VB.2003.00381
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00381
5. Mai 2004Deutsch17 min
(URT.2004.7944)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00381
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.05.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Vereinigt mit VB.2003.00390
Anfechtung des Ausschlusses: Befangenheit und Erfüllung der Eignungskriterien
Auch im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sind die Ausstandsregeln von § 5a VRG zu beachten. Angebliche Ausstandsgründe sind umgehend nach deren Entdeckung geltend zu machen. Vorliegend hätte der Beschwerdeführer die angebliche Befangenheit des die Submission durchführenden Beraters früher geltend machen können, weshalb sich die diesbezüglichen Vorbringen als verspätet erweisen und somit darauf nicht einzutreten ist (E. 2.2).
Da der Beschwerdeführer die zu den Eignungskriterien administrativer Art zählenden Offertanforderungen, welche in einem Anhang der Submissionsionsunterlagen separat aufgelistet wurden, nur ungenügend erfüllte und damit seinen Eignungsnachweis nicht vollständig erbracht hat, ist sein Ausschluss nicht zu beanstanden (E. 3).
Stichworte:
AUSSTAND
AUSSTANDSGRUND
BEFANGENHEIT
EIGNUNGSKRITERIEN
OFFERTMÄNGEL
SUBMISSIONSRECHT
Rechtsnormen:
§ 22 SubmV
§ 5a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit gemeinsamer Ausschreibung vom 18.
Juli 2003 eröffneten die Gemeinden X und Y die im offenen Verfahren
durchgeführte Submission zur Erneuerung der amtlichen Vermessung (AV93) Y/X.
Die bis zum Eingabetermin eingegangenen acht Angebote wurden vorab einer
Eignungsprüfung anhand der in Ziffer 2.1 der Submissionsunterlagen aufgeführten
Eignungskriterien unterzogen. Mit separaten Beschlüssen der Gemeinderäte X und
Y vom 30. September 2003 wurden drei Angebote, darunter dasjenige des
Ingenieur- und Vermessungsbüros Ingenieurbüro A in Z wegen Nichterfüllens der
Eignungskriterien vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2003
beantragte das Ingenieur- und Vermessungsbüro A dem Verwaltungsgericht, die
Beschlüsse der Gemeinderäte X (Verfahren VB.2003.00381) und Y (Verfahren
VB.2003.00390) betreffend Verfahrensausschluss seien aufzuheben und sein
Angebot zum weiteren Verfahren zuzulassen. – Die Gemeinden X und Y liessen am 7. November
2003.
Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers.
Mit Replik vom 5. Dezember 2003 bzw.
Duplik vom 19. Januar 2004 hielten die Parteien an ihren bisherigen
Standpunkten fest.
Die Ausführungen der Parteien werden,
soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Beschwerden VB.2003.00381 und VB.2003.00390 betreffen denselben Sachverhalt und
werfen die nämlichen Rechtsfragen auf. Sie sind daher zu vereinen.
1.2
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das
Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der vorliegend noch
anwendbaren Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB) sowie die § 3 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG)
zur Anwendung.
1.3
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Da das preislich
günstigste Angebot vom Beschwerdeführer stammt, hätte dieser, falls seine Rügen
begründet sind und er die Zulassung zum Verfahren erreichen kann, eine
realistische Chance auf den Zuschlag. Seine Legitimation ist daher grundsätzlich
zu bejahen.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer hält den von den Gemeinden mit
der Vorbereitung der Submission und der Beurteilung des Submissionsergebnisses
beauftragten C für befangen, weil er bis Ende 2002 bei der mitofferierenden
Firma D beschäftigt war. Der externe Submissionsexperte sei nunmehr zwar
als selbstständiger Berater tätig, pflege jedoch nach wie vor ein
ausgezeichnetes Verhältnis zu seinem ehemaligen Arbeitgeber und Partner, was
ihn vorliegend als befangen erscheinen lasse. Dem halten die
Beschwerdegegnerinnen entgegen, der Beschwerdeführer habe diese Rüge erst rund
einen Monat nach dem Entdecken der angeblichen Ausstandsgründe und demzufolge
verspätet geltend gemacht. Im Übrigen lägen auch keine Ausstandsgründe im Sinn
von § 5a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
vor.
2.2
Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens sind
die Ausstandsregeln von § 5a VRG ebenfalls zu beachten. Eine
diesbezügliche Rüge ist auch im öffentlichrechtlichen Vergabeverfahren umgehend
geltend zu machen, d.h. grundsätzlich zu dem Zeitpunkt, zu welchem der
Betroffene Kenntnis der für eine Befangenheit sprechenden Tatsachen erhält. Ein
Untätigbleiben oder eine Einlassung in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen
von Ausstandsgründen gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken
des Anspruchs (BGE 121 I 225 E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 5,
auch zum Folgenden). Nur wenn eine Verfahrenspartei von Umständen, welche ein
Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst zusammen mit der Verfügung
Kenntnis erhält, kann sie die Verletzung der Ausstandsregeln auch noch im
anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine mangelnde
Sorgfalt vorzuwerfen ist, sie also die Umstände nicht schon früher hätte
erkennen müssen.
Bereits mit den Submissionsunterlagen vom
18.
Juli 2003 wurde bekannt gegeben, dass C als externen Berater mit der
Durchführung der Submission betraut worden war. Das dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 16. September 2003 zugestellte Offertöffnungsprotokoll enthielt
dann die Namen der Mitanbietenden. Somit war ihm bereits ab diesem Zeitpunkt die
Teilnahme der Firma D bekannt. Das Ausstandsbegehren gegen den mit der
Durchführung der Submission betrauten externen Berater hat er dagegen erst am
15.
Oktober 2003 mit der Beschwerde gegen den zwischenzeitlich verfügten
Ausschluss seiner Offerte gestellt. Ausstandsgründe sind jedoch, wie gesagt,
sofort und nicht erst nach rund einem Monat geltend zu machen. Gründe, welche
die entsprechenden Vorbringen dennoch als rechtzeitig erscheinen liessen, sind
nicht ersichtlich. Insbesondere macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend,
dass er von der früheren Tätigkeit des Submissionsexperten für die besagte
Mitbewerberin erst zusammen mit der Ausschlussverfügung Kenntnis erhalten habe.
Die Vorbringen zur angeblichen Befangenheit des Submissionsexperten erweisen
sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Wie es sich mit
dem Vorwurf der Befangenheit in materieller Hinsicht verhält, kann vorliegend offen
bleiben.
3.
Die Beschwerdegegnerinnen haben den
Beschwerdeführer von der Teilnahme am weiteren Verfahren ausgeschlossen, weil
er einzelne Eignungskriterien nicht erfülle.
3.1
Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen,
welche an die Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur
Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000
Nr. 25 mit weiteren Hinweisen). Gemäss § 22 der vorliegend noch
anwendbaren alten Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) betreffen
sie insbesondere die finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische
Leistungsfähigkeit. Die Vergabebehörde legt die für den betreffenden Auftrag
erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt
die zu erbringenden Nachweise (§ 22 aSubmV). Dabei steht ihr, ebenso wie
bei der Festlegung der Zuschlagskriterien (RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999
Nr. 13 E. 3b), ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung.
Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise sind in der Ausschreibung
und den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (vgl. § 16 Abs. 3
lit. f und § 17 Abs. 1 lit. g aSubmV).
Vorliegend
wird das gewählte Verfahren in Kapitel 2 der Submissionsunterlagen vom 18. Juli
2003.
beschrieben. Demnach werden die Anbietenden zuerst auf ihre Eignung geprüft.
Nur diejenigen Angebote, welche die Eignungskriterien erfüllen, werden zum weiteren
Verfahren zugelassen und überhaupt einer Prüfung anhand der Zuschlagskriterien
unterzogen. Die für die Vorprüfung massgeblichen Eignungskriterien sind in
Ziff. 2.1 aufgelistet. Dabei wird unterschieden zwischen solchen
administrativer, rechtlicher und technischer Natur. In administrativer Hinsicht
wird insbesondere verlangt, dass das eingereichte Angebot vollständig und
korrekt ist und den Offertanforderungen gemäss Anhang 3 entspricht. Zu den
technischen Eignungskriterien wird sodann ausgeführt:
"Der Submissionsteilnehmer
hat mit geeigneten Referenzen, aufgeteilt in abgeschlossene und in Arbeit
stehende Operate, nachzuweisen, dass er vergleichbare Aufgaben bereits
erfolgreich gelöst hat.
Die technische Infrastruktur muss
den konkreten Anforderungen der gestellten Aufgaben entsprechen (Einsatz der
Orthofotos, GPS, etc.).
Die Gewährleistung der amtlichen
Vermessungsschnittstellen AVS für das DM01AVZH und die Mehranforderungen des
Kantons Zürich muss schriftlich garantiert sein.
Die
verbindliche Beschreibung der Massnahmen zur Erreichung der geforderten
Produktequalität und deren Nachweis muss konkret auf die gestellten Aufgaben
erfolgen und deren Erfolg aufzeigen."
Gemäss den
Offertanforderungen in Anhang 3 der Submissionsunterlagen besteht grundsätzlich
Methodenfreiheit. Es wird aber verlangt, dass die Submissionsteilnehmer den vorgesehenen
Lösungsweg ebenenweise, detailliert und nachvollziehbar pro vorhandenen
Qualitätsstandard in der Offerte beschreiben. Unter Ziffer 3 "Technische Lösung"
wird sodann verlangt:
"– Detaillierte
Auftragsanalyse mit Angaben pro Aufgabe bzw. Informationsebene
– Detaillierter
Beschrieb der vorgesehenen Methoden und Hilfsmittel für jede Aufgabe bzw.
Informationsebene mit dem expliziten Nachweis, dass damit die geforderte
Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird.
– (…)
– Detaillierter
Beschrieb des technischen Ablaufs pro Aufgabe bzw. Informationsebene inklusive:
Datenübernahme und -abgaben, Verifikation, Zusammenarbeit mit externen Stellen
(…)
– Beschrieb
der konkreten Zusammenarbeit mit dem Nachführungsgeometer inklusive:
Datenaustausch, Dokumentation, Zuständigkeit, etc.
– Konzept
zur Qualitätssicherung mit konkreten, schlüssigen und projektbezogenen Angaben
zu: Massnahmen zur Umsetzung der Vorgaben und der offerierten Abläufe, (…),
Nachvollziehbarkeit der Produktion, Prüfung der Produkte, etc.
– (…)"
3.2
Der Beschwerdeführer wendet sich grundsätzlich
gegen den von den Beschwerdegegnerinnen verlangten hohen Detaillierungsgrad
der Offerte. Wohl in keinem anderen Gebiet der Vermessung sei die zu
erreichende Qualität des Endprodukts so genau definiert wie in der amtlichen
Vermessung. Diese werde in Verordnungen, Weisungen und Rundbriefen im Detail
beschreiben und sowohl nach Abschluss der Arbeiten als zum Teil auch arbeitsbegleitend
von den zuständigen kantonalen Instanzen im Detail geprüft. Die Arbeit werde
nicht abgenommen, wenn der geforderte Qualitätsstandard nicht erreicht werde.
Diese zusätzliche betriebsexterne Qualitätskontrolle beziehe sich auch auf das
Endprodukt. Die beim Auftraggeber angeblich bestehende grosse Unsicherheit
bezüglich der erreichbaren Qualität des Endprodukts sei daher unbegründet.
Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten
nicht, dass die Qualität des Endprodukts in den geltenden Erlassen festgelegt
ist. Sie weisen aber zu Recht darauf hin, dass die Wahl der Methode, wie dieses
Endprodukt erreicht werden soll, dem Unternehmer überlassen bleibt. Abgesehen
davon, dass die Vergabebehörde ein Interesse daran hat, zu wissen, mit welchen
Methoden ihr Endprodukt erstellt wird, kann sie aus dem Methodenbeschrieb auch
ersehen, ob der Unternehmer die Aufgabe richtig erfasst hat. Damit treten die
Beschwerdegegnerinnen für eine möglichst frühzeitige Qualitätssicherung – ein
umsichtiges und zweckmässiges Anliegen – ein. Der frühzeitige Ausschluss
möglicher Mängel ist der nachträglichen Behebung von mit der Abnahmeprüfung
festgestellten Mängeln klar vorzuziehen, auch wenn der Unternehmer für den
geforderten Qualitätsstandard haftet. So gesehen besteht bei ungenügendem Methodenbeschrieb
eine Unsicherheit bezüglich der erreichbaren Qualität des Endprodukts. Der
Beschrieb der gewählten Methode ist daher für den Vergleich der Angebote in
fachlicher (nicht preislicher) Hinsicht von Bedeutung. Angesichts der Vorgabe,
dass die Arbeiten durch einen patentierten Ingenieur-Geometer durchzuführen
seien, bleiben als Ansatzpunkte für den Angebotsvergleich – abgesehen vom Referenznachweis – im Wesentlichen nur die Angaben
zu Methodenwahl und -beschrieb. Es ist folglich nicht
zu beanstanden, sondern lag im Ermessensspielraum der Vergabebehörde, wenn sie
für die Eignungsprüfung der Angebote hohe Anforderungen an den Detaillierungsgrad
der Methodenbeschriebe stellte.
3.3
Gemäss dem der angefochtenen Ausschlussverfügung
beiliegenden Prüfprotokoll vom 23. September 2003 erfüllt das Angebot die
gestellten Eignungskriterien in zwei Punkten nicht. Dabei handelt es sich um die
Punkte "Offertanforderungen" (vgl. nachfolgend E. 3.3.1–3.3.3) und
"Referenzen" (E. 3.3.4).
3.3.1
Bezüglich der Offertanforderungen wird ausgeführt:
"Technische
Lösung:
– Es ist
nicht ersichtlich, wie die systematische Aktualisierung der Bodenbedeckung
inkl. LWN erfolgt. Der Hinweis auf die Begehung genügt den Anforderungen der
Ausschreibung nicht.
– Angaben
über ÜP-Textpositionen fehlen.
– Angaben über Mehranforderungen
absolut minimal."
Aus der Sicht der Vergabebehörde geht aus
den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nicht hervor, wie der
Arbeitsschritt "systematische Aktualisierung der Bodenbedeckung"
konkret geplant sei. Der Hinweis auf die Begehung mit visueller Kontrolle genüge
den Anforderungen der Ausschreibung nicht. Eine Feldbegehung allein ermögliche
keine systematische Aktualisierung der Bodenbedeckung. Insbesondere werde nicht
beschrieben, wie der Vergleich von Grundbuchplan und Orthofoto bzw. mit den neu
erfassten Daten systematisch erfolgen soll. Es werde keine Methode genannt,
welche nachvollziehbar zum ausgeschriebenen Endprodukt führe. Die verlangte
detaillierte Darlegung der vorgesehenen Methode für diese Aufgabe bzw.
Informationsebene fehle. Der Beschwerdeführer habe seine Eignung zur Erfüllung
dieses wichtigen und zentralen Arbeitsschrittes nicht dargetan.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen,
sein Angebot schränke sich diesbezüglich keineswegs nur auf die Feldbegehung.
Wie in der Offerte festgehalten, werde auch das vorhandene Orthofoto mit der
heutigen eingetragenen Bodenbedeckung verglichen. Bei Differenzen würden z.B.
Waldränder oder Flurwege mit dem Instrument eingemessen und somit aktualisiert.
Wie die Fragebeantwortung vorgängig zur Offertstellung ergeben habe, seien
vorliegend die Orthofotos digital verfügbar, was einen On-Screen-Vergleich der
relevanten Daten erlaube. Angesichts dessen und weil es für Fachleute
offenkundig sei, dass ein
Orthofotoausdruck auf Papier und daneben ein Planausdruck auf Papier für den
nötigen Datenvergleich ohnehin ungeeignet seien, habe man annehmen dürfen, das
Vorgehen mittels On-Screen-Vergleich sei selbstverständlich und bedürfe keiner
ausdrücklichen Erwähnung.
In seiner Offerte hat der
Beschwerdeführer erklärt: "Der bestehende Grundbuchplan und die Orthofotos
werden zur Feststellung der Abweichung der Bodenbedeckung verglichen und wo
nötig Ergänzungsmessungen angeordnet". Den Beschwerdegegnerinnen ist beizupflichten,
dass damit keine Aussage darüber gemacht wird, wie die vorhandenen Orthofotos
im Prozess der Aktualisierung der Bodendeckung eingesetzt werden sollen. Es mag
nahe liegen, dass der fragliche Datenvergleich "on-screen" und nicht
analog erfolgt, wenn wie hier bereits digitale Orthofotos existieren. Dies
bleibt letztlich aber eine Annahme. Die Beschwerdegegnerinnen zeigen
überzeugend auf, dass zur Ergänzung und Aktualisierung der Bodenbedeckung je
nach Ausgangslage andere Methoden möglich und teilweise auch offeriert worden
sind: Neben dem erwähnten Vergleich mit den vorhandenen Orthofotos kann das
gesamte Gebiet mit einem Feldmessgerät neu vermessen werden oder es kann ein
neues Luftbild aufgenommen und ausgewertet werden, was eine nachträgliche
Vermessung im Feld weit gehend erübrigt. Der Beschwerdeführer ist somit in
diesem unbestritten zentralen Punkt den laut Offertanforderungen verlangten
"detaillierte[n] Beschrieb der vorgesehenen Methoden und Hilfsmittel für
jede Aufgabe bzw. Informationsebene mit dem expliziten Nachweis, dass damit die
geforderte Zuverlässigkeit und Genauigkeit erreicht wird", schuldig geblieben.
3.3.2
Im Weiteren bemängeln die Beschwerdegegnerinnen,
dass im Angebot des Beschwerdeführers jegliche Angaben zu den
Übersichtsplan-Textpositionen (ÜP-Textpositionen) fehlen. Es geht dabei nicht
um die Beschriftung des Grundbuchplans, sondern um die Beschriftung eines Plans
in kleineren Massstäben. Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, das Erfassen der
ÜP-Textpositionen sei im ursprünglichen Datenmodell AV93 noch nicht enthalten
gewesen. Der Kanton habe dafür später ein separates Modell geschaffen und dieses
in der Weisung Nr. 14 des Amts für Raumordnung und Vermessung (ARV) vom 12. Mai
2000.
veröffentlicht. Diese Aufgabenstellung sei noch nicht allen Geometerbüros
geläufig und erfordere überdies ein gewisses kartografisches und gestalterisches
Flair, damit das Produkt "digitaler Übersichtsplan" im täglichen
Gebrauch attraktiv wirke.
Der Beschwerdeführer macht hierzu
geltend, Angaben über die ÜP-Textpositionen fehlten, da diese keiner besonderen
Erwähnung bedürften. Die Anordnung von Textpositionen sei für Fachleute eine
trivial einfache Aufgabe. Die eingesetzten Fachkräfte seien in Kartografie und
Plandarstellung geschult und könnten sich eine Qualifikation dieses
Arbeitsschrittes auch aufgrund eigener Erfahrung erlauben. Es werde nach den
Regeln des ARV gearbeitet. Die massgeblichen Vorgaben seien in der besagten Weisung
Nr. 14 des ARV (Übersichtsplan auf der Grundlage von Daten der amtlichen
Vermessung) enthalten und für diese Arbeiten verbindlich. In den
Submissionsunterlagen sei zudem klar definiert, dass das Erfassen der ÜP-Textpositionen
in allen thematischen Ebenen zum Leistungsumfang gehöre. Zusätzlich Kommentare
hätten sich daher aus Sicht des Beschwerdeführers erübrigt.
Dem ist mit den Beschwerdegegnerinnen
entgegen zu halten, dass gerade weil dieser Arbeitsschritt im Leistungsumfang
speziell erwähnt wird, (detaillierte) Angaben zu dessen Ausführung verlangt
waren. Wie anspruchsvoll die Aufgabenstellung tatsächlich ist bzw. wie
detaillierte Angaben angebracht gewesen wären, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls
stellt das Fehlen jeglicher Angaben zur Leistungserbringung einen formellen Mangel
dar.
3.3.3
Ferner wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, seine
Angaben über Mehranforderungen seien absolut minimal. Bei den Mehranforderungen
handelt es sich um folgende Informationsebenen: Nutzungszonen,
Grundwasserschutzzonen, Baulinien, Gewässerabstandslinien, Waldabstandslinien
und Waldgrenzen gemäss eidgenössischem Waldgesetz.
Der Beschwerdeführer macht hierzu
geltend, der Umfang der Mehranforderungen ergebe sich aus § 5 der kantonalen
Verordnung über die amtliche Vermessung. Das ARV habe dazu in der Weisung Nr.
12.
vom 9. April 1999 eine detaillierte Datenbeschreibung abgegeben. Genauer
könne das Produkt beim besten Willen nicht beschrieben werden. Mithin sei klar
gewesen, wie das Produkt in qualitativer Hinsicht auszusehen habe. Die Beschwerdegegnerinnen
bestätigen, dass das Endprodukt, aber eben nur dieses, vorgegeben sei. Wie
dieses Endprodukt erreicht werde, sei jedoch offen. Ein nachvollziehbarer
Methodenbeschrieb sei daher auch hier unabdingbar. Dem hält der Beschwerdeführer
entgegen, die Aufgabe sei aus der Sicht des Fachmanns nicht anspruchsvoll,
sodass es sich für ihn auch erübrigt habe, einen detaillierten Arbeitsbeschrieb
abzugeben.
Wie anspruchsvoll eine Aufgabe ist, hängt
regelmässig zu einem wesentlichen Teil von den konkreten Umständen des
Einzelfalls ab. Laut den Beschwerdegegnerinnen sind diese vorliegend insofern
besonders, als die Ausgangslage der vorhandenen Informationen bezüglich
Mehranforderungen vor allem in X sehr heterogen sei. Es sei für den
Auftraggeber von grossem Interesse, ob der Unternehmer diese Ausgangslage
erkannt und sich von der Aufgabenstellung ein korrektes Bild gemacht habe.
Diese Ausführungen belegen immerhin, dass die Aufgabe nicht als völlig
anspruchslos zu qualifizieren ist. Wie anspruchsvoll sie letztlich ist, kann
wiederum offen bleiben, war doch die Forderung nach einem detaillierten
Methodenbeschrieb für jeden Teilbereich klar vorgegeben. Nachdem der Beschwerdeführer
selbst erklärt, auf einen detaillierten Arbeitsbeschrieb verzichtet zu haben,
bestätigt sich damit auch die gegnerische Feststellung, wonach seine Angaben
absolut minimal ausgefallen seien. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in
diesem Punkt als unbegründet.
3.3.4
Schliesslich wurde der Ausschluss des
Beschwerdeführers noch mit fehlenden "Referenzen bezüglich
Mehranforderungen und ÜP-Positionen" begründet.
Der Beschwerdeführer macht hierzu
geltend, die vorgelegten Referenzen seien für die ausgeschriebenen Arbeiten
mehr als genügend. Unter den angegebenen Referenzen habe man die Gemeinde Z als
vergleichbares Beispiel herausgestrichen, weil dort die Mehranforderungen wie
auch die ÜP-Textpositionen durch den Beschwerdeführer erarbeitet worden seien.
Bei einer Rückfrage auf der Gemeindekanzlei Z wäre dies in Erfahrung zu bringen
gewesen.
Nachdem sich die Beschwerde in den
übrigen Punkten als nicht stichhaltig erwiesen hat und die
Beschwerdegegnerinnen erklären, die mangelhaften Referenzen seien für den Ausschluss
nicht ausschlaggebend gewesen, braucht die Frage im vorliegenden Fall an sich
nicht mehr geklärt zu werden. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerinnen vermögen
indessen ohne weiteres zu überzeugen. Wie sie zutreffend feststellen, wurde die
Referenz Z bereits im Jahr 1999 fertig gestellt, zu einem Zeitpunkt also,
als die Weisung zu den ÜP-Textpositionen noch nicht veröffentlicht und
diejenige zu den Mehranforderungen gerade frisch erschienen war. Es ist ihnen
beizupflichten, dass unter diesen Umständen aus der Sicht des Auftraggebers
kein Grund zur Annahme bestand, mit dieser Referenz könnte auch die Erfüllung
der nicht erwähnten Aufgaben "ÜP-Textpositionen" und "Mehranforderungen"
belegt werden. Es kann vom Auftraggeber nicht verlangt werden, auch diejenigen
Referenzen auf die allfällige Erfüllung weiterer Anforderungen hin zu überprüfen,
welche keinerlei Hinweis auf die Erfüllung der spezifischen Aufgabenproblematik
enthalten. Vielmehr obliegt es dem Anbieter zu deklarieren, welche Referenzen
welche Leistungspunkte betreffen. Vorliegend hätte zumindest erkennbar gemacht
werden müssen, dass die fraglichen Arbeiten überhaupt schon einmal ausgeführt worden
sind, seit die entsprechenden Vorschriften in Kraft stehen.
3.4
Im Ergebnis lassen sich die Feststellungen der
Vergabebehörde zu den fehlenden oder ungenügenden Offertangaben demnach
bestätigen. Der Beschwerdeführer hat den geforderten Eignungsnachweis nicht
vollständig erbracht, was den Verfahrensausschluss rechtfertigt. Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
war.
4.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Zudem hat er den
Beschwerdegegnerinnen eine angemessene Entschädigung für die Umtriebe des
Beschwerdeverfahrens zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung
der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerinnen
mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen nur die – ohnehin geschuldete –
Begründung des Ausschlusses nachgeholt haben; in Betracht fällt daher vor allem
noch der Aufwand, der ihnen mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist. Als
angemessen erweisen sich Fr. 1'000.-.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Verfahren VB.2003.00381 und VB.2003.00390 werden
vereinigt,
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'640.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den
Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
…