VB.2003.00337
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00337
17. Dezember 2003Deutsch7 min
(URT.2004.7742)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2003.00337
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.12.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 06.04.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Entzug von Kollektivfahrzeugausweis und Händlerschildern
Mit Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung kann geltend gemacht werden, die der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Sachverfügung sei in Wiederwägung gezogen worden und damit nachträglich dahingefallen (E. 2.1). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises auf Gesuch (E. 2.2) oder von Amtes wegen (E. 2.3) in Wiedererwägung gezogen wurde. Pflicht zur Substantiierung von Tatsachenbehauptungen, die sich aufgrund der Aktenlage als unwahrscheinlich erweisen (E. 2.4.). Einwände, die erst mit Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung gegen die zugrunde liegende Sachverfügung erhoben werden, sind nicht mehr zu hören (E. 3). Ausschluss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Vollstreckungsverfügungen (E. 4).
Abweisung
Stichworte:
KOLLEKTIVFAHRZEUGAUSWEIS
MITWIRKUNGSPFLICHT
UNTERSUCHUNGSMAXIME
VOLLSTRECKUNGSVERFÜGUNG
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 101 lit. c OG
§ 7 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 entzog das
Strassenverkehrsamt (Direktion für Soziales und Sicherheit) A den
Kollektivfahrzeugausweis und die dazugehörigen Händlerschilder. Auf den dagegen
erhobenen Rekurs trat der Regierungsrat nicht ein; der Rekursentscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 23. April 2003 forderte das
Strassenverkehrsamt A auf, die Händlerschilder beim Amt zu deponieren.
Erwägungen
II.
A erhob gegen das Schreiben vom 23. April 2003 Rekurs und
beantragte beim Regierungsrat, festzustellen, dass das Strassenverkehrsamt die Entzugsverfügung
vom 11. Oktober 2002 in Wiedererwägung gezogen habe. Demgemäss sei die
Anordnung vom 23. April 2003 aufzuheben und ihm die inzwischen polizeilich eingezogenen
Händlerschilder wieder auszuhändigen. Am 16. Juli 2003 wies der Regierungsrat
den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. September 2003 beantragte A die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Demgemäss seien ihm der Kollektiv-Fahrzeugausweis sowie
die Händlerschilder wieder auszuhändigen. Der Regierungsrat beantragte am 23.
Oktober 2003 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung vom
23.
April 2003, die Händlerschilder beim Strassenverkehrsamt zu deponieren. Aus
dem Wortlaut des Schreibens der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass sie damit
ihre Entzugsverfügung vom 11. Oktober 2002 vollzog. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zum Entscheid über eine solche Vollstreckungsverfügung
ergibt sich aus der Zuständigkeit zur Behandlung einer Beschwerde gegen die
der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Sachverfügung (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A.,
Zürich 1999, § 30 N. 60). Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen
den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweisen wiederum ergibt sich aus Art. 24
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19.
Dezember 1958 und Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16.
Dezember 1943 (OG) sowie § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin
habe ihre Entzugsverfügung vom 11. Oktober 2002 in Wiederwägung gezogen. Demzufolge
habe die Behörde etwas vollstreckt, das gar nicht mehr Bestand hatte.
2.1
Der
Betroffene kann mit der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung geltend
machen, die der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Sachverfügung sei
nachträglich ungültig geworden, gegenstandslos geworden (RB 1990 Nr. 16) oder
sonst wie dahingefallen. Auf die Rüge, die Behörde habe die ursprüngliche
Sachverfügung zurückgenommen, ist daher einzutreten.
2.2
Die
Behörde kann eine Verfügung zunächst auf Gesuch des Betroffenen in Wiedererwägung
ziehen. Bei einem solchen Gesuch handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der an
keine besondere Form gebunden ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/etc. 2002, Rz. 1828). – In seinem Schreiben vom
28.
Oktober 2002 ging der Beschwerdeführer "davon aus, dass [die
Beschwerdegegnerin] ihre Verfügung zurückziehen" werde. Dieses Schreiben
kann, der Formlosigkeit solcher Rechtsbehelfe entsprechend, als Wiedererwägungsgesuch
angesehen werden. Die Beschwerdegegnerin beantwortete das Begehren denn auch
entsprechend: in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2002 sah sie keinen Anlass,
auf ihre Entzugsverfügung vom 11. Oktober 2002 zurückzukommen. Damit fehlt es
an einem gut geheissenen Wiedererwägungsgesuch.
2.3
Eine
Behörde kann eine Verfügung auch von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, Rz. 23 und 26 sowie analog auf Bundesebene
Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968). Der
Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe die
Entzugsverfügung von sich aus in Wiedererwägung gezogen, indem sie am 13.
Dezember 2002 eine Betriebsbesichtigung vornahm. – Bei einer
Betriebsbesichtigung hätte sich tatsächlich herausstellen können, dass die Entzugsverfügung
nachträglich fehlerhaft war, weil sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit wesentlich
verändert hatte. Die Betriebsbesichtigung ergab indessen, dass die
Voraussetzungen für einen Kollektiv-Fahrzeugausweis gerade nicht erfüllt waren.
Die Beschwerdegegnerin hatte somit keinen Anlass, auf ihre Entzugsverfügung zurückzukommen.
Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll, ist
nicht ersichtlich.
2.4
Der
Beschwerdeführer macht wie bereits im Rekursverfahren geltend, ein Mitarbeiter
des Strassenverkehrsamtes habe ihm telefonisch zugesichert, auf die Entzugsverfügung
zurückzukommen.
Aufgrund von § 7 Abs. 1 und § 60 VRG ist der Sachverhalt
zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu untersuchen. Die Untersuchungsmaxime entbindet
die Parteien jedoch nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in
den Rechtsschriften darzustellen (RB 1982 Nr. 5). – Im vorliegenden Fall
erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass das behauptete Telefongespräch tatsächlich
stattfand: am 31. Oktober 2002 stellte die Beschwerdegegnerin ausdrücklich
fest, dass sie keinen Anlass habe, auf ihre Entzugsverfügung zurückzukommen.
Wenn eine Tatsachenbehauptung somit, wie hier, klarerweise der Aktenlage widerspricht,
hat sie der Betroffene in genügender Weise zu substanziieren
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 62). Mit wem der Beschwerdeführer
gesprochen haben will, legt er indessen auch im Beschwerdeverfahren nicht dar. In
einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systematisch
nach dem für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltselement – dem einen
Mitarbeiter des Strassenverkehrsamts, mit dem der Beschwerdeführer gesprochen
haben will – zu forschen (Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen
Verwaltungsprozess, 2. A., Zürich 1974, S. 131). Damit fehlt es bereits an
einer Grundlage für den Schutz berechtigten Vertrauens im Sinne von Art. 9 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999.
3.
Nach dem Gesagten ist die Entzugsverfügung weder auf
Gesuch hin noch von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen worden. Die
Beschwerdegegnerin durfte die Verfügung somit ohne weiteres vollstrecken.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens Einwände geltend macht, die sich in der Sache gegen die
ursprüngliche Entzugsverfügung richten, sind seine Vorbringen nicht zu hören
(RB 1990 Nr. 16). So kann im vorliegenden Verfahren insbesondere nicht
mehr geltend gemacht werden, der Kollektiv-Fahrzeugausweis hätte nicht entzogen
werden dürfen.
Für die Unverhältnismässigkeit der
Vollstreckungsmassnahmen ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte. Dass der
Ausweisentzug für den Beschwerdeführer eine wirtschaftliche Einbusse bedeutet,
hätte bei der Anfechtung der Entzugsverfügung geltend gemacht werden müssen. Da
dies jedoch unterblieb, erwuchs die Sachverfügung in Rechtskraft; die
entsprechenden Einwände sind demgemäss in diesem Verfahren nicht zu hören.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG); eine
Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Dieser Entscheid bestätigt eine Verfügung, die eine gestützt
auf Bundesverwaltungsrecht ergangene Sachverfügung vollzieht. Damit ist gemäss
Art. 101 lit. c OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das vorliegende
Urteil ausgeschlossen. Gründe, welche für die ausnahmsweise Zulässigkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sprechen würden (dazu BGE 118 IV 221 E. 1b sowie
BGE 121 IV 345 E. 1a), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird
nicht zugesprochen.
5.
…