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Entscheid

VB.2003.00301

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00301

17. Dezember 2003Deutsch8 min

(URT.2004.7704)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung

vom 31. Oktober 2002 verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A

AG die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von sieben Plakatwerbestellen

(einseitig, unbeleuchtet) für wechselnde Fremdwerbung an der L-Strasse/Ecke M-Strasse

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die

Baurekurskommission I am 11. Juli 2003 teilweise gut, indem sie die Verfügung

des Amts für Städtebau hinsichtlich der entlang der M-Strasse vorgesehenen

Plakatwerbeträger aufhob und das Amt für Städtebau der Stadt Zürich einlud, die

Baubewilligung für diese Reklameanlagen zu erteilen, im Übrigen den Rekurs aber

abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 3. September 2003 liess

die Stadt Zürich, Amt für Städtebau, dem Verwaltungsgericht beantragen, den

Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als damit die Stadt Zürich unter

Kostenfolge eingeladen wurde, die umstrittenen Reklameanlagen zu bewilligen;

unter Kostenfolge zulasten der A AG.

Die Baurekurskommission I am 12. September

und die A AG am 4. November 2003 beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Begründung des Rekursentscheids und die

Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

wiedergegeben.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Wohn- und Gewerbehaus L-Strasse ist im

Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte der Stadt Zürich

aufgeführt. Die streitige Frage der Einordnung der im Vorgarten schräg vor der

ostseitigen Stirnfassade des Hauses L-Strasse an der M-Strasse vorgesehenen drei

Plakatwerbestellen ist daher nach § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) zu beurteilen, der eine gute Einordnung verlangt.

Die Anwendung der genannten Bestimmung ist nunmehr unbestritten.

2.

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten,

Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Wie § 238 Abs.

1.

PBG ist auch Absatz 2 derselben Bestimmung, wonach auf Objekte des

Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist, nicht ein blosses

Verunstaltungsverbot (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b). Vielmehr verlangt § 238

Abs. 2 PBG positiv eine kubische und architektonische Gestaltung, die

sicherstellt, dass einerseits für die Baute selbst und anderseits für die

bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

Dabei ist nicht einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden

oder Gefühl abzustellen, sondern es ist im Einzelnen darzutun, weshalb mit

einer bestimmten baulichen Gestaltung keine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

3.

Der kommunalen Baubehörde steht bei der

Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG ein erheblicher Ermessensspielraum

zu. Trotz grundsätzlich umfassender Kognition (§ 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) hat sich die Baurekurskommission

bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist

der Einordnungsentscheid einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das

heisst auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruhend,

so hat sie diesen zu respektieren und darf sie nicht ihr eigenes Ermessen an

die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf

erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich

unvertretbar erweist (RB 1984 Nr. 106, 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Die Kognitionsbefugnis

des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes wegen auf eine blosse Rechtskontrolle

beschränkt (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2

lit. c VRG).

Es geht also vorliegend einzig um die Frage,

ob die Baurekurskommission die vorinstanzliche ästhetische Würdigung der

streitigen Plakatwerbestellen in ihrem baulichen Umfeld, die zur Verweigerung

der Bewilligung führte, für offensichtlich nicht mehr vertretbar halten und

damit ohne Rechtsverletzung in den Ermessensspielraum des Amts für Städtebau

der Stadt Zürich eingreifen durfte.

4.

Das Amt für Städtebau der Stadt Zürich hat

die seitlich angeordneten und auf die M-Strasse ausgerichteten

Plakatwerbestellen mit dem Argument verweigert, sie würden innerhalb des

begrünten und intim wirkenden Vorgartenbereichs zu dominant auftreten. Zudem

würde ihre in Beziehung zur Liegenschaft L-Strasse unmotivierte Schrägstellung

stören. Die nachgesuchten Plakatwerbestellen werteten die schützenswerte Baute

und deren Umgebung gestalterisch ab. Ferner seien in der näheren Umgebung bis

heute mehrere Plakatwerbestellen bewilligt worden. Um nach wie vor eine

befriedigende Situation zu erhalten, und mit Rücksicht auf das inventarisierte

Gebäude, könnten an diesem Standort, der sich in unmittelbarerer Nähe zu

anderen Plakatwerbestellen befinde, keine zusätzlichen Werbeträger mehr

bewilligt werden. In ihrer Rekursantwort machte die heutige Beschwerdeführerin

sodann geltend, die drei Plakatwerbestellen wirkten im landschaftsgestalterischen

Kontext wie eine "überdimensionierte dominante Plakatwand", welche

die Sicht vom öffentlichen Strassenraum zum grünen Vorgarten weitgehend

verdecke. Die Reklameanlagen erreichten damit nicht einmal eine befriedigende

Gesamtwirkung. Die Tatsache, dass die vorgesehenen Soleil-Träger für sich

allein betrachtet sorgfältig gestaltet seien, ändere daran nichts.

Die Baurekurskommission kam zum Ergebnis,

die Vorinstanz habe hinsichtlich der an der M-Strasse vorgesehenen

Plakatwerbeträger ihr Ermessen unzweckmässig gehandhabt. Weshalb sie den

Vorgarten als intim wirkend bezeichne, bleibe angesichts der tatsächlichen

Verhältnisse unklar. Er weise keine besondere Gestaltung auf. Zudem befinde

sich in unmittelbarer Nähe eine Autowerkstatt, welche auf ihrem Vorplatz

Fahrzeuge abstelle. Der Vorgarten sei auch aufgrund seiner geringen Ausmasse

für das Erscheinungsbild nicht von besonderer Bedeutung. Die Plakatwerbeträger

könnten entgegen den vor­instanzlichen Ausführungen nicht als überdimensioniert

bezeichnet werden. Aufgrund des gegen Nordosten hin abfallenden Baugrundstücks

würden die Plakatwerbeträger nicht in ihrer vollen Höhe wahrgenommen, und sie

schnitten auch den Grüngürtel nicht entzwei. Weil die eigentliche Giebelfassade

des Gebäudes erst einige Meter über dem Strassenniveau zu beginnen scheine,

vermöchten sie diese höher gelegene Fassade nicht zu ver­decken und somit auch

nicht zu beeinträchtigen. Zwar würden sie nicht in der Gebäudeflucht erstellt,

doch nähmen sie den Verlauf der ihrerseits dem Strassenrand folgenden Hecke

auf, was vorliegend entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen einer Ausrichtung

auf die Gebäudeflucht vorzuziehen sei. Schliesslich seien die

Plakatwerbestellen insbesondere auf die M-Strasse ausgerichtet, wo keine

weiteren Werbeträger festzustellen seien, weshalb von einer unerwünschten Anhäufung

von Werbeelementen nicht die Rede sein könne.

5.

Die bei den Akten liegenden Fotografien

zeigen, dass die streitigen Plakatwerbestellen den Vorgarten gegen die M-Strasse

hin fast vollständig abschotten würden. Sie bildeten schräg vor der ostseitigen

Stirnfassade des Hauses L-Strasse in Verbindung mit dem dort bereits

angebrachten Werbeschild für das im Gebäude befindliche Restaurant eine

durchgehende Reklamewand, die den Grünbereich und die schützenswerte Baute

erheblich beeinträchtigen würde und den erhöhten Anforderungen an die Einordnung

im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG nicht mehr zu genügen vermöchte. Für Fussgängerinnen

und Fussgänger wäre der Vorgarten als gestalterisches Element vor dem

inventarisierten Gebäude kaum mehr wahrnehmbar. Die ästhetische Würdigung der

streitigen Plakatwerbestellen durch das Amt für Städtebau der Stadt Zürich

erweist sich somit als nachvollziehbar und vertretbar, jedenfalls nicht als

offensichtlich unvertretbar. Indem die Baurekurskommission in wenn auch noch

vertretbarer Würdigung zum gegenteiligen Ergebnis und damit zur Aufhebung der

angefochtenen Bewilligungsverweigerung gelangt ist, hat sie zu Unrecht in den

Ermessensspielraum der kommunalen Bewilligungsbehörde eingegriffen. Ihr

Entscheid erweist sich somit als rechtswidrig und ist aufzuheben. Anzumerken

bleibt, dass eine bloss unzweckmässige Handhabung des Ermessens durch die

Bewilligungsbehörde, wie sie im Entscheid der Baurekurskommission gerügt wird,

wegen des erheblichen Ermessensspielraums, welcher der kommunalen Baubehörde

bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 PBG zusteht (vgl. E.

3), nicht zur Aufhebung des erstinstanzlichen Einordnungsentscheids führen

kann.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die

Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sowie für das

Rekursverfahren kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die

Beschwerdeführerin sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission I vom 11. Juli 2003

wird insoweit aufgehoben, als damit das Amt für Städtebau der Stadt Zürich

eingeladen wurde, die Baubewilligung für die entlang der M-Strasse vorgesehenen

Plakatwerbestellen zu erteilen, und die Verfügung des Amts für Städtebau der

Stadt Zürich vom 31. Oktober 2002 wird wiederhergestellt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …