
abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann im Sinne der Erwägungen innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht erhoben werden.
6.
…