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Entscheid

VB.2003.00386

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00386

10. März 2004Deutsch8 min

(URT.2004.7852)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat Zürich verzichtete mit

Beschluss vom 1. März 2000 auf die definitive Unterschutzstellung der

Geschäfts- und Wohnhäuser Vers.Nrn. 01, 02 und 03 auf den Grund­stücken

Kat.Nrn. 10, 11 und 12 an der L-Strasse sowie M-Strasse und entliess die –

im Eigentum der Firma D stehenden – Gebäude aus dem Inventar der Schutzobjekte

von kommunaler Bedeutung. Dieser Beschluss wurde am 17. März 2000 im kantonalen

und städtischen Amtsblatt publiziert.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 28. Juli 2003 beantragten

die Baugesellschaft B AG und A den Stadtratsbeschluss vom 1. März 2000

aufzuheben und die aus dem Inventar entlassenen Gebäude definitiv unter Schutz

zu stellen. Zur Rekursfrist führten sie aus, sie hätten erstmals im

Zusammenhang mit einem Bauvorhaben vom angefochtenen Beschluss erfahren und hierauf

an die städtischen Behörden ein Zustellungsbegehren gestellt. Der Stadtratsbeschluss

vom 1. März 2000 sei ihnen hierauf am 15. Juli 2003 zugestellt worden, sodass

die 30-tägige Rekursfrist gewahrt sei.

Die Baurekurskommission I trat am 12.

September 2003 infolge Verspätung auf den Rekurs nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2003

beantragten die Baugesellschaft B AG und A dem Verwaltungsgericht, den

Rekursentscheid vom 12. September 2003 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,

auf den Rekurs einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für Rekurs-

und Beschwerdeverfahren.

Die Baurekurskommission I stellte den

Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Die Firma D sowie der Stadtrat Zürich

schlossen ebenfalls auf Abweisung des Rechtsmittels und verlangten zudem die

Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien in ihren

Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Streitgegenstand des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet allein die Frage, ob die

Baurekurskommission I zu Recht auf den Rekurs der Beschwerdeführer nicht

eingetreten ist. Die formell unterlegenen Rekurrenten sind befugt, den

Nichteintretensentscheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten und

geltend zu machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihr Rechtsmittel nicht

eingetreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19 - 28 N. 98).

2.

Zur

Rechtzeitigkeit des Rekurses führte die Vorinstanz in ihrem Rekursentscheid

aus, obschon Anordnungen grundsätzlich individuell zu eröffnen seien, kenne die

Praxis der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden Fälle, in denen

dies nicht möglich sei. Diesen trage § 10 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) Rechnung, indem er

den Behörden das Mittel der amtlichen Publikation zur Verfügung stelle. Die

Veröffentlichung sei angebracht, wenn zahlreiche Personen von einer Anordnung

betroffen seien. Als Richtgrösse sei von zehn Personen auszugehen. Ausserhalb

von Massenverfahren erweise sich die amtliche Publikation als zweckmässig, wenn

sich der Kreis der Betroffenen ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht

vollzählig bestimmen lasse. Ein solcher Anwendungsfall stelle in der Praxis das

Unterschutzstellungsverfahren dar. Sowohl Schutzanordnungen als auch

Entlassungen aus dem Inventar mit Verzicht auf Unterschutzstellung seien mit

Angaben der Objektsbezeichnung und mit Rechtsmittelbelehrung in den amtlichen

Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Diesen

Ausführungen halten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift entgegen,

sie hätten laut § 10 Abs. 1 lit. b und c VRG Anspruch auf eine

persönliche schriftliche Mitteilung. Schon anlässlich der Behandlung des

Provokationsgesuches der Grundeigentümerin hätten neben anderen die

Beschwerdeführer als am Verfahren Beteiligte und interessierte Nachbarn erkannt

werden müssen. § 10 Abs. 3 VRG lege abschliessend fest, in welchen

Fällen (Vorhandensein "zahlreicher" oder von Personen

"unbekannten Aufenthalts" sowie Unmöglichkeit der vollständigen

Bestimmung der Betroffenen ohne unverhältnismässigen Aufwand) anstelle einer

individuellen Eröffnung die amtliche Publikation Platz greifen dürfe. Dies

könne bei Unterschutzstellungen und Inventarentlassungen zutreffen, müsse aber

nicht generell so sein. In der Rekursschrift sei ausgeführt worden, dass vorliegend

nur sieben Grundeigentümer in Betracht gekommen wären, denen die Anordnung

persönlich hätte mitgeteilt werden sollen. Dem Mitarbeiterstab des Stadtrates

wäre es unter allen Umständen zuzumuten gewesen, sich auf dem Grundbuchamt

Zürich die Adressen der sieben Grundeigentümer mitteilen zu lassen.

3.

3.1

Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs

innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder mangels eines solchen, seit der

Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich

einzureichen. Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, greift vorliegend die für

das Baubewilligungsverfahren geltende Sonderbestimmung von § 315 Abs. 1

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nicht ein. Die

Frage, wie der angefochtene Beschluss des Stadtrates Zürich vom 1. März 2000 zu

eröffnen war, richtet sich vielmehr nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

3.2

§ 10 Abs. 1 VRG bestimmt, wer Anspruch

auf eine individuelle schriftliche Eröffnung einer Anordnung hat. Dazu gehören

gemäss lit. a der Gesuchsteller und laut lit. b "die weiteren am

Verfahren Beteiligten". Die Beschwerdeführer sind weder Gesuchsteller noch

gehören sie zu den am Verfahren Beteiligten. Zu den letzteren gehören Personen,

welche formell am betreffenden Verfahren teilnehmen wie die Gesuchsgegner,

beigeladene Parteien, weitere Mitbeteiligte und Vorinstanzen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 6).

Gemäss § 10 Abs. 1 lit. c

VRG soll die Erledigung einer Angelegenheit auch "anderen Personen auf Ihr

Gesuch hin" schriftlich eröffnet werden, sofern diese durch die materielle

Erledigung einer Angelegenheit berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung haben. Ein solches Zustellungsgesuch haben die

Beschwerdeführer erst am 10. Juli 2003 gestellt. Es fragt sich, ob bereits die

Publikation vom 17. März 2000 gegenüber den Beschwerdeführern als

rechtswirksame Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu gelten hat.

3.3

Gemäss § 10 Abs. 3 VRG kann in gewissen

Fällen vom Grundsatz der individuellen Eröffnung abgewichen und eine Anordnung

amtlich veröffentlicht werden. Die Publikation ist nach dieser Bestimmung dann

zulässig, wenn von der Anordnung zahlreiche Personen oder Personen mit

unbekanntem Aufenthaltsort betroffen sind, wenn sich die Betroffenen ohne

unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen oder wenn die Anordnung

nicht zugestellt werden kann. Zurecht hat die Vorinstanz festgehalten, dass sowohl

Schutzanordnungen als auch Entlassungen aus dem Inventar mit Verzicht auf eine

Unterschutzstellung in der Praxis ein Anwendungsfall von § 10 Abs. 3 VRG

bilden. Denn der Kreis der von einer solchen Anordnung "Betroffenen"

ist regelmässig nicht vollständig bestimmbar. Hierzu gehören nicht nur

allfällige Grundeigentümer näherer oder weiter entfernter Grundstücke, sondern grundsätzlich

auch Mieter (wie der Beschwerdeführer Nr. 2), Dienstbarkeitsberechtigte

usw. und nicht zuletzt entsprechend § 338a Abs. 2 PBG rekursberechtigte

Natur- und Heimatschutzorganisationen. Der Einwand der Beschwerdeführer, es

wäre dem Stadtrat zuzumuten gewesen, die Namen der sieben – rekursberechtigten –

Grundeigentümer zu erfragen, stösst von vornherein ins Leere, weil der Kreis

rechtsmittellegitimierter Personen sich nicht auf die Grundeigentümerschaft

benachbarter Liegenschaften beschränkt. Die im Kommentar Kölz/Bosshart/Röhl (§ 10

N. 58) genannte Richtgrösse von zehn Personen bezieht sich auf

Massenverfahren, also auf Verfahren, bei welchen eine individuelle Zustellung

an einen bestimmten Personenkreis wegen deren Zahl einen unverhältnismässigen

Aufwand erfordern würde. Bei Schutzanordnungen oder Inventarentlassungen mit

Verzicht auf Unterschutzstellung ist indessen der grundsätzlich zum Rekurs

berechtigte Personenkreis wie gezeigt offen. Der Verweis der Beschwerdeführer

auf den Entscheid RB 1999 Nr. 10 ist unbehelflich, ging es doch in jenem

Fall um die Anfechtung eines privaten Gestaltungsplanes durch den Eigentümer

eines im Gestaltungsplangebiet gelegenen Grundstückes, also um einen

Grundeigentümer, der durch die betreffende Anordnung direkt in seiner

Rechtsstellung berührt war und damit als am Verfahren Beteiligter im Sinn von § 10

Abs. 1 lit. b VRG galt.

Die Publikation des angefochtenen

Stadtratsbeschlusses vom 1. März 2000 im kommunalen und kantonalen Amtsblatt

vom 17. März 2000 stellte damit gemäss § 10 Abs. 3 VRG eine

rechtsgenügende Eröffnung und Mitteilung dar. Der drei Jahre später eingereichte

Rekurs der heutigen Beschwerdeführer erweist sich als verspätet. Zurecht ist

die Vor­instanz auf dieses Rechtsmittel nicht eingetreten.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung

steht ihnen vor vornherein nicht zu. Hingegen ist eine solche gestützt auf § 17

Abs. 2 lit. b VRG den Beschwerdegegnern zuzusprechen. Angemessen ist

eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'590.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden je

zur Hälfte den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung eines

jeden für die ganzen Kosten.

4.

Die Beschwerdeführer Nrn. 1 und 2 werden je

verpflichtet, den Beschwerdegegnern Nrn. 1 und 2 je den Betrag von 750.-

zu bezahlen, total Fr. 1'500.- an jeden Beschwerdegegner (MWSt. inbegriffen),

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides.

5.