VB.2003.00319
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00319
7. April 2004Deutsch17 min
(URT.2004.7877)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00319
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.04.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Bodenschützerische Baubegleitung eines Nationalstrassenprojekts
Zuschlagskriterien und Gewichtung (E. 3.1)
Verletzung des Transparenzgebots (E. 3.3): Änderung der Gewichtung in der Matrix gegenüber den Ausschreibungsunterlagen verletzt das Transparenzgebot. Vorliegend ändert die Gewichtung allerdings nichts an der Rangierung. Der Zuschlagsentscheid ist somit durch die Verletzung des Transparenzgebots nicht beeinflusst.
Zertifizierung nach ISO 9001 bzw. 14001 (E. 4.2): Es steht im Ermessen der Vergabebehörde, bei einem Auftrag im Bereich des unmittelbaren Umweltschutzes auch umweltschützerische Aspekte bei der Qualitätsicherung zu berücksichtigen.
Firmenreferenz (E. 4.3.2): Keine Benachteiligung gegenüber nicht ortsansässigen Unternehmungen, wenn Kenntnisse der Praxis des Kantons, in welchem die Arbeiten durchgeführt werden, bei der Bewertung der Referenz höher bewerten werden.
Honorarangebot - Stundenaufwand (E. 4.5): Die Ausscheidung von Extremwerten bei der Berechnung des durchschnittlichen Stundenaufwands, wie es in den Ausschreibungsunterlagen auch vorgesehen war, erscheint als grundsätzlich gerechtfertigt. Sie ist ein geeignetes Mittel, um Verzerrungen des Mittelwerts zu verhindern.
Stichworte:
ÄNDERUNG DER GEWICHTUNG
REFERENZ
STUNDENAUFWAND
TRANSPARENZ
VERLETZUNG
ZERTIFIZIERUNG
Rechtsnormen:
Art. 1 Abs. II lit. lit. c IVöB
Art. 16 Abs. I lit. lit. a IVöB
Art. 16 Abs. II IVöB
§ 31 Abs. I SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit der Ausschreibung vom 10. Januar 2003 eröffnete die
Baudirektion des Kantons Zürich die Submission im offenen Verfahren für die bodenschützerische
Baubegleitung der Nationalstrassenteilstücke N 4.1.6 und N 4.1.7 (Üetliberg
West-Knonau). Innerhalb der Angebotsfrist gingen sieben Offerten mit
Eingabesummen von Fr. 218'604.- bis Fr. 1'391'593.- ein. Mit Verfügung vom
1. September 2003 erteilte sie den Zuschlag an die B AG. Der Entscheid
wurde den nicht berücksichtigten Submissionsteilnehmern mit Schreiben vom 3.
September 2003 mitgeteilt.
II.
Mit Eingabe vom 12. September 2003 erhob die A AG, Zürich,
beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung. Sie
beantragte, der Vergabeentscheid des Kantonsingenieurs sei aufzuheben und der
Zuschlag sei ihr zu erteilen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
Eventualiter stellte sie den Antrag, die Angelegenheit sei an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen mit der Anweisung, ihr den Zuschlag zu erteilen.
Subeventualiter sei die Angelegenheit mit verbindlichen Anweisungen für die
Vergabe zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner ersuchte sie darum, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Baudirektion erstattete am 8. Oktober 2003 ihre
Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie beantragte
überdies, der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2003 wurde das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Mit Replik vom 3. November 2003 hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und stellte ein neues Gesuch
betreffend aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner
Duplik vom 1. Dezember 2003, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter
sei die Beschwerde abzuweisen.
Die Baudirektion teilte dem Verwaltungsgericht am 3.
November 2003 mit, dass der Vertrag mit der Mitbeteiligten abgeschlossen worden
sei.
Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2003 wurde das
erneute Gesuch vom 3. November 2003 betreffend Erteilung der
aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos abgeschrieben.
Die Mitbeteiligte B AG nahm in keinem Stadium des
Verfahrens zur Beschwerde Stellung.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Mit Gesetz vom 15. September 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004)
ist der Kanton Zürich der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 beigetreten. Gemäss deren
Übergangsrecht (Art. 22 Abs. 1 IVöB) gilt die revidierte Vereinbarung
für die Vergabe von Aufträgen, welche nach Inkrafttreten der Vereinbarung
ausgeschrieben oder vergeben wurden. Deshalb gelangen auf das vorliegende
Beschwerdeverfahren die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB)
sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich
zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
22.
September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Ein nicht berücksichtigter
Anbieter ist zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn er bei
deren Gutheissung eine realistische Chance hat, mit dem eigenen Angebot zum Zug
zu kommen. Vorliegend ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben. Sie
hat die bodenschützerische Baubegleitung zu einem tieferen Preis offeriert als
die Mitbeteiligte und macht geltend, bei richtiger Bewertung würde sie vor der
Mitbeteiligten rangieren. Wäre der Vertrag mit der Mitbeteiligten noch nicht
abgeschlossen, so wäre bei Gutheissung der Beschwerde die Zuschlagserteilung an
die Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Obwohl dies infolge des bereits
erfolgten Vertragsschlusses mit der Mitbeteiligten nicht mehr möglich ist,
ändert sich an der Legitimation nichts, weil mit der Submissionsbeschwerde auch
die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung festgestellt werden kann (Art. 18
Abs. 2 aIVöB).
3.
3.1
Nach § 31 Abs. 1 der
Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern
nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 31 Abs. 2
aSubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei
der Bewertung ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem
Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können:
Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie,
Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.
Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen
Zuschlagskriterien und deren Gewichtung werden von der Vergabebehörde im
Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrages festgelegt, wobei ihr ein
erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (RB 1999 Nr. 67). Zuschlagskriterien
müssen, um die notwendige Transparenz eines Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2
lit. c aIVöB) zu gewährleisten, in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben
werden (§ 17 Abs. 1 lit. i aSubmV). Zudem muss aus der Bekanntgabe
ersichtlich sein, welches Gewicht die Vergabebehörde den einzelnen Kriterien beimisst.
Die Behörde hat daher die Kriterien im Voraus in der Reihenfolge ihrer
Bedeutung bekannt zu geben oder zumindest die relative Bedeutung, die sie den
einzelnen Kriterien zuerkennen will, ersichtlich zu machen (BGE 125 11 86 E.
7c; RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372 E. 3b).
Der Vergabebehörde steht sodann auch beim Urteil darüber,
welches Angebot gemessen an den Zuschlagskriterien das wirtschaftlich
günstigste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung (VGr, 7. Juli
1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a = ZBl 101/2000, S. 271, mit Hinweisen).
In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der
Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB, vgl. § 50
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), nicht ein. Zu
prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens
(Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 2 lit. c VRG).
3.2
In den Ausschreibungsunterlagen hat der
Beschwerdegegner folgende Zuschlagshauptkriterien bekannt gegeben: "Bewerber/Team",
"Analyse der Aufgabe/Lösungskonzept", "Vorgesehene
Auftragsabwicklung und Qualitätssicherung sowie Betriebsmittel", "Honorar
(Angebotspreis normalisiert, Preis-/Leistungsverhältnis)". Diese Hauptkriterien
wurden im Anhang 1 der Ausschreibungsunterlagen (Zuschlagskriterien nach
Gewichtung) folgendermassen detailliert:
"a)
Bewerber / Team:
-
Firmenstruktur bzw. Struktur der Arbeitsgemeinschaft
o
Haupttätigkeit
o
Erfahrung, Kontinuität
o
Organisationsstruktur (Entscheidungswege)
o
Qualitätsmanagement
-
Team
o
Bisherige Zusammenarbeit (IG)
-
Projektleiter/in
o
Qualifikation (Referenzen) bezüglich der Projektleitung BBB von
(grösseren) Infrastrukturvorhaben
-
Projektleiter-Stellvertreter/in
o
Qualifikation (Referenzen) bezüglich der Projektleitung resp.
–Stv. BBB oder der massgeblichen, praktischen Mitarbeit innerhalb der BBB von
(grösseren) Infrastrukturvorhaben
-
Sachbearbeiter/in
o
Qualifikation (Referenzen) bezüglich der praktischen Mitarbeit
innerhalb der BBB von (grösseren) Infrastrukturvorhaben
-
Infrastruktur
o
Art und Qualität der Betriebs- und Hilfsmittel
o
Art und Qualität der vorhandenen Software
b) Analyse
der Aufgabe / Lösungskonzept
-
Methodik, Vorgehen, Ablauf, Schwerpunkte der Bearbeitung,
erwartete Problempunkte und deren Bewältigung
c)
Auftragsabwicklung, Qualitätssicherung
-
Vorgesehene Auftragsabwicklung
-
Projektbezogene Qualitätssicherung (auch innerhalb der
Arbeitsgemeinschaft): Konzept, Nachvollziehbarkeit
d) Honorar
-
Honorar
o
Angebotspreis normalisiert auf einen mittleren, zu erwartenden
Stundenaufwand für die Summe aller Teilphasen (siehe unten)
o
Leistungsumfang (bzw. nicht inbegriffene Leistungen)
-
Preis-/Leistungsverhältnis
-
Nebenkosten
-
Schätzung des Honorar-/Stundenaufwandes.
Normalisierung des Honorarangebotes
Die Ermittlung des wahrscheinlichsten
Stundenaufwandes für die BBB N 4.1.6./7 ist (auch aus unserer Sicht) nicht
einfach. Wir gehen davon aus, dass der Mittelwert aus den eingereichten
Stundenaufwand-Berechnungen dem wahrscheinlichsten Aufwand entsprechen wird.
Die Eingabesummen werden deshalb folgendermassen normalisiert:
1.
Bildung
des Mittelwertes aus den eingereichten Stundenaufwand-Angaben (allfällige Extremwerte
werden nicht berücksichtig).
2.
Berechnung
des normalisierten Honoraraufwandes: Zeitmitteltarif x Stundenaufwand-Mittelwert."
Für die Bewertung der Angebote brachte der
Beschwerdegegner sodann eine Gewichtung der vier Hauptkriterien von 30%; 35%;
20%; 15% zur Anwendung. Gemäss seiner Bewertungstabelle erzielte die
Mitbeteiligte mit insgesamt 7.79 gewichteten Punkten den ersten, die
Beschwerdeführerin mit insgesamt 7.52 gewichteten Punkten den zweiten Rang.
3.3
Hinsichtlich der Zuschlagskriterien und deren
Gewichtung macht die Beschwerdeführerin geltend, die in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebene Reihenfolge der Hauptkriterien stimme
mit der in der Bewertungsmatrix vorgenommenen Gewichtung der Hauptkriterien
nicht überein. Der Beschwerdegegner anerkennt diesen Einwand.
Mit der Änderung der Gewichtung in der Matrix gegenüber
den Ausschreibungsunterlagen hat der Beschwerdeführer das Prinzip der Transparenz
verletzt. Das Gebot, das Ausschreibungs- bzw. Zuschlagsverfahren transparent zu
gestalten, ist eine Regel formeller Natur. Der Zuschlag muss allerdings nicht
aufgehoben werden, wenn die Vergabebehörde belegen kann, dass die Verletzung
des Transparenzgebots den Zuschlagsentscheid nicht zu beeinflussen vermochte.
Vorliegend ändert die vorgenommene Änderung der Gewichtung
der Hauptkriterien nichts an der Rangierung der Beschwerdeführerin und der
Mitbeteiligten. Sowohl aufgrund der Gewichtung der Hauptkriterien von 30%; 35%;
20%; 15% als auch aufgrund der Gewichtung von 35%; 30%; 20%; 15% erhalten beide
die gleiche Punktzahl von total 7.52 bzw. 7.79 Punkten. Bei den ersten zwei
Hauptkriterien "Bewerber/Team" und "Analyse der
Aufgabe/Lösungskonzepte" liegt die Beschwerdeführerin nämlich mit beiden
Bewertungsvarianten je 1.3 Punkte zurück. Der Zuschlagsentscheid wurde somit
durch die Verletzung des Transparenzgebots nicht beeinflusst.
3.4
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die geringe Gewichtung des
Preises (15%) sei angesichts der momentanen wirtschaftlichen Situation und der
allgemeinen Finanzknappheit nicht nachvollziehbar.
Die Abschätzung des zeitlichen Gesamtumfangs der
bodenschützerischen Baubegleitung des Nationalstrassenteilstückes N 4.1.6/7 war
aus der Sicht der Vergabebehörde sehr schwierig. Es handelt sich dabei um eine
grosse, auf fünf Jahre projektierte Linienbaustelle mit zahlreichen Losen,
Ausschreibungen und Bauleitungen. Zudem hängt diese von diversen unvorhersehbaren
Faktoren wie Witterungsverhältnisse, belastete Böden und Änderungen im
Gesamtbauprogramm aufgrund möglicher finanzieller Zwänge ab. Es ist deshalb
sachlich gerechtfertigt, wenn die Vergabebehörde die qualitativen
Gesichtspunkte sehr hoch bewertet und damit den Hauptkriterien "Bewerber/Team",
"Analyse der Aufgabe/Lösungskonzept" sowie "Auftragsabwicklung
und Qualitätssicherung" eine grössere Gewichtung zuschreibt als dem voraussichtlich
nicht genau bestimmbaren Preis (vgl. auch Vgr, 24. September 1999, BEZ 1999 Nr.
35). Folglich hat sie das ihr bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien
zustehende Ermessen nicht überschritten oder missbraucht (vgl. Art. 16 Abs. 1
lit. a aIVöB sowie § 50 Abs. 2 lit. c VRG).
4.
Gemäss der Bewertungsmatrix erzielte die Mitbeteiligte mit
total 7.79 gewichteten Punkten den ersten, die Beschwerdeführerin mit total 7.52
gewichteten Punkten den zweiten Rang. Entscheidend für die Rangierung waren die
ersten beiden Hauptkriterien. Für das erste Hauptkriterium „Bewerber/Team"
erhielt die Mitbeteiligte 2.46 gewichtete Punkte und die Beschwerdeführerin
2.07
Punkte. Beim zweiten Hauptkriterium "Analyse der Aufgabe/Lösungskonzept"
erzielte die Mitbeteiligte 2.91 Punkte, die Beschwerdeführerin 2.45 Punkte.
Beim dritten Kriterium "Auftragsentwicklung/Qualitätssicherung"
schloss die Mitbeteiligte mit 1.90 Punkten und die Beschwerdeführerin mit 1.80
Punkten ab. Beim vierten Kriterium "Honorar" erzielte die
Mitbeteiligte 0.53 Punkte und die Beschwerdeführerin 1.20 Punkte.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der
Bewertung des Honorars sei ein Rechnungsfehler aufgetreten. In der Duplik
anerkennt der Beschwerdegegner einen Additionsfehler: die Summe der ungewichteten
Punkte bei der Beschwerdeführerin betrage nicht 8.0 sondern 9.0 Punkte. Für das
Hauptkriterium "Honorar" ergeben sich daraus statt gewichtet 1.2
Punkte neu 1.35 Punkte, was bei der Berechnung der Gesamtpunktzahl entsprechend
zu berücksichtigen ist. Doch auch unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix
von 35%; 30%; 20%; 15% übersteigt die Gesamtpunktzahl der Beschwerdeführerin
von neu 7.67 Punkten die Gesamtpunktszahl der Mitbeteiligten von 7.79
nicht. Zum selben Ergebnis würde im Übrigen auch die Bewertungsmatrix von 30%;
35%; 20%; 15% führen.
4.2
Die Beschwerdeführerin rügt, dass bei der Bewertung
der Qualitätssicherung nicht nur die Zertifizierung nach ISO 9001, sondern
auch diejenige nach ISO 14001 in die Bewertung eingeflossen sei. Bei
Zertifizierung nach ISO 14001 gehe es hauptsächlich darum, wie ein
Unternehmen möglichst umweltfreundlich produzieren könne. Eine solche Zertifizierung
sei in der Tätigkeit als Berater und Dienstleistungsunternehmer absolut unüblich
und mache keinen Sinn.
Diese Rüge ist unbegründet. Bereits in den
Ausschreibungsunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass die Submissionsteilnehmer
für den Nachweis der Zertifizierung, soweit vorhanden, das Zertifikat nach ISO 9001
bzw. ISO 14001 einzureichen hätten. Für die Teilnehmer war demnach schon bei
der Ausschreibung klar, dass eine Zertifizierung nach ISO 14001 mitbewertet würde.
Diese Zertifizierung steht nicht nur Industrie- sondern auch
Dienstleistungsunternehmen unabhängig von ihrer Branchenzugehörigkeit offen. Wie
der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, sind auch zahlreiche Unternehmen, die
Ingenieurdienstleistungen anbieten, nach ISO 14001 zertifiziert. Es steht im
Ermessen der Vergabebehörde, bei einem Auftrag im Bereich des unmittelbaren
Umweltschutzes auch Aspekte des Umweltschutzes bei der Qualitätssicherung zu
berücksichtigen.
4.3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, dass ihre zweite Firmenreferenz bei der
Bewertung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Gemäss der
Submissionsauswertung erhielt die Beschwerdeführerin für diese Referenz keine
Punkte. Der Beschwerdegegner begründet dies damit, dass beim Referenzobjekt
eine eigentliche bodenschützerische Baubegleitung nicht Bestandteil des
Auftrages bilde. Zudem habe sich das umstrittene Referenzprojekt im Zeitpunkt
der Submissionseingabe erst in der Startphase befunden. Bei Nichterfüllung der
massgeblichen Referenzelemente (fachliche und zeitliche Relevanz) würden auch
die anderen Referenzkriterien keine Rolle mehr spielen.
In der Offerte der Beschwerdeführerin wird
beim zweiten Referenzprojekt weder bei der Aufgaben- bzw. Funktionsbeschreibung
noch bei der Begründung angeführt, weshalb dieses konkrete Referenzobjekt ein
gutes Beispiel zur Darstellung der Fähigkeit und Leistung des Bewerbers
darstelle. Im Gegensatz zum ersten Referenzprojekt (Golfplatz H) wird insbesondere
nicht erwähnt, dass ihre Aufgabe in der bodenschützerischen Baubegleitung bestehe.
Wenngleich die Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend macht, dass die bodenschützerische
Baubegleitung sehr wohl ein wesentlicher Bestandteil des zweiten Referenzprojektes
ausmache, so ist dies aus den bei der Vergabe eingereichten Offertunterlagen
nicht ersichtlich. Das zweite Referenzobjekt, das nicht in der
bodenschützerischen Baubegleitung besteht, hat zu Recht auch keine Punkte bei
den Referenz-Unterkriterien "Zeitraum", "Honorarsumme" sowie
"Begründung" erhalten. Bewertet werden mit diesen Unterkriterien
richtigerweise nur Fähigkeiten und Leistungen, die in direktem fachlichem Zusammenhang
mit dem zu vergebenden Auftrag stehen.
4.3.2
Gemäss der Submissionsauswertung des
Beschwerdegegners, wurden Referenzprojekte, die im Kanton Zürich durchgeführt
wurden, mit je einem halben Punkt (von max. 20 ungewichteten Punkten, die
im Unterkriterium "Firmenstruktur bzw. Struktur der Arbeitsgemeinschaft"
zu erreichen waren) honoriert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei
nicht gerechtfertigt, einer Firmenreferenz aus dem Kanton Zürich einen halben
Punkt mehr zu vergeben. Sie bezeichnet dies als "Heimatschutz" und
macht sinngemäss geltend, es handle sich hierbei um ein unzulässiges
Zuschlagskriterium. Der Beschwerdegegner führt an, dass die Umsetzung der
bodenschützerischen Gesetzgebung trotz Harmonisierungstendenzen immer noch
kantonal unterschiedlich und Kenntnisse der kantonalen Praxis daher nützlich
seien.
Es ist sachgerecht und beinhaltet keine Benachteiligung
gegenüber nicht ortsansässigen Unternehmungen, wenn Kenntnisse der Praxis des
Kantons, in welchem die Arbeiten durchgeführt werden, bei der Bewertung einer
Referenz höher bewertet werden als Referenzen aus einem andern Kanton (vgl.
auch VGr, 6. Juni 2001, VB.2000.00391, E. 3d, www.vgrzh.ch). Diese
Höherbewertung erscheint angesichts der Eigenart des zu vergebenden Auftrags gerechtfertigt
und nicht bloss vorgeschoben, um einen einheimischen Anbieter zu bevorzugen. Im
Übrigen sind im vorliegenden Fall sowohl die Beschwerdeführerin als auch die
Mitbeteiligte im Kanton Zürich domiziliert.
4.4
Die
Beschwerdeführerin beanstandet, es sei nicht logisch, dass vom Projektleiter
mehr zeitlicher Aufwand gefordert werde als von einem Sachbearbeiter. Dagegen
führt der Beschwerdegegner an, der Projektleiter und
Projektleiterstellvertreter müsse neben der Projektleitung auch noch praktische
Arbeit vor Ort an anderen örtlichen Bodenarbeiten leisten. Diese Auffassung
überzeugt: Es ist sachgerecht, wenn bei einem derart grossen und komplexen
Linienprojekt mit zahlreichen parallel betriebenen Baustellen vom
Projektleitenden eine grössere zeitliche Kapazität verlangt wird als vom
Sachbearbeiter. Jedenfalls ist diesbezüglich festhalten, dass die
Vergabebehörde auch hier ihr Ermessen nicht überschritten hat.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass bei der Sachbearbeiterreferenz
die maximale Punktzahl nur erreicht werden konnte, wenn dieser das betreffende
Projekt in der Funktion als Projektleiter ausgeführt hatte. Der
Beschwerdegegner führt dazu aus, dass die bodenschützerische Sachbearbeitung in
diesem Projekt hohe Anforderungen in räumlicher, volumenmässiger und zeitlicher
Dimension stelle. Auch diese Auffassung ist vertretbar: Es ist sachlich
gerechtfertigt, einem Sachbearbeiter, der Projektleitungserfahrung ausweisen
kann, eine höhere Bewertung zu kommen zu lassen. Die Honorierung der
zusätzlichen Qualifikation des Sachbearbeiters als Projektleiter oder
Projektleiterstellvertreter entspricht der anspruchsvollen Aufgabe und
berücksichtigt damit vielfältige Erfahrungen und Qualifikationen auch bei der
Funktion des Sachbearbeiters.
4.5
Die
Beschwerdeführerin rügt, dass sich die Normalisierung des Honorarangebots nur
zur Hälfte auf die eingereichten Offerten stütze. Daneben habe der
Beschwerdegegner eine Schätzung des Stundenaufwandes vorgenommen, welche die Bewertung
der Offerten erheblich verzerre. Die Mitverwendung der Aufwandschätzung
widerspreche klar den Angaben in den Submissionsunterlagen.
In den Ausschreibungsunterlagen wurde die
Normalisierung des Honorarangebotes wie folgt beschrieben: "1. Bildung des
Mittelwertes aus den eingereichten Stundenaufwand-Angaben (allfällige
Extremwerte werden nicht berücksichtigt). 2. Berechnung des normalisierten
Honoraraufwandes: Zeitmitteltarif x Stundenaufwand-Mittelwert."
Entgegen diesen Angaben ging der Beschwerdegegner in
seiner Submissionsauswertung vom 12. Mai 2003 für das normalisierte
Netto-Honorar von einer anderen Berechnungsformel aus: "N-Honorar (off) x
Stunden (norm) / Stunden (off)". Gestützt darauf errechnete der
Beschwerdegegner für die Beschwerdeführerin ein normalisiertes Honorar von
Fr. 487'578.-; für die Mitbeteiligte ein solches von Fr. 619'498.-.
Dabei setzte er für den mittleren Stundenaufwand 4888 Stunden ein. Diesen
Betrag ermittelte der Beschwerdegegner aus dem Durchschnitt des
Stundenaufwandes aller sieben Submissionsteilnehmer. Dabei wurden also auch
Extremwerte mitberücksichtigt.
Neben dem normalisierten Honorar wurde auch die
Aufwandschätzung in die Bewertung des Honorars mit einbezogen. Hierbei ging der
Beschwerdegegner von der Annahme aus, dass der Mittelwert aus den eingereichten
sieben Stundenaufwand-Berechnungen und der Schätzung der IG N4.1.6–Amt (7-fach
gewichtet) dem wahrscheinlichsten Stundenaufwand entsprechen würde. Aufgrund
dieser Annahme errechnete er einen Mittelwert von 6'344 Stunden. Der von der Beschwerdeführerin
bezifferte Stundenaufwand von 5'750 Stunden wurde dabei mit ungewichtet 3.0
Punkten bewertet; jener der Mitbeteiligten, 8'110 Stunden, mit ungewichtet 2
Punkten. Für das normalisierte Honorar erhielt die Beschwerdeführerin in der
Bewertung ungewichtet 5.5 Punkte. Demgegenüber erzielte die Mitbeteiligte
hier einen Punkt.
Die Ausscheidung von Extremwerten bei der Berechnung des
durchschnittlichen Stundenaufwandes, wie sie in den Submissionsunterlagen vorgesehen
war, erscheint grundsätzlich als gerechtfertigt. Sie ist ein geeignetes Mittel,
um Verzerrungen des Mittelwertes zu verhindern. In der ursprünglichen Bewertung
des Beschwerdegegners wurde davon zwar abgesehen. Stattdessen versuchte der
Beschwerdegegner, eine mögliche Verzerrung mit einem eigenen Schätzwert
auszugleichen. In der nachträglichen Normalisierungsberechnung des
Beschwerdegegners wurde dieser Schätzwert nicht mehr berücksichtigt. Im Gegenzug
schloss der Beschwerdegegner in seiner neuen Durchschnittsberechnung drei
Extremwerte aus, nämlich die drei tiefsten Stundenaufwand-Schätzungen. Die
Ausscheidung dieser auffallend geringen Schätzungen ist sachlich gerechtfertigt.
Da keine übermässig hohen Stundenschätzungen eingereicht wurden, durfte der
Beschwerdegegner diese in seiner Durchschnittsberechnung auch mit einbeziehen. Die
Normalisierung des Honorarangebotes entsprechend der Ausschreibung und die
darin enthaltene Mittelwertberechnung sind gerechtfertigt und deshalb rechtlich
nicht zu beanstanden.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände der
Beschwerdeführerin zum Teil berechtigt sind, aber nicht zu einer Änderung der
Rangierung führen. Ihre Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Somit sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung
steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu. Indessen ist eine solche
auch dem obsiegenden Beschwerdegegner nicht zuzusprechen. Denn es ist zu
berücksichtigen, dass vorliegend mit der Beschwerdeantwort der Vergabeentscheid
erstmals rechtsgenügend begründet wurde. Für diesen Aufwand steht dem Beschwerdegegner
von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. Da die Ausarbeitung der Duplik
keinen besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG
erforderte, sind auch insofern die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung
zugunsten des Beschwerdegegners nicht erfüllt.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'210.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
…