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Entscheid

VB.2003.00365

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00365

11. Februar 2004Deutsch8 min

(URT.2004.7768)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 18. Februar 2003 verweigerte der Gemeinderat X C

un D die baurechtliche Bewil­ligung für die in Abweichung von der

Erschliessungsbewilligung vom 16. Februar 1999 erstellte Stützmauer auf den

Grundstücken Kat.-Nrn.01 und 02, L-Strasse 10, und befahl er die

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

Erwägungen

II.

Den gegen diesen Beschluss von C und D erhobenen

Rekurs hiess die Baurekurskom­mission II nach Durchführung eines

Delegationsaugenscheins am 2. September 2003 gut; der angefochtene

Beschluss wurde aufgehoben und der Gemeinderat zur nachträglichen Erteilung der

Bewilligung unter den allenfalls gebotenen Nebenbestimmungen eingeladen.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B als

Eigentümer der Liegenschaft L-Strasse 11, welche dem Grundstück L-Strasse

10.

direkt gegenüber liegt, Beschwerde an das Verwal­tungsgericht mit dem

Antrag, den Rekursentscheid aufzuheben und den Beschluss des Gemeinderats X

wieder herzustellen. Zur Begründung machten sie sinngemäss geltend, die

Vorinstanz habe die Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch die

streitbetroffene Stützmauer falsch eingeschätzt und nicht berücksichtigt, dass

die Mauer, so wie sie seinerzeit bewilligt worden sei, nur mit Zustimmung der

damaligen Eigentümerin der angrenzenden Wegparzelle Kat.-Nr. 03, der Erbengemeinschaft

F, habe erstellt werden können. Die Beschwerdeführerin A habe als Mitglied der

Erbengemeinschaft F nur der seinerzeit bewilligten und nicht der in der Folge

gebauten Stützmauer zugestimmt.

Die Vorinstanz beantragte am 11. November 2003 Abweisung

der Beschwerde. Die Beschwerdegegner liessen gleichentags beantragen, die

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit überhaupt

darauf einzutreten sei. Der Gemein­derat X als Mitbeteiligter liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gemäss

§ 41 des Verwaltungs­rechts­pflege­gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) gegeben

und mit dem Rekursentscheid, der die Bauverweigerung des Gemeinderats X vom

18.

Februar 2003 aufgehoben hat, liegt eine gemäss § 48 Abs. 1 VRG

anfechtbare Anordnung vor. Die Beschwerde­führenden haben im Rahmen des

Baubewilligungsverfahrens rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids

im Sinn von § 315 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

Sep­tember 1975 (PBG) verlangt, sodass ihnen gemäss § 316 PBG der

Zugang zum Rechtsmittel­verfahren grundsätzlich offen steht. Umstritten ist

dagegen ihre Legitimation zur Anfech­tung des Rekursentscheids; die

Beschwerdegegner anerkennen wohl eine genügend enge nachbarliche Raumbeziehung,

machen jedoch geltend, die Anfechtenden hätten es unter­lassen darzulegen,

inwiefern sie der Entscheid in konkreten eigenen Interes­sen beein­trächtige.

1.1

Nach § 338a Abs. 1 PBG ist zu Rekurs und

Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Nach der

Rechtsprechung hängt die Rechtsmittelbefugnis des Nach­barn in Bausachen davon

ab, ob für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum

Baugrundstück besteht und ob er anderseits durch die Erteilung der

Baubewilligung mehr als irgendjemand anders oder die Allgemeinheit in eigenen Interes­sen

berührt ist (RB 1995 Nr. 9; RB 1980 Nrn. 7 und 8; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 41; François Ruckstuhl,

Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, 295 f.).

Eine hinreichend enge räumliche Beziehung zum

Baugrundstück ist gegeben, wenn sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des

geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszu­wirken vermag (RB 1982 Nrn. 17,

18.

und 19). In eigenen Interessen qualifiziert berührt ist der Nachbar dann,

wenn der Ausgang des Verfahrens, in das er sich einschalten will, seine

Interessenssphäre zu beeinflussen vermag, er mithin einen praktischen Nutzen

aus der erfolgreichen Anfechtung zöge bzw. einen Nachteil abzuwenden vermöchte,

den der ange­fochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte. Ein

schutzwürdiges Anfechtungsinteresse hat der Nachbar nur, falls die Auswirkungen

des bekämpften Bauvorhabens auf seine Liegenschaft nach Art und Intensität so

beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als

Nachteil empfunden werden müssen (RB 1985 Nr. 8; BGr, 2. Novem­ber

1983, ZBl 85/1984, 379).

Wie für jede andere Prozessvoraussetzung muss auch

für die Rekurs‑ und Beschwerde­befugnis von Amtes wegen geprüft werden,

ob sie ausgewiesen sei (RB 1980 Nr. 8; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29).

Die Prüfung von Amtes wegen entbindet den Anfechtenden aber nicht davon, sich

um die Substanziierung der Sachumstände zu küm­mern, welche seine Legitimation

begründen (RB 1980 Nr. 8; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 40; RB

1989.

Nr. 10; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 und 41; Ruckstuhl, S. 297).

An den Nachweis eigener Interessen dürfen aber dann keine hohen Anforderungen

gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach‑ und Rechtslage ohne

weiteres ersichtlich ist, dass die Bewilligung der streitigen Baute in ihrer

konkreten Ausgestaltung den Nachbarn unmittelbar berührt (RB 1995 Nr. 9;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35 und 41). Trifft das nicht zu, so ist

es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Beein­trächtigungen

des Rekurrenten zu forschen. Vielmehr bleibt es diesem überlassen, die für die

Begründung der Legitimation erforderliche enge räumliche Beziehung und schutz­würdigen

Interessen aufzuzeigen (RB 1986 Nr. 10, 1980 Nr. 8;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 41; Ruckstuhl, S. 297).

1.2

Die Beschwerdeführenden sind nicht nur Eigentümer

einer Liegenschaft, welche direkt an den als verkehrsgefährlich gerügten

Einmündungsbereich anstösst, sondern die Beschwerdeführerin A ist auch Mitglied

der Erbengemeinschaft F, die gemäss Darstellung in der Rekursschrift

Eigentümerin der Strassenparzelle Kat.-Nr. 04 ist. In diese Strassen­parzelle

mündet der Zufahrtsweg Kat.-Nr. 03 ein, und es ist dieser Einmündungs­bereich,

in welchem nach Auffassung der Beschwerdeführenden die Verkehrssicherheit wegen

der streitbetroffenen Stützmauer nicht mehr gewährleistet ist. Auf Grund dieser

Aktenlage ist offenkundig, dass zumindest die Beschwerdeführerin A als Mitglied

der Gesamteigen­tümerin an der Strassenparzelle Kat.-Nr. 04 durch die

befürchtete Beein­trächtigung der Verkehrssicherheit im Einmündungsbereich zu

dieser Strasse in besonderer Weise betroffen ist. Auf die Beschwerde ist

deshalb einzutreten.

2.

2.1

Das Verwaltungsgericht hat sich in RB 1997 Nr. 5

mit der Frage des Einbezugs des Nachbarn in ein Rekursverfahren, in welchem

eine Bauverweigerung angefochten wird, eingehend auseinander gesetzt. Es ist

zusammenfassend zum Schluss gekommen, dass der Nachbar, der den baurechtlichen

Entscheid rechtzeitig verlangt hat, seine Rechte bereits im Rekursverfahren

gegen die Bauverweigerung müsse geltend machen können, und dass er deshalb

einen Anspruch auf Beiladung habe; da der Nachbar diesen Anspruch nur

wahrnehmen könne, wenn er überhaupt vom Rekursverfahren Kenntnis habe, sei ihm

möglichst früh von der Rechtsmittelerhebung Kenntnis zu geben, nämlich

zweckmässiger­weise durch die Zustellung der Eingangsverfügung, wodurch die

potenziell Rechtsmittel­befugten die Möglichkeit erhielten, ein

Beiladungsgesuch zu stellen. In RB 1984 Nr. 15 ist entschieden worden,

dass auf diese Mitteilung ausnahmsweise verzichtet werden kann, wenn die

Gesuchsteller bereits im Zustellungsgesuch ihre Einwände vorgebracht haben,

diese Stellungnahmen der Rekursinstanz vorliegen und die Gesuchsteller selber

keine Verfahrensbeteiligung wünschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 111).

2.2

Wie sich auf Grund der Rekursakten ergibt, sind die

Beschwerdeführenden in keiner Weise in das Rekursverfahren mit einbezogen

worden und erhielten sie zu keinem Zeit­punkt die Gelegenheit, dem Verfahren

beizutreten. Es sind den Akten auch keinerlei Hin­weise darauf zu entnehmen,

dass sie bereits im Zustellungsgesuch ihre Einwände vor­gebracht und/oder

ausdrücklich oder konkludent auf eine Verfahrensbeteiligung verzichtet haben.

Damit ist im Rekursverfahren ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung vom 18. April 1999) verletzt worden, weshalb der

dergestalt zustande gekommene Rekursentscheid ohne weiteres aufzuheben ist.

3.

Wurde zu Unrecht auf eine Sache nicht eingetreten,

so ist gemäss § 64 Abs. 1 VRG die Angelegenheit in der Regel an die

Vorinstanz zurückzuweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 2). Dasselbe

muss gelten, wenn eine Partei zu Unrecht nicht ins Rekursverfahren beigeladen

wurde. Die Akten sind deshalb an die Baurekurskommission II zurückzu­weisen,

die der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Beteiligung am Rekursverfahren wird

geben müssen.

4.

Da bei diesem Ausgang keine Partei vollständig

obsiegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ¼ den

Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 sowie den Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2

(jeweils unter solidarischer Haftung für ½) aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

VRG). Über die Verlegung der Rekurskosten wird die Baurekurskommission im zweiten

Rechtsgang zu entscheiden haben. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang

des Verfahrens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der

Entscheid der Baurekurskommission II wird aufgehoben und die Akten werden

zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Baurekurskommission II

zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu je ¼ den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 sowie den

Beschwerdegegnern 1.1 und 1.2 (jeweils unter solidarischer Haftung für ½)

auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden nicht

zugesprochen.

5.