VB.2003.00369
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00369
4. Februar 2004Deutsch12 min
(URT.2004.7760)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00369
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.02.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)
Verweigerung des Familiennachzugs gegenüber dem ältesten, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 17-jährigen Sohn eines niedergelassenen Ehepaars, der im Alter von 10 Jahren mit seinen Geschwistern freiwillig zur Grossmutter in die Heimat zurückgekehrt war.
Ein Eintretensanspruch besteht gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG (E. 1). Voraussetzungen des Familiennachzugs durch zusammenlebende Eltern. Im vorliegenden Fall steht nicht das familiäre Zusammenleben im Vordergrund, sondern sind familienexterne Gründe massgebend, namentlich der Wunsch des Sohns, seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz zu begründen. Die Berufung auf den Familiennachzug ist daher als rechtsmissbräuchlich zu werten (E. 2).
Abweisung.
Stichworte:
ART. 8 EMRK
FAMILIENNACHZUG
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
§ 43 Abs. I lit. h VRG
§ 43 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Der kroatische
Staatsangehörige A, geboren 1957, lebt seit 1978 in der Schweiz. Seit 1985 ist
er mit der 1960 geborenen D verheiratet. Sie hält sich seit 1982 in der Schweiz
auf und ist ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung für den Kanton
Zürich. Aus der Ehe gingen die Kinder F, geboren 1985, G, geboren 1987, und H,
geboren 1989, hervor. Sie wurden in die Niederlassungsbewilligung der Eltern
mit einbezogen. Am 15. Juli 1995 reisten die Kinder nach Kroatien aus und
leben seither bei der Grossmutter väterlicherseits.
Am 24. Mai 2002 stellte A das Gesuch um Bewilligung
des Familiennachzugs betreffend den Sohn F. Mit Verfügung vom 10. Juli
2002 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) das Gesuch
ab.
Erwägungen
II.
Der Regierungsrat wies den hiergegen erhobenen Rekurs vom
12.
August 2002 mit Beschluss vom 10. September 2003 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2003 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, es seien der Regierungsratsbeschluss und die Verfügung des
Migrationsamtes aufzuheben sowie diese Instanzen anzuweisen, die Einreise des
Sohnes F in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzuges zu bewilligen, alles
unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Regierungsrates.
Für den Regierungsrat beantragte die Staatskanzlei am
29.
/30. Oktober 2003 die Abweisung der Beschwerde. Die Direktion für
Soziales und Sicherheit reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das ist der
Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,
auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen
Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, e
contrario; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
1.2
Der Regierungsrat ist im angefochtenen Entscheid zutreffend von
einem grundsätzlichen Anspruch darauf ausgegangen, dass der ledige Sohn F
gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) in die Niederlassungsbewilligung
seiner Eltern einbezogen werde, da er mit diesen zusammenwohnen soll. Gemäss
Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 ANAG sei hinsichtlich der
Altersgrenze auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen. Damals sei F
noch nicht 18 Jahre alt gewesen, sodass die Voraussetzungen gemäss Art. 17
Abs. 2 ANAG grundsätzlich erfüllt seien. Kein Anwesenheitsrecht lasse sich
hingegen aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) herleiten, da F am 13. August 2003 18 Jahre alt und damit
volljährig geworden sei. Bei der Beurteilung eines Gesuches nach
Massgabe dieser letzteren Bestimmungen sei nämlich von den aktuellen –
tatsächlichen und rechtlichen – Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids
auszugehen.
Somit ist vorliegend gestützt auf Art. 17 Abs. 2
ANAG auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Da der
Regierungsrat als Vorinstanz geamtet hat, ist die Beschwerde durch die Kammer
zu behandeln (§ 38 Abs. 3 VRG). Die Frage, ob der Familiennachzug für
den Sohn F trotz eines grundsätzlich gegebenen Anspruchs zu verweigern sei,
betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen
Beurteilung (BGE 126 II 265 E. 1b, 128 II 145
E. 1.1.5).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hatte das Gesuch um Nachzug
des Sohnes F mit der Begründung abgewiesen, die fremdenpolizeilichen
Bestimmungen über den Familiennachzug bezweckten die Vereinigung der Familie
und dürften nicht für den Nachzug von Jugendlichen wegen der besseren
Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz missbraucht werden. Dieser
Auffassung schloss sich auch die Vorinstanz an und hielt unter anderem fest, es
sei nicht glaubhaft, dass nunmehr, nach einer Trennung von rund sieben Jahren,
das Bedürfnis nach einer Zusammenführung der Familie in der Schweiz im Vordergrund
stehe – dies umso weniger, als die beiden jüngeren Kinder G und H weiterhin im
Heimatland verbleiben sollen, bis sie die Schulausbildung abgeschlossen haben.
Die Würdigung aller Umstände ergebe, dass als Motiv für den Antrag auf Nachzug
nicht die Ermöglichung des familiären Zusammenlebens im Vordergrund stehe,
sondern vielmehr andere Beweggründe, namentlich berufliche und wirtschaftliche
Interessen, massgebend seien. Dies widerspreche jedoch dem Zweck von Art. 17
Abs. 2 ANAG und sei als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen.
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer festhalten, der
Entscheid, F nach Kroatien zur Grossmutter zu schicken, habe sich als Fehler
erwiesen. F habe dort zwar sämtliche Schulen besucht, sich in seiner Heimat aber
nie wohl gefühlt. Er habe sich dort nicht mehr richtig anpassen können und habe
an ständigem Heimweh nach seiner Familie und seinen Schweizerfreunden gelitten.
Er habe jährlich im Sommer während zweieinhalb Monaten und in der
Weihnachtszeit für drei Wochen in der Schweiz geweilt und sich mit den Eltern
und seinen Freunden aus der früheren Zeit getroffen. So habe er sich immer mehr
zur Schweiz hingezogen gefühlt. Der Wunsch des Sohnes, in die Schweiz zu
kommen, habe der Familie zu langen Diskussionen und Überlegungen Anlass
gegeben. F habe immer mehr gedrängt, sodass sich die Eltern entschlossen
hätten, den Nachzug zu beantragen. Es sei ihnen nicht zu verargen, dass sie den
Nachzug nicht schon früher beantragt hätten. Ein Unterbruch der Schule in
Kroatien hätte die Integration von F in der Schweiz nur erschwert und die
Eingliederung in die hiesige Gesellschaft nicht erleichtert. Dass schliesslich
den Eltern daran liege, die Familie in der Schweiz zusammenzuführen, werde
gerade dadurch bestätigt, dass sie auch die jüngeren Kinder später – nach
Abschluss der Schule – in die Schweiz nehmen wollten. Überdies sei F in einem
Alter, in welchem ihm die Eltern eine bessere Führung gewährleisten könnten als
die Grossmutter in Kroatien.
2.2
Der nachträgliche Familiennachzug durch
zusammenlebende Eltern ist möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die
beabsichtigte Änderung der Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen.
Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3
ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen
grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das
Rechtsmissbrauchsverbot. Je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechtes ohne
sachlichen Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur
Volljährigkeit ist, umso eher kann sich auch bei im Ausland verbliebenen gemeinsamen
Kindern zusammenlebender Eltern die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung
der Familiengemeinschaft beabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus
Art. 17 ANAG zweckwidrig für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung
geltend gemacht werden (BGE 126 II 329 E. 3b).
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass sich
Jugendliche mit ihrer schulischen und beruflichen Zukunft auseinandersetzen
müssen und daher nicht schon aus dem Umstand, dass F in der Schweiz weiterhin
Schulen besuchen und eine Lehre als Koch oder Kellner absolvieren möchte, auf
Rechtsmissbräuchlichkeit geschlossen werden kann. Umgekehrt erscheint aber
umso weniger glaubwürdig, dass vorrangig die Zusammenführung der Familie
angestrebt wird, je näher das Alter des betreffenden Kindes bei der Grenze von
18.
Jahren liegt (BGE 126 II 329 E. 4a). Hat ausserdem das Kind,
das nachgezogen werden soll, bereits einmal in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung
gelebt und ist es danach wieder definitiv in sein Heimatland zurückgekehrt,
besteht eine weitere Vermutung dafür, dass es den Beteiligten gar nicht um ein
familiäres Zusammenleben geht. Die Möglichkeit dazu hätten sie jedenfalls gehabt
und nicht genutzt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn klare Umstände
ersichtlich sind, welche diese Vermutung widerlegen (BGE 119 Ib 81
E. 3a). In jedem Fall bedarf es der Berücksichtigung der gesamten
Umstände, namentlich der Gründe, die für die Verbringung des Kindes ins Ausland
ausschlaggebend waren, der Umstände der Betreuung in der Heimat, der Intensität
der Beziehungen zu den betreuenden Personen im Ausland und der Folgen, die eine
Bewilligung für die Einheit der Familie nach sich zieht (VGr, 24. November 1999,
VB.99.00151, E. 4a).
Der Sohn F und seine Geschwister G und H reisten am
15.
Juli 1995 auf freiwilliger Basis definitiv nach Kroatien aus und leben
seither bei der Grossmutter väterlicherseits. Schon dies unterscheidet die
Verhältnisse hier von jenen, welche dem in der Beschwerdeschrift aufgeführten
Bundesgerichtsentscheid zugrunde lagen, hatte doch im letzteren die Ausreise
des Kindes nicht endgültigen Charakter gehabt (BGE 126 II 329
E. 4c). Vorliegend haben die Eltern die Trennung von den Kindern
akzeptiert, obwohl ein Zusammenleben vorausgegangen war und weiterhin möglich
gewesen wäre. Dass es beim Nachzugsgesuch für den Sohn F nach der jahrelangen
freiwilligen Trennung hauptsächlich um das familiäre Zusammenleben gehen soll,
erscheint nicht als glaubhaft. Zum einen erfolgte die Trennung freiwillig und
wäre eine erneute Zusammenführung schon früher möglich gewesen. Zum andern ist
der Nachzug der jüngeren Geschwister, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, noch
nicht geplant. Dafür werden allerdings schulische Gründe genannt, weshalb der
weitere Verbleib von G und H im Heimatland in den Hintergrund tritt. Insbesondere
führt aber der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. Juni 2002 an
die Beschwerdegegnerin klar aus, der wichtigste Grund für den beantragten
Nachzug liege darin, dass F selber in die Schweiz kommen wolle. Seine Freunde
seien vorwiegend in Z, wo er alljährlich im Sommer zweieinhalb Monate verbringe
und engen Kontakt zu ihnen habe. Daraus ist zu schliessen, dass die Rückkehr von
F ins hiesige Umfeld aus familienexternen Gründen, namentlich der Kollegen
wegen, beabsichtigt ist. Hingegen lässt sich nicht herleiten, dass es primär um
das familiäre Zusammenleben geht. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass
das Nachzugsgesuch für F erst etwas weniger als drei Monate vor seinem
17.
Geburtstag gestellt worden ist. Zu jenem Zeitpunkt bedurfte F keiner
intensiven Betreuung mehr, was weiter darauf hinweist, dass das Nachzugsgesuch
nicht hauptsächlich auf dem Wunsch nach einem noch engeren familiären
Zusammenleben fusst. Vielmehr liegt es darin begründet, dass F im Rahmen seiner
altersbedingt beginnenden Selbständigkeit in die Schweiz zurückkehren und sich
hier neu zurechtfinden möchte, wobei es nicht mehr in erster Linie um das Zusammenleben
mit den Eltern geht. Auch in der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, F habe sich
infolge der jährlichen Besuche immer mehr zur Schweiz hingezogen gefühlt. Der
Wunsch von F, in die Schweiz zu kommen, habe zu langen Diskussionen und
Überlegungen Anlass gegeben. Dies zeigt ebenfalls, dass dem Nachzugswunsch F's
eine Entwicklung vorangegangen ist, welche ihren Ursprung in seiner beginnenden
Eigenständigkeit und Aussenorientierung hat. Wäre nämlich das Heimweh zufolge
der Trennung F's von den Eltern sehr ausgeprägt gewesen, wären einem früheren
Nachzugsgesuch wohl auch schulische Überlegungen kaum im Weg gestanden, zumal F
bis zu seinem zehnten Lebensjahr in X gelebt und die Schulen besucht hatte.
Entsprechend nimmt heute die Beziehung zu seinen hiesigen Kollegen einen recht
hohen Stellenwert ein, während der Wunsch zum familiären Zusammenleben mit den
Eltern schon aufgrund des Alters und der langjährigen Trennung etwas in den
Hintergrund geraten ist. Dass ein gewisses emotionales Hin- und Hergerissensein
der Eltern und F's zwischen dem Heimatland und der Schweiz besteht, ist
verständlich, ändert aber nichts daran, dass schon der langjährige Schulbesuch
in Kroatien sowie das Zusammenleben mit den Geschwistern und der Grossmutter zu
einer entsprechenden Verbundenheit von F mit seinem Heimatland geführt haben
müssen.
Diese Umstände, nämlich die freiwillige Trennung der Eltern
von allen Kindern seit Juli 1995, das Stellen des Nachzugsgesuchs für F erst am
24.
Mai 2002, der weitere – zumindest vorläufige – Verbleib der beiden
jüngeren Geschwister in Kroatien und schliesslich die im ausserfamiliären
Bereich liegenden Gründe für das Gesuch führen zur Verweigerung des
Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG, weil die Anrufung
der genannten Bestimmung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als
rechtsmissbräuchlich erscheint. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
2.3
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass
vorliegend angesichts der Mündigkeit von F die Schutzbestimmungen gemäss
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht greifen.
Selbst wenn diese anwendbar wären, würde in einem Fall wie dem vorliegenden ein
Eingriff in das Recht auf Familienleben nicht gegen die
Menschenrechtskonvention verstossen. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein
Eingriff in das von Abs. 1 geschützte Rechtsgut unter gewissen
Voraussetzungen statthaft; namentlich sind Massnahmen zulässig, die sich als
für das wirtschaftliche Wohl und die öffentliche Ordnung eines Landes notwendig
erweisen. Im vorliegenden Zusammenhang ist eine Zulassungsbeschränkung zu
beurteilen, die insbesondere den Schutz des inländischen Arbeitsmarktes sowie
des Landes vor Überfremdung bezweckt. Stehen der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung somit gewichtige öffentliche Interessen gegenüber, lässt
sich die Verweigerung einer Bewilligung jedenfalls dann nicht beanstanden, wenn
die Familientrennung von den Betroffenen selbst freiwillig herbeigeführt worden
ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden
familiären Interessen bestehen und die weitere Pflege der bisherigen familiären
Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 119 Ib 81
E. 4b, vgl. auch BGE 129 II 11 E. 3.3.2). Somit könnte
auch in Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte die Beschwerde nicht
gutgeheissen werden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
nach § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, dem von vornherein keine Parteientschädigung im
Sinn von § 17 Abs. 2 VRG zusteht.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…