VB.2003.00383
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00383
7. Januar 2004Deutsch16 min
(URT.2004.7694)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00383
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.01.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 19.08.2004 teilweise gutgeheissen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde
Die Hinausschiebung der Wirtschaftsschlussstunde an Wochenenden für ein ganztags geöffnetes Restaurant mit Barbetrieb stellt keine grundlegende Nutzungsänderung dar, wenn der Restaurationsbetrieb weitergeführt und nicht ein eigentliches Nachtlokal eingerichtet wird. Die Bewilligungserteilung für einen auf fünf Monate befristeten Versuch ist hier nicht rechtsverletzend.
Zur Eintretensfrage. Beschwerdelegitimation des an einer Strasse wohnenden Nachbarn bejaht, auf der wegen der verlängerten Öffnungszeit mit Mehrverkehr zu rechnen ist (E. 1). Da die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz als eingehalten zu betrachten sind und keine grundlegende Nutzungsänderung der Gastgewerbeliegenschaft vorliegt, ist die Bewilligung für die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde an Wochenenden während eines Versuchs von fünf Monaten rechtmässig (E. 2).
Stichworte:
BARBETRIEB
BERUFS- UND GEWERBERECHT
HINAUSSCHIEBUNG
LÄRMSCHUTZ
NACHTLOKAL
NACHTRUHE
NACHTRUHE
NUTZUNGSÄNDERUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEISTUNDE
RESTAURANT
SCHLIESSUNGSSTUNDE
WIRTSCHAFTSSCHLUSSSTUNDE
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. 1 GastgewerbeG
§ 16 Abs. 1 GastgewerbeG
§ 9 Abs. 2 GastgewerbeV
§ 10 Abs. 1 GastgewerbeV
Art. 2 Abs. 1 LSV
Art. 2 Abs. 2 LSV
Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV
Art. 8 Abs. 3 LSV
Art. 9 lit. a LSV
Art. 36 LSV
Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV
Art. 7 Abs. 7 USG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 25 Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die B AG ist Betreiberin
des Restaurants C an der L-Strasse in Y, Gemeinde X. Mit Schreiben vom 2.
Dezember 2002 stellte die Betreiberin das Gesuch um dauernde Hinausschiebung
der Schliessungsstunde jeweils von Montag bis Donnerstag bis 2 Uhr sowie am Freitag
und Samstag jeweils bis 4 Uhr. Am 13. Januar 2003 bewilligte der Gemeinderat
X eine Hinausschiebung der Schliessungsstunde am Donnerstag bis 2 Uhr sowie am
Freitag und Samstag bis 4 Uhr im Sinn eines Versuchs bis 30. Juni 2003.
Gleichzeitig erliess der Gemeinderat verschiedene Auflagen oder Einschränkungen
und drohte für den Fall nachteiliger Auswirkungen den sofortigen Entzug der
Versuchsbewilligung an. Der Beschluss wurde am 28. Februar 2003 amtlich
publiziert.
Erwägungen
II.
A rekurrierte hierauf an
die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, den Beschluss
des Gemeinderates X aufzuheben. Dasselbe hatten zuvor bereits 28 weitere
Rekursparteien gemeinsam verlangt. Mit Verfügung vom 18. September 2003 wies die
Volkswirtschaftsdirektion nach einer Vereinigung der Verfahren sämtliche
Rekurse ab und befristete die versuchsweise Hinausschiebung der Schliessungsstunde
auf fünf Monate ab Rechtskraft des Rekursentscheids.
III.
Mit Beschwerde vom
18.
/19. Oktober 2003 an das Verwaltungsgericht beantragte A, die Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion und den Beschluss des Gemeinderates X aufzuheben. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren und ihm die Vernehmlassungen der Gegenparteien zur Kenntnisnahme zuzustellen,
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der B AG.
Die Volkswirtschaftsdirektion liess sich
mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat von X reichte eine Beschwerdeantwort
ein, während die B AG stillschweigend darauf verzichtete. Vernehmlassung
und Beschwerdeantwort hat das Gericht antragsgemäss dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen
von Verwaltungsbehörden, soweit die Gesetzgebung keine abweichende Zuständigkeit
vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da im Bereich der
zu beurteilenden Streitsache kein Ausnahmetatbestand vorliegt, fällt sie in die
Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts.
1.2
Nachdem der Beschwerdeführer nicht Adressat der
strittigen Anordnung ist, setzt seine Beschwerdelegitimation allerdings voraus,
dass er durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG).
1.2.1
Laut eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer
von Störungen durch den Betriebslärm des Restaurants C "nicht direkt
betroffen". Dagegen verändere sich die Lärmsituation für ihn insoweit, als
seine Wohnung mit zusätzlichem Strassenverkehrslärm belastet werde. Ähnliches
hatte der Beschwerdeführer zu seiner Legitimation bereits in der Rekursschrift
geltend gemacht: Als wesentliche Lärmquelle im Zusammenhang mit der
verlängerten Betriebszeit betrachtet er für sich offenkundig den Fahrzeugmehrverkehr
auf der L-Strasse. Der Rekursentscheid befasste sich mit der Legitimation des
Beschwerdeführers nicht.
1.2.2
Die vom Beschwerdeführer bewohnte Liegenschaft an
der M-Strasse liegt in unmittelbarer Nähe der L-Strasse. Da bei verlängerten
Öffnungszeiten naturgemäss mit gewissem Mehrverkehr auf der L-Strasse gerechnet
werden muss, ist der Beschwerdeführer durch die Anordnung berührt und
jedenfalls mehr betroffen als beliebige Dritte. Ob der Beschwerdeführer darüber
hinaus ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der strittigen Anordnung
hat, erscheint zwar als fraglich: Laut Verwaltungsgericht begründet die
Erhöhung des Verkehrs auf einer öffentlichen Strasse um 5-10 % kein
schutzwürdiges Interesse der Anwohner an der Anfechtung des betreffenden
Bauvorhabens (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N.
36). Indessen erscheint es angesichts der tangierten Nachtzeit als glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer den Mehrverkehr – auch wenn dieser nur gering sein
sollte – wahrnehmen würde. Wo der Beweis für das Vorliegen eines schutzwürdigen
Interesses nur mit umfangreichen Abklärungen zu erbringen wäre, muss die
Glaubhaftmachung genügen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 30). Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.3
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu gewähren, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Wie er selbst anmerkt,
würde sich die Frage der aufschiebenden Wirkung nur stellen, wenn von anderer
Seite ein Gesuch um deren Entzug gestellt würde. Dies ist nicht der Fall.
2.
2.1
Gemäss § 15 Abs. 1 des Gastgewerbegesetzes
vom 1. Dezember 1996 (GastgewerbeG) sind Gastwirtschaften von 24 Uhr bis 5 Uhr
geschlossen zu halten. Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt,
wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und
Umweltschutzrecht (§ 16 Abs. 1 GastgewerbeG). Bei berechtigten Zweifeln, ob die
Nachtruhe der Anwohner gewährleistet werden kann, kann die Bewilligung zur Hinausschiebung
der Schliessungsstunde für einen befristeten Versuch erteilt werden (§ 9
Abs. 2 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 [GastgewerbeV]). Gemäss § 10 Abs. 1 GastgewerbeV kann die
Bewilligung jederzeit entzogen werden, namentlich bei wiederholten
Nachtruhestörungen.
2.2
Beim Lokal der Beschwerdegegnerin 1 handelt es sich
um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und von Art. 2
Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV), in der ein gewerbliches
Unternehmen betrieben wird, das den bundesrechtlichen Bestimmungen über den
Lärmschutz unterliegt (vgl. BGE 123 II 325 E. 4 a/aa; zurückhaltend
dagegen: Monika Kölz-Ott, Die Anwendbarkeit der bundesrechtlichen
Lärmschutzvorschriften auf menschlichen Alltagslärm und verwandte Lärmarten,
URP 1993, S. 377 ff., 392). Für die Beantwortung der Frage, ob von
Gaststätten, Diskotheken und ähnlichen Lokalen unzumutbare Lärmemissionen
ausgehen, liegen keine vom Bund festgelegte Belastungsgrenzwerte vor (BGE
123.
II 325 E. 4 d/bb; Pra 86/1997 Nr. 166). Die Belastungsgrenzwerte
können auch nicht hilfsweise angewendet werden (BGr, 20. November 1998, URP
1999, S. 264 ff., insbes. 269 f.).
Wenn Grenzwerte fehlen, sind die
Emissionen im Einzelfall so zu beschränken, dass nach dem Stand der
Wissenschaft und der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht
erheblich gestört ist (Pra 86/1997 Nr. 166 E. 3b; BGr, 1. Dezember
1994, URP 1995, S. 31 ff. E. 3c; BGE 118 Ib 590 E. 2). Dabei
sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie
die Lärmempfindlichkeit beziehungsweise die Lärmvorbelastung der Zone, in
der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 123 II 325
E. 4 d/bb mit Hinweisen; Christoph Zäch/Robert Wolf in: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Art. 15 N. 20 f.). Im
Interesse des Vorsorgeprinzips müssen Lärmemissionen so weit begrenzt werden,
als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist
(Art. 11 Abs. 2 USG). Lärmbekämpfungsmassnahmen sind demnach nicht
erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung lästig oder gar schädlich
wird; es sollen vielmehr auch die bloss unnötigen Emissionen, zum Beispiel
durch die Anordnung von Betriebsbeschränkungen oder von anderweitigen
Mitteln des kommunalen und kantonalen Polizeirechts, vermieden werden (Klaus
A. Vallender/Reto Morell, Umweltrecht, Bern 1997, § 8 N. 26 mit
Hinweisen; vgl. auch RB 1999 Nr. 132 = URP 1999, S. 436 ff., betreffend
Technomusik). Allerdings beschränkt Art. 11 Abs. 2 USG den verwaltungsrechtlichen
Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht entscheidend: Selbst wenn eine
Beschränkung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, darf sie jedenfalls
nicht in einem krassen Missverhältnis zum Nutzen für die Umwelt sein (vgl.
André Schrade/Theo Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich März
1998, Art. 11 N. 35). Ein Gastgewerbelokal muss den Anforderungen von
Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV genügen, das
heisst der Betrieb muss ein Immissionsniveau einhalten, bei welchem nach
richterlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123
II 325 E. 4d/bb a.E.). Der Beurteilung sind alle Lärmemissionen zu Grunde
zu legen, die dem Restaurationsbetrieb zuzurechnen sind. Das sind neben den
Geräuschen, die im Lokal erzeugt werden, auch die Sekundäremissionen, das
heisst Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage
ausserhalb des Gebäudes entstehen, namentlich der von den Besuchern beim
Betreten oder Verlassen des Lokals verursachte Lärm (BGr, 20. November 1998,
URP 1999, S. 264 ff., insbes. 269 mit Hinweisen). Auch der Strassenverkehrslärm
kann bei der Frage nach den Betriebszeiten eines Restaurationslokals ins
Gewicht fallen (vgl. BGr, 29. März 2001, URP 2001, S. 462 ff.);
soweit es um die Feststellung des Gesamtverkehrslärms geht, sind die
bundesrechtlichen Grenzwerte (Anhang 3 LSV) zu beachten.
2.3
Die Vorinstanz hat die dargelegten bundesrechtlichen Bestimmungen über
den Lärmschutz nicht erörtert. Sie hielt allerdings fest, dass die Gemeinde X
aufgrund der bisherigen Erfahrungen eine Hinausschiebung der Schliessungsstunde
zu Recht nicht als erhebliche Störung des Wohlbefindens der Bevölkerung
beurteilt habe. Zudem wies sie ausdrücklich darauf hin, dass die geltend
gemachten Lärmimmissionen allein nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über
den Umweltschutz zu beurteilen seien. Wenn auch eine nähere Auseinandersetzung
mit den lärmschutzrechtlichen Einwänden des Beschwerdeführers zweckmässig
gewesen wäre, so liegt im Vorgehen der Volkswirtschaftsdirektion noch keine
Gehörsverweigerung. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid vielmehr auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit sämtlichen Parteivorbringen
zu befassen und diese im Einzelnen zu widerlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 40 mit Hinweisen).
2.4
Dem Verwaltungsgericht steht im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens aufgrund von § 50 VRG nur die Rechtskontrolle zu
(hinsichtlich künftiger Immissionen vgl. ferner Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 86).
2.5.1
Mit Bezug auf den Massstab, der an den auftretenden Lärm
anzulegen ist, gilt es zu prüfen, ob das streitbetroffene Projekt eine neue
Anlage oder eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage darstellt. Diese
Frage stellt sich nur bei bestehenden Anlagen, die beim Inkrafttreten des
Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 bereits erstellt oder zumindest
bewilligt waren. Alle nach dem 1. Januar 1985 bewilligten und erstellten Anlagen
gelten ohnehin als neu, auch wenn später über eine Änderung zu befinden ist
(Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich Mai 2000, Art. 25 N.
39). Neue ortsfeste Anlagen sind auch alle diejenigen, deren Zweck vollständig
geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Dies trifft dann zu, wenn bestehende
Anlagen in konstruktiver oder funktionaler Beziehung soweit verändert werden,
dass das, was von der bisherigen Anlage weiter besteht, von geringerer
Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil; für die Abgrenzung sind vor allem
umweltrelevante Kriterien, im Besonderen des Lärmschutzes, massgebend (BGE 125
II 643 E. 17a S. 670, 123 II 325 E. 4c/aa S. 329, 116 Ib 435 E. 5d/bb
S. 443 f., 115 Ib 456 E. 5a S. 466).
2.5.2
Beim in Frage stehenden Lokal "C" handelt es sich
um ein Restaurant mit Bar-Pub. Laut seiner Webseite ist das Lokal unter der
Woche ab 8 Uhr geöffnet und schliesst es täglich um Mitternacht. Im Streit liegt
somit zur Hauptsache eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Wochenende. Die
Sachlage unterscheidet sich insofern von jener, die das Bundesgericht im Urteil
vom 21. März 2001 (1A.213/2000, www.bger.ch) zu beurteilen hatte, als es hier
nicht um die Umwandlung eines Restaurants in ein reines Nachtlokal geht. Das
Bundesgericht bejahte dort eine vollständige funktionale Zweckänderung, weil
es sich beim in Frage stehenden Betrieb bisher um ein gewöhnliches Restaurant
gehandelt habe, welches nach der ordentlichen Schliessungsstunde keinen Lärm
verursacht habe; nun aber werde es als Nachtlokal geführt, das vom Abend bis am
Morgen um 4 Uhr geöffnet sei (E. 2d). Von einer solchen Änderung kann
vorliegend nicht gesprochen werden. Mit verlängerter Öffnungszeiten von
Donnerstag bis 2 Uhr sowie für Freitag und Samstag bis 4 Uhr erfährt das Lokal
keine vollständige Zweckänderung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 LSV.
2.6.1
Unabhängig davon jedoch haben Anwohner während der Nacht in
einem Gebiet, welches vorwiegend Wohnzwecken dient, einen Restaurantbetrieb,
der die Nachtruhe der Anwohner erheblich stört und beeinträchtigt,
grundsätzlich nicht hinzunehmen (vgl. BGr, 21. März 2001,1A.213/2000, E. 2e,
www.bger.ch; VGr, 23. April 2003, VB.2002.00366, E. 3e). Entsprechend der Lage
in einer Zone mit Empfindlichkeitsstufe II, in welcher gemäss Art. 43 Abs. 1
lit. b LSV keine störenden Betriebe
zugelassen sind, ist in der Regel ein Immissionsniveau einzuhalten, bei welchem
nach richterlicher Erfahrung höchstens geringfügige Störungen auftreten (vgl.
VGr, 18. Juni 2003, VB.2003.00173, E. 4, www.vgrzh.ch).
2.6.2
Dass verlängerte Öffnungszeiten vorliegend zu mehr als
geringfügigen Lärmimmissionen führen, ist zwar möglich, aufgrund der
bisherigen Erfahrungen aber nicht nahe liegend. Wie der Gemeinderat von X
unwidersprochen ausführte, bewilligte er individuell für das Lokal der
Beschwerdegegnerin 1 in den letzten fünf Jahren für 12 bis 25 Tage pro Jahr
verlängerte Öffnungszeiten. Dazu kamen gemäss Art. 40 f. der Polizeiverordnung
der Gemeinde X vom 20. November 2000 noch weitere rund zehn Tage mit
verlängerten Öffnungszeiten oder Freinächten. Dennoch seien während dieser Zeit
keine Klagen wegen der Betriebsführung laut geworden noch habe die Polizei
wegen Störung der Nachtruhe ermahnen oder eingreifen müssen. Daran ändern auch
die Parteibehauptungen in der Beschwerdeschrift nichts, worin der Beschwerdeführer von erheblichen Nachtruhestörungen
spricht. Vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen durfte der Gemeinderat
vielmehr zu Recht annehmen, dass der Lärm bei von Donnerstag bis Samstag verlängerten
Öffnungszeiten das Mass der bisherigen, höchstens geringfügigen Störungen ebenfalls
nicht überschreiten würde.
2.7.1
Der Beschwerdeführer selbst macht im Übrigen für den Fall
verlängerter Öffnungszeiten keine unmittelbare Störung durch den Restaurationsbetrieb geltend, sei dies laute
Musik, lautes Benehmen der Gäste beim Verlassen des Lokals oder dergleichen. Er
behauptet letztlich einzig eine Verkehrszunahme auf der L-Strasse und eine
damit verbundene Lärmzunahme.
2.7.2
Der Betrieb einer neuen oder wesentlich geänderten
ortsfesten Anlage darf nicht dazu führen, dass durch die Mehrbeanspruchung
einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschritten werden (Art. 9
lit. a LSV). Als wesentliche Änderung in diesem Sinn gilt unter anderem eine
vom Inhaber der Anlage verursachte
Änderung des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Mehrbeanspruchung
bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt (Art.
8.
Abs. 3 LSV).
2.7.3
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die L-Strasse den Gemeindeteil
Y mit der Autobahnausfahrt X verbindet. Es ist deshalb anzunehmen, dass stets
ein gewisser Verkehrslärm vorhanden ist. Dennoch erscheint es als
wahrscheinlich, dass die verlängerten Öffnungszeiten nachts einen wahrnehmbar
stärkeren Lärm verursachen. Diese Lärmzunahme darf somit nicht dazu führen,
dass die hier geltenden Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm (Anhang 3
LSV) überschritten werden.
Die Tatsache, dass verlängerte Öffnungszeiten naturgemäss zu Mehrverkehr
auf der L-Strasse führen, bildet indessen noch keinen Grund, gleichzeitig eine
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte zu erwarten. Wie gesehen haben die in
den vergangenen Jahren erteilten Öffnungsbewilligungen über Mitternacht hinaus
vielmehr weder zu Lärmklagen noch zu Beanstandungen durch die Polizei geführt.
2.8
Im Bewilligungsverfahren für ortsfeste Anlagen kann die
Behörde eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG). Solches hat analog
bei der Bewilligung verlängerter Öffnungszeiten zu gelten. Eine generelle
Pflicht zur Anordnung einer Lärmprognose begründet die zitierte Bestimmung
allerdings nicht: Die zuständige Behörde hat die Pflicht zur Ermittlung der
Immissionen, sobald Grund zur Annahme besteht, dass die massgeblichen
Belastungsgrenzwerte überschritten werden oder ihre Überschreitung zu erwarten
ist (Wolf, Art. 25 N. 95; vgl. auch Art. 36 LSV; VGr, 18. Juni 2003,
VB.2003.00173, E. 7e, www.vgrzh.ch). Wie gesehen besteht zurzeit kein Grund für
eine solche Annahme.
Zu beachten ist, dass der in Frage stehende Aufschub der
Wirtschaftschlussstunde befristeter Natur ist und somit bei Störungen der
Nachtruhe ohne weiteres wieder verweigert werden kann. Damit unterscheidet sich
die Sachlage auch massgeblich von derjenigen, wie sie im Rahmen von
Baubewilligungen anzutreffen ist: Bauliche Investitionen sind regelmässig nur
lohnenswert, wenn die Bauherrschaft mit der Erteilung einer dauerhaften
Nutzungsbewilligung rechnen kann. Dies begründet ein erhöhtes Bedürfnis, die
künftigen Lärmimmissionen durch Abklärungen und wissenschaftlich fundierte
Prognosen so weit wie möglich vor Erteilung der Bewilligung abzuschätzen.
Dieses erhöhte Bedürfnis nach einer fundierten Lärmprognose besteht vorliegend,
wo die Nutzungserweiterung des Lokals ohne weiteres wieder rückgängig gemacht
werden kann, nicht; die Immissionen des Strassenverkehrs werden sich während
der Versuchsphase zuverlässiger ermitteln lassen.
2.9
Auch das kantonale Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 (PBG)
steht einem Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde nicht grundsätzlich entgegen.
Wohl ist die Wohnzone, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, in erster
Linie für Wohnbauten bestimmt (§ 52 Abs.
1.
PBG). Indessen sind nach Absatz 2 mässig störende Betriebe gestattet, wo sie
die Bau- und Zonenordnung zulässt. Der Schutz des Bau- und Planungsgesetzes vor
störenden Betrieben geht somit vorliegend nicht über denjenigen der
eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung hinaus.
2.10
Laut Art. 5 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X vom 17.
Januar 1994 sind in Wohnzonen nur Quartiergaststätten zugelassen und dürfen
dadurch keine unverhältnismässigen Immissionen entstehen. Zwar wird durch den
Aufschub der Wirtschaftsschlussstunde an drei Tagen pro Woche der Pub- und
Barbetrieb vermehrte Bedeutung erhalten. Wie erwähnt erfährt das Lokal aufgrund
dieser begrenzten Nutzungserweiterung
aber noch keine Zweckänderung. Das Lokal bleibt zonenkonform. Falls entgegen
den Erwartungen unverhältnismässige Immissionen auftreten würden, so wären die
Betriebszeiten selbstredend wieder einzuschränken.
3.
Insgesamt erweisen sich die Voraussetzungen für eine befristete
Verlängerung der Öffnungszeiten als erfüllt. Mit den ergänzenden Bestimmungen,
namentlich mit dem ausdrücklichen Hinweis auf sofortigen Entzug der Bewilligung
bei nachteiligen Auswirkungen, hat die Gemeinde X das Ruhebedürfnis der
Anwohner im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens ausreichend beachtet. Indem
sie die vom Beschwerdeführer geforderte Ablehnung des Bewilligungsgesuchs
sinngemäss als unverhältnismässig verwarf, entschied sie im Rahmen ihres
pflichtgemässen Ermessens. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Die von der Gemeinde X für die verlängerten Öffnungszeiten vorgesehene
Versuchsperiode hätte bis 30. Juni 2003 gedauert. Da die Vorinstanz den Rekurs
nach diesem Datum abwies, befristete sie die versuchsweise Hinausschiebung der
Schliessungsstunde auf fünf Monate ab Rechtskraft des Entscheids. Diese
ergänzende Anordnung bedarf im Beschwerdeverfahren keiner Änderung.
5.
Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig und
steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und
§ 17 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgereicht erhoben werden.
6.
…
…