Lexipedia

Entscheid

VB.2003.00319

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00319

7. April 2004Deutsch17 min

(URT.2004.7877)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit der Ausschreibung vom 10. Januar 2003 eröffnete die

Baudirektion des Kantons Zürich die Submission im offenen Verfahren für die bodenschützerische

Baubegleitung der Nationalstrassenteilstücke N 4.1.6 und N 4.1.7 (Üetliberg

West-Knonau). Innerhalb der Angebotsfrist gingen sieben Offerten mit

Eingabesummen von Fr. 218'604.- bis Fr. 1'391'593.- ein. Mit Verfügung vom

1. September 2003 erteilte sie den Zuschlag an die B AG. Der Entscheid

wurde den nicht berücksichtigten Submissionsteilnehmern mit Schrei­ben vom 3.

September 2003 mitgeteilt.

II.

Mit Eingabe vom 12. September 2003 erhob die A AG, Zürich,

beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung. Sie

beantragte, der Vergabeentscheid des Kan­tonsingenieurs sei aufzuheben und der

Zuschlag sei ihr zu erteilen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

Eventualiter stellte sie den Antrag, die Angelegenheit sei an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen mit der Anweisung, ihr den Zuschlag zu erteilen.

Subeventualiter sei die Angelegenheit mit verbindlichen Anweisungen für die

Vergabe zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner ersuchte sie darum, der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Baudirektion erstattete am 8. Oktober 2003 ihre

Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie beantragte

überdies, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2003 wurde das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Mit Replik vom 3. November 2003 hielt die

Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und stellte ein neues Gesuch

betreffend aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner

Duplik vom 1. Dezember 2003, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter

sei die Beschwerde abzuweisen.

Die Baudirektion teilte dem Verwaltungsgericht am 3.

November 2003 mit, dass der Vertrag mit der Mitbeteiligten abgeschlossen worden

sei.

Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2003 wurde das

erneute Gesuch vom 3. November 2003 betreffend Erteilung der

aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Mitbeteiligte B AG nahm in keinem Stadium des

Verfahrens zur Beschwerde Stellung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Mit Gesetz vom 15. September 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004)

ist der Kanton Zürich der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 beigetreten. Gemäss deren

Übergangsrecht (Art. 22 Abs. 1 IVöB) gilt die revidierte Vereinbarung

für die Vergabe von Aufträgen, welche nach Inkrafttreten der Vereinbarung

ausgeschrieben oder vergeben wurden. Deshalb gelangen auf das vorliegende

Beschwerdeverfahren die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB)

sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich

zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

22.

September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Ein nicht berücksichtigter

Anbieter ist zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn er bei

deren Gutheissung eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug

zu kommen. Vorliegend ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben. Sie

hat die bodenschützerische Baubegleitung zu einem tieferen Preis offeriert als

die Mitbeteiligte und macht geltend, bei richtiger Bewertung würde sie vor der

Mitbeteiligten rangieren. Wäre der Vertrag mit der Mitbeteiligten noch nicht

abgeschlossen, so wäre bei Gutheissung der Beschwerde die Zuschlagserteilung an

die Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Obwohl dies infolge des bereits

erfolgten Vertragsschlusses mit der Mitbeteiligten nicht mehr möglich ist,

ändert sich an der Legitimation nichts, weil mit der Submissionsbeschwerde auch

die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung festgestellt werden kann (Art. 18

Abs. 2 aIVöB).

3.

3.1

Nach § 31 Abs. 1 der

Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern

nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2

aSubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei

der Bewertung ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem

Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können:

Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie,

Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.

Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen

Zuschlagskriterien und deren Gewichtung werden von der Vergabebehörde im

Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrages festgelegt, wobei ihr ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (RB 1999 Nr. 67). Zuschlagskriterien

müssen, um die notwendige Transparenz eines Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2

lit. c aIVöB) zu gewährleisten, in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben

werden (§ 17 Abs. 1 lit. i aSubmV). Zudem muss aus der Bekanntgabe

ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebehörde den einzelnen Kriterien beimisst.

Die Behörde hat daher die Kriterien im Voraus in der Reihenfolge ihrer

Bedeutung bekannt zu geben oder zumindest die relative Bedeutung, die sie den

einzelnen Kriterien zuerkennen will, ersichtlich zu machen (BGE 125 11 86 E.

7c; RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 3b).

Der Vergabebehörde steht sodann auch beim Urteil darüber,

welches Angebot gemessen an den Zuschlagskriterien das wirtschaftlich

günstigste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung (VGr, 7. Juli

1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a = ZBl 101/2000, S. 271, mit Hinweisen).

In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB, vgl. § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), nicht ein. Zu

prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens

(Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

3.2

In den Ausschreibungsunterlagen hat der

Beschwerdegegner folgende Zuschlagshauptkriterien bekannt gegeben: "Bewerber/Team",

"Analyse der Aufgabe/Lösungs­kon­zept", "Vorgesehene

Auftragsabwicklung und Qualitätssicherung sowie Betriebsmittel", "Honorar

(Angebotspreis normalisiert, Preis-/Leistungsverhältnis)". Diese Hauptkriterien

wurden im Anhang 1 der Ausschreibungsunterlagen (Zuschlagskriterien nach

Gewichtung) folgendermassen detailliert:

"a)

Bewerber / Team:

-

Firmenstruktur bzw. Struktur der Arbeitsgemeinschaft

o

Haupttätigkeit

o

Erfahrung, Kontinuität

o

Organisationsstruktur (Entscheidungswege)

o

Qualitätsmanagement

-

Team

o

Bisherige Zusammenarbeit (IG)

-

Projektleiter/in

o

Qualifikation (Referenzen) bezüglich der Projektleitung BBB von

(grösseren) Infrastrukturvorhaben

-

Projektleiter-Stellvertreter/in

o

Qualifikation (Referenzen) bezüglich der Projektleitung resp.

–Stv. BBB oder der massgeblichen, praktischen Mitarbeit innerhalb der BBB von

(grösseren) Infrastrukturvorhaben

-

Sachbearbeiter/in

o

Qualifikation (Referenzen) bezüglich der praktischen Mitarbeit

innerhalb der BBB von (grösseren) Infrastrukturvorhaben

-

Infrastruktur

o

Art und Qualität der Betriebs- und Hilfsmittel

o

Art und Qualität der vorhandenen Software

b) Analyse

der Aufgabe / Lösungskonzept

-

Methodik, Vorgehen, Ablauf, Schwerpunkte der Bearbeitung,

erwartete Problempunkte und deren Bewältigung

c)

Auftragsabwicklung, Qualitätssicherung

-

Vorgesehene Auftragsabwicklung

-

Projektbezogene Qualitätssicherung (auch innerhalb der

Arbeitsgemeinschaft): Konzept, Nachvollziehbarkeit

d) Honorar

-

Honorar

o

Angebotspreis normalisiert auf einen mittleren, zu erwartenden

Stundenaufwand für die Summe aller Teilphasen (siehe unten)

o

Leistungsumfang (bzw. nicht inbegriffene Leistungen)

-

Preis-/Leistungsverhältnis

-

Nebenkosten

-

Schätzung des Honorar-/Stundenaufwandes.

Normalisierung des Honorarangebotes

Die Ermittlung des wahrscheinlichsten

Stundenaufwandes für die BBB N 4.1.6./7 ist (auch aus unserer Sicht) nicht

einfach. Wir gehen davon aus, dass der Mittelwert aus den eingereichten

Stundenaufwand-Berechnungen dem wahrscheinlichsten Aufwand entsprechen wird.

Die Eingabesummen werden deshalb folgendermassen normalisiert:

1.

Bildung

des Mittelwertes aus den eingereichten Stundenaufwand-Angaben (allfällige Extremwerte

werden nicht berücksichtig).

2.

Berechnung

des normalisierten Honoraraufwandes: Zeitmitteltarif x Stundenaufwand-Mittelwert."

Für die Bewertung der Angebote brachte der

Beschwerdegegner sodann eine Gewichtung der vier Hauptkriterien von 30%; 35%;

20%; 15% zur Anwendung. Gemäss seiner Bewertungstabelle erzielte die

Mitbeteiligte mit insgesamt 7.79 gewichteten Punkten den ersten, die

Beschwerdeführerin mit insgesamt 7.52 gewichteten Punkten den zweiten Rang.

3.3

Hinsichtlich der Zuschlagskriterien und deren

Gewichtung macht die Beschwerdeführerin geltend, die in den

Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebene Reihenfolge der Hauptkriterien stimme

mit der in der Bewertungsmatrix vorgenommenen Gewichtung der Hauptkriterien

nicht überein. Der Beschwerdegegner anerkennt diesen Einwand.

Mit der Änderung der Gewichtung in der Matrix gegenüber

den Ausschreibungsunterlagen hat der Beschwerdeführer das Prinzip der Transparenz

verletzt. Das Gebot, das Ausschreibungs- bzw. Zuschlagsverfahren transparent zu

gestalten, ist eine Regel formeller Natur. Der Zuschlag muss allerdings nicht

aufgehoben werden, wenn die Vergabebehörde belegen kann, dass die Verletzung

des Transparenzgebots den Zuschlagsentscheid nicht zu beeinflussen vermochte.

Vorliegend ändert die vorgenommene Änderung der Gewichtung

der Hauptkriterien nichts an der Rangierung der Beschwerdeführerin und der

Mitbeteiligten. Sowohl aufgrund der Gewichtung der Hauptkriterien von 30%; 35%;

20%; 15% als auch aufgrund der Gewichtung von 35%; 30%; 20%; 15% erhalten beide

die gleiche Punktzahl von total 7.52 bzw. 7.79 Punkten. Bei den ersten zwei

Hauptkriterien "Bewerber/Team" und "Analyse der

Aufgabe/Lösungskonzepte" liegt die Beschwerdeführerin nämlich mit beiden

Bewertungsvarianten je 1.3 Punkte zurück. Der Zuschlagsentscheid wurde somit

durch die Verletzung des Transparenzgebots nicht beeinflusst.

3.4

Die Beschwerdeführerin wendet ein, die geringe Gewichtung des

Preises (15%) sei angesichts der momentanen wirtschaftlichen Situation und der

allgemeinen Finanzknappheit nicht nachvollziehbar.

Die Abschätzung des zeitlichen Gesamtumfangs der

bodenschützerischen Baubegleitung des Nationalstrassenteilstückes N 4.1.6/7 war

aus der Sicht der Vergabebehörde sehr schwierig. Es handelt sich dabei um eine

grosse, auf fünf Jahre projektierte Linienbaustelle mit zahlreichen Losen,

Ausschreibungen und Bauleitungen. Zudem hängt diese von diversen unvorhersehbaren

Faktoren wie Witterungsverhältnisse, belastete Böden und Änderungen im

Gesamtbauprogramm aufgrund möglicher finanzieller Zwänge ab. Es ist deshalb

sachlich gerechtfertigt, wenn die Vergabebehörde die qualitativen

Gesichtspunkte sehr hoch bewertet und damit den Hauptkriterien "Bewerber/Team",

"Analyse der Aufgabe/Lösungskonzept" sowie "Auftragsabwicklung

und Qualitätssicherung" eine grössere Gewichtung zuschreibt als dem voraussichtlich

nicht genau bestimmbaren Preis (vgl. auch Vgr, 24. September 1999, BEZ 1999 Nr.

35). Folglich hat sie das ihr bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien

zustehende Ermessen nicht überschritten oder missbraucht (vgl. Art. 16 Abs. 1

lit. a aIVöB sowie § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

4.

Gemäss der Bewertungsmatrix erzielte die Mitbeteiligte mit

total 7.79 gewichteten Punkten den ersten, die Beschwerdeführerin mit total 7.52

gewichteten Punkten den zweiten Rang. Entscheidend für die Rangierung waren die

ersten beiden Hauptkriterien. Für das erste Hauptkriterium „Bewerber/Team"

erhielt die Mitbeteiligte 2.46 gewichtete Punkte und die Beschwerdeführerin

2.07

Punkte. Beim zweiten Hauptkriterium "Analyse der Aufgabe/Lösungskonzept"

erzielte die Mitbeteiligte 2.91 Punkte, die Beschwerdeführerin 2.45 Punkte.

Beim dritten Kriterium "Auftragsentwicklung/Qualitätssicherung"

schloss die Mitbeteiligte mit 1.90 Punkten und die Beschwerdeführerin mit 1.80

Punkten ab. Beim vierten Kriterium "Honorar" erzielte die

Mitbeteiligte 0.53 Punkte und die Beschwerdeführerin 1.20 Punkte.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der

Bewertung des Honorars sei ein Rechnungsfehler aufgetreten. In der Duplik

anerkennt der Beschwerdegegner einen Additionsfehler: die Summe der ungewichteten

Punkte bei der Beschwerdeführerin betrage nicht 8.0 sondern 9.0 Punkte. Für das

Hauptkriterium "Honorar" ergeben sich daraus statt gewichtet 1.2

Punkte neu 1.35 Punkte, was bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl entsprechend

zu berücksichtigen ist. Doch auch unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix

von 35%; 30%; 20%; 15% übersteigt die Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin

von neu 7.67 Punkten die Gesamtpunktszahl der Mitbeteiligten von 7.79

nicht. Zum selben Ergebnis würde im Übrigen auch die Bewertungsmatrix von 30%;

35%; 20%; 15% führen.

4.2

Die Beschwerdeführerin rügt, dass bei der Bewertung

der Qualitätssicherung nicht nur die Zertifizierung nach ISO 9001, sondern

auch diejenige nach ISO 14001 in die Bewertung eingeflossen sei. Bei

Zertifizierung nach ISO 14001 gehe es hauptsächlich darum, wie ein

Unternehmen möglichst umweltfreundlich produzieren könne. Eine solche Zertifizierung

sei in der Tätigkeit als Berater und Dienstleistungsunternehmer absolut unüblich

und mache keinen Sinn.

Diese Rüge ist unbegründet. Bereits in den

Ausschreibungsunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass die Submissionsteilnehmer

für den Nachweis der Zertifizierung, soweit vorhanden, das Zertifikat nach ISO 9001

bzw. ISO 14001 einzureichen hätten. Für die Teilnehmer war demnach schon bei

der Ausschreibung klar, dass eine Zertifizierung nach ISO 14001 mitbewertet würde.

Diese Zertifizierung steht nicht nur Industrie- sondern auch

Dienstleistungsunternehmen unabhängig von ihrer Branchenzugehörigkeit offen. Wie

der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, sind auch zahlreiche Unternehmen, die

Ingenieurdienstleistungen anbieten, nach ISO 14001 zertifiziert. Es steht im

Ermessen der Vergabebehörde, bei einem Auftrag im Bereich des unmittelbaren

Umweltschutzes auch Aspekte des Umweltschutzes bei der Qualitätssicherung zu

berücksichtigen.

4.3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass ihre zweite Firmenreferenz bei der

Bewertung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Gemäss der

Submissionsauswertung erhielt die Beschwerdeführerin für diese Referenz keine

Punkte. Der Beschwerdegegner begründet dies damit, dass beim Referenzobjekt

eine eigentliche bodenschützerische Baubegleitung nicht Bestandteil des

Auftrages bilde. Zudem habe sich das umstrittene Referenzprojekt im Zeitpunkt

der Submissionseingabe erst in der Startphase befunden. Bei Nichterfüllung der

massgeblichen Referenzelemente (fachliche und zeitliche Relevanz) würden auch

die anderen Referenzkriterien keine Rolle mehr spielen.

In der Offerte der Beschwerdeführerin wird

beim zweiten Referenzprojekt weder bei der Aufgaben- bzw. Funktionsbeschreibung

noch bei der Begründung angeführt, weshalb dieses konkrete Referenzobjekt ein

gutes Beispiel zur Darstellung der Fähigkeit und Leistung des Bewerbers

darstelle. Im Gegensatz zum ersten Referenzprojekt (Golfplatz H) wird insbesondere

nicht erwähnt, dass ihre Aufgabe in der bodenschützerischen Baubegleitung bestehe.

Wenngleich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend macht, dass die boden­schützerische

Baubegleitung sehr wohl ein wesentlicher Bestandteil des zweiten Referenz­projektes

ausmache, so ist dies aus den bei der Vergabe eingereichten Offertunterlagen

nicht ersichtlich. Das zweite Referenzobjekt, das nicht in der

bodenschützerischen Baubegleitung besteht, hat zu Recht auch keine Punkte bei

den Referenz-Unterkriterien "Zeitraum", "Honorarsumme" sowie

"Begründung" erhalten. Bewertet werden mit diesen Unter­kri­terien

richtigerweise nur Fähigkeiten und Leistungen, die in direktem fachlichem Zusammenhang

mit dem zu vergebenden Auftrag stehen.

4.3.2

Gemäss der Submissionsauswertung des

Beschwerdegegners, wurden Referenzprojekte, die im Kanton Zürich durchgeführt

wurden, mit je einem halben Punkt (von max. 20 ungewichteten Punkten, die

im Unterkriterium "Firmenstruktur bzw. Struktur der Arbeitsgemeinschaft"

zu erreichen waren) honoriert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei

nicht gerechtfertigt, einer Firmenreferenz aus dem Kanton Zürich einen halben

Punkt mehr zu vergeben. Sie bezeichnet dies als "Heimatschutz" und

macht sinngemäss geltend, es handle sich hierbei um ein unzulässiges

Zuschlagskriterium. Der Beschwerdegegner führt an, dass die Umsetzung der

bodenschützerischen Gesetzgebung trotz Harmonisierungstendenzen immer noch

kantonal unterschiedlich und Kenntnisse der kantonalen Praxis daher nützlich

seien.

Es ist sachgerecht und beinhaltet keine Benachteiligung

gegenüber nicht ortsansässigen Unternehmungen, wenn Kenntnisse der Praxis des

Kantons, in welchem die Arbeiten durchgeführt werden, bei der Bewertung einer

Referenz höher bewertet werden als Referenzen aus einem andern Kanton (vgl.

auch VGr, 6. Juni 2001, VB.2000.00391, E. 3d, www.vgrzh.ch). Diese

Höherbewertung erscheint angesichts der Eigenart des zu vergebenden Auftrags gerechtfertigt

und nicht bloss vorgeschoben, um einen einheimischen Anbieter zu bevorzugen. Im

Übrigen sind im vorliegenden Fall sowohl die Beschwerdeführerin als auch die

Mitbeteiligte im Kanton Zürich domiziliert.

4.4

Die

Beschwerdeführerin beanstandet, es sei nicht logisch, dass vom Projektleiter

mehr zeitlicher Aufwand gefordert werde als von einem Sachbearbeiter. Dagegen

führt der Beschwerdegegner an, der Projektleiter und

Projektleiterstellvertreter müsse neben der Projektleitung auch noch praktische

Arbeit vor Ort an anderen örtlichen Bodenarbeiten leisten. Diese Auffassung

überzeugt: Es ist sachgerecht, wenn bei einem derart grossen und komplexen

Linienprojekt mit zahlreichen parallel betriebenen Baustellen vom

Projektleitenden eine grössere zeitliche Kapazität verlangt wird als vom

Sachbearbeiter. Jedenfalls ist diesbezüglich festhalten, dass die

Vergabebehörde auch hier ihr Ermessen nicht überschritten hat.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass bei der Sachbearbeiterreferenz

die maximale Punktzahl nur erreicht werden konnte, wenn dieser das betreffende

Projekt in der Funktion als Projektleiter ausgeführt hatte. Der

Beschwerdegegner führt dazu aus, dass die bodenschützerische Sachbearbeitung in

diesem Projekt hohe Anforderungen in räumlicher, volumenmässiger und zeitlicher

Dimension stelle. Auch diese Auffassung ist vertretbar: Es ist sachlich

gerechtfertigt, einem Sachbearbeiter, der Projektleitungserfahrung ausweisen

kann, eine höhere Bewertung zu kommen zu lassen. Die Honorierung der

zusätzlichen Qualifikation des Sachbearbeiters als Projektleiter oder

Projektleiterstellvertreter entspricht der anspruchsvollen Aufgabe und

berücksichtigt damit vielfältige Erfahrungen und Qualifikationen auch bei der

Funktion des Sachbearbeiters.

4.5

Die

Beschwerdeführerin rügt, dass sich die Normalisierung des Honorarangebots nur

zur Hälfte auf die eingereichten Offerten stütze. Daneben habe der

Beschwerdegegner eine Schätzung des Stundenaufwandes vorgenommen, welche die Bewertung

der Offerten erheblich verzerre. Die Mitverwendung der Aufwandschätzung

widerspreche klar den Angaben in den Submissionsunterlagen.

In den Ausschreibungsunterlagen wurde die

Normalisierung des Honorarangebotes wie folgt beschrieben: "1. Bildung des

Mittelwertes aus den eingereichten Stundenaufwand-Angaben (allfällige

Extremwerte werden nicht berücksichtigt). 2. Berechnung des normalisierten

Honoraraufwandes: Zeitmitteltarif x Stundenaufwand-Mittelwert."

Entgegen diesen Angaben ging der Beschwerdegegner in

seiner Submissionsauswertung vom 12. Mai 2003 für das normalisierte

Netto-Honorar von einer anderen Berechnungsformel aus: "N-Honorar (off) x

Stunden (norm) / Stunden (off)". Gestützt darauf errechnete der

Beschwerdegegner für die Beschwerdeführerin ein normali­sier­tes Honorar von

Fr. 487'578.-; für die Mitbeteiligte ein solches von Fr. 619'498.-.

Dabei setzte er für den mittleren Stundenaufwand 4888 Stunden ein. Diesen

Betrag ermittelte der Beschwerdegegner aus dem Durchschnitt des

Stundenaufwandes aller sieben Submissionsteilnehmer. Dabei wurden also auch

Extremwerte mitberücksichtigt.

Neben dem normalisierten Honorar wurde auch die

Aufwandschätzung in die Bewertung des Honorars mit einbezogen. Hierbei ging der

Beschwerdegegner von der Annahme aus, dass der Mittelwert aus den eingereichten

sieben Stundenaufwand-Berechnungen und der Schätzung der IG N4.1.6–Amt (7-fach

gewichtet) dem wahrscheinlichsten Stundenaufwand entsprechen würde. Aufgrund

dieser Annahme errechnete er einen Mittelwert von 6'344 Stunden. Der von der Beschwerdeführerin

bezifferte Stundenaufwand von 5'750 Stunden wurde dabei mit ungewichtet 3.0

Punkten bewertet; jener der Mitbeteiligten, 8'110 Stunden, mit ungewichtet 2

Punkten. Für das normalisierte Honorar erhielt die Beschwerdeführerin in der

Bewertung ungewichtet 5.5 Punkte. Demgegenüber erzielte die Mitbeteiligte

hier einen Punkt.

Die Ausscheidung von Extremwerten bei der Berechnung des

durchschnittlichen Stundenaufwandes, wie sie in den Submissionsunterlagen vorgesehen

war, erscheint grundsätzlich als gerechtfertigt. Sie ist ein geeignetes Mittel,

um Verzerrungen des Mittelwertes zu verhindern. In der ursprünglichen Bewertung

des Beschwerdegegners wurde davon zwar abgesehen. Stattdessen versuchte der

Beschwerdegegner, eine mögliche Verzerrung mit einem eigenen Schätzwert

auszugleichen. In der nachträglichen Normalisierungsberechnung des

Beschwerdegegners wurde dieser Schätzwert nicht mehr berücksichtigt. Im Gegenzug

schloss der Beschwerdegegner in seiner neuen Durchschnittsberechnung drei

Extremwerte aus, nämlich die drei tiefsten Stundenaufwand-Schätzungen. Die

Ausscheidung dieser auffallend geringen Schätzungen ist sachlich gerechtfertigt.

Da keine übermässig hohen Stundenschätzungen eingereicht wurden, durfte der

Beschwerdegegner diese in seiner Durchschnittsberechnung auch mit einbeziehen. Die

Normalisierung des Honorarangebotes entsprechend der Ausschreibung und die

darin enthaltene Mittelwertberechnung sind gerechtfertigt und deshalb rechtlich

nicht zu beanstanden.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände der

Beschwerdeführerin zum Teil berechtigt sind, aber nicht zu einer Änderung der

Rangierung führen. Ihre Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Somit sind die

Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung

steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu. Indessen ist eine solche

auch dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Denn es ist zu

berücksichtigen, dass vorliegend mit der Beschwerdeantwort der Vergabeentscheid

erstmals rechtsgenügend begründet wurde. Für diesen Aufwand steht dem Beschwerdegegner

von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. Da die Ausarbeitung der Duplik

keinen besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG

erforderte, sind auch insofern die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung

zugunsten des Beschwerdegegners nicht erfüllt.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'210.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.