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Entscheid

VB.2003.00348

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00348

4. Dezember 2003Deutsch23 min

(URT.2004.7697)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, ausländischer

Staatsangehöriger, erhielt am 19. März 1996 den Ausweis F für vorläufig

aufgenommene Ausländer. Bis Ende 2001 wurde er von der Asylorganisation der

Stadt Zürich betreut und gemäss deren Richtlinien nach den Ansätzen des Bundes

(URL 2000) unterstützt.

Infolge

nachträglicher Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab 17. September

2001 wurde die Unterstützung durch die Asylorganisation eingestellt, weil die

Taggelder von monatlich durchschnittlich Fr. 1'500.- über den

Unterstützungsleistungen gemäss URL 2000 lagen. Im Frühjahr 2002 beantragte A

erneut Unterstützungsleistungen, wobei diese nicht nach den URL 2000, sondern

nach den höheren Ansätzen gemäss den Richtlinien der schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) zu bemessen seien. Die Asylkommission (ein

Organ der städtischen Fürsorgebehörde) entsprach diesem Gesuch am 19. Juni 2002,

gestützt auf die Richtlinien der Fürsorgebehörde vom 12. Juni 2001 für die

Unterstützung von Personen mit Ausweis F oder N nach den Ansätzen der SKOS.

Die

Asylkommission beschloss am 10. Juli 2002, A werde ab 1. August 2002 nicht

mehr nach den Weisungen und Richtlinien der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich

unterstützt. Einer allfälligen Einsprache entzog sie die aufschiebende Wirkung.

Sie erwog, eine Unterstützung nach den SKOS-Richtlinien komme nicht mehr in

Betracht, weil A die Bedingungen bezüglich Integration nicht erfülle, was bei

der früheren Beschlussfassung vom 19. Juni 2002 verkannt worden sei.

Unterstützungsleistungen gemäss URL 2000 entfielen, weil A nach wie vor (noch

bis zum 16. September 2003) Arbeitslosentaggelder beziehe.

Die dagegen am

31. Juli 2002 erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

der Fürsorgebehörde am 18. November 2002 ab, ebenso die damit verbundenen

Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Wiederher­tellung der

aufschiebenden Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen

am 4. Dezember 2002 erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Zürich am 7. August

2003.

ab. Das erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung

wurde ebenfalls abgewiesen.

III.

Mit

Beschwerde vom 19. September 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Beschlüsse

der Vorinstanzen vom 10. Juli 2002, 18. November 2002 und 7. August 2003 seien aufzuheben

und ihm sei für die vorinstanzlichen sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren

die unentgeltliche Rechtspflege und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bewilligen.

Der

Bezirksrat beantragte am 17. Oktober 2003 ohne weitere Ausführungen Abweisung

der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Fürsorgebehörde der Stadt

Zürich am 4. November 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41

des Verwaltungsrechts­flegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Zu deren Behandlung wäre aufgrund des Fr. 20'000.- nicht

übersteigenden Streitwerts an sich der Einzelrichter zuständig (§ 38 Abs. 2

VRG). Weil dem Fall eine gewisse grund­ätzliche Bedeutung zukommt, ist er von

der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 3 VRG).

2.

2.1

Als vorläufig aufgenommener Ausländer mit Ausweis F

gemäss Art. 44 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie

Art. 20 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und

Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA; SR 142.281) untersteht der Beschwerdeführer

den Bestimmungen von Art. 14a – 14c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die

vorläufige Aufnahme. Die Ausrichtung von Fürsorgeleistungen an vorläufig

aufgenommene Ausländer richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 14c

Abs. 4 ANAG; Art. 80 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 AsylG).

Die Kantone werden dafür vom Bund nach pauschalen Ansätzen entschädigt

(Art. 14c Abs. 5 ANAG; Art. 88 Abs. 1 lit. a AsylG;

Art. 20 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über

Finanzierungsfragen [AsylV 2]; SR 142.312). Da diese Pauschalansätze tiefer

liegen als die Ansätze gemäss SKOS-Richtlinien, ist es faktisch das

Bundesrecht, welches die maximale Höhe der von den Kantonen ausgerichteten

Unterstützungsleistungen bestimmt (Felix Wolffers, Grundriss des

Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 183 ff.; Kathrin

Amstutz, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 319 f.;

Charlotte Gysin, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Basel etc.

1999, S. 130 ff.; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zur

Volksinitiative "gegen Asylmissbrauch", BBl 2001 V 4275

4737.

f.).

2.2

Gemäss § 14 des kantonalen Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) hat An­pruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann. Grundlage für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) die SKOS-Richtlinien (Satz 3), wobei "begründete Abweichungen

im Einzelfall" vorbehalten bleiben (Satz 4). Derartige Abweichungen

sind sowohl bei kurzfristiger wie auch langfristiger Unterstützung zulässig

(Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Postulat

KR-Nr. 112/1998 betreffend Verbindlichkeit der SKOS-Richtlinien bei der

Bemessung der gesetzlichen wirt­chaftlichen Hilfe, ABl 2000,

1288.

f.). Mit Bezug auf die Ausrichtung und Bemessung wirtschaftlicher

Hilfe an Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene enthielt das kantonale

Sozialhilfe­esetz bis Ende 2002 keine Bestimmungen. Im Hinblick auf das total revidierte

Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (in Kraft seit 1. Oktober 1999) wurden bei der

Revision des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 4. November 2002 die Bestimmungen

von §§ 5a und 5b (in Kraft seit 1. Januar 2003) eingefügt. Demnach

richtet sich die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und

Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach besonderen Vorschriften; der

Regierungsrat erlässt eine Verordnung, die unter anderem die Fest­etzung, Ausrichtung,

Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des Kantons und Dritter regelt

(§ 5a SHG). Höhe und Art der Fürsorgeleistungen für die genannten Personen­ruppen

richten sich nach den kantonalen Bestimmungen; sie werden vom Status und vom

Ver­alten einer Person im Asylverfahren bestimmt (§ 5b Abs. 1 SHG).

Die im Gesetz neu vorge­ehene Asylfürsorgeverordnung wurde bis heute nicht

erlassen.

2.3

In der Stadt Zürich bemisst sich die wirtschaftliche Hilfe an Asylsuchende und

vorläufig Aufgenommene grundsätzlich nach den URL 2000, die auf das neue Asylgesetz

abge­stimmt sind. Mit Beschluss vom 12. Juni 2001 hat die städtische

Fürsorgebehörde ergänzende Richtlinien formuliert, wonach Personen mit

Ausländerausweis F (vorläufig Aufgenommene) oder N (Asylsuchende) unter näher

umschriebenen Voraussetzungen (betreffend Integration und Mitwirkung)

Unterstützung nach den höheren Ansätzen gemäss SKOS-Richtlinien gewährt wird.

3.

3.1

Der Bezirksrat prüfte zunächst, ob der Rekurrent

aufgrund des kantonalen sowie des übergeordneten Rechts Anspruch auf

Unterstützung nach den Ansätzen gemäss SKOS-Richtlinien habe: Er erwog, nach

Art. 14c Abs. 1 ANAG sei der Status eines vorläufig aufgenommenen

Ausländers wie jener eines Asylsuchenden ein vorübergehender, indem über den

künftigen Verbleib des Betroffenen Ungewissheit bestehe. Das Abkommen vom

28.

Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention

[FK]; SR 0.142.30) verlange im Bereich der Fürsorge eine Gleichbehandlung

mit Inländern nur für anerkannte Flüchtlinge und, nach einer gewissen Zeit, für

vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, nicht jedoch für Asylsuchende und vorläufig

aufgenommene Ausländer (Art. 1A und 23 FK). Auch das Bundesrecht schreibe

den Kantonen hinsichtlich Fürsor­eleistungen eine Gleichstellung mit Einheimischen

ausdrücklich nur bei Flüchtlingen und Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung

vor (Art. 3 Abs. 1 AsylV 2). Die von den SKOS-Richtlinien angestrebte

Zielsetzung der sozialen und beruflichen Integration entfalle bei vorläufig

aufgenommenen Ausländern, deren Bleiberecht ungesichert sei. Das gelte auch für

den Rekurrenten; ungeachtet dessen, dass er sich bereits seit mehreren Jahren

in der Schweiz aufhalte, müsse er nach wie vor damit rechnen, dass sein Ausweis

F nicht erneuert werde. Daran werde sich voraussichtlich auch in Zukunft nichts

ändern, habe doch der Bundesrat bei der anstehenden Teilrevision des

Asylgesetzes auf Druck der Kantone hin ausdrücklich von seinem früheren

Vorschlag abgesehen, vorläufig aufgenommenen Ausländern von Bundesrechts wegen

nach sechs Jahren Aufenthalt in der Schweiz einen Anspruch auf

Aufenthaltsbewilligung einzuräumen (BBl 2002 VII 6845 6854). Demnach sei es

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bezüglich der Unterstützung des Rekurrenten

bereits für die Zeit bis 31. Dezember 2002 gestützt auf § 17 Satz 4

SHV von den SKOS-Richtlinien abgewichen sei. Für die Zeit ab 1. Januar 2003 sei

schon gestützt auf die §§ 5a und 5b SHG auf den ausländerrechtlichen

Status des Rekurrenten abzustellen. Damit erweise sich die Rüge des

Rekurrenten, das Abweichen von den SKOS-Richtlinien verstosse gegen kantonales

Recht, als unbegründet (Rekursentscheid E. 2b). Sodann prüfte der

Bezirksrat, ob der Rekurrent aufgrund des kommunalen Rechts der

Beschwerdegegnerin Anspruch auf Unterstützung nach den Ansätzen gemäss

SKOS-Richtlinien habe; er erwog, die Beschwerdegegnerin sei zu Recht zum

Schluss gelangt, der Rekurrent erfülle die diesbezüglichen Voraussetzungen

gemäss den städtischen Richtlinien vom 12. Juni 2001 nicht (Rekursentscheid

E. 3).

3.2

Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass er

zumindest bis 31. Dezember 2002, das heisst bis zum In-Kraft-Treten der

§§ 5a und 5b SHG, Anspruch auf Sozialhilfe nach den Ansätzen gemäss

SKOS-Richtlinien habe. Die Argumentation der Vorinstanz sei unhaltbar, indem

sie eine ganze Gruppe von Menschen – nämlich alle vorläufig aufgenommenen

Ausländer – als "Einzelfall" im Sinn von § 17 Satz 4 SHV

qualifiziere, um so für diese Gruppe eine Abweichung von den Ansätzen gemäss

SKOS-Richtlinien zu rechtfertigen. Wenn die §§ 5a und 5b SHG nunmehr

vorsähen, dass sich die Ausrichtung und Bemessung der Fürsorgeleistungen für

Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene nach besonderen Bestimmungen richte,

ergebe sich hieraus, dass zumindest bis Ende 2002 im Asylbereich die

allgemeinen Bestimmungen der Sozialhilfegesetzgebung anwendbar blieben.

4.

4.1

Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, kann der

Beschwerdeführer aus der Flüchtlingskonvention keinen Anspruch daraus ableiten,

bezüglich der Ausrichtung und Bemessung von Fürsorgeleistungen mit Inländern

gleichgestellt zu werden. Als Inhaber eines Ausweises F kommt ihm der Status

eines vorläufig aufgenommenen Ausländers gemäss Art. 44 AsylG in

Verbindung mit Art. 14a – 14c ANAG (je in der Fassung vom 20. Juni

1986) zu. Diesen Status erhält grundsätzlich derjenige Ausländer, der des

Landes verwiesen wird (Weg- oder Ausweisung), aber weder freiwillig ins

Zielland ausreisen kann, noch dorthin verbracht werden kann oder darf

(Art. 14a Abs. 2 ANAG). Die vorläufige Aufnahme ist somit als

Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren (das heisst nicht zulässigen,

nicht zumutbaren oder nicht möglichen) Wegweisungsvollzug konzipiert. Sie ist

mit keinerlei Rechtsansprüchen aus nationalem Recht verbunden, die dem

vorläufig Aufgenommenen nicht ohnehin nach zwingendem Völkerrecht zukommen (Walter

Stöckli in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002,

Rz. 8.81 und 8.83; Andreas Zünd, a.a.O., Rz. 6.74 ff.). Dazu

gehört das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung

(BGE 121 I 367, 122 II 193), jedoch nicht oder jedenfalls nur beschränkt

der Grundsatz der Gleichbehandlung mit Inländern gemäss Art. 1A in Verbindung

mit Art. 23 FK.

Auf

den konventionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung können sich nur jene

vorläufig aufgenommenen Ausländer berufen, denen der besondere Status von

"vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen" – und dies zudem seit längerer

Zeit – zukommt (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Volksinitiative "für

einen Regelung der Zuwanderung", BBl 1997 IV 521 541). Dabei handelt es sich

um Ausländer, deren Flüchtlingseigenschaft zwar erkannt worden ist, die aber

aufgrund eines Ausschlussgrundes kein Asyl erhalten (Stöckli, Rz. 8.43 und

8.

; Wolffers, S. 192). In diesem Sinn ist auch Art. 59 AsylG

auszulegen, wonach als Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes und der

Flüchtlingskonvention Personen gelten, denen die Schweiz Asyl gewährt hat

"oder die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen wurden". Wie das

Bundesgericht zum gleich lautenden Art. 25 des alten Asylgesetzes vom 5.

Oktober 1979 (aAsylG, AS 1980 1718) in der Fassung gemäss Bundesbeschluss vom

22.

Juni 1990 über das Asylverfahren (AS 1990 938) entschieden hat, gibt es

zwei Formen der vorläufigen Aufnahme, nämlich einerseits die vorläufige

Aufnahme von Ausländern ausserhalb eines Asylverfahrens und von abgewiesenen

Asylbewerbern ohne Flüchtlingseigenschaft sowie anderseits die vorläufige

Aufnahme als Flüchtling; Art. 25 aAsylG bzw. nunmehr Art. 59 AsylG

betrifft nur die letztere Form der vorläufigen Aufnahme (BGE 122 II 193

E. 2a, 121 V 251 E. 3b; vgl. auch Botschaft des Bundesrates zum

Bundesbeschluss über das Asylverfahren, BBl 1990 II 573 658 f.). Mit

dieser differenzierenden Betrachtungsweise im Einklang steht auch Art. 3 ­AsylV

­2, welcher bezüglich Fürsorgeleistungen eine Gleichstellung mit Einheimischen

nur für Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, jedoch

nicht für Asyl­uchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung

vorsieht (zur Gewährung vor­überehenden Schutzes und zur unterschiedlichen

Rechtsstellung von Schutzbedürf­igen mit und ohne Aufenthaltsbewilligung vgl.

Art. 74 AsylG in Verbindung mit Art. 45 f. der

Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen; SR

142.

; ferner Stöckli, Rz. 8.88 und 8.166).

4.2

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er

bei der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ausdrücklich anerkannt worden wäre;

diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden

Akten. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm der Status eines vorläufig aufgenommenen

Ausländers ohne Flüchtlingseigenschaft zukommt. Für die Ausrichtung und

Bemessung von Fürsorgeleistungen an den Beschwerdeführer ist daher weder

aufgrund der Flüchtlingskonvention noch aufgrund des Asylgesetzes eine

Gleichstellung mit Inländern geboten. Fürsorgerechtlich kommt ihm daher keine

bessere Stellung als Asylsuchenden zu (BGr, 13. November 2003,2P.139/2003,

E. 3.6, www.bger.ch; zu dieser Stellung vgl. Amstutz,

S. 326 ff.; Gysin, S. 131 ff.).

5.

Der

Beschwerdeführer beruft sich denn auch zur Begründung seines Antrags,

Fürsorgeleistungen nach den Ansätzen der SKOS-Richtlinien zu erhalten, nicht

auf die Flüchtlingskonvention und das Bundesrecht, sondern ausschliesslich auf

§ 17 SHV.

5.1

Der Wortlaut von § 17 Sätze 3 und 4 SHV

spricht zwar eher für die vom Beschwerdeführer verfochtete Auslegung, wonach

die darin für verbindlich erklärten SKOS-Richt­linien auch für Asylsuchende und

vorläufig Aufgenommene zu gelten hätten bzw. der Vor­behalt in Satz 4 im

vorliegenden Fall nicht eingreife, weil der Status als vorläufig Aufgenommener

ein Merkmal sei, welches der Beschwerdeführer mit allen anderen vorläufig

Aufgenommenen teile. Dieser Schluss ist indessen nicht zwingend. Gewichtige

andere Gründe sprechen für die gegenteilige Auslegung.

Die SKOS-Richtlinien sind auf eine längefristige berufliche

und soziale Integration der Unterstützten ausgerichtet. Ob und inwieweit diese

Zielsetzung auch auf Ausländer anwendbar ist, hängt davon ab, welcher

aufenthaltsrechtliche Status ihnen zukommt. Das Verfassungs- und Konventionsrecht

schliesst bei der Bemessung der Unterstützungs­leistung derartige

Differenzierungen nach dem rechtlichen Status wie erwähnt nicht aus (vgl. auch BGE 121

I 367 E. 2d). Vorläufig aufgenommene Ausländer können deshalb, da davon auszugehen ist,

dass sie nicht in der Schweiz verbleiben werden, gestützt auf Art. 14c Abs. 4

ANAG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 2 und 3 AsylG bei der Festsetzung

und Ausrichtung der Sozialhilfe abweichend von den übrigen

Soziahlhilfeberechtigten behandelt werden. Auf kantonaler Ebene bedarf es dafür

nicht einmal eigens einer formellgesetzlichen Grundlage, da eine solche bereits

auf Bundesebene besteht (BGr, 13. Novem­ber 2003,2P.139/2003, E. 3.6.3, www.bger.ch). Bei

Erlass des heute geltenden § 17 SHV durch den Regierungsrat am 11. Februar

1998.

und dessen rückwirkendes In-Kraft-Treten am 1. Januar 1998 fiel die

Fürsorge für vorläufig aufgenommene Ausländer bereits in die Zuständigkeit der

Kantone (Art. 14c Abs. 6 aANAG in der Fassung des Bundesbeschlusses

vom 16. Dezember 1994, AS 1994 2876, nunmehr Art. 14c Abs. 4 ANAG).

Schon nach damaliger Rechtslage vergütete jedoch der Bund den Kantonen die

Fürsorgeauslagen für jeden vorläufig aufgenommenen Ausländer pauschal (Art. 14c

Abs. 7 und 8 aANAG, nunmehr Art. 14c Abs. 5 ANAG), welche

Regelung das Bundesgericht zum Schluss veranlasst hat, diesbezügliche kantonale

Verfügungen stützten sich auf Bundesrecht (vgl. BGE 122 II 193 E. 1).

Angesichts dieser schon damals bestehenden engen Verflechtung des kantonalen

Rechts mit der bundesrechtlichen Entschädigungs­regelung kann füglich

angenommen werden, dass der kantonale Verordnungsgeber beim Erlass von § 17

SHV im Asylbereich nicht über die Entschädigungsregelung des Bundes hinausgehen

wollte. Die in § 17 SHV statuierte Verbindlichkeit der SKOS-Richtlinien

bezieht sich deshalb nicht auf Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene. Das

Gegenteil liesse sich höchstens dann annehmen, wenn in den Materialien

entsprechende Anhalts­punkte vorhanden wären, was aber nicht der Fall ist. In

die gleiche Richtung weisen auch die SKOS-Richtlinien selber, wenn es dort in

der Einleitung heisst, dass von diesen Richt­linien Asylsuchende und vorläufig

Aufgenommene nicht direkt erfasst werden (SKOS-Richtlinien, Zur Bedeutung dieser

Richtlinien, vor Kapitel A). Demnach kann sich der Beschwerdeführer nicht auf § 17

Satz 3 SHV berufen.

5.2

Unbehelflich ist auch der Einwand, aus der für die

kantonale Asylfürsorge am 4. November 2002 getroffenen Regelung in den am

1.

Januar 2003 in Kraft getretenen §§ 5a und 5b SHG folge e contrario,

dass zumindest bis Ende 2002 im Asylbereich die allgemeinen Bestimmungen der

kantonalen Sozialhilfegesetzgebung anwendbar blieben. Wie sich aufgrund der

vorstehenden Erwägungen ergibt, kann dieser Gesetzesrevision nicht eine

derartige Tragweite beigemessen werden. Sie bezweckte nicht, bisher im Be­reich

der Asylfürsorge geltendes Recht zu ändern; vielmehr sollen in diesem Bereich,

so­weit er in die Regelungszuständigkeit des Kantons fällt, bisher fehlende

Rechts­grundlagen neu geschaffen bzw. bestehende Rechtsgrundlagen klarer

abgefasst werden (vgl. Antrag des Regierungsrates vom 14. November 2001 betreffend

Änderung des Sozialhilfe­gesetzes, ABl 2001, 1790).

6.

Ihren Beschluss vom 10. Juli 2002, den Beschwerdeführer ab

1.

August 2002 nicht mehr nach den Ansätzen gemäss SKOS-Richtlinien zu

unterstützen, begründete die Fürsorge­behörde damit, dass der Beschwerdeführer

die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäss Ziffer 8 der Richtlinien vom

12.

Juni 2001 nicht erfülle, weil er seit einiger Zeit seinen

Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Vermieterin und der Krankenkasse nicht

mehr nachgekommen sei (vgl. Einspracheentscheid E. 5). Der Bezirksrat

bestätigte diese Beurteilung (Rekursentscheid E. 3). Anders als im

Einsprache- und im Rekursverfahren erhebt der Beschwerdeführer vor Verwaltungs­gericht

keine Einwendungen gegen diese (die Anspruchsvoraussetzungen gemäss kommunalem

Recht betreffende) Würdigung (Beschwerdeschrift Ziff. 6).

Den Richtlinien der Fürsorgebehörde vom 12. Juni 2001 kommt

nicht die Verbindlichkeit eines gesetzlichen Erlasses zu. Ihre Missachtung im

Einzelfall kann jedoch unter dem Gesichtswinkel rechtsgleicher Behandlung

rechtsverletzend sein (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50

N. 64). Aufgrund der vorliegenden Akten sowie angesichts dessen, dass der

Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Einwendungen mehr erhebt, besteht kein

Anlass, die Erwägungen der Vorinstanzen, wonach der Beschwerdeführer die

Voraussetzungen gemäss Ziff. 8 der genannten Richtlinien nicht erfülle, infrage

zu stellen.

7.

7.1

Der seit dem Einspracheverfahren vertretene

Beschwerdeführer verlangte sowohl für jenes Verfahren wie auch anschliessend

für das Rekursverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Über das erstere Begehren

hatten beide Vorinstanzen nicht zu befinden, weil sie dem Beschwerdeführer

gestützt auf § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gemein­debehörden

vom 8. Dezember 1966 (Kostenlosigkeit sozialhilferechtlicher Verwaltungs- und

Rekursverfahren) ohnehin keine Verfahrens­kosten auferlegt hatten. Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wiesen beide Vorinstanzen ab, die

Einsprachebehörde wegen Aussichtslosigkeit des gestellten Sachbegehrens, der

Bezirksrat hingegen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei in der Lage,

seine Sache selbst zu vertreten. Vor Verwaltungsgericht erneuert der

Beschwerdeführer sein Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes für das Einsprache- und das Rekursverfahren; das gleiche

Begehren stellt er auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, in welchem

ihm zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei.

7.2

Gemäss § 16 VRG (in der Fassung vom Juni 1997)

ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ent­sprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie ha­ben überdies

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Abs. 2). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit

vor­ausgesetzt, dass der Gesuch­steller mit­tellos und sein Begehren nicht

offenkundig aussichtslos ist (so schon § 16 VRG in der Fassung vom 24. Mai

1959); für die Bestellung eines un­ent­gelt­li­chen Rechtsbei­standes ist

zusätzlich erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung sei­ner Rechte

eines solchen bedarf.

7.3

Aufgrund der vorliegenden Akten ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist und dass sein Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos ist. Es ist ihm daher für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren (welches anders als das Einsprache- und Rekursverfahren

nicht von vornherein kostenfrei ist), die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

7.4

Näher zu prüfen bleibt, ob der Beizug eines

Rechtsbeistandes zur Verfech­tung dieses Begehrens für den Beschwerdeführer

notwendig im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG war, ob er mithin "nicht in der Lage" war, seine Rech­te im

Rechtsmittelverfahren selber zu wahren.

7.4.1

Mit der so gefassten Bestimmung wollte der Gesetzgeber

an die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den verfassungsrechtlichen

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (heute Art. 29 Abs. 3

Satz 2 BV) anknüpfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39 und 41).

Danach ist einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung je nach den

Umständen des zu beurteilenden Falles und den Eigenheiten des betreffenden

Verfahrens zu entsprechen, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwer

wiegender Weise betroffen und die zu beurteilende Sache in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bereitet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern. Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden

Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des Gesuchstellers

liegende Gründe zu berücksichtigen, wie etwa dessen Gesund­heitszustand und

Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, sowie die Bedeutung der

Angelegenheit für diesen (BGE 123 I 145 E. 2b; 122 I 275 E. 3a

mit Hinweisen). Greift die angefochtene Verfügung stark in die Rechtsstellung

des Gesuch­stellers ein, so kommt den genannten weiteren Kriterien minderes

Gewicht zu. Handelt es sich um einen (nur) "relativ schweren"

Eingriff, so muss die zu beurteilende Angelegenheit besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, denen der auf sich allein gestellte

Gesuchsteller nicht gewachsen wäre. Die verwaltungs­gerichtliche Praxis hat

einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung stets nur im Umfang

dieser bundesver­fassungs­rechtlichen Minimalgarantie entsprechend den

dargelegten bundesgerichtlichen Kriterien bejaht (so schon RB 1994 Nr. 4;

sodann RB 1998 Nr. 5 zum anlässlich der Revision vom 8. Juni 1997 neu

eingefügten § 16 Abs. 2 VRG; bezüglich unentgeltlicher Rechtsverbei­ständung

in Streitigkeiten betreffend den Strafvollzug vgl. nunmehr RB 2001 Nr. 6

mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis zur Rechtsverbeiständung in

Strafprozessen; vgl. auch VGr, 14. Oktober 2002, VB.2002.00288, www.vgrzh.ch).

In einem Einspracheverfahren ist

bezüglich der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein strenger

Massstab anzulegen, weil die Einsprachebehörde wie die verfügende

Verwaltungsbehörde noch in stärkerem Masse als die Rekurs- und Be­schwer­deinstanzen

der Untersuchungs- und der Offizialmaxime verpflichtet sind (vgl. Kölz/ Boss­hart/Röhl,

§ 16 N. 42). Diese Zurückhaltung bezüglich der Bestellung eines

unentgelt­lichen Rechtsbeistandes im Einspracheverfahren steht auch im Einklang

mit der gesetzli­chen Regelung der Parteientschädigung in § 17 Abs. 1

VRG, wonach das Einsprache­verfahren den Verfahren vor Verwaltungsbehörden

zugerechnet wird, in welchen die Zusprechung einer solchen Entschädigung

generell ausgeschlossen ist (RB 1998 Nr. 7).

7.4.2

Streitig ist wie erwähnt, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf Unterstützung nach den Ansätzen gemäss

SKOS-Richtlinien statt bloss nach den Ansätzen gemäss URL 2000 habe (der

Anspruch auf Unterstützung nach den Ansätzen gemäss URL 2000 ist nicht streitig;

im Beschluss vom 10. Juli 2002 wurde die Unterstützung nur deswegen gänzlich eingestellt,

weil die damals bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung den Unterstützungsanspruch

noch überstiegen.). Wenn dem Beschwerdeführer die Unter­stützung nach den

Ansätzen der SKOS-Richtlinien verweigert wird, greift dies nicht besonders

stark in seine Rechtsstellung ein. Den Feststellungen des Bezirksrats, dass der

Beschwerdeführer gut deutsch spreche und insofern problemlos in der Lage sei,

seine Verhältnisse zu schildern und seine Anliegen zu formulieren, wird in der

Beschwer­de­schrift nicht widersprochen. Es bestehen somit keine subjektiven,

in der Person des Betroffenen liegende Gründe, die die Annahme rechtfertigen

würden, der Beschwerde­führer könne sich in einem Verfahren vor Behörden nur

schwer zurechtfinden. Der zu beurteilende Sachverhalt ist sodann in

tatsächlicher Hinsicht nicht komplex; dessen Dar­legung vor den Behörden ist

nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Kom­plex sind hingegen die sich

bei der Beurteilung des Sachverhalts stellenden Rechtsfragen, dies namentlich

angesichts der wenig transparenten rechtlichen Grundlagen im Bundesrecht.

7.4.3

Unter den aufgezeigten Umständen

ist es nicht rechtsverletzend, wenn dem Beschwerdeführer im Einspracheverfahren

die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ver­eigert worden ist, dies aber nur

deswegen, weil für jenes Verfahren bezüglich der Not­wendigkeit eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes wie erwähnt ein strenger Massstab anzulegen

ist. Angesichts der Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen ist jedoch ein

Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand im Sinn von § 16 Abs. 2

VRG für das Rekursverfahren und für das jetzige Beschwerdeverfahren zu bejahen.

7.4.4

Gemäss § 13 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird dem

unentgeltlichen Rechtsvertreter der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen

des Obergerichts (zurzeit Fr. 200.- je Stunde) entschädigt, wobei die Bedeutung

der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen sind und

Barauslagen separat entschädigt werden (Abs. 1). Der unentgeltliche

Rechtsbeistand hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte

Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen. Reicht

er die Zusammenstellung nicht rechtzeitig ein, so wird die Entschädigung von

Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt (Abs. 2). Der Rechtsvertreter

hat der Beschwerdeschrift keine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und seine

Barauslagen angefügt, weshalb eine angemessene Entschädigung für das

vorangehende Rekurs- wie auch für das jetzige Beschwerdeverfahren festzusetzen

ist.

Der Streitwert der zu beurteilenden

Sache ist geringfügig. Desgleichen ist die Bedeutung der Streitsache als eher

gering zu veranschlagen. Als angemessen erweist sich daher eine Entschädigung

von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren und von Fr. 1'000.- für das Be­schwerdeverfahren

(je einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen).

8.

Die Gerichtskosten, die gemäss § 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG dem unter­lie­gen­den Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, sind

infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

zu nehmen. Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht ihm

bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Dem Beschwerdeführer wird für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unent­geltliche Prozessführung

bewilligt.

2.

Dem Beschwerdeführer wird für

das Rekursverfahren und das Beschwerde­verfahren in der Person von Rechtsanwalt

B ein unentgeltlicher Rechts­beistand bestellt. Dieser wird für das Rekursverfahren

mit Fr. 1'500.- aus der Staats­kasse und für das Beschwerdeverfahren mit Fr.

1'000.- aus der Gerichtskasse (Mehr­wertsteuer jeweils inbegriffen)

entschädigt.

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.