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Entscheid

VB.2003.00351

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00351

18. Dezember 2003Deutsch12 min

(URT.2004.7730)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A beantragte im Januar

2003, dass ihr von der Gemeinde X wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt werde.

Mit Beschluss vom 23. Juni 2003 lehnte die Fürsorgebehörde das Gesuch ab, wobei

der Entscheid damit begründet wurde, dass A in einem gefestigten Konkubinat

lebe und somit die Einnahmen des Konkubinatspartners voll anzurechnen seien.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss

erhob A am 2. Juli 2003 Rekurs beim Bezirksrat Y. Sie beantragte sinngemäss die

Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und begründete den Antrag im Wesentlichen

damit, dass ihr Konkubinatspartner nicht verpflichtet sei, im angenommenen Rahmen

für sie aufzukommen. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs mit Beschluss vom 20. Au­gust

2003.

ab. Er ging davon aus, dass A in einem gefestigten Konkubinat lebe, was

zur Folge habe, dass sie sowie ihr Konkubinatspartner als Unterstützungseinheit

zu behandeln seien; der sozialhilferechtliche Bedarf sei für einen

Zweipersonenhaushalt zu berechnen; dabei ergebe sich ein Einnahmeüberschuss.

Mithin fehle es an der Bedürftigkeit.

III.

Gegen diesen Beschluss

liess A am 25. September 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie

verlangt, dass ihr Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe festzustellen sei und

dass die Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen sei, damit dieser den Umfang

der wirtschaftlichen Hilfe berechne; im Übrigen beantragt sie die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Beschwerdeführerin

bestreitet dabei nicht das Vorliegen eines gefestigten Konkubinates, macht aber

geltend, dass die Unterstützungsgrenze beim betreibungsrechtlichen

Existenzminimum des Konkubinatspartners liege. Dieses betrage Fr. 5'964.30,

was ausschliesse, dass der Konkubinatspartner eine Unterstützung an die

Beschwerdeführerin leiste.

Die Beschwerdegegnerin

beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2003 die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf Gesetz, Verordnung sowie Richtlinien hinwies. Der

Bezirksrat Y verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde in einer Sozialhilfeangelegenheit ge­mäss § 19c

Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienange­höri­gen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln auf­kommen kann.

Grundlage für deren Bemessung bilden die Richtlinien für die Ausgestaltung und

Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) (§ 17

Satz 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981

[SHV]).

3.

3.1

Für die Frage, ob die

eigenen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend sind (vgl. § 14

SHG, § 16 Abs. 1 SHV), sind alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesu­chenden

sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu den eigenen Mitteln

zu zählen (§ 16 Abs. 2 SHV). Als Unterstützungseinheit gelten demnach

grund­sätzlich nur die im gleichen Haushalt le­benden Ehegatten, nicht aber

unverheiratete Paare, die zusammen einen Haushalt führen.

3.2

Die SKOS-Richtlinien relativieren diesen Grundsatz

allerdings dahin, dass in einer fami­lienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende

Personen "in der Regel" nicht als Unter­stützungseinheit erfasst

werden sollen (Ziff. F.5.1). Die Sozialhilfebe­hörden dürfen Personen, die

in einem gefestigten Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen. Das be­deutet,

dass das Einkommen des nicht unterstützungsbedürftigen Partners voll ange­rech­net

werden muss bzw. darf (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffent­li­che

Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 21, Ziff. 2.5.1/§ 14

SHG/S. 2; Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1998, S. 107 f.; RB

1998.

Nr. 85; VGr, 4. November 1999, VB.1999.00282). Das Bundesgericht

erachtete es als nicht willkürlich, die Sozialhilfe zu verweigern, wenn jemand

von dritter Seite tatsächlich unterstützt wird, selbst wenn der Dritte

rechtlich nicht unterstützungspflichtig ist. Damit wird nach Ansicht des

Bundesgerichts dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe Rechnung getragen

(ZeSo 1998, S. 180 mit Hinweis auf BGr, 24. August 1998,2P.386/1998; dazu

Peter Stadler, Unterstützung von Kon­ku­bi­nats­paaren, ZeSo 1999, S. 29 ff.;

vgl. auch BGE 129 I 1). Diese Praxis beruht ausserdem auf der Vermutung,

dass bei einem gefestigten Konkubinat eine eheähnliche Schicksalsgemeinschaft

mit gegenseitigem Beistand vorliegt. Es handelt sich somit um eine ähnliche

Konstellation wie bei der Situation, wo nach einer Scheidung die

Unterhaltsbeiträge aufzuheben sind, wenn ein gefestigtes Konkubinatsverhältnis

besteht, und zwar unabhängig von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen

der beiden Partner (BGE 116 II 394 E. 3).

3.3

Vorliegend ist nicht strittig, dass ein

gefestigtes Konkubinat vorliegt. Umstritten ist hingegen die Frage, wie bei der

Berechnung der finanziellen Bedürftigkeit vorzugehen ist, welche gegebenenfalls

einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nach § 14 SHG begründet. Während

die Beschwerdegegnerin und – ihr folgend – die Vorinstanz die Auffassung vertreten,

es sei das Konkubinatspaar in jeder Hinsicht entsprechend einem Ehepaar zu behandeln

und mithin die Berechnung nach einem Zweipersonenhaushalt vorzunehmen, vertritt

die Beschwerdeführerin die Auffassung, es könne auf keinen Fall in das

betreibungsrechtliche Existenzminimum des Lebenspartners eingegriffen werden.

Sie begründet diese Auffassung mit dem Hinweis darauf, dass sogar in Fällen

nachehelicher Unterhaltsver­pflichtung, wo eine gesetzliche Unterstützungspflicht

bestehe, diese Pflicht ihre Grenze beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum

finde. Es könne daher nicht sein, dass der Konkubinatspartner, der selbst nicht

fürsorgeabhängig ist, sich seinerseits mit dem Existenzminimum gemäss

SKOS-Richtlinien begnügen müsse.

Es trifft zwar zu, dass nach der

Rechtsprechung und zumindest einem Teil der Lehre die familienrechtliche

Unterstützungspflicht des (besser gestellten) Ehegatten durch seine finanzielle

Leistungskraft, namentlich sein Existenzminimum, begrenzt wird (BGE 123

III 1; BGr, 27. Mai 2003,5C.91/2003, E. 2.2 und 3; Heinz Hausheer/Ruth

Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 176 ZGB N. 27;

Cyril Hegnauer/Peter Breitschmid, Grundriss des Ehe­rechts, 4. A., Bern 2000, N. 16.31

und 21.24e). Das Bundesgericht begründet diese Praxis namentlich damit, es

solle vermieden werden, dass beide Ehegatten fürsorgeabhängig würden. Gemäss

der Lehre geht es nicht an, dass ein Ehegatte zur materiellen Selbstaufgabe

gezwungen werden kann (Heinz Hausheer/Thomas Geiser, Zur Festsetzung des

Scheidungsunterhalts bei fehlenden Mitteln im neuen Scheidungsrecht, ZBJV

134/1998, S. 93 ff., Ziff. 2.1 ff.). Indessen betrifft

diese Rechtsprechung jene Fälle, in denen die Ehegatten getrennt leben, und ist

auf gemeinsam lebende Paare nicht anwendbar. Das Familienrecht enthält keine

Aussage dazu, wie die Leistungspflicht der Ehepartner unter­ein­ander

abzugrenzen ist, wenn ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die lebensnotwendigen

Bedürfnisse des gemeinsamen Haushaltes zu bestreiten (Verena Bräm/ Franz Hasenböhler,

Zürcher Kommentar, 1997, Art. 173 ZGB N. 22). Ein solches Defizit

führt daher dazu, dass beide Gatten gemeinsam Abstriche an ihrer Lebenshaltung

hinzunehmen haben. Diese Regel findet ihre Grenze am Existenzminimum nur dann,

wenn ein Ehegatte gegenüber dem anderen Unterhaltsbeiträge nach Art. 173

ZGB geltend macht, nicht jedoch dann, wenn sich das Paar als solches um

Sozialhilfe bemüht (Hausheer/Reus­ser/Geiser, Art. 173 ZGB N. 10a).

Da ein gefestigtes Konkubinat vorliegt, kann

die Beschwerdeführerin gemäss dem in E. 3.2 Ausgeführten (nur) unter den

selben Voraussetzungen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erheben, wie dies ein

Ehepartner tun kann. Wie soeben gezeigt, kann sich ein Ehegatte eines gemeinsam

lebenden Ehepaars nicht darauf berufen, die knappen Mittel zur Bestreitung der

Haushaltausgaben verletzten sein Existenzminimum; vielmehr haben beide Partner

die Abstriche am Lebensstandard hinzunehmen, die nötig sind, um Einnahmen und

Ausgaben ins Gleichgewicht zu bringen. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht

somit für ein wie ein Ehepaar zu behandelndes Konkubinatspaar dann und nur

dann, wenn dies die sozialhilferechtlichen Kriterien bei Betrachtung der

Haushaltrechnung gebieten. Danach sind die Mittel der beiden Konkubinatspartner

zu berücksichtigen, genauso wie bei verheirateten Paaren die finanzielle Lage

der beiden Ehegatten zusammen zu beachten ist (BGr, 12. Januar 2004,2P.242/2003,

www.bgr.ch). Anders wäre gegebenenfalls zu entscheiden, wenn eine tatsächliche

Unterstützung durch den Konkubinatspartner nicht angenommen werden könnte (dazu

BGE 129 I 1 E. 3.2.4); für eine solche Annahme bestehen vorliegend

keine Anhaltspunkte.

3.4

Wie anzumerken ist, wäre

das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Lebens­partners der Beschwerdeführerin

wesentlich tiefer als von ihr berechnet (vgl. das Kreis­schreiben der

Verwaltungskommission des Obergerichtes an die Bezirksgerichte und die

Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des be­treibungsrechtlichen

Notbedarfs vom 23. Mai 2001, abgedruckt in ZR 100/2001 Nr. 46). So versteht

es sich, dass als Grundbetrag angesichts der tatsächlichen Wohn- und

Lebensverhältnisse nur der hälftige Grundbetrag von zwei in dauernder

Hausgemeinschaft lebenden Personen (Fr. 775.-) einzusetzen wäre. Nicht zum

Existenzminimum gehört das Automobil, dessen Leasingkosten mit monatlichen Fr. 397.30

zu Buche schlagen, ebenso wenig die damit zusammenhängende

Haftpflichtversicherung von Fr. 108.80/Mt. Die Beschwerdeführerin macht geltend,

die Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 1'000.- im Monat bestehe wegen eines

Kre­di­tes, den der Lebenspartner ausschliesslich deshalb aufgenommen habe, um

Schulden und laufende Verpflichtungen der Beschwerdeführerin bezahlen zu

können. Diese Behauptung ist nicht belegt. Die Rück- bzw. Ratenzahlung betrifft

einen bereits seit mindestens dem Jahre 2000 laufenden Kredit mit einer

Anfangshöhe von offenbar Fr. 48'000.-. Sie gehörte allenfalls dann zum

betreibungsrechtlichen Existenzminimum, wenn sie der Finanzierung von

Kompetenzstücken des Schuldners dienen würde, was nicht dargetan ist. Schliesslich

müssen die Kosten für Telefon/TV/Radio (Fr. 120.-) aus dem Grundbetrag

gedeckt werden und können nicht separat aufgeführt werden. Damit ergibt sich,

dass das Existenzminimum des Lebenspartners der Beschwerdeführerin um rund Fr. 1'850.-

tiefer liegt als behauptet und durch die angefochtenen Beschlüsse nicht in

Frage gestellt wird.

3.5

Die Beschwerdeführerin bringt gegenüber der

Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe, wie sie im Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 23. Juni 2003 vorgenommen wurde, keine weiteren Rügen vor. Es erübrigt sich

daher, näher auf die entsprechende Berechnung einzugehen. Damit erweist sich

die angefochtene Entscheidung als rechtmässig, weshalb die vorliegende

Beschwerde abzuweisen ist.

4.

Zu beurteilen bleibt das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der

unentgeltlichen Vertretung. Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Be­gehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Be­zahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1); sie haben überdies Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

4.1

Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den

Grundsatz, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des stabilen

Konkubinatsverhältnisses in der Frage des Anspruches auf wirtschaftliche Hilfe

wie ein Ehepartner zu behandeln ist, auch wenn der verdienende Konkubinatspartner

in wirtschaftlich äusserst knappen Verhältnissen lebt. Die Beschwerde kann

angesichts der spärlichen und wenig gefestigten Praxis zu dieser Frage nicht

als aussichtslos gelten.

4.2

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn

er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und

seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist auf­grund der gesamten

Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögens­verhältnisse

und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 24 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Einkommenssituation ist dem

anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Massgeblich

ist, ob das Einkommen den Notbedarf in ausreichendem Mass übersteigt, sodass es

möglich ist, die Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu bezahlen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26 mit Hinweisen). Je nach den Umständen

des Einzelfalles ist die prozessrechtliche Bedürf­tigkeit auch zu beja­hen,

wenn das Einkommen geringfügig über dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt

absolut notwendig ist (BGE 124 I 1 E. 2a, mit Hinweisen). In diesem

Sinn besteht in verschiedenen Kantonen die Praxis, den betreibungsrechtli­chen

Notbedarf um 10-25 % zu erhöhen (vgl. neben dem erwähnten BGE 124 I 1

Charlotte Gysin, Der Schutz des

Existenzminimums in der Schweiz, Basel 1999, S. 148). Anderseits ist es einer Partei zuzumuten,

vorübergehend den gewohnten Lebensstandard einzuschränken, um die für ein Verfahren

erforderlichen Mittel aufzubringen (vgl. ZR 96/1997 Nr. 11).

In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der

Notbedarf bzw. das Existenzminimum bereits im Rahmen sozi­alhilferechtlicher

Abklärungen festgestellt wurde, kann darauf verzichtet werden, eine Be­rechnung

anhand des in E. 3.4 erwähnten Kreisschreibens der Verwaltungskommission

des Obergerichtes vorzunehmen. Es ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin

selbst über keine Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen und einen Rechtsbeistand

zu bezahlen. Weiter kann offen bleiben, ob (auch) für die Beurteilung der prozessualen

Mittellosigkeit bei einem gefestigten Konkubinatsverhältnis generell das

Einkommen beider Partner zu berücksichtigen ist. Jedenfalls liegt das

verfügbare Einkommen des Partners der Beschwerdeführerin hier so geringfügig

über dem sozialhilferechtlichen Minimum, dass auch ausgehend vom Einkommen des

Partners von einer prozessrechtlichen Mittellosigkeit zu sprechen ist.

4.3

Schliesslich ist glaubhaft dargelegt, dass die

Beschwerdeführerin mit der Prozessführung im vorliegenden Fall überfordert

gewesen wäre und deshalb sowie in Würdigung der Bedeutung, welche die

Angelegenheit für sie aufweist (vgl. hierzu Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41),

auf den Beizug eines Rechtsvertreters angewiesen ist. Somit ist das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung gutzuheissen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege gewährt.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

gewährt und Rechtsanwalt B wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Rechtsanwalt B wird für seine

Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus

der Gerichtskasse mit

Fr. 1'400.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

5.