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Entscheid

VB.2003.00331

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00331

5. Februar 2004Deutsch23 min

(URT.2004.7773)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Eigentümer der Parzelle Nr. 01

und zusammen mit seiner Frau B Eigentümer der Parzelle Nr. 02, beide

zwischen L-, M- und N-Strasse in W gelegen und mit einer (beide Parzellen

beanspruchenden) Liegenschaft überbaut. Für das Gebiet O wurde am 5. August

1993 das Quar­tierplanverfahren eingeleitet. Im Rahmen der davon unabhängig

betriebenen Revision der Ortsplanung mussten Teile der Bauzonen im Quartierplangebiet

aus Gründen des Ortsbild­schutzes der Freihaltezone zugeteilt werden, weshalb

das Quartierplanverfahren am 13. Juli 1995 sistiert wurde. Der

Regierungsrat genehmigte am 4. März 1998 die revidierte Ortsplanung,

welche zentrale Teile des ursprünglichen Quartierplangebiets der Freihaltezone

zuwies. Das verbleibende Quartierplangebiet bestand nur noch aus einem Teil

West längs der P-Strasse, der keines umfassenden Quartierplans bedurfte, und

einem Teil Ost längs der L-Strasse, dem heute massgebenden Quartierplangebiet.

Mit Beschluss vom 6. Mai 1999 zog

der Gemeinderat X den Einleitungsbe­schluss vom 5. August 1993 in

Wiedererwägung und beschränkte den Quartierplanperimeter auf den Teil Ost des

ursprünglichen Quartierplangebiets. Ein Anteil von Fr. 14'784.- an den

bisher aufgelaufenen Kosten wurde den acht im Quartierplanverfahren

verbleibenden Grundstücken bzw. deren Eigentümern im neuen Verfahren belastet,

während die Gemeinde X die Kosten für die elf daraus ausgeschiedenen Grundstücke

übernahm. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

Am 28. Juni 2000 fand die erste

Grundeigentümerversammlung zum ersten Ent­wurf des Quartierplans mit

reduziertem Perimeter statt. Nach der 30-tägigen Auf­lagefrist, innert welcher

drei Grundeigentümer – darunter A und B – eine Vielzahl von Begehren gestellt

hatten, fand am 29. Mai 2001 die zweite Grundeigentümerversamm­lung statt. Mit

Be­schluss vom 7. März 2002 setzte die Gemeinde X den Quartierplan O in W

fest. Dieser sieht neben weiteren Erschliessungsmassnahmen im Wesentlichen vor,

das Quartierplangebiet mit einer neu zu erstellenden Stichstrasse ab Parzelle Nr. 03

zu erschliessen, welche unter anderem am westlichen Rand der Parzelle Nr. 01

von A verläuft und in die M-Strasse mündet. Ausserdem soll das Trottoir an der

vielbefahrenen L-Strasse auf zwei Meter verbreitert werden.

Erwägungen

II.

Dagegen liessen A und B am 15.

April 2002 Rekurs erheben und eine Vielzahl von Anträgen stellen. Im Hauptpunkt

verlangten sie die Entlassung ihrer Grundstücke aus dem Quartierplanverfahren,

eventualiter die Abänderung der Linienfüh­rung und Reduktion der Ausmasse der

geplanten neuen Stichstrasse, die Festlegung von Niveaulinien für diese, den

Ausbau der N-Strasse als eigene Zufahrt zu ihrer Liegenschaft, den Verzicht auf

die Verbreiterung des Trottoirs an der L-Strasse und eine massive Entlastung

bei den verschie­de­nen Kostenverlegern. Die Baurekurskommission III des

Kantons Zürich nahm am 23. April 2003 einen Augenschein auf dem Lokal vor

und wies den Rekurs mit Entscheid vom 2. Juli 2003 ab, soweit sie darauf

eintrat. Die Kosten des Ver­fahrens auferlegte sie den Rekurrenten und

verpflichtete diese, dem Gemeinderat X zu Gunsten des Quartierplans eine

Entschädigung von Fr. 1'400.- zu bezahlen.

III.

Dagegen liessen A und B am 17.

September 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein­reichen. Im Hauptpunkt

verlangten sie die Aufhebung des an­gefochtenen Entscheids und erneut die

Entlassung ihrer Grund­stücke aus dem Quartierplanverfahren, eventualiter, es

sei die bestehende Einfahrt von der L-Strasse zu ihrer Liegenschaft unverändert

zu belassen, und ihre Grundstücke seien mit dem Kostenverleger für Strassen und

Wege nicht zu belasten. Weiter seien die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens der Gemeinde X aufzuerlegen und diese zu einer Partei­entschädigung

an sie zu verpflichten. Die Gemeinde X liess in der Beschwerde­antwort

Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu­lasten

der Beschwerdeführenden. Die Rekursinstanz beantragte ohne weitere Bemerkungen

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt

sich vorliegend aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG). Da auch die übrigen Sach­urteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beschwerdeführenden verlangen, der

vorinstanzliche Entscheid sei vollumfäng­lich aufzuheben. Im Rekursverfahren

hatten sie unter anderem beanstandet, dass das von ihnen am 10. November 2000

mit dem Eigentümer von Kat.-Nr. 03 ver­einbarte Fuss- und Fahrwegrecht zu

Gunsten von Kat.-Nr. 02 nicht in die Rechtsbereini­gungstabelle des technischen

Berichtes vom 7. März 2002 aufgenommen worden war, obwohl dieses in Zukunft

Bestand haben soll. In der Rekursantwort gestand die damalige Rekursgegnerin

den Rekurrenten ein Versehen zu, welches im Rahmen des grundbuchli­chen Vollzuges

bereinigt werden sollte. Die Rekursinstanz ging davon aus, dass diese

Bereinigung tatsächlich erfolgen werde und betrachtete diesen Punkt deshalb als

erledigt. Da ein materieller Entscheid darüber im Rekursverfahren nicht erfolgt

ist, betrifft der Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen

Entscheids diesen Punkt nicht.

1.3

Die Beschwerdeführenden beantragen einen

Augenschein. Die Vorinstanz nahm am 23. April 2003 einen Augenschein auf dem

Lokal vor. Es ist zulässig, dass sich eine Rechts­mittelinstanz auf das

Ergebnis eines vorinstanzlichen Augenscheins abstützt. Dies setzt allerdings

voraus, dass sich alle wesentlichen, anlässlich des Augenscheins gewonnenen

Eindrücke und gemachten Feststellungen aus den Akten ergeben. Unter diesen

Voraussetzungen darf im Interesse der Verfahrensökonomie auf einen weiteren,

letztlich nur eine formelle Wiederholung darstellenden Augenschein verzichtet

werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).

Wo die Beschwerdeführenden auf das

Ergebnis des beantragten Augenscheins hinweisen, ergeben sich die örtlichen

Verhältnisse konkret aus den Akten, dem Protokoll des vorinstanzlichen

Augenscheins, dem angefochtenen Entscheid und den bei den Akten liegenden

Plänen. Es erübrigt sich daher, einen zusätzlichen Augenschein vorzunehmen.

2.

Der Quartierplan bezweckt, das Land zwischen Hauptstrassenzügen

verkehrsmässig zu erschliessen und baureif zu machen, insbesondere den Verlauf

der für eine hinreichende Zufahrt nötigen Quartierstrassen zu bestimmen sowie

Grenzveränderungen oder nötigenfalls die Zusammenlegung und Neueinteilung

sämtlicher Grundstücke vorzunehmen, um für die Überbauung geeignete Parzellen

zu gewinnen. Der Quartierplan dient sowohl öffentlichen als auch privaten

Interessen: Die Allgemeinheit ist im Hinblick auf die Baulandknappheit daran

interessiert, dass eingezontes Land tatsächlich überbaut werden kann, während

der Quartierplan für den Grundeigentümer ein Mittel bildet, um zu baureifem

Land zu gelangen (VGr, 29. Februar 1984, ZBl 85/1984, S. 374; Walter

Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 364 f.).

3.

Die Beschwerdeführenden verlangen im Hauptantrag, ihre Grundstücke seien

aus dem Quartierplanverfahren zu entlassen.

3.1

In seiner bisherigen Rechtsprechung ging das Verwaltungsgericht davon aus,

dass, da­mit ein Grundstück nach § 155 Abs. 1 lit. b des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. Septem­ber 1975 (PBG) aus dem

Quartierplanverfahren entlassen werden kann, kumulativ zwei Voraussetzungen

erfüllt sein müssen: Das zu entlassende Grundstück darf für die Gesamt­er­schliessung

des übrigen Landes nicht benö­tigt werden, und es muss selber nach objektiven

Gesichtspunkten – nicht bloss nach den Bedürfnissen des derzeitigen

Eigentümers – in jeder Hinsicht baureif

sein oder aus sachli­chen Gründen für eine Überbauung nicht in Be­tracht kommen

(VGr, 6. Oktober 1999, VB.99.00211, www.vgrzh.ch). Das Bundesge­richt hat mit

Urteil vom 14. März 2000 gegenüber dieser Praxis Bedenken geäussert. Es stellte

fest, dass die mit einem Quartierplan verbundenen Belastungen der Eigentümer nur

dadurch gerechtfertigt sind, dass der Plan nicht nur öffentlichen Interessen,

sondern zu­gleich auch privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer

dient. Er ermöglicht eine im öffentlichen Interesse liegende, geordnete

Überbauung des Landes. Gleichzeitig verschafft er dem Grundeigentümer eine

Erschliessung und ermöglicht so die Überbauung des Grundstücks und damit die Erzielung

eines Mehrwerts. Dass ein solches privates Interesse tatsächlich vorliegt, ist

Voraussetzung für die mit dem Einbezug eines Grundstücks in den Quartierplan

verbundenen Belastungen. Ist jedoch eine Parzelle bereits hinreichend erschlossen

und erfährt sie auch sonst durch den Quartierplan keinen Vorteil, so ist deren

Einbezug nicht gerechtfertigt. Es geht nicht an, ein baureifes Grundstück einzig

deshalb in einen Quartierplan einzubeziehen, weil es für die

Gesamterschliessung benötigt wird; diesfalls fehlt es am Vorteil, welcher den

Einbezug in das Quartierplangebiet und die damit ver­bundenen

Eigentumsbeschränkungen und finanziellen Belastungen rechtfertigt (BGr, 14.

März 2000,1P.721/1999, E. 3a und 3b, www.bger.ch). Das schliesst es nicht

aus, in das Quartierplanverfahren auch Grundstücke einzubeziehen, welche

bereits teilweise überbaut sind, jedoch noch Nutzungsreserven enthalten, bei

deren Realisierung die bestehende Erschliessung nicht mehr genügen würde;

allerdings ist in solchen Fällen nicht nur auf die durch die vorgesehene

Erschliessung objektiv ermöglichte bessere Ausnützung, sondern auch auf die

subjektive Situation der betroffenen Eigentümer abzustellen (BGr, E. 3c

bis 3e). Sodann sind selbst voll erschlossene, überbaute Grundstücke in das

Verfahren einzu­beziehen, wenn die bestehenden Erschliessungswerke

sanierungsbedürftig sind und diese Sanierung zweckmässigerweise im Zuge der

Realisierung des Quartierplans vorgenommen wird. Sanierungsbedürftig ist ein

Werk nicht nur, wenn es reparaturbedürftig ist, sondern auch, wenn es den

geltenden Normen nicht mehr entspricht (Christoph Fritz­sche/Peter Bösch, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 4-28).

3.2

Die Rekursinstanz verneinte, dass die Grundstücke

der Beschwerdeführenden schon vollständig erschlossen und damit baureif seien,

insbesondere unter Hinweis auf den wenig verkehrssicheren Zugang über die

N-Strasse, der direkt in die L-Strasse mündet. Wie aus dem Quartierplan

hervorgeht, können die einzelnen Grundstücke rückwärtig durch die neue

Stichstrasse erschlossen werden und mündet diese Erschliessung in eine einzige

Aus­fahrt an weit ungefährlicherer Stelle in die L-Strasse als etwa N-Strasse

und M-Strasse (vgl. § 240 Abs. 3 PBG). Es kann diesbezüglich auf die

zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG; Rekursentscheid E. 4c). In

der Beschwerdeschrift gestehen die Beschwerdefüh­ren­den zu, dass die Hinweise

auf die massgeblichen Ver­kehrssicherheitsbestimmungen zutreffend seien,

beharren aber darauf, dass der Zugang zu ihren Grundstücken seit jeher über die

L-Strasse und die N-Strasse erfolgt sei. Dies rechtfertigt jedoch nicht, von

der rück­wärtigen Erschliessung ihrer Grundstücke abzusehen. Würde den

Beschwerdeführen­den gefolgt, bestünden weiterhin auf kurzer Strecke mehrere

Ausfahrten aus dem Quartierplan­gebiet, was zu vermeiden ist (§ 240 Abs. 3

PBG).

3.3

Unzutreffend ist sodann der Vorwurf der

Beschwerdeführenden, dass das Grundstück aKat.-Nr. 02 mit der Erschliessung

über die neue Quartierstrasse und die M-Strasse im eigentlichen Sinn "abgeschlossen" und nicht erschlossen würde. Das trifft nicht zu. Die Zufahrt zu

ihren Grundstücken über die neue Stichstrasse und die M-Strasse er­fordert lediglich

einen kleinen Umweg von 200 m, der den Beschwerdeführenden jedoch durchaus

zuzumuten ist. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die neue Quartierstrasse

bei­spielsweise die Zufahrt für Fahrzeuge der öffent­lichen Dienste (z.B. Feuerwehr,

Sanität, Kehrichtabfuhr) ermöglicht (vgl. § 237 Abs. 1 PBG), was

sämtlichen Quartierplan­genos­sen zugute kommt.

3.4

Wie dargelegt sind selbst voll erschlossene

überbaute Grundstücke in das Verfah­ren einzubeziehen, wenn die bestehenden

Erschliessungswerke den geltenden Normen nicht mehr entsprechen (vorne E. 3.1).

Das betrifft die Grundstücke der Beschwerdeführenden teil­weise im Bereich der

Kanalisation. Die überbauten Parzellen im Quartierplangebiet wer­den heute über

die bestehenden Mischwasserleitungen im Trassee der L-Strasse und der M-Strasse

entwässert. Nach dem Generellen Entwässerungs­plan (GEP) muss das Quartierplangebiet

im Trennsystem entwässert werden, wozu ein zusätzlicher Rein­wasserkanal in der

L-Strasse erstellt wird. Vorgesehen sind drei Kanalsysteme, nämlich die Schmutzwasser-

und Reinwasserleitung in der neuen Quartierstrasse E4 (Kanalsystem A), die Verlängerung

der bestehenden Schmutz­wasserleitung in der M-Strasse und eine zusätzliche

Reinwasserleitung ebenda (Kanalsystem B) sowie eine Schmutzwas­ser- und

Reinwasserleitung entlang der südlichen Quartierplangrenze (Kanalsystem C). Die

Grundstücke der Beschwerdeführenden sind vom Ausbau des Ka­nal­systems B

betroffen. Insofern besteht daher keine vollständige Erschliessung, wie die

Vorinstanz zu Recht festhielt (Rekurs­entscheid E. 12b und 12c), und

profitieren die Grundstücke der Beschwerdeführenden von den erwähnten

Erschliessungen, Ausstattungen und Ausrüstungen des Quartiers.

3.5

Das Begehren der Beschwerdeführenden um Entlassung

ihrer Grundstücke aus dem Quar­tierplanverfahren ist daher zu Recht abgewiesen

worden.

4.

Die Beschwerdeführenden verlangen in einem weiteren Hauptantrag, es

seien die Niveaulinien der neuen Erschliessungsstrasse im Quartierplan

festzusetzen. Darauf hatte der Tech­nische Bericht vom 7. März 2002 verzichtet,

weil das Niveau der neuen Stichstrasse erst im Rahmen der genauen Projektierung

festgelegt werden soll, wofür das Niveau der

L-, N- und M-Strasse massgebend ist.

Die Vorinstanz wies den Antrag der

Beschwerdeführenden auf Festsetzung von Niveau­linien für die neue

Quartierstrasse E4 mit ausführlicher und zutreffender Begründung ab, worauf

zunächst zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG; Rekurs­ent­scheid E. 7). Niveaulinien brauchen nicht zwingend

festgelegt zu werden (§ 106 f. PBG). Im Rekursverfahren hatten die

Beschwerdeführenden den Antrag gestellt, die neue Quartier­strasse sei so weit

nach Westen (zulasten des Grundstücks aKat.-Nr. 07) zu verschieben, dass

sie das Grundstück aKat.-Nr. 01 nicht mehr tangiere. Dazu hatte die

Vorinstanz festgehalten, das Grundstück aKat.-Nr. 07 liege hangseitig,

während das Grundstück des Beschwerdeführers 1 in der Ebene liege. Daraus ist

zu schliessen, dass der Bau der neuen Quartierstrasse E4 etwa auf dem Niveau

des Grundstücks des Beschwerdefüh­rers 1 verlaufen wird und damit nicht

für eine neue Böschung sorgt, wie er befürchtet. Inwie­fern die

Beschwerdeführenden durch eine Böschung ein weiteres Mal zu aufwendigen bau­lichen

Massnahmen gezwungen würden, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt.

Insofern ist die Beschwerde daher abzuweisen.

5.

Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass das

Wohnhaus auf dem Grundstück aKat.-Nr. 02 ausschliesslich gegen die L-Strasse

ausgerichtet sei. Die N-Strasse hätten sie auf eigene Kosten ausgebaut, damit

er sich als Zufahrt zu ihrer Liegenschaft eigne. Diese Zufahrt sei im

bestehenden Zustand als solche zu belassen.

5.1

Die Vorinstanz war auf den Rekurs nicht

eingetreten, soweit die Beschwerdeführen­den verlangt hatten, die N-Strasse sei

als Einfahrt zu ihrer Liegenschaft im heutigen Zu­stand zu belassen und bis zum

Gebäude Assek.-Nr. 06 zu verbreitern. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass

die Beschwerdeführenden innert der nach § 154 PBG laufenden Frist in ihrer

Eingabe vom 4. Mai 2001 keine Begehren gestellt hätten, welche die N-Strasse

als Zu­fahrt betrafen. Verfrüht wie verspätet gestellte Begehren seien nicht zu

berücksichtigen (Rekursentscheid E. 1b). Die Be­schwerdeführenden erachten

die Auffassung der Rekursinstanz als überspitzt formali­stisch und werfen der

Beschwerdegegnerin vor, sie hätte sie als juris­tische Laien auf die

Wiederholung ihrer verfrüht gestellten Begehren hinweisen müs­sen.

5.2

Nach rechtskräftiger Verfahrenseinleitung wird ein

Entwurf des Quartierplans erstellt. Im Anschluss daran ist eine erste

Verhandlung mit den betroffenen Grundeigentü­mern durch­zuführen, an welcher

der Entwurf erläutert wird und die Wünsche und Anregungen der Beteiligten

entgegengenommen werden. Danach ist der Entwurf zu überarbeiten und sind die

Beteiligten zu einer zweiten Versammlung einzuladen, wie dies die Beschwerdegeg­nerin

vorliegend korrekt getan hat. Innert der Auflagefrist (bis zur zweiten Quartierplanversammlung)

liegt der überarbeitete Entwurf des Quartierplans auf und können die

Beteiligten in verschiedener Hinsicht Begehren stellen. Nur wenn der betroffene

Grundeigentümer in der Phase der zweiten Quartierplanversammlung Begehren

stellt, wird er spä­ter im Rekursverfahren mit den entsprechen­den Einwendungen

überhaupt angehört werden. Wer nicht rechtzeitig Begehren stellt, ist damit im

Rekursverfahren ausgeschlossen (§§ 152-155 PBG; Fritzsche/Bösch, S. 138;

Haller/Karlen, Rz. 383; Müller/Rosenstock/ Wipfli/Zuppinger, § 155 N. 2a,

4; VGr, 16. November 2001, VB.2001.00196, E. 2, www.vgrzh.ch = BEZ 2002 Nr. 3).

5.3

Zutreffend ist, dass die Beschwerdeführenden die

Beschwerdegegnerin im Rahmen des Quartierplanverfahrens ungeachtet laufender

Fristen wie etwa derjenigen nach § 154 PBG mit umfangreichen Anfragen

geradezu eindeckten. Schon aus grundsätzlichen Grün­den ist es einer Behörde

aber nicht zuzumuten, eine Vielzahl von teilweise bereits beantwor­teten

Eingaben darauf hin zu kontrollieren, ob die Betroffenen ihnen wichtig erschei­nende

Anträge fristwahrend nach § 154 PBG gestellt haben und sie andernfalls auf

ihre Unter­lassung hinzuweisen. Dies würde die Quartierplangenossen letztlich

gerade davon entlasten, die für eine spätere Rekurserhebung zu wahrende Frist

nach § 154 PBG einzuhalten, indem sie sich jederzeit auf irgendwann einmal

gestellte Anträge berufen könn­ten. Am Grundsatz der streng einzuhaltenden

Frist von § 154 PBG für Begehren ist daher fest­zuhalten.

5.4

Am 28. Juni 2000 fand die erste

Grundeigentümerversammlung statt. Gemäss Protokoll äusserten sich die Beschwerdeführenden

dabei nicht. Am 11. Juli 2000 be­an­tragten sie allerdings die Berichtigung des

Protokolls in mehreren Punkten, ohne aber auf die Frage der N-Strasse als

Zufahrt zu ihrer Liegenschaft einzugehen. Den umfangreichen Anfragen an die

Beschwerdegegnerin vom 13., 23. und 26. Juli 2000 ist ein expliziter Antrag auf

die unveränderte Zufahrt über die N-Strasse nicht zu entnehmen. Immerhin geht

aus dem Antrag der Beschwerdeführenden, wonach auf den Bau der neuen

Quartierstrasse zu verzichten sei, hervor, dass sie bezüglich Zufahrt zu ihrer

Liegenschaft den bestehenden Zustand offenbar aufrecht­erhalten wollten. In der

Folge lud die Beschwerdegegnerin die Be­schwer­de­führenden zu einem klärenden

Gespräch ein, ohne dass ein Konsens gefunden werden konn­te. Am 18. Dezember

2000.

wiederholten die Beschwerdeführenden noch ein­mal einige der von ihnen

bereits gestellten Fragen und baten um schriftliche Beantwortung, worauf die

Beschwerdegegnerin in der Antwort vom 29. Januar 2001 ein­ging und nebst

anderem die Notwendigkeit der rückwärtigen Erschliessung darlegte. Am 3. April

2001.

er­folgte die Einladung zur zweiten Grundeigentümerversamm­lung mit dem

Hinweis auf die für Anträge laufende Frist nach § 154 PBG. Der Eingabe vom

4.

Mai 2001 lässt sich kein Antrag zur N-Strasse als Zufahrt zur Liegenschaft

der Beschwerdeführenden entnehmen, ebenso wenig dem Protokoll der zweiten

Grundeigentümerversammlung und der von den Beschwerdeführenden beantragten

Protokollberichtigung. Damit wurde innert der Frist von § 154 PBG

tatsächlich kein Antrag zur N-Strasse als Zufahrt zur Liegenschaft der Be­schwer­deführenden

gestellt.

5.5

Die Beschwerdeführenden stellten im

Rekursverfahren den Antrag, die N-Strasse sei als Zufahrt zu ihrer Liegenschaft

beizubehalten und auszubauen, als Eventualantrag für den Fall, dass ihre

Grundstücke nicht aus dem Quartierplanverfahren entlassen wür­den. Dasselbe

gilt im Beschwerdeverfahren. Sie vermögen sich daher auch nicht darauf zu

stützen, dass der Antrag auf Entlassung aus dem Quartierverfahren denjenigen

auf unveränderte Zu­fahrt über die N-Strasse mitumfasst habe. Im Übrigen hatte

die Beschwerdegegnerin schon deswegen keinen Anlass, die Beschwerdeführer auf

die Wiederholung ihres (bis dahin nicht explizit gestellten) Antrags, die

Zufahrt über die N-Strasse zu ihrer Liegenschaft sei unverändert zu belassen,

innert der Frist von § 154 PBG aufzufordern, weil sie den

Beschwerdeführenden noch am 29. Januar 2001 die Notwendigkeit der rückwärtigen

Er­schliessung der vom Quartierplan erfassten Grundstücke dargelegt hatte (vorne

E. 5.4). Dem können sich die Beschwerdeführenden nicht mit dem Argument

entziehen, die

L-Strasse sei zur Abklassierung vorgesehen und werde zur Quartierstrasse.

Einerseits stehen die künftige Abklassierung der L-Strasse (als Kantonsstrasse)

und deren Zeit­punkt nicht im Belieben der Beschwerdegegnerin. Dass die L-Strasse

mit der Abklassierung zu einer Quartierstrasse würde, ist anderseits eine

blosse Vermutung der Be­schwer­deführenden. Die L-Strasse verbindet – im

Unterschied zur Q-Strasse – die Zentren von Z und Y direkt. Ausserdem bildet

sie die kürzeste Ver­bindung von Y zur Sportanlage R und zu den

Einkaufszentren in Z. Selbst nach ihrer Abklassierung dürfte sie deshalb immer

noch ein reiches Verkehrs­auf­kom­men aufweisen. Zu Recht geht die Beschwerdegegnerin

davon aus, dass die L-Strasse nach der künftigen Abklassierung zu einer Sammelstrasse,

nicht aber zu einer Quar­tierstrasse würde.

5.6

Im Übrigen verböte sich, wie bereits dargelegt,

die Zufahrt zu und die Wegfahrt von der Liegenschaft der Beschwerdeführenden über

die N-Strasse aus sicherheitstechni­schen Grün­den, worauf die Vorinstanz mit

zutreffender Begründung hingewiesen hatte und an dieser Stelle zu verweisen ist

(dazu vorne E. 3.2; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG,

Re­kursentscheid E. 8a).

6.

Schliesslich verlangen die Beschwerdeführenden, ihre Grundstücke

seien beim Kostenverleger für Strassen und Wege nicht zu belasten. Sie beharren

darauf, dass ihre Grundstücke in ausreichendem Sinn erschlossen seien und die

Erschliessungsstrasse nicht in ihrem Inte­resse liege, was die

Beschwerdegegnerin bestreitet. Im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden

verlangt, ihre Grundstücke seien beim Kostenverleger für Strassen und Wege nur

zu 50 % zu belasten.

6.1

Vorweg stellt sich die Frage, ob der in der

Beschwerdeschrift gestellte Antrag, wonach die Grundstücke der

Beschwerdeführenden gar nicht mit Kosten für Strassen und Wege zu be­lasten

seien, zulässig ist, da er vom Antrag in der Rekursschrift abweicht. Das ist zu

ver­neinen. Der Antrag darf nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz

entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4

und Vorbem. zu §§ 19-28 N. 87). Andernfalls würde im

Beschwerdeverfahren der Streitgegenstand un­zulässi­gerweise erweitert. Demnach

kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob die Grundstücke der Beschwerdeführenden

nur zu 50 % beim Kostenverleger für Strassen und Wege zu berücksichtigen sind.

6.2

Wie bereits dargelegt sind die Grundstücke der

Beschwerdeführenden auch verkehrs­mässig nicht als ausreichend erschlossen zu

betrachten (vorne E. 3.2). Ferner trifft es nicht zu, dass durch den

Abschluss der M-Strasse gegenüber der L-Strasse das Grundstück aKat.-Nr. 02

nicht er-, sondern abgeschlossen würde (vorne E. 3.3). Nicht gefolgt wer­den

kann der Vermutung der Beschwerdeführenden, dass ein Aufwand zur Überwin­dung

der Böschung von der neuen Erschliessungsstrasse zum Grundstück aKat.-Nr. 01

ent­stehen würde (vorne E. 4). Fehl geht sodann deren Vorbringen, dass die

Bestandesgarantie den von ihnen auf eigene Kosten ausgebauten Teil der

N-Strasse als Zufahrt zu ihrer Lie­gen­schaft beschlage. Die Bestandesgarantie

verbietet allen staatlichen Organen, die kon­kreten Eigentumsrechte der

Einzelnen zu beschränken, sofern der Eingriff nicht auf einer genü­gen­den

gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und ver­hält­nismässig

ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,

Zürich etc. 2002, Rz. 2044). Die N-Strasse steht im Eigentum der

Beschwerdegegnerin. Wenn auch die Zufahrt über die N-Strasse zur Liegenschaft

der Beschwerdeführenden bis anhin ge­duldet wur­de, so lässt sich daraus doch

kein Eigentumsrecht der Beschwerdefüh­ren­den daran ableiten. Ausserdem vermag

sich die Beschwerdegegnerin auf eine ausreichen­de gesetz­liche Grundlage zu

stützen, liegt es doch gerade im Wesen des vorliegenden Quar­tierplans, die L-Strasse

von mehreren Einzelzufahrten zu entlasten. Daran besteht nicht zuletzt auch ein

öffentliches Interesse im Rahmen der Verkehrssicherheit (vor­ne E. 3.2, § 240

Abs. 3 PBG). Schliesslich wurde bereits darauf hingewiesen, dass für die Beschwerdeführenden

der Umweg von 200 m bei der künftigen Zufahrt zu ihrer Lie­gen­schaft zumutbar und

damit verhältnismässig ist (vorne E. 3.3).

6.3

Bei der Festlegung der Kosten im

Quartierplanverfahren spielt ein gewisses Ermessen mit, ist doch für die

Verteilung der Kosten von Erschliessungsanlagen und gemeinschaft­li­chen

Ausstattungen in erster Linie das Interesse an den betreffenden Anlagen massgebend

(§ 146 Abs. 1 und 2 PBG). Das Verwaltungsgericht überprüft

Rekursentscheide jedoch nur mit Bezug auf Rechtsverletzungen. Bei auf

Ermessensausübung beruhenden Entscheiden liegt eine Rechtsverletzung nur im

Fall von Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschrei­tung vor (§ 50 Abs. 1

und 2 VRG). Von Ermessensüberschreitung ist auszugehen, wenn die Verwaltung

dort Ermessen übt, wo ihr nach dem Gesetz keines zukommt. Die Ermessensbetätigung

muss zudem in jedem Fall pflichtgemäss sein; sie darf sich nicht von

sachfremden Motiven leiten lassen oder überhaupt unmotiviert sein, sonst liegt

ein Ermessensmissbrauch vor (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78, 80).

Vorliegend hat die Vorinstanz die gegenüberstehenden Interessen der betroffenen

Grundeigentümer bei den verschiede­nen Kostenverlegern angemessen abgewogen

(Rekursentscheid, S. 23 ff.). Auf ihre zutreffen­den Ausführungen

kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG,

Rekursentscheid E. 11). Ermessensmissbrauch oder -überschreitung lassen

sich in diesem Vor­gehen nicht erkennen und werden auch nicht geltend gemacht.

Zwar rügen die Be­schwer­deführenden eine Verletzung des Äquivalenzprinzips.

Eine solche ergibt sich nach dem Ausgeführten jedoch nicht. Auf den Parzellen

der Beschwerdeführenden bestehen näm­lich noch Nutzungsreserven. Dies ergibt

sich aus den Ausführungen der Parteien im Rekursverfahren und aus den

Erwägungen der Vorinstanz. Da die Beschwerdeführenden dem im Beschwerdeverfahren

nichts entgegenhalten, können sie nicht geltend machen, dass sie an den betreffenden

Anlagen kein Interesse hätten (§ 146 Abs. 2 PBG).

7.

Die

Beschwerdeführenden beanstanden sodann, dass der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren

eine Umtriebsentschädigung zugesprochen wurde. Sie stützen sich darauf, dass sich

die Quartierplanbehörde als fachkundige Behörde auf die Darlegung des

technischen Hintergrundes des Quartierplans hätte beschrän­ken können und nicht

rechtlich kompli­zier­te Sachverhalte hätte darlegen müssen. Demgegenüber

verweist die Beschwerdegegnerin auf den von den Beschwerdeführenden

verursachten grossen Aufwand, welcher das Verfah­ren so komplex habe werden

lassen, dass der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt sei.

7.1

Die Zusprechung einer Entschädigung nach § 17 Abs. 2

lit. a VRG setzt in erster Linie die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen voraus. Rechtsgenügend

ist dabei nur eine Darlegung, die sowohl den Verfahrensvorschrif­ten genügt,

als auch in der Sache selbst die entscheidwesentlichen Fragen fachgerecht behan­delt.

Als schwierig sind Rechtsfragen zu bezeichnen, die zu beantworten auch eine

rechts­kundige Person nicht ohne weiteres in der Lage ist, insbesondere weil

eine klare gesetzliche Regelung fehlt oder diesbezüglich keine oder nur eine

widersprüchliche Praxis der rechtsanwendenden Behörden besteht oder die massgebende

Rechtsfrage in Lehre und Recht­sprechung umstritten ist. Sind diese Voraussetzungen

erfüllt, ist eine Parteient­schä­di­gung geschuldet, wenn sich daraus für die

berechtigte Partei ein besonderer Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug

eines Rechtsbeistands rechtfertigte (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17 N. 27).

7.2

Entschädigungsberechtigt ist auch ein grösseres,

leistungsfähigeres Gemeinwesen, so­bald nur wegen eines besonderen Einsatzes

auf die im betreffenden Verfahren übliche anwalt­liche Vertretung verzichtet

werden konnte. Dies gilt gleichermassen für ein obsie­gen­des Gemeinwesen, das

durch das prozessuale Verhalten und die Vorbringen der Gegenpar­tei über Gebühr

belastet wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 20). Grundsätzlich ist

daher eine Entschädigung der Gemeinde X nicht ausgeschlossen.

7.3

Schon nur die Vielzahl der im Rekursverfahren

gestellten Anträge, insbesondere auch im Bereich der einzelnen Kostenverleger,

lässt angesichts der eher dürftigen gesetzlichen Regelung in § 146 PBG zu,

von schwierigen Rechtsfragen auszugehen. Dafür spricht auch, dass die

Entlassung aus dem Quartierplanverfahren nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen

möglich ist, die Frage der rechtsgenügenden Er­schliessung unter verschiedenen

Ge­sichtspunkten abgeklärt und die Belastung der Grundstücke der

Beschwerdeführenden im Rekursverfahren mit Bezug auf die einzelnen Kostenverleger

geprüft werden musste. Der Beizug eines Rechtsbeistandes erscheint vor diesem

Hintergrund auch für die Be­schwer­degegnerin als grösseres Gemeinwesen

gerechtfertigt. Die Höhe der Partei­entschä­di­gung wird nicht angefochten. Die

zugesprochene Partei­entschädigung ist daher nicht zu be­anstanden und die

Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

8.

Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie haben

der Beschwerdegegnerin sodann eine Entschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2

VRG). Es kann dazu auf die Ausführungen zur Parteientschädigung im Rekursverfah­ren

verwiesen werden, die im Beschwerdeverfahren ebenfalls Geltung haben (vorne E. 7).

Schliesslich ist davon auszugehen, dass sich die Interessenlage der beiden Be­schwer­de­führenden

im Beschwerdeverfahren deckt, auch wenn sich nur das eine Grundstück im ge­meinsamen

Eigentum befindet, weshalb es sich rechtfertigt, sie je zur Hälfte mit den Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu belasten.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter soli­darischer Haftung

füreinander.

4.

Die Beschwerdeführenden

werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von

insgesamt Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, unter

solidarischer Haftung füreinander, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses

Entscheids.

5.