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Entscheid

VB.2003.00311

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00311

19. November 2003Deutsch13 min

(URT.2003.7659)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 28. Oktober 2002 geriet A mit seinem Personenwagen auf

der L-Strasse in X in eine Geschwindigkeitskontrolle. Weil ein Atemlufttest auf

vorgängigen Alkoholkonsum hindeutete, ordnete die Polizei eine Blutprobe an,

die auf der Regionalwache durchgeführt werden sollte. A widersetzte sich der

Blutentnahme; laut Polizeirapport kam es in der Folge zu einer

Auseinandersetzung mit der aufgebotenen stellvertretenden Oberärztin des Instituts

für Rechtsmedizin. Die Ärztin empfahl in ihrem Bericht an das Strassenverkehrsamt

(Direktion für Soziales und Sicherheit), die Fahreignung von A abklären zu lassen.

Am 13. Januar 2003 ordnete das Strassenverkehrsamt eine entsprechende

verkehrsmedizinische Untersuchung an.

Erwägungen

II.

A erhob gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Rekurs

an den Regierungsrat. Dieser hiess den Rekurs am 2. Juli 2003 teilweise gut und

hob die angefochtene Anordnung auf. Gleichzeitig verpflichtete der

Regierungsrat A, der Direktion für Soziales und Sicherheit ein augenärztliches

Zeugnis betreffend Sehkraft einzureichen, weiter ein privatärztliches Zeugnis

betreffend den allgemeinen Gesundheitszustand und medikamentöse Behandlungen.

Der Regierungsrat beauftragte die Direktion für Soziales und Sicherheit, A eine

Frist zur Erfüllung dieser Auflagen anzusetzen. Eine Parteientschädigung wurde

nicht zugesprochen.

III.

Am 9. September 2003 erhob A gegen den Entscheid des

Regierungsrates Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der angefochtene Entscheid

sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Strassenverkehrsamt beantragte am

17.

September 2003 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Regierungsrat am

26.

September 2003. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2003 hielt der Beschwerdeführer

an seinen Anträgen fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der Regierungsrat verpflichtete den

Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin ein augenärztliches und ein

privatärztliches Zeugnis einzureichen. Gleichzeitig beauftragte er die

Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Erfüllung

dieser Auflagen anzusetzen. Dabei handelt es sich um einen Zwischenschritt auf

dem Weg zur Endverfügung (einem allfälligen Führerausweisentzug), mithin um

eine Zwischenverfügung im Sinne von § 19 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; analog, den vorsorglichen Führerausweisentzug

betreffend, BGE 122 II 359 E. 1a). Die vorliegende Zwischenverfügung

unterliegt letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans

Bundesgericht, da gegen die Endverfügung – den allfälligen Führer­ausweis­entzug

– ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 101

lit. a des Bun­des­rechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, OG, e

contrario; Art. 24 Abs. 2 des Stras­­senverkehrsgesetzes vom

19.

Dezember 1958, SVG). Das Verwaltungsgericht ist somit für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 98a Abs. 1

OG; VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 1, www.vgrzh.ch).

1.2

Eine Partei ist zur Anfechtung einer

Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der

sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2

VRG). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung stellt einen solchen

Nachteil dar (VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 2b, www.vgrzh.ch =

RB 2002 Nr. 16; vgl. auch BGr, 27. November 2002, 6A65/2002, www.bger.ch).

Der Be­schwerdeführer ist somit zur Anfechtung der angeordneten Untersuchungen

legitimiert.

Der Beschwerdeführer macht in der Begründung seiner

Beschwerde verschiedene Mängel (Zustandekommen, Verfahren, etc.) der Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2003 geltend. Diese erstinstanzliche

Verfügung ist indessen nicht Anfechtungsobjekt. Sie wurde vom Regierungsrat

bereits vollumfänglich aufgehoben; ob die Vorinstanz die Verfügung auch wegen

einer Gehörsverletzung hätte aufheben sollen, ist vom Verwaltungsgericht

mangels Rechtsschutzinteresse nicht zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, er sei vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung nicht angehört

worden, sind seine Rügen folglich nicht zu beurteilen.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Anordnung,

ein augenärztliches sowie ein privatärztliches Zeugnis zur Fahreignung

erstellen zu lassen.

2.1

Wer wegen Einnahme von Medikamenten nicht fahrfähig

ist, darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2

Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV). Ist

die Fahrfähigkeit dauernd in Frage gestellt (zum Beispiel weil jemand durch körperliche

Krankheiten daran gehindert ist, ein Fahrzeug sicher zu führen), ist dem

Betroffenen der Fahrausweis mangels Fahreignung zu entziehen (Art. 14

Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein solcher

Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern

(Art. 30 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober

1976). Erhält die zuständige Behörde, wie hier, vom Arzt (Art. 14

Abs. 4 SVG) bzw. von der Polizei (Art. 104 Abs. 1 SVG;

Art. 123 Abs. 3 VZV) einen Hinweis, dass die Fahreignung möglicherweise

nicht gegeben ist, stellt sich für sie die Frage, ob sie die Fahreignung

abklären lassen darf.

Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer

Eignungsabklärung findet sich mangels einer expliziten bundesrechtlichen

Vorschrift im kantonalen Verfahrensrecht (Pflicht zur Untersuchung des

Sachverhaltes gemäss § 7 VRG; vgl. Art. 106 Abs. 2 SVG).

§ 7 Abs. 1 VRG kann naturgemäss nicht entnommen werden, welche

Hinweise von Ärzten oder von der Polizei ausreichend sind, um eine Abklärung

der Fahreignung anzuordnen. Damit rechtfertigt es sich, vergleichbare

bundesrechtliche Vorschriften analog anzuwenden (VGr, 27. November 2002,

VB.2002.00169, E. 3a, www.vgrzh.ch). Vor der Erteilung von Lernfahrausweisen

ist eine Abklärung anzuordnen, wenn Zweifel über die körperliche Eignung

bestehen (Art. 7 Abs. 1 VZV); eine verkehrspsychologische oder

psychiatrische Untersuchung drängt sich auf, wenn Zweifel an der

charakterlichen oder psychischen Eignung eines Fahrzeuglenkers bestehen

(Art. 9 Abs. 1 VZV). Zweifel an der Fahreignung sind begründet, wenn

"konkrete Anhangspunkte" dafür bestehen, dass der betreffende Fahrzeuglenker

"mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem

Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sicherere Führen nicht

mehr gewährleistet" (BGr, 27. November 2002,6A.65/2002, E. 5.2,

www.bger.ch; vgl. BGE 124 II 359 E. 3d; Rudolf Hauri-Bionda,

Drogen/Medikamen­te: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus

medi­zinischer Sicht, AJP 1994, S. 457, 458 f.; René Schaffhauser,

Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995,

Rz. 2087). Die Behörde verfügt bei der Frage, ob eine Untersuchung

anzuordnen sei oder nicht, natur­gemäss über einen gewissen Ermessensspielraum

(BGE 120 Ib 305 E. 4b), den das Verwaltungsgericht nur auf Ermessensüberschreitung

hin untersucht (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG; vgl. analog für die

Anordnung einer Kontrollfahrt BGE 127 II 129 E. 3a).

2.2

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die

Vorinstanz habe keine augen­

ärztliche Untersuchung anordnen dürfen.

Der Regierungsrat begründet seine Zweifel am Sehvermögen

des Beschwerdeführers mit den Angaben, die der Beschwerdeführer in seinem

Rekurs zur angeordneten Blutentnahme auf der Regionalwache machte. Danach habe

sich die Ärztin ihm gegenüber mit einem kreditkartenähnlichen Gegenstand

ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Ärztin darauf aufmerksam gemacht,

dass er "im Kurzsichtbereich" aufgrund seines Alters nicht mehr

derart gut sehen würde, um die Schrift noch zu erkennen. Diese

Sachverhaltsdarstellung deckt sich zunächst mit den Angaben, die der Beschwerdeführer

bei der polizeilichen Einvernahme machte. Danach sei es ihm aufgrund seiner

Sehschwäche nicht möglich gewesen, den Ausweis zu entziffern. Nach der

Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers im Rekursverfahren ist diese

Sehschwä­che allerdings zu vernachlässigen, da die Ärztin ihm den Ausweis aus

einer Entfernung von 2 bis 2.5 Metern gezeigt habe. Gemäss dem Rapport der

Stadt­polizei soll ihm die Ärztin den Ausweis indessen auf eine wesentlich

geringere Distanz (30 cm) vorgelegt haben. Wie die Vorinstanz in ihrem

Entscheid zu Recht erwog, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen,

welche der beiden Sachverhaltsdarstellungen zutrifft. Im Gegensatz zu einer strafrechtlichen

Verurteilung ist es für die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen allerdings

auch nicht notwendig, dass die Behörde von der einen (für den Betroffenen

nachteiligen) Sachverhaltsdarstellung wesentlich stärker überzeugt ist als von

der anderen (vgl. Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999). Mit der augenärztlichen Untersuchung will die Vorinstanz einzig

abklären, ob der Beschwerdeführer über die notwendige Fahreignung verfügt.

Zweifel an der Fahreignung sind aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im

Polizeirapport durchaus angebracht. Falls jene Darstellung zutrifft, hatte der

Beschwerdeführer auf eine vergleichs­weise kurze Distanz von 30 cm Mühe, einen

Ausweis zu entziffern. Der Rapport stellt somit unbesehen von abweichenden Sachverhaltsdarstellungen

einen konkreten Anhaltspunkt für eine Sehschwäche dar. Ob diese Sehschwäche

tatsächlich eine Pflicht zum Tragen einer Brille nach sich zieht (vgl.

Art. 26 Abs. 2 lit. a VZV sowie deren Anhang 1 Ziff. 3),

kann die Behörde nur durch eine Untersuchung in Erfahrung bringen. Indem der

Regierungsrat eine solche Untersuchung anordnete, hat er nach dem Gesagten sein

Ermessen weder überschritten noch missbraucht.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Regierungsrat

habe in seiner Begründung festgehalten, an der Sehkraft drängten sich keine

ernsthaften Zweifel auf. Damit habe keine Untersuchung angeordnet werden

dürfen. Die Schwelle zur Anordnung einer ärztlichen Un­tersuchung ist indessen

tiefer angesetzt als jene zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss

Art. 35 Abs. 3 VZV. Während ein vorsorglicher Entzug nur bei ernsthaften

Zweifeln gerechtfertigt ist (BGE 125 II 492 E. 2b; BGE 122 II

359.

E. 3a; BGr, 12. Juli 1996,2A.162/1996 E. 2b, Dokument

Nr. 5116 auf www.tcs.ch/assista­lex; René Schaffhauser, Band III,

Rz. 1996), reichen für die Anordnung einer Untersuchung blosse Zweifel an

der Fahreignung aus.

2.3

Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, der

Regierungsrat habe kein privatärztliches Zeugnis verlangen dürfen.

Die Vorinstanz begründete die angeordnete privatärztliche

Untersuchung mit den Angaben, die der Beschwerdeführer im Rekursverfahren

machte. Danach erlitt der Beschwerdeführer bei einem Verkehrsunfall im Jahr

1995.

ein Schleudertrauma und nimmt seither gegen auftretende Kopfschmerzen

rezeptfreie Schmerzmittel. Weiter stellte der Regierungsrat darauf ab, dass der

Beschwerdeführer einem Polizeibeamten gegenüber erklärte, er leide unter

Platzangst. Aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids geht weiter hervor,

dass der angeordnete Bericht klären soll, ob der Beschwerdeführer mehrere

Präparate gleichzeitig einnimmt. Inwiefern der Regierungsrat damit sein

Ermessen missbräuchlich handhabte, ist nicht ersichtlich. Medikamente haben

unbesehen davon, ob sie rezeptpflichtig oder im Handel frei erhältlich sind,

auf die Fahrfähigkeit bzw. auf die Fahreignung höchst komplexe Auswirkungen. Im

Gegensatz zu Alkohol (Art. 2 Abs. 2 VRV) definiert das

Strassenverkehrsrecht bei Medikamenten keine Grenzwerte. Die Festlegung von

Grenzwerten wäre wohl auch nicht sinnvoll, da die Fahrfähigkeit unter

Medikamenteneinfluss (Art. 2 Abs. 1 VRV) immer nur im Einzelfall

bestimmt werden kann (Manfred Dähler/René Schaffhauser, Strassenverkehrsdelikte,

in: Marcel Alexander Niggli/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Strafverteidigung,

Basel/Genf/ Mün­chen 2002, Rz. 11.196). In der verkehrsmedizinischen

Literatur fehlen zwar Belege für eine generelle Gefährdung der

Verkehrssicherheit durch potentiell verkehrsbeeinträchtigende Arzneimittel

(vgl. die Hinweise bei René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A., Bern 2002, Rz. 507). Andererseits

wird in der Fachliteratur auch auf die Sicherheitsrisiken hingewiesen, die bei

der Kombination von mehreren Medikamenten sowie von Medikamenten und Alkohol

bestehen (Schaffhauser, Band I, Rz. 508 m.H. in Anm. 92; Expertengruppe

Verkehrs­sicher­heit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Leitfaden vom 26.

April 2000, Ziff. II 5.1., Dokument Nr. 7002 auf

www.tcs.ch/assistalex; abgedruckt auch im Jusletter vom 11. September 2001,

www.weblaw.ch). Angesichts der Gefahren, die bei der gleichzeitigen Einnahme

von verschiedenen Medikamenten für die Verkehrssicherheit bestehen, liegt es innerhalb

des der Vorinstanz zustehenden Ermessens, eine entsprechende Untersuchung anzuordnen.

Der Regierungsrat durfte im Übrigen auch darauf abstellen,

dass die stellvertretende Oberärztin des Instituts für Rechtsmedizin in ihrem

Bericht an die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Fahreignung empfahl. Die

Bindungswirkung eines vergleichsweise kurzen ärztlichen Berichts ist zwar nicht

mit jener eines ausführlicheren Gutachtens gleichzusetzen (zur Bindungswirkung

eines Gutachtens Kölz/Boss­hart/Röhl § 60 Rz. 18; VGr, 3. Juli

2002, VB.2002.00073, E. 2b, www.vgrzh.ch; BGE 118 Ia 144,

146.

f.; je mit weiteren Hinweisen). Andererseits ist die Behörde gerade

bei komplexeren Sachverhalten wie dem Verdacht auf den Konsum mehrerer

Medikamente auf den Sachverstand von Fachpersonen angewiesen. Der angefochtene

Entscheid ist somit auch insofern nicht zu beanstanden, als er im Ergebnis der

Empfehlung der Amtsärztin folgt.

2.4

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die

Vorinstanz habe zu Unrecht ein Zeugnis seines langjährigen Hausarztes nicht

berücksichtigt. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer andererseits,

nicht ein amtsärztliches, sondern ein privatärztliches Zeugnis

einzureichen. Damit nimmt die Vorinstanz in Kauf, dass der Beschwerdeführer ein

Zeugnis seines Hausarztes einreicht. Weil der Hausarzt bis zu einem gewissen

Grad stets die Interessen seines Patienten im Auge haben wird, besteht somit

die Möglichkeit, dass dieser einen für den Beschwerdeführer günstigen Bericht

abliefern wird (René Schaff­hauser, Band III, Rz. 2653; vgl. BGE 127

II 122 E. 4b). Deshalb behielt der Regierungsrat die Möglichkeit vor, dass

der Bericht des Hausarztes dem Amtsarzt zur Stellungnahme überwiesen wird. Der

Regierungsrat weist somit nicht generell jede Stellungnahme des Hausarztes aus

dem Recht; er erachtete einzig das (offenbar vorgängig eingereichte) ärzt­liche

Zeugnis für die Frage der Anordnung einer Untersuchung als nicht ausschlaggebend.

Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.

3.

Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die

Entschädigungsregelung des vor­instanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz durfte

indessen von einer Entschädigung absehen, da sie die angeordnete amtsärztliche

Untersuchung zwar aufhob, an deren Stelle jedoch die Anordnung einer

privatärztlichen Untersuchung setzte. Der Beschwerdeführer hat damit im

Rekursverfahren nur teilweise obsiegt, nicht dagegen, wie für die Zusprechung

einer Parteientschädigung erforderlich, überwiegend oder mehrheitlich (vgl.

Kölz/Boss­hart/Röhl § 17 Rz. 32).

4.

Der Beschwerdeführer stellt in einem Eventualantrag das

Begehren um Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Eine solche Sistierung wäre

dann sinnvoll, wenn der Entscheid in diesem Verfahren von einem Entscheid in

einem anderen Verfahren abhängt oder von ihm wesentlich beeinflusst wird

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, Rz. 29). Inwiefern

das vom Beschwerdeführer gegen die stellvertretende Oberärztin des Instituts

für Rechtsmedizin durch Strafanzeige eingeleitete Strafverfahren für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht von präjudizieller Bedeutung sein sollte, wird

aus der Begründung der Beschwerde nicht ersichtlich. Der Eventualantrag ist

somit ebenfalls abzuweisen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG); Parteientschädigungen sind keine

zuzusprechen. Weil das vorliegende Urteil einen Zwischenentscheid bestätigt,

beträgt die Frist für die Ergreifung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans

Bundesgericht zehn Tage (Art. 106 Abs. 1 OG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid

kann innert 10 Tagen, von dessen Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.