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Entscheid

VB.2003.00369

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00369

4. Februar 2004Deutsch12 min

(URT.2004.7760)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der kroatische

Staatsangehörige A, geboren 1957, lebt seit 1978 in der Schweiz. Seit 1985 ist

er mit der 1960 geborenen D verheiratet. Sie hält sich seit 1982 in der Schweiz

auf und ist ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton

Zürich. Aus der Ehe gingen die Kinder F, geboren 1985, G, geboren 1987, und H,

geboren 1989, hervor. Sie wurden in die Niederlassungsbewilligung der Eltern

mit einbezogen. Am 15. Juli 1995 reisten die Kinder nach Kroatien aus und

leben seither bei der Grossmutter väterlicherseits.

Am 24. Mai 2002 stellte A das Gesuch um Bewilligung

des Familiennachzugs betreffend den Sohn F. Mit Verfügung vom 10. Juli

2002 wies die Direktion für Soziales und Sicher­heit (Migrationsamt) das Gesuch

ab.

Erwägungen

II.

Der Regierungsrat wies den hiergegen erhobenen Rekurs vom

12.

August 2002 mit Be­schluss vom 10. September 2003 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2003 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, es seien der Regierungsratsbeschluss und die Verfügung des

Migrationsamtes aufzuheben sowie diese Instanzen anzuweisen, die Einreise des

Sohnes F in die Schweiz im Rahmen des Familien­nachzuges zu bewilligen, alles

unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrates.

Für den Regierungsrat beantragte die Staatskanzlei am

29.

/30. Oktober 2003 die Abwei­sung der Beschwerde. Die Direktion für

Soziales und Sicherheit reichte keine Beschwerde­antwort ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der

Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das ist der

Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,

auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen

Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, e

contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2

Der Regierungsrat ist im angefochtenen Entscheid zutreffend von

einem grund­sätzlichen Anspruch darauf ausgegangen, dass der ledige Sohn F

gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in die Niederlassungsbewilligung

seiner Eltern einbezogen werde, da er mit diesen zusammenwohnen soll. Gemäss

Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 ANAG sei hinsichtlich der

Altersgrenze auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen. Damals sei F

noch nicht 18 Jahre alt gewesen, sodass die Voraussetzungen gemäss Art. 17

Abs. 2 ANAG grundsätzlich erfüllt seien. Kein Anwesenheitsrecht lasse sich

hingegen aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) herleiten, da F am 13. August 2003 18 Jahre alt und damit

volljährig geworden sei. Bei der Beurteilung eines Gesuches nach

Massgabe dieser letzteren Bestimmungen sei nämlich von den aktuellen –

tatsächlichen und rechtlichen – Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids

auszugehen.

Somit ist vorliegend gestützt auf Art. 17 Abs. 2

ANAG auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Da der

Regierungsrat als Vorinstanz geamtet hat, ist die Be­schwerde durch die Kammer

zu behandeln (§ 38 Abs. 3 VRG). Die Frage, ob der Familien­nachzug für

den Sohn F trotz eines grundsätzlich gegebenen Anspruchs zu verweigern sei,

betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen

Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b, 128 II 145

E. 1.1.5).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hatte das Gesuch um Nachzug

des Sohnes F mit der Begründung abgewiesen, die fremdenpolizeilichen

Bestimmungen über den Familiennachzug bezweckten die Vereinigung der Familie

und dürften nicht für den Nachzug von Jugend­lichen wegen der besseren

Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz missbraucht werden. Dieser

Auffassung schloss sich auch die Vorinstanz an und hielt unter anderem fest, es

sei nicht glaubhaft, dass nunmehr, nach einer Trennung von rund sieben Jahren,

das Bedürfnis nach einer Zusammenführung der Familie in der Schweiz im Vordergrund

stehe – dies umso weniger, als die beiden jüngeren Kinder G und H weiterhin im

Heimatland verbleiben sollen, bis sie die Schulausbildung abgeschlossen haben.

Die Würdigung aller Umstände ergebe, dass als Motiv für den Antrag auf Nachzug

nicht die Ermöglichung des familiären Zusammenlebens im Vordergrund stehe,

sondern vielmehr andere Beweggründe, namentlich berufliche und wirtschaftliche

Interessen, massgebend seien. Dies widerspreche jedoch dem Zweck von Art. 17

Abs. 2 ANAG und sei als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer festhalten, der

Entscheid, F nach Kroatien zur Grossmutter zu schicken, habe sich als Fehler

erwiesen. F habe dort zwar sämtliche Schulen besucht, sich in seiner Heimat aber

nie wohl gefühlt. Er habe sich dort nicht mehr richtig anpassen können und habe

an ständigem Heimweh nach seiner Familie und seinen Schweizerfreunden gelitten.

Er habe jährlich im Sommer während zweieinhalb Monaten und in der

Weihnachtszeit für drei Wochen in der Schweiz geweilt und sich mit den Eltern

und seinen Freunden aus der früheren Zeit getroffen. So habe er sich immer mehr

zur Schweiz hingezogen gefühlt. Der Wunsch des Sohnes, in die Schweiz zu

kommen, habe der Familie zu langen Diskussionen und Überlegungen Anlass

gegeben. F habe immer mehr gedrängt, sodass sich die Eltern entschlossen

hätten, den Nachzug zu beantragen. Es sei ihnen nicht zu verargen, dass sie den

Nachzug nicht schon früher beantragt hätten. Ein Unterbruch der Schule in

Kroatien hätte die Integration von F in der Schweiz nur erschwert und die

Eingliederung in die hiesige Gesellschaft nicht erleichtert. Dass schliesslich

den Eltern daran liege, die Familie in der Schweiz zusammenzuführen, werde

gerade dadurch bestätigt, dass sie auch die jüngeren Kinder später – nach

Abschluss der Schule – in die Schweiz nehmen wollten. Überdies sei F in einem

Alter, in welchem ihm die Eltern eine bessere Führung gewährleisten könnten als

die Grossmutter in Kroatien.

2.2

Der nachträgliche Familiennachzug durch

zusammenlebende Eltern ist möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die

beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen.

Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3

ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen

grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das

Rechtsmissbrauchsverbot. Je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechtes ohne

sachlichen Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur

Volljährigkeit ist, umso eher kann sich auch bei im Ausland verbliebenen gemeinsamen

Kindern zusammenlebender Eltern die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung

der Familiengemeinschaft beabsichtigt ist oder ob die An­sprüche aus

Art. 17 ANAG zweckwidrig für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung

geltend gemacht werden (BGE 126 II 329 E. 3b).

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich

Jugendliche mit ihrer schuli­schen und beruflichen Zukunft auseinandersetzen

müssen und daher nicht schon aus dem Umstand, dass F in der Schweiz weiterhin

Schulen besuchen und eine Lehre als Koch oder Kellner absolvieren möchte, auf

Rechtsmissbräuchlichkeit geschlossen werden kann. Um­gekehrt erscheint aber

umso weniger glaubwürdig, dass vorrangig die Zusammenführung der Familie

angestrebt wird, je näher das Alter des betreffenden Kindes bei der Grenze von

18.

Jahren liegt (BGE 126 II 329 E. 4a). Hat ausserdem das Kind,

das nachgezogen werden soll, bereits einmal in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung

gelebt und ist es danach wieder definitiv in sein Heimatland zurückgekehrt,

besteht eine weitere Vermutung dafür, dass es den Beteiligten gar nicht um ein

familiäres Zusammenleben geht. Die Mög­lichkeit dazu hätten sie jedenfalls gehabt

und nicht genutzt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn klare Umstände

ersichtlich sind, welche diese Vermutung widerlegen (BGE 119 Ib 81

E. 3a). In jedem Fall bedarf es der Berücksichtigung der gesamten

Umstände, namentlich der Gründe, die für die Verbringung des Kindes ins Ausland

ausschlaggebend waren, der Umstände der Betreuung in der Heimat, der Intensität

der Beziehungen zu den betreuenden Personen im Ausland und der Folgen, die eine

Bewilligung für die Einheit der Familie nach sich zieht (VGr, 24. November 1999,

VB.99.00151, E. 4a).

Der Sohn F und seine Geschwister G und H reisten am

15.

Juli 1995 auf freiwilliger Basis definitiv nach Kroatien aus und leben

seither bei der Grossmutter väterlicherseits. Schon dies unterscheidet die

Verhältnisse hier von jenen, welche dem in der Beschwerdeschrift aufgeführten

Bundesgerichtsentscheid zugrunde lagen, hatte doch im letzteren die Ausreise

des Kindes nicht endgültigen Charakter gehabt (BGE 126 II 329

E. 4c). Vorliegend haben die Eltern die Trennung von den Kindern

akzeptiert, obwohl ein Zusammenleben voraus­gegangen war und weiterhin möglich

gewesen wäre. Dass es beim Nachzugsgesuch für den Sohn F nach der jahrelangen

freiwilligen Trennung hauptsächlich um das familiäre Zusammenleben gehen soll,

erscheint nicht als glaubhaft. Zum einen erfolgte die Trennung freiwillig und

wäre eine erneute Zusammenführung schon früher möglich gewesen. Zum andern ist

der Nachzug der jüngeren Geschwister, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, noch

nicht geplant. Dafür werden allerdings schulische Gründe genannt, weshalb der

weitere Verbleib von G und H im Heimatland in den Hintergrund tritt. Insbesondere

führt aber der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. Juni 2002 an

die Beschwerdegegnerin klar aus, der wichtigste Grund für den beantragten

Nachzug liege darin, dass F selber in die Schweiz kommen wolle. Seine Freunde

seien vorwiegend in Z, wo er alljährlich im Sommer zweieinhalb Monate verbringe

und engen Kontakt zu ihnen habe. Daraus ist zu schliessen, dass die Rückkehr von

F ins hiesige Umfeld aus familienexternen Gründen, namentlich der Kollegen

wegen, beabsichtigt ist. Hingegen lässt sich nicht herleiten, dass es primär um

das familiäre Zusammenleben geht. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass

das Nachzugsgesuch für F erst etwas weniger als drei Monate vor seinem

17.

Ge­burtstag gestellt worden ist. Zu jenem Zeitpunkt bedurfte F keiner

intensiven Betreuung mehr, was weiter darauf hinweist, dass das Nachzugsgesuch

nicht hauptsächlich auf dem Wunsch nach einem noch engeren familiären

Zusammenleben fusst. Vielmehr liegt es darin begründet, dass F im Rahmen seiner

altersbedingt beginnenden Selbständigkeit in die Schweiz zurückkehren und sich

hier neu zurechtfinden möchte, wobei es nicht mehr in erster Linie um das Zusammenleben

mit den Eltern geht. Auch in der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, F habe sich

infolge der jährlichen Besuche immer mehr zur Schweiz hingezogen gefühlt. Der

Wunsch von F, in die Schweiz zu kommen, habe zu langen Dis­kussionen und

Überlegungen Anlass gegeben. Dies zeigt ebenfalls, dass dem Nachzugs­wunsch F's

eine Entwicklung vorangegangen ist, welche ihren Ursprung in seiner beginnenden

Eigenständigkeit und Aussenorientierung hat. Wäre nämlich das Heimweh zufolge

der Trennung F's von den Eltern sehr ausgeprägt gewesen, wären einem früheren

Nachzugsgesuch wohl auch schulische Überlegungen kaum im Weg gestanden, zumal F

bis zu seinem zehnten Lebensjahr in X gelebt und die Schulen besucht hatte.

Entsprechend nimmt heute die Beziehung zu seinen hiesigen Kollegen einen recht

hohen Stellenwert ein, während der Wunsch zum familiären Zusammenleben mit den

Eltern schon aufgrund des Alters und der langjährigen Trennung etwas in den

Hintergrund geraten ist. Dass ein ge­wisses emotionales Hin- und Hergerissensein

der Eltern und F's zwischen dem Heimatland und der Schweiz besteht, ist

verständlich, ändert aber nichts daran, dass schon der lang­jährige Schulbesuch

in Kroatien sowie das Zusammenleben mit den Geschwistern und der Grossmutter zu

einer entsprechenden Verbundenheit von F mit seinem Heimatland geführt haben

müssen.

Diese Umstände, nämlich die freiwillige Trennung der Eltern

von allen Kindern seit Juli 1995, das Stellen des Nachzugsgesuchs für F erst am

24.

Mai 2002, der weitere – zu­min­dest vorläufige – Verbleib der beiden

jüngeren Geschwister in Kroatien und schliesslich die im ausserfamiliären

Bereich liegenden Gründe für das Gesuch führen zur Verweige­rung des

Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG, weil die Anrufung

der genannten Bestimmung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als

rechtsmiss­bräuchlich erscheint. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

2.3

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass

vorliegend angesichts der Mündigkeit von F die Schutzbestimmungen gemäss

Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht greifen.

Selbst wenn diese anwendbar wären, würde in einem Fall wie dem vorliegenden ein

Eingriff in das Recht auf Familienleben nicht gegen die

Menschenrechtskonvention verstossen. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein

Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechts­gut unter gewissen

Voraussetzungen statthaft; namentlich sind Massnahmen zulässig, die sich als

für das wirtschaftliche Wohl und die öffentliche Ordnung eines Landes notwendig

erweisen. Im vorliegenden Zusammenhang ist eine Zulassungsbeschränkung zu

beurteilen, die insbesondere den Schutz des inländischen Arbeitsmarktes sowie

des Landes vor Überfremdung bezweckt. Stehen der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung somit gewichtige öffentliche Interessen gegenüber, lässt

sich die Verweigerung einer Bewilligung jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn

die Familientrennung von den Betroffenen selbst freiwillig herbeigeführt worden

ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden

familiären Interessen bestehen und die weitere Pflege der bisherigen familiären

Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 119 Ib 81

E. 4b, vgl. auch BGE 129 II 11 E. 3.3.2). Somit könnte

auch in Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die Beschwerde nicht

gutgeheissen werden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen, dem von vornherein keine Parteientschädigung im

Sinn von § 17 Abs. 2 VRG zusteht.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.