Lexipedia

Entscheid

VB.2003.00383

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00383

7. Januar 2004Deutsch16 min

(URT.2004.7694)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die B AG ist Betreiberin

des Restaurants C an der L-Strasse in Y, Gemeinde X. Mit Schreiben vom 2.

Dezember 2002 stellte die Betreiberin das Gesuch um dauernde Hinaus­schiebung

der Schliessungsstunde jeweils von Montag bis Donnerstag bis 2 Uhr sowie am Freitag

und Samstag jeweils bis 4 Uhr. Am 13. Januar 2003 bewilligte der Gemeinderat

X eine Hinausschiebung der Schlies­sungsstunde am Donnerstag bis 2 Uhr sowie am

Freitag und Samstag bis 4 Uhr im Sinn eines Versuchs bis 30. Juni 2003.

Gleichzeitig erliess der Gemeinderat verschiedene Auflagen oder Einschränkungen

und drohte für den Fall nachteiliger Auswirkungen den sofortigen Entzug der

Versuchsbewilligung an. Der Beschluss wurde am 28. Februar 2003 amtlich

publiziert.

Erwägungen

II.

A rekurrierte hierauf an

die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, den Beschluss

des Gemeinderates X aufzuheben. Dasselbe hatten zuvor bereits 28 weitere

Rekursparteien gemeinsam verlangt. Mit Verfügung vom 18. September 2003 wies die

Volkswirtschaftsdirektion nach einer Vereinigung der Verfahren sämtliche

Rekurse ab und befristete die versuchsweise Hinausschiebung der Schliessungsstunde

auf fünf Monate ab Rechtskraft des Rekursentscheids.

III.

Mit Beschwerde vom

18.

/19. Oktober 2003 an das Verwaltungsgericht beantragte A, die Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion und den Beschluss des Gemeinderates X aufzuheben. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er, der Beschwerde die aufschiebende Wir­kung zu

gewähren und ihm die Vernehmlassungen der Gegenparteien zur Kenntnisnahme zuzustellen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B AG.

Die Volkswirtschaftsdirektion liess sich

mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat von X reichte eine Beschwerdeantwort

ein, während die B AG stillschweigend darauf verzichtete. Vernehmlassung

und Beschwerdeantwort hat das Gericht antragsgemäss dem Beschwerdeführer zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anord­nungen

von Verwaltungsbehörden, soweit die Gesetzgebung keine abweichende Zustän­digkeit

vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des

Verwaltungs­rechts­pflegegeset­zes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da im Bereich der

zu beurteilenden Streitsache kein Ausnahmetatbestand vorliegt, fällt sie in die

Entscheidungs­kompetenz des Ver­wal­tungsgerichts.

1.2

Nachdem der Beschwerdeführer nicht Adressat der

strittigen Anordnung ist, setzt seine Beschwerdelegitimation allerdings voraus,

dass er durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG).

1.2.1

Laut eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer

von Störungen durch den Betriebslärm des Restaurants C "nicht direkt

betroffen". Dagegen verändere sich die Lärmsituation für ihn insoweit, als

seine Wohnung mit zusätzlichem Strassenverkehrslärm belastet werde. Ähnliches

hatte der Beschwerdeführer zu seiner Legitimation bereits in der Rekursschrift

geltend gemacht: Als wesentliche Lärmquelle im Zusammenhang mit der

verlängerten Betriebszeit betrachtet er für sich offenkundig den Fahrzeugmehrverkehr

auf der L-Strasse. Der Rekursentscheid befasste sich mit der Legitimation des

Beschwerde­führers nicht.

1.2.2

Die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft an

der M-Strasse liegt in unmittelbarer Nähe der L-Strasse. Da bei verlängerten

Öffnungszeiten naturgemäss mit gewissem Mehrverkehr auf der L-Strasse gerechnet

werden muss, ist der Beschwerde­führer durch die Anordnung berührt und

jedenfalls mehr betroffen als beliebige Dritte. Ob der Beschwerdeführer darüber

hinaus ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der strittigen Anordnung

hat, erscheint zwar als fraglich: Laut Verwaltungsgericht begründet die

Erhöhung des Verkehrs auf einer öffentlichen Strasse um 5-10 % kein

schutzwürdiges Interesse der Anwohner an der Anfechtung des betreffenden

Bauvorhabens (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N.

36). Indessen erscheint es angesichts der tangierten Nachtzeit als glaubhaft,

dass der Beschwerdeführer den Mehrverkehr – auch wenn dieser nur gering sein

sollte – wahrnehmen würde. Wo der Beweis für das Vorliegen eines schutzwürdigen

Interesses nur mit umfangreichen Abklärungen zu erbringen wäre, muss die

Glaubhaftmachung genügen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 30). Auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.

1.3

Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu gewähren, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Wie er selbst anmerkt,

würde sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nur stellen, wenn von anderer

Seite ein Gesuch um deren Entzug gestellt würde. Dies ist nicht der Fall.

2.

2.1

Gemäss § 15 Abs. 1 des Gastgewerbegesetzes

vom 1. Dezember 1996 (GastgewerbeG) sind Gastwirtschaften von 24 Uhr bis 5 Uhr

geschlossen zu halten. Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt,

wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und

Umweltschutzrecht (§ 16 Abs. 1 GastgewerbeG). Bei berechtigten Zweifeln, ob die

Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewil­ligung zur Hinausschiebung

der Schliessungsstunde für einen befristeten Versuch erteilt werden (§ 9

Abs. 2 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 [Gastge­werbeV]). Gemäss § 10 Abs. 1 GastgewerbeV kann die

Be­willigung jederzeit entzogen werden, namentlich bei wiederholten

Nachtruhestörungen.

2.2

Beim Lokal der Beschwerdegegnerin 1 handelt es sich

um eine ortsfeste An­lage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und von Art. 2

Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), in der ein gewerbli­ches

Unternehmen betrieben wird, das den bundes­rechtlichen Bestimmun­gen über den

Lärmschutz unterliegt (vgl. BGE 123 II 325 E. 4 a/aa; zurückhaltend

dagegen: Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen

Lärmschutzvorschriften auf mensch­lichen Alltagslärm und verwandte Lärmarten,

URP 1993, S. 377 ff., 392). Für die Beantwortung der Frage, ob von

Gaststätten, Diskotheken und ähnlichen Lokalen unzumut­bare Lärm­emis­sio­nen

ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegte Be­las­tungsgrenz­werte vor (BGE

123.

II 325 E. 4 d/bb; Pra 86/1997 Nr. 166). Die Belas­tungs­grenzwerte

können auch nicht hilfsweise angewendet werden (BGr, 20. November 1998, URP

1999, S. 264 ff., insbes. 269 f.).

Wenn Grenzwerte fehlen, sind die

Emissionen im Einzelfall so zu beschränken, dass nach dem Stand der

Wissenschaft und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohl­be­fin­den nicht

erheblich gestört ist (Pra 86/1997 Nr. 166 E. 3b; BGr, 1. De­zember

1994, URP 1995, S. 31 ff. E. 3c; BGE 118 Ib 590 E. 2). Dabei

sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie

die Lärmempfindlichkeit be­zie­hungs­wei­se die Lärm­vorbelastung der Zone, in

der die Immissionen auftreten, zu be­rück­sichti­gen (BGE 123 II 325

E. 4 d/bb mit Hinweisen; Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kommentar zum

Umwelt­schutz­gesetz, Zürich Mai 2000, Art. 15 N. 20 f.). Im

Interesse des Vorsorgeprin­zips müs­sen Lärm­emissionen so weit begrenzt werden,

als dies technisch und betrieblich mög­lich sowie wirtschaftlich tragbar ist

(Art. 11 Abs. 2 USG). Lärmbekämpfungs­mass­nahmen sind dem­nach nicht

erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung lästig oder gar schäd­lich

wird; es sollen viel­mehr auch die bloss unnötigen Emissionen, zum Beispiel

durch die An­ordnung von Be­triebs­beschränkungen oder von anderweitigen

Mitteln des kom­munalen und kanto­nalen Polizeirechts, vermieden werden (Klaus

A. Val­lender/Reto Morell, Um­welt­recht, Bern 1997, § 8 N. 26 mit

Hinweisen; vgl. auch RB 1999 Nr. 132 = URP 1999, S. 436 ff., betreffend

Technomusik). Allerdings beschränkt Art. 11 Abs. 2 USG den verwaltungsrechtlichen

Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht entscheidend: Selbst wenn eine

Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jeden­falls

nicht in einem krassen Missver­hältnis zum Nutzen für die Umwelt sein (vgl.

André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März

1998, Art. 11 N. 35). Ein Gastgewerbelokal muss den Anforderungen von

Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV genügen, das

heisst der Be­trieb muss ein Im­missions­niveau einhalten, bei wel­chem nach

richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Stö­rungen auftreten (BGE 123

II 325 E. 4d/bb a.E.). Der Beurteilung sind alle Lärm­emissionen zu Grunde

zu legen, die dem Restaura­tionsbe­trieb zuzurechnen sind. Das sind neben den

Geräuschen, die im Lokal erzeugt wer­den, auch die Sekundär­emissionen, das

heisst Geräusche, die durch die bestimmungsge­mässe Nut­zung der Anlage

ausserhalb des Gebäudes entstehen, namentlich der von den Be­su­chern beim

Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm (BGr, 20. Novem­ber 1998,

URP 1999, S. 264 ff., insbes. 269 mit Hinweisen). Auch der Strassenverkehrslärm

kann bei der Frage nach den Betriebszeiten eines Restaurationslokals ins

Gewicht fallen (vgl. BGr, 29. März 2001, URP 2001, S. 462 ff.);

soweit es um die Feststellung des Ge­samtverkehrslärms geht, sind die

bundesrechtlichen Grenzwerte (Anhang 3 LSV) zu beachten.

2.3

Die Vorinstanz hat die dargelegten bundesrechtlichen Bestimmungen über

den Lärmschutz nicht erörtert. Sie hielt allerdings fest, dass die Gemeinde X

aufgrund der bisherigen Erfahrungen eine Hinausschiebung der Schliessungsstunde

zu Recht nicht als erhebliche Störung des Wohlbefindens der Bevölkerung

beurteilt habe. Zudem wies sie ausdrücklich darauf hin, dass die geltend

gemachten Lärmimmissionen allein nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über

den Umweltschutz zu beurteilen seien. Wenn auch eine nähere Auseinandersetzung

mit den lärmschutzrechtlichen Einwänden des Beschwer­deführers zweckmässig

gewesen wäre, so liegt im Vorgehen der Volkswirtschaftsdirektion noch keine

Gehörsverweigerung. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid vielmehr auf die wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit sämtlichen Parteivorbringen

zu befassen und diese im Einzelnen zu widerlegen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, § 10

N. 40 mit Hinweisen).

2.4

Dem Verwaltungsgericht steht im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens aufgrund von § 50 VRG nur die Rechtskontrolle zu

(hinsichtlich künftiger Immissionen vgl. ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 86).

2.5.1

Mit Bezug auf den Massstab, der an den auftretenden Lärm

anzulegen ist, gilt es zu prüfen, ob das streitbetroffene Projekt eine neue

Anlage oder eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage darstellt. Diese

Frage stellt sich nur bei bestehenden Anlagen, die beim Inkrafttreten des

Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 bereits erstellt oder zumindest

bewilligt waren. Alle nach dem 1. Januar 1985 bewilligten und erstellten An­lagen

gelten ohnehin als neu, auch wenn später über eine Änderung zu befinden ist

(Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Art. 25 N.

39). Neue ortsfeste Anlagen sind auch alle diejenigen, deren Zweck vollständig

geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Dies trifft dann zu, wenn bestehende

Anlagen in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit verändert werden,

dass das, was von der bisherigen Anlage weiter besteht, von geringe­rer

Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil; für die Abgrenzung sind vor allem

umwelt­relevante Kriterien, im Besonderen des Lärmschutzes, massgebend (BGE 125

II 643 E. 17a S. 670, 123 II 325 E. 4c/aa S. 329, 116 Ib 435 E. 5d/bb

S. 443 f., 115 Ib 456 E. 5a S. 466).

2.5.2

Beim in Frage stehenden Lokal "C" handelt es sich

um ein Restaurant mit Bar-Pub. Laut seiner Webseite ist das Lokal unter der

Woche ab 8 Uhr geöffnet und schliesst es täglich um Mitternacht. Im Streit liegt

somit zur Hauptsache eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Wochenende. Die

Sachlage unterscheidet sich insofern von jener, die das Bundesgericht im Urteil

vom 21. März 2001 (1A.213/2000, www.bger.ch) zu beur­teilen hatte, als es hier

nicht um die Umwandlung eines Restaurants in ein reines Nachtlokal geht. Das

Bundesgericht bejahte dort eine vollständige funktionale Zweck­änderung, weil

es sich beim in Frage stehenden Betrieb bisher um ein gewöhnliches Restaurant

gehandelt habe, welches nach der ordentlichen Schliessungsstunde keinen Lärm

verursacht habe; nun aber werde es als Nachtlokal geführt, das vom Abend bis am

Morgen um 4 Uhr geöffnet sei (E. 2d). Von einer solchen Änderung kann

vorliegend nicht gesprochen werden. Mit verlängerter Öffnungszeiten von

Donnerstag bis 2 Uhr sowie für Freitag und Samstag bis 4 Uhr erfährt das Lokal

keine vollständige Zweckänderung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 LSV.

2.6.1

Unabhängig davon jedoch haben Anwohner während der Nacht in

einem Gebiet, welches vorwiegend Wohnzwecken dient, einen Restaurantbetrieb,

der die Nachtruhe der Anwohner erheblich stört und beeinträchtigt,

grundsätzlich nicht hinzunehmen (vgl. BGr, 21. März 2001,1A.213/2000, E. 2e,

www.bger.ch; VGr, 23. April 2003, VB.2002.00366, E. 3e). Entsprechend der Lage

in einer Zone mit Empfindlichkeits­stufe II, in welcher gemäss Art. 43 Abs. 1

lit. b LSV keine störenden Betriebe

zugelassen sind, ist in der Regel ein Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem

nach richterlicher Erfahrung höchstens geringfügige Störungen auftreten (vgl.

VGr, 18. Juni 2003, VB.2003.00173, E. 4, www.vgrzh.ch).

2.6.2

Dass verlängerte Öffnungszeiten vorliegend zu mehr als

geringfügigen Lärm­immissionen führen, ist zwar möglich, aufgrund der

bisherigen Erfahrungen aber nicht nahe liegend. Wie der Gemeinderat von X

unwidersprochen ausführte, bewilligte er indivi­duell für das Lokal der

Beschwerdegegnerin 1 in den letzten fünf Jahren für 12 bis 25 Tage pro Jahr

verlängerte Öffnungszeiten. Dazu kamen gemäss Art. 40 f. der Polizeiverordnung

der Gemeinde X vom 20. November 2000 noch weitere rund zehn Tage mit

verlängerten Öffnungszeiten oder Freinächten. Dennoch seien während dieser Zeit

keine Klagen wegen der Betriebsführung laut geworden noch habe die Polizei

wegen Störung der Nachtruhe ermahnen oder eingreifen müssen. Daran ändern auch

die Parteibehauptungen in der Beschwerdeschrift nichts, worin der Beschwerdeführer von erheblichen Nachtruhe­störungen

spricht. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen durfte der Gemeinde­rat

vielmehr zu Recht annehmen, dass der Lärm bei von Donnerstag bis Samstag verlän­gerten

Öffnungszeiten das Mass der bisherigen, höchstens geringfügigen Störungen eben­falls

nicht überschreiten würde.

2.7.1

Der Beschwerdeführer selbst macht im Übrigen für den Fall

verlängerter Öffnungs­zeiten keine unmittelbare Störung durch den Restaurationsbetrieb geltend, sei dies laute

Musik, lautes Benehmen der Gäste beim Verlassen des Lokals oder dergleichen. Er

behauptet letztlich einzig eine Verkehrszunahme auf der L-Strasse und eine

damit verbundene Lärmzunahme.

2.7.2

Der Betrieb einer neuen oder wesentlich geänderten

ortsfesten Anlage darf nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung

einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenz­werte überschritten werden (Art. 9

lit. a LSV). Als wesentliche Änderung in diesem Sinn gilt unter anderem eine

vom Inhaber der Anlage verursachte

Änderung des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Mehrbeanspruchung

bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt (Art.

8.

Abs. 3 LSV).

2.7.3

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die L-Strasse den Gemeindeteil

Y mit der Auto­bahnausfahrt X verbindet. Es ist deshalb anzunehmen, dass stets

ein gewisser Verkehrs­lärm vorhanden ist. Dennoch erscheint es als

wahrscheinlich, dass die verlängerten Öffnungszeiten nachts einen wahrnehmbar

stärkeren Lärm verursachen. Diese Lärmzu­nahme darf somit nicht dazu führen,

dass die hier geltenden Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm (Anhang 3

LSV) überschritten werden.

Die Tatsache, dass verlängerte Öffnungszeiten naturgemäss zu Mehrverkehr

auf der L-Strasse führen, bildet indessen noch keinen Grund, gleichzeitig eine

Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu erwarten. Wie gesehen haben die in

den vergangenen Jahren erteilten Öffnungsbewilligungen über Mitternacht hinaus

vielmehr weder zu Lärmklagen noch zu Beanstandungen durch die Polizei geführt.

2.8

Im Bewilligungsverfahren für ortsfeste Anlagen kann die

Behörde eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG). Solches hat analog

bei der Bewilligung verlängerter Öffnungszeiten zu gelten. Eine generelle

Pflicht zur Anordnung einer Lärmprognose begründet die zitierte Bestimmung

allerdings nicht: Die zuständige Behörde hat die Pflicht zur Ermittlung der

Immissionen, sobald Grund zur Annahme besteht, dass die mass­geblichen

Belastungsgrenzwerte überschritten werden oder ihre Überschreitung zu erwarten

ist (Wolf, Art. 25 N. 95; vgl. auch Art. 36 LSV; VGr, 18. Juni 2003,

VB.2003.00173, E. 7e, www.vgrzh.ch). Wie gesehen besteht zurzeit kein Grund für

eine solche Annahme.

Zu beachten ist, dass der in Frage stehende Aufschub der

Wirtschaftschlussstunde befristeter Natur ist und somit bei Störungen der

Nachtruhe ohne weiteres wieder verweigert werden kann. Damit unterscheidet sich

die Sachlage auch massgeblich von derjenigen, wie sie im Rahmen von

Baubewilligungen anzutreffen ist: Bauliche Investitionen sind regelmässig nur

lohnenswert, wenn die Bauherrschaft mit der Erteilung einer dauerhaften

Nutzungsbewilligung rechnen kann. Dies begründet ein erhöhtes Bedürfnis, die

künftigen Lärmimmissionen durch Abklärungen und wissenschaftlich fundierte

Prognosen so weit wie möglich vor Erteilung der Bewilligung abzuschätzen.

Dieses erhöhte Bedürfnis nach einer fundierten Lärmprognose besteht vorliegend,

wo die Nutzungserweiterung des Lokals ohne weiteres wieder rückgängig gemacht

werden kann, nicht; die Immissionen des Strassenverkehrs werden sich während

der Versuchsphase zuverlässiger ermitteln lassen.

2.9

Auch das kantonale Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG)

steht einem Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde nicht grundsätzlich entgegen.

Wohl ist die Wohnzone, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, in erster

Linie für Wohnbauten bestimmt (§ 52 Abs.

1.

PBG). Indessen sind nach Absatz 2 mässig störende Betriebe gestattet, wo sie

die Bau- und Zonenordnung zulässt. Der Schutz des Bau- und Planungsgesetzes vor

störenden Betrieben geht somit vorliegend nicht über denjenigen der

eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung hinaus.

2.10

Laut Art. 5 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X vom 17.

Januar 1994 sind in Wohnzonen nur Quartiergaststätten zugelassen und dürfen

dadurch keine unverhältnis­mässigen Immissionen entstehen. Zwar wird durch den

Aufschub der Wirtschaftsschluss­stunde an drei Tagen pro Woche der Pub- und

Barbetrieb vermehrte Bedeutung erhalten. Wie erwähnt erfährt das Lokal aufgrund

dieser begrenzten Nutzungserweiterung

aber noch keine Zweckänderung. Das Lokal bleibt zonenkonform. Falls entgegen

den Erwartungen unverhältnismässige Immissionen auftreten würden, so wären die

Betriebszeiten selbst­redend wieder einzuschränken.

3.

Insgesamt erweisen sich die Voraussetzungen für eine befristete

Verlängerung der Öffnungszeiten als erfüllt. Mit den ergänzenden Bestimmungen,

namentlich mit dem ausdrücklichen Hinweis auf sofortigen Entzug der Bewilligung

bei nachteiligen Aus­wirkungen, hat die Gemeinde X das Ruhebedürfnis der

Anwohner im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ausreichend beachtet. Indem

sie die vom Beschwerdeführer geforderte Ablehnung des Bewilligungsgesuchs

sinngemäss als unverhältnismässig verwarf, entschied sie im Rahmen ihres

pflichtgemässen Ermessens. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Die von der Gemeinde X für die verlängerten Öffnungszeiten vorgesehene

Versuchs­periode hätte bis 30. Juni 2003 gedauert. Da die Vorinstanz den Rekurs

nach diesem Datum abwies, befristete sie die versuchsweise Hinausschiebung der

Schliessungsstunde auf fünf Monate ab Rechtskraft des Entscheids. Diese

ergänzende Anordnung bedarf im Beschwerdeverfahren keiner Änderung.

5.

Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und

steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und

§ 17 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgereicht erhoben werden.

6.