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Entscheid

VB.2003.00359

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00359

18. Dezember 2003Deutsch9 min

(URT.2003.7681)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Vormundschafts- und Fürsorgebehörde der Gemeinde X

beschloss am 12. Februar 2003, A ab 1. Januar 2003 wirtschaftliche Hilfe von

monatlich Fr. 2'835.- zu leisten. Ferner übernahm sie ausstehende

Hypothekarschulden des 4. Quartals 2002 (Fr. 3'108.85) und für das Jahr

2002 geschuldete AHV-/IV-Beiträge von Fr. 778.60. Sie ordnete an, dass die

wirtschaftliche Hilfe jeweils Mitte und Ende des Monats in bar auf der

Gemeindeverwaltung ausbezahlt werde.

Am 12. März 2003 beschloss die Fürsorgebehörde, die Kosten

für einen Buchhaltungskurs sowie für einen Businessplan-Kurs zu übernehmen,

lehnte hingegen die Bezahlung des Kaufpreises für ein Buchhaltungsprogramm ab.

Weiter beschloss sie, die öffentlich-rechtlichen Gebühren für die von A

bewohnte Liegenschaft L zur Hälfte zu übernehmen und stellte in Aussicht, die

Hälfte anstehender Unterhaltskosten nach Vorliegen von Offerten ebenfalls zu

übernehmen.

Erwägungen

II.

A beantragte mit Rekurs vom 18. März 2003 an den Bezirksrat

Y, die wirtschaftliche Hilfe sei ihr rückwirkend ab 1. Oktober 2002 zu

gewähren; die Kurskosten für Weiterbildungsmassnahmen seien rückwirkend

inklusive der Kaufkosten für das Buchhaltungsprogramm zu übernehmen und weitere

Kurse seien gemäss Bedarfsnachweis zu bezahlen; die Nebenkosten (Versicherung

und Unterhalt) im Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft seien voll zu übernehmen;

die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe sei auf ihr Postcheckkonto und nicht

auf dem Gemeindebüro vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat führte nach Abschluss des Schriftenwechsels

eine Parteibefragung durch und wies den Rekurs am 27. August 2003 ab, soweit er

darauf eintrat (Disp.-Ziff. 1). Unter Aufhebung der angefochtenen

Anordnungen vom 12. Februar 2003 und 12. März 2003 stellte er im Sinne der Erwägungen

fest, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bestehe (Disp.-Ziff. 2).

III.

Gegen diesen Beschluss hat A am 28. September 2003

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene

Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin

seit 1. Oktober 2002 die Voraussetzungen für die Ausrichtung wirtschaftlicher

Hilfe durch die Gemeinde X erfülle. Ferner wiederholt sie die bereits vor

Bezirksrat gestellten Anträge betreffend Weiterbildungskosten, Nebenkosten der

Liegenschaft und Auszahlungsmodus. Zudem stellt sie den Antrag, es sei ihr die

unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen, unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.

Der Bezirksrat und die Fürsorgebehörde X beantragen die

Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997

(VRG) zuständig. Im Streit liegt die Pflicht der Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführerin monatliche wirtschaftliche Hilfe im Betrag von ca. Fr. 3'000.-

zu leisten. In der Regel wird der Streitwert in Sozialhilfefällen aufgrund der

auf ein Jahr umgerechneten monatlichen Unterstützungsbeiträge bestimmt. Nach

dieser Regel, die hier anzuwenden ist, beträgt der Streitwert weit über Fr. 20'000.-,

weshalb die Kammer zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist (§ 38 Abs. 1

VRG; vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38

N. 5 und 11).

Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist gemäss § 21

lit. a VRG offensichtlich gegeben. Auf die rechtzeitig und formrichtig

eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht wendet im

Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Das bedeutet nicht, dass das

Verwaltungsgericht jedem nur denkbaren Rechtsmangel der angefochtenen Verfügung

nachzuforschen hat, da das Rügeprinzip – wonach die Rechtsmittelinstanz ihre

Überprüfung grundsätzlich auf das beschränken soll, was beanstandet ist – den

Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begrenzt (RB 1997 Nr. 7,

1982.

Nr. 5). Klare Mängel des angefochtenen Entscheides sind jedoch –

jedenfalls soweit dadurch der Streitgegenstand nicht verändert wird – zu

berücksichtigen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich gerügt werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4). Das bedeutet, dass das Gericht dem

Rechtsbegehren in derartigen Fällen mit einer anderen Begründung Folge geben

kann, als sie die Beschwerdeführerin vorgebracht hat.

2.

2.1

Der Bezirksrat hat angenommen, neben der formell

angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2003 sei auch

deren Verfügung vom 12. März 2003 mit angefochten. Er hat beide

Verfügungen aufgehoben, da die Beschwerdeführerin keine wirtschaftliche Hilfe

beanspruchen könne. Zur Begründung macht der Bezirksrat geltend, die

Beschwerdeführerin verfüge in X über keinen Unterstützungswohnsitz oder -aufent­halt;

zudem habe sie über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ungenügend Auskunft

erteilt, so dass angenommen werden müsse, sie verfüge über ausreichende Mittel,

um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Damit hat der

Bezirksrat die angefochtenen Verfügungen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin

abgeändert (sog. reformatio in peius), was gemäss § 27 VRG im

Rekursverfahren grundsätzlich zulässig ist.

2.2

Die reformatio in peius setzt in formeller Hinsicht

voraus, dass die Rekursinstanz der rekurrierenden Partei zur beabsichtigten

Schlechterstellung das rechtliche Gehör gewährt (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Damit soll der von einer Verschlechterung

bedrohten Partei nicht bloss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zur

Schlechterstellung zu äussern, sondern es soll ihr auch ermöglicht werden, ihr

Rechtsmittel zurückzuziehen und damit den in Aussicht stehenden ungünstigen

Entscheid abzuwenden. Auf diese Möglichkeit ist sie von der Rekursbehörde

ausdrücklich aufmerksam zu machen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 27 N. 15).

Dies gilt aus Gründen der Fairness im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV)

namentlich mit Bezug auf eine nicht rechtskundig vertretene Partei, die im

Gegensatz zur Rechtsmittelinstanz um die Rückzugsmöglichkeit in dieser Situation

nicht ohne weiteres weiss (BGE 122 V 166 E. 2b/bb). Der soeben

erwähnt Entscheid betrifft das Sozialversicherungsrecht; im Sozialhilferecht

liegen vergleichbare Verhältnisse vor, wes­halb diese Praxis darauf übertragen

werden kann.

2.3

Der Bezirksrat hat anlässlich der Parteiverhandlung

bzw. Anhörung vom 5. Juni 2003 darauf hingewiesen, dass er das angefochtene

Urteil zum Nachteil der Rekurrentin abändern könne. In der Präsidialverfügung

vom 13. Juni 2003 wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Bezirksrat den

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe voraussichtlich verneinen werde, wenn die in

der Verfügung verlangten Belege nicht eingereicht würden, und es wurde der

Rekurrentin Frist angesetzt, sich zu dieser möglichen Rekurserledigung zu äussern

bzw. dagegen stichhaltige Einwände vorzutragen.

Der Bezirksrat hat die Rekurrentin somit nicht darauf

hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, einem ihre Position

verschlechternden Rekursentscheid durch einen Rück­zug ihres Rechtsmittels

zuvorzukommen. Damit hat der Bezirksrat der Rekurrentin nach dem zuvor

Ausgeführten das rechtliche Gehör verweigert. Eine Heilung dieses Mangels käme

allenfalls in Frage, wenn die Rekurrentin zu erkennen gegeben hätte, dass sie ihren

Rekurs auch in Kenntnis der Schlechterstellung nicht zurückgezogen hätte

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 27 N. 19). Solche Hinweise liegen indessen

nicht vor. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die

Angelegenheit ist an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit er die

Beschwerdeführerin nicht nur auf die beabsichtigte reformatio in peius, sondern

auch auf die Möglichkeit hinweise, den Rekurs zurückzuziehen.

2.4

Das Bundesgericht weist in BGE 122 V 166 E. 2c

darauf hin, dass die Anerkennung einer erweiterten richterlichen Hinweispflicht

nichts daran ändert, dass der ersten Instanz im Falle eines

Rechtsmittelrückzugs die Möglichkeit offen steht, nach Massgabe der Grundsätze

über die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsakte auf ihre Verfügung

zurückzukommen. Im Sozialhilferecht sind die Anordnungen der Sozialfürsorgebehörden

ohnehin periodisch, mindestens einmal pro Jahr, zu überprüfen (§ 33 der

Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Die erweiterte

richterliche Hinweispflicht, welche die Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens

erleichtert, ist insofern mit der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechtes

vereinbar, um dessentwillen die reformatio in peius (vel melius) grundsätzlich

zugelassen wird.

3.

Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche

Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf ent­sprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie ha­ben überdies Anspruch

auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Für die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vor­ausgesetzt, dass der

Gesuchsteller mit­tellos und sein Begehren nicht offenkundig aussichtslos ist;

für die Bestellung eines un­ent­gelt­li­chen Rechtsbeistands ist zusätzlich

erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung sei­ner Rechte eines solchen

bedarf.

Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind ihr keine

Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten

wird damit gegenstandslos.

Weiter ist festzustellen, dies unabhängig vom konkreten

Ausgang des Verfahrens, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist,

im hier umstrittenen Bereich der Sozialhilfe ihre Interessen selbst

wahrzunehmen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

ist daher abzuweisen.

4.

Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Beschluss wegen

Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung

im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat Y zurückzuweisen. Damit erübrigt es

sich, auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzutreten.

Gemäss Verursacherprinzip wären die Kosten des vorliegenden

Verfahrens dem Bezirksrat aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 2 VRG). Indessen dürfen als Rechtsmittelbehörde waltenden

Vorinstanzen mit Rücksicht auf ihre lediglich parteiähnliche Stellung und ihre

Aufgabe grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden. Die Kosten dieses

Verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 26 f.).

Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin hat

keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG), ebenso wenig

wie die Beschwerdegegnerin.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss

wird aufgehoben und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen an

den Bezirksrat Y zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtkasse genommen.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.