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Entscheid

VB.2003.00294

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00294

16. Dezember 2003Deutsch18 min

(URT.2003.7661)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der

mazedonische Staatsangehörige A, geboren 1960, hielt sich in den Jahren 1986

bis 1990 jeweils als Saisonier in der Schweiz auf. Im Juli 1990 erhielt er die

Jahresaufenthaltsbewilligung. Am 31. Juli 1992 reiste seine am

15. September 1959 geborene Ehefrau, ebenfalls mazedonische Staatsangehörige,

und der am 29. April 1988 geborene Sohn C in die Schweiz ein. Sie

erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann beziehungsweise

Vater. Am 13. Juli 1993 folgte der 1984 geborene Sohn D der Familie nach.

Wegen eines

Rückenleidens meldete sich A ab dem 8. Mai 1993 als arbeitsunfähig. Am 30.

November 1993 löste seine bisherige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf, sodass

er anschliessend arbeitslos war und bis Oktober 1994 Arbeitslosentaggelder

bezog. Am 17. Januar 1994 reichte A bei der Invalidenversicherung (IV) ein

Begehren auf Umschulung auf eine neue Tätigkeit ein. Bis zum 30. Juli 1995

hielt er sich in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte M in X auf und bezog von

August bis Oktober 1995 erneut Arbeitslosentaggelder. In der Folge versah er

vorübergehend eine Hauswartstelle, war dann erneut arbeitslos und arbeitete

darauf während zweier Monate als Hilfsmaler. Ab 1. Januar 1996 bezog er

wiederum Leistungen der Arbeitslosenversicherung und meldete sich am

22. Mai 1997 erneut bei der IV an. Am 20. Oktober 1999 wies das Sozialversicherungsgericht

das Begehren um Ausrichtung einer Invalidenrente zweitinstanzlich ab. Als

dritte Instanz wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sache zur Prüfung

an die IV-Stelle zurück. Gegen deren negativen Entscheid gelangte A erneut an

das kantonale Sozialversicherungsgericht. Dieses befand am 13. Februar 2002,

dass die IV-Stelle aufgrund einer mittlerweile eingetretenen Augenkrankheit im

Sinne einer Neuanmeldung eine Wiedereingliederung oder Umschulung prüfen müsse.

Während dieser Verfahren war A im Rahmen von beruflichen Massnahmen der IV in

verschiedenen befristeten Arbeitseinsätzen und Anstellungen mit kleinen

Arbeitspensen tätig. Seine Familie wurde von 1998 bis 2001 von der öffentlichen

Fürsorge des Kantons und der Wohngemeinde mit Leistungen von insgesamt über

Fr. 100'000.- unterstützt.

Mit Verfügung vom

5. Dezember 2000 verweigerte die Direktion für Soziales und Sicherheit

(Fremdenpolizei, heute: Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

für alle Familienmitglieder. Sie begründete die Verfügung damit, dass A seit geraumer

Zeit keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei und auch

keine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Seine Anwesenheit sei während des Verfahrens

betreffend einer Invalidenrente nicht erforderlich. Überdies habe die Familie

während Jahren erheblich durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden

müssen. Der Aufenthaltszweck der Erwerbstätigkeit müsse als erfüllt betrachtet

werden.

Der Regierungsrat

bestätigte diese Verfügung am 5. September 2001 auf Rekurs hin. Das

Verwaltungsgericht trat am 13. März 2002 auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde

mangels eines Rechtsanspruchs nicht ein (VB.2001.00314). Im gleichen Sinn

entschied das Bundesgericht mit Urteil vom 2. Mai 2002 (2A.188/2002). Es

befand, die Beschwerdeführenden könnten sich nicht auf den in Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK)

garantierten Schutz des Familienlebens berufen, weil die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung für die ganze Familie wirke und daher die Fortführung

des Familienlebens nicht berühre. Es sei auch keine Verletzung der Garantie des

Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gegeben,

fehle es doch an der für diesen Rechtsanspruch erforderlichen besonders

intensiven privaten Beziehungen im schweizerischen Umfeld. Seit 1993 sei A

praktisch aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und seit Dezember 2000 beruhe

seine und die Aufenthaltsberechtigung seiner Familie nicht mehr auf einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung, sondern allein auf der aufschiebenden Wirkung

der von ihm ergriffenen Rechtsmittel. Für die invalidenrechtlichen Abklärungen

sei seine dauernde Anwesenheit nicht unabdingbar, sondern diese könnten

nötigenfalls während entsprechenden Kurzaufenthalten durchgeführt werden. Die

von den Beschwerdeführern ebenfalls beantragte Anerkennung als Härtefall

bewirke nur eine Ausnahme von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung,

begründe somit keinen Rechtsanspruch dar und sei der gerichtlichen Überprüfung

entzogen. Auch verletze die Nichtverlängerung der Bewilligung weder das

verfassungsmässige Diskriminierungsverbot noch den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Am 24. September

2001 dehnte das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für

Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES]) die kantonale Wegweisung auf

das Gebiet der gesamten Schweiz aus und setzte der Familie A eine Frist zur Ausreise

bis zum 30. November 2001. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde an das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement wurde am 6. August 2002 nicht eingetreten.

Erwägungen

II. Am 21. Juni

2002.

reichten die Eheleute A in ihrem und dem Namen ihrer beiden Söhne bei der

Direktion für Soziales und Sicherheit ein "Wiedererwägungsgesuch betreffend

Aufenthaltsverlängerung" ein. Unter Verweis auf ein Zeugnis eines Au­gen­arzts

machten sie geltend, A sei auf seinem rechten Auge erblindet und befinde sich

in ärztlicher Abklärung mit Bezug auf gesundheitliche Leiden an beiden Augen.

Die Direk­tion für Soziales und Sicherheit teilte den Gesuchstellenden am

30.

September 2002 formlos mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch

nicht eintrete, weil kein massgeblich veränderter Sachverhalt ersichtlich sei.

Nachdem die Adressaten am 21. Oktober 2002 um den Erlass eines förmlichen

Entscheids nachgesucht und beim Regierungsrat am 1. November 2002 eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht hatten, erliess die Direk­tion für

Soziales und Sicherheit am 18. Dezember 2002 die förmliche Verfügung, dass auf

die Gesuche nicht eingetreten werde und ordnete an, dass die Gesuchstellenden

die Schweiz unverzüglich zu verlassen hätten.

III. Gegen diese

Verfügung reichten die Eheleute A für sich und ihre Familie Rekurs ein. Der

Regierungsrat hiess am 23. Juli 2003 den Rekurs mit Bezug auf den 1984

geborenen Sohn D gut, indem er anordnete, dass die Direktion für Soziales und Sicherheit

über die selbstständige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des zwischenzeitlich

volljährig gewordenen Sohns zu befinden habe. Mit Bezug auf die Eheleute A und

den minderjährigen Sohn C wies der Regierungsrat den Rekurs ab.

IV. Mit Beschwerde

vom 1. September 2003 stellen Saben und seine Ehefrau B Suljimani für sich und

ihren Sohn C dem Verwaltungsgericht die Anträge, der sie betreffende Beschluss

des Regierungsrats sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz beziehungsweise

die Direktion für Soziales und Sicherheit zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.

Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei ihnen bis zum Abschluss des Verfahrens

der Verbleib in der Schweiz zu bewilligen; eventuell sei die Direktion für So­zia­les

und Sicherheit anzuweisen, "beim Bundesamt für Flüchtlinge die vorläufige

Aufnahme der Beschwerdeführenden zu beantragen bzw. die Frage der Zumutbarkeit

der Wegweisung zur Prüfung zu unterbreiten". Endlich beantragen sie, es

seien ihnen "allfällige Kosten zu erlassen" und für das vorliegende Beschwerde-

und das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Am 2. September

2003.

verfügte der Vorsitzende der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts, dass bis

zum Entscheid über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen alle Vollziehungsmassnahmen

zu unterbleiben hätten.

Am 11. September

2003.

reichte der Beschwerdeführer eine Einladung zu einer erforderlichen

medizinischen Abklärung am Medizinischen Zentrum N zu den Akten.

Während sich die

Direktion für Soziales und Sicherheit zur Beschwerde nicht vernehmen liess,

beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 19. September 2003

dem Verwaltungsgericht, es möge mangels eines Rechtsanspruchs auf die Beschwerde

nicht eintreten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Streitig ist

einzig die Frage, ob das Migrationsamt der Direktion für Soziales und

Sicherheit auf das als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Begehren der Beschwerdeführenden

vom 21. Juni 2002 zu Recht nicht eingetreten ist oder ob dieses einen materiellen

Sachentscheid hätte fällen müssen. Der Regierungsrat hat den Streitgegenstand

richtig umschrieben und den Nichteintretensentscheid der Direktion für Soziales

und Sicherheit bestätigt. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen

letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden (§ 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Mit der

Beschwerde können auch Verletzungen von Verfahrensvorschriften gerügt werden

(§ 50 Abs. 2 lit. d VRG), wie sie hier sinngemäss geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist, dass die Beschwerde zulässig ist. Ist die Beschwerde nicht zulässig,

kann auch keine Überprüfung von gerügten Verfahrensverletzungen stattfinden.

b) Auf dem Gebiet

der Fremdenpolizei ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn

eine Anordnung streitig ist, welche sich auf einen Anspruch des Gesetzes- oder

Staatsvertragsrechts abstützt (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung

mit Abs. 2 VRG und in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]).

c) Bei den im

Rahmen der Eintretensfrage zu prüfenden Rechtsansprüche ist davon auszugehen,

dass im vorangegangenen Verfahren der Beschwerdeführenden das Bundesgericht als

letzte Instanz festgestellt hat, dass aufgrund der damals zu beurteilenden Sachlage

kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers 1 gegeben sei. Weil die

Aufenthaltsbewilligungen seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder nicht

selbstständig sind, sondern von derjenigen des Beschwerdeführers 1

abhängen, gilt dieses Erkenntnis auch für die beschwerdeführenden

Familienangehörigen. Mangels eines Rechtsanspruchs trat das Bundesgericht

gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden

nicht ein.

d) Ob und

inwieweit das Verwaltungsgericht an ein Erkenntnis des Bundesgerichts gebunden

ist, hängt davon ab, ob die beschwerdeführende Partei eine Neubeurteilung des

identischen Sachverhalts verlangt oder ob sie die Berücksichtigung von neuen

Tatsachen fordert. Für Ersteres stehen die formellen Regeln der Revision gegen

ein Urteil des Bundesgerichts zur Verfügung oder der formlose, in den

Verfahrensordnungen nicht geregelte Rechtsbehelf der Wiedererwägung. Letzterer

setzt voraus, dass sich die verfügende Verwaltungsbehörde freiwillig bereit erklärt,

trotz Vorliegens einer gerichtlichen Beurteilung, zu Gunsten der

gesuchstellenden Partei eine Neuüberprüfung vorzunehmen (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 8-12). Beides liegt hier

nicht vor. Weder haben die Beschwerdeführenden eine Revision des

bundesgerichtlichen Urteils angestrebt noch haben sie sich auf den Standpunkt

gestellt, die Direktion für Soziales und Sicherheit möge freiwillig auf die

gerichtlich beurteilte Sachfrage zurückkommen.

Vielmehr stellen

sie sich auf den Standpunkt, seit der Beurteilung im ersten Verfahren habe sich

der Sachverhalt verändert, was die verfügende Behörde verpflichtet hätte, eine

geänderte Verfügung zu treffen. Mit Bezug auf behördliche Verfügungen, welche

eine Dauerwirkung haben und nicht einen abgeschlossenen Sachverhalt regeln, besteht

unter dem Begriff der Anpassung die Möglichkeit, dass Änderungen der

massgebenden Sachumstände durch eine neue erstinstanzliche Verfügung

berücksichtigt werden müssen (vgl. RB 2002 Nr. 32). Unter diesen Umständen

besteht ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs (Alfred

Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 438 und 444). Der Beweggrund liegt im

geänderten Sachverhalt und nicht in einer als fehlerhaft gerügten Beurteilung

im bisherigen Rechtsmittelverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu

§§ 86a-86d N. 13 und 14). Entsprechend sind die Begriffe der

formellen und materiellen Rechtskraft von Verfügungen im Verwaltungsrecht nur

bedingt anwendbar (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 5-7). Weil

der Anspruch auf einen Widerruf (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a-86d

N. 7, S. 832) im Sinne der Anpassung seit der letzten Beurteilung

geänderte Sachverhaltsumstände voraussetzt und sich nur an die erstinstanzlich

verfügende Behörde richten kann, ergibt sich für das Verwaltungsgericht eine

Bindung an das frühere höchstrichterliche Urteil jedenfalls mit Bezug auf den

damals zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu

§§ 86a-86d N. 13). Dagegen kann das Urteil des Bundesgerichts für die

Frage, ob aufgrund der seither veränderten Verhältnisse nun ein Rechtsanspruch der

Beschwerdeführenden gegeben sei, keine Bindung bewirken. Daraus ergibt sich

ebenfalls, dass allfällige Rügen der Beschwerdeführenden am früheren Urteil des

Bundesgerichts nicht gehört werden können, sondern lediglich eine Beurteilung

der neu behaupteten Sachverhaltsumstände im Rahmen der gesamten

rechtserheblichen Tatsachen zulässig ist.

e) Sollte das

Gericht feststellen, dass seit der Beurteilung durch das Bundesgericht neue

Tatsachen einen Rechtsanspruch der Beschwerdeführenden begründen, würde dies lediglich

dazu führen, dass das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde eintreten müsste

und das Verfahren an die Vorinstanzen zurückzuweisen hätte. Ein materieller Entscheid

ist dem Gericht jedenfalls mangels einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde versagt

(§ 41 VRG) und wurde von den Beschwerdeführenden zu Recht auch nicht

verlangt.

2.

a) Für die

Rechtsgrundlagen, die einen Rechtsanspruch begründen können, kann

vollumfänglich auf das frühere Verfahren, insbesondere den Entscheid des Bundesgerichts

verwiesen werden. Demnach ist ein Rechtsanspruch aufgrund des nationalen

Gesetzesrechts nicht ersichtlich. Die einzige mögliche, einen Rechtsanspruch

begründende Norm ist in Art. 8 Abs. 1 EMRK und – nicht weiter gehend

Art. 13 Abs. 1 BV betreffend dem Recht der Achtung des Privatlebens

zu erblicken. Ein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung kann sich bei besonders

intensiven privaten Beziehungen zum schweizerischen Umfeld ergeben (BGE 126 II

377.

E. 2b+c; vgl. RB 2002 Nr. 29). Dabei haben die Beziehungen innerhalb der

Familie der Beschwerdeführenden unbeachtet zu bleiben, denn nach der Feststellung

des Bundesgerichts ist durch die behördliche Anordnung eine Fortführung des

gemeinsamen Lebens für die Familie nicht in Frage gestellt (BGr, 2. Mai

2002,2A.188/2002 E. 2.1). Dass besonders intensive Beziehungen der

Beschwerdeführenden zum hiesigen Umfeld bestünden, die einen Rechtsanspruch

aufgrund des geschützten Privatlebens zu begründen vermöchten, hat das

Bundesgericht verneint. Diese Feststellung gilt jedenfalls spätestens bis zum

Urteilszeitpunkt im Mai 2002. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 bis zu

diesem Zeitpunkt einen Aufenthalt in der Schweiz in der Grössenordnung von zehn

Jahren nachweisen könne, sind nach der Feststellung des Bundesgerichts keine

besonderen Umstände ersichtlich, die eine besondere Verwurzelung in der Schweiz

ergeben würden. So spreche der Beschwerdeführer 1 offenbar nur beschränkt

Deutsch. Sowohl er wie seine Ehefrau vermöchten sich für ihre Verwurzelung

einzig auf die Dauer des Aufenthalts beziehungsweise die für sie nachteiligen

Verhältnisse in ihrer Heimat zu berufen. Hinzu komme, dass beim

Beschwerdeführer 1 offensichtlich keine Einbindung in die Erwerbstätigkeit

erfolgt sei. So habe die Familie in der Zeit von 1998 bis März 2001 mit rund

Fr. 118'000.- aus der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden müssen.

Seit Dezember 2000 seien die Beschwerdeführenden rechtskräftig aus der Schweiz

ausgewiesen worden und bezögen seither ihre Aufenthaltsberechtigung nur noch

aus der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise den vorsorglich angeordneten

Wegweisungsstopps der von ihnen angerufenen Rechtsmittelbehörden. Einzig der

1988.

geborene Beschwerdeführer 3 habe durch den Besuch der hiesigen

Primarschule eine gewisse Verankerung erfahren, befinde sich jedoch in einem

anpassungsfähigen Alter.

b) Die

Beschwerdeführenden berufen sich auf wesentliche Änderungen seit dem am

2.

Mai 2002 ergangenen Urteil des Bundesgerichts. Diese beträfen

einerseits eine weitere Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1.

Zum Beweis legen sie ein ärztliches Zeugnis des Allgemeinpraktikers Dr. med. F

vom 26. August 2003 zu den Akten. Anderseits verweisen sie auf ein Urteil

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2002,

welches, nach ihren Ausführungen, "weder vom kantonalen Verwaltungsgericht

noch vom Bundesgericht berücksichtigt worden" sei.

aa) Mit

Arztzeugnis vom 26. August 2003 ist beim Beschwerdeführer 1 eine

"schwerwiegende, behandlungsbedürftige Polymorbidität" festgestellt

und daraufhin vermerkt worden, dass sich die monatlichen Kosten für die

benötigten Medikamente auf Fr. 566.15 belaufen, woraus der Arzt

geschlossen hat, dass der Beschwerdeführer 1 in Mazedonien keine

finanziellen Mittel dazu hätte, diese Medikamentenkosten bezahlen zu können.

Wie einleitend dargelegt, muss sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts auf den

Umstand beschränken, ob seit dem letzten Rechtsmittelverfahren neue Tatsachen

eingetreten sind, die einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers begründen können. Wenn die Beschwerdeführenden geltend

machen, nur in der Schweiz sei eine medizinische Behandlung des

Beschwerdeführers 1 möglich, wird damit nicht dargetan, dass ein

Rechtsanspruch auf eine (dauernde) Aufenthaltsbewilligung für ihn und seine

Familienangehörigen in der Schweiz abgeleitet werden kann. Vielmehr gilt das bereits

im vorangegangenen Verfahren vom Verwaltungsgericht Ausgeführte, dass für den

Fall, dass für medizinische Abklärungen in der Schweiz die Anwesenheit des

Beschwerdeführers 1 erforderlich sein sollte, bei den zuständigen

(Bundes-) Behörden um eine zweckgerichtete Anwesenheitsbewilligung im Sinne von

Art. 33 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6.

Oktober 1986 (BVO) – Aufenthalte für medizinische Behandlungen – nachzusuchen

wäre (VGr, 13. März 2002, VB.2001.00314).

bb) Der weitere

Einwand, wonach das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 13. Februar 2003 wesentliche und neue tatsächliche Verhältnisse offenbare,

ist nicht zu hören, da offensichtlich aktenwidrig. In seinem früheren Urteil

vom 13. März 2002 hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Rechtsvertreter

der Beschwerdeführenden im Nachgang zur Beschwerdeschrift am 28. Februar 2002

das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 13. Februar 2002 eingereicht

habe. Das Gericht hat in der Folge dazu ausgeführt: "Da das

Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 13. Februar 2002 die IV-Stelle

angewiesen hat, das (erneute) Begehren um Zusprechung einer IV-Rente angesichts

der mittlerweile eingetretenen Augenkrankheit zu behandeln, ist unklar, ob sich

die Erwerbsfähigkeit wieder herstellen lässt oder nicht. Aus diesem Grund kann

eine Prüfung hinsichtlich des erfüllten Aufenthaltszwecks wegen Invalidität

unterbleiben". Folgerichtig ist das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

auch dem nachher urteilenden Bundesgericht bekannt gewesen, welches dann

befunden hat, dass keine Hinweise dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer 1

einer Behandlung bedürfe, die er nur in der Schweiz erhalten könne. So hat das

Bundesgericht festgehalten: "Seine Anwesenheit für die weiteren

invalidenrechtlichen Abklärungen ist nicht unabdingbar und kann nötigenfalls

über entsprechende Kurzaufenthalte realisiert werden". Die Beschwerdeführenden

behaupten nicht, die durch das Sozialversicherungsgericht angeordneten Eingliederungsmassnahmen

beziehungsweise Feststellungen der Invalidität des Beschwerdeführers 1

seien zwischenzeitlich abgeklärt beziehungsweise erfolgt. Vielmehr bestätigen

sie, dass bis heute noch nicht feststehe, ob dieser in den Genuss einer

IV-Rente komme. Demzufolge erweisen sich die (erneuten) Hinweise auf dieses

Urteil als Kritik an den Urteilen des Verwaltungs- und Bundesgerichts und nicht

als neue wesentliche Tatsache, welche die Direktion für Sicherheit und Soziales

verpflichtet hätte, eine Neubeurteilung der Aufenthaltsbewilligung vorzunehmen.

cc) Folgerichtig

kann in diesem Verfahren die von den Beschwerdeführenden vorgetragene Kritik an

der Rechtsprechung betreffend die Wegweisung "Invalider samt Familienangehörigen"

nicht gehört werden. Eine als falsch gerügte Rechtsprechung steht hier nicht

zur Überprüfung an. An einem wesentlich veränderten Sachverhalt fehlt es, zumal

eben nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer 1 invalid oder wieder in den

Arbeitsprozess eingegliedert werden kann. Diese Sachlage ist gegenüber dem

früheren Verfahren unverändert.

dd) Dasselbe gilt

für die Kritik an der nach Meinung der Beschwerdeführenden formalistischen

Eintretenspraxis, welche den Schutzanspruch von Art. 8 Abs. 1 EMRK an ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht knüpft. Auch hierzu fehlt eine Überprüfungsmöglichkeit,

da keine seit dem Urteil des Bundesgerichts wesentlichen neuen Tatsachen

geltend gemacht werden, sondern Kritik an der Rechtsprechung geübt wird.

c) Damit fehlt es

an neuen wesentlichen Tatsachen, die Grundlage für einen Rechts­anspruch bilden

könnten. Das Verwaltungsgericht ist demzufolge an die Beurteilung des

Sachverhalts durch das Bundesgericht gebunden. Nach dessen verbindlichen

Feststellungen fehlt es an einem Rechtsanspruch für die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden. Auf die Beschwerde ist folglich

nicht einzutreten.

3.

Da das Gericht

auf die Beschwerde nicht eintritt, ist davon auch der Antrag betreffend

vorläufiger Aufnahme des Beschwerdeführenden betroffen. Davon abgesehen ist das

Verwaltungsgericht auch nicht dafür zuständig, Massnahmen in diesem Zusammenhang

zu beurteilen, geschweige denn, solche anzuordnen (§ 43 Abs. 1

lit. h und Abs. 2 VRG).

4.

a) Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 je

hälftig, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, aufzuerlegen, und

es steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 70 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

b) Die

Beschwerdeführenden haben beantragt, es seien ihnen "allfällige Kosten zu

erlassen" sowie gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG für das

Beschwerde- und vorangegangene Rekursverfahren angemessene Parteientschädigungen

auszurichten. In der Begründung wird präzisiert, dass die Kosten "gestützt

auf § 16 VRG in jedem Fall zu erlassen" seien. Damit wird der Antrag

auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 VRG gestellt.

Ferner wird am Ende der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden

offensichtlich eines Rechtsbeistands bedurft hätten.

Diese ist Privaten

zu bewilligen, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). Als

offensichtlich aussichtslos erscheint ein Begehren, dessen Aussicht auf Erfolg

wesentlich geringer als die Möglichkeit des Unterliegens eingeschätzt werden

muss. Den rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden musste bekannt sein,

dass angesichts der Bindungswirkung des früheren (bundesgerichtlichen)

Verfahrens und der zusätzlichen Eintretensvoraussetzungen, wonach nicht nur

wesentliche neue Tatsachen, sondern zusätzlich solche, die einen Rechtsanspruch

zu begründen vermögen, vorzutragen waren, die Erfolgsaussichten von Anbeginn an

verschwindend klein waren. Damit ist, unbesehen der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführenden, die Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege

sowie den unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht gegeben.

5.

Indem das

Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintritt, hat es einen

Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verneint. Die

allfällige Verletzung eines behaupteten Anspruchs wäre trotzdem im Verfahren

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen (BGE 127 II 161 E. 1b).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird

abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann im Sinne der Erwägungen innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht erhoben werden.

6.