VB.2003.00362
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00362
15. Dezember 2003Deutsch14 min
(URT.2003.7684)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00362
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.12.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Entschädigung für Haushaltführung; Lebensmittel
Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (E. 2).
Im Beschwerdeverfahren sind neue Begehren unzulässig, soweit damit der Streitgegenstand verändert wird (E. 3.2).
Entschädigung für Haushaltführung: Von der Sozialhilfe zu unterstützenden Personen, die mit engen Angehörigen in gemeinsamem Haushalt wohnen, ist es zuzumuten, sich an der Haushaltführung mit eigener Arbeit so zu beteiligen, dass sie hiefür den Angehörigen keine Entschädigung schulden. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Mitarbeit im Haushalt krankheitsbedingt nicht möglich ist (E. 3.3.2). Erachtet die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Entschädigung für die Haushaltführung als gegeben, so ist diese durch den Grundbedarf nicht gedeckt, sondern sie ist als situationsbedingte Leistung zu berücksichtigen (E. 3.3.3). Rückweisung.
Lebensmittel: Der von der Vorinstanz in reduziertem Mass anerkannte Betrag für Spezialnahrung, worauf die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist, ist nicht zu beanstanden. Die Spezialnahrungsmittel verringern nämlich den Bedarf an "normalen" Nahrungsmitteln, der bereits durch den Grundbedarf I abgedeckt ist (E. 3.4).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ERNÄHRUNGSKOSTEN
HAUSHALTFÜHRUNG
LEBENSMITTEL
NAHRUNGSMITTEL
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
STREITGEGENSTAND
SUBSIDIARITÄT
VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 25 SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A bezog bis
September 2002 von der Sozialbehörde X wirtschaftliche Hilfe von monatlich Fr. 166.60.
Ab Oktober 2002 stellte die Sozialbehörde die Unterstützung ein. Ein Gesuch um
Wiederaufnahme der Unterstützung lehnte sie am 2. April 2003 aufgrund
folgender für den Monat März 2003 angestellter Bedarfsberechnung ab:
Mietzins ½ von Fr. 1'090.- Fr. 545.-
Grundbedarf I ½ von Fr. 1'576.- Fr. 788.-
Grundbedarf II ½ von Fr. 158.- Fr. 79.-
Medikamente (nicht
kassenpflichtig) Fr. 420.80
Diätkosten Fr. 404.-
Zusatzversicherungen SWICA Fr. 30.20
Total Bedarf Fr. 2'267.-
./. IV-Rente Fr. 1'439.-
./. Zusatzleistungen (EL) Fr. 1'210.- Fr. 2'469.-
Überschuss 1 Fr. 382.-
Krankenkassenprämie (KVG) Fr. 232.10
Überschuss 2 Fr. 149.90
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 10. April 2003 Rekurs an den Bezirksrat Y.
Sie machte geltend, nach ihrer Berechnung ergebe sich ein monatliches Defizit
von Fr. 113.90. Allein die HIV-Medikamente kosteten monatlich Fr. 1'340.75,
wovon sie jeweils 10 %, also Fr. 135.- bis zur Rückerstattung im Rahmen
der Ergänzungsleistungen bevorschussen müsse. In Anbetracht ihrer
gesundheitlichen Probleme würde ihr ein Betrag von monatlich Fr. 300.-
bis Fr. 500.- sehr helfen.
Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 3. September 2003 ab.
Er stellte im Wesentlichen die gleiche Bedarfsberechnung wie die Sozialbehörde
an, berücksichtigte aber zusätzlich einen Betrag von Fr. 125.- für
Franchise und Selbstbehalt bei der Zusatzversicherung.
III.
Mit
Beschwerde vom 7. Oktober 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Sozialbehörde
X sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab Oktober 2002 Sozialhilfeleistungen in
angemessener Höhe zu erbringen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Der
Bezirksrat Y verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Sozialhilfebehörde X ersuchte
am 3. November 2003 um Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2
und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Deren
Behandlung fällt aufgrund des Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwerts
in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.2
Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerde einen
Antrag und eine Begründung enthalten. Beide Elemente sind
Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels. Aus dem Antrag muss ersichtlich
sein, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist; mit diesem
Erfordernis soll sichergestellt werden, dass bereits bei Einleitung des
Beschwerdeverfahrens hinreichend bestimmt ist, was Streitgegenstand dieses
Verfahrens bildet. In finanziellen Streitigkeiten muss der Antrag daher
grundsätzlich betragsmässig bestimmt oder bestimmbar sein (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 3). Das gilt auch in
Sozialhilfestreitigkeiten (RB 2000 Nr. 25). Der vorliegenden
Beschwerdeschrift kann ein ziffernmässig bestimmter oder bestimmbarer Antrag
nicht entnommen werden. Ob der nunmehr durch eine rechtskundige Person
vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG in
Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG eine Nachfrist zur Einreichung einer
verbesserten Beschwerdeschrift anzusetzen wäre, ist fraglich, denn diese
Vorschrift will in erster Linie sicherstellen, dass auf Eingaben
rechtsunkundiger Personen nicht eingetreten wird, ohne dass ihnen zuvor
Gelegenheit zur Abfassung einer formgültigen Beschwerdeschrift geboten wird
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 56 N. 6). Obwohl ein ziffernmässig bestimmter
oder bestimmbarer Antrag fehlt, kann jedoch im vorliegenden Fall von einer
formgültigen Beschwerde ausgegangen werden, weil sich der Streitgegenstand aufgrund
der Beschwerdebegründung wenn auch betragsmässig nicht genau, so doch gleichwohl
hinreichend eingrenzen lässt.
1.3
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
Nach den genannten
Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der
materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II
für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung
einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen
(SKOS-Richtlinien, Ziff. A.6).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin, die seit Jahren an einer
HIV-Infektion, einer Hepatitis-Erkrankung und einer Nahrungsmittel-Allergie
(Weizen/Laktose) leidet, lebt mit ihrer Mutter zusammen. Die Vorinstanzen sind
zutreffend davon ausgegangen, dass für die Bemessung des Grundbedarfs die
Ansätze für einen Zweipersonen-Haushalt anwendbar sind (SKOS-Richtlinien,
Ziff. B.2.2 und B.2.4). Die Beschwerdeführerin bestreitet die von der
Sozialhilfebehörde vorgenommene und vom Bezirksrat bestätigte Berechnung in
erster Linie bezüglich der Wohnkosten, der Haushaltskosten und der
Ernährungsauslagen.
3.2
Hinsichtlich der Wohnkosten verlangte die
Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs an den Bezirksrat gemäss (erneut)
beigelegter Aufstellung nicht mehr als die Anrechnung des "Mietanteils"
von Fr. 545.-, welchen bereits die Beschwerdegegnerin in deren Bedarfsrechnung
berücksichtigt hatte. Mit der Beschwerde verlangt sie erstmals, unter diesem Titel
einen zusätzlichen Betrag zwischen Fr. 90.- und Fr. 120.- für Wohnnebenkosten
zu berücksichtigen. Sie beruft sich dabei auf die Ansätze gemäss beigelegtem "Merkblatt
für unverheiratete Paare" der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Budgetberatungsstellen
(Merkblatt ASB). - Im Beschwerdeverfahren sind neue Begehren unzulässig,
soweit damit der Streitgegenstand verändert wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 3; zur differenzierteren Handhabung dieses Grundsatzes im
erstinstanzlichen Rekursverfahren vgl. Kölz/Bosshart/ Röhl, § 20 N. 37).
Letzteres trifft hier zu; auf das neue Begehren ist daher nicht einzutreten.
Wie angemerkt werden kann, ist das von der Beschwerdeführerin eingereichte Merkblatt
ASB für die Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs nicht massgebend
(vgl. nachstehend E. 3.3).
3.3
Die Beschwerdeführerin verlangte im Rekursverfahren
die Anrechnung eines Betrags von monatlich Fr. 400.-, welchen sie ihrer
Mutter gemäss beiliegender Bestätigung als Entschädigung für deren Haushaltsführung
bezahlen müsse.
3.3.1
Der Bezirksrat lehnte dies ab. Es sei nicht
nachvollziehbar, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Die Rekurrentin mache
nicht geltend, sie sei ausserstande, den Haushalt selber zu führen bzw. ihrer
Mutter dabei zu helfen. Als "Haushaltanteil" angemessen sei ein
Betrag von Fr. 200.-, welcher aus der Pauschale für den Grundbedarf zu decken
sei.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, infolge ihrer
Krankheiten sei sie nicht in der Lage, bei der Führung des Haushalts wesentlich
mitzuhelfen. Bei der Berechnung der diesbezüglichen Entschädigung sei vom
beigelegten Merkblatt ASB auszugehen. Danach habe bei ungleicher Belastung mit
Haushaltsarbeiten der stärker belastete Partner mit einem Arbeitsaufwand von
täglich 1 bis 1,5 Stunden zu rechnen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 20.-
bis Fr. 25.- monatlich Fr. 560.- bis Fr. 1'050.- ausmache. Weil
die Mutter der Beschwerdeführerin nicht nur stärker, sondern praktisch
ausschliesslich mit der Haushaltsführung belastet sei, rechtfertige sich die
Anrechnung des maximalen Betrags von monatlich Fr. 1050.-.
3.3.2
Von der Sozialhilfe zu unterstützenden Personen,
die mit engen Angehörigen in gemeinsamem Haushalt wohnen, ist es zuzumuten,
sich an der Haushaltsführung mit eigener Arbeit so zu beteiligen, dass sie
hierfür den Angehörigen keine Entschädigung schulden. Anders verhält es sich
dort, wo die zu unterstützende Person krankheitsbedingt sich an der
Haushaltsführung nur beschränkt oder gar nicht beteiligen kann. Zwar kann auch
in solchen Situationen angesichts der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2
SHG) sowie der Verwandtenunterstützungspflicht erwartet werden, dass enge
Angehörige, wie hier die Mutter der Beschwerdeführerin, derartige
Dienstleistungen bis zu einem gewissen Grad ohne Verrechnung eines Entgelts,
das dann von der Sozialhilfe zu tragen wäre, erbringen (vgl. § 25 Abs. 2
SHG). Allerdings darf die Sozialhilfebehörde die Verweigerung einer Leistung
nicht ausschliesslich mit der Verwandtenunterstützungspflicht begründen, da
sonst die Regelung von § 25 Abs. 1 SHG, wonach die Behörde die
Verwandtenunterstützungspflicht grundsätzlich auf dem Zivilweg geltend zu
machen hat, unterlaufen würde (vgl. VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048 E. 3b,
www.vgrzh.ch). Soweit solche Kosten von der Sozialhilfe zu übernehmen sind,
sind sie bei der Bedarfsbemessung als situationsbedingte Leistungen zu
berücksichtigen. Letztere umfassen auch krankheits- und behinderungsbedingte
Spezialkosten, und zu diesen gehören auch krankheits- und behinderungsbedingte
Folgekosten; in Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien wird diesbezüglich auf die
"analog" anzuwendende Verordnung über die Vergütung von Krankheits-
und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 29. Dezember 1997
(ELKV, SR 831.301.1) verwiesen (vgl. Art. 13 ELKV). Für die Bemessung des
als derartige Entschädigung allenfalls anrechenbaren Betrags ist jedoch das
von der Beschwerdeführerin eingereichte Merkblatt ASB von vornherein nicht
anwendbar. In Betracht fiele allenfalls die analoge Anwendung jener Ansätze,
welche gemäss Ziff. F.5.2 der SKOS-Richtlinien massgebend für die Bemessung des
Entgelts sind, das sich eine unterstützte Person gemäss § 16 Abs. 3
SHV als Einkommen anrechnen lassen muss, wenn sie den Haushalt
auch für andere, nicht unterstützte Personen führt (vgl. VGr, 11. Mai 2000,
VB.2000.00072 E. 2b; 20. März 2003, VB.2003.00048 E. 5a; beide unter
www.vgrzh.ch); empfohlen wird diesbezüglich die Anrechnung eines Betrags von Fr. 550.-
bis Fr. 900.-.
3.3.3
Wenn der Bezirksrat zum Schluss gelangt ist, der
Beschwerdeführerin anfallende Kosten für die Haushaltsführung durch die Mutter
seien zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, jedoch nur in einem als angemessen
erscheinenden Betrag von Fr. 200.-, welcher durch die Pauschale des
Grundbedarfs abgedeckt sei, so ist dies nicht haltbar. Denn sind solche Kosten
– als Folge der Krankheit der Beschwerdeführerin bzw. der damit verbundenen
Unfähigkeit, selber den Haushalt zu führen – zu berücksichtigen, sind sie durch
die Pauschale des Grundbedarfs nicht gedeckt. Der angefochtene Rekursentscheid
ist daher in diesem Punkte aufzuheben und die Sache gestützt auf § 64 Abs. 1
VRG zur ergänzenden Untersuchung an den Bezirksrat zurückzuweisen. Laut dem mit
der Beschwerde neu eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 22. September 2003
leidet die Beschwerdeführerin wegen ihrer "Grundkrankheit" (womit
offensichtlich die HIV- sowie die Hepatitis-Infektion gemeint sind) an einer allgemeinen
Schwäche, so dass "hauptsächlich" die Mutter für sie den Haushalt
besorgen muss. Der Bezirksrat wird bei der Neubeurteilung zu prüfen haben, ob
und inwieweit aufgrund dieses Zeugnisses und allfälliger weiterer Erhebungen
anzunehmen ist, der Beschwerdeführerin könne die Mithilfe bei der Haushaltsführung
nicht zugemutet werden; wird eine – erhebliche (vgl. E.3.3.2) – Mithilfe als
unzumutbar erachtet, ist der diesbezügliche Kostenaufwand (als Entgelt für die
Haushaltsführung durch die Mutter) – soweit er nicht im Rahmen der
Zusatzleistungen zur IV-Rente geltend gemacht werden kann – zu schätzen. In
diesem Zusammenhang wird der Bezirksrat auch die von der Beschwerdegegnerin
erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte Behauptung zu überprüfen und zu
würdigen haben, wonach die Beschwerdeführerin aus dem ihr aufgrund der IV samt
Ergänzungsleistungen zur Verfügung stehenden monatlichen Betrag von Fr. 2'469.-
die Ausgaben eines ihr gehörenden Autos bestreite.
3.4
Gemäss ihrer der Beschwerdegegnerin eingereichten
Aufstellung benötigt die Beschwerdeführerin monatlich ca. Fr. 300.- für
Nahrung ("Fleisch, Gemüse, Salate etc.") sowie Fr. 719.60 für "Spezialnahrung".
Die Beschwerdegegnerin ging ihn ihrem Beschluss vom 2. April 2003 davon aus,
dass im Grundbedarf I bereits ein Durchschnittsbetrag von Fr. 315.20
pro Person und Monat für Ernährung enthalten sei. Von dem in der Aufstellung
der Beschwerdeführerin enthaltenen Betrag von Fr. 719.60 berücksichtigte
sie daher einen Teilbetrag von Fr. 404.- zusätzlich zur gewährten
Pauschale des Grundbedarfs I. Im Rekurs hielt die Beschwerdeführerin an
ihrer Aufstellung und damit auch an dem darin enthaltenen zusätzlichen Betrag
von Fr. 300.- fest. Der Bezirksrat lehnte dieses Begehren ab. Ausgehend
davon, dass die angewendeten Pauschalen für den Grundbedarf I und II von
insgesamt Fr. 867.- die Auslagen für Essen, Kleidung, Körperpflege,
Transport und Freizeit abdeckten, erscheine der hier von der
Beschwerdegegnerin allein für die Ernährung berücksichtigte Betrag von
insgesamt Fr. 719.60 (wovon Fr. 315.20 als Bestandteil der
Pauschale) auch dann als angemessen, wenn berücksichtigt werde, dass die Rekurrentin
teilweise Spezialnahrungsmittel benötige. Aus der eingereichten Liste gehe
nämlich hervor, dass die Rekurrentin diese Nahrungsmittel nicht zusätzlich,
sondern als Ersatz für jene Nahrungsmittel benötige, bei denen eine Allergie
bestehe. Zudem enthalte die Liste verschiedene Nahrungsmittel, welche im
angeführten Umfang von einer Person nicht in einem Monat verbraucht würden; das
gelte etwa für die Posten Süssstoff, Fruchtzucker, Konfitüre, Öl und Bouillon.
In der Beschwerde wiederholt die
Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Rekursschrift und legt ein
ärztliches Zeugnis vom 22. September 2003 bei, gemäss welchem – wie schon laut
dem Zeugnis vom 19. Dezember 2002 – sie aus verschiedenen medizinischen
Gründen auf Spezialdiät angewiesen sei, deren Kosten trotz intensiver Bemühungen
von der Krankenkasse nur teilweise übernommen würden. Mit den diesbezüglichen
Erwägungen des Bezirksrats setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander,
weder mit dessen zutreffenden Hinweis, dass die Pauschalen des Grundbedarfs
bereits die Kosten einer "gewöhnlichen" (nicht auf Diät
ausgerichteten) Ernährung umfassen, noch mit dessen Sachverhaltswürdigung,
wonach die in der eingereichten Liste enthaltenen Spezialnahrungsmittel
gewisse Grundnahrungsmittel nicht ergänzten, sondern ersetzten. Bei dieser
Sachlage besteht für das nach § 50 Abs. 1 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht kein Anlass, die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz
in Frage zu stellen; deren Auffassung, der zusätzlich für Ernährung geltend gemachte
Betrag von Fr. 300.- pro Monat sei nicht ausgewiesen, ist jedenfalls nicht
rechtsverletzend.
3.5
Gegen die Verweigerung wirtschaftlicher Unterstützung
brachte die Beschwerdeführerin vor Bezirksrat auch vor, von den
HIV-Medikamenten, die monatlich Fr. 1’340.75 kosteten, müsse sie jeweils
10.
%, also Fr. 135.-, bis zur Rückerstattung im Rahmen der Ergänzungsleistungen
bevorschussen. Zu Recht hat der Bezirksrat darin keinen bei der sozialhilferechtlichen
Bedarfsberechnung zu berücksichtigenden Kostenaufwand erblickt. Es kann
diesbezüglich auf seine zutreffenden Ausführungen (Rekursentscheid E. 5.5)
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
3.6
Falls der Bezirksrat zum Schluss gelangt, bei der
Bedarfsberechnung sei als Kostenaufwand der Beschwerdeführerin ein Entgelt für
die Haushaltsführung durch die Mutter anzurechnen (vgl. E. 3.3.3), so ist
zweierlei zu beachten. Schon aus prozessualen Gründen ist höchstens eine
Entschädigung von Fr. 400.-, wie sie schon im Rekursverfahren unter diesem
Titel verlangt worden ist, anzurechnen. Soweit die Beschwerdeführerin die Anrechnung
einer höheren Entschädigung verlangt, liegt darin eine unzulässige Veränderung
des Streitgegenstands. Sodann wären allfällige Sozialhilfeleistungen nicht –
wie in der Beschwerde verlangt – rückwirkend ab Oktober 2002 (Zeitpunkt der
Einstellung der früher geleisteten Hilfe) zuzusprechen, sondern erst ab jenem
(nicht aktenkundigen) Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin ausdrücklich
erneut um wirtschaftliche Unterstützung ersucht hat.
4.
Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1
VRG ist privaten Prozessparteien, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Diese Voraussetzungen
sind hier aufgrund der vorliegenden Akten und gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
erfüllt. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen. Ein Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt; die
dazu erforderlichen zusätzlichen Voraussetzungen (§ 16 Abs. 2 VRG)
wären denn auch nicht ohne Weiteres gegeben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und zur Hälfte auf die
Gerichtskasse zu nehmen (§ 70 in Verfbindung mit § 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung
gewährt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur Neubeurteilung
im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat Y zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden zur
Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
…