VB.2003.00355
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00355
4. Februar 2004Deutsch9 min
(URT.2004.7744)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2003.00355
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.02.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 23.03.2004 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Kein Anspruch infolge Volljährigkeit der Kinder und fehlender Abhängigkeit
Beschwerdeführer, geboren 1947, Tunesier, Unterhaltsverpflichteter zweier Schweizer Bürger, kann für sich aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten, da die beiden Söhne bereits volljährig sind und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Keine analoge Anwendung des FZA. Nichteintreten.
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
ART. 8 EMRK
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
KIND/-ER
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
VOLLJÄHRIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. III lit. c ANAG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Der 1947 geborene
ausländische Staatsangehörige A reiste ein erstes Mal am 1. August 1976 in die
Schweiz. Nachdem er im Jahr 1978 die Schweizerin D geheiratet hatte, wurde ihm
im Juni 1982 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Aus der
Ehe gingen die Söhne E, geboren 1982, und F, geboren 1985, hervor, welche
schweizerische Staatsangehörige sind. Im Jahr 1991 kehrte A mit seinen Söhnen
in sein Heimatland zurück. Am 26. Mai 1992 wurde seine Ehe vom Bezirksgericht
Zürich geschieden.
In den Jahren 2001 und
2002 reisten die beiden Söhne wieder in die Schweiz, wo sie heute leben. A
ersuchte die Behörden des Kantons U um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
welches Gesuch diese am 29. Juni 2001 abwiesen. Am 31. Juli 2002 reiste er
mit einem Besuchervisum in den Kanton Zürich. Unmittelbar vor dem Ablauf der
Aufenthaltsberechtigung stellte er am 14. September 2002 das Gesuch um
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Direktion für Soziales und
Sicherheit (Migrationsamt) trat auf das Gesuch betreffend die
Niederlassungsbewilligung nicht ein, wies das Gesuch um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai
2003.
Erwägungen
II.
Der Regierungsrat wies
am 27. August 2003 einen dagegen eingereichten Rekurs ab, im Wesentlichen mit
der Begründung, für den Aufenthalt des Vaters bei seinen erwachsenen Söhnen
bestehe kein gesetzlicher Anspruch. Im Rahmen des dem Regierungsrat zustehenden
Ermessens führe die Interessenabwägung zu einer Abweisung.
III.
Mit Beschwerde, die mit
dem Poststempel vom 1. Oktober 2003 versehen und mit 27. März 2003 datiert
wurde, beantragte A durch seinen Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht, dass
der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und ihm der Aufenthalt im Kanton
Zürich zu bewilligen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Direktion für Soziales und Sicherheit. Sodann stellte er den Antrag, es sei ihm
während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
zu gewähren.
Während sich die beschwerdebeklagte
Direktion nicht vernehmen liess, stellte die Staatskanzlei namens des
Regierungsrats am 20. Oktober 2003 dem Gericht den Antrag, auf die Beschwerde
sei nicht einzutreten, allenfalls sei diese abzuweisen.
Am 3. Oktober 2003
verfügte der Kammervorsitzende, dass der Vollzug der Wegweisung einstweilen zu
unterbleiben habe.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
In
Angelegenheiten der Fremdenpolizei ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nur zulässig, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich auf einen
Anspruch des Gesetzes-, Verfassungs- oder Staatsvertragsrechts stützen kann (§
43.
Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] und Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).
1.2
Wie der
Regierungsrat zutreffend festgestellt hat, ist die frühere Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) auf Grund
seines mehrjährigen Auslandaufenthalts erloschen, was dieser zu Recht nicht
bestreitet.
Ebenso wenig behauptet er, dass er einen Anspruch auf
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auf Grund des Gesetzes habe; ein solcher
ist auch nicht ersichtlich.
1.3
Der
Beschwerdeführer beruft sich auf die in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) garantierte Achtung des Privat- und Familienlebens sowie, sinngemäss
und inhaltsgleich, Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).
Darauf können sich ausländische Personen berufen, welche nahe Angehörige in der
Schweiz haben, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen und mit
diesen in einer intakten familiären Beziehung stehen. Geht es um die familiäre
Beziehung zwischen einem Elternteil und Kindern, erlischt der Rechtsanspruch
aus Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV in der Regel, wenn die
Kinder volljährig sind. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis zwischen Elternteil und (volljährigen) Kindern besteht,
welches sich auf Grund besonderer Umstände wie dauernder Krankheit oder
Behinderung ergeben kann. Die besonderen Umstände bewirken, dass die
erwachsenen Kinder oder Elternteile der Betreuung und Pflege durch ihre Angehörigen
bedürfen (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1). Es kann auf die zutreffende Darlegung der
Rechtslage durch den Regierungsrat verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung
mit § 70 VRG). Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, solche besonderen
Umstände seien gegeben. Darin, dass er die Ausbildung seiner Söhne angemessen
unterstützen will, ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im genannten Sinn
nicht gegeben. Auf die Garantie des Schutzes des Privatlebens, welche ein
Verbleiberecht des Beschwerdeführers ausserhalb der familiären Beziehung zu
seinen Kindern ebenfalls gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art.
13.
Abs. 1 BV gebieten könnte, kann sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht
berufen, weil keine das übliche Mass übersteigenden privaten Beziehungen zu
seiner ausserfamiliären Umgebung in der Schweiz ersichtlich sind. Zwar dauerte
sein früherer Aufenthalt in der Schweiz über 14 Jahre. Allerdings hat er diesen
freiwillig abgebrochen und in den folgenden elf Jahren keine massgeblichen Beziehungen
zur Schweiz unterhalten. Auch hierzu kann auf die zutreffende Würdigung des
Regierungsrats verwiesen werden.
1.4
Der ältere
Sohn ist am 31. März 2000, der jüngere am 23. März 2003 volljährig geworden;
der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch am 14. September 2002. Zum vornherein
kann ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers nur mit Bezug auf den jüngeren
Sohn in Frage kommen, sofern auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs
abzustellen wäre.
Das Bundesgericht hat zur Frage, welcher Zeitpunkt massgeblich
sei, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (BGE 120 Ib 257 E. 1f; BGE 129 II 11
E. 2): Grundsätzlich seien bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde
(an das Bundesgericht) die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse massgebend.
Eine Ausnahme rechtfertige sich für die Altersfrage beim Nachzug von Kindern in
Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG, wo es auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
ankomme. Diese Ausnahme rechtfertige sich, weil diesfalls die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung in Frage stehe, womit eine unbefristete Anwesenheit
bewilligt werde, wenn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Voraussetzungen
erfüllt seien. Anders verhalte es sich bei einer auf Art. 8 EMRK gestützten
Bewilligung, wo eine befristete Aufenthaltsbewilligung im Vordergrund stehe.
Diese – in der Regel auf ein Jahr befristete – Bewilligung könne von den
Behörden periodisch überprüft werden. Der Entscheid über das Vorliegen eines
Abhängigkeitsverhältnisses wirke daher in der Regel nicht über eine einjährige
Zeitperiode hinaus. Weil eine Abhängigkeit nachträglich sowohl wegfallen wie
auch erst entstehen könne, sei es gerechtfertigt, im zu beurteilenden
Zusammenhang gleich wie im (erwähnten) Regelfall auf den gegenwärtigen Zeitpunkt
abzustellen. Offen liess das Bundesgericht, ob damit der Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung oder der Urteilsfällung durch das Gericht gemeint sei.
Mit anderen Worten würde die Bejahung eines Rechtsanspruchs
im Hinblick auf das (minderjährige) Alter des jüngeren Sohnes des
Beschwerdeführers zu einer Aufenthaltsbewilligung führen, die auf ein Jahr,
längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit beschränkt wäre. Es macht
deshalb auch für das Verwaltungsgericht keinen Sinn, einen allfälligen in der
Vergangenheit liegenden Rechtsanspruch zu prüfen, wenn feststeht, dass dessen
Voraussetzungen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Da nur die
Rechtsanspruchsgrundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Frage steht, ist von der
Volljährigkeit beider Söhne auszugehen, womit ein aus der Konvention möglicher
Anspruch des Beschwerdeführers zum vornherein nicht gegeben ist.
Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Anspruchsgrundlage von
Art. 13 Abs. 1 BV. Der in der Verfassung garantierte Anspruch auf Achtung des
Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK
und gewährt darüber hinaus im Ausländerrecht keine zusätzlichen Ansprüche (BGE
126.
II 377 E. 7).
1.5
Die
Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Beurteilung. Die angebliche
wirtschaftliche Abhängigkeit der Söhne vom Beschwerdeführer stellt keine besondere
Abhängigkeit im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. oben E. 1.3). Dass ein
gemeinsames Familienleben im Vordergrund stünde, behauptet selbst der
Beschwerdeführer nicht. Davon abgesehen wäre angesichts des Alters der Söhne
der Tatbestand des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK
beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV ohnehin nicht gegeben. Eine Rechtsgrundlage
gestützt auf die analoge Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112
) besteht, entgegen der beiläufig geäusserten Ansicht des Vertreters
des Beschwerdeführers, nicht. Der Gesetzgeber hat es in Kauf genommen, dass
schweizerischen Staatsangehörigen bis auf weiteres nicht die gleichen
Rechtsansprüche beim Familiennachzug zustehen wie Angehörigen der
EG-Mitgliedstaaten (vgl. BGE 129 II 249 E. 5.5, bestätigt durch BGr, 16. Januar
2004,2A.457/2003, www.bger.ch, zur Publikation vorgesehen). Damit ist für eine
richterliche Ausdehnung der Ansprüche auf Grund des Gebots der Gleichbehandlung
kein Raum (Art. 191 BV).
Fehlt es damit an einem Rechtsanspruch, kann das Gericht auf
die Beschwerde nicht eintreten.
2.
Mit dem heutigen Entscheid ist eine vorsorgliche Regelung der
Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers hinfällig.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§
13.
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG beziehungsweise § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Indem das Gericht auf die Beschwerde nicht eintritt, weil es
einen Rechtsanspruch verneint, schliesst es auch die Möglichkeit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht aus (§ 43 Abs. 1 lit. h und
Abs. 2 VRG). Die allfällige Verletzung eines behaupteten Anspruchs wäre dennoch
im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen (BGE 127 II 161 E.
1b).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Im Sinn der Erwägungen kann
gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…