VB.2003.00311
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00311
19. November 2003Deutsch13 min
(URT.2003.7659)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00311
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.11.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr (Anordnung einer ärztlichen Untersuchung)
Die Behörde darf eine verkehrsmedizinische bzw. privatärztliche Untersuchung anordnen, wenn sie Zweifel an der Fahreigung hat (E. 2.1); zulässige Anordnung der Untersuchung beim Augenarzt wegen Zweifeln an der Sehkraft (E. 2.2) und beim Allgemeinmediziner zur Abklärung des Medikamentenkonsums (E. 2.3); Berücksichtigung der Zeugnisse des Hausarztes nur unter Vorbehalten (mögliche Interessenkollisionen; E. 2.4). Zulässige Verweigerung einer Entschädigung bei nur teilweisem Obsiegen (E. 3).
Abweisung
Stichworte:
ARZTUNTERSUCHUNG
AUFLAGE, VERKEHRSMEDIZINISCHE
FAHREIGNUNG
MEDIKAMENTE
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. 4 SVG
Art. 31 Abs. 2 SVG
Art. 104 Abs. 1 SVG
§ 19 Abs. 2 VRG
Art. 2 Abs. 1 VRV
Art. 7 Abs. 1 VZV
Art. 9 Abs. 1 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Am 28. Oktober 2002 geriet A mit seinem Personenwagen auf
der L-Strasse in X in eine Geschwindigkeitskontrolle. Weil ein Atemlufttest auf
vorgängigen Alkoholkonsum hindeutete, ordnete die Polizei eine Blutprobe an,
die auf der Regionalwache durchgeführt werden sollte. A widersetzte sich der
Blutentnahme; laut Polizeirapport kam es in der Folge zu einer
Auseinandersetzung mit der aufgebotenen stellvertretenden Oberärztin des Instituts
für Rechtsmedizin. Die Ärztin empfahl in ihrem Bericht an das Strassenverkehrsamt
(Direktion für Soziales und Sicherheit), die Fahreignung von A abklären zu lassen.
Am 13. Januar 2003 ordnete das Strassenverkehrsamt eine entsprechende
verkehrsmedizinische Untersuchung an.
Erwägungen
II.
A erhob gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes Rekurs
an den Regierungsrat. Dieser hiess den Rekurs am 2. Juli 2003 teilweise gut und
hob die angefochtene Anordnung auf. Gleichzeitig verpflichtete der
Regierungsrat A, der Direktion für Soziales und Sicherheit ein augenärztliches
Zeugnis betreffend Sehkraft einzureichen, weiter ein privatärztliches Zeugnis
betreffend den allgemeinen Gesundheitszustand und medikamentöse Behandlungen.
Der Regierungsrat beauftragte die Direktion für Soziales und Sicherheit, A eine
Frist zur Erfüllung dieser Auflagen anzusetzen. Eine Parteientschädigung wurde
nicht zugesprochen.
III.
Am 9. September 2003 erhob A gegen den Entscheid des
Regierungsrates Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Strassenverkehrsamt beantragte am
17.
September 2003 die Abweisung der Beschwerde, ebenso der Regierungsrat am
26.
September 2003. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2003 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der Regierungsrat verpflichtete den
Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin ein augenärztliches und ein
privatärztliches Zeugnis einzureichen. Gleichzeitig beauftragte er die
Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Erfüllung
dieser Auflagen anzusetzen. Dabei handelt es sich um einen Zwischenschritt auf
dem Weg zur Endverfügung (einem allfälligen Führerausweisentzug), mithin um
eine Zwischenverfügung im Sinne von § 19 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG; analog, den vorsorglichen Führerausweisentzug
betreffend, BGE 122 II 359 E. 1a). Die vorliegende Zwischenverfügung
unterliegt letztinstanzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht, da gegen die Endverfügung – den allfälligen Führerausweisentzug
– ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist (Art. 101
lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, OG, e
contrario; Art. 24 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1958, SVG). Das Verwaltungsgericht ist somit für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 98a Abs. 1
OG; VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 1, www.vgrzh.ch).
1.2
Eine Partei ist zur Anfechtung einer
Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der
sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2
VRG). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung stellt einen solchen
Nachteil dar (VGr, 27. November 2002, VB.2002.00169, E. 2b, www.vgrzh.ch =
RB 2002 Nr. 16; vgl. auch BGr, 27. November 2002, 6A65/2002, www.bger.ch).
Der Beschwerdeführer ist somit zur Anfechtung der angeordneten Untersuchungen
legitimiert.
Der Beschwerdeführer macht in der Begründung seiner
Beschwerde verschiedene Mängel (Zustandekommen, Verfahren, etc.) der Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2003 geltend. Diese erstinstanzliche
Verfügung ist indessen nicht Anfechtungsobjekt. Sie wurde vom Regierungsrat
bereits vollumfänglich aufgehoben; ob die Vorinstanz die Verfügung auch wegen
einer Gehörsverletzung hätte aufheben sollen, ist vom Verwaltungsgericht
mangels Rechtsschutzinteresse nicht zu beurteilen. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, er sei vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung nicht angehört
worden, sind seine Rügen folglich nicht zu beurteilen.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Anordnung,
ein augenärztliches sowie ein privatärztliches Zeugnis zur Fahreignung
erstellen zu lassen.
2.1
Wer wegen Einnahme von Medikamenten nicht fahrfähig
ist, darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 2
Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV). Ist
die Fahrfähigkeit dauernd in Frage gestellt (zum Beispiel weil jemand durch körperliche
Krankheiten daran gehindert ist, ein Fahrzeug sicher zu führen), ist dem
Betroffenen der Fahrausweis mangels Fahreignung zu entziehen (Art. 14
Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein solcher
Sicherungsentzug dient der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Führern
(Art. 30 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober
1976). Erhält die zuständige Behörde, wie hier, vom Arzt (Art. 14
Abs. 4 SVG) bzw. von der Polizei (Art. 104 Abs. 1 SVG;
Art. 123 Abs. 3 VZV) einen Hinweis, dass die Fahreignung möglicherweise
nicht gegeben ist, stellt sich für sie die Frage, ob sie die Fahreignung
abklären lassen darf.
Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer
Eignungsabklärung findet sich mangels einer expliziten bundesrechtlichen
Vorschrift im kantonalen Verfahrensrecht (Pflicht zur Untersuchung des
Sachverhaltes gemäss § 7 VRG; vgl. Art. 106 Abs. 2 SVG).
§ 7 Abs. 1 VRG kann naturgemäss nicht entnommen werden, welche
Hinweise von Ärzten oder von der Polizei ausreichend sind, um eine Abklärung
der Fahreignung anzuordnen. Damit rechtfertigt es sich, vergleichbare
bundesrechtliche Vorschriften analog anzuwenden (VGr, 27. November 2002,
VB.2002.00169, E. 3a, www.vgrzh.ch). Vor der Erteilung von Lernfahrausweisen
ist eine Abklärung anzuordnen, wenn Zweifel über die körperliche Eignung
bestehen (Art. 7 Abs. 1 VZV); eine verkehrspsychologische oder
psychiatrische Untersuchung drängt sich auf, wenn Zweifel an der
charakterlichen oder psychischen Eignung eines Fahrzeuglenkers bestehen
(Art. 9 Abs. 1 VZV). Zweifel an der Fahreignung sind begründet, wenn
"konkrete Anhangspunkte" dafür bestehen, dass der betreffende Fahrzeuglenker
"mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem
Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sicherere Führen nicht
mehr gewährleistet" (BGr, 27. November 2002,6A.65/2002, E. 5.2,
www.bger.ch; vgl. BGE 124 II 359 E. 3d; Rudolf Hauri-Bionda,
Drogen/Medikamente: Anlass und Möglichkeiten der Fahreignungsuntersuchung aus
medizinischer Sicht, AJP 1994, S. 457, 458 f.; René Schaffhauser,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995,
Rz. 2087). Die Behörde verfügt bei der Frage, ob eine Untersuchung
anzuordnen sei oder nicht, naturgemäss über einen gewissen Ermessensspielraum
(BGE 120 Ib 305 E. 4b), den das Verwaltungsgericht nur auf Ermessensüberschreitung
hin untersucht (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG; vgl. analog für die
Anordnung einer Kontrollfahrt BGE 127 II 129 E. 3a).
2.2
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die
Vorinstanz habe keine augen
ärztliche Untersuchung anordnen dürfen.
Der Regierungsrat begründet seine Zweifel am Sehvermögen
des Beschwerdeführers mit den Angaben, die der Beschwerdeführer in seinem
Rekurs zur angeordneten Blutentnahme auf der Regionalwache machte. Danach habe
sich die Ärztin ihm gegenüber mit einem kreditkartenähnlichen Gegenstand
ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Ärztin darauf aufmerksam gemacht,
dass er "im Kurzsichtbereich" aufgrund seines Alters nicht mehr
derart gut sehen würde, um die Schrift noch zu erkennen. Diese
Sachverhaltsdarstellung deckt sich zunächst mit den Angaben, die der Beschwerdeführer
bei der polizeilichen Einvernahme machte. Danach sei es ihm aufgrund seiner
Sehschwäche nicht möglich gewesen, den Ausweis zu entziffern. Nach der
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers im Rekursverfahren ist diese
Sehschwäche allerdings zu vernachlässigen, da die Ärztin ihm den Ausweis aus
einer Entfernung von 2 bis 2.5 Metern gezeigt habe. Gemäss dem Rapport der
Stadtpolizei soll ihm die Ärztin den Ausweis indessen auf eine wesentlich
geringere Distanz (30 cm) vorgelegt haben. Wie die Vorinstanz in ihrem
Entscheid zu Recht erwog, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen,
welche der beiden Sachverhaltsdarstellungen zutrifft. Im Gegensatz zu einer strafrechtlichen
Verurteilung ist es für die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen allerdings
auch nicht notwendig, dass die Behörde von der einen (für den Betroffenen
nachteiligen) Sachverhaltsdarstellung wesentlich stärker überzeugt ist als von
der anderen (vgl. Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999). Mit der augenärztlichen Untersuchung will die Vorinstanz einzig
abklären, ob der Beschwerdeführer über die notwendige Fahreignung verfügt.
Zweifel an der Fahreignung sind aufgrund der Sachverhaltsdarstellung im
Polizeirapport durchaus angebracht. Falls jene Darstellung zutrifft, hatte der
Beschwerdeführer auf eine vergleichsweise kurze Distanz von 30 cm Mühe, einen
Ausweis zu entziffern. Der Rapport stellt somit unbesehen von abweichenden Sachverhaltsdarstellungen
einen konkreten Anhaltspunkt für eine Sehschwäche dar. Ob diese Sehschwäche
tatsächlich eine Pflicht zum Tragen einer Brille nach sich zieht (vgl.
Art. 26 Abs. 2 lit. a VZV sowie deren Anhang 1 Ziff. 3),
kann die Behörde nur durch eine Untersuchung in Erfahrung bringen. Indem der
Regierungsrat eine solche Untersuchung anordnete, hat er nach dem Gesagten sein
Ermessen weder überschritten noch missbraucht.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Regierungsrat
habe in seiner Begründung festgehalten, an der Sehkraft drängten sich keine
ernsthaften Zweifel auf. Damit habe keine Untersuchung angeordnet werden
dürfen. Die Schwelle zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung ist indessen
tiefer angesetzt als jene zum vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss
Art. 35 Abs. 3 VZV. Während ein vorsorglicher Entzug nur bei ernsthaften
Zweifeln gerechtfertigt ist (BGE 125 II 492 E. 2b; BGE 122 II
359.
E. 3a; BGr, 12. Juli 1996,2A.162/1996 E. 2b, Dokument
Nr. 5116 auf www.tcs.ch/assistalex; René Schaffhauser, Band III,
Rz. 1996), reichen für die Anordnung einer Untersuchung blosse Zweifel an
der Fahreignung aus.
2.3
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, der
Regierungsrat habe kein privatärztliches Zeugnis verlangen dürfen.
Die Vorinstanz begründete die angeordnete privatärztliche
Untersuchung mit den Angaben, die der Beschwerdeführer im Rekursverfahren
machte. Danach erlitt der Beschwerdeführer bei einem Verkehrsunfall im Jahr
1995.
ein Schleudertrauma und nimmt seither gegen auftretende Kopfschmerzen
rezeptfreie Schmerzmittel. Weiter stellte der Regierungsrat darauf ab, dass der
Beschwerdeführer einem Polizeibeamten gegenüber erklärte, er leide unter
Platzangst. Aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids geht weiter hervor,
dass der angeordnete Bericht klären soll, ob der Beschwerdeführer mehrere
Präparate gleichzeitig einnimmt. Inwiefern der Regierungsrat damit sein
Ermessen missbräuchlich handhabte, ist nicht ersichtlich. Medikamente haben
unbesehen davon, ob sie rezeptpflichtig oder im Handel frei erhältlich sind,
auf die Fahrfähigkeit bzw. auf die Fahreignung höchst komplexe Auswirkungen. Im
Gegensatz zu Alkohol (Art. 2 Abs. 2 VRV) definiert das
Strassenverkehrsrecht bei Medikamenten keine Grenzwerte. Die Festlegung von
Grenzwerten wäre wohl auch nicht sinnvoll, da die Fahrfähigkeit unter
Medikamenteneinfluss (Art. 2 Abs. 1 VRV) immer nur im Einzelfall
bestimmt werden kann (Manfred Dähler/René Schaffhauser, Strassenverkehrsdelikte,
in: Marcel Alexander Niggli/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Strafverteidigung,
Basel/Genf/ München 2002, Rz. 11.196). In der verkehrsmedizinischen
Literatur fehlen zwar Belege für eine generelle Gefährdung der
Verkehrssicherheit durch potentiell verkehrsbeeinträchtigende Arzneimittel
(vgl. die Hinweise bei René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. A., Bern 2002, Rz. 507). Andererseits
wird in der Fachliteratur auch auf die Sicherheitsrisiken hingewiesen, die bei
der Kombination von mehreren Medikamenten sowie von Medikamenten und Alkohol
bestehen (Schaffhauser, Band I, Rz. 508 m.H. in Anm. 92; Expertengruppe
Verkehrssicherheit, Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Leitfaden vom 26.
April 2000, Ziff. II 5.1., Dokument Nr. 7002 auf
www.tcs.ch/assistalex; abgedruckt auch im Jusletter vom 11. September 2001,
www.weblaw.ch). Angesichts der Gefahren, die bei der gleichzeitigen Einnahme
von verschiedenen Medikamenten für die Verkehrssicherheit bestehen, liegt es innerhalb
des der Vorinstanz zustehenden Ermessens, eine entsprechende Untersuchung anzuordnen.
Der Regierungsrat durfte im Übrigen auch darauf abstellen,
dass die stellvertretende Oberärztin des Instituts für Rechtsmedizin in ihrem
Bericht an die Beschwerdegegnerin eine Abklärung der Fahreignung empfahl. Die
Bindungswirkung eines vergleichsweise kurzen ärztlichen Berichts ist zwar nicht
mit jener eines ausführlicheren Gutachtens gleichzusetzen (zur Bindungswirkung
eines Gutachtens Kölz/Bosshart/Röhl § 60 Rz. 18; VGr, 3. Juli
2002, VB.2002.00073, E. 2b, www.vgrzh.ch; BGE 118 Ia 144,
146.
f.; je mit weiteren Hinweisen). Andererseits ist die Behörde gerade
bei komplexeren Sachverhalten wie dem Verdacht auf den Konsum mehrerer
Medikamente auf den Sachverstand von Fachpersonen angewiesen. Der angefochtene
Entscheid ist somit auch insofern nicht zu beanstanden, als er im Ergebnis der
Empfehlung der Amtsärztin folgt.
2.4
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die
Vorinstanz habe zu Unrecht ein Zeugnis seines langjährigen Hausarztes nicht
berücksichtigt. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer andererseits,
nicht ein amtsärztliches, sondern ein privatärztliches Zeugnis
einzureichen. Damit nimmt die Vorinstanz in Kauf, dass der Beschwerdeführer ein
Zeugnis seines Hausarztes einreicht. Weil der Hausarzt bis zu einem gewissen
Grad stets die Interessen seines Patienten im Auge haben wird, besteht somit
die Möglichkeit, dass dieser einen für den Beschwerdeführer günstigen Bericht
abliefern wird (René Schaffhauser, Band III, Rz. 2653; vgl. BGE 127
II 122 E. 4b). Deshalb behielt der Regierungsrat die Möglichkeit vor, dass
der Bericht des Hausarztes dem Amtsarzt zur Stellungnahme überwiesen wird. Der
Regierungsrat weist somit nicht generell jede Stellungnahme des Hausarztes aus
dem Recht; er erachtete einzig das (offenbar vorgängig eingereichte) ärztliche
Zeugnis für die Frage der Anordnung einer Untersuchung als nicht ausschlaggebend.
Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die
Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Vorinstanz durfte
indessen von einer Entschädigung absehen, da sie die angeordnete amtsärztliche
Untersuchung zwar aufhob, an deren Stelle jedoch die Anordnung einer
privatärztlichen Untersuchung setzte. Der Beschwerdeführer hat damit im
Rekursverfahren nur teilweise obsiegt, nicht dagegen, wie für die Zusprechung
einer Parteientschädigung erforderlich, überwiegend oder mehrheitlich (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl § 17 Rz. 32).
4.
Der Beschwerdeführer stellt in einem Eventualantrag das
Begehren um Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Eine solche Sistierung wäre
dann sinnvoll, wenn der Entscheid in diesem Verfahren von einem Entscheid in
einem anderen Verfahren abhängt oder von ihm wesentlich beeinflusst wird
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, Rz. 29). Inwiefern
das vom Beschwerdeführer gegen die stellvertretende Oberärztin des Instituts
für Rechtsmedizin durch Strafanzeige eingeleitete Strafverfahren für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht von präjudizieller Bedeutung sein sollte, wird
aus der Begründung der Beschwerde nicht ersichtlich. Der Eventualantrag ist
somit ebenfalls abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG); Parteientschädigungen sind keine
zuzusprechen. Weil das vorliegende Urteil einen Zwischenentscheid bestätigt,
beträgt die Frist für die Ergreifung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht zehn Tage (Art. 106 Abs. 1 OG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid
kann innert 10 Tagen, von dessen Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…