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Entscheid

VB.2003.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00377

1. Dezember 2003Deutsch12 min

(URT.2003.7645)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die

Verwaltungspolizei der Stadt Zürich erteilte A entsprechend dessen Gesuch vom

12. Dezember 2001 gestützt auf die Taxivorschriften der Stadt Zürich vom

20. Dezember 2000 (TaxiV) am 25. März 2002 eine Taxibetriebsbewilligung

für 50 Taxifahrzeuge ab 1. April 2003 für die Dauer von drei Jahren.

Für die Benützung der öffentlichen Taxistandplätze erhob die Verwaltungspolizei

Gebühren zum Ansatz von Fr. 65.- pro Fahrzeug und Monat gemäss

Gebührenordnung für das Taxiwesen (vom 19. Juni 1985 mit seitherigen Änderungen);

dabei stellte sie die für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2002

geschuldeten Gebühren von Fr. 29'250.- (Fr. 65.- x 50 x 9) in Rechnung,

welchen Betrag A im Juni 2002 bezahlte. Weil sich in der Folge herausstellte,

dass er von den 50 bewilligten Taxis per Ende September 2002 lediglich 16 Fahrzeuge

eingelöst hatte, erstattete ihm die Verwaltungspolizei im Oktober 2002 für den

Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002 hinsichtlich der bezahlten

Gebühren der 34 nicht genutzten Bewilligungen mithin einen Betrag von Fr. 6'630.-

zurück.

Mit Eingabe vom

5. Dezember 2002 ersuchte A, die bezahlten Gebühren bezüglich der nicht

genutzten Bewilligungen seien ihm auch für den Zeitraum vom 1. April bis

30. September 2002 zurückzuerstatten. In diesem Zeitraum habe er lediglich

16 Bewilligungen tatsächlich genutzt (6 Fahrzeuge ab April, 3 weitere ab

Juli, 4 weitere ab August sowie 3 weitere ab September), was für den genannten

Zeitraum eine Gebührenschuld von Fr. 6'760.- ergebe; abzüglich seine Einzahlung

von Fr. 29'250.- und zuzüglich die bereits erfolgte Rückzahlung von Fr. 6'630.-

ergebe sich ein Restbetrag von Fr. 15'860.-, welcher ihm noch zurückzuerstatten

sei.

Das

Polizeidepartement lehnte dieses Rückerstattungsbegehren mit Verfügung vom 20. Februar

2003 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 28.

Mai 2003 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 26. Juni 2003 Rekurs an den

Statthalter des Bezirks Zürich, welcher das Rechtsmittel am 19. September 2003

abwies.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Juni 2003 beantragte A dem

Verwaltungsgericht erneut, es seien ihm Gebühren von insgesamt Fr. 15'860.-

zurückzuerstatten; ferner verlangte er eine Umtriebsentschädigung von Fr. 5'000.-.

Der Statthalter des Bezirks Zürich verzichtete auf

eine Vernehmlassung. Der Stadtrat von Zürich beantragte Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2

und § 41 des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer begründete sein Rückerstattungsbegehren

damit, dass er auch für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2002 die

Gebühren für die Benützung der öffentlichen Standplätze nur in dem Umfang

schulde, in welchem er die Bewilligung genutzt, das heisst die Taxifahrzeuge

beschafft ("eingelöst") habe. Der Statthalter hat diesen Standpunkt

im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen verworfen: In analoger Anwendung von Art. 62

Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) seien auch im Bereich des öffentlichen

Rechts Leistungen zurückzuerstatten, die aus einem nicht verwirklichten oder

nachträglich weggefallenen Grund erfolgt seien. Voraussetzung einer Rückforderung

sei jedoch die Bezahlung einer nicht geschuldeten Leistung, sei es aus Irrtum

oder infolge Betreibung. Nicht geschuldet sei eine Leistung, wenn sie ohne

gültigen Rechtsgrund erfolgt sei. Aufgrund einer formell rechtskräftigen

Verfügung erbrachte Leistungen beruhten jedoch auf einem gültigen Rechtsgrund

und seien daher grundsätzlich nicht rückforderbar. Entgegen der Auffassung des

Stadtrates könne die Grundlage der hier streitigen Benützungsgebühren nicht

schon darin erblickt werden, dass dem Rekurrenten das Recht zur Benutzung der

öffentlichen Standplätze im bewilligten Umfang eingeräumt worden sei. Die

gemäss Ziffer I der Taxivorschriften zu entrichtenden Benützungsgebühren

würden unter der Bedingung erhoben, dass der Bewilligungsinhaber die

Taxifahrzeuge auch im Umfang der Bewilligungserteilung einlöse und er mit

diesen Taxis die öffentlichen Standplätze belege. Sei mangels Einlösung keine

reale Belegung möglich, dürfe auch keine Benützungsgebühr erhoben werden. Die "eigentliche

Grundlage für die Erhebung von Benützungsgebühren" habe sich demnach

hinsichtlich der vom Rekurrenten nicht eingelösten Fahrzeuge entgegen der

Auffassung des Stadtrates nicht verwirklicht. Hieraus könne der Rekurrent

jedoch im Ergebnis nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er habe die

streitigen Gebühren gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der

Verwaltungspolizei vom 25. März 2002 bezahlt. Seine Leistung stütze sich damit

auf einen ausreichenden Rechtsgrund. Sodann könne auch nicht von einer

irrtümlichen Leistung ausgegangen werden; aufgrund seines Taxibetriebsbewilligungsgesuchs

müsse angenommen werden, dass er die Absicht gehabt habe, die Fahrzeuge im

Rahmen der Bewilligungserteilung einzulösen und mit diesen die öffentlichen

Standplätze zu benutzen, was die Grundlage für die verfügte Erhebung der

Benutzungsgebühren gebildet habe. Warum er sich in der Folge anders entschieden

habe, sei ohne Belang, zumal er jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, eine

vorzeitige Anpassung der Gebührenauflage zu erwirken.

3.

3.1

Die in Art. 62

Abs. 2 OR getroffene Regel, wonach ohne jeden gültigen Grund oder aus

einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erbrachte

Leistungen zurückzuerstatten sind, ist auch im Bereich des öffentlichen Rechts

analog anwendbar (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.

A., Zürich 2002, Rz. 760 ff.; Max Imboden/René A. Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt a.M. 1986/1990, Nr. 32

B I). Der Statthalter ist allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in Art.

62.

Abs. 2 OR genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten. Er

prüfte daher zuerst, ob der Beschwerdeführer die nunmehr zurückverlangten

Gebühren aus einem nicht verwirklichten Grund geleistet habe, was er im

Gegensatz zum Stadtrat von Zürich verneinte. Hernach prüfte er, ob die zurückverlangten

Gebühren ohne gültigen Rechtsgrund geleistet worden seien, was er verneinte.

3.2

Die Gebührenordnung

für das Taxiwesen sieht neben den Gebühren für das Aufstellen von

Taxifahrzeugen auf den vom Polizeiamt zugewiesenen Standplätzen auf öffentlichem

Grund (Ziff. I) auch solche für die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen

(Taxibetriebsbewilligungen, Chauffeurbewilligungen, Ausrüstungskontrollen,

Ziff. II) vor. Bei er­steren handelt es sich um Benützungsgebühren, bei

letzteren um so genannte Verwaltungsgebühren. Benützungsgebühren sind das

Entgelt für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung oder einer

öffentlichen Sache. Die hier in Frage stehende Benützung der öffentlichen

Taxistandplätze durch Taxifahrzeuge ist eng mit der Erteilung der Taxibetriebsbewilligungen

verknüpft. Die Betriebsbewilligung berechtigt den Inhaber, mit den zugelassenen

Fahrzeugen von öffentlichen und privaten Standplätzen aus Taxifahrten durchzuführen

(Art. 3 Abs. 1 TaxiV). Für jede Betriebsbewilligung muss die

zugestandene Anzahl der als Taxis geeigneten Fahrzeuge im Kanton Zürich auf den

Namen der Person mit Betriebsbewilligung eingelöst werden (Art. 10 Abs. 1

TaxiV). Werden einzelne Fahrzeuge nicht eingelöst, ist die Betriebsbewilligung

spätestens nach sechs Monaten anzupassen (Art. 10 Abs. 4 TaxiV). Bei

dieser rechtlichen Ausgestaltung liegt es entsprechend der Auffassung der

Beschwerdegegnerin und entgegen der Ansicht des Statthalters nahe, die

Benützungsgebühr als das Entgelt dafür anzusehen, dass der Bewilligungsinhaber

im sachlichen und zeitlichen Umfang der Bewilligungserteilung die öffentlichen

Standplätze benutzen darf. Insofern hat sich der Grund für die Leistung der

Gebühren mit der Erteilung der Bewilligung bzw. ab dem Zeitpunkt ihrer Geltung

verwirklicht. Die Benützungsgebühren sind daher grundsätzlich für die Dauer der

erteilten Betriebsbewilligung geschuldet. Daran vermag die in Ziffer I der

Gebührenordnung enthaltene Bezugsregelung (wonach die Benützungsgebühren gegen

Rechnungsstellung pro Kalenderjahr zu bezahlen sind, wobei die Gewerbepolizei

auf begründetes Gesuch hin quartalsweise oder halbjährliche Bezahlung gestatten

kann) nichts zu ändern. Wird die mit der Betriebsbewilligung zugestandene Anzahl

der Fahrzeuge nicht ausgeschöpft, indem der Betriebsinhaber diese Fahrzeuge

ganz oder teilweise nicht einlöst, so kann dem zwar bei der Gebührenerhebung Rechnung

getragen werden, aber nur aufgrund einer Anpassung der Betriebsbewilligung; mit

einer derartigen Anpassung wird primär die Zahl der zugestandenen Taxifahrzeuge

verändert; sie verändert aber auch die Grundlage für die Erhebung der

Benützungsgebühren.

3.3

Hier ist

dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 25. März 2002 eine Betriebsbewilligung

für 50 Fahrzeuge ab April 2002 für die Dauer von drei Jahren erteilt worden.

Nachdem er bis Ende September 2002 lediglich 16 der zugestandenen 50 Fahrzeuge

eingelöst hatte, hat die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Bewilligung ab 1.

Oktober 2002 von Amtes wegen angepasst. Wie nämlich dem Schreiben bzw. Beleg

der Verwaltungspolizei vom 23. Oktober 2002 entnommen werden kann, wurde die

Rückzahlung der geleisteten Gebühren im Umfang von Fr. 6'630.- (das heisst

hinsichtlich 34 Fahrzeugen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2002)

mit dem "Verfall" der entsprechenden "Betriebsbewilligungsnummern"

begründet. Grundlage für die Rückzahlung war demnach eine Anpassung der

entsprechenden Betriebsbewilligung. Dieses Vorgehen stand im Einklang mit Art. 10

Abs. 4 TaxiV, wonach die Betriebsbewilligung spätestens nach sechs Monaten

anzupassen ist, sofern und soweit einzelne Fahrzeuge nicht eingelöst worden

sind. Diese Bestimmung will sicherstellen, dass die Gesamtzahl der bewilligten

Taxifahrzeuge auf vernünftige Weise mit der Gesamtzahl der zur Verfügung

stehenden öffentlichen Standplätze koordiniert werden kann. Wer eine ihm

erteilte Bewilligung nicht innert nützlicher Frist durch Einlösung der

zugestandenen Fahrzeuge ausnützt, soll im Interesse anderer Gesuchsteller eine

Anpassung seiner Bewilligung hinnehmen müssen. Inwieweit der Beschwerdeführer

eine Rückerstattung in weitergehendem Umfang (nämlich für den Zeitraum vom 1. April

bis 30. September 2002 sowie allenfalls unter Berücksichtigung des jeweiligen

Zeitpunktes, in welchem die 16 Fahrzeuge eingelöst worden sind) hätte erreichen

können, wenn er von sich aus schon vor Ende September 2002 um Anpassung der

Betriebsbewilligung ersucht hätte, muss hier nicht entschieden werden. Wie

immerhin festzuhalten ist, kann ein Bewilligungsinhaber, der von sich aus um

Anpassung der Bewilligung ersucht, nicht erwarten, dass ihm eine Reduktion der

Benützungsgebühren auch für den Zeitraum vor Einreichung des

Anpassungsbegehrens zugestanden wird; das ergibt sich aus dem dargelegten Zweck

von Art. 10 Abs. 4 TaxiV wie auch aus der dargelegten Regelung des

Gebührenbezugs (Ziffer I Abs. 2 und 3 der Gebührenordnung). Aus

diesem Grund kann der Beschwerdeführer auch dann nichts zu seinen Gunsten

ableiten, wenn davon ausgegangen wird, mit seinem Gesuch vom 5. Dezember 2002

um Rückerstattung der Gebühren in diesem weitergehenden Umfang habe er sinngemäss

darum ersucht, die Betriebsbewilligung rückwirkend entsprechend anzupassen (vgl.

RB 1986 Nr. 127).

3.4

Aus dem

Gesagten ergibt sich zugleich, dass der Beschwerdeführer die streitbetroffenen

Gebühren auch nicht ohne gültigen Rechtsgrund geleistet hat. Dies ergibt sich

allerdings nicht schon daraus, dass er sie aufgrund der in der Folge in

Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 25. März 2002 bezahlt hat. Mit der

diesbezüglichen Erwägung verkennt der Statthalter die Tragweite des in Lehre

und Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes, wonach aufgrund einer formell

rechtskräftigen Verfügung erfolgte Leistungen auf einem gültigen Rechtsgrund

beruhten und daher nicht rückforderbar seien. Mit diesem Grundsatz soll im

Bereich des öffentlichen Rechts sichergestellt werden, dass formell in

Rechtskraft erwachsene Verfügungen, deren rechtzeitige Anfechtung die

Betroffenen versäumt haben, nicht unter Berufung auf das Institut der

ungerechtfertigten Bereicherung doch noch im Nachhinein in Frage gestellt

werden können. Von dieser Zwecksetzung ist er vorab auf Verfügungen ausgerichtet,

die einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt regeln. Demgegenüber können so

genannte Dauerverfügungen, wie sie Taxibetriebsbewilligungen darstellen, bei

Änderung der massgebenden Sach- oder Rechtslage angepasst werden (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24,

Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 13), wie das im vorliegenden Fall denn auch

wie erwähnt geschehen ist. Entscheidend ist indessen wie ausgeführt, dass eine

Reduktion der geschuldeten Benützungsgebühren nur auf Grund und im Rahmen einer

solchen Anpassung der Betriebsbewilligung geboten ist.

4.

Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, anfangs Oktober

2003.

(richtig offenbar 2002) habe er 7 weitere Fahrzeuge einlösen wollen, was

ihm damals verwehrt worden sei; er habe damit bis zum April 2003 zuwarten

müssen, was für ihn erhebliche Erwerbseinbussen zur Folge gehabt habe. Es sei

ihm hierfür eine "Umtriebesentschädigung" von Fr. 5'000.-

zuzusprechen. Eine solche Umtriebsentschädigung verlangte er bereits im Einsprache-

und im Rekursverfahren, damals jedoch ohne jede Begründung, weshalb die

Vorinstanzen keinen Anlass sahen, sich damit auseinanderzusetzen. Was der

Beschwerdeführer nunmehr zur Begründung vorbringt, kann jedenfalls nicht zur

Gutheissung dieses Begehrens führen. Zum einen hätte er sich, sollte seine

Sachdarstellung zutreffen, vorab gegen die Nichtzulassung weiterer Fahrzeuge

wehren müssen. Zum andern verlangt er mit seinem Begehren richtig betrachtet

die Zusprechung von Schadenersatz, worüber nicht die Verwaltungsbehörde und das

Verwaltungsgericht, sondern der Zivilrichter zu entscheiden hätte (§ 2 Abs. 1

VRG).

5.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Für den Fall, dass der

Beschwerdeführer mit der verlangten "Umtriebsentschädigung" eine

Parteientschädigung im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG anstreben sollte, ist

festzuhalten, dass ihm bei diesem Verfahrensausgang eine solche Entschädigung

von vornherein nicht zusteht.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.