VB.2003.00334
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00334
3. März 2004Deutsch12 min
(URT.2004.7804)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00334
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.03.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Familiennachzug
Familiennachzug/Rechtsmissbrauchsverbot
Der Beschwerdeführer 1, aus Mazedonien, verheiratet mit einer Landsfrau, sechs Kinder, lebt seit 1984 in der Schweiz und besitzt die Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau lebt seit 1992 bei ihm im Kanton Zürich. Zwei der Kinder, Beschwerdeführerin 2 und Beschwerdeführer 3 (geb. 1987, Zwillinge), waren von 1992-1994 bereits einmal in der Schweiz und kehrten dann zwecks Einschulung nach Mazedonien zurück. Die ebenfalls um Familiennachzug ersuchende Tochter (Beschwerdeführerin 4, geb. 1985) lebt seit ihrer Geburt in Mazedonien. Der Familiennachzug minderjähriger Kinder zu Eltern, die in der Schweiz zusammenleben, unterliegt weniger strengen Voraussetzungen als der Nachzug zu einem einzelnen Elternteil; er steht nur unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Das Gesuch um Familiennachzug der drei Kinder ist vorliegend nicht rechtsmissbräuchlich, da es den Eltern nicht allein um das wirtschaftliche Fortkommen der Kinder geht, sondern ein Zusammenleben der Familie beabsichtigt ist. Gutheissung der Beschwerde, Zusprechung einer Parteientschädigung.
Stichworte:
AUSBILDUNGSMÖGLICHKEITEN
EHE
ELTERN
ELTERNTEIL
FAMILIENGEMEINSCHAFT
FAMILIENNACHZUG
GESCHWISTER
KIND/-ER
KINDERNACHZUG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
SCHULEINTRITT
VOLLJÄHRIGKEIT
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II ANAG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Der aus dem
Land L stammende Staatsangehörige A, geboren 1954, ist seit 1976 mit einer
Landsfrau verheiratet. Aus der Ehe sind sechs Kinder hervorgegangen, von denen
die älteste, 1979 geborene Tochter in der Schweiz lebt. Drei weitere, 1981,
1983 und 1985 geborene Töchter leben seit ihrer Geburt im Heimatland L.
A lebt seit
1984 im Kanton Zürich und besitzt spätestens seit 1992 die Niederlassungsbewilligung.
Im Jahr 1992 reiste seine Ehefrau mit den beiden jüngsten, 1987 geborenen
Zwillingen, B und C, zum Ehemann, wo die Kinder die Niederlassungs- und die
Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielten. Im Jahr
1998 wurde auch der Ehefrau die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 30. Juni
1994 kehrten die Kinder B und C ins Land L zurück, wo sie, zusammen mit ihrer
1985 geborenen Schwester D, bei den Grosseltern väterlicherseits lebten. Der
Grossvater verstarb im Jahr 1997.
Am 18.
September 2002 ersuchte A bei der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt)
um die Einreise- und Niederlassungsbewilligung für die drei minderjährigen Kinder
B, C und D. Am 10. Dezember 2002 lehnte die Direktion das Gesuch ab. Sie
erwog, aufgrund des Zeitpunkts des Gesuchs und des Alters der Kinder werde kein
gemeinsames Familienleben beabsichtigt, sondern es werde bezweckt, den Kindern
bessere Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten zu bieten, welcher Zweck vom
Familiennachzugsrecht nicht beabsichtigt und das Gesuch deshalb missbräuchlich
sei.
II.
Einen dagegen
erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit der sinngemäss gleichen Begründung
am 20. August 2003 ab.
III.
Am 22.
September 2003 liess A in seinem und im Namen seiner Kinder B, C und D durch seine
Rechtsvertreterin Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragen
die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats und die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung für die drei Kinder, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der beschwerdebeklagten Direktion für Soziales und
Sicherheit. Während sich diese nicht vernehmen liess, beantragte die
Staatskanzlei dem Gericht die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf die
Begründung des Regierungsrats.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
1.1
Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn durch eine Anordnung
einer Verwaltungsbehörde eine Bewilligung verweigert wird, auf welche die
betroffenen Personen grundsätzlich einen Rechtsanspruch aus Bundes- oder
Völkerrecht haben (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE 126 II 425 E. 1;
BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
1.2
Einen Anspruch auf Nachzug der minderjährigen
Kinder kann Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vermitteln, wenn beabsichtigt
wird, dass diese mit ihren Eltern zusammenwohnen. Bei der Prüfung des Anspruchs
ist dabei auf das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Gesuchstellung abzustellen
(BGE 124 II 361 E. 4b). In diesem Zeitpunkt waren alle drei Kinder des
Beschwerdeführers Nr. 1 noch nicht volljährig. Da die Beschwerde davon ausgeht,
dass ein gemeinsames Familienleben beabsichtigt ist, ist grundsätzlich ein
gesetzlicher Rechtsanspruch gegeben.
Ein solcher kann sich zudem aus Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – hier nicht weitergehend
– Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ergeben.
Im Gegensatz zum Anspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG ist jedoch
der für den Bestand des Anspruchs massgebliche Sachverhalt im Zeitpunkt der gerichtlichen
Beurteilung zu messen (BGE 120 Ib 257 E. 1e und f.). Dies führt dazu,
dass für die 1985 geborene Beschwerdeführerin Nr. 4 der Rechtsanspruch aus
Konvention und Verfassung verwirkt ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
zwischen Eltern und Tochter, welches zuliesse, von der Altersgrenze abzusehen
(BGE 120 Ib 257), wird weder geltend gemacht noch ist es ersichtlich.
1.3
Mit dieser Einschränkung ist somit auf die
Beschwerde einzutreten. Ob sich aufgrund der konkreten Umstände die möglichen
Rechtsansprüche verwirklichen lassen, ist Gegenstand der nachfolgenden
materiellen Prüfung (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).
2.
Der Familiennachzug bei Eltern, die in der
Schweiz zusammenleben, stellt jene Familienverhältnisse her, die durch Art. 17
Abs. 2 ANAG geschützt werden sollen; Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist
es, den Eltern zu ermöglichen, ihre gemeinsamen Kinder selbst zu erziehen und
zu betreuen. Die Kriterien, welche gemäss der Gerichtspraxis für das Nachzugsrecht
eines Elternteils allein gelten, können nicht ohne weiteres auf intakte
Familien übertragen werden. Der nachträgliche Familiennachzug durch zusammenlebende
Eltern ist deshalb möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die
beabsichtigte Änderung in den Betreuungsverhältnissen rechtfertigen müssen.
Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG
ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern grundsätzlich jederzeit zulässig;
vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot. Je länger mit der
Ausübung des Nachzugsrechts ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je
knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher kann sich
auch bei im Ausland verbliebenen gemeinsamen Kindern zusammenlebender Eltern
die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft
beabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 Abs. 2 ANAG
zweckwidrig für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung geltend
gemacht werden (BGE 126 II 329 E. 3b).
Die Voraussetzungen, die von der
Rechtsprechung für den Nachzug von Kindern zu einem einzelnen in der Schweiz
lebenden Elternteil aufgestellt wurden – namentlich das Erfordernis der vorrangigen
familiären Beziehung des Kindes zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil oder
der Wegfall von bisherigen Betreuungsmöglichkeiten in der Heimat, welche einen
Nachzug notwendig machen –, sind grundsätzlich nicht auf intakte Familien anwendbar.
Denn bei einem Kind getrennt lebender Eltern führt der Umzug in die Schweiz
nicht ohne weiteres zu einer Einbindung in eine Familiengemeinschaft, vor
allem, wenn das Kind im Ausland vom anderen Elternteil betreut wurde und mit
dem Nachzug lediglich die Obhut eines Elternteils durch jene des anderen
ersetzt wird (BGE 126 II 329 E. 3a und b).
Im gleichen Entscheid hat das Bundesgericht
ausgeführt, dass bei einem im Zeitpunkt des Gesuchs 15 ½-jährigen Kind allein
aufgrund des Alters nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit dem Gesuch das
familiäre Zusammenleben angestrebt werde. Selbst wenn die in der Schweiz
lebenden Eltern den Nachzug früher hätten anstreben können, seien sachliche
Gründe für die Unterlassung möglich, ohne dass daraus auf Rechtsmissbrauch geschlossen
werden müsse. Solche Gründe erblickte das Gericht beispielsweise darin, dass
die Grundschulausbildung des Kindes in der Heimat abgewartet wurde, weil die
Eltern mit dem Schulwechsel schlechte Erfahrungen gemacht haben. Jedenfalls
darf die gesetzliche Altersgrenze nicht ihres Inhalts entleert werden, was aber
der Fall wäre, würde man Jugendlichen bereits zweieinhalb Jahre vor Erreichen
des 18. Altersjahrs generell jeglichen Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern absprechen (BGE 126 II 329 E. 4a
und b).
3.
3.1
Der Regierungsrat befand, der beschwerdeführende
Vater hätte bereits spätestens seit 1992 die (rechtliche) Möglichkeit gehabt,
seine Familie nachzuziehen. Zwar habe er dies auch getan, seien doch seine
Ehefrau und die Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3 Ende 1992 eingereist.
Bereits im Jahr 1994 seien jedoch die damals 7-jährigen Zwillinge wieder in
ihrer Heimat den Grosseltern zur Betreuung und Erziehung übergeben worden; dies
im Hinblick auf die beginnende Schulpflicht. Anlässlich des heute zu
beurteilenden, acht Jahre später erfolgten Gesuchs sei als Begründung angegeben
worden, für die Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3 sei beabsichtigt, nach der
abgeschlossenen Grundschule in der Schweiz eine Lehrstelle zu suchen. Für die
Beschwerdeführerin Nr. 4, welche eine Ausbildung als Schneiderin abgeschlossen
habe, werde eine weiter gehende Berufsausbildung angestrebt. Der Regierungsrat
hat daraus geschlossen, dass es den Eltern in erster Linie um das wirtschaftliche
Fortkommen der Kinder und nicht um das Zusammenleben im Familienrahmen gehe.
Hinzu komme, dass die Betreuung in der Heimat im Familienrahmen weiterhin gewährleistet
wäre, auch wenn die Grossmutter, wie die Beschwerdeführenden darlegten, alters-
und gesundheitsbedingt in dieser Aufgabe eingeschränkt sei. Damit erweise sich
das Gesuch als rechtsmissbräuchlich.
3.2
Der Beschwerdeführer Nr. 1 hat tatsächlich in
den Befragungen zur dem Gesuch zugrunde liegenden Absicht für den
Kindernachzug geantwortet, für die ältere Tochter sei eine berufliche
Weiterausbildung und für die Zwillinge die Suche nach einer Lehrstelle
beabsichtigt. Dass damit kein Zusammenleben als Familie beabsichtigt war, lässt
sich diesen Antworten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde
auch nicht speziell dahingehend befragt. Aufgrund der Umstände, insbesondere
dem Alter der jüngeren Kinder, durfte er denn auch ohne weiteres davon
ausgehen, dass das beabsichtigte Zusammenleben mit den Eltern – wie es für
15-jährige Jugendliche die Regel ist – gegenüber den Behörden keiner besonderen
Erwähnung bedurfte. Dass neben der Absicht des Zusammenlebens als Familie auch
Vorstellungen zur (ausserfamiliären) Zukunft der Kinder eine Rolle spielten,
lässt das Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen, auch wenn (möglicherweise)
mit dem Aufenthalt in der Schweiz bessere Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten
als in der Heimat verbunden sind. Wenn die Eltern die jüngeren Kinder im Jahr
1994, nach nur rund eineinhalbjährigem Aufenthalt in der Schweiz, wieder ins
Land L zurückschickten, um sie im vertrauten Umfeld die Grundschule absolvieren
zu lassen, kann daraus ebenso wenig der Schluss gezogen werden, heute liege den
Eltern nichts am Zusammenleben mit ihren Kindern. Immerhin haben die Eltern,
offenbar aus einem familiären Bedürfnis heraus, Wert darauf gelegt, ihre
(jüngsten) Kinder noch vor der Schulpflicht bei sich zu haben. Ob objektiv eine
Einschulung in der Schweiz oder im Land L besser war, braucht nicht entschieden
zu werden; jedenfalls lassen sich auch für die gewählte Variante Argumente finden.
Beim Entscheid der Eltern erfolgte somit – mit Bezug auf die Beschwerdeführenden
Nr. 2 und 3 – ein erster Familiennachzug im frühest möglichen Zeitpunkt, sodann
lagen für die Rückreise der Kinder vertretbare Gründe vor und wird die Wiedereinreise
zu einem einleuchtenden Zeitpunkt – Ende der obligatorischen Schulzeit – gewünscht.
Insgesamt kann im Verhalten der Eltern eine nachvollziehbare Abwägung der Interessen
der Kinder und des Wunschs nach Zusammenleben mit diesen gesehen werden. Dass
die wirtschaftliche Zukunft altersbedingt aktuell wird, liegt im Zeitablauf
begründet, und dass sich die Eltern darüber Gedanken machen, ist nahe liegend.
Daraus kann ihnen nicht vorgeworfen werden, sie schöben die Familienvereinigung
als Motiv vor andere Absichten. Ob zudem finanzielle Gründe gegen einen früheren
Nachzug sprachen, ist nicht von Bedeutung. Ebenso wenig spielt es eine Rolle,
wie sich die Betreuungsverhältnisse in der Heimat darstellen. Weil das Begehren
– jedenfalls mit Bezug auf die Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3 – nicht
rechtsmissbräuchlich ist, kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Eltern die
Schwierigkeiten für ihre Kinder in einem fremden und sprachungewohnten Umfeld
und die Probleme der Ausbildungs- und späteren Erwerbsmöglichkeiten möglicherweise
unterschätzen.
3.3
Diese für die Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3
geltenden Erwägungen müssten, für sich betrachtet, nicht auch für die im
Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs 17½-jährige Beschwerdeführerin Nr. 4
zutreffen. Ginge es nur um ihren Nachzug allein, wäre aufgrund ihres Alters und
der Tatsache, dass die Eltern sie offenbar nie zu einem früheren Zeitpunkt zu
sich holen wollten, die Frage nach dem Rechtsmissbrauch zu prüfen. Weil die Beschwerde
aber mit Bezug auf ihre jüngeren Geschwister gutzuheissen ist, wirkt sich deren
Nachzug dahingehend aus, dass die Beschwerdeführerin Nr. 4 als (im
Gesuchszeitpunkt) einziges minderjähriges Kind im heimatlichen Haushalt
verbleiben müsste. Wenn die Eltern aufgrund dieser (absehbaren) veränderten
Verhältnisse beabsichtigen, sie zusammen mit den jüngeren Geschwistern in die
Familiengemeinschaft in der Schweiz zu integrieren, kann darin kein
Rechtsmissbrauch erblickt werden.
3.4
Weil ein Rechtsanspruch bereits gestützt auf Art. 17
Abs. 2 ANAG zum Durchbruch gelangt, muss nicht geprüft werden, ob ein
solcher auch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwirklicht wäre. Die
Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG) und ist diese zu verpflichten, die
Beschwerdeführenden, die auf einen Rechtsbeistand angewiesen waren, angemessen
für ihre Umtriebe zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a und b
VRG).
4.2
Die Parteientschädigung bemisst sich nach der
Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und
den Barauslagen (§ 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Im Hinblick auf den Zeitaufwand wurde
die Vertreterin vom Gericht aufgefordert, ihren Aufwand zu beziffern. Mit
Eingabe vom 23. Februar 2004 wird dieser für das Beschwerdeverfahren mit
Fr. 1'836.90 beziffert, wovon ein angemessener Teil geschuldet ist.
4.3
Mit der Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats
ist zudem im Sinne dieser Erwägungen auch die Entschädigung an die
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren festzusetzen. Die Parteientschädigung
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist somit auf insgesamt Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) festzusetzen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, den
Beschwerdeführenden Nr. 2-4 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
2.
Die Rekurskosten werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
5.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer Nr. 1 für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht erhoben werden.
7.
…