VB.2003.00350
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00350
19. August 2004Deutsch14 min
(URT.2004.8122)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2003.00350
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.08.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung nach Art. 22, 24-24d bzw. 37a RPG
Bau- und Planungsrecht: nachträgliche Bewilligung für Terrainaufschüttungen für Winterauslauf.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1)
Rechtsgrundlagen für die Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (E. 4.1). Aufschüttung ist als Winterauslauf weder einer ordentlichen Bewilligung noch einer Ausnahmebewilligung zugänglich (E. 4.2).
Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Rückbaus (E. 5). Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz erfordert die Einräumung der Möglichkeit der Einreichung eines reduzierten bzw. neuen Baugesuches vor dem Vollzug des Abbruchs der Anlage (E. 5.2). Da ein (neues) Baugesuch für die Errichtung einer Baute auf der umstrittenen Aufschüttung bereits hängig ist, erweist sich der Vollzug des Rückbaus vor dem Entscheid über dieses neue Gesuch als unverhältnismässig.
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ABBRUCH
AUFSCHÜTTUNG
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BAUBEWILLIGUNG
BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN
FAT-RICHTLINIE
LANDWIRTSCHAFTLICHE BAUTE
LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG
NACHTRÄGLICHE BEWILLIGUNG
ÖKONOMIEGEBÄUDE
RÜCKBAU
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VIEHSTALL
WIEDERHERSTELLUNG
WINTERAUSLAUF
Rechtsnormen:
§ 341 PBG
Art. 16a Abs. 1 RPG
Art. 22 RPG
Art. 22 Abs. 2 RPG
Art. 24 RPG
Art. 37a RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2003
verweigerte die Baudirektion A nachträglich die Bewilligung nach Art. 22
bzw. 24 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) für eine
Terrainaufschüttung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde W,
Gebiet X (Dispositiv-Ziffer I). Gleichzeitig verpflichtete sie A, innert drei
Monaten seit der Eröffnung dieser Verfügung zuhanden der Fachstelle Bodenschutz
ein bodenkundliches Fachgutachten erstellen zu lassen, worin aufzuzeigen sei,
mit welchen Mitteln die nicht bewilligte Aufschüttung wieder rückgängig gemacht
und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden könne
(Dispositiv-Ziffer II). In derselben Dispositiv-Ziffer ordnete die
Baudirektion an, dass der Rückbau gemäss den Anweisungen der Fachstelle für
Bodenschutz bis auf den betrieblich notwendigen Bedarf für den Auslauf und die
erforderlichen Verkehrsflächen, in einer maximalen Breite von 3 m entlang
der südlichen und westlichen Gebäudefluchten zu erfolgen habe.
In der Folge verweigerte auch die Baukommission W mit
Verfügung vom 7. März 2003 die Bewilligung für die genannte
Terrainaufschüttung (Dispositiv-Ziffer 3.1). Sie wiederholte ausserdem die von
der Baudirektion getroffene Anordnung hinsichtlich der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes (Dispositiv-Ziffer 3.2).
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 20. August 2003 wies
der Regierungsrat den gegen die Verfügung der Baudirektion und die Verfügung
der Baukommission W erhobenen Rekurs ab.
III.
A gelangte am 20. September 2003 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und die Erteilung der nachgesuchten Bewilligung.
Die Baudirektion teilte am 8. Oktober 2003 mit, dass sie
auf eine Vernehmlassung verzichte. Die Staatskanzlei beantragte am 14. Oktober
2003.
die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde W liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktional zuständig.
Die Legitimation des Beschwerdeführers ist aufgrund von § 21 lit. a
in Verbindung mit § 70 VRG ohne weiteres zu bejahen. Da auch die übrigen
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 01 ist mit dem
Ökonomiegebäude Assek.-Nr. 02, welches ursprünglich als Lagerhalle/Remise
genutzt wurde, überstellt. Später nutzte der Beschwerdeführer den südlichen,
kleineren dieser zwei Lagerhallen in einen Laufstall für landwirtschaftliche
Nutztiere um, was ihm mit Verfügung der Baudirektion vom 21. Februar 2003
nachträglich bewilligt wurde. Sodann hat der Beschwerdeführer längs dieses
Betriebsgebäudes in dem an die L-Strasse angrenzenden Teil der Parzelle auf
einer Fläche von 2'475 m2 eigenmächtig die im jetzigen
Verfahren streitigen Geländeauffüllung mit einem Volumen von 4500 m3
und einer Höhe von 0 bis 4,5 m erstellt, wodurch eine Nutzfläche von rund
1'500 m2 entstanden ist. Mit Baugesuch vom 25.
Juni 2002 ersuchte er nachträglich um Bewilligung dieser Terrainaufschüttung
als "Winterauslauf für Rindvieh".
Die Baudirektion verweigerte die
nachgesuchte Bewilligung mit Verfügung vom 27. Februar 2003 im Wesentlichen
unter Berufung auf die fehlende Zonenkonformität. Die streitbetroffene
Terrainaufschüttung sei betrieblich nicht ausgewiesen und überdimensioniert.
Für die Annahme der Standortgebundenheit fehle es ebenfalls an der objektiven
betrieblichen Notwendigkeit, sodass auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
ausser Betracht falle. Der Rückbau habe gemäss den Anweisungen der Fachstelle
für Bodenschutz bis auf den betrieblich notwendigen Bedarf für den Auslauf und
die erforderlichen Verkehrsflächen, nämlich in einer maximalen Breite von 3 m
entlang der südlichen und westlichen Gebäudefluchten zu erfolgen.
Auch der Regierungsrat beurteilt im angefochtenen
Entscheid die strittige Geländeauffüllung als betrieblich nicht ausgewiesen. Er verneint sowohl deren Zonenkonformität als auch das Vorliegen von
Ausnahmebewilligungstatbeständen im Sinne von Art. 24-24d bzw. 37a RPG. Schliesslich
bestätigt die Rekursinstanz den vorinstanzlichen Entscheid auch hinsichtlich
der Vollzugsanordnung, welche er als rechtmässig und angemessen bezeichnet.
2.2
Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen
geltend, mit der erwähnten Verfügung der Baudirektion vom 21. Februar 2003 sei
ihm die Bewilligung für einen Stall mit 84 Mutterkühen erteilt worden. Es sei unverständlich, dass ihm nun der entsprechende Auslauf für
die Tiere sowie die notwendige Betriebsfläche verweigert werde. Er habe den
entsprechenden Stall gebaut, damit sich sein Betrieb vergrössern könne. Es sei
davon auszugehen, dass sein Viehbestand mit den geeigneten weiblichen
Nachkommen wachsen werde. Die Baudirektion verlange den Rückbau der Geländeaufschüttung
auf den betrieblich notwendigen Bedarf. Der Bedarf eines Stalls von dieser
Grössenordnung sei jedoch nicht mit einem drei Meter breiten Streifen zu
bewältigen. So sei etwa das Wenden eines Viehtransportlastwagens, welchen er
alle 2 bis 3 Wochen benötige, nicht möglich. Ausserdem könne auch kein
Viehverladegatter aufgestellt werden, welches ein ungefährliches Verladen der
Tiere ermöglichen solle. Er benötige ausserdem eine ausreichend grosse ebene
Betriebsfläche für das Manövrieren mit dem Miststreuer. Von den insgesamt 1'500 m2
Aufschüttung seien 500 m2 für den Winterauslauf und 1'000 m2
für den Betrieb des Stalles erforderlich.
3.
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren
ist auch vorliegend darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was
auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Gegenstand des Baugesuchs des Beschwerdeführers waren die
strittige Terrainaufschüttung als Winterauslauf für Vieh, nicht jedoch
Terrainveränderungen als Manövrierflächen für Viehtransporter, Miststreuer und
andere Fahrzeuge. Letztere waren auch nicht Gegenstand der Prüfung durch die
Baudirektion, wenn gleich diese in der Vollzugsanordnung von "erforderlichen
Verkehrsflächen" spricht. Dass die Bewilligungsbehörde bei einem 3 m
breiten Streifen allenfalls an ein Umfahren des Stalles mit einem Traktor, aber
niemals an Wendemanöver mit Viehtransportlastwagen gedacht haben kann, liegt
auf der Hand, waren doch auch weitere, mit solchen Manövrierflächen untrennbar
verbundene Fragen, wie etwa die Zufahrtsverhältnisse, nicht Gegenstand der
Beurteilung. Damit sind Betriebsflächen dieser Art nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung und damit auch einer Beurteilung durch die
Rechtsmittelinstanzen nicht zugänglich. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des
Beschwerdeführers ist daher bei der Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des
strittigen Gesuchs nicht einzugehen. Gegenstand des vorliegenden
Rechtsmittelverfahrens ist lediglich die streitbetroffene Terrainveränderung
als Winterauslauf für Vieh.
4.
4.1
Bauten und Anlagen müssen grundsätzlich zonenkonform sein,
d.h., sie müssen dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone entsprechen (Art. 22
Abs. 2 RPG). Für Bauten ausserhalb der Bauzonen sieht das
Raumplanungsgesetz darüber hinaus verschiedene Ausnahmetatbestände vor
(Art. 24-24d bzw. 37a RPG). Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in
der Landwirtschaftszone. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und
Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind.
Zutreffend ist die vorinstanzliche Beurteilung, wonach sich
eine Fläche von 1'500 m2
als betrieblich nicht ausgewiesen erweist, und zwar selbst dann, wenn von maximal
84.
Kühen mit eben sovielen Kälbern ausgegangen wird. Gemäss der vorliegend
unbestrittenermassen zur Beurteilung heranzuziehenden Richtlinie "Abmessungen an Aufstallungssystemen"
der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik,
Tänikon (FAT) ist ein nicht überdachter Auslauf von 2,5 m2 pro Kuh sowie von 1,5 m2 pro Kalb bis zu einem Lebendgewicht von
400.
kg, was einem Alter von etwa 1 Jahr entspricht, bereitzustellen. Dies
ergäbe bei 84 Kühen und Kälbern einen erforderlichen Auslauf von insgesamt 336 m2, d.h. von rund 340 m2. Wird der unbestrittenermassen bereits
zur Verfügung stehende Auslauf von mindestens 100 m2 berücksichtigt, so ergibt sich ein zusätzlicher
Bedarf von maximal 240 m2.
Dass er einer Fläche von 1'500 m2
für den Viehauslauf allein nicht bedarf, stellt denn auch der Beschwerdeführer
grundsätzlich nicht in Abrede, macht er doch geltend, dass er lediglich zusätzliche
500.
m2 für den
Winterauslauf benötige, während die restlichen 1'000 m2 für den allgemeinen Stallbetrieb
erforderlich seien.
4.2
Die eigenmächtig vorgenommene Terrainaufschüttung ist somit einer
ordentlichen Bewilligung nicht zugänglich. Ausnahmetatbestände im Sinne von Art. 24-24d
bzw. 37a RPG sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Damit
haben die Vorinstanzen die strittige Terrainaufschüttung zu Recht als nicht
zonenkonform beurteilt. Die vorgenommene Terrainaufschüttung erweist sich daher
bereits aus diesem Grunde als nicht bewilligungsfähig. Es erübrigt sich eine
Prüfung der Frage, ob der Terrainveränderung ausserdem Gründe der Einordnung
oder des Umweltschutzes entgegenstehen. Die Beschwerde ist daher in diesem
Punkte abzuweisen.
5.
5.1
Erweist sich ein eigenmächtig ausgeführtes Bauvorhaben als
nachträglich nicht bewilligungsfähig, so stellt sich die Frage nach der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Nach § 341 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat die zuständige Behörde nämlich
ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand
herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu beachten, und zwar auch dann, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute
bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf nehmen, dass die
Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und
die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse
berücksichtigen (BGE 111 Ib 213 E. 6b).
Die Baudirektion hat in Dispositiv-Ziffer II der von der
Vorinstanz bestätigten Verfügung den Rückbau der streitbetroffenen
Terrainaufschüttung gemäss den Anweisungen der Fachstelle Bodenschutz bis auf
den betrieblich notwendigen Bedarf in einer maximalen Breite von 3 m entlang
der südlichen und westlichen Gebäudefluchten des Stallgebäudes angeordnet. Indem
der Beschwerdeführer vorbringt, die Baudirektion habe übersehen, dass ihm die
Haltung von 84 Mutterkühen samt Kälbern bewilligt worden sei, welche Auslauf
benötigten, macht er zumindest sinngemäss geltend, die getroffene Anordnung zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gehe zu weit, d.h., sie sei
unverhältnismässig. Die Vorinstanz hat die getroffenen Vollzugsanordnungen als
rechtmässig und angemessen bestätigt, ohne sich allerdings zur Frage zu
äussern, ob dabei von der Haltung von 40 oder von 84 Kühen zuzüglich Kälbern
auszugehen sei, obwohl der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Einwand bereits
im Rekursverfahren vorgebracht hatte.
5.2
Besteht
die Möglichkeit, dass der rechtmässige Zustand auf andere Weise als durch
vollständigen Abbruch bzw. Rückbau der widerrechtlichen Baute herbeigeführt
werden kann, so gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dem Bauherrn
vor dem Abbruch die Gelegenheit einzuräumen, durch Einreichen eines reduzierten
bzw. neuen Projektes ein neues Bewilligungsverfahren einzuleiten (BGE 108
Ia 216).
Die vorliegend strittige Vollzugsanordnung der
Baudirektion bedeutet mehr oder weniger den vollständigen Abbruch der
Geländeaufschüttung. Fraglich ist, ob und inwieweit der von der Baudirektion
zugelassene Streifen von 3 m entlang der südlichen und westlichen
Gebäudeflucht aufgeschüttetes Terrain bildet. Aus den vorliegenden
Baugesuchsakten ergibt sich jedenfalls, dass auf der Westseite der Baute keine
Aufschüttung vorhanden ist, sondern das Gelände nur im Süden verändert wurde,
was auch mit dem vorhandenen Querschnitt übereinstimmt. Die Beantwortung dieser
Frage kann allerdings aus nachstehenden Gründen vorliegend offen gelassen
werden.
5.3
Dem
Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit
der Vollzugsanordnung von einer Anzahl Kühe von 84 zuzüglich der entsprechenden
Anzahl Kälber auszugehen ist, obwohl der Bauherr im Zeitpunkt der Einreichung
des Baugesuchs am 25. Juni 2002 unbestrittenermassen lediglich 40 Kühe
zuzüglich Kälber im Ökonomiegebäude Assek.-Nr. 02 hielt. Mit Verfügung vom
21.
Februar 2003 hat die Baudirektion dem Bauherrn nämlich die nachträgliche Bewilligung
für die Umnutzung des ursprünglich als Remise dienenden südlicheren Teils dieses
Gebäudes in einen Laufstall für landwirtschaftliche Nutztiere erteilt, wobei sie
einen Offenstall mit 84 Liegeboxen sowie einer Futterachse für Muttertiere und
Tiefstreuliegeflächen für die Jungtiere bewilligte. Für die Prüfung der Frage
der Verhältnismässigkeit des Rückbaus ist vom – zwischenzeitlich rechtskräftig –
bewilligten Zustand, d.h. der bewilligten Haltung von 84 Kühen zuzüglich
Kälbern auszugehen. Es kann dabei keine Rolle spielen, ob der Beschwerdeführer
die Erhöhung der Anzahl seiner Tiere sofort nach Erteilung der Bewilligung
vorgenommen hat oder seinen Bestand erst allmählich aufzustocken gedenkt.
Wird von einer bewilligten Haltung von 84 Kühen zuzüglich
Kälbern ausgegangen, so errechnet sich anhand der zitierten FAT-Richtlinie ein
erforderlicher Auslauf mit einer Fläche von insgesamt mindestens 340 m2 (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter
Ziffer 4). Zu berücksichtigen bzw. in Abzug zu bringen ist davon die
Fläche des unbestrittenermassen bereits vorhandenen Auslaufs. Dessen genaue
Fläche ist allerdings nicht bestimmt und wird von der Baudirektion mit 100 bis
200.
m2 " (nicht ausgemessen)" beziffert.
Dass die Vorinstanzen den Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend geklärt
haben, darf dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Es ist daher für
die vorliegenden Verhältnismässigkeitsüberlegungen zu seinen Gunsten von einem
bestehenden Auslauf von lediglich 100 m2
auszugehen.
5.4
Dies
bedeutet, dass ein zusätzlicher Auslauf von rund 240 m2
betrieblich ausgewiesen ist. Dabei ist aber sinnvollerweise der bestehende
Auslauf auf der Nordseite des Stalles mit einzubeziehen, d.h. sowohl
flächenmässig als auch von seiner örtlichen Lage her mitzuberücksichtigen. In
diesem Sinne ist zu bezweifeln, dass die Südseite des Ökonomiegebäudes ein
geeigneter Standort für einen zweiten Viehauslauf darstellen würde, statt den
bereits bestehenden Auslauf auf der Nordseite des Stalles zu vergrössern. Zumal
für eine Erweiterung des Winterauslaufs auf der Westseite offensichtlich keine
Terrainveränderung notwendig sein würde, denn der Hangverlauf scheint,
zumindest auf der Höhe des vorhandenen Schnittes ausschliesslich Richtung Süden
abzufallen, nicht aber in der ungefähren West- und Ostrichtung des Schnittes
B-B. Es fragt sich weiter grundsätzlich, ob für einen zweckmässigen Betrieb
eines Viehauslaufs überhaupt eine Aufschüttung des Geländes bzw. eine ebene
Fläche erforderlich wäre. Über den Winterauslauf muss und kann im vorliegenden
Verfahren aber nicht abschliessend entschieden werden. Zumal sich der Vollzug
des angeordneten Rückbaus der umstrittenen Aufschüttung zum jetzigen Zeitpunkt bereits
aus einem anderen Grund als unverhältnismässig zeigt.
5.5
Wie sich
aus einem Schreiben des Hochbauvorstandes der Gemeinde W an die Baudirektion
vom 16. Oktober 2002 ergibt, hat der Beschwerdeführer offenbar in der Zwischenzeit
ein weiteres Baugesuch eingereicht. Diesmal zur Erstellung einer Remise auf der
vorliegend umstrittenen Aufschüttung. Ist aber ein Bewilligungsgesuch für ein
Bauprojekt auf dem fraglichen Terrain gestellt worden, erweist sich ein Vollzug
des Rückbaus der eigenmächtig vorgenommenen Geländeaufschüttung zum jetzigen
Zeitpunkt als unverhältnismässig. Solange nicht über dieses neue Baugesuch und
über ein allfälliges Gesuch für die Erstellung von den ebenfalls zur Debatte
stehenden Verkehrsflächen entschieden worden ist, erscheint ein Vollzug der
Rückbauanordnung als unverhältnismässig.
Die Vorinstanz hat die angefochtene Vollzugsanordnung
daher zu Unrecht als rechtmässig und angemessen beurteilt. Insofern erweisen
sich die Einwände des Beschwerdeführers als berechtigt.
6.
6.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Demgemäss
ist der Entscheid des Regierungsrates insoweit aufzuheben, als er die
Vollzugsanordnung in Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Baudirektion
vom 27. Februar 2003 bzw. Dispositiv-Ziffer 3.2 der Verfügung der
Baukommission W vom 7. März 2003 bestätigt. Die Sache ist an die Vorinstanz zur
Weiterbearbeitung zurückzuweisen. Dem Bauherrn ist durch den Regierungsrat oder
unter allfälliger Sistierung des Rekursverfahrens durch die für den Bewilligungsentscheid
zuständige Baudirektion eine Frist anzusetzen, innert welcher er ein umfassendes
Projekt für das fragliche Gebiet einzureichen hat, unter der Androhung, dass
ansonsten der Rückbau vollzogen werde. Die vom Beschwerdeführer projektierten
Bauten sind von der Bewilligungsbehörde beförderlich zu behandeln, damit sie
raschest möglich über den allfälligen Vollzug des Rückbaus der Aufschüttung verfügen
kann.
6.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Beschluss Nr. 1160 des Regierungsrates vom 20. August
2003.
wird aufgehoben, soweit Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 27. Februar 2003 sowie Dispositiv-Ziffer
3.2
der Verfügung der Baukommission W vom 7. März 2003 bestätigt werden.
Die Sache wird zur
Weiterbearbeitung im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückgewiesen.
2.
Über die Rekurskosten hat der Regierungsrat im zweiten
Rechtsgang zu befinden.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 1 und
dem Beschwerdeführer je zur Hälfte auferlegt.
5.
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…