VB.2003.00356
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00356
9. Dezember 2003Deutsch15 min
(URT.2003.7657)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00356
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.12.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Versetzung in den offenen Strafvollzug
Verweigerung des offenen Strafvollzugs gegenüber dem zweimal unter anderm wegen (versuchter) Vergewaltigung verurteilten Beschwerdeführer mangels Therapiewillens.
Zuständigkeit (E. 1). Aus der Urlaubsgewährung kann nicht geschlossen werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des offenen Vollzugs erfüllt sind. Es ist zulässig, bei fehlendem Willen zur Auseinandersetzung mit dem Delikt (z.B. in einer Therapie) von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen (E. 2+3).
Verweigerung von unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichem Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit und mangels eines schweren Eingriffs bzw. besonderer Schwierigkeiten des Verfahrens (E. 4).
Abweisung.
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
GEMEINGEFÄHRLICHKEIT
OFFENER VOLLZUG
RÜCKFALLGEFAHR
STRAFVOLLZUG
THERAPIEWILLIGKEIT
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
URLAUB
VOLLZUGSLOCKERUNGEN
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. I JVV
Art. 37 Abs. II Ziff. 2 StGB
§ 16 Abs. II VRG
§ 43 Abs. I lit. g VRG
§ 43 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A wurde vom Bezirksgericht
Zürich am 23. August 2000 wegen versuchter Vergewaltigung und weiterer
Delikte zu vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus, wovon 325 Tage durch
Untersuchungshaft erstanden waren, verurteilt. Schon am 5. Oktober 1999
war er vom Bezirksgericht Zürich wegen Vergewaltigung und anderer Delikte zu
drei Jahren Zuchthaus, wovon 48 Tage durch Untersuchungshaft erstanden,
verurteilt worden. Dieses Urteil war bei Fällung des späteren Urteils vom
23. August 2000 noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Sodann war er vom
Bezirksgericht Zürich am 10. Januar 1997 wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand und Verletzung einer Verkehrsregel mit drei Monaten Gefängnis bestraft
worden, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme
aufgeschoben worden war. Am 14. Dezember 2000 verfügte der Einzelrichter
des Bezirksgerichts Zürich den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe im Umfang
von zwei Monaten, nachdem das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung
vom 28. Mai 1999 den Massnahmenvollzug eingestellt hatte.
A steht in der kantonalen
Strafanstalt M im Vollzug der genannten Freiheitsstrafen. Das Ende der
Gesamtstrafe fällt auf den 15. April 2007, und zwei Drittel werden am
24. September 2004 erstanden sein.
Am 2. Dezember 2002 ersuchte A
um Versetzung in ein offenes Gefängnis, bevorzugterweise in die Struktur N der
Strafanstalt M. Die Direktion der Strafanstalt M wies mit Entscheid
vom 31. Januar 2003 das Gesuch ab.
Erwägungen
II. Mit Rekurs vom 18. Juli
2003.
gelangte A durch seinen Anwalt an die Direktion der Justiz und des Innern
mit den Anträgen, es sei der Entscheid der Direktion der Strafanstalt M
vom 31. Januar 2003 aufzuheben und er sei in den offenen Vollzug zu
versetzen. Ausserdem stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Da nicht
widerlegt werden konnte, dass A über den Entscheid der Direktion der Strafanstalt M
vom 31. Januar 2003 erst am 25. Juni 2003 im Rahmen eines
Aktenbeizugs Kenntnis erhalten hatte, trat die Direktion der Justiz und des
Innern mit Verfügung vom 28. August 2003 auf den Rekurs ein, wies ihn aber
vollumfänglich ab.
III. Am 2. Oktober 2003 liess
A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen um Aufhebung
der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom
28.
August 2003 und um Gutheissung seines Gesuchs um Versetzung in den
offenen Vollzug. Er wiederholte auch vor Verwaltungsgericht das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
Der Justizvollzug des Kantons
Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 7./9. Oktober 2003 die
Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragte die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 4./5. November 2003 die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft
seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Gemäss § 43 Abs. 1
lit. g VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen
betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zwar grundsätzlich
ausgeschlossen. Sie ist jedoch unter anderem zulässig, wenn gegen solche Anordnungen
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43
Abs. 2 VRG). Dies trifft für Entscheide über die Einweisung in eine
Strafanstalt im Sinn von Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs (StGB) zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 43 N. 24). Demnach ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in
vorliegender Sache gegeben und auf die Beschwerde einzutreten.
Nach § 38 Abs. 2
lit. b VRG fällt die Beurteilung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid
der Direktion der Justiz und des Innern in die einzelrichterliche Kompetenz.
2.
a) Es ist vorliegend
unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Ersttäter im Sinn von Art. 37
Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu gelten hat und daher die Einweisung in eine
Anstalt für Erstmalige in Frage kommen könnte. Nach Art. 37 Ziff. 2
Abs. 2 Satz 2 StGB kann aber der Verurteilte in eine andere Anstalt –
insbesondere eine geschlossene – eingewiesen werden, wenn besondere Umstände
wie Gemeingefährlichkeit, ernsthafte Fluchtgefahr oder besondere Gefahr der
Verleitung anderer zu strafbaren Handlungen vorliegen.
Im Zusammenhang mit der Frage, in
welcher Anstalt die Strafe zu verbüssen ist, verfügen die Vollzugsbehörden über
einen erheblichen Ermessensspielraum. Gegen deren Entscheide können mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss §§ 50 Abs. 1 und 51 VRG
(in Übereinstimmung mit den bundesrechtlich geforderten Beschwerdegründen
[Art. 98a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943]) Rechtsverletzungen
(einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber- oder ‑unterschreitung)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
(entscheidungswesentlichen) Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht
ist demgemäss eine Ermessensüberprüfung versagt.
b) Der Beschwerdeführer macht unter
anderem geltend, es lägen keine besonderen Umstände nach Art. 37
Ziff. 2 Abs. 2 StGB vor, welche einer Versetzung in den gemäss
§ 48 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001
(JVV; LS 331.1) zwingend vorgesehenen offenen Vollzug entgegenstünden. Seit
März 2002 würden ihm zweitägige Urlaube mit seiner Lebenspartnerin gewährt,
weshalb feststehe, dass bei ihm keine Gemeingefährlichkeit gegeben sei. Auch
sei nie die Rede davon gewesen, dass eine ernsthafte Fluchtgefahr oder die
Gefahr der Verleitung anderer zu strafbaren Handlungen vorliegen könnte. Der
offene Vollzug sei nur verweigert worden, weil bei ihm keine Bereitschaft
gegeben sei, sich einer deliktsorientierten Therapie zu unterziehen. Dafür
bestehe aber keine gesetzliche Grundlage, da zu keinem Zeitpunkt gerichtlich
eine Massnahme angeordnet worden sei. Insbesondere werde aber weder in
Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 StGB noch in § 48 Abs. 1 JVV
die Absolvierung einer Therapie als Voraussetzung für die Vollzugslockerung
statuiert. Demnach könne es nicht angehen, ihm die Verweigerung in den offenen
Vollzug deshalb zu verweigern, weil bei ihm keine Therapiebereitschaft bestehe.
Im Weiteren habe der Sonderdienst in den Erwägungen zur Verfügung vom
2.
März 2002 – es ging dabei um die Gewährung eines erstmaligen
zwölfstündigen Beziehungsurlaubs – expressis verbis eine positive Legalprognose
gestellt, was die Annahme einer erhöhten Rückfallgefahr a priori ausschliesse.
Nicht weiter Gegenstand der
Beschwerde bildet die allfällige Versetzung des Beschwerdeführers in die
Struktur N im Sinn von Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, die im Rekursverfahren
noch im Sinn eines Eventualantrags behandelt worden war.
c) aa) Die Vorinstanz hat
überzeugend dargelegt, weshalb aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer
Urlaube gewährt werden, nicht zwingend gefolgert werden könne, es seien auch
die Voraussetzungen für die Versetzung in den offenen Vollzug erfüllt. So gebe
ein Urlaub dem betroffenen Gefangenen jeweils für einen oder zwei Tage die Möglichkeit,
sich ausserhalb der Vollzugseinrichtung aufzuhalten, wobei seine Bewegungsfreiheit
durch Auflagen eingeschränkt und der Urlaubsverlauf durch ein vorgegebenes Programm
geregelt sein könne. Demgegenüber bedeute der Vollzug in einer offenen Institution
in der Regel, dass über die ganze Aufenthaltsdauer hinweg regelmässig bei der
Arbeit, in der Freizeit oder auch über Nacht auf die Beaufsichtigung durch
Anstaltspersonal oder technische Sicherheitsvorkehren verzichtet und auf das
Vertrauen in den Willen und die Fähigkeit der Insassen, die massgeblichen
Vorschriften von sich aus einzuhalten, abgestellt werde. Dieser Unterschied
zeige, dass das korrekte Verhalten während eines Urlaubs lediglich einen
Hinweis, aber keinen Beleg für den entsprechenden Willen und die Fähigkeit,
sich auch im offenen Vollzug zu bewähren, darstelle. In der Praxis werde eine
Versetzung vom geschlossenen in den offenen Vollzug regelmässig von der
Voraussetzung des korrekten Absolvierens einer ausreichenden Zahl von Urlauben
abhängig gemacht.
Schon aufgrund dieser soeben
wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz, aber auch gestützt auf die weiteren
mit der Urlaubsgewährung zusammenhängenden Ausführungen, auf welche im Sinn von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zu verweisen
ist, ergibt sich, dass dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umkehrschluss,
wonach die Gewährung von Urlauben auch das Fehlen besonderer Umstände gemäss
Art. 37 Ziff. 2 Abs. 2 Satz 2 StGB belege, nicht gefolgt
werden kann. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was die
genannten Erwägungen als rechtsverletzend im Sinn von §§ 50 f. VRG
erscheinen lassen könnte.
bb) Nicht anders verhält es sich
bezüglich der gleichermassen sich stellenden Frage der Gemeingefährlichkeit.
Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das anlässlich der Prüfung der
erstmaligen Gewährung eines Urlaubs im Sinn von Ziff. 2.2 lit. c der
Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von
Freiheitsstrafen an gemeingefährlichen Straftätern und Straftäterinnen vom
16.
April 1999 zugunsten der betreffenden Person ausfallende Ergebnis
lediglich besage, dass die besonderen Vorschriften der erwähnten Richtlinien
nicht anwendbar seien, nicht aber, dass überhaupt keine relevante Gefährdung
Dritter mehr gegeben wäre. Darauf ging der Beschwerdeführer nicht weiter ein,
sondern machte lediglich geltend, der Umstand, dass ihm mittlerweile Urlaube von
32.
Stunden Dauer bewilligt würden, belege ein für alle Male, dass bei ihm keine
Gemeingefährlichkeit gegeben sei.
Wie schon dargelegt, kann dem vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Umkehrschluss, die Gewährung von Urlauben
bedeute, dass die besonderen Umstände gemäss Art. 37 Ziff. 2
Abs. 2 Satz 2 StGB nicht (mehr) gegeben seien, so nicht
beigepflichtet werden. Wohl belegen die gewährten – mit Auflagen verbundenen –
Urlaube, dass die Voraussetzungen für eine stufenweise Vollzugslockerung
mittels Gewährung solcher Urlaube gegeben sind, nicht aber, dass auch die
weitergehenden Voraussetzungen für den offenen Vollzug bereits erfüllt wären.
Auch in diesem Zusammenhang können somit die Erwägungen der Vorinstanz nicht
als rechtsverletzend im Sinn von §§ 50 f. VRG qualifiziert werden.
cc) Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, dass die Aufzählung der besonderen Umstände in Art. 37 Ziff. 2
Abs. 2 StGB nicht als abschliessend zu betrachten sei. Dennoch verweist er
bezüglich der ihm vorgehaltenen Weigerung, sich einer Therapie zu unterziehen
und der damit einhergehenden Verweigerung des offenen Vollzugs auf die fehlende
gesetzliche Grundlage (vgl. vorn 2b).
In diesem Zusammenhang hielt die
Vorinstanz im Rekursentscheid fest, die Direktion der Strafanstalt M und
das Amt für Justizvollzug würden davon ausgehen, dass bei Delinquenten, die
wiederholt schwere Sexualdelikte begangen hätten, eine erhöhte Rückfallgefahr
bestehe und nur dann eine relevante Verminderung angenommen werden könne, wenn
während des Strafvollzugs eine ernsthafte, vorzugsweise therapeutische Auseinandersetzung
mit diesen Delikten stattgefunden habe. Diese Auffassung, welche sich auf den
aktuellen Stand der Wissenschaft sowie die Erfahrungen des Amts für Justizvollzug
und der vor diesem für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständigen Stellen des
Kantons Zürich stütze, sei vertretbar. Der Beschwerdeführer habe die
Straftaten, die zum Urteil vom 23. August 2000 geführt hätten, unmittelbar
vor der Verurteilung wegen gleichartiger Delikte am 5. Oktober 1999
begangen, habe sich also wiederholt schwere Sexualdelikte zuschulden kommen
lassen, wobei ihn auch ein hängiges Strafverfahren nicht von neuen Straftaten
abgehalten habe. Unter diesen Umständen sei es zulässig, in seinem Fall sowohl
von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen als auch weitere
Vollzugslockerungen davon abhängig zu machen, dass er sich im Rahmen einer
Therapie mit seiner Delinquenz auseinandersetze, um diese Rückfallgefahr zu
senken.
Im Rekursentscheid ist zutreffend
nirgends die Rede davon, dass die Absolvierung einer Therapie für den
Beschwerdeführer gesetzlich vorgesehen oder vorgeschrieben wäre. Es erübrigt
sich daher, auf die Vorbringen, wonach es an einer gesetzlichen Grundlage für
eine Therapie fehle, weiter einzugehen, da sich diese Frage so gar nicht
stellt.
Hingegen wird davon ausgegangen,
weitergehende Vollzugslockerungen – namentlich in Form der Versetzung in den
offenen Vollzug – kämen einstweilen nicht in Frage, weil bisher keine genügende
Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit den begangenen Delikten
stattgefunden habe, was vorzugsweise therapeutisch anzugehen wäre. Der
therapeutische Weg wird demnach als eine entsprechende Möglichkeit, welche dem
Beschwerdeführer offeriert wurde, von diesem jedoch abgelehnt wird, skizziert.
Wenn aber aus diesem ablehnenden Verhalten des Beschwerdeführers (er nahm auch
am so genannten "runden Tisch" vom 25. Februar 2003 nicht teil)
die Schlussfolgerung einer Rückfallgefahr zufolge fehlender Auseinandersetzung
mit den begangenen Delikten gezogen wird, die einer Versetzung in den offenen
Vollzug entgegensteht, so ist dies angesichts der begangenen Delikte und deren
zeitlicher Abfolge keine Rechtsverletzung gemäss §§ 50 f. VRG, welche
ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
rechtfertigen könnte.
dd) Der Beschwerdeführer stört sich
daran, dass ihm im Rekursentscheid erstmals "Rückfallgefahr"
unterstellt werde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei im Entscheid
der Strafanstalt M vom 31. Januar 2003 davon noch nicht ausgegangen
worden. Vielmehr sei er damals als rückfällig beurteilt worden, weil er zweimal
wegen des gleichen Delikts verurteilt worden war.
Die Vorinstanz hat zu Recht
festgehalten, beim Beschwerdeführer liege kein Rückfall im Sinn von
Art. 67 StGB vor. Von einer Rückfälligkeit nach Art. 67 StGB war aber
auch im Entscheid der Direktion der Strafanstalt M vom 31. Januar
2003.
nicht die Rede. Dort war nur festgehalten worden, der Beschwerdeführer
gelte gemäss Akten als rückfällig in dem Sinn, dass er zweimal wegen des
gleichen Delikts verurteilt worden sei. Diese zutreffende Feststellung ist aber
nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer Rückfälligkeit nach Art. 67
StGB.
Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, die Berufung der Vorinstanz auf eine erhöhte Rückfallgefahr
sei nicht stichhaltig, habe ihm doch der Sonderdienst in der Verfügung vom
2.
März 2002 eine positive Legalprognose gestellt, was die Annahme einer
(erhöhten) Rückfallgefahr von vornherein ausschliesse. In diesem Zusammenhang
ist auf die bereits gemachten Erwägungen 2c/aa-cc zu verweisen. Eine positive
Prognose im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlauben bedeutet noch nicht,
dass auch bei weitergehenden Vollzugslockerungen keine Rückfallgefahr mehr
bestehe und der Beschwerdeführer deshalb zwingend jetzt schon in den offenen
Vollzug zu versetzen wäre. Gerade die Frage der Deliktsaufarbeitung, welche
eine Minderung der Rückfallgefahr mit sich brächte, ist vorliegend ein offener
Punkt geblieben. Nachdem der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Therapie
ablehnt und selber keine anderen Lösungsvorschläge unterbreitet, sondern sich
einfach auf den Standpunkt stellt, bei ihm seien (trotz der begangenen Delikte,
wobei er die Verurteilungen auch schon als Fehlurteile qualifizierte) die Voraussetzungen
für die Versetzung in den offenen Vollzug so oder so gegeben, erscheint die
ablehnende Beurteilung der Vorinstanz als korrekt.
3.
Zusammenfassend ergibt sich,
dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters. Seine Beschwerde erscheint jedoch aus den
dargelegten Gründen als aussichtslos, weshalb das Begehren abzuweisen ist
(§ 16 Abs. 1 VRG).
Im Zusammenhang mit dem Begehren um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist der Vollständigkeit
halber noch festzuhalten, dass die Gewährung der nachgesuchten
Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG davon abhängig ist, dass
sie sich als sachlich notwendig erweist. Hierbei ist auf die konkreten
Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten des fraglichen Verfahrens
abzustellen. Notwendigkeit ist zu bejahen, sobald die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41 mit
Hinweisen; BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Die Verweigerung der
Verlegung in eine Anstalt für Erstmalige greift gemäss der Rechtsprechung nicht
derart schwer in die Rechtsposition des Beschwerdeführers ein, dass sie per se
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gebieten würde (vgl. VGr,
13.
Dezember 2002, VB.2002.00350, E. 3). Dies macht der Beschwerdeführer
denn auch nicht geltend. Daher müssen zur relativen Schwere des Eingriffs
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Beschwerdefüh-
rer – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestehen
aber keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, welchen
der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. So lässt er selber festhalten, er
sei durchaus befähigt gewesen, sein Gesuch vom 2. Dezember 2002 um Versetzung
in den offenen Vollzug selbständig zu formulieren.
Daran ändert auch nichts, dass dem
Beschwerdeführer der Entscheid der Direktion der Strafanstalt M vom
31.
Januar 2003 nicht zugestellt worden sein und er davon erst am
25.
Juni 2003 Kenntnis erlangt haben soll, wäre doch der Beschwerdeführer
durchaus in der Lage gewesen, sich selber nach dem ausbleibenden Entscheid zu
erkundigen. Aus dem genannten Entscheid geht ausserdem unmissverständlich
hervor, dass innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Rekurs eingereicht
werden könne. Somit ergaben sich bezüglich des Fristenlaufs auch keine
besonderen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen gewesen
wäre.
Aus diesen Überlegungen kann das
Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht gutgeheissen
werden.
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
Das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…