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Entscheid

VB.2003.00333

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00333

13. November 2003Deutsch16 min

(URT.2003.7618)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die

Sempacherstrasse zweigt nordwestlich der Burgwies von der Forchstrasse

bergwärts ab, kreuzt den Kapfsteig sowie die Hofackerstrasse und mündet beim

Klusplatz in die Witikonerstrasse. Aufgrund einer Verfügung des Polizeidepartements

der Stadt Zürich vom 10. Februar 1969 gilt auf der Sempacherstrasse ein Einbahnverkehrsregime,

wonach der Verkehr von der Forchstrasse Richtung Kapfsteig, vom Kapfsteig

Richtung Hofackerstrasse und von der Hofackerstrasse Richtung Klusplatz (das

letztgenannte Teilstück für Motorwagen und Motorräder nur für Zubringerdienst)

gestattet ist. Mit (offenbar nie in Kraft getretener) Verfügung vom 4. Mai

1998 sollte dieses Regime insoweit geändert werden, als der Verkehr im

Teilstück Kapfsteig – Hofackerstrasse in umgekehrter Richtung (das heisst

Richtung Kapfsteig) zugelassen werden sollte. Mit Verfügung vom 8. Februar 1999

ordnete das städtische Polizeidepartement erneut eine Änderung des

Verkehrsregimes auf der Sempacherstrasse an. Danach sollte der Verkehr mit

Fahrzeugen (ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder) vom Kapfsteig nach der

Forchstrasse sowie vom Kapfsteig nach der Zufahrt zur Liegenschaft Nr. X

untersagt werden; damit würde der Abschnitt zwischen dieser

Liegenschaftszufahrt und der Hofackerstrasse wieder beidseitig befahrbar; das

Einbahnverkehrsregime würde auf den Abschnitt zwischen Zufahrt zur Liegenschaft

Nr. X und Einmündung in die Forchstrasse beschränkt; dies jedoch in zwei

Teilstücken mit gegenläufiger Ausrichtung auf den Kapfsteig, sodass in Richtung

Hofackerstrasse kein Durchgangsverkehr mehr zugelassen wäre. Für gewisse

Liegenschaften wäre damit die Zufahrt mit Motorfahrzeugen und Motorrädern nur

noch von der Hofackerstrasse her möglich, hingegen die Wegfahrt sowohl in

nordwestlicher Richtung zur Hofackerstrasse wie auch in südöstlicher Richtung

zum Kapfsteig und über diesen zur Forchstrasse.

Erwägungen

II.

Gegen die am 11. Februar 1999 amtlich publizierte

Verfügung vom 8. Februar 1999 erhob unter anderen die D & Co.,

die an der Sempacherstrasse einen Geschäftsbetrieb führt, am 26. Februar 1999

Einsprache, welche sie am 21. April 1999 ergänzte. Der Stadtrat wies die

Einsprache am 8. September 1999 ab, wobei er auf das erst am 21. April 1999

gestellte, als verspätet gewürdigte Begehren nicht eintrat. Den dagegen am 8.

Oktober 1999 erhobenen Rekurs hiess der Statthalter des Bezirkes Zürich am 22.

Dezember 1999 gut, soweit er darauf eintrat; er wies die Sache zur weiteren

Behandlung an den Stadtrat zurück. Dieser wies die Einsprache am 8. März 2000

erneut ab.

Den hiergegen am 12. April 2000 erhobenen Rekurs wies der

Statthalter am 10. August 2000 ab, soweit er auf das Rechtsmittel eintrat

und dieses nicht gegenstandslos geworden war. Die D & Co. zog den

Rekursentscheid am 6. September 2000 an den Regierungsrat weiter. Dieser

vereinigte das Rechtsmittel mit jenen anderer Rekurrenten; er wies die Rekurse

am 23. Juli 2003 ab, soweit er darauf eintrat; die Rekurskosten, worunter eine

Staatsgebühr von Fr. 4'000.-, auferlegte er zu einem Viertel der D & Co.

III.

Mit Beschwerde vom 18. September 2003 beantragte die D & Co.

dem Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und

entsprechend dem Einsprachebegehren vom 21. April 1999 das bisherige

Verkehrsregime auf der Sempacherstrasse zu belassen; falls diesem Begehren

nicht entsprochen werde, sei das vorgesehene neue Verkehrsregime "in

absoluter korrekter, vollumfänglich verständlicher Form neu aufzulegen";

für die prozessualen Umtriebe vor allen mit der Sache befassten Instanzen

einschliesslich Verwaltungsgericht sei die Beschwerdeführerin mit insgesamt Fr. 8'981.-

zu entschädigen.

Die Staatskanzlei namens des Regierungsrats sowie der Stadtrat von

Zürich beantragten Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ersuchte

mit Eingabe vom 13. Oktober 2003 um Durchführung eines Augenscheins.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8.

Juni 1997 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen

letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder

ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung

als endgültig bezeichnet. Eine von § 41 VRG abweichende Zuständigkeit

sieht unter anderem § 42 VRG vor; danach ist die Beschwerde unzulässig

gegen (verwaltungsintern) letztinstanzliche Anordnungen, die unmittelbar bei

einer Verwaltungsbehörde oder einer Rekurskommission des Bundes angefochten werden

können.

Bei der streitbetroffenen Verfügung vom 8. Februar 1999 handelt es

sich nach zutreffender Beurteilung des Regierungsrats

(Rekursentscheid E. 7c) um eine funk­tio­nelle Verkehrsanordnung im Sinn

von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958

(SVG). Während nach der früheren Fassung von Art. 3 Abs. 4 Satz 3

SVG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen

Beschwer­de an den Bundesrat geführt werden konnte und sie daher nach § 42

VRG der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung entzogen blieben, ist gemäss der

neuen Fassung vom 14. Dezember 2001 (AS 2002 2767, in Kraft seit dem 1. Januar

2003) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht möglich, womit

nach der Grundordnung von § 41 VRG auch gegen solche Massnahmen zuvor Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. In diesem Sinn hat das

Verwaltungsgericht die Beschwerde bereits in zwei Fällen als zulässig erklärt,

in denen der Regierungsrat gestützt auf § 19a Abs. 1 VRG als erste

Rekursbehörde Verkehrsanordnungen der zuständigen kantonalen Direktion beur­teilt

hatte (VGr, 27. Mai 2003, VB.2003.00039, E. 1; 19. Juni 2003, VB.2003.00095,

E. 1a; beide Entscheide einsehbar auf www.vgrzh.ch).

Im vorliegenden Fall hat der Regierungsrat als zweite

Rekursinstanz entschieden; als erste Rekursinstanz wirkte gestützt auf § 19

Abs. 1 VRG der Statthalter, weil die Verfügungsbefugnis nicht bei einer

kantonalen Amtsstelle, sondern bei einer kom­munalen Behörde lag. Gegen

Rekursentscheide des Statthalters ist der Weiterzug an den Regierungsrat nur

zulässig, wenn die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist (§ 19c

Abs. 2 VRG). Bei In-Kraft-Treten der Neufassung von Art. 3 Abs. 4

Satz 3 SVG am 1. Januar 2003 war das Rekurs­verfahren vor dem

Regierungsrat bereits pendent. Dieser erachtete sich daher

intertemporalrechtlich noch zur Behandlung des Rekurses als zuständig, obwohl

er davon ausging, dass sein Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht weiter

gezogen werden könne. Dieses Vorgehen war rechtmässig. Der Umstand, dass der

Regierungsrat aus intertemporalrechtlichen Gründen den Rekurs noch behandelt

hat, schliesst den Weiterzug dieses zweitinstanzlichen Rekursentscheids an das

Verwaltungsgericht nicht aus. Denn dessen Zuständigkeit ergibt sich hier unmit­telbar

aus dem Bundesrecht, das heisst daraus, dass ab 1. Januar 2003 gegen

letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend funktionelle

Verkehrsanordnungen nicht mehr die Beschwerde an den Bundesrat, sondern die

Verwaltungsgerichts­beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Damit ist ab

1.

Januar 2003 für solche Streitigkeiten nicht nur der Ausschlussgrund gemäss § 42

VRG weggefallen, sondern zugleich Art. 98a des Bundesrechtspflegegesetzes

vom 16. Dezember 1943 in der Fassung vom 4. Oktober 1991 (OG) massgebend

geworden, wonach als letzte kantonale Instanz eine richterliche Behörde

zu entscheiden hat.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 27a

VRG (eingefügt am 8. Juni 1997) entscheiden

verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen innert 60 Tagen

nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen (Abs. 1). Kann diese Frist

nicht eingehalten werden, wird den Parteien unter Angabe der Gründe mitgeteilt,

wann der Entscheid vorliegen wird (Abs. 2). Diese Vorschrift hat der

Regierungsrat im vorliegenden Rekursverfahren krass missachtet. Über den am 6.

September 2000 eingereichten Rekurs entschied er am 23. Juli 2003; das

Vernehmlassungsverfahren war mit der Einreichung der Stellungnahme des

Stadtrats vom 16. Oktober 2000 abgeschlossen. In der Beschwerdevernehmlassung

macht die Staatskanzlei zwar geltend, der Entscheid sei innerhalb 60 Tagen seit

Abschluss der Sachverhaltsermittlungen getroffen worden. Welche

Sachverhaltsermittlungen damit gemeint sind, wird jedoch nicht darlegt, und aus

den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass solche Ermittlungen nach

Vorliegen der Stellungnahme des Stadtrats vom 16. Oktober 2000 überhaupt

noch vorgenommen worden sind. Die Missachtung von § 27a VRG ist indessen

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, die hieraus die Unwirksamkeit

des Rekursentscheids ableitet, nicht mit derartigen Verwirkungsfolgen verbunden

(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 27a N. 10). Die einer

Rechtsverzögerung gleichkommende Verfahrensabwicklung durch den Regierungsrat

bzw. die Staatskanzlei ist zu beanstanden; anderseits ist auch darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin, die sich ja einer Änderung des

bestehenden Verkehrsregimes widersetzt, hieraus kein Nachteil erwachsen ist.

3.

Die

Beschwerdeführerin verlangt erneut, dass die mit einer missverständlichen

Formulierung publizierte Anordnung vom 8. Februar 1999 nochmals – in korrekter

Form – publiziert werde, bevor hierüber im Rechtsmittelverfahren materiell entschieden

werde.

Der am 11. Februar 1999 publizierte Text war

unbestrittenermassen mangelhaft. Dies war denn auch der Grund, weshalb der

Statthalter in seinem ersten Rekursentscheid vom 22. Dezember 1999 die Sache

zur erneuten Behandlung an den Stadtrat zurückwies, damit dieser die im ersten

Einsprache­entscheid vom 8. September 1999 wegen Verspätung nicht behandelten

materiellen Einwendungen der heutigen Beschwerdeführerin noch prüfe. Im zweiten

Rekurs an den Statthalter verlangte die Beschwerdeführerin wiederum eine neue

Ausschrei­bung, was der Statthalter in seinem Rekursentscheid vom 10. August

2000.

mit der Begründung ablehnte, mit dem weiteren Verfahrensablauf sei eine

Beurteilung der erhobenen materiellen Einwendungen gewährleistet worden,

weshalb der heutigen Beschwerdeführerin aus der ursprünglich mangelhaften

Publikation kein Rechtsnachteil erwachsen sei. Der Regierungsrat hat diese

Betrachtungsweise geschützt. Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrem erneut

gestellten Begehren um Wiederholung der Ausschreibung nichts vor, was dessen

zutreffende Erwägungen entkräften würde.

4.

Gemäss Art. 3

Abs. 3 SVG können die Kantone auf Strassen, die nicht dem all­gemeinen

Durchgangsverkehr geöffnet sind, den Motorfahrzeug- und Fahr­rad­ver­kehr

vollständig untersagen oder zeitlich beschränken. Nach Art. 3 Abs. 4

SVG können "andere" Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden,

soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und

Luftver­schmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des

Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen

liegende Gründe dies erfordern (Satz 1). Aus solchen Gründen können ins­besondere

in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt

werden (Satz 2). Art. 3 Abs. 4 SVG belässt damit den Kantonen

für so genannte funk­tionelle ("andere") Verkehrsbeschränkungen einen

weiten Rahmen; neben solchen aus Gründen des Umweltschutzes kommen alle

Massnahmen in Betracht, die der Verkehrssicher­heit und -regelung im weitesten Sinne

dienen (vgl. BGE 106 IV 201), etwa dem Schutz der Anwohner vor übermässigem

Berufsverkehr.

Nach Art. 107 Abs. 5 Satz 1

der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)

ist entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäs­sig­keit (dazu BGE 105 IV 66)

bei örtlichen Anordnungen auf bestimmten Strassenstrecken jene Massnahme zu

wählen, welche den Zweck mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Nach der

gefestigten Praxis des Regierungsrats ist beim Erlass von Verkehrsanordnungen auf

Gemeindestrassen der Auffassung der Organe des Gemein­wesens, welchem die

Hoheit über die fragliche Verkehrsfläche zusteht, wesentliches Gewicht

beizumessen. Das entspricht der Regelung in der kantonalen

Signalisationsverordnung vom 21. November 2001, wonach dauernde Verkehrs­anordnungen

auf Gemeindestrassen auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde verfügt werden

(§ 4 Abs. 2) und wonach in den Städten Zürich und Winterthur die

diesbezügliche Verfügungsbefugnis an die städtischen Behörden delegiert ist (§ 27).

Bei der Überprüfung solcher Massnahmen im Rechtsmittelverfahren kommt dem

Regierungsrat, wovon dieser im vorliegenden Fall zutreffend ausgegangen ist

(Rekursentscheid E. 8), nach § 20 VRG auch eine Ermessens- und Zweck­mässigkeitskontrolle

zu, während das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG auf die Rechtskontrolle beschränkt

ist.

5.

5.1

Mit

der Verkehrsanordnung vom 8. Februar 1999 wird in erster Linie bezweckt, die

als Quartierstrasse klassierte Sempacherstrasse, welche

innerhalb der formell rechtskräftigen Tempo-30-Zone "Mühlehalde"

liegt, vom Verkehr zu entlasten und damit zur mit der Einführung von

Tempo-30-Zonen in Hirslanden angestrebten Verkehrsberuhigung beizutragen;

insbesondere soll der "Schleichweg" über die Sempacherstrasse zur

Umfahrung der Verkehrs­rege­lungs­anlage bei der Verzweigung Freie-/Hofacker­strasse

unterbunden werden. Im Zusam­men­hang mit den Einwendungen anderer Rekurrenten

(Anwohnern der Freie- und der Hofackerstrasse) erwog der Regierungsrat, diese

Zielsetzung werde mit der streitbetroffenen Anordnung erreicht und die

befürchtete Mehrbelastung auf der Freie- und der Hofackerstrasse lasse die

Massnahme nicht als unzweckmässig oder unverhältnismässig erscheinen.

Die Beschwerdeführerin wehrt sich mit anderen Argumenten gegen das

neue Verkehrsregime auf der Sempacherstrasse. Dieses hat zur Folge, dass die

Zufahrt zu ihrer Liegenschaft mit Motorfahrzeugen – und damit auch mit den

ihren dortigen Geschäftsbetrieb beliefernden Lastwagen – statt wie bisher von

der Forchstrasse her neu von der Hofackerstrasse her erfolgen muss; die

Wegfahrt kann sowohl in nordwestlicher Richtung zur Hofackerstrasse wie auch in

südöstlicher Richtung zum Kapfsteig und über diesen zur Forchstrasse erfolgen. Letzteres

für Last­wagen allerdings nur, sofern das heute geltende Fahrverbot für schwere

Lastwagen am Kapfsteig beseitigt wird.

Dazu hat der Statthalter – der Argumentation des Stadtrats in dessen

Einsprache­entscheid vom 8. März 2000 weit gehend folgend – im Wesentlichen

erwogen, grösseren Lastwagen könne zwar das Einbiegen von der Hofacker- in die

Sempacher­strasse Schwierigkeiten bereiten, weshalb eine kurzzeitige Beein­trächtigung

des Verkehrsflusses auf der Hofackerstrasse nicht auszuschliessen sei. Die

Situation sei jedoch nicht anders als an anderen Orten, an welchen Lastwagen

zum Abliefern von Gütern von Durchgangstrassen in Quartierstrassen einbiegen

müssten. Die Rekurrentin habe nicht substanziiert dargelegt, dass diesbezüglich

bei der Verzweigung Hofacker-/Sempacherstrasse besonders proble­matische

Zustände auftreten könnten. Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der

Zufahrt von Lastwagen nach dem neuen Verkehrsregime bestünden ja schon heute

bei der Wegfahrt der Lastwagen, welche nach dem heutigen Verkehrsregime von der

Sempacherstrasse in die Hofackerstrasse einbögen. Entgegen der Auffassung der

Beschwerde­führerin sei sodann nach dem neuen Verkehrsregime nicht mit

erheblichen Schwierigkeiten bei der Wegfahrt der Lastwagen zu rechnen. Mit der

Aufhebung des Verbotes für schwere Lastwagen am Kapfsteig werde neben der

Möglichkeit, die Lastwagen auf bzw. vor dem Vorplatz der Liegenschaft der

Rekurrentin zu wenden, eine weitere Möglichkeit für die Wegfahrt zur Verfügung

stehen. Unbegründet seien die Befürchtungen, wonach die Wegfahrt der Lastwagen

über den steil abfallenden unteren Kapfsteig in die Forchstrasse bei

winterlichen Verhältnissen gefährlich und nicht zu verantworten sei. Der

Kapfsteig, der schon heute von nicht dem Lastwagenverbot unterstehenden

Fahrzeugen benützt werde, sei bei genügender Vorsicht der Lenker auch von

Lastwagen im Winter befahrbar. Zudem messe das städtische Tiefbauamt dem Winterdienst

an der Steilstrecke des Kapfsteigs eine vorrangige Bedeutung zu; falls die

Situation infolge von Glatt­eisbildung für den Fahrverkehr zu gefährlich werden

sollte, würde der Kapfsteig unverzüglich gesperrt und eine entsprechende

Umleitung signalisiert. Aufgrund dieser Beurteilung der tatsächlichen

Verhältnisse bleibe die Erschliessung der Liegenschaft der Rekurrentin und

damit auch die ungestörte Fortführung des dortigen Gewerbebetriebs

gewährleistet; die streitbetroffene Massnahme erweise sich damit auch bezüglich

ihrer Auswirkungen auf die Liegenschaft der Rekurrentin als zweck- und verhältnismässig.

Der Regierungsrat hat sich dieser Argumentation seiner Vorinstanz im

Wesentlichen angeschlossen und die städtischen Behörden zudem bei ihren

Erklärungen (vgl. Ein­spra­che­­entscheid vom 8. März 2000) behaftet, wonach

das Verbot schwerer Lastwagen am Kapfsteig beseitigt werden könne und wonach

die heutigen Markierungen vor der Liegenschaft der Rekurrentin bei Bedarf so

angepasst werden sollen, dass Wendemanöver für anliefernde Lastwagen möglich

seien.

Die Beschwerdeführerin rügt erneut, dass den von ihr geltend

gemachten Schwierigkeiten bei der Zu- und Wegfahrt der ihre Liegenschaft

beliefernden Lastwagen nicht Rechnung getragen werde. Die Vorinstanzen hätten

diese Schwierigkeiten in Abrede gestellt, ohne sich aufgrund eines Augenscheins

einen Eindruck von den örtlichen Verhältnissen zu verschaffen.

5.2

Aus den vorliegenden Fotos ergibt sich, dass die

Wegfahrt über den Kapf­steig in Richtung Forchstrasse sowie auch jene aufgrund

eines Wendemanövers in Richtung Hofackerstrasse für grössere Lastwagen tatsächlich

nicht unproblematisch ist, wobei die vorlie­genden Akten allerdings keine

hinreichende Entscheidungsgrundlage bilden. Die Würdigung des Regierungsrats

beruht diesbezüglich auf einer ungenügenden Klärung des Sachverhalts. Das gilt

auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten

bei der Zufahrt der Lastwagen im Einmündungsbereich Hofacker-/Sempacherstrasse.

Der Rekurs­entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Untersuchung

an den Regierungsrat zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).

Bei der ergänzenden Untersuchung sowie beim hierauf

zu treffenden Neuentscheid wird der Regierungsrat die folgenden Gesichtspunkte

einbeziehen müssen: Vorab ist zu ermitteln, ob die Geschäftsliegenschaft der

Beschwerdeführerin an der Sempacherstrasse heute noch von derart gossen

Lastwagen beliefert wird; trifft dies zu, ist auch zu klären, ob bei der Belieferung

ohne erhebliche Betriebserschwernisse auf kleinere Fahrzeuge umgestellt werden

könnte. Wäre dies zu verneinen, sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten

Schwierigkeiten bezüglich der Zu- und Wegfahrt von Lastwagen näher zu

überprüfen, wozu ein Augenschein zweckmässig ist. Sollten sich die geltend

gemachten Schwierigkeiten bewahrheiten, so wird abzuwägen sein, ob sie im Rahmen

der auf dieser tatsächlichen Grundlage neu vorzunehmenden Interessen­abwägung

von der Beschwerdeführerin hinzunehmen seien, weil den für das neue Verkehrsregime

sprechenden Argumenten gleichwohl grösseres Gewicht zukomme. Dieser Interessenabwägung

hat das Verwaltungs­gericht nicht vorzugreifen; denn sie beinhaltet auch die Betätigung

von Ermessen, die dem auf Rechtskontrolle beschränkten Verwaltungsgericht nicht

zusteht; anderseits beruht die bisherige Interessenabwägung des Regierungsrats

wie erwähnt auf einer ungenügenden Ermittlung des Sachverhalts.

Mit der weiteren Rüge der Beschwerdeführerin, dass Anwohner der

Sempacher­strasse längere und kompliziertere Wege für die Zu- und Wegfahrt in

Kauf nehmen müssten, haben sich bereits der Stadtrat im Einspracheentscheid vom

8.

März 2000 sowie der Statthalter im Rekurs­entscheid vom 10. August 2000 auseinandergesetzt.

Beim jetzigen Stand des Verfahrens hat sich das Verwal­tungsgericht mit dieser

Rüge nicht zu befassen.

6.

Bei diesem

Verfahrensausgang ist auch die die Beschwerdeführerin

betreffende Kostenauflage des Regierungsrats aufzuheben; über die Rekurskosten

sowie die Kostenauflagen seiner Vorinstanzen hat der Regierungsrat in seinem

Neuentscheid zu befinden. Die Gerichtskosten sind den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Weil beim

jetzigen Stand des Verfahrens keine Partei als unterliegend im Sinn von § 17

Abs. 2 VRG gelten kann, ist schon aus diesem Grund keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung im Sinne der

Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2.

Über die Rekurskosten sowie die

Kostenauflagen seiner Vorinstanzen hat der Regierungsrat im neuen Entscheid zu

befinden.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden den Parteien

je zur Hälfte auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.