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Entscheid

VB.2003.00350

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00350

19. August 2004Deutsch14 min

(URT.2004.8122)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2003

verweigerte die Baudirektion A nachträglich die Bewilligung nach Art. 22

bzw. 24 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) für eine

Terrainaufschüttung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde W,

Gebiet X (Dispositiv-Ziffer I). Gleichzeitig verpflichtete sie A, innert drei

Monaten seit der Eröffnung dieser Verfügung zuhanden der Fachstelle Bodenschutz

ein bodenkundliches Fachgutachten erstellen zu lassen, worin aufzuzeigen sei,

mit welchen Mitteln die nicht bewilligte Aufschüttung wieder rückgängig gemacht

und der ursprüng­liche Zustand wieder hergestellt werden könne

(Dispositiv-Ziffer II). In derselben Disposi­tiv-Ziffer ordnete die

Baudirektion an, dass der Rückbau gemäss den Anweisungen der Fachstelle für

Bodenschutz bis auf den betrieblich notwendigen Bedarf für den Auslauf und die

erforderlichen Verkehrsflächen, in einer maximalen Breite von 3 m entlang

der südlichen und westlichen Gebäudefluchten zu erfolgen habe.

In der Folge verweigerte auch die Baukommission W mit

Verfügung vom 7. März 2003 die Bewilligung für die genannte

Terrainaufschüttung (Dispositiv-Ziffer 3.1). Sie wiederholte ausserdem die von

der Baudirektion getroffene Anordnung hinsichtlich der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustandes (Dispositiv-Ziffer 3.2).

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 20. August 2003 wies

der Regierungsrat den gegen die Verfügung der Baudirektion und die Verfügung

der Baukommission W erhobenen Rekurs ab.

III.

A gelangte am 20. September 2003 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen

Entscheides und die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung.

Die Baudirektion teilte am 8. Oktober 2003 mit, dass sie

auf eine Vernehmlassung ver­zichte. Die Staatskanzlei beantragte am 14. Oktober

2003.

die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde W liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktional zuständig.

Die Legitimation des Beschwerdeführers ist aufgrund von § 21 lit. a

in Verbindung mit § 70 VRG ohne weiteres zu bejahen. Da auch die übrigen

Ein­tretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 ist mit dem

Ökonomiegebäude Assek.-Nr. 02, welches ursprünglich als Lagerhalle/Remise

genutzt wurde, überstellt. Später nutzte der Beschwerdeführer den südlichen,

kleineren dieser zwei Lagerhallen in einen Laufstall für landwirtschaftliche

Nutztiere um, was ihm mit Verfügung der Baudirektion vom 21. Februar 2003

nachträglich bewilligt wurde. Sodann hat der Beschwerdeführer längs dieses

Betriebsgebäudes in dem an die L-Strasse angrenzenden Teil der Parzelle auf

einer Fläche von 2'475 m2 eigenmächtig die im jetzigen

Verfahren streitigen Geländeauffüllung mit einem Volumen von 4500 m3

und einer Höhe von 0 bis 4,5 m erstellt, wodurch eine Nutzfläche von rund

1'500 m2 entstanden ist. Mit Baugesuch vom 25.

Juni 2002 ersuchte er nachträglich um Bewilligung dieser Terrainaufschüttung

als "Winterauslauf für Rindvieh".

Die Baudirektion verweigerte die

nachgesuchte Bewilligung mit Verfügung vom 27. Februar 2003 im Wesentlichen

unter Berufung auf die fehlende Zonenkonformität. Die streitbetroffene

Terrainaufschüttung sei betrieblich nicht ausgewiesen und über­dimen­sioniert.

Für die Annahme der Standortgebundenheit fehle es ebenfalls an der objektiven

betrieblichen Notwendigkeit, sodass auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung

ausser Betracht falle. Der Rückbau habe gemäss den Anweisungen der Fachstelle

für Boden­schutz bis auf den betrieblich notwendigen Bedarf für den Auslauf und

die erforderlichen Verkehrsflächen, nämlich in einer maximalen Breite von 3 m

entlang der südlichen und westlichen Gebäudefluchten zu erfolgen.

Auch der Regierungsrat beurteilt im angefochtenen

Entscheid die strittige Geländeauf­füllung als betrieblich nicht ausgewiesen. Er verneint sowohl deren Zonenkonformität als auch das Vorliegen von

Ausnahmebewilligungstatbeständen im Sinne von Art. 24-24d bzw. 37a RPG. Schliesslich

bestätigt die Rekursinstanz den vorinstanzlichen Entscheid auch hinsichtlich

der Vollzugsanordnung, welche er als rechtmässig und angemessen be­zeichnet.

2.2

Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen

geltend, mit der erwähnten Verfügung der Baudirektion vom 21. Februar 2003 sei

ihm die Bewilligung für einen Stall mit 84 Mutterkühen erteilt worden. Es sei unverständlich, dass ihm nun der entsprechende Auslauf für

die Tiere sowie die notwendige Betriebsfläche verweigert werde. Er habe den

entsprechenden Stall gebaut, damit sich sein Betrieb vergrössern könne. Es sei

davon auszugehen, dass sein Viehbestand mit den geeigneten weiblichen

Nachkommen wachsen werde. Die Baudirektion verlange den Rückbau der Geländeaufschüttung

auf den betrieblich notwendigen Bedarf. Der Bedarf eines Stalls von dieser

Grössenordnung sei jedoch nicht mit einem drei Meter breiten Streifen zu

bewältigen. So sei etwa das Wenden eines Viehtransportlastwagens, welchen er

alle 2 bis 3 Wochen benötige, nicht möglich. Ausserdem könne auch kein

Viehverladegatter aufgestellt werden, welches ein ungefährliches Verladen der

Tiere ermöglichen solle. Er benötige ausserdem eine ausreichend grosse ebene

Betriebsfläche für das Manövrieren mit dem Miststreuer. Von den insgesamt 1'500 m2

Aufschüttung seien 500 m2 für den Winterauslauf und 1'000 m2

für den Betrieb des Stalles erforderlich.

3.

Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren

ist auch vorliegend darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was

auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung

hätte sein sollen. Gegenstand des Baugesuchs des Beschwerdeführers waren die

strittige Terrainaufschüttung als Winterauslauf für Vieh, nicht jedoch

Terrainveränderungen als Manövrierflächen für Viehtransporter, Miststreuer und

andere Fahrzeuge. Letztere waren auch nicht Gegenstand der Prüfung durch die

Bau­direktion, wenn gleich diese in der Vollzugsanordnung von "erforderlichen

Verkehrs­flächen" spricht. Dass die Bewilligungsbehörde bei einem 3 m

breiten Streifen allenfalls an ein Umfahren des Stalles mit einem Traktor, aber

niemals an Wendemanöver mit Viehtransportlastwagen gedacht haben kann, liegt

auf der Hand, waren doch auch weitere, mit solchen Manövrierflächen untrennbar

verbundene Fragen, wie etwa die Zufahrts­verhältnisse, nicht Gegenstand der

Beurteilung. Damit sind Betriebsflächen dieser Art nicht Gegenstand der

angefochtenen Verfügung und damit auch einer Beurteilung durch die

Rechtsmittelinstanzen nicht zugänglich. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des

Be­schwerdeführers ist daher bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des

strittigen Gesuchs nicht einzugehen. Gegenstand des vorliegenden

Rechtsmittelverfahrens ist lediglich die streitbetroffene Terrainveränderung

als Winterauslauf für Vieh.

4.

4.1

Bauten und Anlagen müssen grundsätzlich zonenkonform sein,

d.h., sie müssen dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entsprechen (Art. 22

Abs. 2 RPG). Für Bauten aus­serhalb der Bauzonen sieht das

Raumplanungsgesetz darüber hinaus verschiedene Ausnahmetatbestände vor

(Art. 24-24d bzw. 37a RPG). Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in

der Landwirtschaftszone. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und

Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau

nötig sind.

Zutreffend ist die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sich

eine Fläche von 1'500 m2

als betrieblich nicht ausgewiesen erweist, und zwar selbst dann, wenn von maximal

84.

Kühen mit eben sovielen Kälbern ausgegangen wird. Gemäss der vorliegend

unbestrittenermassen zur Beurteilung heranzuziehenden Richtlinie "Abmessungen an Aufstallungssystemen"

der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik,

Tänikon (FAT) ist ein nicht überdachter Auslauf von 2,5 m2 pro Kuh sowie von 1,5 m2 pro Kalb bis zu einem Lebendgewicht von

400.

kg, was einem Alter von etwa 1 Jahr entspricht, bereitzustellen. Dies

ergäbe bei 84 Kühen und Kälbern einen erforderlichen Auslauf von insgesamt 336 m2, d.h. von rund 340 m2. Wird der unbestrittenermassen bereits

zur Verfügung stehende Auslauf von mindestens 100 m2 berücksichtigt, so ergibt sich ein zu­sätzlicher

Bedarf von maximal 240 m2.

Dass er einer Fläche von 1'500 m2

für den Vieh­auslauf allein nicht bedarf, stellt denn auch der Beschwerdeführer

grundsätzlich nicht in Abrede, macht er doch geltend, dass er lediglich zusätzliche

500.

m2 für den

Winterauslauf benötige, während die restlichen 1'000 m2 für den allgemeinen Stallbetrieb

erforderlich seien.

4.2

Die eigenmächtig vorgenommene Terrainaufschüttung ist somit einer

ordentlichen Bewilligung nicht zugänglich. Ausnahmetatbestände im Sinne von Art. 24-24d

bzw. 37a RPG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Damit

haben die Vorinstanzen die strittige Terrainaufschüttung zu Recht als nicht

zonenkonform beurteilt. Die vorgenommene Terrainaufschüttung erweist sich daher

bereits aus diesem Grunde als nicht bewilligungsfähig. Es erübrigt sich eine

Prüfung der Frage, ob der Terrainveränderung ausserdem Gründe der Einordnung

oder des Umweltschutzes entgegenstehen. Die Beschwerde ist daher in diesem

Punkte abzuweisen.

5.

5.1

Erweist sich ein eigenmächtig ausgeführtes Bauvorhaben als

nachträglich nicht bewilligungsfähig, so stellt sich die Frage nach der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Nach § 341 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat die zuständige Behörde nämlich

ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand

herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den Grundsatz der Ver­hältnismässigkeit

zu beachten, und zwar auch dann, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute

bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf nehmen, dass die

Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der

Rechtsgleichheit und der bau­rechtlichen Ordnung, dem Interesse an der

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustan­des erhöhtes Gewicht beimessen und

die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse

berücksichtigen (BGE 111 Ib 213 E. 6b).

Die Baudirektion hat in Dispositiv-Ziffer II der von der

Vorinstanz bestätigten Verfügung den Rückbau der streitbetroffenen

Terrainaufschüttung gemäss den Anweisungen der Fachstelle Bodenschutz bis auf

den betrieblich notwendigen Bedarf in einer maximalen Breite von 3 m entlang

der südlichen und westlichen Gebäudefluchten des Stallgebäudes angeordnet. Indem

der Beschwerdeführer vorbringt, die Baudirektion habe übersehen, dass ihm die

Haltung von 84 Mutterkühen samt Kälbern bewilligt worden sei, welche Auslauf

benötigten, macht er zumindest sinngemäss geltend, die getroffene Anordnung zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gehe zu weit, d.h., sie sei

unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat die getroffenen Vollzugsanordnungen als

rechtmässig und angemessen bestätigt, ohne sich allerdings zur Frage zu

äussern, ob dabei von der Haltung von 40 oder von 84 Kühen zuzüglich Kälbern

auszugehen sei, obwohl der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Einwand bereits

im Rekursverfahren vorgebracht hatte.

5.2

Besteht

die Möglichkeit, dass der rechtmässige Zustand auf andere Weise als durch

vollständigen Abbruch bzw. Rückbau der widerrechtlichen Baute herbeigeführt

werden kann, so gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dem Bauherrn

vor dem Abbruch die Gelegenheit einzuräumen, durch Einreichen eines reduzierten

bzw. neuen Projektes ein neues Bewilligungsverfahren einzuleiten (BGE 108

Ia 216).

Die vorliegend strittige Vollzugsanordnung der

Baudirektion bedeutet mehr oder weniger den vollständigen Abbruch der

Geländeaufschüttung. Fraglich ist, ob und inwieweit der von der Baudirektion

zugelassene Streifen von 3 m entlang der südlichen und westlichen

Gebäudeflucht aufgeschüttetes Terrain bildet. Aus den vorliegenden

Baugesuchsakten er­gibt sich jedenfalls, dass auf der Westseite der Baute keine

Aufschüttung vorhanden ist, sondern das Gelände nur im Süden verändert wurde,

was auch mit dem vorhandenen Querschnitt übereinstimmt. Die Beantwortung dieser

Frage kann allerdings aus nachstehenden Gründen vorliegend offen gelassen

werden.

5.3

Dem

Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass für die Beurteilung der Ver­hält­nismässigkeit

der Vollzugsanordnung von einer Anzahl Kühe von 84 zuzüglich der ent­sprechenden

Anzahl Kälber auszugehen ist, obwohl der Bauherr im Zeitpunkt der Einrei­chung

des Baugesuchs am 25. Juni 2002 unbestrittenermassen lediglich 40 Kühe

zuzüglich Kälber im Ökonomiegebäude Assek.-Nr. 02 hielt. Mit Verfügung vom

21.

Februar 2003 hat die Baudirektion dem Bauherrn nämlich die nachträgliche Bewilligung

für die Umnutzung des ursprünglich als Remise dienenden südlicheren Teils dieses

Gebäudes in einen Laufstall für landwirtschaftliche Nutztiere erteilt, wobei sie

einen Offenstall mit 84 Liegeboxen sowie einer Futterachse für Muttertiere und

Tiefstreuliegeflächen für die Jung­tiere bewilligte. Für die Prüfung der Frage

der Verhältnismässigkeit des Rückbaus ist vom – zwischenzeitlich rechtskräftig –

bewilligten Zustand, d.h. der bewilligten Haltung von 84 Kühen zuzüglich

Kälbern auszugehen. Es kann dabei keine Rolle spielen, ob der Beschwerdeführer

die Erhöhung der Anzahl seiner Tiere sofort nach Erteilung der Bewilligung

vorgenommen hat oder seinen Bestand erst allmählich aufzustocken gedenkt.

Wird von einer bewilligten Haltung von 84 Kühen zuzüglich

Kälbern ausgegangen, so errechnet sich anhand der zitierten FAT-Richtlinie ein

erforderlicher Auslauf mit einer Fläche von insgesamt mindestens 340 m2 (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter

Ziffer 4). Zu berücksichtigen bzw. in Abzug zu bringen ist davon die

Fläche des unbestrittenermassen bereits vorhandenen Auslaufs. Dessen genaue

Fläche ist allerdings nicht bestimmt und wird von der Baudirektion mit 100 bis

200.

m2 " (nicht ausgemessen)" beziffert.

Dass die Vorinstanzen den Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend geklärt

haben, darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Es ist daher für

die vorliegenden Verhältnismässigkeitsüberlegungen zu seinen Gunsten von einem

bestehenden Auslauf von lediglich 100 m2

auszugehen.

5.4

Dies

bedeutet, dass ein zusätzlicher Auslauf von rund 240 m2

betrieblich ausgewiesen ist. Dabei ist aber sinnvollerweise der bestehende

Auslauf auf der Nordseite des Stalles mit einzubeziehen, d.h. sowohl

flächenmässig als auch von seiner örtlichen Lage her mitzuberücksichtigen. In

diesem Sinne ist zu bezweifeln, dass die Südseite des Ökonomiegebäudes ein

geeigneter Standort für einen zweiten Viehauslauf darstellen würde, statt den

bereits bestehenden Auslauf auf der Nordseite des Stalles zu vergrössern. Zumal

für eine Erweiterung des Winterauslaufs auf der Westseite offensichtlich keine

Terrainveränderung notwendig sein würde, denn der Hangverlauf scheint,

zumindest auf der Höhe des vorhandenen Schnittes ausschliesslich Richtung Süden

abzufallen, nicht aber in der ungefähren West- und Ostrichtung des Schnittes

B-B. Es fragt sich weiter grundsätzlich, ob für einen zweckmässigen Betrieb

eines Viehauslaufs überhaupt eine Aufschüttung des Geländes bzw. eine ebene

Fläche erforderlich wäre. Über den Winterauslauf muss und kann im vorliegenden

Verfahren aber nicht abschliessend entschieden werden. Zumal sich der Vollzug

des angeordneten Rückbaus der umstrittenen Aufschüttung zum jetzigen Zeitpunkt bereits

aus einem anderen Grund als unver­hält­nismässig zeigt.

5.5

Wie sich

aus einem Schreiben des Hochbauvorstandes der Gemeinde W an die Baudirektion

vom 16. Oktober 2002 ergibt, hat der Beschwerdeführer offenbar in der Zwischenzeit

ein weiteres Baugesuch eingereicht. Diesmal zur Erstellung einer Remise auf der

vorliegend umstrittenen Aufschüttung. Ist aber ein Bewilligungsgesuch für ein

Bauprojekt auf dem fraglichen Terrain gestellt worden, erweist sich ein Vollzug

des Rückbaus der eigenmächtig vorgenommenen Geländeaufschüttung zum jetzigen

Zeitpunkt als unverhältnismässig. Solange nicht über dieses neue Baugesuch und

über ein allfälliges Gesuch für die Erstellung von den ebenfalls zur Debatte

stehenden Verkehrsflächen entschieden worden ist, erscheint ein Vollzug der

Rückbauanordnung als unverhältnismässig.

Die Vorinstanz hat die angefochtene Vollzugsanordnung

daher zu Unrecht als rechtmässig und angemessen beurteilt. Insofern erweisen

sich die Einwände des Beschwerdeführers als berechtigt.

6.

6.1

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demgemäss

ist der Ent­scheid des Regierungsrates insoweit aufzuheben, als er die

Vollzugsanordnung in Dispo­sitiv-Ziffer II der Verfügung der Baudirektion

vom 27. Februar 2003 bzw. Dispositiv-Zif­fer 3.2 der Verfügung der

Baukommission W vom 7. März 2003 bestätigt. Die Sache ist an die Vorinstanz zur

Weiterbearbeitung zurückzuweisen. Dem Bauherrn ist durch den Regierungsrat oder

unter allfälliger Sistierung des Rekursverfahrens durch die für den Bewilligungsentscheid

zuständige Baudirektion eine Frist anzusetzen, innert welcher er ein umfassendes

Projekt für das fragliche Gebiet einzureichen hat, unter der Androhung, dass

ansonsten der Rückbau vollzogen werde. Die vom Beschwerdeführer projektierten

Bauten sind von der Bewilligungsbehörde beförderlich zu behandeln, damit sie

raschest möglich über den allfälligen Vollzug des Rückbaus der Aufschüttung verfügen

kann.

6.2

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Beschluss Nr. 1160 des Regierungsrates vom 20. August

2003.

wird aufgehoben, soweit Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der

Baudirektion des Kantons Zürich vom 27. Februar 2003 sowie Dispositiv-Ziffer

3.2

der Verfügung der Baukommission W vom 7. März 2003 bestätigt werden.

Die Sache wird zur

Weiterbearbeitung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.

2.

Über die Rekurskosten hat der Regierungsrat im zweiten

Rechtsgang zu befinden.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 1 und

dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt.

5.

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Ver­waltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.