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Entscheid

VB.2003.00327

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00327

13. November 2003Deutsch13 min

(URT.2003.7607)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ist Eigentümerin des in Y/SG gelegenen

Grundstücks Kat.-Nr. 1, welches an die Wasserversorgung der Gemeinde X/ZH

angeschlossen ist. Im Jahre 1998 wurde die das fragliche Gebiet erschliessende

Versorgungsleitung durch eine neue Leitung ersetzt, welche im Einverständnis

von A durch ihr Grundstück Kat.-Nr. 1 geführt wurde. Im diesbezüglichen am

3. November 1998 grundbuchlich vollzogenen Dienstbarkeitsvertrag wurde unter Ziff. 2

festgehalten (act. 8/3):

"Erfordert

die Zweckbestimmung oder Nutzung des Grundstückes später eine Verlegung der

Anlage infolge eines behördlich genehmigten Bauvorhabens der Grundeigentümerin,

so führt die Gemeinde X, Wasserversorgung, die Verlegung innerhalb des

belasteten Grundstücks auf ihre Kosten durch."

Gestützt auf die ihr vom

Gemeinderat Y erteilte Baubewilligung vom 13. Oktober 1997 erstellte A auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 1 ein neues Einfamilienhaus samt Garage. Sodann

errichtete sie gestützt auf die Baubewilligung vom 16. November 1998 für die

Umgebungsgestaltung ein Schwimmbad und zwei treppenartig angeordnete

Stützmauern. Anlässlich eines Augenscheins im Mai 2000 stellte die Werkkommission X

fest, dass die Wasserleitung durch den Bau des Schwimmbads einer erhöhten

Defektanfälligkeit und Bruchgefahr ausgesetzt worden sei; sie forderte eine

Verlegung der Leitung oder die Vornahme eines Rohreinzugs auf Kosten der

Grundeigentümerin (vgl. Schreiben vom 1. September 2000 mit Kostenvorschlägen

von Fr. 85'000.- bzw. von Fr. 20'000.-), was diese ablehnte.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2002

bewilligte die Werkkommission von X A den Anschluss des Schwimmbassins an die

Wasserversorgung unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen (Disp.-Ziff. 1

und -Ziff. 2); sie legte die Wasseranschlussgebühren auf Fr. 460.80

sowie die Verfahrenskosten auf Fr. 430.- fest (Disp.-Ziff. 4.1 und -Ziff. 4.2).

Die in Disp.-Ziff. 1 statuierten Auflagen lauten wie folgt:

"Die wegen

der Überstellung der Wasserleitung sich ergebenden Mehrkosten bei Kontrolle,

Reparatur und Ersatz der im Grundstück bestehenden Versorgungsleitung hat der

jeweilige Eigentümer des Grundstückes Y Kat.-Nr. 1, derzeit A, zu übernehmen.

Dies gilt

insbesondere für dabei nötige bauliche Eingriffe in die Schwimmbadanlage samt

den daraus folgenden Wiederherstellungskosten (vollumfängliche oder partielle

Abbrüche), sowie Beseitigungen von Mauern; ferner für allfällige notwendig

werdende Anpassungen der mit der Schwimmbadanlage zusammenhängenden Umgebungsgestaltung."

Erwägungen

II. Dagegen erhob A am 10. November

2002.

Rekurs. Der Bezirksrat W wies das Rechtsmittel am 13. August 2003 ab,

soweit es sich gegen die in Ziff. 2 und Ziff. 3 statuierten

Nebenbestimmungen sowie gegen die in Ziff. 4 festgelegten Anschlussgebühren

und Kosten richtete (Disp.-Ziff. I). Hingegen hob er die sich auf die

Überstellung der Wasserversorgungsleitung beziehenden Auflagen gemäss Ziff. 1

des angefochtenen Beschlusses auf (Disp.-Ziff. II). Er erwog, gemäss Art. 12

Abs. 6 des kommunalen Wasserversorgungsreglements vom 26. September 2001

(nWR) dürften Versorgungsleitungen nicht durch Mauern und Gebäude überbaut

werden; eine gleichartige Regelung habe Art. 9 des kommunalen Wasserversorgungsreglements

vom 16. Dezember 1983 (aWR) enthalten. Die Rekurrentin habe das Schwimmbad samt

Stützmauern erstellt, ohne zuvor die Rekursgegnerin über die hierfür erteilte

Baubewilligung des Gemeinderats Y in Kenntnis zu setzen und ohne von der

Rekursgegnerin gestützt auf den Dienstbarkeitsvertrag die Verlegung der

Versorgungsleitung zu verlangen. Dieses Vorgehen stehe zwar im Widerspruch zu Art. 12

Abs. 6 nWR bzw. Art. 9 aWR. "Für alle sich daraus ergebenden

Folgen" hätten sich jedoch die Parteien angesichts des beim Bau der

Versorgungsleitung abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrags "auf dem Weg des

Zivilprozesses zu einigen" (gemeint ist wohl: auseinanderzusetzen),

weshalb Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben sei.

III. Mit Beschwerde vom 15.

September 2003 beantragte die Werkkommission

namens der Gemeinde X dem Verwaltungsgericht, Disp.-Ziff. 1 ihres Beschlusses

vom 2. Oktober 2002 wieder herzustellen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat W beantragte unter

Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdegegnerin beantragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand im

vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet zwar letztlich die Frage, ob die in Ziff. 1

des Beschlusses vom 2. Oktober 2002 festgelegten Nebenbestimmungen, welche der

Bezirksrat aufgehoben hat und die Beschwerdeführerin wieder hergestellt haben

will, eine öffentlichrechtliche Angelegenheit oder einen privatrechtlichen

Anspruch im Sinn von § 1 VRG beinhalten, welche Vorschrift primär eine

Zuständigkeitsnorm darstellt (vgl. nachstehende Erwägung 2d). Soweit sich die

Beschwerdegegnerin gegen die in Ziff. 1 des Beschlusses vom 2. Oktober

2002.

festgelegten Auflagen gewehrt hat, hat jedoch bereits der Bezirksrat seine

eigene Zuständigkeit als Rekursinstanz zu Recht bejaht und im Rahmen der

materiellen Beurteilung danach gefragt, ob die Rekursgegnerin (heutige

Beschwerdeführerin) im Lichte der in § 1 VRG getroffenen Unterscheidung

diese Auflagen überhaupt habe statuieren dürfen. Nachdem er diese Frage

verneint und die diesbezüglichen Auflagen aufgehoben hat, liegt eine mit

Beschwerde anfechtbare Anordnung im Sinn von § 41 VRG vor und ist die

Beschwerdeführerin gestützt auf § 21 VRG ohne weiteres legitimiert, die

Wiederherstellung der getroffenen Auflagen zu verlangen. Weil auch die weiteren

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

a) Weil die Liegenschaft Kat.-Nr. 1

der Beschwerdegegnerin an die Wasserversorgung der Gemeinde X/ZH angeschlossen

ist, besteht zwischen der Gemeinde und der Beschwerdegegnerin ein

öffentlichrechtliches Verhältnis. Damit kommt der Beschwerdeführerin, welche

die Wasserversorgungsanlagen in Form einer unselbstständigen öffentlichrechtlichen

Anstalt erstellt, betreibt und unterhält (vgl. Art. 2 aWR und Art. 4

nWR), eine entsprechende Verfügungsbefugnis gegenüber den Benützern der Anstalt

zu, welche gegenüber der Beschwerdegegnerin ungeachtet dessen besteht, dass

sich deren Liegenschaft ausserhalb der Gemeinde X und auch ausserhalb des

Kantons Zürich befindet. Massgebend für das Rechtsverhältnis sind sodann die

einschlägigen Bestimmungen des kantonalen zürcherischen Rechts, namentlich das

Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991 (Wasserwirtschaft) sowie das

Wasserversorgungsreglement der Beschwerdeführerin.

b) Gemäss Art. 27 Abs. 1

aWR bedarf jeder Neuanschluss sowie Anschluss von weiteren Gebäuden bzw.

Gebäudeteilen einer Anschlussbewilligung, welche auf Gesuch hin im Rahmen

dieses Reglements und des zugehörigen Wassertarifs erteilt wird (vgl. auch Art. 29

nWR). Die der Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2002 erteilte Bewilligung für

den Anschluss des (baurechtlich am 16. November 1998 von der Standortgemeinde Y/SG

bewilligten) Schwimmbads stützt sich auf diese Vorschrift. Mit einer derartigen

Anschlussbewilligung dürfen auch (individuell-konkrete) Nebenbestimmungen

(Auflagen und Bedingungen) verbunden werden, sofern diese durch einen Zweck,

der durch das anwendbare Gesetz verfolgt wird, oder durch ein öffentliches

Interesse, das mit der getroffenen Hauptanordnung zusammenhängt, gedeckt sind.

Nebenbestimmungen sind insbesondere dann zulässig, wenn die Bewilligung

aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen überhaupt verweigert werden könnte (vgl.

Max Imboden/René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische

Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt a.M. 1986/1990, Nr. 39 B III;

Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 918;

RB 1963 Nr. 101).

c) Die Beschwerdeführerin hält

dafür, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall bezüglich der streitbetroffenen

Auflagen in Ziff. 1 des Beschlusses vom 2. Oktober 2002 erfüllt

seien. Indem die Beschwerdegegnerin ohne Bewilligung die fragliche Versorgungsleitung

mit einem Schwimmbassin und zugehöriger Terraingestaltung überstellt habe, habe

sie gegen Art. 9 aWR verstossen. Mit dem in dieser Bestimmung enthaltenen

Verbot, öffentliche Leitungen durch Terrainauffüllungen oder Mauern zu

überstellen, werde offensichtlich der Zweck verfolgt, den Zugang zu verlegten

Leitungen für Kontrollen sowie Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten offen zu

halten. Die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin – trotz dieses

Verstosses – die eigenmächtige Überstellung der Leitung aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nachträglich bewilligt, die Bewilligung jedoch mit der

Nebenbestimmung verknüpft, dass die jeweilige Grundeigentümerin allfällige

Mehrkosten zu tragen habe, die wegen der Leitungsüberstellung bei Reparaturen

und Erneuerungen anfielen.

Die Argumentation der

Beschwerdeführerin trifft für sich genommen zu; sie greift aber deswegen zu

kurz, weil sie die in Ziff. 2 des Dienstbarkeitsvertrags vom 3. November

1998.

getroffene Vereinbarung zu Unrecht von vornherein ausklammert.

d) Es ist danach zu fragen, ob die

in Ziff. 2 des Dienstbarkeitsvertrags getroffene Abrede der in Ziff. 1

des Beschlusses verfügten Nebenbestimmung entgegensteht. Diese Frage würde sich

im Übrigen auch dann stellen, wenn die Beschwerdeführerin die streitbetroffene

Auflage nicht als Nebenbestimmung der Anschlussbewilligung, sondern als eigenständige

Anordnung getroffen hätte. Ob die streitbetroffene Auflage rechtmässig sei, ist

insofern eine Frage, die über jene nach der Zulässigkeit der Nebenbestimmung

hinaus geht. Die Möglichkeit, die angestrebte Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin

in Form einer Nebenbestimmung zur Anschlussbewilligung zu verfügen, bot sich

der Beschwerdeführerin nur deshalb, weil es sich bei der fraglichen Baute um

ein Schwimmbad handelt, für dessen Versorgung mit Wasser eine

Anschlussbewilligung erforderlich ist.

Die Beantwortung der (vom

Bezirksrat zumindest sinngemäss bejahten) Frage, ob die im

Dienstbarkeitsvertrag getroffene Abrede der in der Anschlussbewilligung

verfügten Nebenbestimmung entgegenstehe, setzt allerdings voraus, dass im

vorliegenden Verfahren betreffend die Erteilung der Anschlussbewilligung (bzw.

die mit dieser Bewilligung verbundenen Auflage) die dienstbarkeitsrechtliche

Abrede ausgelegt wird. Zu prüfen ist, ob diese Abrede unter den vorliegenden

Umständen einer Belastung der Grundeigentümerin mit den sich aus der

Überstellung der Wasserleitung ergebenden Mehrkosten bei Reparatur- und

Erneuerungsarbeiten entgegenstehen würde. Das bedingt, dass die damit befassten

Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden sich vorfrageweise mit dem

Inhalt und der Tragweite der Dienstbarkeitsabrede auseinander setzen, wozu sie

grundsätzlich befugt sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1

N. 30 ff.; Häfelin/Müller, Rz. 61 ff.; Imboden/Rhinow/Krähenmann,

Nr. 142 B I).

Der Wortlaut der fraglichen

Dienstbarkeitsabrede ist klar. Hätte die Beschwerdegegnerin das ihr

baurechtlich bewilligte Schwimmbad samt Stützmauern noch nicht erstellt, so

hätte sie aufgrund dieser Abrede die Verlegung der Leitung auf Kosten der Beschwerdeführerin

verlangen können. Hätte sie danach das Schwimmbad am vorgesehenen Standort erstellt,

so hätte sie mit diesem Vorgehen Art. 9 aWR bzw. Art. 12 Abs. 6

nWR nicht verletzt. Dass sie dies unterlassen und noch vor Erteilung der

erforderlichen Wasseranschlussbewilligung in Missachtung dieser Vorschrift das

Schwimmbad über der Versorgungsleitung errichtet hat, bildet keine hinreichende

Grundlage, um sie im Zusammenhang mit der nachträglich erteilten

Anschlussbewilligung zur Übernahme allfälliger Mehrkosten zu verpflichten. Denn

mit solchen Mehrkosten ist laut der streitbetroffenen Auflage nicht ein

Mehraufwand gegenüber den Kosten gemeint, die dann entstanden wären, wenn sich

die Beschwerdegegnerin von vornherein auf die Dienstbarkeit berufen und die

Verlegung der Leitung auf Kosten der Beschwerdeführerin verlangt hätte;

vielmehr sollen der Beschwerdegegnerin die sich aus der Überstellung der

Leitung ergebenden Mehrkosten bei Kontrolle, Reparatur und Ersatz der Leitung

überwälzt werden. Eine solche Kostenüberwälzung würde sich dann rechtfertigen,

wenn bei der Erstellung der Leitung bzw. beim Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags

die dort in Ziff. 2 enthaltene Abrede nicht getroffen worden wäre.

Hingegen lässt sich die Kostenüberwälzung mit Sinn und Zweck der getroffenen

Abrede nicht vereinbaren. Zwar ist der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen, dass sie

mit ihrem Vorgehen gegen Art. 9 aWR bzw. Art. 12 Abs. 6 nWR

verstossen hat. Dieser Verstoss wird jedoch durch den sich aus dem

Dienstbarkeitsvertrag zustehenden Anspruch auf eine für sie kostenfreie

Verlegung der Leitung aufgewogen. Nichts zu ihren Ungunsten kann sodann im

vorliegenden Zusammenhang daraus abgeleitet werden, dass sie das Schwimmbad vor

Erteilung der Anschlussbewilligung erstellt hat; anders als die Baubewilligung

ist die Anschlussbewilligung nicht für die Errichtung der Baute, sondern erst

im Hinblick auf die Wasserabgabe erforderlich; insofern kann in diesem

Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin nicht als eigenmächtig bezeichnet werden.

Im Übrigen lässt sich fragen, ob es

nicht Sache der Baubewilligungsbehörde gewesen wäre, bei der Prüfung des

Projekts der Umgebungsgestaltung das Überstellungsverbot gemäss Art. 9 aWR

bzw. Art. 12 Abs. 6 nWR mit einzubeziehen und die Baubewilligung für

das Schwimmbad am vorgesehenen Standort zu verweigern. Allerdings geht die Abrede

in Ziff. 2 des Dienstbarkeitsvertrags gerade gegenteilig davon aus, dass

ein behördlich genehmigtes Bauprojekt die Verlegung der Leitung erforderlich

machen kann. Auf diese Frage ist hier jedoch nicht näher einzugehen. Sollte die

der Beschwerdegegnerin für die Umgebungsgestaltung samt Schwimmbad erteilte

Baubewilligung diesbezüglich an einem Mangel leiden, so kann die

Beschwerdeführerin jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang hieraus nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig aus dem späteren Verhalten der

Beschwerdegegnerin, welche auf das Anliegen der Werkkommission von X gemäss

deren Schreiben vom 1. September 2000 zunächst überhaupt nicht reagierte und

mit ihrem Brief vom 20. März 2002 dazu immer noch nicht abschliessend Stellung

nahm.

Wie angemerkt werden kann, lässt

sich der vorliegende Sachverhalt nicht mit jenen Fällen vergleichen, in denen

eine Dienstbarkeit der Errichtung einer Baute entgegensteht. Nach ständiger – auf

einer Auslegung von § 1 VRG beruhenden – Rechtsprechung bildet in solchen

Fällen das Vorliegen der Dienstbarkeit keine Grundlage für eine Verweigerung

der Baubewilligung, weshalb sich die Bau- und Verwaltungsrechtspflegebehörden

beim Streit über die Erteilung der Baubewilligung nicht mit dem Inhalt der

betreffenden Dienstbarkeit auseinander setzen müssen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 1

N. 22 mit Hinweisen). Mit der hier infrage stehenden Dienstbarkeitsabrede soll

indessen nicht unmittelbar verhindert werden, dass Bauten entgegen dem Verbot

von Art. 9 aWR bzw. Art. 12 Abs. 6 nWR über der öffentlichen

Wasserversorgungsleitung erstellt werden; die Abrede sieht für diesen Fall bzw.

zur Vermeidung einer solchen Überstellung nicht die Verschiebung des Standorts

der bewilligten Baute, sondern die Verlegung der bestehenden Leitung – und zwar

auf Kosten der Beschwerdeführerin – vor.

3.

Wie sich aufgrund dieser Erwägungen

ergibt, hat der Bezirksrat – jedenfalls im Ergebnis – zu Recht die streitbetroffenen

Auflagen gemäss Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom

2.

Oktober 2002 aufgehoben. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung nach § 17

Abs. 2 VRG steht ihr von vornherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.