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Entscheid

VB.2003.00392

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00392

7. Januar 2004Deutsch12 min

(URT.2004.7699)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A kam

1965 in Afrika zur Welt. 1987 heiratete sie in X in Afrika den Schweizer B; sie

erwarb dadurch dessen Bürgerrecht; 1991 schied das Bezirksgericht Y die Ehe. A

hatte noch als Ledige 1986 in der alten Heimat C geboren; diese stammt von

einem Dritten; 1994 wurde das Kind hierher nachgezogen. D sodann entsprang 2000

einer Verbindung A's mit einem hiesigen Freund. Beide Töchter sind

verbeiständet. Ihre Mutter lebt von der öffentlichen Fürsorge.

E wurde am 24. Dezember 1984 in Afrika geboren. Ihre Eltern

heissen F und G; Letzterer ist A's Bruder. E wuchs bei der Grossmutter

väterlicherseits auf; in der Heimat genoss sie während sieben Jahren

Primarunterricht. Sie reiste gegen Ende August 1999 als H in die Schweiz ein. A

hatte einen falschen Geburtsschein beschafft; dieser wies sie als Mutter aus.

Darauf erhielt H vom Kanton Zürich die Niederlassungsbewilligung zum

"Verbleib bei der Mutter". Sie besuchte hier für zwei Jahre eine

Sonderklasse E sowie für eines die Oberschule; im August 2002 begann sie eine

ein- bis zweijährige Ausbildung zur Haus­wirtschafterin. Seit Herbst 2001 wohnt

sie nicht mehr bei ihrer Tante; sie beansprucht gleichfalls Unterstützung durch

das Gemeinwesen.

A geriet am 11.

September 2002 in Untersuchungshaft. Dort verriet sie die wahre Identität der

angeblichen Tochter H. Sie bejahte zudem folgende Frage: "War H einverstanden,

dass sie als Ihre Tochter hierhin gekommen war und nur hier weilt".

B. Mit

Verfügung vom 24. Februar 2003 widerrief die Direktion für Soziales und Sicher­heit

H's Niederlassungsbewilligung; denn diese sei im Sinn von Art. 9

Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) durch falsche Angaben bzw.

wissentliches Verschweigen wesent­licher Tatsachen erschlichen worden. Zugleich

setzte die Direktion zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets Frist bis

21. Mai 2003. Die Adressatin dieser Anordnung empfing dieselbe am 27. Februar

2003.

Erwägungen

II.

H rekurrierte hiergegen am 20. März 2003. Mit Eingabe vom

27.

jenes Monats ergänzte sie das Rechtsmittel.

Eine Untersuchung gegen sie betreffend ANAG-Widerhandlung

war am 10./21. März 2003 eingestellt worden.

Mit kostenfälligem Beschluss vom 3. September 2003 wies der

Regierungsrat den Rekurs ohne Entschädigungsfolge ab (Dispositiv-Ziffern I,

III, V); er beauftragte in Dispositiv-Ziffer II die Direktion für Soziales

und Sicherheit, "der Rekurrentin eine neue Frist zum Verlassen des Kantons

Zürich anzusetzen". Am 26. nämlichen Monats wurde der Ent­scheid H

zugestellt.

III.

H erhob gegen den regierungsrätlichen Beschluss am 21.

Oktober 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag:

"1. Es sei der

angefochtene Entscheid aufzuheben und der Weiterbe­stand der

Niederlassungsbewilligung ... zu bestätigen.

2.

unter … Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin [Direktion

für Soziales und Sicherheit]."

Im Auftrag des Regierungsrats liess sich die Staatskanzlei

am 18./19. November 2003 mit dem Schluss vernehmen, "die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist". Die Direktion für So­ziales

und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf Beschwerde­antwort.

Die 4. Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewaltet (vgl. oben II

Abs. 3). Schon deshalb gilt es die Beschwerde in Dreierbesetzung zu

erledigen (§ 38 des Verwaltungsrechts­pflege­gesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG, LS 175.2]).

2.

§ 43 Abs. 1 lit. h VRG verbietet auf dem

Gebiet der Fremdenpolizei die Beschwerde prinzipiell. Eine solche gestattet

indes Abs. 2 derselben Bestimmung, "[s]oweit die Ver­waltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht offensteht". Das trifft zu für den Wider­ruf einer

Bewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 in Verbindung

mit Art. 101 lit. d des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943.

[OG, SR 173.110]). Diesbezüglich lässt sich das Rechtsmittel mithin an die

Hand nehmen; auch die übrigen Eintretens­voraus­setzungen erscheinen nämlich

insofern ohne weiteres als erfüllt.

Beschwerdeantrag 1 beschlägt auch Dispositiv-Ziffer II

des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Wegweisung. Insoweit gibt es jedoch

kein Rechtsmittel beim Verwaltungs­gericht (VGr, 30. April 2003, VB.2003.00124,

E. 2 Ingress, www.vgrzh.ch).

Die Beschwerde beruft sich unter anderem auf Art. 13

lit. f der Verordnung vom 6. Okto­ber 1986 über die Begrenzung der

Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21), Art. 44 Abs. 2 und 4 f. des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) sowie Art. 25 (Abs. 1

lit. g) ANAG. Für die damit angesprochenen BVO-Härtefälle, Verfügungen über

Gewähren oder Verweigern des Asyls bzw. über vorläufige Aufnahme von Ausländern

und für Erteilen resp. Versagen von Bewilligungen, auf die kein Anspruch

besteht, gebricht es dem Ver­waltungsgericht aber ebenso an der Zuständigkeit

(vgl. VGr, 11. Juni 2003, VB.2003.00018, E. 1e, www.vgrzh.ch; act. 6;

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 f. und 5 OG; oben

Abs. 1).

3.

3.1

Aufenthalts-

und Niederlassungsbewilligung lassen sich kraft Art. 9 Abs. 2 bzw. 4

je lit. a ANAG widerrufen, "wenn der Ausländer sie durch falsche

Angaben oder wissentli­ches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen

hat" (RB 1999 Nr. 41 E. 1; Marc Spescha/Peter Sträuli,

Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 42; Andreas Zünd, Beendigung der

Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Auslän­der­recht, Basel etc. 2002, S. 207 ff., Rz. 6.16 f.,

– alles mit Hinweisen, auch zu den folgenden beiden Abs.).

Das Täuschen der Bewilligungsbehörde hat absichtlich erfolgt

zu sein; Eventualvorsatz genügt (richtig act. 4 E. 2b+c, ebenso zum

Weiteren). Nicht zwingende Voraussetzung bildet, dass bei richtigen Angaben

eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche

Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt

zu beeinflussen vermochten (vgl. auch BGr, 20. Juni 2002,2A.57/2002,

E. 2.2, und 21. November 2003,2A.551/2003, E. 2.1, mit Hinweis –

beides unter www.bger.ch). Den Rechtsinhaberinnen oder Rechtsinhabern lässt

sich dabei das Verhalten zumindest jener Personen anrechnen, zu denen sie in

einer für das Erteilen der Bewilligung erheblichen Beziehung standen (siehe

ferner BGr, 22. Mai 2002,2A.34/2002, www.bger.ch).

Der Widerruf muss verhältnismässig sein; den

Verwaltungsinstanzen kommt bei diesem Punkt ein gewisses Ermessen zu (BGr, 11.

September 2003,2A.399/2003, E. 2.2.3, mit Hinweis, www.bger.ch; richtig

act. 2 Blatt 1, 4 E. 4a – beides ebenso zum Folgenden). Dessen

Ausübung überprüft das Verwaltungsgericht laut § 50 VRG in Verbindung mit

Art. 98a sowie 104 OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Beim

Ermessensent­scheid analog Art. 11 Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss

auch Art. 16 Abs. 3 der Voll­ziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum

Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer (SR 142.201)

anzuwenden. Danach erscheinen namentlich als wichtig: "die Schwere des

Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; die

ihm und seiner Familie drohenden Nachteile" (Satz 1); allenfalls

genügt eine Verwarnung (Satz 2).

3.2

Die

Beschwerdegegnerin sah hier den gesetzlichen Tatbestand des Erschleichens einer

Bewilligung als erfüllt an (vgl. oben I.B). Zu Recht hat das die Vorinstanz

bestä­tigt; auf deren Begründung lässt sich nach § 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend verweisen.

Insbesondere hat ja die Tante der Beschwerdeführerin

einschlägige Täuschungshandlungen eingestanden. Und solche allein schufen

zwischen den beiden – zwar immerhin, aber – bloss im zweiten Grad Verwandten

vermeintlich einen landesrechtlichen Nachzugs­anspruch. Dieser verwirklichte

sich alsdann auch (zum Ganzen sowie nächsten Abs. vorn 3.1 Abs. 2).

Freilich scheint sich die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht das Verhalten ihrer Tante nicht anrechnen lassen zu wollen.

Damit verkennt sie indes die aufgezeigte Rechtslage. Das Argument eigenen guten

Glaubens spielt hierbei noch keine Rolle.

3.3

Der

angefochtene Entscheid bejaht auch die Verhältnismässigkeit des Bewilligungs­widerrufs

durch die Beschwerdegegnerin. Vorab lässt sich darauf wiede­rum beipflichtend

verweisen.

Für den Widerruf einer Bewilligung kommt es innerhalb der

bereits dargelegten Krite­rien stark auf den guten oder bösen Glauben der

berechtigten Person an (vgl. zum einen BGE 112 Ib 473 E. 5b ff.; zum

andern Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière

de police des étrangers, Bern 1997, S. 60 f.; ferner BGr,

16.

März 2000,2A.366/1999, E. 3c, www.bger.ch; oben 3.1

Abs. 3).

Daneben gibt es noch weitere Gesichtspunkte

(vgl. Peter Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine

Schranken, ZBl 91/1990, S. 145 ff., 172).

3.3.1

Vor den

Verwaltungsbehörden betonte die Beschwerdeführerin: "Ich war immer im

guten Glauben, dass A meine leibliche Mutter ist". Die Vorinstanz hat das

gestützt auf die eigenen Depositionen der Be­schwerdeführerin vom 1. Oktober

2002.

in der Strafuntersuchung gegen die Tante zutreffend als Schutzbehauptung

verworfen. Etwa schon auf den dortigen einleitenden Vorhalt : "Wie Sie

wissen, ist Ihre angebliche Mutter… im Gefängnis. Es liegen Aussagen vor, wonach

sie gar nicht ihre Mutter ist. Was sagen Sie dazu?" hatte die

Beschwerdeführerin geantwortet: "Ich sage nichts. Sie müssen meine Mutter

fragen". Guten Glauben der Beschwerdeführerin widerlegen ebenso die

damaligen Aus­künfte der Tante und von deren Ex-Freund. Die Be­schwerde macht

solch guten Glauben denn auch füglich nicht länger geltend.

Freilich bringt die Beschwerdeführerin nun vor: "… ich

… hatte keinerlei Ahnung, wie die Gesetzgebung in der Schweiz ist";

bereits früher hat sie mit ihren falschen Ausweis­dokumenten eigentlich nichts

zu tun gehabt haben wollen. Das stimmt vielleicht. Trotzdem kann sie sich

zumindest nicht auf guten Glauben berufen (siehe Art. 3 Abs. 2 des

Zivil­gesetzbuchs [SR 210]; Hans Michael Riemer, Die Einleitungsartikel des

Schweizerischen Zi­vilgesetzbuches, 2. A., Bern und Zürich 2003, S. 35,

132.

ff.). Ihr wurden vor Einreise in die Schweiz Nachname und Mutter

ausgewechselt. Dies geschah denn auch genau zum Zweck der Übersiedlung; das

wiederum musste der Beschwerdeführerin klar sein.

Daran ändert die Einstellung der Untersuchung wegen

ANAG-Widerhandlung der Be­schwerdeführerin nichts. Das hat schon die Vorins­tanz

richtig gesehen. Denn diesbe­zügliche Verfügungen von Strafverfolgungsorganen

binden die Verwaltungsbehörden nicht (siehe Andreas Donatsch/Nik­laus Schmid,

Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zü­rich 1999, § 45

N. 1 ff.). Umgekehrt könnte es sich höchstens nach einem – hier

fehlenden – kriminalgerichtlichen Entscheid in der Sache verhalten (zum Ganzen

René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 49 B VIIIc; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 30 f.; Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern

2000, S. 83 ff.).

3.3.2

Die Beschwerdeführerin reiste erst

vier Monate vor dem 15. Geburtstag hier ein. Sie zählte damals also nicht

"gerade mal vierzehn Jahre". Schon rund drei Jahre nach Erteilen der

Niederlassungsbewilligung trat deren Erschleichen zu Tage und erfolgte der

Widerruf (zum Vor- sowie Nachstehenden oben I.A+B). Diese

unangefochten-gestattet im Land verbrachte Zeit erscheint – verglichen

insbesondere mit jener in der Heimat – als relativ kurz. Bei der angeb­lichen

Mutter als "nach wie vor sehr wichtige Bezugsperson" wohnte die

Beschwerdeführerin nur etwas über zwei Jahre; in der Schweiz leben an

Verwandten bloss die Tante mit ihren zwei Töchtern, in Afrika jedoch alle

weiteren Angehörigen. Dort verbrachte die Beschwerdeführerin zudem im Jahr 2000

Ferien. Sie kann demnach nicht als ihrer Herkunft schon entfremdet gelten.

Die Beschwerdeführerin kam durchaus mit ihrem

Einverständnis hierher; es ging um Armut und schlechte Aussichten in der Heimat

sowie um – mittlerweile auch genossene bzw. noch stattfindende – Ausbildung und

Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz. Diese indirekt ebenfalls erschli­chene

Ausbildung erfolgt auf Kosten der öffentlichen Hand (vgl. oben I.A

Abs. 1 f.). Im Übrigen lässt sich der Beschwerdeführerin eine gewisse

Integrationsleistung und ein – soweit erkennbar – unbescholtener Ruf

bescheinigen.

Vor diesem Hintergrund lässt sich der heute mündigen

Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Heimat zumuten. Das gilt selbst in

Anbetracht der laufenden Ausbildung. Eine blosse Verwarnung ergäbe hier keinen

Sinn. Der vorinstanzlich bestä­tigte Widerruf der Niederlassungsbewilligung

erscheint mithin als verhältnismässig (vgl. etwa auch BGr, 16. März 2000,

2A.366/1999, E. 4; 22. Mai 2002,2A.34/2002, E. 3.4; 11. September

2003,2A.399/2003, E. 2.2.3; 21. November 2003,2A.551/2003, E. 2.2

alles unter www.bger.ch). Die Verwaltungsbehörden haben sich innerhalb ihres

verwaltungs­gerichtlich unüberprüfbaren Ermessensbereichs bewegt (siehe oben

3.1

Abs. 3).

3.3.3

Nach alledem ist das Rechtsmittel

im Übrigen abzuweisen.

4.

Als Unterliegende wird die Beschwerdeführerin laut

§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

kostenpflichtig. Und ohne Obsiegen kann sie gemäss § 17 Abs. 2 VRG

von vornherein keine Parteientschädigung erhalten.

Demgemäss

entscheidet die 4. Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.