VB.2003.00351
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00351
18. Dezember 2003Deutsch12 min
(URT.2004.7730)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00351
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.12.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Konkubinatspaar, bei dem der eine sozialhilfeabhängige Partner vom andern n i c h t sozialhilfeabhängigen Partner unterstützt wird
Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfeleistungen (E. 2).
Begriff der Unterstützungseinheit (E. 3.1). Es ist zulässig, Personen, die in einem gefestigten Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichzustellen (E. 3.2).
Berechnung der Bedürftigkeit: Analog zur eherechtlichen Situation, wo bei zusammen lebenden Ehegatten keine Regeln zur Abgrenzung der Leistungspflicht der Ehegatten untereinander bestehen, haben auch Konkubinatspaare ein Defizit gemeinsam zu tragen und nötigenfalls Abstriche am Lebensstandard hinzunehmen. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht nur, wenn dies die sozialhilferechtlichen Kriterien bei der Betrachtung der Haushaltrechnung gebieten (E. 3.3).
Konkret ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin wesentlich tiefer als von ihr berechnet (E. 3.4). Abweisung.
Unentgeltliche Rechtspflege/unentgeltlicher Rechtsbeistand: Kriterien der Aussichtslosigkeit (E. 4.1) und der Mittellosigkeit (E. 4.2). Voraussetzungen sind erfüllt.
Stichworte:
EXISTENZMINIMUM
KONKUBINAT
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 17 SHV
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Art. 173 ZGB
Publikationen:
RB 2003 Nr. 64 S. 151
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A beantragte im Januar
2003, dass ihr von der Gemeinde X wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt werde.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2003 lehnte die Fürsorgebehörde das Gesuch ab, wobei
der Entscheid damit begründet wurde, dass A in einem gefestigten Konkubinat
lebe und somit die Einnahmen des Konkubinatspartners voll anzurechnen seien.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss
erhob A am 2. Juli 2003 Rekurs beim Bezirksrat Y. Sie beantragte sinngemäss die
Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und begründete den Antrag im Wesentlichen
damit, dass ihr Konkubinatspartner nicht verpflichtet sei, im angenommenen Rahmen
für sie aufzukommen. Der Bezirksrat Y wies den Rekurs mit Beschluss vom 20. August
2003.
ab. Er ging davon aus, dass A in einem gefestigten Konkubinat lebe, was
zur Folge habe, dass sie sowie ihr Konkubinatspartner als Unterstützungseinheit
zu behandeln seien; der sozialhilferechtliche Bedarf sei für einen
Zweipersonenhaushalt zu berechnen; dabei ergebe sich ein Einnahmeüberschuss.
Mithin fehle es an der Bedürftigkeit.
III.
Gegen diesen Beschluss
liess A am 25. September 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie
verlangt, dass ihr Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe festzustellen sei und
dass die Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen sei, damit dieser den Umfang
der wirtschaftlichen Hilfe berechne; im Übrigen beantragt sie die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Beschwerdeführerin
bestreitet dabei nicht das Vorliegen eines gefestigten Konkubinates, macht aber
geltend, dass die Unterstützungsgrenze beim betreibungsrechtlichen
Existenzminimum des Konkubinatspartners liege. Dieses betrage Fr. 5'964.30,
was ausschliesse, dass der Konkubinatspartner eine Unterstützung an die
Beschwerdeführerin leiste.
Die Beschwerdegegnerin
beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2003 die Abweisung der
Beschwerde, wobei sie auf Gesetz, Verordnung sowie Richtlinien hinwies. Der
Bezirksrat Y verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde in einer Sozialhilfeangelegenheit gemäss § 19c
Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.
Grundlage für deren Bemessung bilden die Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) (§ 17
Satz 3 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981
[SHV]).
3.
3.1
Für die Frage, ob die
eigenen Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichend sind (vgl. § 14
SHG, § 16 Abs. 1 SHV), sind alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden
sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten zu den eigenen Mitteln
zu zählen (§ 16 Abs. 2 SHV). Als Unterstützungseinheit gelten demnach
grundsätzlich nur die im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten, nicht aber
unverheiratete Paare, die zusammen einen Haushalt führen.
3.2
Die SKOS-Richtlinien relativieren diesen Grundsatz
allerdings dahin, dass in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebende
Personen "in der Regel" nicht als Unterstützungseinheit erfasst
werden sollen (Ziff. F.5.1). Die Sozialhilfebehörden dürfen Personen, die
in einem gefestigten Konkubinat leben, einem Ehepaar gleichstellen. Das bedeutet,
dass das Einkommen des nicht unterstützungsbedürftigen Partners voll angerechnet
werden muss bzw. darf (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche
Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 21, Ziff. 2.5.1/§ 14
SHG/S. 2; Zeitschrift für Sozialhilfe [ZeSo] 1998, S. 107 f.; RB
1998.
Nr. 85; VGr, 4. November 1999, VB.1999.00282). Das Bundesgericht
erachtete es als nicht willkürlich, die Sozialhilfe zu verweigern, wenn jemand
von dritter Seite tatsächlich unterstützt wird, selbst wenn der Dritte
rechtlich nicht unterstützungspflichtig ist. Damit wird nach Ansicht des
Bundesgerichts dem subsidiären Charakter der Sozialhilfe Rechnung getragen
(ZeSo 1998, S. 180 mit Hinweis auf BGr, 24. August 1998,2P.386/1998; dazu
Peter Stadler, Unterstützung von Konkubinatspaaren, ZeSo 1999, S. 29 ff.;
vgl. auch BGE 129 I 1). Diese Praxis beruht ausserdem auf der Vermutung,
dass bei einem gefestigten Konkubinat eine eheähnliche Schicksalsgemeinschaft
mit gegenseitigem Beistand vorliegt. Es handelt sich somit um eine ähnliche
Konstellation wie bei der Situation, wo nach einer Scheidung die
Unterhaltsbeiträge aufzuheben sind, wenn ein gefestigtes Konkubinatsverhältnis
besteht, und zwar unabhängig von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen
der beiden Partner (BGE 116 II 394 E. 3).
3.3
Vorliegend ist nicht strittig, dass ein
gefestigtes Konkubinat vorliegt. Umstritten ist hingegen die Frage, wie bei der
Berechnung der finanziellen Bedürftigkeit vorzugehen ist, welche gegebenenfalls
einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nach § 14 SHG begründet. Während
die Beschwerdegegnerin und – ihr folgend – die Vorinstanz die Auffassung vertreten,
es sei das Konkubinatspaar in jeder Hinsicht entsprechend einem Ehepaar zu behandeln
und mithin die Berechnung nach einem Zweipersonenhaushalt vorzunehmen, vertritt
die Beschwerdeführerin die Auffassung, es könne auf keinen Fall in das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Lebenspartners eingegriffen werden.
Sie begründet diese Auffassung mit dem Hinweis darauf, dass sogar in Fällen
nachehelicher Unterhaltsverpflichtung, wo eine gesetzliche Unterstützungspflicht
bestehe, diese Pflicht ihre Grenze beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum
finde. Es könne daher nicht sein, dass der Konkubinatspartner, der selbst nicht
fürsorgeabhängig ist, sich seinerseits mit dem Existenzminimum gemäss
SKOS-Richtlinien begnügen müsse.
Es trifft zwar zu, dass nach der
Rechtsprechung und zumindest einem Teil der Lehre die familienrechtliche
Unterstützungspflicht des (besser gestellten) Ehegatten durch seine finanzielle
Leistungskraft, namentlich sein Existenzminimum, begrenzt wird (BGE 123
III 1; BGr, 27. Mai 2003,5C.91/2003, E. 2.2 und 3; Heinz Hausheer/Ruth
Reusser/Thomas Geiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 176 ZGB N. 27;
Cyril Hegnauer/Peter Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. A., Bern 2000, N. 16.31
und 21.24e). Das Bundesgericht begründet diese Praxis namentlich damit, es
solle vermieden werden, dass beide Ehegatten fürsorgeabhängig würden. Gemäss
der Lehre geht es nicht an, dass ein Ehegatte zur materiellen Selbstaufgabe
gezwungen werden kann (Heinz Hausheer/Thomas Geiser, Zur Festsetzung des
Scheidungsunterhalts bei fehlenden Mitteln im neuen Scheidungsrecht, ZBJV
134/1998, S. 93 ff., Ziff. 2.1 ff.). Indessen betrifft
diese Rechtsprechung jene Fälle, in denen die Ehegatten getrennt leben, und ist
auf gemeinsam lebende Paare nicht anwendbar. Das Familienrecht enthält keine
Aussage dazu, wie die Leistungspflicht der Ehepartner untereinander
abzugrenzen ist, wenn ihre finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die lebensnotwendigen
Bedürfnisse des gemeinsamen Haushaltes zu bestreiten (Verena Bräm/ Franz Hasenböhler,
Zürcher Kommentar, 1997, Art. 173 ZGB N. 22). Ein solches Defizit
führt daher dazu, dass beide Gatten gemeinsam Abstriche an ihrer Lebenshaltung
hinzunehmen haben. Diese Regel findet ihre Grenze am Existenzminimum nur dann,
wenn ein Ehegatte gegenüber dem anderen Unterhaltsbeiträge nach Art. 173
ZGB geltend macht, nicht jedoch dann, wenn sich das Paar als solches um
Sozialhilfe bemüht (Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 173 ZGB N. 10a).
Da ein gefestigtes Konkubinat vorliegt, kann
die Beschwerdeführerin gemäss dem in E. 3.2 Ausgeführten (nur) unter den
selben Voraussetzungen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe erheben, wie dies ein
Ehepartner tun kann. Wie soeben gezeigt, kann sich ein Ehegatte eines gemeinsam
lebenden Ehepaars nicht darauf berufen, die knappen Mittel zur Bestreitung der
Haushaltausgaben verletzten sein Existenzminimum; vielmehr haben beide Partner
die Abstriche am Lebensstandard hinzunehmen, die nötig sind, um Einnahmen und
Ausgaben ins Gleichgewicht zu bringen. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht
somit für ein wie ein Ehepaar zu behandelndes Konkubinatspaar dann und nur
dann, wenn dies die sozialhilferechtlichen Kriterien bei Betrachtung der
Haushaltrechnung gebieten. Danach sind die Mittel der beiden Konkubinatspartner
zu berücksichtigen, genauso wie bei verheirateten Paaren die finanzielle Lage
der beiden Ehegatten zusammen zu beachten ist (BGr, 12. Januar 2004,2P.242/2003,
www.bgr.ch). Anders wäre gegebenenfalls zu entscheiden, wenn eine tatsächliche
Unterstützung durch den Konkubinatspartner nicht angenommen werden könnte (dazu
BGE 129 I 1 E. 3.2.4); für eine solche Annahme bestehen vorliegend
keine Anhaltspunkte.
3.4
Wie anzumerken ist, wäre
das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Lebenspartners der Beschwerdeführerin
wesentlich tiefer als von ihr berechnet (vgl. das Kreisschreiben der
Verwaltungskommission des Obergerichtes an die Bezirksgerichte und die
Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Notbedarfs vom 23. Mai 2001, abgedruckt in ZR 100/2001 Nr. 46). So versteht
es sich, dass als Grundbetrag angesichts der tatsächlichen Wohn- und
Lebensverhältnisse nur der hälftige Grundbetrag von zwei in dauernder
Hausgemeinschaft lebenden Personen (Fr. 775.-) einzusetzen wäre. Nicht zum
Existenzminimum gehört das Automobil, dessen Leasingkosten mit monatlichen Fr. 397.30
zu Buche schlagen, ebenso wenig die damit zusammenhängende
Haftpflichtversicherung von Fr. 108.80/Mt. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
die Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 1'000.- im Monat bestehe wegen eines
Kredites, den der Lebenspartner ausschliesslich deshalb aufgenommen habe, um
Schulden und laufende Verpflichtungen der Beschwerdeführerin bezahlen zu
können. Diese Behauptung ist nicht belegt. Die Rück- bzw. Ratenzahlung betrifft
einen bereits seit mindestens dem Jahre 2000 laufenden Kredit mit einer
Anfangshöhe von offenbar Fr. 48'000.-. Sie gehörte allenfalls dann zum
betreibungsrechtlichen Existenzminimum, wenn sie der Finanzierung von
Kompetenzstücken des Schuldners dienen würde, was nicht dargetan ist. Schliesslich
müssen die Kosten für Telefon/TV/Radio (Fr. 120.-) aus dem Grundbetrag
gedeckt werden und können nicht separat aufgeführt werden. Damit ergibt sich,
dass das Existenzminimum des Lebenspartners der Beschwerdeführerin um rund Fr. 1'850.-
tiefer liegt als behauptet und durch die angefochtenen Beschlüsse nicht in
Frage gestellt wird.
3.5
Die Beschwerdeführerin bringt gegenüber der
Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe, wie sie im Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 23. Juni 2003 vorgenommen wurde, keine weiteren Rügen vor. Es erübrigt sich
daher, näher auf die entsprechende Berechnung einzugehen. Damit erweist sich
die angefochtene Entscheidung als rechtmässig, weshalb die vorliegende
Beschwerde abzuweisen ist.
4.
Zu beurteilen bleibt das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Vertretung. Gemäss § 16 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen (Abs. 1); sie haben überdies Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
4.1
Als aussichtslos sind
Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den
Grundsatz, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des stabilen
Konkubinatsverhältnisses in der Frage des Anspruches auf wirtschaftliche Hilfe
wie ein Ehepartner zu behandeln ist, auch wenn der verdienende Konkubinatspartner
in wirtschaftlich äusserst knappen Verhältnissen lebt. Die Beschwerde kann
angesichts der spärlichen und wenig gefestigten Praxis zu dieser Frage nicht
als aussichtslos gelten.
4.2
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten
Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse
und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 24 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Einkommenssituation ist dem
anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Massgeblich
ist, ob das Einkommen den Notbedarf in ausreichendem Mass übersteigt, sodass es
möglich ist, die Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu bezahlen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26 mit Hinweisen). Je nach den Umständen
des Einzelfalles ist die prozessrechtliche Bedürftigkeit auch zu bejahen,
wenn das Einkommen geringfügig über dem Betrag liegt, der für den Lebensunterhalt
absolut notwendig ist (BGE 124 I 1 E. 2a, mit Hinweisen). In diesem
Sinn besteht in verschiedenen Kantonen die Praxis, den betreibungsrechtlichen
Notbedarf um 10-25 % zu erhöhen (vgl. neben dem erwähnten BGE 124 I 1
Charlotte Gysin, Der Schutz des
Existenzminimums in der Schweiz, Basel 1999, S. 148). Anderseits ist es einer Partei zuzumuten,
vorübergehend den gewohnten Lebensstandard einzuschränken, um die für ein Verfahren
erforderlichen Mittel aufzubringen (vgl. ZR 96/1997 Nr. 11).
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der
Notbedarf bzw. das Existenzminimum bereits im Rahmen sozialhilferechtlicher
Abklärungen festgestellt wurde, kann darauf verzichtet werden, eine Berechnung
anhand des in E. 3.4 erwähnten Kreisschreibens der Verwaltungskommission
des Obergerichtes vorzunehmen. Es ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin
selbst über keine Mittel verfügt, um einen Prozess zu führen und einen Rechtsbeistand
zu bezahlen. Weiter kann offen bleiben, ob (auch) für die Beurteilung der prozessualen
Mittellosigkeit bei einem gefestigten Konkubinatsverhältnis generell das
Einkommen beider Partner zu berücksichtigen ist. Jedenfalls liegt das
verfügbare Einkommen des Partners der Beschwerdeführerin hier so geringfügig
über dem sozialhilferechtlichen Minimum, dass auch ausgehend vom Einkommen des
Partners von einer prozessrechtlichen Mittellosigkeit zu sprechen ist.
4.3
Schliesslich ist glaubhaft dargelegt, dass die
Beschwerdeführerin mit der Prozessführung im vorliegenden Fall überfordert
gewesen wäre und deshalb sowie in Würdigung der Bedeutung, welche die
Angelegenheit für sie aufweist (vgl. hierzu Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41),
auf den Beizug eines Rechtsvertreters angewiesen ist. Somit ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung gutzuheissen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt und Rechtsanwalt B wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Rechtsanwalt B wird für seine
Bemühungen im Beschwerdeverfahren aus
der Gerichtskasse mit
Fr. 1'400.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5.
…