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Entscheid

VB.2003.00362

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00362

15. Dezember 2003Deutsch14 min

(URT.2003.7684)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezog bis

September 2002 von der Sozialbehörde X wirt­schaftliche Hilfe von monatlich Fr. 166.60.

Ab Oktober 2002 stellte die Sozialbehörde die Unterstützung ein. Ein Gesuch um

Wiederaufnahme der Unterstützung lehnte sie am 2. April 2003 aufgrund

folgender für den Monat März 2003 angestellter Bedarfsberech­nung ab:

Mietzins ½ von Fr. 1'090.- Fr. 545.-

Grundbedarf I ½ von Fr. 1'576.- Fr. 788.-

Grundbedarf II ½ von Fr. 158.- Fr. 79.-

Medikamente (nicht

kassenpflichtig) Fr. 420.80

Diätkosten Fr. 404.-

Zusatzversicherungen SWICA Fr. 30.20

Total Bedarf Fr. 2'267.-

./. IV-Rente Fr. 1'439.-

./. Zusatzleistungen (EL) Fr. 1'210.- Fr. 2'469.-

Überschuss 1 Fr. 382.-

Krankenkassenprämie (KVG) Fr. 232.10

Überschuss 2 Fr. 149.90

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 10. April 2003 Rekurs an den Bezirksrat Y.

Sie machte geltend, nach ihrer Berechnung ergebe sich ein monatliches Defizit

von Fr. 113.90. Allein die HIV-Medikamente kosteten monatlich Fr. 1'340.75,

wovon sie jeweils 10 %, also Fr. 135.- bis zur Rückerstattung im Rahmen

der Ergänzungsleistungen bevorschussen müsse. In Anbetracht ihrer

gesundheitlichen Proble­me würde ihr ein Betrag von monatlich Fr. 300.-

bis Fr. 500.- sehr helfen.

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 3. September 2003 ab.

Er stellte im Wesentli­chen die gleiche Bedarfsberechnung wie die Sozialbehörde

an, berücksichtigte aber zusätz­lich einen Betrag von Fr. 125.- für

Franchise und Selbstbehalt bei der Zusatzversicherung.

III.

Mit

Beschwerde vom 7. Oktober 2003 beantragte A dem Verwaltungsge­richt, die Sozialbehörde

X sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab Oktober 2002 Sozialhilfeleistungen in

angemessener Höhe zu erbringen. Ferner ersuchte sie um Gewäh­rung der unentgeltlichen

Prozessführung.

Der

Bezirksrat Y verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Sozialhilfebehörde X ersuchte

am 3. November 2003 um Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2

und § 41 des Verwaltungsrechtspflege­gesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Deren

Behandlung fällt aufgrund des Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streit­werts

in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerde einen

Antrag und eine Begründung enthalten. Beide Elemente sind

Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels. Aus dem Antrag muss ersichtlich

sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist; mit diesem

Erfordernis soll sichergestellt werden, dass bereits bei Einleitung des

Beschwerde­ver­fahrens hinreichend bestimmt ist, was Streitgegenstand dieses

Verfahrens bildet. In finanziellen Streitigkeiten muss der Antrag daher

grundsätzlich betragsmässig bestimmt oder bestimmbar sein (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwal­tungs­rechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 3). Das gilt auch in

Sozialhilfestreitigkeiten (RB 2000 Nr. 25). Der vorliegenden

Beschwerdeschrift kann ein ziffernmässig bestimmter oder bestimmbarer Antrag

nicht entnommen werden. Ob der nunmehr durch eine rechtskundige Person

vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG in

Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG eine Nachfrist zur Einreichung einer

verbesserten Beschwerdeschrift anzusetzen wäre, ist fraglich, denn diese

Vorschrift will in erster Linie sicherstellen, dass auf Eingaben

rechtsunkundiger Personen nicht eingetreten wird, ohne dass ihnen zuvor

Gelegenheit zur Abfassung einer formgültigen Beschwerdeschrift geboten wird

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 6). Obwohl ein ziffernmäs­sig bestimmter

oder bestimmbarer Antrag fehlt, kann jedoch im vorliegenden Fall von einer

formgültigen Beschwerde ausgegangen werden, weil sich der Streitgegenstand auf­grund

der Beschwerdebegründung wenn auch betragsmässig nicht genau, so doch gleich­wohl

hinreichend eingrenzen lässt.

1.3

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde ein­zutreten.

2.

Wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozial­hilfe­gesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das so­ziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt

auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfe­gesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002

(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

bleiben.

Nach den genannten

Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der

materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II

für den Lebensunter­halt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung

einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen

(SKOS-Richtlinien, Ziff. A.6).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin, die seit Jahren an einer

HIV-Infektion, einer Hepatitis-Er­krankung und einer Nahrungsmittel-Allergie

(Weizen/Laktose) leidet, lebt mit ihrer Mutter zusammen. Die Vorinstanzen sind

zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Grundbedarfs die

Ansätze für einen Zweipersonen-Haushalt anwendbar sind (SKOS-Richtlinien,

Ziff. B.2.2 und B.2.4). Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der

Sozial­hilfebehörde vorgenommene und vom Bezirksrat bestätigte Berechnung in

erster Linie bezüglich der Wohnkosten, der Haushaltskosten und der

Ernährungsauslagen.

3.2

Hinsichtlich der Wohnkosten verlangte die

Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs an den Bezirksrat gemäss (erneut)

beigelegter Aufstellung nicht mehr als die Anrech­nung des "Mietanteils"

von Fr. 545.-, welchen bereits die Beschwerdegegnerin in deren Bedarfsrech­nung

berücksichtigt hatte. Mit der Beschwerde verlangt sie erstmals, unter diesem Titel

einen zusätzlichen Betrag zwischen Fr. 90.- und Fr. 120.- für Wohn­neben­kosten

zu berücksichtigen. Sie beruft sich dabei auf die Ansätze gemäss beigelegtem "Merkblatt

für unverheiratete Paare" der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Budgetbe­ratungsstellen

(Merkblatt ASB). - Im Beschwerdeverfahren sind neue Begehren unzuläs­sig,

soweit damit der Streitgegenstand verändert wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52

N. 3; zur differenzierteren Handhabung dieses Grundsatzes im

erstinstanzlichen Rekursverfahren vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 20 N. 37).

Letzteres trifft hier zu; auf das neue Begehren ist daher nicht einzutreten.

Wie angemerkt werden kann, ist das von der Beschwerdeführerin eingereichte Merkblatt

ASB für die Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs nicht massgebend

(vgl. nachstehend E. 3.3).

3.3

Die Beschwerdeführerin verlangte im Rekursverfahren

die Anrechnung eines Betrags von monatlich Fr. 400.-, welchen sie ihrer

Mutter gemäss beiliegender Bestätigung als Entschädigung für deren Haushaltsführung

bezahlen müsse.

3.3.1

Der Bezirksrat lehnte dies ab. Es sei nicht

nachvollziehbar, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Die Rekurrentin mache

nicht geltend, sie sei ausserstande, den Haushalt selber zu führen bzw. ihrer

Mutter dabei zu helfen. Als "Haushaltanteil" angemessen sei ein

Betrag von Fr. 200.-, welcher aus der Pauschale für den Grundbedarf zu decken

sei.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, infolge ihrer

Krankheiten sei sie nicht in der Lage, bei der Führung des Haushalts wesentlich

mitzuhelfen. Bei der Berechnung der diesbe­züglichen Entschädigung sei vom

beigelegten Merkblatt ASB auszugehen. Danach habe bei ungleicher Belastung mit

Haushaltsarbeiten der stärker belastete Partner mit einem Arbeitsaufwand von

täglich 1 bis 1,5 Stunden zu rechnen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 20.-

bis Fr. 25.- monatlich Fr. 560.- bis Fr. 1'050.- ausmache. Weil

die Mutter der Beschwerdeführerin nicht nur stärker, sondern praktisch

ausschliesslich mit der Haushalts­führung belastet sei, rechtfertige sich die

Anrechnung des maximalen Betrags von monatlich Fr. 1050.-.

3.3.2

Von der Sozialhilfe zu unterstützenden Personen,

die mit engen Angehörigen in ge­meinsamem Haushalt wohnen, ist es zuzumuten,

sich an der Haushaltsführung mit eigener Arbeit so zu beteiligen, dass sie

hierfür den Angehörigen keine Entschädigung schulden. Anders verhält es sich

dort, wo die zu unterstützende Person krankheitsbedingt sich an der

Haushaltsführung nur beschränkt oder gar nicht beteiligen kann. Zwar kann auch

in sol­chen Situationen angesichts der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2

SHG) sowie der Ver­wandtenunterstützungspflicht erwartet werden, dass enge

Angehörige, wie hier die Mutter der Beschwerdeführerin, derartige

Dienstleistungen bis zu einem gewissen Grad ohne Ver­rechnung eines Entgelts,

das dann von der Sozialhilfe zu tragen wäre, erbringen (vgl. § 25 Abs. 2

SHG). Allerdings darf die Sozialhilfebehörde die Verweigerung einer Leistung

nicht ausschliesslich mit der Verwandtenunterstützungs­pflicht begründen, da

sonst die Regelung von § 25 Abs. 1 SHG, wonach die Behörde die

Verwandten­unter­stüt­zungspflicht grundsätzlich auf dem Zivilweg geltend zu

machen hat, unterlaufen würde (vgl. VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048 E. 3b,

www.vgrzh.ch). Soweit solche Kosten von der Sozial­hilfe zu übernehmen sind,

sind sie bei der Bedarfsbemessung als situa­tions­bedingte Leis­tungen zu

berücksichtigen. Letz­tere umfassen auch krankheits- und behinde­rungs­be­dingte

Spezialkosten, und zu diesen ge­hören auch krankheits- und behin­de­rungs­be­dingte

Folge­kosten; in Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien wird diesbezüglich auf die

"analog" anzu­wendende Verordnung über die Ver­gütung von Krankheits-

und Behinde­rungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 29. Dezember 1997

(ELKV, SR 831.301.1) verwiesen (vgl. Art. 13 ELKV). Für die Bemes­sung des

als derartige Entschä­di­gung allenfalls anrechenbaren Betrags ist jedoch das

von der Beschwerdeführerin einge­reichte Merkblatt ASB von vorn­herein nicht

anwendbar. In Betracht fiele allenfalls die analoge Anwendung jener Ansätze,

welche gemäss Ziff. F.5.2 der SKOS-Richtlinien massgebend für die Bemessung des

Entgelts sind, das sich eine unter­stützte Person gemäss § 16 Abs. 3

SHV als Einkommen anrechnen lassen muss, wenn sie den Haushalt

auch für andere, nicht unterstützte Personen führt (vgl. VGr, 11. Mai 2000,

VB.2000.00072 E. 2b; 20. März 2003, VB.2003.00048 E. 5a; beide unter

www.vgrzh.ch); empfohlen wird diesbe­züglich die Anrechnung eines Betrags von Fr. 550.-

bis Fr. 900.-.

3.3.3

Wenn der Bezirksrat zum Schluss gelangt ist, der

Beschwerdeführerin anfallende Kosten für die Haushaltsführung durch die Mutter

seien zwar grundsätzlich zu berücksich­tigen, jedoch nur in einem als angemessen

erscheinenden Betrag von Fr. 200.-, welcher durch die Pauschale des

Grundbedarfs abgedeckt sei, so ist dies nicht haltbar. Denn sind solche Kosten

– als Folge der Krankheit der Beschwerdeführerin bzw. der damit verbun­denen

Unfähigkeit, selber den Haushalt zu führen – zu berücksichtigen, sind sie durch

die Pauschale des Grundbedarfs nicht gedeckt. Der angefochtene Rekursent­scheid

ist daher in diesem Punkte aufzuheben und die Sache gestützt auf § 64 Abs. 1

VRG zur ergänzenden Untersuchung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Laut dem mit

der Be­schwerde neu eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 22. September 2003

leidet die Beschwer­deführerin wegen ihrer "Grundkrankheit" (womit

offensichtlich die HIV- sowie die Hepatitis-Infektion gemeint sind) an einer allgemeinen

Schwäche, so dass "haupt­sächlich" die Mutter für sie den Haushalt

besorgen muss. Der Bezirksrat wird bei der Neubeurteilung zu prüfen haben, ob

und inwieweit aufgrund dieses Zeugnisses und allfälliger weiterer Erhebungen

anzunehmen ist, der Beschwerdeführerin könne die Mithilfe bei der Haushaltsführung

nicht zugemutet werden; wird eine – erhebliche (vgl. E.3.3.2) – Mithilfe als

unzumutbar erachtet, ist der diesbezügliche Kostenaufwand (als Entgelt für die

Haushaltsführung durch die Mutter) – soweit er nicht im Rahmen der

Zusatzleistungen zur IV-Rente geltend gemacht werden kann – zu schätzen. In

diesem Zusammenhang wird der Bezirks­rat auch die von der Beschwerdegegnerin

erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte Behauptung zu überprüfen und zu

würdigen haben, wonach die Beschwer­deführerin aus dem ihr aufgrund der IV samt

Ergänzungsleistungen zur Verfügung stehenden monatlichen Betrag von Fr. 2'469.-

die Ausgaben eines ihr gehörenden Autos bestreite.

3.4

Gemäss ihrer der Beschwerdegegnerin eingereichten

Aufstellung benötigt die Beschwerdeführerin monatlich ca. Fr. 300.- für

Nahrung ("Fleisch, Gemüse, Salate etc.") sowie Fr. 719.60 für "Spezialnahrung".

Die Beschwerdegegnerin ging ihn ihrem Be­schluss vom 2. April 2003 davon aus,

dass im Grundbedarf I bereits ein Durchschnittsbe­trag von Fr. 315.20

pro Person und Monat für Ernährung enthalten sei. Von dem in der Aufstellung

der Beschwerdeführerin enthaltenen Betrag von Fr. 719.60 berücksichtigte

sie daher einen Teilbetrag von Fr. 404.- zusätzlich zur gewährten

Pauschale des Grundbe­darfs I. Im Rekurs hielt die Beschwerdeführerin an

ihrer Aufstellung und damit auch an dem darin enthaltenen zusätzlichen Betrag

von Fr. 300.- fest. Der Bezirksrat lehnte dieses Begehren ab. Ausgehend

davon, dass die angewendeten Pauschalen für den Grundbedarf I und II von

insgesamt Fr. 867.- die Auslagen für Essen, Kleidung, Körperpflege,

Transport und Frei­zeit abdeckten, erscheine der hier von der

Beschwerdegegnerin allein für die Er­nährung berücksichtigte Betrag von

insgesamt Fr. 719.60 (wovon Fr. 315.20 als Bestand­teil der

Pauschale) auch dann als angemessen, wenn berücksichtigt werde, dass die Rekur­rentin

teilweise Spezialnahrungsmittel benötige. Aus der eingereichten Liste gehe

nämlich hervor, dass die Rekurrentin diese Nahrungsmittel nicht zusätzlich,

sondern als Ersatz für jene Nahrungsmittel benötige, bei denen eine Allergie

bestehe. Zudem ent­halte die Liste verschiedene Nahrungsmittel, welche im

angeführten Umfang von einer Person nicht in einem Monat verbraucht würden; das

gelte etwa für die Posten Süssstoff, Frucht­zucker, Konfitüre, Öl und Bouillon.

In der Beschwerde wiederholt die

Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Rekurs­schrift und legt ein

ärztliches Zeugnis vom 22. September 2003 bei, gemäss welchem – wie schon laut

dem Zeugnis vom 19. Dezember 2002 – sie aus verschiedenen medizi­nischen

Gründen auf Spezialdiät angewiesen sei, deren Kosten trotz intensiver Bemühun­gen

von der Krankenkasse nur teilweise übernommen würden. Mit den diesbezüglichen

Erwägungen des Bezirksrats setzt sich die Beschwerdeführerin nicht aus­einander,

weder mit dessen zutreffenden Hinweis, dass die Pauschalen des Grundbe­darfs

bereits die Kosten einer "gewöhnlichen" (nicht auf Diät

ausgerichteten) Ernährung umfas­sen, noch mit dessen Sachverhaltswürdigung,

wonach die in der eingereichten Liste enthal­tenen Spezialnah­rungsmittel

gewisse Grundnahrungsmittel nicht ergänzten, sondern ersetz­ten. Bei dieser

Sachlage besteht für das nach § 50 Abs. 1 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte

Verwal­tungsgericht kein Anlass, die diesbezügliche Beurteilung der Vor­instanz

in Frage zu stel­len; deren Auffassung, der zusätzlich für Ernährung geltend ge­machte

Betrag von Fr. 300.- pro Monat sei nicht ausgewiesen, ist jedenfalls nicht

rechts­verletzend.

3.5

Gegen die Verweigerung wirtschaftlicher Unterstützung

brachte die Beschwerde­führerin vor Bezirksrat auch vor, von den

HIV-Medikamenten, die monatlich Fr. 1’340.75 kosteten, müsse sie jeweils

10.

%, also Fr. 135.-, bis zur Rückerstattung im Rahmen der Ergänzungsleistungen

bevorschussen. Zu Recht hat der Bezirksrat darin keinen bei der sozialhilferechtlichen

Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Kostenaufwand erblickt. Es kann

diesbezüglich auf seine zutreffenden Ausführungen (Rekursentscheid E. 5.5)

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.6

Falls der Bezirksrat zum Schluss gelangt, bei der

Bedarfsberechnung sei als Kostenaufwand der Beschwerdeführerin ein Entgelt für

die Haushaltsführung durch die Mutter anzurechnen (vgl. E. 3.3.3), so ist

zweierlei zu beachten. Schon aus prozessualen Gründen ist höchstens eine

Entschädigung von Fr. 400.-, wie sie schon im Rekursverfahren unter diesem

Titel verlangt worden ist, anzurechnen. Soweit die Beschwerdeführerin die Anrechnung

einer höheren Entschädigung verlangt, liegt darin eine unzulässige Veränderung

des Streitgegenstands. Sodann wären allfällige Sozialhilfeleistungen nicht –

wie in der Beschwerde verlangt – rückwirkend ab Oktober 2002 (Zeitpunkt der

Einstellung der früher geleisteten Hilfe) zuzusprechen, sondern erst ab jenem

(nicht aktenkundigen) Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin ausdrücklich

erneut um wirtschaftliche Unterstützung ersucht hat.

4.

Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1

VRG ist privaten Prozess­parteien, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf ent­sprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Diese Voraus­setzungen

sind hier aufgrund der vorliegenden Akten und gestützt auf die vorstehenden Er­wägungen

erfüllt. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen. Ein Gesuch um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt; die

dazu erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen (§ 16 Abs. 2 VRG)

wären denn auch nicht ohne Weiteres gegeben.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

zur Hälfte der Beschwer­de­gegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die

Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verfbindung mit § 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss

verfügt der Einzelrichter:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung

gewährt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur Neubeurteilung

im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Y zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden zur

Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse

genommen.

4.