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Entscheid

VB.2003.00381

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00381

5. Mai 2004Deutsch17 min

(URT.2004.7944)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit gemeinsamer Ausschreibung vom 18.

Juli 2003 eröffneten die Gemeinden X und Y die im offenen Verfahren

durchgeführte Submission zur Erneuerung der amtlichen Vermessung (AV93) Y/X.

Die bis zum Eingabetermin eingegangenen acht Angebote wurden vorab einer

Eignungsprüfung anhand der in Ziffer 2.1 der Submissionsunterlagen aufgeführten

Eignungskriterien unterzogen. Mit sepa­raten Beschlüssen der Gemeinderäte X und

Y vom 30. September 2003 wurden drei Angebote, darunter dasjenige des

Ingenieur- und Vermessungsbüros Ingenieurbüro A in Z wegen Nichterfüllens der

Eignungskriterien vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2003

beantragte das Ingenieur- und Vermessungsbüro A dem Verwaltungsgericht, die

Beschlüsse der Gemeinderäte X (Verfahren VB.2003.00381) und Y (Verfahren

VB.2003.00390) betreffend Verfahrensausschluss seien aufzuheben und sein

Angebot zum weiteren Verfahren zuzulassen. – Die Gemeinden X und Y liessen am 7. November

2003.

Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdeführers.

Mit Replik vom 5. Dezember 2003 bzw.

Duplik vom 19. Januar 2004 hielten die Parteien an ihren bisherigen

Standpunkten fest.

Die Ausführungen der Parteien werden,

soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Beschwerden VB.2003.00381 und VB.2003.00390 betreffen denselben Sachverhalt und

werfen die nämlichen Rechtsfragen auf. Sie sind daher zu vereinen.

1.2

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das

Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der vorliegend noch

anwendbaren Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB) sowie die § 3 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG)

zur Anwendung.

1.3

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Da das preislich

günstigste Angebot vom Beschwerdeführer stammt, hätte dieser, falls seine Rügen

begründet sind und er die Zulassung zum Verfahren erreichen kann, eine

realistische Chance auf den Zuschlag. Seine Legitimation ist daher grundsätzlich

zu bejahen.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer hält den von den Gemeinden mit

der Vorbereitung der Submission und der Beurteilung des Submissionsergebnisses

beauftragten C für befan­gen, weil er bis Ende 2002 bei der mitofferierenden

Firma D beschäftigt war. Der externe Submissionsexperte sei nunmehr zwar

als selbstständiger Berater tätig, pflege jedoch nach wie vor ein

ausgezeichnetes Verhältnis zu seinem ehemaligen Arbeitgeber und Partner, was

ihn vorliegend als befangen erscheinen lasse. Dem halten die

Beschwerdegegnerinnen entgegen, der Beschwerdeführer habe diese Rüge erst rund

einen Monat nach dem Entdecken der angeblichen Ausstandsgründe und demzufolge

verspätet geltend gemacht. Im Übrigen lägen auch keine Ausstandsgründe im Sinn

von § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

vor.

2.2

Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sind

die Ausstandsregeln von § 5a VRG ebenfalls zu beachten. Eine

diesbezügliche Rüge ist auch im öffentlichrechtlichen Vergabeverfahren umgehend

geltend zu machen, d.h. grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu welchem der

Betroffene Kenntnis der für eine Befangenheit sprechenden Tatsachen erhält. Ein

Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen

von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken

des Anspruchs (BGE 121 I 225 E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 5,

auch zum Folgenden). Nur wenn eine Verfahrenspartei von Umständen, welche ein

Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst zusammen mit der Verfügung

Kenntnis erhält, kann sie die Verletzung der Ausstandsregeln auch noch im

anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine mangelnde

Sorgfalt vorzuwerfen ist, sie also die Umstände nicht schon früher hätte

erkennen müssen.

Bereits mit den Submissionsunterlagen vom

18.

Juli 2003 wurde bekannt gegeben, dass C als externen Berater mit der

Durchführung der Submission betraut worden war. Das dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 16. September 2003 zugestellte Of­fertöffnungs­protokoll enthielt

dann die Namen der Mitanbietenden. Somit war ihm bereits ab diesem Zeitpunkt die

Teilnahme der Firma D bekannt. Das Ausstandsbegehren gegen den mit der

Durchführung der Submission betrauten externen Berater hat er dagegen erst am

15.

Oktober 2003 mit der Beschwerde gegen den zwischenzeitlich verfügten

Ausschluss seiner Offerte gestellt. Ausstandsgründe sind jedoch, wie gesagt,

sofort und nicht erst nach rund einem Monat geltend zu machen. Gründe, welche

die entsprechenden Vorbringen dennoch als rechtzeitig erscheinen liessen, sind

nicht ersichtlich. Insbesondere macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend,

dass er von der früheren Tätigkeit des Submissionsexperten für die besagte

Mitbewerberin erst zusammen mit der Ausschlussverfügung Kenntnis erhalten habe.

Die Vorbringen zur angeblichen Befangenheit des Submissionsexperten erweisen

sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Wie es sich mit

dem Vorwurf der Befangenheit in materieller Hinsicht verhält, kann vorliegend offen

bleiben.

3.

Die Beschwerdegegnerinnen haben den

Beschwerdeführer von der Teilnahme am weiteren Verfahren ausgeschlossen, weil

er einzelne Eignungskriterien nicht erfülle.

3.1

Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen,

welche an die Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur

Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000

Nr. 25 mit weiteren Hinweisen). Gemäss § 22 der vorliegend noch

anwendbaren alten Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) betreffen

sie insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische

Leistungsfähigkeit. Die Vergabebehörde legt die für den betreffenden Auftrag

erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt

die zu erbringenden Nachweise (§ 22 aSubmV). Dabei steht ihr, ebenso wie

bei der Festlegung der Zuschlagskriterien (RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999

Nr. 13 E. 3b), ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung.

Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise sind in der Ausschreibung

und den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (vgl. § 16 Abs. 3

lit. f und § 17 Abs. 1 lit. g aSubmV).

Vorliegend

wird das gewählte Verfahren in Kapitel 2 der Submissionsunterlagen vom 18. Juli

2003.

beschrieben. Demnach werden die Anbietenden zuerst auf ihre Eignung geprüft.

Nur diejenigen Angebote, welche die Eignungskriterien erfüllen, werden zum weiteren

Verfahren zugelassen und überhaupt einer Prüfung anhand der Zuschlagskriterien

unterzogen. Die für die Vorprüfung massgeblichen Eignungskriterien sind in

Ziff. 2.1 aufgelistet. Dabei wird unterschieden zwischen solchen

administrativer, rechtlicher und technischer Natur. In administrativer Hinsicht

wird insbesondere verlangt, dass das eingereichte Angebot vollständig und

korrekt ist und den Offert­anforderungen gemäss Anhang 3 entspricht. Zu den

technischen Eignungskriterien wird sodann ausgeführt:

"Der Submissionsteilnehmer

hat mit geeigneten Referenzen, aufgeteilt in abgeschlossene und in Arbeit

stehende Operate, nachzuweisen, dass er vergleichbare Aufgaben bereits

erfolgreich gelöst hat.

Die technische Infrastruktur muss

den konkreten Anforderungen der gestellten Aufgaben entsprechen (Einsatz der

Orthofotos, GPS, etc.).

Die Gewährleistung der amtlichen

Vermessungsschnittstellen AVS für das DM01AVZH und die Mehranforderungen des

Kantons Zürich muss schriftlich garantiert sein.

Die

verbindliche Beschreibung der Massnahmen zur Erreichung der geforderten

Produktequalität und deren Nachweis muss konkret auf die gestellten Aufgaben

erfolgen und deren Erfolg aufzeigen."

Gemäss den

Offertanforderungen in Anhang 3 der Submissionsunterlagen besteht grundsätzlich

Methodenfreiheit. Es wird aber verlangt, dass die Submissionsteilnehmer den vorgesehenen

Lösungsweg ebenenweise, detailliert und nachvollziehbar pro vorhandenen

Qualitätsstandard in der Offerte beschreiben. Unter Ziffer 3 "Technische Lösung"

wird sodann verlangt:

"– Detaillierte

Auftragsanalyse mit Angaben pro Aufgabe bzw. Informationsebene

– Detaillierter

Beschrieb der vorgesehenen Methoden und Hilfsmittel für jede Aufgabe bzw.

Informationsebene mit dem expliziten Nachweis, dass damit die geforderte

Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird.

– (…)

– Detaillierter

Beschrieb des technischen Ablaufs pro Aufgabe bzw. Informationsebene inklusive:

Datenübernahme und -abgaben, Verifikation, Zusammenarbeit mit externen Stellen

(…)

– Beschrieb

der konkreten Zusammenarbeit mit dem Nachführungsgeometer inklusive:

Datenaustausch, Dokumentation, Zuständigkeit, etc.

– Konzept

zur Qualitätssicherung mit konkreten, schlüssigen und projektbezogenen Angaben

zu: Massnahmen zur Umsetzung der Vorgaben und der offerierten Abläufe, (…),

Nachvollziehbarkeit der Produktion, Prüfung der Produkte, etc.

– (…)"

3.2

Der Beschwerdeführer wendet sich grundsätzlich

gegen den von den Beschwerdegeg­nerinnen verlangten hohen Detaillierungsgrad

der Offerte. Wohl in keinem anderen Gebiet der Vermessung sei die zu

erreichende Qualität des Endprodukts so genau definiert wie in der amtlichen

Vermessung. Diese werde in Verordnungen, Weisungen und Rundbriefen im Detail

beschreiben und sowohl nach Abschluss der Arbeiten als zum Teil auch arbeitsbegleitend

von den zuständigen kantonalen Instanzen im Detail geprüft. Die Arbeit werde

nicht abgenommen, wenn der geforderte Qualitätsstandard nicht erreicht werde.

Diese zusätzliche betriebsexterne Qualitätskontrolle beziehe sich auch auf das

Endprodukt. Die beim Auftraggeber angeblich bestehende grosse Unsicherheit

bezüglich der erreichbaren Qualität des Endprodukts sei daher unbegründet.

Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten

nicht, dass die Qualität des Endprodukts in den geltenden Erlassen festgelegt

ist. Sie weisen aber zu Recht darauf hin, dass die Wahl der Methode, wie dieses

Endprodukt erreicht werden soll, dem Unternehmer überlassen bleibt. Abgesehen

davon, dass die Vergabebehörde ein Interesse daran hat, zu wissen, mit welchen

Methoden ihr Endprodukt erstellt wird, kann sie aus dem Methodenbeschrieb auch

ersehen, ob der Unternehmer die Aufgabe richtig erfasst hat. Damit treten die

Beschwerdegegnerinnen für eine möglichst frühzeitige Qualitätssicherung – ein

umsichtiges und zweckmässiges Anliegen – ein. Der frühzeitige Ausschluss

möglicher Mängel ist der nachträglichen Behebung von mit der Abnahmeprüfung

festgestellten Mängeln klar vorzuziehen, auch wenn der Unternehmer für den

geforderten Qualitätsstandard haftet. So gesehen besteht bei ungenügendem Methodenbeschrieb

eine Unsicherheit bezüglich der erreichbaren Qualität des Endprodukts. Der

Beschrieb der gewählten Methode ist daher für den Vergleich der Angebote in

fachlicher (nicht preislicher) Hinsicht von Bedeutung. Angesichts der Vorgabe,

dass die Arbeiten durch einen patentierten Ingenieur-Geometer durchzuführen

seien, bleiben als Ansatzpunkte für den Angebotsvergleich – abgesehen vom Referenznachweis – im Wesentlichen nur die Angaben

zu Methodenwahl und -beschrieb. Es ist folglich nicht

zu beanstanden, sondern lag im Ermessensspielraum der Vergabebehörde, wenn sie

für die Eignungsprüfung der Angebote hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad

der Methodenbeschriebe stellte.

3.3

Gemäss dem der angefochtenen Ausschlussverfügung

beiliegenden Prüfprotokoll vom 23. September 2003 erfüllt das Angebot die

gestellten Eignungskrite­rien in zwei Punkten nicht. Dabei handelt es sich um die

Punkte "Offertanforderungen" (vgl. nachfolgend E. 3.3.1–3.3.3) und

"Referenzen" (E. 3.3.4).

3.3.1

Bezüglich der Offertanforderungen wird ausgeführt:

"Technische

Lösung:

– Es ist

nicht ersichtlich, wie die systematische Aktualisierung der Bodenbedeckung

inkl. LWN erfolgt. Der Hinweis auf die Begehung genügt den Anforderungen der

Ausschreibung nicht.

– Angaben

über ÜP-Textpositionen fehlen.

– Angaben über Mehranforderungen

absolut minimal."

Aus der Sicht der Vergabebehörde geht aus

den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht hervor, wie der

Arbeitsschritt "systematische Aktualisierung der Bodenbedeckung"

konkret geplant sei. Der Hinweis auf die Begehung mit visueller Kontrolle genüge

den Anforderungen der Ausschreibung nicht. Eine Feldbegehung allein ermögliche

keine systematische Aktualisierung der Bodenbedeckung. Insbesondere werde nicht

beschrieben, wie der Vergleich von Grundbuchplan und Orthofoto bzw. mit den neu

erfassten Daten systematisch erfolgen soll. Es werde keine Methode genannt,

welche nachvollziehbar zum ausgeschriebenen Endprodukt führe. Die verlangte

detaillierte Darlegung der vorgesehenen Methode für diese Aufgabe bzw.

Informationsebene fehle. Der Beschwerdeführer habe seine Eignung zur Erfüllung

dieses wichtigen und zentralen Arbeitsschrittes nicht dargetan.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen,

sein Angebot schränke sich diesbezüglich keineswegs nur auf die Feldbegehung.

Wie in der Offerte festgehalten, werde auch das vorhandene Orthofoto mit der

heutigen eingetragenen Bodenbedeckung verglichen. Bei Differenzen würden z.B.

Waldränder oder Flurwege mit dem Instrument eingemessen und somit aktualisiert.

Wie die Fragebeantwortung vorgängig zur Offertstellung ergeben habe, seien

vorliegend die Orthofotos digital verfügbar, was einen On-Screen-Vergleich der

relevanten Daten erlaube. Angesichts dessen und weil es für Fachleute

offenkundig sei, dass ein

Ortho­fotoausdruck auf Papier und daneben ein Planausdruck auf Papier für den

nötigen Datenvergleich ohnehin ungeeignet seien, habe man annehmen dürfen, das

Vorgehen mittels On-Screen-Vergleich sei selbstverständlich und bedürfe keiner

ausdrücklichen Erwähnung.

In seiner Offerte hat der

Beschwerdeführer erklärt: "Der bestehende Grundbuchplan und die Orthofotos

werden zur Feststellung der Abweichung der Bodenbedeckung verglichen und wo

nötig Ergänzungsmessungen angeordnet". Den Beschwerdegegnerinnen ist beizupflichten,

dass damit keine Aussage darüber gemacht wird, wie die vorhandenen Orthofotos

im Prozess der Aktualisierung der Bodendeckung eingesetzt werden sollen. Es mag

nahe liegen, dass der fragliche Datenvergleich "on-screen" und nicht

analog erfolgt, wenn wie hier bereits digitale Orthofotos existieren. Dies

bleibt letztlich aber eine Annahme. Die Beschwerdegegnerinnen zeigen

überzeugend auf, dass zur Ergänzung und Aktualisierung der Bodenbedeckung je

nach Ausgangslage andere Methoden möglich und teilweise auch offeriert worden

sind: Neben dem erwähnten Vergleich mit den vorhandenen Orthofotos kann das

gesamte Gebiet mit einem Feldmessgerät neu vermessen werden oder es kann ein

neues Luftbild aufgenommen und ausgewertet werden, was eine nachträgliche

Vermessung im Feld weit gehend erübrigt. Der Beschwerdeführer ist somit in

diesem unbestritten zentralen Punkt den laut Offertanforderungen verlangten

"detaillierte[n] Beschrieb der vorgesehenen Methoden und Hilfsmittel für

jede Aufgabe bzw. Informationsebene mit dem expliziten Nachweis, dass damit die

geforderte Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird", schuldig geblieben.

3.3.2

Im Weiteren bemängeln die Beschwerdegegnerinnen,

dass im Angebot des Beschwerdeführers jegliche Angaben zu den

Übersichtsplan-Textpositionen (ÜP-Text­positionen) fehlen. Es geht dabei nicht

um die Beschriftung des Grundbuchplans, sondern um die Beschriftung eines Plans

in kleineren Massstäben. Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, das Erfassen der

ÜP-Textpositionen sei im ursprünglichen Datenmodell AV93 noch nicht enthalten

gewesen. Der Kanton habe dafür später ein separates Modell geschaffen und dieses

in der Weisung Nr. 14 des Amts für Raumordnung und Vermessung (ARV) vom 12. Mai

2000.

veröffentlicht. Diese Aufgabenstellung sei noch nicht allen Geometerbüros

geläufig und erfordere überdies ein gewisses kartografisches und gestalterisches

Flair, damit das Produkt "digitaler Übersichtsplan" im täglichen

Gebrauch attraktiv wirke.

Der Beschwerdeführer macht hierzu

geltend, Angaben über die ÜP-Textpositionen fehlten, da diese keiner besonderen

Erwähnung bedürften. Die Anordnung von Textpositionen sei für Fachleute eine

trivial einfache Aufgabe. Die eingesetzten Fachkräfte seien in Kartografie und

Plandarstellung geschult und könnten sich eine Qualifikation dieses

Arbeitsschrittes auch aufgrund eigener Erfahrung erlauben. Es werde nach den

Regeln des ARV gearbeitet. Die massgeblichen Vorgaben seien in der besagten Weisung

Nr. 14 des ARV (Übersichtsplan auf der Grundlage von Daten der amtlichen

Vermessung) enthalten und für diese Arbeiten verbindlich. In den

Submissionsunterlagen sei zudem klar definiert, dass das Erfassen der ÜP-Textpositionen

in allen thematischen Ebenen zum Leistungsumfang gehöre. Zusätzlich Kommentare

hätten sich daher aus Sicht des Beschwerdeführers erübrigt.

Dem ist mit den Beschwerdegegnerinnen

entgegen zu halten, dass gerade weil dieser Arbeitsschritt im Leistungsumfang

speziell erwähnt wird, (detaillierte) Angaben zu dessen Ausführung verlangt

waren. Wie anspruchsvoll die Aufgabenstellung tatsächlich ist bzw. wie

detaillierte Angaben angebracht gewesen wären, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls

stellt das Fehlen jeglicher Angaben zur Leistungserbringung einen formellen Mangel

dar.

3.3.3

Ferner wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, seine

Angaben über Mehranforderungen seien absolut minimal. Bei den Mehranforderungen

handelt es sich um folgende Informationsebenen: Nutzungszonen,

Grundwasserschutzzonen, Baulinien, Gewässerabstandslinien, Waldabstandslinien

und Waldgrenzen gemäss eidgenössischem Waldgesetz.

Der Beschwerdeführer macht hierzu

geltend, der Umfang der Mehranforderungen ergebe sich aus § 5 der kantonalen

Verordnung über die amtliche Vermessung. Das ARV habe dazu in der Weisung Nr.

12.

vom 9. April 1999 eine detaillierte Datenbeschreibung abgegeben. Genauer

könne das Produkt beim besten Willen nicht beschrieben werden. Mithin sei klar

gewesen, wie das Produkt in qualitativer Hinsicht auszusehen habe. Die Beschwerdegegnerinnen

bestätigen, dass das Endprodukt, aber eben nur dieses, vorgegeben sei. Wie

dieses Endprodukt erreicht werde, sei jedoch offen. Ein nachvollziehbarer

Methodenbeschrieb sei daher auch hier unabdingbar. Dem hält der Beschwerdeführer

entgegen, die Aufgabe sei aus der Sicht des Fachmanns nicht anspruchsvoll,

sodass es sich für ihn auch erübrigt habe, einen detaillierten Arbeitsbeschrieb

abzugeben.

Wie anspruchsvoll eine Aufgabe ist, hängt

regelmässig zu einem wesentlichen Teil von den konkreten Umständen des

Einzelfalls ab. Laut den Beschwerdegegnerinnen sind diese vorliegend insofern

besonders, als die Ausgangslage der vorhandenen Informationen bezüglich

Mehranforderungen vor allem in X sehr heterogen sei. Es sei für den

Auftraggeber von grossem Interesse, ob der Unternehmer diese Ausgangslage

erkannt und sich von der Aufgabenstellung ein korrektes Bild gemacht habe.

Diese Ausführungen belegen immerhin, dass die Aufgabe nicht als völlig

anspruchslos zu qualifizieren ist. Wie anspruchsvoll sie letztlich ist, kann

wiederum offen bleiben, war doch die Forderung nach einem detaillierten

Methodenbeschrieb für jeden Teilbereich klar vorgegeben. Nachdem der Beschwerdeführer

selbst erklärt, auf einen detaillierten Arbeitsbeschrieb verzichtet zu haben,

bestätigt sich damit auch die gegnerische Feststellung, wonach seine Angaben

absolut minimal ausgefallen seien. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in

diesem Punkt als unbegründet.

3.3.4

Schliesslich wurde der Ausschluss des

Beschwerdeführers noch mit fehlenden "Referenzen bezüglich

Mehranforderungen und ÜP-Positionen" begründet.

Der Beschwerdeführer macht hierzu

geltend, die vorgelegten Referenzen seien für die ausgeschriebenen Arbeiten

mehr als genügend. Unter den angegebenen Referenzen habe man die Gemeinde Z als

vergleichbares Beispiel herausgestrichen, weil dort die Mehranforderungen wie

auch die ÜP-Textpositionen durch den Beschwerdeführer erarbeitet worden seien.

Bei einer Rückfrage auf der Gemeindekanzlei Z wäre dies in Erfahrung zu bringen

gewesen.

Nachdem sich die Beschwerde in den

übrigen Punkten als nicht stichhaltig erwiesen hat und die

Beschwerdegegnerinnen erklären, die mangelhaften Referenzen seien für den Ausschluss

nicht ausschlaggebend gewesen, braucht die Frage im vorliegenden Fall an sich

nicht mehr geklärt zu werden. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen vermögen

indessen ohne weiteres zu überzeugen. Wie sie zutreffend feststellen, wurde die

Referenz Z bereits im Jahr 1999 fertig gestellt, zu einem Zeitpunkt also,

als die Weisung zu den ÜP-Textpositionen noch nicht veröffentlicht und

diejenige zu den Mehranforderungen gerade frisch erschienen war. Es ist ihnen

beizupflichten, dass unter diesen Umständen aus der Sicht des Auftraggebers

kein Grund zur Annahme bestand, mit dieser Referenz könnte auch die Erfüllung

der nicht erwähnten Aufgaben "ÜP-Textpositionen" und "Mehranforderungen"

belegt werden. Es kann vom Auftraggeber nicht verlangt werden, auch diejenigen

Referenzen auf die allfällige Erfüllung weiterer Anforderungen hin zu überprüfen,

welche keinerlei Hinweis auf die Erfüllung der spezifischen Aufgabenproblematik

enthalten. Vielmehr obliegt es dem Anbieter zu deklarieren, welche Referenzen

welche Leistungspunkte betreffen. Vorliegend hätte zumindest erkennbar gemacht

werden müssen, dass die fraglichen Arbeiten überhaupt schon einmal ausgeführt worden

sind, seit die entsprechenden Vorschriften in Kraft stehen.

3.4

Im Ergebnis lassen sich die Feststellungen der

Vergabebehörde zu den fehlenden oder ungenügenden Offertangaben demnach

bestätigen. Der Beschwerdeführer hat den geforderten Eignungsnachweis nicht

vollständig erbracht, was den Verfahrensausschluss rechtfertigt. Die Beschwerde

erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten

war.

4.

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Zudem hat er den

Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Entschädigung für die Umtriebe des

Beschwerdeverfahrens zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung

der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerinnen

mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur die – ohnehin geschuldete –

Begründung des Ausschlusses nachgeholt haben; in Betracht fällt daher vor allem

noch der Aufwand, der ihnen mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist. Als

angemessen erweisen sich Fr. 1'000.-.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Verfahren VB.2003.00381 und VB.2003.00390 werden

vereinigt,

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'640.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den

Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheids.

5.