VB.2003.00359
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00359
18. Dezember 2003Deutsch9 min
(URT.2003.7681)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00359
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.12.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Schlechterstellung im Rekursverfahren (reformatio in peius) in einer Sozialhilfeangelegenheit
Klare Mängel des angefochtenen Entscheids sind zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich gerügt werden (E. 1.2).
Eine reformation in peius setzt voraus, dass der betroffenen Partei vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wird. Dabei ist sie - namentlich bei nicht rechtskundiger Vertretung - auf die Möglichkeit eines Rückzugs des Rechtsmittels aufmerksam zu machen, um den in Aussicht stehenden ungünstigen Entscheid abzuwenden (E. 2.2).
Vorliegend erfolgte kein Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit. Ein Heilung dieses Mangels käme allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Partei zu erkennen gibt, dass sie an ihrem Rechtsmittel in Kenntnis der Schlechterstellung festhalten will (E. 2.3).
Gutheissung (und Rückweisung an Vorinstanz).
Stichworte:
REFORMATIO IN PEIUS
REKURS
RÜGEPRINZIP
SCHLECHTERSTELLUNG
SOZIALHILFE
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 27 VRG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 8 S. 52
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Die Vormundschafts- und Fürsorgebehörde der Gemeinde X
beschloss am 12. Februar 2003, A ab 1. Januar 2003 wirtschaftliche Hilfe von
monatlich Fr. 2'835.- zu leisten. Ferner übernahm sie ausstehende
Hypothekarschulden des 4. Quartals 2002 (Fr. 3'108.85) und für das Jahr
2002 geschuldete AHV-/IV-Beiträge von Fr. 778.60. Sie ordnete an, dass die
wirtschaftliche Hilfe jeweils Mitte und Ende des Monats in bar auf der
Gemeindeverwaltung ausbezahlt werde.
Am 12. März 2003 beschloss die Fürsorgebehörde, die Kosten
für einen Buchhaltungskurs sowie für einen Businessplan-Kurs zu übernehmen,
lehnte hingegen die Bezahlung des Kaufpreises für ein Buchhaltungsprogramm ab.
Weiter beschloss sie, die öffentlich-rechtlichen Gebühren für die von A
bewohnte Liegenschaft L zur Hälfte zu übernehmen und stellte in Aussicht, die
Hälfte anstehender Unterhaltskosten nach Vorliegen von Offerten ebenfalls zu
übernehmen.
Erwägungen
II.
A beantragte mit Rekurs vom 18. März 2003 an den Bezirksrat
Y, die wirtschaftliche Hilfe sei ihr rückwirkend ab 1. Oktober 2002 zu
gewähren; die Kurskosten für Weiterbildungsmassnahmen seien rückwirkend
inklusive der Kaufkosten für das Buchhaltungsprogramm zu übernehmen und weitere
Kurse seien gemäss Bedarfsnachweis zu bezahlen; die Nebenkosten (Versicherung
und Unterhalt) im Zusammenhang mit ihrer Liegenschaft seien voll zu übernehmen;
die Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe sei auf ihr Postcheckkonto und nicht
auf dem Gemeindebüro vorzunehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Bezirksrat führte nach Abschluss des Schriftenwechsels
eine Parteibefragung durch und wies den Rekurs am 27. August 2003 ab, soweit er
darauf eintrat (Disp.-Ziff. 1). Unter Aufhebung der angefochtenen
Anordnungen vom 12. Februar 2003 und 12. März 2003 stellte er im Sinne der Erwägungen
fest, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe bestehe (Disp.-Ziff. 2).
III.
Gegen diesen Beschluss hat A am 28. September 2003
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene
Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
seit 1. Oktober 2002 die Voraussetzungen für die Ausrichtung wirtschaftlicher
Hilfe durch die Gemeinde X erfülle. Ferner wiederholt sie die bereits vor
Bezirksrat gestellten Anträge betreffend Weiterbildungskosten, Nebenkosten der
Liegenschaft und Auszahlungsmodus. Zudem stellt sie den Antrag, es sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen, unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung.
Der Bezirksrat und die Fürsorgebehörde X beantragen die
Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997
(VRG) zuständig. Im Streit liegt die Pflicht der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführerin monatliche wirtschaftliche Hilfe im Betrag von ca. Fr. 3'000.-
zu leisten. In der Regel wird der Streitwert in Sozialhilfefällen aufgrund der
auf ein Jahr umgerechneten monatlichen Unterstützungsbeiträge bestimmt. Nach
dieser Regel, die hier anzuwenden ist, beträgt der Streitwert weit über Fr. 20'000.-,
weshalb die Kammer zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist (§ 38 Abs. 1
VRG; vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5 und 11).
Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist gemäss § 21
lit. a VRG offensichtlich gegeben. Auf die rechtzeitig und formrichtig
eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Das bedeutet nicht, dass das
Verwaltungsgericht jedem nur denkbaren Rechtsmangel der angefochtenen Verfügung
nachzuforschen hat, da das Rügeprinzip – wonach die Rechtsmittelinstanz ihre
Überprüfung grundsätzlich auf das beschränken soll, was beanstandet ist – den
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begrenzt (RB 1997 Nr. 7,
1982.
Nr. 5). Klare Mängel des angefochtenen Entscheides sind jedoch –
jedenfalls soweit dadurch der Streitgegenstand nicht verändert wird – zu
berücksichtigen, selbst wenn sie nicht ausdrücklich gerügt werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4). Das bedeutet, dass das Gericht dem
Rechtsbegehren in derartigen Fällen mit einer anderen Begründung Folge geben
kann, als sie die Beschwerdeführerin vorgebracht hat.
2.
2.1
Der Bezirksrat hat angenommen, neben der formell
angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2003 sei auch
deren Verfügung vom 12. März 2003 mit angefochten. Er hat beide
Verfügungen aufgehoben, da die Beschwerdeführerin keine wirtschaftliche Hilfe
beanspruchen könne. Zur Begründung macht der Bezirksrat geltend, die
Beschwerdeführerin verfüge in X über keinen Unterstützungswohnsitz oder -aufenthalt;
zudem habe sie über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ungenügend Auskunft
erteilt, so dass angenommen werden müsse, sie verfüge über ausreichende Mittel,
um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Damit hat der
Bezirksrat die angefochtenen Verfügungen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
abgeändert (sog. reformatio in peius), was gemäss § 27 VRG im
Rekursverfahren grundsätzlich zulässig ist.
2.2
Die reformatio in peius setzt in formeller Hinsicht
voraus, dass die Rekursinstanz der rekurrierenden Partei zur beabsichtigten
Schlechterstellung das rechtliche Gehör gewährt (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Damit soll der von einer Verschlechterung
bedrohten Partei nicht bloss die Möglichkeit eingeräumt werden, sich zur
Schlechterstellung zu äussern, sondern es soll ihr auch ermöglicht werden, ihr
Rechtsmittel zurückzuziehen und damit den in Aussicht stehenden ungünstigen
Entscheid abzuwenden. Auf diese Möglichkeit ist sie von der Rekursbehörde
ausdrücklich aufmerksam zu machen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 27 N. 15).
Dies gilt aus Gründen der Fairness im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV)
namentlich mit Bezug auf eine nicht rechtskundig vertretene Partei, die im
Gegensatz zur Rechtsmittelinstanz um die Rückzugsmöglichkeit in dieser Situation
nicht ohne weiteres weiss (BGE 122 V 166 E. 2b/bb). Der soeben
erwähnt Entscheid betrifft das Sozialversicherungsrecht; im Sozialhilferecht
liegen vergleichbare Verhältnisse vor, weshalb diese Praxis darauf übertragen
werden kann.
2.3
Der Bezirksrat hat anlässlich der Parteiverhandlung
bzw. Anhörung vom 5. Juni 2003 darauf hingewiesen, dass er das angefochtene
Urteil zum Nachteil der Rekurrentin abändern könne. In der Präsidialverfügung
vom 13. Juni 2003 wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Bezirksrat den
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe voraussichtlich verneinen werde, wenn die in
der Verfügung verlangten Belege nicht eingereicht würden, und es wurde der
Rekurrentin Frist angesetzt, sich zu dieser möglichen Rekurserledigung zu äussern
bzw. dagegen stichhaltige Einwände vorzutragen.
Der Bezirksrat hat die Rekurrentin somit nicht darauf
hingewiesen, dass sie die Möglichkeit habe, einem ihre Position
verschlechternden Rekursentscheid durch einen Rückzug ihres Rechtsmittels
zuvorzukommen. Damit hat der Bezirksrat der Rekurrentin nach dem zuvor
Ausgeführten das rechtliche Gehör verweigert. Eine Heilung dieses Mangels käme
allenfalls in Frage, wenn die Rekurrentin zu erkennen gegeben hätte, dass sie ihren
Rekurs auch in Kenntnis der Schlechterstellung nicht zurückgezogen hätte
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 27 N. 19). Solche Hinweise liegen indessen
nicht vor. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die
Angelegenheit ist an den Bezirksrat zurückzuweisen, damit er die
Beschwerdeführerin nicht nur auf die beabsichtigte reformatio in peius, sondern
auch auf die Möglichkeit hinweise, den Rekurs zurückzuziehen.
2.4
Das Bundesgericht weist in BGE 122 V 166 E. 2c
darauf hin, dass die Anerkennung einer erweiterten richterlichen Hinweispflicht
nichts daran ändert, dass der ersten Instanz im Falle eines
Rechtsmittelrückzugs die Möglichkeit offen steht, nach Massgabe der Grundsätze
über die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsakte auf ihre Verfügung
zurückzukommen. Im Sozialhilferecht sind die Anordnungen der Sozialfürsorgebehörden
ohnehin periodisch, mindestens einmal pro Jahr, zu überprüfen (§ 33 der
Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Die erweiterte
richterliche Hinweispflicht, welche die Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens
erleichtert, ist insofern mit der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechtes
vereinbar, um dessentwillen die reformatio in peius (vel melius) grundsätzlich
zugelassen wird.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche
Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies Anspruch
auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit vorausgesetzt, dass der
Gesuchsteller mittellos und sein Begehren nicht offenkundig aussichtslos ist;
für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist zusätzlich
erforderlich, dass der Gesuchsteller zur Wahrung seiner Rechte eines solchen
bedarf.
Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind ihr keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten
wird damit gegenstandslos.
Weiter ist festzustellen, dies unabhängig vom konkreten
Ausgang des Verfahrens, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage ist,
im hier umstrittenen Bereich der Sozialhilfe ihre Interessen selbst
wahrzunehmen. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
ist daher abzuweisen.
4.
Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Beschluss wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung
im Sinne der Erwägungen an den Bezirksrat Y zurückzuweisen. Damit erübrigt es
sich, auf die materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin einzutreten.
Gemäss Verursacherprinzip wären die Kosten des vorliegenden
Verfahrens dem Bezirksrat aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 2 VRG). Indessen dürfen als Rechtsmittelbehörde waltenden
Vorinstanzen mit Rücksicht auf ihre lediglich parteiähnliche Stellung und ihre
Aufgabe grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden. Die Kosten dieses
Verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 26 f.).
Die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin hat
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG), ebenso wenig
wie die Beschwerdegegnerin.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss
wird aufgehoben und die Sache zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen an
den Bezirksrat Y zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtkasse genommen.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
…