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Entscheid

VB.2003.00316

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00316

4. Februar 2004Deutsch20 min

(URT.2004.7741)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der

ausländische Staatsangehörige A, geboren 1965, reiste ein erstes Mal mit

falschen Dokumenten vor dem 20. Januar 1998 in die Schweiz. An diesem Datum

wurde er ver­haftet. Am 28. Mai 1998 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen

(heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung; IMES) eine auf

unbestimmte Zeit gültige Einreisesperre. Am 29. Mai 1998 wurde A in sein

Heimatland ausgewiesen. Am 17. August 1999 heiratete er der Stadt X in seinem

Heimatland die 1966 geborene Schweizerin C. Am 4. Januar 2000 reiste er wieder

in die Schweiz, wo ihm die Direktion für Soziales und Sicherheit

(Migrationsamt) am 1. Februar 2000 die Aufenthaltsbewil­ligung zum Verbleib bei

seiner im Kanton Zürich lebenden Ehefrau erteilte.

Aus der Ehe

ging der im Jahr 2000 geborene Sohn D hervor. Zwei voreheliche Kinder der

Ehefrau sind 1985 und 1991 geboren. Alle Kinder besitzen die schweizerische

Staatsange­hörigkeit.

Am 24. August

1998 sprach das Bezirksgericht Zürich A, welcher damals unter dem Namen E

aufgetreten war, schuldig der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel­gesetz

vom 3. Oktober 1951 und gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder­lassung

der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) – unter anderem, weil er einen auf den

Namen F lautenden gefälschten europäischen Pass auf sich trug –, und bestrafte

ihn mit 15 Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde

bedingt, mit Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, aufgeschoben. Zudem

verfügte das Gericht eine unbe­dingte Landesverweisung für die Dauer von sieben

Jahren. Das Urteil konnte erst am 8. Februar 2001 eröffnet werden; dagegen

wurde Berufung eingelegt. Am 17. Januar 2001 war A erneut verhaftet

worden. In der Folge wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juli

2001 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Widerhandlung gegen das ANAG

für schuldig befunden und mit einer unbedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten

bestraft. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Das Obergericht befand am 30.

November 2001 auf Be­rufung gegen das Urteil aus dem Jahr 1998 hin, dass wegen

der zwischenzeitlich ergan­genen rechtskräftigen Verurteilung die zweite Strafe

als Zusatzstrafe zur bereits rechtskräf­tigen Strafe auszufällen sei, und

setzte diese mit sieben Monaten Gefängnis, welche unbe­dingt zu vollziehen

waren, sowie einer Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren fest.

Letztere wurde unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren bedingt

ausgefällt. Damit sind gegen den Beschwerdeführer insgesamt 25 Monate

Freiheitsstrafe rechtskräftig ausgefällt worden.

Mit Verfügung

vom 4. Juli 2002 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit das Gesuch von

A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm eine Frist

zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 31. August 2002.

Erwägungen

II.

Am 18. Juni

2003.

wies der Regierungsrat einen dagegen erhobenen Rekurs ab. Er erwog, dass

sich A zwar auf einen Rechtsanspruch berufen könne. Die Abwägung der Interessen

spreche jedoch für eine Wegweisung, weil auf Grund des gewichtigen Verschuldens

das öffentliche Interesse stärker ins Gewicht falle als die persönlichen

Interessen und dieje­nigen seiner Familienangehörigen an einem Verbleib in der

Schweiz.

III.

Durch seinen

Rechtsvertreter reichte A am 9. September 2003 Beschwerde beim Verwal­tungsgericht

ein. Er beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats und die

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu­lasten der Direktion für Soziales und Sicherheit. Sodann

stellte er das Gesuch um unent­geltliche Prozessführung und die Einsetzung

seines erbetenen Rechtsvertreters zum unent­geltlichen Beistand.

Während sich

die beschwerdebeklagte Direktion nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei

namens des Regierungsrats am 2. Oktober 2003, das Gericht möge die Beschwerde

abweisen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn durch eine Anordnung

einer Verwaltungsbehörde eine Bewilligung ver­weigert wird, auf welche die

betroffene Person grundsätzlich einen Rechtsanspruch aus Bundes- oder

Völkerrecht hat (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit

Abs. 2 des Verwal­tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 128 II 145

E. 1.1.1).

1.2

Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin

verheiratet. Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat er dadurch einen Anspruch

auf Erteilung und Verlängerung seiner Aufent­haltsbewilligung. Weil davon

ausgegangen werden kann, dass seine eheliche Beziehung intakt ist, kann ein

Rechtsanspruch auf Aufenthalt grundsätzlich auch aus der Garantie des Schutzes

des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschen­rechtskonvention (EMRK) sowie – in der Auswirkung deckungsgleich –

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 abgeleitet

werden. Dies führt dazu, dass das Gericht auf die Beschwerde einzutreten hat.

Ob sich die möglichen Rechtsansprüche auf Grund der konkreten Umstände

verwirklichen lassen, ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung (BGE

128.

II 145 E. 1.1.5).

2.

2.1

Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG

erlischt der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a

ANAG ist dies unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person wegen eines

Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. In diesem Fall ist auf

Grund der Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob die Ausweisung verhältnismässig

erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Namentlich ist dabei auf die Schwere

des Verschuldens der betroffenen Person, auf die Dauer ihrer Anwesenheit in der

Schweiz und auf die sie und ihre Familie treffenden Nachteile abzustellen

(Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungs­verordnung vom 1. März 1949 zum

ANAG). Ein Eingriff in das Rechtsgut des Familien­lebens im Sinne von

Art. 8 Abs. 1 EMRK erfordert, dass dieser auf einer gesetzlichen

Grundlage beruht und in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche

Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von

Straftaten oder zum Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten

anderer notwendig ist (Abs. 2). Geht es wie vorliegend um die Nichtverlängerung

einer Aufenthaltsbewilligung, darf die Behörde die privaten Interessen an einem

Verbleib weniger stark gewichten als im Fall einer Auswei­sung, weil im

letzteren Fall der betroffenen Person das Betreten der Schweiz vollständig untersagt

ist (BGE 122 II 385 E. 3a).

2.2

Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt die

Grenze, von der an in der Regel keine Bewilligungen mehr erteilt werden müssen,

bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, wenn der mit einem schweizerischen Partner

verheiratete ausländische Ehepartner um eine erstmalige Bewilligung ersucht

oder nach bloss kurzer, ordnungsgemässer Aufenthaltsdauer die Er­neuerung der

Aufenthaltsbewilligung beantragt. Dies gilt selbst dann, wenn dem Ehe­partner

die Ausreise nicht oder nur schwer zumutbar erscheint und damit ein dauerndes

Zusammenleben der Ehegatten faktisch verhindert wird. Zwar handelt es sich

nicht um eine feste Grenze. Wird dieses Strafmass erreicht oder überschritten,

darf jedoch von einem überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresse ausgegangen

werden, was bedeutet, dass nur bei ausserordentlichen privaten Interessen von

der durch das Verschulden ange­legten Rechtsfolge abgewichen werden muss (BGr,

22.

Oktober 2001,2A.296/2001 E. 3a/aa). Die Rechtsprechung zu

Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK stellt bei der Interessen­abwägung auf

die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum,

auf das Verhalten der ausländischen Person in dieser Zeit, auf die Staatsan­gehörigkeit

der betroffenen Person sowie auf die familiäre Situation ab. Bei letzterer sind

zu berücksichtigen die Dauer der ehelichen Beziehung, das Alter allfälliger

Kinder, der Umstand, ob die Eheleute damit rechnen mussten, aufgrund der ihnen

bekannten Verur­teilung ihre Ehe nicht in der Schweiz leben zu können, sowie

die Nachteile, welche dem Ehepartner erwachsen würden, sollte er dem

Betroffenen in dessen Heimat nachziehen müssen. Allein die Tatsache, dass der

Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung

beziehungsweise Nichterneuerung der Aufenthalts­bewilligung nicht aus

(Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR,

2.

August 2001, Boultif, 54273/00, § 48; BGr, 22. Oktober 2001,

2A.296/2001 E. 3a/bb).

3.

3.1

Der Regierungsrat beurteilte das Verschulden des

Beschwerdeführers auf Grund der gegen ihn ausgefällten Freiheitsstrafe von 25

Monaten als schwer. Mit dem Drogenhandel habe er bereits kurze Zeit nach seiner

Einreise in die Schweiz begonnen. Um die gravieren­den gesundheitlichen Folgen

des Drogenkonsums habe er gewusst, sei doch seine Ehefrau drogenabhängig

gewesen. Diese habe ihn noch darauf hingewiesen, dass sie sein Verhalten

missbillige, insbesondere auch wegen des gemeinsamen kleinen Sohnes. Seit

seiner Ein­reise im Jahr 2000 bis zum Strafvollzug sei er nicht erwerbstätig

gewesen; die Familie habe von der öffentlichen Fürsorge gelebt. Auch nach

seiner Entlassung aus dem Vollzug am 16. Januar 2002 habe er wirtschaftlich

nicht Fuss gefasst. In seinem Heimatland lebten seine Eltern und mehrere

Verwandte, zu denen der Beschwerdeführer die Kontakte nicht abgebrochen habe.

Er habe nach seiner Ausbildung zum Mechaniker und Wirtschafts­stu­dien an der

Universität der Stadt X im Heimatland und teilweise in einem anderen europä­ischen

Land als Händler von Autoersatzteilen, Mechaniker, Kellner und Verkäufer gearbeitet.

Eine Rückkehr sei zumutbar. Dies gelte auch für die Ehefrau und den dreijäh­rigen

gemeinsamen Sohn. Die Ehefrau habe schon im Heimatland des Ehemannes gelebt,

sie verstehe die dortige Sprache und spreche Deutsch und die Sprache des Landes

L. Mit ihrer Ausbildung als Kindergärtnerin sei ihr auch eine Erwerbstätigkeit

im Heimatland des Ehemannes möglich. Sie sehe zwar keine Zukunftsmöglichkeit,

schliesse aber einen Nachzug in die Heimat ihres Ehemannes nicht aus. Der Sohn

sei auf Grund seines Alters anpassungsfähig.

Zwischen der im Zeitpunkt des

Rekursentscheids zwölfjährigen Stieftochter G und dem Beschwerdeführer, ihrem

Stiefvater, habe sich eine familiäre Beziehung entwickelt. Die Stieftochter

habe seit 1999 mehrere Jahre in Kinderheimen verbracht, nachdem ihre Mutter ins

Ausland und ins Heimatland des Ehemannes weggereist gewesen sei. Erst im Sommer

2003.

sei die Tochter in die Familie ihrer Mutter zurückgekehrt, wobei offen

sei, ob die Rückkehr endgültig erfolge oder als Versuch gedacht sei. Der

Heimleiter habe in Zweifel gezogen, dass ihre Mutter in der Lage sei, sie

künftig zu betreuen. Auch wenn sie in der Schule Fördermassnahmen benötige, sei

sie normal begabt und wäre auf Grund ihres Alters in der Lage, sich im Rahmen

der Familie in einer neuen Umgebung einzuleben. Eine unzumutbare Härte wäre

auch für sie mit einem Wegzug der ganzen Familie nicht gege­ben. Der 1985

geborene Stiefsohn des Beschwerdeführers sei volljährig, in der Schweiz

selbständig und nicht auf einen engen familiären Rahmen angewiesen. Der

erforderliche Kontakt könne auch mit gegenseitigen Besuchen und

Telefongesprächen aufrecht erhalten werden. Sollte sich die Ehefrau

entscheiden, in der Schweiz zu bleiben, würde sich für den gemeinsamen Sohn und

die Tochter G eine nicht ungewohnte Lage, nämlich das Familien­leben ohne einen

anwesenden Vater bzw. Stiefvater, ergeben, mit dem ein Kontakt auf

gelegentliche Besuche und Telefongespräche beschränkt wäre. Diese nicht

befriedigende, aber nicht unzumutbare Lage habe der Beschwerdeführer durch sein

Verhalten in Kauf genommen.

3.2

Die Beschwerde bemängelt einerseits die Würdigung

des Regierungsrats, wonach das Obergericht das Verschulden des

Beschwerdeführers als schwer beurteilt habe, als tatsa­chenwidrig. Mit dem

Strafmass von 18 Monaten im ersten Urteil sei der bedingte Strafvoll­zug als

angemessen erachtet worden; bei der Zusatzstrafe von sieben Monaten Gefängnis

sei es um ein Umsetzen von nur fünf Gramm reinen Betäubungsmittels gegangen.

Von einer grossen kriminellen Energie könne nicht gesprochen werden, vielmehr

habe der Be­schwerdeführer gemäss Urteil des Bezirksgerichts vom 2. Juli 2001

aus einer finanziell an­gespannten Situation heraus und wegen Eigenkonsums

delinquiert. Hinzu komme, dass er sich nicht nur im Strafvollzug bewährt,

sondern auch nach der Entlassung trotz schwieriger Lage auf dem Arbeitsmarkt

eine Anstellung bei einer Temporärfirma gefunden habe. Die konkreten Umstände

liessen es nicht zu, von einer aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu

sprechen.

Sodann sei die Beziehung des

Beschwerdeführers zu seinem Sohn und der im gemeinsa­men Haushalt lebenden

Stieftochter vom Regierungsrat ungenügend gewürdigt worden. Der dreijährige

Sohn sei in seiner Entwicklung verspätet und benötige eine heilpädago­gi­sche

Früherziehung. Für die 12-jährige Stieftochter, welche in der schulischen

Entwick­lung ebenfalls zurückgeblieben sei und Förderunterricht benötige, sei

der Beschwerde­führer zu einer wichtigen Bezugsperson geworden. Beide Kinder

seien auf seine Unter­stützung angewiesen. Auf Grund ihrer besonderen

Betreuungs- beziehungsweise Förde­rungsbedürfnisse wäre ein Umzug ins

Heimatland des Vaters unzumutbar. Würden sie allein mit ihrer Mutter in der

Schweiz verbleiben, wäre ihre Betreuung und künftige Ent­wicklung gefährdet.

4.

4.1

Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene

Anordnung des Regierungsrats als obere kantonale Verwaltungsbehörde auf ihre

Rechtmässigkeit. Als Rechtsverletzung gelten unter anderem der Missbrauch oder

die Überschreitung des der Verwaltungsbehörde zustehenden Ermessens (§ 50

Abs. 2 lit. c VRG). Daraus ergibt sich, dass das Gericht nicht aus

Opportunitätsüberlegungen einen eigenen Ermessensentscheid fällen kann, wenn

sich das Ermessen der Vorinstanz im gesetzlichen Rahmen bewegt.

4.2

Beim Verschulden als Ausgangspunkt der

Interessenabwägung ist das Verwaltungs­gericht an die Würdigung des

Strafrichters gebunden. Sind mehrere Verurteilungen ergan­gen, ist eine

Gesamtwürdigung des Verschuldens vorzunehmen, soweit sich eine solche nicht aus

dem jüngsten Strafurteil ergibt. Bei der Berücksichtigung der Umstände ist – im

Sinn der erwähnten Rechtsprechung – das Augenmerk auf den Gesichtspunkt der

Gefähr­dung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu richten, was bedeutet,

dass aus dem Ver­schulden der verurteilten Person eine Aussage zur aktuellen

Gefährdung und zur Rück­fallgefahr gefordert ist.

4.2.1

Im rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 2. Juli 2001 erkannte das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers

zur Widerhandlung gegen die Einreisesperre als unglaubhaft. Das Verschulden in

diesem Punkt sei als eher leicht zu werten. Im Haupt­vorwurf – Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz – sei es nicht mehr als leicht zu werten,

allerdings an der "unteren Stufe" anzusiedeln. Die Strafe lautete auf

18.

Monate Gefängnis. Mit Bezug auf den bedingten Vollzug fand das Gericht, das

Erfordernis, wonach Vorleben und Charakter des Angeklagten erwarten liessen,

dass dieser sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe von der Begehung

weiterer Delikte abhalten liesse, lasse sich nicht mehr bejahen. Trotz

Verhaftung und Untersuchungshaft sowie darauf folgender Ausschaffung im Jahr

1998.

habe er sich nicht beeindrucken lassen. Die günstige Prognose sei zu

verneinen. Bei der Frage, ob eine (erneute) Landesverweisung auszusprechen und

wie deren Vollzug zu regeln sei, befand das Gericht, dass trotz Bedenken betreffend

der Resozialisierungschancen in der Schweiz durch den unbedingten Strafvollzug

eine ausreichende Warnung ausgefällt sei. Im Hinblick auf die familiären

Bindungen des Verurteilten zur Schweiz wurde von der Nebenstrafe abgesehen.

4.2.2

Das Obergericht als Berufungsinstanz befand,

entgegen der Würdigung durch das Bezirksgericht im Urteil vom 24. August 1998

wögen die mehrfachen Vergehen gegen das Ausländergesetz nicht eher noch leicht.

Vielmehr habe der Beschwerdeführer auch in diesem Bereich eine gewisse

kriminelle Energie bewiesen. Die Betäubungsmitteldelikte seien als verwerflich

zu qualifizieren. Dass er diese mehrheitlich unter Kokaineinfluss begangen

habe, sei unglaubhaft. Trotz stärkerer Gewichtung des Verschuldens als durch

die Vor­instanz sei indessen das Strafmass auf sieben Monate Gefängnis zu

reduzieren, weil nur eine Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts vom 2. Juli

2001.

zulässig sei. Ein bedingter Vollzug der Zusatzstrafe von sieben Monaten

Gefängnis stand angesichts einer bereits bestehenden Strafe von 18 Monaten

nicht zur Diskussion. Die Landesverweisung wurde auf fünf Jahre festgesetzt,

deren Vollzug auf Bewährung für die Dauer von vier Jahren ausgesetzt. Der

bedingte Vollzug der Nebenstrafe wurde mit dem nun unbedingten Vollzug der

Hauptstrafe begründet, womit für den Verurteilten eine deutliche Warnung und

Bewährungsmöglichkeit gegeben sei.

4.2.3

Die Würdigung der gesamten Verschuldenslage ergibt

somit, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keinesfalls von

einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die Strafreduktion durch das

Obergericht erfolgte aus einem prozessualen Gebot heraus und nicht, weil das

Gericht von einem geringeren Verschulden ausgegangen war. Im Hinblick auf die

erwiesene Unempfindlichkeit des Beschwerdeführers gegenüber behördlichen

Anordnungen und sein hartnäckiges Vorgehen, welches sich unter anderem darin

zeigt, dass er während des ganzen ersten Strafverfahrens seine richtige

Identität nie bekannt gab, ist im Gegenteil von einer künftigen möglichen

Gefahr für die Polizeigüter der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen.

Das Verschulden als leicht anzu­nehmen, verbietet sich auch aus folgendem

Umstand: Gemäss einem Rapport der Kantons­polizei Zürich vom 29. Januar 2001

ist der Beschwerdeführer in Deutschland wegen räuberischen Diebstahls und

Bandendiebstahls verurteilt worden und wird zur Ableistung einer

Freiheitsstrafe von 435 Tagen gesucht. Die näheren Umstände sind dabei nicht be­kannt.

Dass der Beschwerdeführer mit grosser Hartnäckigkeit seine Absichten durchzu­set­zen

scheint, ergibt sich auch aus seiner Befragung durch die Kantonspolizei vom

24.

Juni 2002. Auf die Frage, was er zu tun gedenke, falls er ausreisen

müsste, antwortete der Beschwerdeführer, dass er auf keinen Fall ausreisen

wolle. Auf die Zusatzfrage, ob er in seine Heimat oder in ein Drittland

ausreisen würde, gab er zur Antwort, dass eine Ausreise nicht in Frage komme

und er sich mit allen Kräften dagegen wehren würde.

Zusammengefasst ist von einem erheblichen Verschulden

auszugehen, welches sich in einer Freiheitsstrafe niederschlägt, die über dem

Grenzwert von zwei Jahren liegt. Zu­sätzlich lassen die Umstände die Prognose

einer mehr als nur theoretisch bestehenden Rückfallgefahr zu. Es bedarf somit

ausserordentlicher Umstände, damit die entsprechende Rechtsfolge der Wegweisung

als unverhältnismässig erschiene.

4.3

In der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers

in der Schweiz und der daraus zu beurteilenden Verankerung mit den

schweizerischen Verhältnissen sind solche Umstände nicht zu erkennen. Nach

einer polizeilichen Ausschaffung im Jahr 1998 reiste er am 4. Ja­nuar 2000

trotz bestehender Einreisesperre wieder in die Schweiz, um kurz darauf wieder

im Drogenhandel aktiv zu werden. Vom 17. Januar 2001 bis 16. Januar 2002 befand

er sich in Untersuchungs- und Vollzugshaft. Die Probezeit nach der vorzeitigen

Entlassung lief erst im Januar 2004 ab. Auch wenn er sich in jüngster Zeit um

eine Arbeitsstelle bemüht hat und Anzeichen für erste Erfolge vorhanden sein

sollten, kann in keiner Weise von einer besonderen Verwurzelung gesprochen

werden. Ein positives Verhalten im Strafvollzug vermöchte diese Gesamtbeurteilung

nicht zu ändern. Die Rückkehr in seine Heimat oder ins Land L ist ihm zumutbar,

war er doch schon in beiden Ländern berufstätig, spricht beide Sprachen und

verfügt er über eine abgeschlossene Berufsausbildung und im Heimatland es

Gatten über einen Verwandtenkreis.

4.4

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist in der

Schweiz und im Land L verankert und hielt sich mit dem Beschwerdeführer längere

Zeit in dessen Heimat auf. Sie versteht die Landessprache und hat Kontakte mit

ihren dort lebenden Schwiegereltern und Verwandten ihres Gatten. Sie sieht im

Heimatland des Gatten keine Zukunft für die Familie, schliesst es aber nicht

aus, ihrem Ehemann dorthin zu folgen. Zwar wäre für sie die Wegreise mit wirt­schaft­lichen

Härten verbunden. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung bedeutet indessen

keine Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung. Die Unzumutbarkeit wäre

allenfalls bei der Versetzung in ein völlig fremdes Sprach- und Kulturumfeld

näher zu prüfen, ins­besondere wenn sie verbunden wäre mit einer zu westlichen

Gepflogenheiten im Gegen­satz stehen­den Rolle der Frau in der Gesellschaft und

dem öffentlichen Leben (vgl. Ent­scheid des EGMR i. S. Boultif). Dies ist

für die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Bezug auf dessen Heimatland nicht der

Fall.

4.5

Beim am 8. März 2000 geborenen gemeinsamen Sohn D

stellte der Kinderarzt im Alter von drei Jahren einen Rückstand in der

allgemeinen Entwicklung fest und leitete eine heilpädagogische Frühförderung

ein. Wie weit der Umstand, dass der Sohn seinen Vater während eines Jahres nur

im Strafvollzug besuchen konnte, dafür ursächlich ist, ist nicht geklärt. Der

Beschwerdeführer hat – beim zweiten Mal – seine deliktische Tätigkeit in einem

Zeitraum aufgenommen, als er wusste, dass ihm als zukünftigem Vater eine

erhöhte Verantwortung für seine Familie zukommen würde. Trotz Warnungen seiner

Ehefrau liess er davon nicht ab und riskierte damit, dass er seine Zukunft

ausserhalb der Schweiz – und damit allenfalls getrennt von seiner Familie –

würde verbringen müssen. Er nahm es in Kauf, dass sein Sohn möglicherweise ohne

seine Anwesenheit aufwachsen würde. Der in Art. 8 Abs. 1 EMRK

garantierte Schutz des Familienlebens beinhaltet nicht ein absolutes

Aufenthaltsrecht, solange der behördliche Entscheid das Familienleben nicht

verhindert. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, eine allfällige fachgerechte

Förderung seines Soh­nes wäre nicht auch im Ausland möglich. Auf Grund seines

Alters wäre er fähig, sich in einer neuen Umgebung zurechtzufinden. Der

therapierende Arzt hat festgestellt, dass der Dreieinhalbjährige dreisprachig

aufwachse.

Die im 13. Altersjahr stehende Stieftochter

des Beschwerdeführers lebt erst seit rund einem halben Jahr in der

Familiengemeinschaft. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seither um sie wie

eine eigene Tochter kümmert, kann nicht gesagt werden, ihre zukünftige Ent­wicklung

sei von seiner Anwesenheit abhängig, zumal über ihre Beziehung zu ihrem leib­lichen

Vater nichts bekannt ist. Im Übrigen steht nicht fest, ob die Rückkehr in die

Familie nach einer mehrjährigen Betreuung durch Drittpersonen endgültig ist

oder nicht. Ein Weg­zug ins Ausland im Rahmen der Familie wäre auch für die

Stieftochter trotz anfänglichen Erschwernissen nicht unzumutbar. Würde sie aber

zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Stiefbruder in der Schweiz verbleiben, wäre

ihre Situation jedenfalls nicht schwieriger als früher, als sie während Jahren

ganz ohne Familie aufwuchs. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden

Ausführungen des Regierungsrats verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in

Verbin­dung mit § 70 VRG). Für beide Kinder ist ein Wegzug im Rahmen der

Familie zumutbar, wie umgekehrt zahlreiche in die Schweiz einreisende Familien

mit Kindern aus fremden Kulturkreisen beweisen. Gleiches gilt bei einem

Verbleib in der Schweiz, wo sie das Schicksal von ungezählten Familien mit nur

einem Elternteil teilen würden.

Die Abwägung ergibt, dass eine Wegweisung

des Beschwerdeführers weder für die Ehefrau noch für die Kinder mit

unzumutbaren Härten verbunden ist, womit das durch das Verschulden und die

gerichtliche Bestrafung zum Ausdruck kommende öffentliche In­teresse überwiegt.

Die Anordnung des Regierungsrats erweist sich somit als gesetzmässig, was zur

Abweisung der Beschwerde führt.

5.

5.1

Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2

Unter Verweis auf die Feststellungen des

Regierungsrats zur unentgeltlichen Rechtspflege gilt auch für das

Beschwerdeverfahren, dass die Aussichtslosigkeit nicht zum Vornherein

feststand. Das Strafmass bewegte sich in einem Grenzbereich und die übrigen Sachverhaltselemente

für die Abwägung liessen einen abweisenden Entscheid nicht zum Vornherein klar

erscheinen. Weil sich offensichtlich auch seine Vermögensverhältnisse seit dem

Entscheid der Vorinstanz nicht verbessert haben, ist dem Beschwerdeführer

antragsgemäss auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und ist sein erbetener Rechtsvertreter zum

unentgeltlichen Beistand zu ernennen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Mangels

näherer Angaben ist die Entschädigung nach Ermessen des Gerichts festzusetzen

(§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Rechtsanwalt B wird als unentgeltlicher

Rechtsbeistand von der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (Barauslagen und

Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt, aber zufolge der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.