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Entscheid

VB.2003.00340

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00340

3. Dezember 2003Deutsch17 min

(URT.2003.7683)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte am 4. März

2003 der Kollektivgesellschaft A dipl. Architekten ETH SIA unter

Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewillligung für die Erstellung eines

Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an der M-Strasse Nr. 05

in Zürich.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob B am 9. April 2003 Rekurs an die

Baurekurskommission und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Die Baurekurskommission I hiess am 22. August 2003 den

Rekurs von B teilweise gut. Sie hob den angefochtenen Beschluss der Bausektion

insoweit auf, als dieser das Attikageschoss betraf, und lud die Bauherrschaft

ein, der Baubehörde vor Baubeginn hinsichtlich der Ausgestaltung des

Attikageschosses im Sinne der Erwägungen des Urteils abgeänderte Pläne

einzureichen und bewilligen zu lassen. Im Übrigen wies die Rekurskommission den

Rekurs ab und bestätigten den angefochtenen Entscheid im beurteilten Umfang

(Disp. Ziffer I).

III.

Mit Beschwerde vom 24. September 2003 (VB.2003.00340)

beantragte die Stadt Zürich dem Verwaltungsgericht, Dispositiv Ziff. I des

Rekursentscheides insoweit aufzuheben, als damit der Beschluss der Bausektion

vom 4. März 2003 betreffend Attikageschoss aufgehoben worden war, und die

Baubewilligung damit vollumfänglich zu bestätigen.

Mit Eingabe vom 29. September 2003 (VB.2003.00346)

erhob auch B Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung

des Rekursentscheids, soweit damit sein Rekurs abgewiesen worden war sowie der

Baubewilligung vom 4. März 2003, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gegenpartei.

Die Baurekurskommission beantragte Abweisung der beiden

Beschwerden. Im Verfahren VB.2003.00340 stellte B den Antrag, auf die

Beschwerde der Stadt Zürich nicht einzutreten, eventuell diese abzuweisen,

unter Entschädigungsfolgen zulasten der beschwerdeführenden Stadt Zürich. Im

Verfahren VB.2003.00346 beantragte die A KG dipl. Architekten ETH SIA sowie die

Bausektion dem Verwaltungsgericht, die Beschwerde von B abzuweisen.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeverfahren VB.2003.00340 und VB.2003.00346

wenden sich gegen den nämlichen Rekursentscheid der Baurekurskommission I

vom 22. August 2003 und betreffen das gleiche Bauvorhaben der A KG dipl.

Architekten ETH SIA. Die Beschwerdeverfahren sind daher aus prozessökonomischen

Gründen zu vereinigen.

2.

Zu prüfen ist vorab die Beschwerdelegitimation der Stadt

Zürich.

2.1

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist

eine Gemeinde zur Beschwerde berechtigt "zur Wahrung der von ihr

vertretenen schutzwürdigen Interessen". Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes

zu § 21 VRG in der früheren Fassung anerkannte die Rekurs- und Beschwerdebefugnis

der Gemeinde, wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres

kommunalen Rechts wehrte, wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte

Entscheidungs- und Ermessensfreiheit oder einen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen geltend machte und wenn sie wie eine Privatperson betroffen

war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62, mit

Hinweisen). An diese Rechtsprechung knüpft auch § 21 lit. b VRG an

(RB 1998 Nr. 14; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 70). Indem aber mit

§ 21 lit.b VRG in der revidierten Fassung vom 8. Juni 1997 die

Gemeinde zur rekursweisen Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen

Interessen berechtigt wurde, ist die Gemeindelegitimation in einer Weise

erweitert worden, wie sie von der Lehre seit langem gefordert (Alfred Kölz,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978,

§ 21 N. 79) und von der bisherigen Praxis punktuell bereits

vorgenommen wurde (vgl. RB 1993 Nr. 1). Entsprechend hat das

Verwaltungsgericht die Legitimation der Gemeinde bejaht bei einer Betroffenheit

in Interessen oder Aufgaben, welche die Gemeinde wahrnehmen oder erfüllen muss,

wenn sich die angefochtene Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft

auswirkt (RB 1998 Nr. 13), oder wenn sich die Gemeinde gegen ihr auferlegte

finanzielle Verpflichtungen wehrt (RB 2001 Nr. 9 = ZBl 102/2001,

S. 525). Ein schutzwürdiges Interesse ist hingegen auch nach der neuen

Fassung dann nicht gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr eigenes, sondern

kantonales oder Bundesrecht anzuwenden hat und es ihr einzig um die

Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (RB 1998 Nr. 14; vgl.

auch BGE 125 II 192 E. 2a/aa).

Das

Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses gilt auch bei

Rechtsmittelerhebung durch die Gemeinde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 64, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Beschwerdeerhebung, um

bloss noch theoretisch bedeutsame Rechtsfragen entscheiden zu lassen, ist

unzulässig. Kein aktuelles Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die

Gemeinde sich gegen die Verweigerung einer Baubewilligung wehrt, obschon sich

die Bauherrschaft mit der Ablehnung abgefunden hat. Der Gemeinde mangelt es

unter diesen Umständen an einem Rechtsschutzinteresse, und ihre Beschwerde

strebt unzulässigerweise allein die Beantwortung einer Rechtsfrage an (vgl.

hierzu RB 1981 Nr. 9 = ZBl 83/1982, 216; RB 1985 Nr. 10;

RB 1987 Nr. 2). Hingegen ist das Verwaltungsgericht auf die

Beschwerde einer Gemeinde gegen einen Rekursentscheid eingetreten, mit welchem

mittels Nebenbestimmung die Bauherrschaft verpflichtet wurde, ein Gebäude in

der Kernzone nicht an die Strassengrenze zu stellen, sondern einen Abstand von

6.

m von der Strassengrenze einzuhalten (RB 1987 Nr. 2). Denn in

diesem Fall wehrte sich die Gemeinde für die richtige Anwendung ihrer

kommunalen Kernzonenbestimmungen und hatte die – von der Bauherrschaft

akzeptierte – Nebenbestimmung erhebliche Auswirkungen auf das

Strassenbild.

2.2

Mit der von der Stadt Zürich angefochtenen

Nebenbestimmung hat die Baurekurs­kommission die Bauherrschaft eingeladen, der

Baubehörde vor Baubeginn hinsichtlich der Ausgestaltung des Attikageschosses im

Sinne der Erwägungen des Urteils abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen

zu lassen. In den Erwägungen hielt die Baurekurskommission fest, dass

– entsprechend ständiger Rechtssprechung (RB 1993 Nr. 42; BRK in

BEZ 1997 Nr. 19 und BEZ 2001 Nr. 40) – das 45°-Profil des

(hypothetischen) Schrägdaches im Sinn von § 292 lit. b PBG am

tatsächlichen Schnittpunkt zwischen Fassade und Flachdach anzusetzen sei. Zu

Unrecht habe die Vorinstanz indessen einen fiktiven Kniestock von 1 m

veranschlagt und die Schnittlinie zwischen Fassade und der effektiven Geschossdecke

um dieses Mass erhöht. Demzufolge sei der angefochtene Beschluss insoweit

aufzuheben, als er das Attikageschoss betreffe und die Bauherrschaft sei

einzuladen, der Baubehörde hinsichtlich der Ausgestaltung des Attikageschosses

abgeänderte Pläne zur Bewilligung einzureichen.

2.3

Vorliegend hat die Bauherrschaft die Gutheissung

des Rekurses, soweit dieser das Attikageschoss betraf, und die Anordnung der

Baurekurskommission, hinsichtlich des Attikageschosses abgeänderte Pläne

einzureichen und bewilligen zu lassen, nicht angefochten. In diesem Punkt ist

der Rekursentscheid gegenüber der Bauherrschaft rechts­kräftig geworden und hat

sich diese der verfügten Nebenbestimmung zu unterziehen. Die wegen der

Ansetzung eines fiktiven Kniestockes erforderliche Zurückversetzung des Attikageschosses

beim streitigen Bauprojekt hat als solche keine Auswirkungen auf allgemeine

öffent­li­che Interessen, z.B. auf das Stadtbild. Mit der Anfechtung des Rekursentscheides

will die Stadt Zürich allein eine "Grundsatzfrage", nämlich ihre zur

Rechtsprechung in Widerspruch stehende "Kniestockpraxis" (nochmals)

beurteilt haben. Das Interesse der Stadt er­schöpft sich an der Beantwortung

einer Rechtsfrage, welche zudem schon mehrmals behandelt und publiziert wurde.

Dies begründet kein hinreichendes Rechts­schutzbedürfnis (RB 1985

Nr. 10). Hinzu kommt, dass § 292 lit. b PBG eine kantonale Norm

darstellt, deren Auslegung den Gemeinden keinen besonderen Beurteilungs- und

Ermessensspielraum einräumt. Vielmehr geht es um die Anwendung einer

kantonalrechtlichen Vorschrift, die im ganzen Kanton einheitlich auszulegen und

anzuwenden ist. Nach ständiger Praxis ist eine Gemeinde nicht mit der Rüge

zugelassen, die Baurekurskommission habe eine solche Bestimmung unrichtig

angewandt (RB 1998 Nr. 14; 1996 Nr. 11; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 66).

Auf die

Beschwerde der Stadt Zürich ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.

3.

Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdeführer B geltend

gemachten Bauverweigerungsgründe der Ausnützungsüberschreitung (nachfolgend

Erw. 3) sowie der Abstandsverletzung im rückwärtigen Bereich (nachfolgend

Erw. 4). Beide Einwände hat die Baurekurskommission in ihrem

Rekursentscheid vom 22. August 2003 verworfen.

3.1

Zur Frage der Ausnützung hat die Rekurskommission

in ihrem Entscheid ausgeführt, das Baugrundstück sei gemäss geltender Bau- und

Zonenordnung der Stadt Zürich der Quartiererhaltungszone N zugeschieden.

Geplant sei ein Neubau, welcher im seit­lichen Bereich sowohl die

erforderlichen Grenz- als auch Gebäudeabstände unterschrei­te. Für die

südwestseitigen Abstandsunterschreitungen liege ein im Grundbuch eingetragenes

gegenseitiges Näherbaurecht vor, während für die Unterschreitung der

nordostseitigen Abstände die nachbarliche Zustimmungserklärung erst in den

Grundzügen existiere.

Laut

§ 50a Abs. 2 PBG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 PBG dürften

Normen über die Quartiererhaltungszonen Abweichungen von den

kantonalrechtlichen Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände vorsehen.

Von dieser Kompetenz habe die Stadt Zürich Gebrauch gemacht. Art. 24g

Abs. 3 BauO bestimme für Randgebäude, dass die geschlossene Bauweise

entlang Strassen und Plätzen im seitlichen Bereich zustimmungsfrei gestattet

sei, d.h. ein Gebäude dürfe grundsätzlich seitlich an die Grenze gestellt

werden. Das Bauvorhaben schöpfe im seitlichen Bereich das zulässige Mass bei

weitem nicht aus. So weise der strassenseitige Vorbau zur nordöstlichen

Grundstücksgrenze einen Abstand von 2,5 m auf. Die zurückliegende

Nordostfassade halte zur Grenzlinie gar einen Abstand von 4,6 m ein.

Südwestseitig betrage der Grenzabstand 1,5 m. Auf der Bauparzelle wäre mit

anderen Worten die Realisierung eines weit grösseren Gebäudes möglich, als es

vorliegend geplant sei. Von einer Übernutzung des Baugrundstückes könne somit

keine Rede sein.

Diesen

Ausführungen hält der private Beschwerdeführer entgegen, dass laut RB 1996

Nr. 81 die Einräumung von Näherbaurechten nicht zu einer Mehrausnützung

führen dürfe. Ein Bauherr, der in einer Zone, für die keine Nutzungsziffern

gälten, Näherbaurechte beanspruche, müsse mit einem sogenannten

Vergleichsprojekt den entsprechenden Nachweis liefern. Die Baurekurskommission

gehe davon aus, dass allein die Gegebenheiten auf dem Baugrundstück in Betracht

zu ziehen seien. Deshalb lasse sie für die Vergleichsrechnung den beidseitigen

Grenzbau und die maximale Bautiefe von 12 m zu, unabhängig davon, ob ein

solches Vorhaben angesichts der Gegebenheiten auf den nachbarlichen

Grundstücken überhaupt realisierbar wäre. Indessen dürfe nur ein Projekt

Vergleichsmassstab bilden, das auch tatsächlich bewilligungsfähig wäre. Hier

gelte es zu beachten, dass auf den benach­barten Grundstücken Kat.Nrn. 02

und 03 Gebäude stünden, die einen Grenz­bau nicht

zuliessen und ihrerseits das gesetzliche Abstandsmass von mindestens 3,5 m

je deutlich unterschreiten würden. Wenn nun hier der Ausnützungsberechnung ein

im rückwärtigen Bereich tatsächlich realisierbares Vergleichsobjekt zugrunde

gelegt werde, führe das Vorhaben unabhängig von der Änderung des

Attikageschosses zu einer massiven Übernutzung.

3.2

Das Baugrundstück Kat.Nr. 01 ist nach der Bau-

und Zonenordnung der Stadt Zürich der Quartiererhaltungszone N zugeteilt.

In dieser Zone wird die zulässige Ausnützung nicht mittels Nutzungsziffern

geregelt, sondern gemäss Art. 24g BauO mittels Regelung der Geschosszahl,

Gebäude- und Firsthöhe, Bauweise sowie Festlegung von hofseitigen Abständen.

Erfolgt die Festlegung der baulich zulässigen Ausnützung mittels Be­stimmungen

über die Abstände, Grösse und Stellung der Baukörper usw., so darf das so

fixierte Mass der zulässigen Ausnützung nicht mittels Näherbaurechten im Sinn

von § 270 Abs. 3 PBG "umgangen" werden. Nach der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist daher in solchen Fällen die

Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände nur dann zuzulassen,

wenn anhand eines Vergleichsprojektes nachgewiesen wird, dass das Bauvorhaben

die aufgrund der primären Baubegrenzungsnormen zulässige Ausnützung nicht

überschreitet (RB 1996 Nr. 81 = BEZ 1996 Nr. 12). Dieses

Vergleichsprojekt hat sich allein auf das Baugrundstück selber zu beziehen. Es

ist mit anderen Worten nicht zu berücksichtigen, wenn allenfalls aus ausserhalb

des Baugrundstückes selber liegenden Gründen, z.B. wegen eines zu nahe an der

Grenze stehenden nachbarlichen Gebäudes (vgl. § 274 Abs. 1 PBG), die

primären Baubegrenzungsnormen tatsächlich gar nicht eingehalten werden könnten.

So wie die Nutzungsziffer im Sinn von § 254 ff. PBG allein das Verhältnis

der anrechenbaren Fläche zur massgebenden Grund(stücks)fläche betrifft und

damit für das Baugrundstück eine absolute, von einer nachbarlichen Überbauung

unabhängige Nutzungsgrösse bestimmt, welche allenfalls aufgrund der

tatsächlichen Verhältnisse gar nicht erreicht werden kann, so ist beim

Vergleichsprojekt im genannten Sinn allein festzu­stellen, welche maximale

Ausnützung die zonenkonformen primären Baubegrenzungsnormen an sich auf dem

Baugrundstück zuliessen. Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid (RB

1985.

Nr. 110) ergibt sich nichts anderes.

Gemäss Art. 24g Abs. 3

BauO ist in der Quartiererhaltungszone I für Randgebäude, d.h.

"Hauptgebäude entlang Strassen und Plätzen" (§ 24g Abs. 1

BauO), die geschlossene Bauweise entlang Strassen und Plätzen im seitlichen

Bereich zustimmungsfrei gestattet; beim Ersatz von Hauptgebäuden mit seitlich

geschlossener Bauweise ist sie vorgeschrieben. Zurecht hat die Vorinstanz

festgehalten, dass das streitige Bauvorhaben im seitlichen Bereich das

zulässige Mass bei weitem nicht ausschöpft. Gegenüber dem nördlich angrenzenden

Grundstück M-Strasse 06 (Kat.Nr. 03) beträgt der Grenzabstand 2,5 m

(strassenseitiger Vorbau) bzw. 4,6 m, gegenüber der südlich angrenzenden

Liegenschaft an der

L-Strasse (Kat.Nr. 02) 1,5 m. Ein seitlich je in geschlossener Bauweise

reali­sierter Baukörper würde ein weit grösseres Nutzungsvolumen aufweisen als

das streitige Bauprojekt. Die Rüge der Ausnützungsüberschreitung ist daher

unbegründet.

4.

4.1

Das streitige Bauprojekt sieht hofseitig einen

offen konzipierten Erschliessungsteil vor. Gemäss der Erwägung E. lit. f.

der Baubewilligung vom 4. März 2003 ragt dieser Er­schliessungsteil um bis

zu 60 cm in den erforderlichen Gebäudeabstand von 7 m zum Hofgebäude

des heutigen Beschwerdeführers. Einzelne Vorsprünge dürften maximal 2 m in

den Abstandsbereich hineinragen, jedoch höchstens auf einem Drittel der

betreffenden Fassadenlänge. Entsprechend diesen Ausführungen hält Disp. Ziff.

III./B.6 und 7 der Bau­bewilligung fest, dass für die Unterschreitung des

Gebäudeabstandes bzw. die Überschreitung des zulässigen Drittels der Ausladung

der betreffenden Fassadenlänge in den Gebäu­deabstand zum Hofgebäude entweder

die Zustimmung der Eigentümerschaft des Grundstückes Kat.Nr. 04 zu einem

Näherbaurecht beizubringen oder das Projekt so zu überarbeiten sei, dass der

rückwärtige Erschliessungsteil auf das zulässige Abstandsmass reduziert werde.

Trotz

dieser Auflage hält B in seinen Rechtsmittelschriften die erforderlichen

Abstände im rückwärtigen Bereich für verletzt, weil die hofseitige Fassade des

Bauprojektes eine Höhe von 17 m erreiche und somit gemäss § 270

Abs. 2 PBG mit dem Höhen­zuschlag von 5 m einen Grenzabstand von

8,5 m zu beachten habe. Demgegenüber erachten die Bausektion der Stadt

Zürich und die Vorinstanz § 270 Abs. 2 PBG als nicht anwendbar, weil

der kommunale Gesetzgeber in den fraglichen Gebieten hofseitig die Anwendung

des kantonalen Mindestabstandes bewusst ausgeschlossen habe.

4.2

Streitig ist, ob beim streitigen

Bauprojekt hofseitig der kantonale Mindestgrenzabstand von § 270 PBG

Anwendung findet oder ob die Bestimmungen der Bauordnung über die

Quartiererhaltungszonen das kantonale Mindestmass ausschliessen. Letzteres wäre

zulässig, dürfen doch – wie bereits erwähnt – gemäss § 50a

Abs. 2 PBG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 PBG Normen über die

Quartiererhaltungszonen Abweichungen von den kantonalrechtlichen Vorschriften

über die Grenz- und Gebäudeabstände vorsehen. Dabei ist zu beachten, dass den

Gemeinden bei Auslegung und Anwendung ihres kompetenzgemäss erlassenen

kommunalen Rechtes ein von den Rechtsmittelbehörden zu berücksichtigender

Entscheidungs- und Ermessensspielraum zusteht (RB 1981 Nr. 20;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19; § 50 N. 8 und 9).

4.2.1

Die Bestimmungen über die

Quartiererhaltungszonen I der Stadt Zürich (Art. 24f ff. BauO)

enthalten keine generell hofseitig anwendbaren Abstandsvorschriften. Es gelten

für die Gebiete a–d gebietsbezogene Vorschriften (Art. 24b Abs. 1 BauO). So

finden gemäss Art. 24g Abs. 5 lit. a BauO im Gebiet a für

Randgebäude hofseitig ausdrücklich die kantonalen Abstandsvorschriften

Anwendung und für Hauptgebäude ist zudem eine maximale Bautiefe von 20 m

zu beachten, gemessen ab strassenseitig vorherrschender Bauflucht bzw. weiter

zurückliegender Baulinie. Auch Hofgebäude im Gebiet a unterliegen explizit

den kantonalen Abstandsvorschriften (Art. 24h Abs. 2 BauO). Im

Gebiet b, welchem die Bauparzelle zugeschieden ist, haben Hofgebäude

gegenüber Grenzen im Hofbereich einen Grundgrenzabstand von mindestens

3,5 m einzuhalten (Art. 24h Abs. 3 lit. a BauO). Demgegenüber

fehlt in den Gebieten b, c und d für Randgebäude im hofseitigen

Bereich eine entsprechende Regelung. In diesen Gebieten darf laut Art. 24g

Abs. 5 lit. b BauO bis auf die in 12 m-Abstand verlaufende Parallele

zur strassenseitig vorherrschenden Bauflucht bzw. zu einer weiter

zurückliegenden Baulinie gebaut werden; gegenüber Hofgebäuden ist ein Gebäudeabstand

von mindestens 7 m einzuhalten. Der kommunale Gesetzgeber hat mit diesen Regelungen

offenkundig bewusst die kantonalen Abstandsvorschriften nur für einzelne

Gebiete der Quartiererhaltungszone I als anwendbar erklärt. Wenn für Randgebäude

im Gebiet b hofseitig die kantonalen Abstandsvorschriften nicht als

anwendbar er­klärt werden, handelt es sich nicht um ein Versehen des

Gesetzgebers, sondern um einen bewussten Ausschluss. Die entsprechende

Auslegung durch die Bausektion der Stadt Zürich erweist sich im Lichte dieser

Ausführungen als rechtmässig und liegt auf jeden Fall innerhalb des ihr

zustehenen Auslegungsspielraumes für ihr kompetenzgemäss erlassenes kommunales

Recht.

4.2.2

Was der Beschwerdeführer gegen diese Auslegung

kommunalen Rechts vorbringt, ist nicht begründet. Es ist zwar richtig, dass das

Baugesetz für Ortschaften mit städtischen Verhältnissen vom 23. April 1893

in § 55 eine ähnliche Regelung enthielt wie § 270 Abs. 2 PBG.

Dies ändert aber nichts daran, dass der kommunale Gesetzgeber vorliegend im Bereich b

der Quartiererhaltungszone I hofseitig die Anwendbarkeit von § 270

Abs. 2 PBG ausdrücklich ausschliessen wollte. Dies liegt durchaus innerhalb

der Zweckumschreibung der Quartiererhaltungszonen gemäss § 50a Abs. 1

PBG, welche nicht nur die Erhaltung, sondern auch die Erweiterung der

Nutzungsstruktur und baulichen Gliederung vorsieht. Unzutrefffend ist weiter

der Einwand des Beschwerdeführers, wenn laut Art. 24g Abs. 5

lit. b Satz 2 BauO gegenüber Hofgebäuden ein Gebäudeabstand von

"mindestens 7 m" einzuhalten sei, gehe der kommunale Gesetzgeber

davon aus, dass je nach Gegebenheit auch grössere Abstände zu beachten seien;

grössere Abstände könnten sich aber nur aus der Anwendung von § 270

Abs. 2 PBG ergeben. Der Zusatz "mindestens" in Art. 24g

Abs. 5 lit. b Satz 2 BauO ist nicht als genereller Vorbehalt

eines allfälligen Höhenzu­schlages zu verstehen, sondern enspricht einer bei

Abstandsvorschriften oft verwendeten Formulierung, die darauf hinweist, dass

der Gebäudeabstand auch mehr als 7 m betragen darf.

4.3

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die

Auslegung der Bausektion der Stadt Zürich, wonach vorliegend gemäss

Art. 24g Abs. 5 lit. b BauO hofseitig neben der vorgeschriebenen

Baubegrenzung (nur) ein Gebäudeabstand von 7 m zu berücksichtigen sei, als

rechtens erweist. Damit entfällt die Anwendbarkeit des Mehrhöhenzuschlages

gemäss § 270 Abs. 2 PBG. Der Mangel der Abstandsunterschreitung des

hofseitigen Erschliessungteils um rund 60 cm wurde durch die Nebenbestimmung

Disp. Ziff. III./B.6 und 7 der Baubewilligung vom 4. März 2003

geheilt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.

Demgemäss

ist auf die Beschwerde der Stadt Zürich nicht einzutreten und jene von B abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden

aufzuerlegen. Da die Beschwerde der Stadt Zürich formell zu erledigen ist, rechtfertigt

es sich, die Gerichtskosten zu einem Drittel dieser und zu zwei Dritteln dem

privaten Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 6 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997). Eine Parteientschädigung steht den

Beschwerdeführern gemäss § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Die Beschwerdeverfahren VB.2003.00340 und VB.2003.00346 werden vereinigt.

2.

Auf die Beschwerde der Stadt Zürich wird nicht eingetreten.

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde von B wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'680.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden zu 1/3 der Stadt Zürich und zu

2/3 B auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.