VB.2003.00377
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00377
1. Dezember 2003Deutsch12 min
(URT.2003.7645)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00377
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.12.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 18.02.2004 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Gebühren für Benützung öffentlicher Taxistandplätze
Rückerstattungsbegehren betreffend Gebühren für die Benützung der öffentlichen Taxistandplätze:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Erwägungen der Vorinstanz (E. 2). Art. 62 Abs. 2 OR, wonach ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erbrachte Leistungen zurückzuerstatten sind, ist auch im öffentlichen Recht analog anwendbar (E. 3.1). Bei den Gebühren für das Aufstellen von Taxifahrzeugen auf den vom Polizeiamt zugewiesenen Standplätzen auf öffentlichem Grund handelt es sich um Benützungsgebühren. Sie sind das Entgelt dafür, dass der Bewilligungsinhaber im sachlichen und zeitlichen Umfang der Bewilligungserteilung die öffentlichen Standplätze benutzen darf. Die Gebühren sind daher grundsätzlich für die Dauer der erteilten Taxibetriebsbewilligung geschuldet. Wird die mit der Betriebsbewilligung zugestandene Anzahl der Fahrzeuge nicht ausgeschöpft, so kann dem bei der Gebührenerhebung Rechnung getragen werden, aber nur aufgrund einer Anpassung der Betriebsbewilligung; diese verändert auch die Grundlage für die Erhebung der Benützungsgebühren (E. 3.2). Vorliegend wurde die Betriebsbewilligung auf den 1. Oktober 2002 angepasst; somit hat die Stadt zu Recht die Benützungsgebühren erst für die Zeit nach dem 1. Oktober 2002 zurückerstattet (E. 3.3). Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umtriebsentschädigung handelt es sich um ein Begehren um Schadenersatz, welches beim Zivilrichter geltend zu machen ist (E. 4). Kostenfolge (E. 5).
Stichworte:
BENÜTZUNGSGEBÜHR
GEBÜHREN
GEBÜHREN
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSBEGEHREN
TAXI
TAXIBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. 2 OR
Publikationen:
RB 2003 Nr. 39 S. 117
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die
Verwaltungspolizei der Stadt Zürich erteilte A entsprechend dessen Gesuch vom
12. Dezember 2001 gestützt auf die Taxivorschriften der Stadt Zürich vom
20. Dezember 2000 (TaxiV) am 25. März 2002 eine Taxibetriebsbewilligung
für 50 Taxifahrzeuge ab 1. April 2003 für die Dauer von drei Jahren.
Für die Benützung der öffentlichen Taxistandplätze erhob die Verwaltungspolizei
Gebühren zum Ansatz von Fr. 65.- pro Fahrzeug und Monat gemäss
Gebührenordnung für das Taxiwesen (vom 19. Juni 1985 mit seitherigen Änderungen);
dabei stellte sie die für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2002
geschuldeten Gebühren von Fr. 29'250.- (Fr. 65.- x 50 x 9) in Rechnung,
welchen Betrag A im Juni 2002 bezahlte. Weil sich in der Folge herausstellte,
dass er von den 50 bewilligten Taxis per Ende September 2002 lediglich 16 Fahrzeuge
eingelöst hatte, erstattete ihm die Verwaltungspolizei im Oktober 2002 für den
Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 hinsichtlich der bezahlten
Gebühren der 34 nicht genutzten Bewilligungen mithin einen Betrag von Fr. 6'630.-
zurück.
Mit Eingabe vom
5. Dezember 2002 ersuchte A, die bezahlten Gebühren bezüglich der nicht
genutzten Bewilligungen seien ihm auch für den Zeitraum vom 1. April bis
30. September 2002 zurückzuerstatten. In diesem Zeitraum habe er lediglich
16 Bewilligungen tatsächlich genutzt (6 Fahrzeuge ab April, 3 weitere ab
Juli, 4 weitere ab August sowie 3 weitere ab September), was für den genannten
Zeitraum eine Gebührenschuld von Fr. 6'760.- ergebe; abzüglich seine Einzahlung
von Fr. 29'250.- und zuzüglich die bereits erfolgte Rückzahlung von Fr. 6'630.-
ergebe sich ein Restbetrag von Fr. 15'860.-, welcher ihm noch zurückzuerstatten
sei.
Das
Polizeidepartement lehnte dieses Rückerstattungsbegehren mit Verfügung vom 20. Februar
2003 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 28.
Mai 2003 ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A am 26. Juni 2003 Rekurs an den
Statthalter des Bezirks Zürich, welcher das Rechtsmittel am 19. September 2003
abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Juni 2003 beantragte A dem
Verwaltungsgericht erneut, es seien ihm Gebühren von insgesamt Fr. 15'860.-
zurückzuerstatten; ferner verlangte er eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-.
Der Statthalter des Bezirks Zürich verzichtete auf
eine Vernehmlassung. Der Stadtrat von Zürich beantragte Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2
und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer begründete sein Rückerstattungsbegehren
damit, dass er auch für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2002 die
Gebühren für die Benützung der öffentlichen Standplätze nur in dem Umfang
schulde, in welchem er die Bewilligung genutzt, das heisst die Taxifahrzeuge
beschafft ("eingelöst") habe. Der Statthalter hat diesen Standpunkt
im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen verworfen: In analoger Anwendung von Art. 62
Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) seien auch im Bereich des öffentlichen
Rechts Leistungen zurückzuerstatten, die aus einem nicht verwirklichten oder
nachträglich weggefallenen Grund erfolgt seien. Voraussetzung einer Rückforderung
sei jedoch die Bezahlung einer nicht geschuldeten Leistung, sei es aus Irrtum
oder infolge Betreibung. Nicht geschuldet sei eine Leistung, wenn sie ohne
gültigen Rechtsgrund erfolgt sei. Aufgrund einer formell rechtskräftigen
Verfügung erbrachte Leistungen beruhten jedoch auf einem gültigen Rechtsgrund
und seien daher grundsätzlich nicht rückforderbar. Entgegen der Auffassung des
Stadtrates könne die Grundlage der hier streitigen Benützungsgebühren nicht
schon darin erblickt werden, dass dem Rekurrenten das Recht zur Benutzung der
öffentlichen Standplätze im bewilligten Umfang eingeräumt worden sei. Die
gemäss Ziffer I der Taxivorschriften zu entrichtenden Benützungsgebühren
würden unter der Bedingung erhoben, dass der Bewilligungsinhaber die
Taxifahrzeuge auch im Umfang der Bewilligungserteilung einlöse und er mit
diesen Taxis die öffentlichen Standplätze belege. Sei mangels Einlösung keine
reale Belegung möglich, dürfe auch keine Benützungsgebühr erhoben werden. Die "eigentliche
Grundlage für die Erhebung von Benützungsgebühren" habe sich demnach
hinsichtlich der vom Rekurrenten nicht eingelösten Fahrzeuge entgegen der
Auffassung des Stadtrates nicht verwirklicht. Hieraus könne der Rekurrent
jedoch im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er habe die
streitigen Gebühren gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der
Verwaltungspolizei vom 25. März 2002 bezahlt. Seine Leistung stütze sich damit
auf einen ausreichenden Rechtsgrund. Sodann könne auch nicht von einer
irrtümlichen Leistung ausgegangen werden; aufgrund seines Taxibetriebsbewilligungsgesuchs
müsse angenommen werden, dass er die Absicht gehabt habe, die Fahrzeuge im
Rahmen der Bewilligungserteilung einzulösen und mit diesen die öffentlichen
Standplätze zu benutzen, was die Grundlage für die verfügte Erhebung der
Benutzungsgebühren gebildet habe. Warum er sich in der Folge anders entschieden
habe, sei ohne Belang, zumal er jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, eine
vorzeitige Anpassung der Gebührenauflage zu erwirken.
3.
3.1
Die in Art. 62
Abs. 2 OR getroffene Regel, wonach ohne jeden gültigen Grund oder aus
einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erbrachte
Leistungen zurückzuerstatten sind, ist auch im Bereich des öffentlichen Rechts
analog anwendbar (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.
A., Zürich 2002, Rz. 760 ff.; Max Imboden/René A. Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt a.M. 1986/1990, Nr. 32
B I). Der Statthalter ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in Art.
62.
Abs. 2 OR genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Er
prüfte daher zuerst, ob der Beschwerdeführer die nunmehr zurückverlangten
Gebühren aus einem nicht verwirklichten Grund geleistet habe, was er im
Gegensatz zum Stadtrat von Zürich verneinte. Hernach prüfte er, ob die zurückverlangten
Gebühren ohne gültigen Rechtsgrund geleistet worden seien, was er verneinte.
3.2
Die Gebührenordnung
für das Taxiwesen sieht neben den Gebühren für das Aufstellen von
Taxifahrzeugen auf den vom Polizeiamt zugewiesenen Standplätzen auf öffentlichem
Grund (Ziff. I) auch solche für die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen
(Taxibetriebsbewilligungen, Chauffeurbewilligungen, Ausrüstungskontrollen,
Ziff. II) vor. Bei ersteren handelt es sich um Benützungsgebühren, bei
letzteren um so genannte Verwaltungsgebühren. Benützungsgebühren sind das
Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung oder einer
öffentlichen Sache. Die hier in Frage stehende Benützung der öffentlichen
Taxistandplätze durch Taxifahrzeuge ist eng mit der Erteilung der Taxibetriebsbewilligungen
verknüpft. Die Betriebsbewilligung berechtigt den Inhaber, mit den zugelassenen
Fahrzeugen von öffentlichen und privaten Standplätzen aus Taxifahrten durchzuführen
(Art. 3 Abs. 1 TaxiV). Für jede Betriebsbewilligung muss die
zugestandene Anzahl der als Taxis geeigneten Fahrzeuge im Kanton Zürich auf den
Namen der Person mit Betriebsbewilligung eingelöst werden (Art. 10 Abs. 1
TaxiV). Werden einzelne Fahrzeuge nicht eingelöst, ist die Betriebsbewilligung
spätestens nach sechs Monaten anzupassen (Art. 10 Abs. 4 TaxiV). Bei
dieser rechtlichen Ausgestaltung liegt es entsprechend der Auffassung der
Beschwerdegegnerin und entgegen der Ansicht des Statthalters nahe, die
Benützungsgebühr als das Entgelt dafür anzusehen, dass der Bewilligungsinhaber
im sachlichen und zeitlichen Umfang der Bewilligungserteilung die öffentlichen
Standplätze benutzen darf. Insofern hat sich der Grund für die Leistung der
Gebühren mit der Erteilung der Bewilligung bzw. ab dem Zeitpunkt ihrer Geltung
verwirklicht. Die Benützungsgebühren sind daher grundsätzlich für die Dauer der
erteilten Betriebsbewilligung geschuldet. Daran vermag die in Ziffer I der
Gebührenordnung enthaltene Bezugsregelung (wonach die Benützungsgebühren gegen
Rechnungsstellung pro Kalenderjahr zu bezahlen sind, wobei die Gewerbepolizei
auf begründetes Gesuch hin quartalsweise oder halbjährliche Bezahlung gestatten
kann) nichts zu ändern. Wird die mit der Betriebsbewilligung zugestandene Anzahl
der Fahrzeuge nicht ausgeschöpft, indem der Betriebsinhaber diese Fahrzeuge
ganz oder teilweise nicht einlöst, so kann dem zwar bei der Gebührenerhebung Rechnung
getragen werden, aber nur aufgrund einer Anpassung der Betriebsbewilligung; mit
einer derartigen Anpassung wird primär die Zahl der zugestandenen Taxifahrzeuge
verändert; sie verändert aber auch die Grundlage für die Erhebung der
Benützungsgebühren.
3.3
Hier ist
dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 25. März 2002 eine Betriebsbewilligung
für 50 Fahrzeuge ab April 2002 für die Dauer von drei Jahren erteilt worden.
Nachdem er bis Ende September 2002 lediglich 16 der zugestandenen 50 Fahrzeuge
eingelöst hatte, hat die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Bewilligung ab 1.
Oktober 2002 von Amtes wegen angepasst. Wie nämlich dem Schreiben bzw. Beleg
der Verwaltungspolizei vom 23. Oktober 2002 entnommen werden kann, wurde die
Rückzahlung der geleisteten Gebühren im Umfang von Fr. 6'630.- (das heisst
hinsichtlich 34 Fahrzeugen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002)
mit dem "Verfall" der entsprechenden "Betriebsbewilligungsnummern"
begründet. Grundlage für die Rückzahlung war demnach eine Anpassung der
entsprechenden Betriebsbewilligung. Dieses Vorgehen stand im Einklang mit Art. 10
Abs. 4 TaxiV, wonach die Betriebsbewilligung spätestens nach sechs Monaten
anzupassen ist, sofern und soweit einzelne Fahrzeuge nicht eingelöst worden
sind. Diese Bestimmung will sicherstellen, dass die Gesamtzahl der bewilligten
Taxifahrzeuge auf vernünftige Weise mit der Gesamtzahl der zur Verfügung
stehenden öffentlichen Standplätze koordiniert werden kann. Wer eine ihm
erteilte Bewilligung nicht innert nützlicher Frist durch Einlösung der
zugestandenen Fahrzeuge ausnützt, soll im Interesse anderer Gesuchsteller eine
Anpassung seiner Bewilligung hinnehmen müssen. Inwieweit der Beschwerdeführer
eine Rückerstattung in weitergehendem Umfang (nämlich für den Zeitraum vom 1. April
bis 30. September 2002 sowie allenfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen
Zeitpunktes, in welchem die 16 Fahrzeuge eingelöst worden sind) hätte erreichen
können, wenn er von sich aus schon vor Ende September 2002 um Anpassung der
Betriebsbewilligung ersucht hätte, muss hier nicht entschieden werden. Wie
immerhin festzuhalten ist, kann ein Bewilligungsinhaber, der von sich aus um
Anpassung der Bewilligung ersucht, nicht erwarten, dass ihm eine Reduktion der
Benützungsgebühren auch für den Zeitraum vor Einreichung des
Anpassungsbegehrens zugestanden wird; das ergibt sich aus dem dargelegten Zweck
von Art. 10 Abs. 4 TaxiV wie auch aus der dargelegten Regelung des
Gebührenbezugs (Ziffer I Abs. 2 und 3 der Gebührenordnung). Aus
diesem Grund kann der Beschwerdeführer auch dann nichts zu seinen Gunsten
ableiten, wenn davon ausgegangen wird, mit seinem Gesuch vom 5. Dezember 2002
um Rückerstattung der Gebühren in diesem weitergehenden Umfang habe er sinngemäss
darum ersucht, die Betriebsbewilligung rückwirkend entsprechend anzupassen (vgl.
RB 1986 Nr. 127).
3.4
Aus dem
Gesagten ergibt sich zugleich, dass der Beschwerdeführer die streitbetroffenen
Gebühren auch nicht ohne gültigen Rechtsgrund geleistet hat. Dies ergibt sich
allerdings nicht schon daraus, dass er sie aufgrund der in der Folge in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. März 2002 bezahlt hat. Mit der
diesbezüglichen Erwägung verkennt der Statthalter die Tragweite des in Lehre
und Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes, wonach aufgrund einer formell
rechtskräftigen Verfügung erfolgte Leistungen auf einem gültigen Rechtsgrund
beruhten und daher nicht rückforderbar seien. Mit diesem Grundsatz soll im
Bereich des öffentlichen Rechts sichergestellt werden, dass formell in
Rechtskraft erwachsene Verfügungen, deren rechtzeitige Anfechtung die
Betroffenen versäumt haben, nicht unter Berufung auf das Institut der
ungerechtfertigten Bereicherung doch noch im Nachhinein in Frage gestellt
werden können. Von dieser Zwecksetzung ist er vorab auf Verfügungen ausgerichtet,
die einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt regeln. Demgegenüber können so
genannte Dauerverfügungen, wie sie Taxibetriebsbewilligungen darstellen, bei
Änderung der massgebenden Sach- oder Rechtslage angepasst werden (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24,
Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13), wie das im vorliegenden Fall denn auch
wie erwähnt geschehen ist. Entscheidend ist indessen wie ausgeführt, dass eine
Reduktion der geschuldeten Benützungsgebühren nur auf Grund und im Rahmen einer
solchen Anpassung der Betriebsbewilligung geboten ist.
4.
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, anfangs Oktober
2003.
(richtig offenbar 2002) habe er 7 weitere Fahrzeuge einlösen wollen, was
ihm damals verwehrt worden sei; er habe damit bis zum April 2003 zuwarten
müssen, was für ihn erhebliche Erwerbseinbussen zur Folge gehabt habe. Es sei
ihm hierfür eine "Umtriebesentschädigung" von Fr. 5'000.-
zuzusprechen. Eine solche Umtriebsentschädigung verlangte er bereits im Einsprache-
und im Rekursverfahren, damals jedoch ohne jede Begründung, weshalb die
Vorinstanzen keinen Anlass sahen, sich damit auseinanderzusetzen. Was der
Beschwerdeführer nunmehr zur Begründung vorbringt, kann jedenfalls nicht zur
Gutheissung dieses Begehrens führen. Zum einen hätte er sich, sollte seine
Sachdarstellung zutreffen, vorab gegen die Nichtzulassung weiterer Fahrzeuge
wehren müssen. Zum andern verlangt er mit seinem Begehren richtig betrachtet
die Zusprechung von Schadenersatz, worüber nicht die Verwaltungsbehörde und das
Verwaltungsgericht, sondern der Zivilrichter zu entscheiden hätte (§ 2 Abs. 1
VRG).
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für den Fall, dass der
Beschwerdeführer mit der verlangten "Umtriebsentschädigung" eine
Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG anstreben sollte, ist
festzuhalten, dass ihm bei diesem Verfahrensausgang eine solche Entschädigung
von vornherein nicht zusteht.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
…