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Entscheid

VB.2003.00355

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00355

4. Februar 2004Deutsch9 min

(URT.2004.7744)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1947 geborene

ausländische Staatsangehörige A reiste ein erstes Mal am 1. August 1976 in die

Schweiz. Nachdem er im Jahr 1978 die Schweizerin D geheiratet hatte, wurde ihm

im Juni 1982 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Aus der

Ehe gingen die Söhne E, geboren 1982, und F, geboren 1985, hervor, welche

schweizerische Staatsangehörige sind. Im Jahr 1991 kehrte A mit seinen Söhnen

in sein Heimatland zurück. Am 26. Mai 1992 wurde seine Ehe vom Bezirksgericht

Zürich geschieden.

In den Jahren 2001 und

2002 reisten die beiden Söhne wieder in die Schweiz, wo sie heute leben. A

ersuchte die Behörden des Kantons U um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,

welches Gesuch diese am 29. Juni 2001 abwiesen. Am 31. Juli 2002 reiste er

mit einem Besuchervisum in den Kanton Zürich. Unmittelbar vor dem Ablauf der

Aufenthaltsberechtigung stellte er am 14. September 2002 das Gesuch um

Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung. Die Direktion für Soziales und

Sicherheit (Migrationsamt) trat auf das Gesuch betreffend die

Niederlassungsbewilligung nicht ein, wies das Gesuch um Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung ab und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai

2003.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat wies

am 27. August 2003 einen dagegen eingereichten Rekurs ab, im Wesentlichen mit

der Begründung, für den Aufenthalt des Vaters bei seinen erwachsenen Söhnen

bestehe kein gesetzlicher Anspruch. Im Rahmen des dem Regierungsrat zustehenden

Ermessens führe die Interessenabwägung zu einer Abweisung.

III.

Mit Beschwerde, die mit

dem Poststempel vom 1. Oktober 2003 versehen und mit 27. März 2003 datiert

wurde, beantragte A durch seinen Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht, dass

der Entscheid des Regierungsrats aufzuheben und ihm der Aufenthalt im Kanton

Zürich zu bewilligen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Direktion für Soziales und Sicherheit. Sodann stellte er den Antrag, es sei ihm

während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

zu gewähren.

Während sich die beschwerdebeklagte

Direktion nicht vernehmen liess, stellte die Staatskanzlei namens des

Regierungsrats am 20. Oktober 2003 dem Gericht den Antrag, auf die Beschwerde

sei nicht einzutreten, allenfalls sei diese abzuweisen.

Am 3. Oktober 2003

verfügte der Kammervorsitzende, dass der Vollzug der Wegweisung einstweilen zu

unterbleiben habe.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

In

Angelegenheiten der Fremdenpolizei ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

nur zulässig, wenn eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich auf einen

Anspruch des Gesetzes-, Verfassungs- oder Staatsvertragsrechts stützen kann (§

43.

Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG] und Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943).

1.2

Wie der

Regierungsrat zutreffend festgestellt hat, ist die frühere Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) auf Grund

seines mehrjährigen Auslandaufenthalts erloschen, was dieser zu Recht nicht

bestreitet.

Ebenso wenig behauptet er, dass er einen Anspruch auf

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auf Grund des Gesetzes habe; ein solcher

ist auch nicht ersichtlich.

1.3

Der

Beschwerdeführer beruft sich auf die in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) garantierte Achtung des Privat- und Familienlebens sowie, sinn­gemäss

und inhaltsgleich, Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).

Darauf können sich ausländische Personen berufen, welche nahe Angehörige in der

Schweiz haben, die über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen und mit

diesen in einer intakten familiären Beziehung stehen. Geht es um die familiäre

Beziehung zwischen einem Elternteil und Kindern, erlischt der Rechtsanspruch

aus Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV in der Regel, wenn die

Kinder volljährig sind. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein besonderes

Abhängigkeitsverhältnis zwischen Elternteil und (volljährigen) Kindern besteht,

welches sich auf Grund besonderer Umstände wie dauernder Krankheit oder

Behinderung ergeben kann. Die besonderen Umstände bewirken, dass die

erwachsenen Kinder oder Elternteile der Betreuung und Pflege durch ihre Angehörigen

bedürfen (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1). Es kann auf die zutreffende Darlegung der

Rechtslage durch den Regierungsrat verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung

mit § 70 VRG). Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, solche besonderen

Umstände seien gegeben. Darin, dass er die Ausbildung seiner Söhne angemessen

unterstützen will, ist ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im genannten Sinn

nicht gegeben. Auf die Garantie des Schutzes des Privatlebens, welche ein

Verbleiberecht des Beschwerdeführers ausserhalb der familiären Beziehung zu

seinen Kindern ebenfalls gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK beziehungsweise Art.

13.

Abs. 1 BV gebieten könnte, kann sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht

berufen, weil keine das übliche Mass übersteigenden privaten Beziehungen zu

seiner ausserfamiliären Umgebung in der Schweiz ersichtlich sind. Zwar dauerte

sein früherer Aufenthalt in der Schweiz über 14 Jahre. Allerdings hat er diesen

freiwillig abgebrochen und in den folgenden elf Jahren keine massgeblichen Beziehungen

zur Schweiz unterhalten. Auch hierzu kann auf die zutreffende Würdigung des

Regierungsrats verwiesen werden.

1.4

Der ältere

Sohn ist am 31. März 2000, der jüngere am 23. März 2003 volljährig geworden;

der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch am 14. September 2002. Zum vornherein

kann ein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers nur mit Bezug auf den jüngeren

Sohn in Frage kommen, sofern auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gesuchs

abzustellen wäre.

Das Bundesgericht hat zur Frage, welcher Zeitpunkt massgeblich

sei, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt (BGE 120 Ib 257 E. 1f; BGE 129 II 11

E. 2): Grundsätzlich seien bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde

(an das Bundesgericht) die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse massgebend.

Eine Ausnahme rechtfertige sich für die Altersfrage beim Nachzug von Kindern in

Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG, wo es auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

ankomme. Diese Ausnahme rechtfertige sich, weil diesfalls die Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung in Frage stehe, womit eine unbefristete Anwesenheit

bewilligt werde, wenn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Voraussetzungen

erfüllt seien. Anders verhalte es sich bei einer auf Art. 8 EMRK gestützten

Bewilligung, wo eine befristete Aufenthaltsbewilligung im Vordergrund stehe.

Diese – in der Regel auf ein Jahr befristete – Bewilligung könne von den

Behörden periodisch überprüft werden. Der Entscheid über das Vorliegen eines

Abhängigkeitsverhältnisses wirke daher in der Regel nicht über eine einjährige

Zeitperiode hinaus. Weil eine Abhängigkeit nachträglich sowohl wegfallen wie

auch erst entstehen könne, sei es gerechtfertigt, im zu beurteilenden

Zusammenhang gleich wie im (erwähnten) Regelfall auf den gegenwärtigen Zeitpunkt

abzustellen. Offen liess das Bundesgericht, ob damit der Zeitpunkt der

Beschwerdeeinreichung oder der Urteilsfällung durch das Gericht gemeint sei.

Mit anderen Worten würde die Bejahung eines Rechtsanspruchs

im Hinblick auf das (minderjährige) Alter des jüngeren Sohnes des

Beschwerdeführers zu einer Aufenthaltsbewilligung führen, die auf ein Jahr,

längstens jedoch bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit beschränkt wäre. Es macht

deshalb auch für das Verwaltungsgericht keinen Sinn, einen allfälligen in der

Vergangenheit liegenden Rechtsanspruch zu prüfen, wenn feststeht, dass dessen

Voraussetzungen im heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben sind. Da nur die

Rechtsanspruchsgrundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Frage steht, ist von der

Volljährigkeit beider Söhne auszugehen, womit ein aus der Konvention möglicher

Anspruch des Beschwerdeführers zum vornherein nicht gegeben ist.

Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Anspruchsgrundlage von

Art. 13 Abs. 1 BV. Der in der Verfassung garantierte Anspruch auf Achtung des

Privat- und Familienlebens entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK

und gewährt darüber hinaus im Ausländerrecht keine zusätzlichen Ansprüche (BGE

126.

II 377 E. 7).

1.5

Die

Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Beurteilung. Die angebliche

wirtschaftliche Abhängigkeit der Söhne vom Beschwerdeführer stellt keine besondere

Abhängigkeit im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. oben E. 1.3). Dass ein

gemeinsames Familienleben im Vordergrund stünde, behauptet selbst der

Beschwerdeführer nicht. Davon abgesehen wäre angesichts des Alters der Söhne

der Tatbestand des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK

beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV ohnehin nicht gegeben. Eine Rechtsgrundlage

gestützt auf die analoge Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR

0.142.112

) besteht, entgegen der beiläufig geäusserten Ansicht des Vertreters

des Beschwerdeführers, nicht. Der Gesetzgeber hat es in Kauf genommen, dass

schweizerischen Staatsangehörigen bis auf weiteres nicht die gleichen

Rechtsansprüche beim Familiennachzug zustehen wie Angehörigen der

EG-Mitgliedstaaten (vgl. BGE 129 II 249 E. 5.5, bestätigt durch BGr, 16. Januar

2004,2A.457/2003, www.bger.ch, zur Publikation vorgesehen). Damit ist für eine

richterliche Ausdehnung der Ansprüche auf Grund des Gebots der Gleichbehandlung

kein Raum (Art. 191 BV).

Fehlt es damit an einem Rechtsanspruch, kann das Gericht auf

die Beschwerde nicht eintreten.

2.

Mit dem heutigen Entscheid ist eine vorsorgliche Regelung der

Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers hinfällig.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§

13.

Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG beziehungsweise § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Indem das Gericht auf die Beschwerde nicht eintritt, weil es

einen Rechtsanspruch verneint, schliesst es auch die Möglichkeit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht aus (§ 43 Abs. 1 lit. h und

Abs. 2 VRG). Die allfällige Verletzung eines behaupteten Anspruchs wäre dennoch

im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu rügen (BGE 127 II 161 E.

1b).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Im Sinn der Erwägungen kann

gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.