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Entscheid

VB.2003.00337

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00337

17. Dezember 2003Deutsch7 min

(URT.2004.7742)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 11. Oktober 2002 entzog das

Strassenverkehrsamt (Direktion für Soziales und Sicherheit) A den

Kollektivfahrzeugausweis und die dazugehörigen Händlerschilder. Auf den dagegen

erhobenen Rekurs trat der Regierungsrat nicht ein; der Rekursentscheid erwuchs

unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 23. April 2003 forderte das

Strassenverkehrsamt A auf, die Händlerschilder beim Amt zu deponieren.

Erwägungen

II.

A erhob gegen das Schreiben vom 23. April 2003 Rekurs und

beantragte beim Regierungsrat, festzustellen, dass das Strassenverkehrsamt die Entzugsverfügung

vom 11. Oktober 2002 in Wiedererwägung gezogen habe. Demgemäss sei die

Anordnung vom 23. April 2003 aufzuheben und ihm die inzwischen polizeilich eingezogenen

Händlerschilder wieder auszuhändigen. Am 16. Juli 2003 wies der Regierungsrat

den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 19. September 2003 beantragte A die

Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Demgemäss seien ihm der Kollektiv-Fahrzeugausweis sowie

die Händlerschilder wieder auszuhändigen. Der Regierungsrat beantragte am 23.

Oktober 2003 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung vom

23.

April 2003, die Händlerschilder beim Strassenverkehrsamt zu deponieren. Aus

dem Wortlaut des Schreibens der Beschwerdegegnerin geht hervor, dass sie damit

ihre Entzugsverfügung vom 11. Oktober 2002 vollzog. Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zum Entscheid über eine solche Vollstreckungsverfügung

ergibt sich aus der Zuständigkeit zur Behand­lung einer Beschwerde gegen die

der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Sachverfügung (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz, 2. A.,

Zürich 1999, § 30 N. 60). Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen

den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweisen wiederum ergibt sich aus Art. 24

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrs­gesetzes vom

19.

Dezember 1958 und Art. 98a Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes vom

16.

De­zember 1943 (OG) sowie § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG).

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin

habe ihre Entzugsverfügung vom 11. Oktober 2002 in Wiederwägung gezogen. Demzufolge

habe die Behörde etwas vollstreckt, das gar nicht mehr Bestand hatte.

2.1

Der

Betroffene kann mit der Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung geltend

machen, die der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende Sachverfügung sei

nachträglich ungültig geworden, gegenstandslos geworden (RB 1990 Nr. 16) oder

sonst wie dahingefallen. Auf die Rüge, die Behörde habe die ursprüngliche

Sachverfügung zurückgenommen, ist daher einzutreten.

2.2

Die

Behörde kann eine Verfügung zunächst auf Gesuch des Betroffenen in Wiedererwägung

ziehen. Bei einem solchen Gesuch handelt es sich um einen Rechtsbehelf, der an

keine besondere Form gebunden ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/etc. 2002, Rz. 1828). – In seinem Schreiben vom

28.

Oktober 2002 ging der Beschwerdeführer "davon aus, dass [die

Beschwerde­gegnerin] ihre Verfügung zurückziehen" werde. Dieses Schreiben

kann, der Formlosigkeit solcher Rechtsbehelfe entsprechend, als Wiedererwägungsgesuch

angesehen werden. Die Beschwerdegegnerin beantwortete das Begehren denn auch

entsprechend: in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2002 sah sie keinen Anlass,

auf ihre Entzugsverfügung vom 11. Oktober 2002 zurückzukommen. Damit fehlt es

an einem gut geheissenen Wiedererwägungsgesuch.

2.3

Eine

Behörde kann eine Verfügung auch von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, Rz. 23 und 26 sowie analog auf Bundesebene

Art. 58 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968). Der

Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Beschwerdegegnerin habe die

Entzugsverfügung von sich aus in Wiedererwägung gezogen, indem sie am 13.

Dezember 2002 eine Betriebsbesichtigung vornahm. – Bei einer

Betriebsbesichtigung hätte sich tatsächlich herausstellen können, dass die Entzugsverfügung

nachträglich fehlerhaft war, weil sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit wesentlich

verändert hatte. Die Betriebsbesichtigung ergab indessen, dass die

Voraussetzungen für einen Kollektiv-Fahrzeugausweis gerade nicht erfüllt waren.

Die Beschwerdegegnerin hatte somit keinen Anlass, auf ihre Entzugsverfügung zurückzukommen.

Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll, ist

nicht ersichtlich.

2.4

Der

Beschwerdeführer macht wie bereits im Rekursverfahren geltend, ein Mitarbeiter

des Strassenverkehrsamtes habe ihm telefonisch zugesichert, auf die Entzugsverfügung

zurückzukommen.

Aufgrund von § 7 Abs. 1 und § 60 VRG ist der Sachverhalt

zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu untersuchen. Die Untersuchungsmaxime entbindet

die Parteien jedoch nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in

den Rechtsschriften darzustellen (RB 1982 Nr. 5). – Im vorliegenden Fall

erscheint es als höchst unwahrscheinlich, dass das behauptete Telefongespräch tatsächlich

stattfand: am 31. Oktober 2002 stellte die Beschwerdegegnerin ausdrücklich

fest, dass sie keinen Anlass habe, auf ihre Entzugsverfügung zurückzukommen.

Wenn eine Tatsachenbehauptung somit, wie hier, klarerweise der Aktenlage widerspricht,

hat sie der Betroffene in genügender Weise zu substanziieren

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 62). Mit wem der Beschwerdeführer

gesprochen haben will, legt er indessen auch im Beschwerdeverfahren nicht dar. In

einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systematisch

nach dem für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltselement – dem einen

Mitarbeiter des Strassenverkehrsamts, mit dem der Beschwerdeführer gesprochen

haben will – zu forschen (Alfred Kölz, Prozessmaximen im schweizerischen

Verwaltungsprozess, 2. A., Zürich 1974, S. 131). Damit fehlt es bereits an

einer Grundlage für den Schutz berechtigten Vertrauens im Sinne von Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999.

3.

Nach dem Gesagten ist die Entzugsverfügung weder auf

Gesuch hin noch von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen worden. Die

Beschwerdegegnerin durfte die Verfügung somit ohne weiteres vollstrecken.

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens Einwände geltend macht, die sich in der Sache gegen die

ursprüngliche Entzugsverfügung richten, sind seine Vorbringen nicht zu hören

(RB 1990 Nr. 16). So kann im vorliegenden Verfahren insbesondere nicht

mehr geltend gemacht werden, der Kollektiv-Fahrzeugausweis hätte nicht entzogen

werden dürfen.

Für die Unverhältnismässigkeit der

Vollstreckungsmassnahmen ergeben sich im Übrigen keine Anhaltspunkte. Dass der

Ausweisentzug für den Beschwerdeführer eine wirt­schaftliche Einbusse bedeutet,

hätte bei der Anfechtung der Entzugsverfügung geltend gemacht werden müssen. Da

dies jedoch unterblieb, erwuchs die Sachverfügung in Rechts­kraft; die

entsprechenden Einwände sind demgemäss in diesem Verfahren nicht zu hören.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG); eine

Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dieser Entscheid bestätigt eine Verfügung, die eine gestützt

auf Bundesverwaltungsrecht ergangene Sachverfügung vollzieht. Damit ist gemäss

Art. 101 lit. c OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das vorliegende

Urteil ausgeschlossen. Gründe, welche für die ausnahmsweise Zulässigkeit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde sprechen würden (dazu BGE 118 IV 221 E. 1b sowie

BGE 121 IV 345 E. 1a), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

5.