VB.2003.00389
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00389
3. März 2004Deutsch15 min
(URT.2004.7805)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00389
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.03.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)
Keine vorrangige familiäre Beziehung oder wesentliche Änderung der Betreuungsverhältnisse
Der Beschwerdeführer 1, geb. 1961, aus Bangladesh, hat zwei Kinder (Beschwerdeführer 2, geb. 1984; Beschwerdeführerin 3, geb. 1991) aus erster Ehe mit einer Landsfrau, die in ihrer Heimat leben. Im Jahr 1990 reiste er ein erstes Mal in die Schweiz ein, wo er seit 1999 die Niederlassungsbewilligung besitzt. Die 1994 in Zürich geschlossene Ehe mit einer Schweizer Bürgerin wurde 2000 geschieden; seit 2003 ist er mit einer Peruanerin verheiratet. Keine Ansprüche aus Art. 17 Abs. 2 ANAG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK auf Familiennachzug der beiden Kinder, da weder eine vorrangige familiäre Beziehung zum in der Schweiz lebenden Elternteil (Beschwerdeführer 1) noch eine wesentliche Änderung der Betreuungsverhältnisse nachgewiesen ist. Insbesondere haben die Kinder zu ihren Verwandten und ihrer Mutter im Heimatland intensivere Beziehungen als zum Beschwerdeführer 1. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
ART. 8 EMRK
BETREUUNGSVERHÄLTNISSE
EHE
ELTERN
ELTERNTEIL
FAMILIENNACHZUG
KIND/-ER
KINDERNACHZUG
KINDESWOHL
MUTTER
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
NOTWENDIGKEIT DES NACHZUGS
SCHEIDUNG
VERWANDTE
VOLLJÄHRIGKEIT
VORRANGIGE FAMILIÄRE BEZIEHUNG
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II ANAG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
§ 1 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A, geboren
1961, Staatsangehöriger des Landes Q, heiratete im Jahr 1983 in seiner Heimat
eine Landsfrau, aus welcher Ehe der Sohn B, geboren 1984, und die Tochter C,
geboren 1991, hervorgegangen sind.
Ein erstes
Mal reiste A im Dezember 1990 in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch stellte. Das
Bundesamt für Flüchtlinge und anschliessend die Asylrekurskommission wiesen
das Gesuch ab. Nach dem Ablauf der Ausreisefrist vom 15. Januar 1993 war sein
Aufenthaltsort unbekannt.
Gemäss einer
notariell beglaubigten Erklärung der Ehefrau wurde die Ehe am 25. Oktober 1993
im Land Q geschieden und seien die beiden Kinder unter die elterliche Sorge des
Ehemanns gestellt worden. Diese leben bis heute im Land Q.
Am 26. Juli
1994 heiratete A in Zürich die aus dem Land P stammende Schweizerin E. In der
Folge erhielt er die Aufenthalts- und am 6. August 1999 die
Niederlassungsbewilligung. Diese Ehe wurde am 5. September 2000 in Zürich
geschieden.
Am 19. Juli
2000 ersuchte A bei der Fremdenpolizei (Migrationsamt) um Nachzug seiner beiden
Kinder. Das Amt verlangte von ihm die Beantwortung einiger Fragen und die Zustellung
gewisser Dokumente, welche es in der Folge der Schweizer Botschaft in R zur
Stellungnahme unterbreitete. Am 6. Februar 2002 wies die Direktion für Soziales
und Sicherheit (Migrationsamt) das Gesuch von A ab.
Am 14. Januar
2003 heiratete A die 1974 geborene, aus dem Land O stammende F, welcher die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde.
II.
Einen von A in
seinem und dem Namen seiner Kinder eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat
am 10. September 2003 ab. Er bestätigte im Wesentlichen die von der Direktion
festgestellte Situation, wonach es dem Gesuchsteller nicht um die Zusammenführung
der Familie gehe und eine vorrangige familiäre Beziehung der Kinder zu ihrem
Vater nicht gegeben sei.
III.
A liess am 20.
Oktober 2003 in seinem und im Namen seiner Kinder Beschwerde einreichen und dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Entscheid des Regierungsrats sei aufzuheben
und es sei die Direktion für Soziales und Sicherheit anzuweisen, seinen Kindern
die Bewilligung zur Einreise zum Verbleib bei ihrem Vater und zur Niederlassung
zu erteilen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich
die Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, schloss die
Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
1.1
Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn durch eine Anordnung
einer Verwaltungsbehörde eine Bewilligung verweigert wird, auf welche die
betroffene Person grundsätzlich einen Rechtsanspruch aus Bundes- oder
Völkerrecht hat (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16.
Dezember 1943; BGE 126 II 425 E. 1; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
1.2
Einen Anspruch auf Nachzug der minderjährigen
Kinder kann Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Niederlassung und Aufenthalt der Ausländer (ANAG) vermitteln, wenn beabsichtigt
wird, dass diese mit ihren Eltern zusammenwohnen. Bei der Prüfung des Anspruchs
ist dabei auf das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Gesuchstellung abzustellen
(BGE 124 II 361 E. 4b). In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer
2.
noch nicht volljährig. Da zudem beabsichtigt ist, als (Teil-)Familie zusammenzuwohnen,
ist grundsätzlich ein gesetzlicher Rechtsanspruch gegeben und hat das Gericht
auf die Beschwerde einzutreten.
Ein Anspruch auf Familiennachzug kann sich
zudem aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und – hier nicht weitergehend – Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ergeben. Im Gegensatz zum Anspruch gestützt
auf Art. 17 Abs. 2 ANAG ist jedoch der Anspruch an der Sachlage im
Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung zu messen (BGE 120 Ib 257 E. 1e
und f). Für den am 21. Februar 2002 volljährig gewordenen Beschwerdeführer 2
bedeutet dies, dass der Rechtsanspruch von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV verwirkt ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen
dem Sohn und seinem Vater, welches zuliesse, von der Altersgrenze abzusehen,
wird weder geltend gemacht noch ist ein solches ersichtlich (BGE 120 Ib 257).
Mit Bezug auf die 1991 geborene und heute 13-jährige Beschwerdeführerin 3 hat
das Gericht indessen auch die Anspruchsgrundlagen der Konvention und Verfassung
zu überprüfen.
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Anspruch
sodann nur möglich, wenn der in der Schweiz lebende Elternteil über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt (zur Praxis hierzu und Kritik: Martin
Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des
Privat- und Familienlebens, ZBl 5/2003, S. 225 ff., Ziff. 4 S. 243).
Dies ist beim niedergelassenen Vater (Beschwerdeführer 1) der Fall.
1.3
Ob sich auf Grund der konkreten Umstände die
möglichen Rechtsansprüche verwirklichen lassen, ist Gegenstand der
nachfolgenden materiellen Prüfung (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).
2.
2.1
Die gesetzliche Regelung in Art. 17 Abs. 2
ANAG ist von Wortlaut und Sinn auf den Nachzug gemeinsamer Kinder zum
Zusammenleben mit beiden Eltern zugeschnitten und erfasst den Nachzug der
Kinder von geschiedenen oder getrennten Eltern zu einem in der Schweiz lebenden
Elternteil nicht. Diese Gesetzeslücke ist von der Rechtsprechung gefüllt
worden.
2.2
Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Regierungsrat ausführlich und zutreffend dargelegt; es kann vorab darauf
verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Zusammengefasst
gelten folgende Grundsätze:
Leben Eltern getrennt und nur ein Elternteil
in der Schweiz, ist eine Zusammenführung der Gesamtfamilie begrifflich nicht
möglich, weshalb ein bedingungsloser Anspruch auf den Nachzug der Kinder – im
Gegensatz zur intakten Familie – von vornherein nicht besteht. Unter Berücksichtigung
nicht nur des Wunschs des nachzugswilligen Elternteils, sondern auch des Kindswohls,
bedarf es einer vorrangigen familiären Beziehung der Kinder zum in der Schweiz
lebenden Elternteil. Bei deren Beurteilung sind nicht nur die Beziehungen der
Kinder zum in der Heimat verbliebenen Elternteil massgebend, sondern sind auch
ihre Beziehungen zu weiteren Betreuungspersonen in Betracht zu ziehen (BGE 125
II 585 E. 2a und c). Dabei stellt die (zivilrechtliche) Regelung des
Sorgerechts nur ein Indiz, nicht jedoch das alleinige Kriterium dar. In diesem
Sinn ist in erster Linie auf die bisherigen Betreuungsverhältnisse abzustellen.
Indessen können auch nachträglich
eingetretene oder zukünftige Umstände wesentlich werden, sofern sich etwa neue
familiäre Abhängigkeiten oder eine wesentliche Verlagerung der
Betreuungsintensitäten ergeben haben, wie beim Hinschied desjenigen Elternteils
oder der Bezugsperson, die das Kind bisher betreut hat. Für diese Fälle fordert
das Bundesgericht, dass sich der Nachzug als "notwendig" erweisen
müsse (für viele: BGE 124 II 361 E. 3a). Dabei darf – im Hinblick auf
den Grundrechtsgehalt des garantierten Familienlebens – das Kriterium der
Notwendigkeit nicht zusätzlich zur vorrangigen familiären Beziehung gefordert
werden, sondern in dem Sinn, dass sich die Notwendigkeit eben durch den Wegfall
sämtlicher familiärer Beziehungen des Kindes in seinem heimatlichen Umfeld
ergibt, wobei diesfalls keine Rolle spielen kann, ob zum hier lebenden
Elternteil eine vorrangige oder überhaupt eine gelebte familiäre Beziehung
besteht oder nicht (vgl. zur Kritik am Kriterium der Notwendigkeit: VGr, 3.
Dezember 2003, VB 2003.00329, abweichende Meinung S. 19 ff., www.vgrzh.ch).
Der in der Familienzusammenführung
bestehende Zweck des Familiennachzugs wird nach der Praxis insbesondere dann
nicht erreicht, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Elternteil ohne
äusseren Zwang die Familie verlassen, jahrelang von seinen Kinder getrennt
gelebt hat und diese erst kurz vor Erreichen des 18. Altersjahrs zu sich holen
will. Das Bundesgericht sieht darin einen Hinweis, dass nicht das familiäre
Zusammenleben, sondern das Erlangen einer fremdenpolizeilichen Bewilligung
angestrebt werde, was auf einen Rechtsmissbrauch hindeute. Es sei allerdings
nicht auszuschliessen, dass es gute Gründe geben könne, die
Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen. Solche
Gründe müssten sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125
II 585 E. 2a).
2.3
Damit ist auch gesagt, dass aus äusseren Vorgängen
mittels der allgemeinen Lebenserfahrung auf die einem Familiennachzug zugrunde
liegende Absicht geschlossen werden darf, wenn sich der Sachverhalt im Rahmen
der behördlichen Untersuchungspflicht nicht anders klären lässt. Immer bleibt
es aber der beschwerdeführenden Partei vorbehalten, im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsabklärung beizutragen (§ 7 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
3.
3.1
Der Regierungsrat hat erwogen, der Beschwerdeführer
1.
habe, ohne bedroht gewesen zu sein, sich 1990 ein erstes und 1994 ein zweites
Mal von seiner Familie getrennt. Die Kinder hätten seit ihrer Geburt im
grosselterlichen Haus gelebt, wo sie bis 1993, d.h. bis zur Scheidung der
Eltern, von ihrer Mutter und später von den Grosseltern betreut und erzogen
worden seien. An der gleichen Adresse wohne ein Onkel der Kinder mit seiner Familie
sowie eine Tante. Die Mutter der Kinder wohne in der Nähe und besuche diese regelmässig.
Der Regierungsrat hat daraus geschlossen, dass ein Verwandtschaftsverband sich
um die Kinder gekümmert habe und sich mit dem Tod der Grossmutter am 5. Dezember
2000.
nichts Grundsätzliches an der Betreuungslage geändert habe. Weiterhin
gewähre ihnen der Familienverband ein intaktes Umfeld. Daraus ergebe sich keine
Notwendigkeit für den Nachzug aufgrund einer mit dem Tod der Grossmutter
veränderten oder weggefallenen Betreuung der Kinder. Dass diese, gemessen an
ihrer heimatlichen Betreuungssituation, eine vorrangige familiäre Beziehung zu
ihrem in der Schweiz lebenden Vater unterhielten, schliesst die Vorinstanz aus.
Der Beschwerdeführer 1 habe sich erst im Jahr 2000 um den Nachzug bemüht,
obwohl ihm dieser seit mehreren Jahren – seit der Heirat mit einer Schweizerin
im Jahr 1994 – rechtlich möglich gewesen wäre. Dass ihm mit der Scheidung die
elterliche Sorge übertragen worden sei, sei unbeachtlich, weil bei dieser
Regelung das Kindswohl offensichtlich nicht beachtet worden sei. Auch wenn ihr
Vater die Kinder finanziell unterstützt, mit ihnen telefoniert und sie besucht
habe, habe sich keine vorrangige Beziehung zu ihm ergeben. Hinzu komme, dass
mit dem Nachzug die Kinder aus einer vertrauten Umgebung herausgerissen würden und
in einem fremden sprachlichen und kulturellen Umfeld Erschwernissen ausgesetzt
wären. Dazu könne der seit kurzem neu verheiratete Beschwerdeführer den Kindern
keine Hilfe bei der Integration in der Schweiz bieten.
3.2
Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die
für die Kinder einschneidende Änderung der Betreuungssituation im Jahr 2000 mit
der Erkrankung der Grossmutter eingesetzt habe; nicht deren Tod sei
ausschlaggebend, weil sie schon vorher die altersgerechte Betreuung der Kinder
nicht mehr habe gewährleisten können. Zutreffend sei, dass ihre Mutter sie jede
Woche besuche. Auch lebten zwar mehrere Verwandte im gleichen Haus; diese seien
aber mit ihren eigenen Familien ausgelastet und nicht in der Lage, sich
intensiv um die Beschwerdeführenden 2 und 3 zu kümmern. Bestritten werde, dass
der Beschwerdeführer 1 den Nachzug schon im Jahr 1994 hätte beantragen
können; nach der (damaligen) Rechtspraxis wäre die Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der schweizerischen Ehefrau als für den Kindernachzug nicht
ausreichend gefestigt beurteilt worden. Es fehle heute eine dem Alter
angemessene Betreuung, weshalb ein Nachzug nötig sei. Unzutreffend sei, dass
der Beschwerdeführer 1 seine Kinder nur ungenügend zu betreuen und integrieren
vermöchte. Er könne sich auf Deutsch verständigen, ebenso seine aus dem
Land O stammende Ehefrau.
4.
4.1
Mit der gesetzlichen Beschränkung, die angefochtene
behördliche Anordnung auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen, entfällt die
Möglichkeit, dass das Verwaltungsgericht sein Ermessen an die Stelle desjenigen
der (letztinstanzlichen) kantonalen Behörde setzt (§ 50 Abs. 1 VRG).
Vielmehr hat sich die Überprüfung auf den Ermessensmissbrauch und die
Ermessensüberschreitung zu beschränken (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG).
4.2
Ausgeschlossen werden kann, dass sich der Nachzug
der Kinder deshalb als notwendig bzw. zwingend erweist (vgl. vorn E. 2.2),
weil durch eine Änderung in der Betreuungssituation oder den Wegfall von
Betreuungspersonen eine betreuungslose Situation entstanden wäre und zur
Wiederherstellung derselben Massnahmen unbesehen der familiären Beziehung zum
Beschwerdeführer 1 getroffen werden müssten. Die Beschwerdeführenden 2 und
3.
leben seit ihrer Geburt in einem vertrauten Umfeld. Die Betreuung erfolgte
nach der Scheidung der Eltern und dem Auszug ihrer Mutter zwar hauptsächlich,
aber nicht ausschliesslich, durch die zwischenzeitlich verstorbene Grossmutter.
Weiter ist zwar denkbar, dass der im gleichen Haus lebenden Familie des Onkels
eine "intensive" Betreuung der Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht
möglich ist. Zusammen mit den weiteren noch dort wohnenden Verwandten und ihrer
Mutter, die jede Woche einen Besuch abzustatten scheint, kann indessen von
einer altersgerechten notwendigen Betreuung ausgegangen werden. Dies umso mehr,
als der Beschwerdeführer 2 volljährig ist und seiner jüngeren Schwester ergänzend
zu den übrigen erwachsenen Personen mit Rat und Tat beistehen kann, haben sich
doch die Geschwister seit rund zehn Jahren ohne Elternteil aneinander gewöhnt.
Auch wenn keine Notwendigkeit im angeführten
Sinn vorliegt, gebietet der grundrechtliche Charakter der Garantie des
Familienlebens einen Nachzug zu derjenigen Person, bei welcher dieses
Familienleben am ehesten realisiert werden kann. Diese beurteilt sich gemäss
dem Landesrecht (ANAG) nach der vorrangigen familiären Beziehung (vgl. vorn E. 2.2).
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV schützen bereits
bestehende Beziehungen, die das Erfordernis einer genügend nahen, echten und
tatsächlichen Beziehung zu erfüllen vermögen, wogegen eine gewünschte oder
angebahnte Beziehung allein nicht genügt (Bertschi/Gächter, S. 236 mit
Hinweisen; Mark Villiger, Handbuch der EMRK, 2.A., Zürich 1999, S. 365 ff.).
In die Abwägung sind dabei auch die Betreuungsverhältnisse in der Heimat,
welche nicht durch den anderen Elternteil, sondern durch Drittpersonen geleistet
werden, einzubeziehen (BGE 124 II 361 E. 3a). Damit wird dem Kindswohl
Vorrang eingeräumt gegenüber dem elterlichen Wunsch, mit den eigenen Kindern
zusammenzuleben, und ein Kriterium eingeführt, welches der Bestimmung von Art. 17
Abs. 2 ANAG fremd ist, spielt doch beim Nachzugsgesuch beider Eltern das Kindswohl
keine Rolle, sondern ist hier der Nachzug "grundsätzlich jederzeit
zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot" (BGE 126
II 329 E. 3b; zur Kritik an dieser Ungleichbehandlung: VGr, 3. Dezember
2003, VB 2003.00329, Abweichende Meinung, E. 1.2, www.vgrz.ch; Philip
Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers,
Basel 2000, S. 158-162).
4.3
Im Licht der vorstehenden Erwägung erweist sich die
Abwägung des Regierungsrats nicht als willkürlich und ist damit gesetzmässig.
Der Beschwerdeführer 1 verliess seine Heimat und Familie zweimal. Seine Kinder
beliess er bei deren Mutter und, als diese im Zeitpunkt der Scheidung zehn-
bzw. dreijährig waren, bei der Grossmutter und weiteren Verwandten im
Hausverband. Ihre Mutter besucht diese regelmässig, nach eigener Schilderung
der Beschwerdeführenden jede Woche. Der Sohn ist inzwischen volljährig und lebt
mit seiner heute 13-jährigen Schwester. Die Familie des Onkels der Kinder lebt
im gleichen Haus. Auch wenn die Grossmutter als vorrangige Betreuungsperson
verstorben ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden 2
und 3, insbesondere die Tochter, zu allen Verwandten und ihrer Mutter eine
intensivere Beziehung aufgebaut haben als zu ihrem seit einem Jahrzehnt abwesenden
Vater. Eine Bindung ergibt sich auch aus der gewohnten Umgebung, welche die
beiden seit ihrer Geburt nicht verlassen haben. Die gelegentlichen Besuche
ihres Vaters, der telefonische Kontakt und die finanzielle Unterstützung
vermögen beziehungsmässig kein Gegengewicht zu bilden, geschweige denn haben
sie eine vorrangige familiäre Beziehung geschaffen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
1.
nachweislich den Nachzug seiner Kinder früher hätte anstrengen können, weist
darauf hin, dass der Wunsch nach einem Zusammenleben mit seinen Kindern nicht
vorrangig war. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des
Regierungsrats verwiesen werden.
4.4
Angesichts der mit Bezug auf die vorrangige
familiäre Beziehung eindeutigen Sachlage erübrigen sich Ausführungen zur
allfälligen Integration der Beschwerdeführenden 2 und 3 in der Schweiz
beziehungsweise dazu, inwieweit diesem Gesichtspunkt im Rahmen des
Familiennachzugsrechts grundsätzlich eine Bedeutung zukommen kann. Dasselbe
gilt hinsichtlich der Kritik an der Rechtsprechung, wonach ein Elternteil sich
die Betreuung der Kinder durch eine elternunabhängige Drittperson
entgegenhalten lassen müsse und dadurch der Grundrechtsanspruch auf
Familienleben unzulässigerweise ausgehöhlt werde. Dies deshalb, weil vorliegend
eine Betreuung der Kinder nicht nur durch die Verwandtschaft, sondern teilweise
auch durch ihre Mutter stattfindet.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…