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Entscheid

VB.2003.00326

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00326

17. Dezember 2003Deutsch8 min

(URT.2004.7705)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 1. November

2002 verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A Co. die

baurechtliche Bewilligung für drei neben­einander frei stehende, einseitige

Plakatwerbestellen für wechselnde Fremdwerbung im Format B200 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 10 in Zürich.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs

wies die Baurekurskommission I am 22. August 2003 ab und bestätigte die

Verfügung des Amts für Städtebau der Stadt Zürich im beurteilten Umfang.

III.

Mit Beschwerde vom 16.

September 2003 liess die A Co. dem Verwaltungsgericht beantragen, den

Rekursentscheid vom 22. August 2003 und soweit möglich die Verfügung des Amts

für Städtebau der Stadt Zürich vom 1. November 2002 aufzuheben und Letzteres

einzuladen, der Beschwerdeführerin die nachgesuchte Baubewilligung zu erteilen.

Sodann verlangte sie die Durchführung eines Augenscheins, die unaufgeforderte Zustellung

der Vernehmlassung der Baurekurskommission I und der Beschwerdeantwort des Amts

für Städtebau der Stadt Zürich sowie die Zusprechung einer angemessenen

Prozessentschädigung.

Die Baurekurskommission I am 3.

Oktober und das Amt für Städtebau der Stadt Zürich am 17. November 2003

beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Begründung des

Rekursentscheids und die Parteivorbringen werden, soweit erforderlich, im

Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nach § 60 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhebt das

Verwaltungsgericht die zur Klärung des Sachverhalts erforderlichen Beweise von

Amtes wegen. Die Baurekurskommission hat einen Referentenaugenschein

durchgeführt. Auf das Ergebnis dieses Lokaltermins darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

abgestellt werden. Da die überblickbaren örtlichen Verhältnisse aus den Akten,

insbesondere den fotografischen Dokumentationen, hinreichend ersichtlich sind,

erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein (RB 1995 Nr. 12 mit

Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Zustellung der

Rechtsschriften von der Gegenpartei und der Vor­instanz ist bereits erfolgt.

2.

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die Praxis der Baurekurskommissionen, wonach sie bei der

Ermessenskontrolle Zurückhaltung übten, berge die Gefahr der formellen Rechtsverweigerung.

Die kantonale Rekursbehörde

ist, wie jede Rechtsmittelinstanz, nicht nur berechtigt, sondern auch

verpflichtet, ihre Überprüfungsbefugnis voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger

Kognitionsbeschränkung verletzt sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und

begeht damit eine formelle Rechtsverweigerung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 20 N. 3). Bei der Kontrolle von Gemeindeentscheiden zur

Einordnung von Bauten, Anlagen und Umschwung hat sich die Rekursbehörde aber,

obwohl ihr gemäss § 20 Abs. 1 VRG an sich freie Überprüfungsbefugnis

zusteht, Zurückhaltung aufzuerlegen. Die Kontrolle der Ermessensausübung

erfährt hier Einschränkungen durch die Gemeindeautonomie. Besteht in einem

Bereich Gemeindeautonomie, so kommt den Rekursinstanzen allgemein nur beschränkte

Überprüfungsbefugnis zu. Die Kognitionsbeschränkung gilt auch dort, wo das

kantonale Recht den Gemeinden bei der Anwendung kantonaler Bestimmungen eine

relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit belässt (RB 1979 Nr. 10;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Dies ist bei der Einordnungsprüfung

im Sinn von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) der Fall. Die Rekurskommission überprüft daher zwar neben der Rechtmässigkeit

auch die Zweckmässigkeit der kommunalen Anordnung. Lässt sich diese aber auf

vernünftige Gründe stützen, so schreitet die Oberbehörde nicht ein, auch wenn

allenfalls andere Lösungen denkbar sind. Sie setzt in solchen Fällen ihr

Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der örtlichen Baubehörde (RB 1991

Nr. 2, 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Dagegen hat die Rechtsmittelinstanz dann einzugreifen, wenn die örtliche

Baubehörde ihr Ermessen missbraucht, überschritten oder sonst wie

rechtsverletzend gehandhabt hat. Die von der Baurekurskommission geübte Zurückhaltung

bei der Überprüfung der kommunalen Ermessensausübung erweist sich damit als

rechtens.

3.

Nach § 238 Abs. 1 PBG

sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese

Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Der Abwägung, ob eine geplante

Reklameanlage im Sinn von § 238 PBG so gestaltet ist, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist eine objektive Betrachtungsweise

zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa,

auch zum Folgenden). Dabei sind mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie die

sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander

abzuwägen. Auch wenn den kommunalen Behörden bei der Anwendung von § 238

PBG ein besonderer Ermessensspielraum zusteht, hat der Ermessensentscheid nicht

nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektivierbaren Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen.

4.

Einen Hauptgrund für die

Bewilligungsverweigerung sehen die Vorinstanzen darin, dass die grossvolumigen

Geschäftshäuser auf der Seite des geplanten Reklamestandorts jeweils auf die

fünf Meter vom Trottoirrand entfernte Baulinie gebaut seien. Dadurch entstehe

zwischen dem Strassenrand und der Baulinie bzw. den Gebäudefluchten ein durchlaufender

Streifen längs der L-Strasse, der ein verbindendes Element der aufgereihten

Geschäftshäuser darstelle. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die

Gebäude seien zwar mehr oder weniger auf der Baulinie erstellt worden, was sie

visuell verbinde. Der dadurch entstehende Vorbereich sei aber keineswegs frei,

sondern für die Blickrichtung stadtein- und -auswärts relativ dicht mit

Hinweistafeln und Autoabstellplätzen "möbliert". Dazu führt sie

Beispiele an der L-Strasse 10, 11 und 13 sowie im Perimeter des Gestaltungsplans

Areal O an. Die geplanten Plakatwerbestellen würden nur ein weiteres

Element in der "Möblierung" der Vorzone bilden. Die

Beschwerdeführerin rügt ferner die durch die Vorinstanzen vorgenommene

Unterscheidung zwischen Plakat- und Firmenhinweistafeln. In Bezug auf die

ästhetische Wirkung auf den so genannten Vorbereich unterschieden sie sich

weder hinsichtlich ihrer Grösse noch hinsichtlich ihrer Ästhetik. Auch werde

entgegen den Ausführungen der Vorinstanzen der Einblick in den Zwischenraum

zwischen den Gebäuden an der L-Strasse 11 und 12, der schon heute nicht

uneingeschränkt möglich sei, nicht verändert. Schliesslich bringt sie vor, zu

den Fassaden der Gebäude auf dem Areal O passten die Plakatwerbestellen

bestens, da sie eine vergleichbar moderne gestalterische Sprache aufwiesen.

5.

Die Liegenschaft L-Strasse 12

liegt im Perimeter des Gestaltungsplans Areal O, der für Bauten und

Anlagen eine besonders gute Gesamtwirkung verlangt. Der sorgfältig gestaltete

Zwischenraum zwischen den Gebäuden L-Strasse 11 und 12 wird durch einen

schlichten Grenzzaun und eine Baumreihe etwa in der Mitte entlang der

Grundstücks- und Gestaltungsplangrenze getrennt. Der Grenzzaun wirkt, wie die

bei den Akten liegenden Fotografien zeigen, leicht und transparent und lässt,

wie der Beschwerdegegner in der Rekursantwort zutreffend erwogen hat, den

Zwischenraum ungestört von Fassade zu Fassade wirken. Die drei streitigen

Plakatwerbestellen würden den Blick auf die gut gestaltete Fassadenflucht des

Neubaus an der L-Strasse 12 erheblich beeinträchtigen, indem sie in der Mitte

einen Riegel bildeten. Aus den fotografischen Dokumentationen geht hervor, dass

die Reklameanlagen, die zwischen die Gebäude an der L-Strasse 11 und 12 zu

stehen kämen, durchaus eine andere ästhetische Wirkung zu erzeugen vermöchten

als die Firmenhinweistafeln, die sich ebenfalls im Bereich des Streifens zwischen

dem Strassenrand und der Baulinie an der L-Strasse befinden und jeweils unmittelbar

auf ein Geschäftshaus Bezug nehmen. Dass ferner der Blick in den Zwischenraum zwischen

den Gebäuden L-Strasse 11 und 12 durch die geplanten Plakatwerbestellen

wenigstens für Fussgänger insofern gestört würde, als der Platz im vorderen

Bereich nicht mehr gesamthaft wahrnehmbar wäre, ist ebenso nicht von der Hand zu

weisen. Die Erwägungen des Beschwerdegegners, die drei streitigen

Plakatwerbestellen würden die optische Durchlässigkeit beseitigen und die Charakteristik

des Zwischenraums unkenntlich machen, die Trennung widerspreche der baulichen

und landschaftlichen Umgebung, die eine kontinuierliche Raumentwicklung sowohl

in Richtung L-Strasse wie auch in die Tiefe des Zwischenraums erreiche, und

zudem werde der Übergang von der befriedigenden zur besonders guten Gestaltung

durch markante Elemente besetzt und unkenntlich gemacht, erweisen sich damit

als nachvollziehbar und vertretbar. Die Beschwerdeführerin bringt jedenfalls

nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanzen als

unrichtig oder die Würdigung der Einordnungsfrage als rechtsverletzend erscheinen

lässt.

Damit erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang

wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 70 VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung steht

ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.