VB.2003.00393
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00393
4. Dezember 2003Deutsch11 min
(URT.2003.7644)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00393
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.12.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Rückzahlung bezogener Unterstützungsleistungen aufgrund einer Erbschaft (§ 27 Abs. 1 SHG):
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Vorliegend geht es um einen Rückerstattungstatbestand gemäss § 27 Abs. 1 erster Satzteil aSHG (E. 2.1). Da die streitbetroffene Rückerstattungsforderung an den im Jahr 2001 erfolgten Erbanfall anknüpft und somit einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, bleibt auch im Rechtsmittelverfahren trotz der inzwischen in Kraft getretenen Fassung das alte Recht anwendbar (E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch die Erbschaft nicht in günstige Verhältnisse gelangt (E. 3.1). Erwägungen der Vorinstanz (E. 3.2). Bisherige vom Verwaltungsgericht ergangene Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Schulden beim Entscheid über die Rückerstattung und bei der Bemessung der Rückerstattungsforderung (E. 4.1). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen im Rahmen ihres Ermessens zu Recht eine Berücksichtigung der Schulden verneint (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, da das Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos war. Kostenfolge (E. 5).
Stichworte:
ERBSCHAFT
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSANSPRUCH
SCHULD/-EN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 27 Abs. 1 SHG
§ 22 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A,
Theaterschaffender, bezog in den Jahren 1990 bis 2000 von der Stadt Zürich
wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von insgesamt Fr. 209'826.- . Im
November 2000 zog er ins Ausland. Von seiner 2001 verstorbenen Mutter erbte er
einen Betrag von Fr. 92'804.-. Die Einzelfallkommission der
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich verpflichtete ihn am 24. September 2002
gestützt auf § 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) unter Anrechnung eines Freibetrags von Fr. 25'000.- zur Rückerstattung
von Fr. 67'804.-. Die dagegen am 23.Oktober 2002 erhobene Einsprache wies
die Fürsorgebehörde am 20. Mai 2003 ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen
erhob A am 24. Juni 2003 Rekurs an den Bezirksrat Zürich, welcher das Rechtsmittel
am 11. September 2003 abwies.
III.
Mit
Beschwerde vom 14. Oktober 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die vorinstanzlichen
Beschlüsse aufzuheben. Mit Eingabe vom 12. November 2003 ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Die
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich und der Bezirksrat beantragten die Abweisung
der Beschwerde.
Die 3. Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht
ist nach § 19c
Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8.
Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund
des Streitwerts von über Fr. 20'000.- ist nicht der Einzelrichter, sondern
die Kammer zuständig (§ 38 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit dem gleichen
Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen
kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG und § 16 der Sozialhilfeverordnung
vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15
SHG; § 17 SHV).
Gemäss § 27
Abs. 1 SHG in der ursprünglichen Fassung ist rechtmässig bezogene wirtschaftliche
Hilfe zurückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn
oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell
günstige Verhältnisse gelangt oder wenn die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt
sind. Der erstgenannte Rückerstattungstatbestand ist erfüllt, wenn dem
Unterstützten erst nach erfolgter wirtschaftlicher Hilfe Vermögenswerte in
erheblichem Umfang zufliessen, der zweitgenannte dann, wenn der Hilfeempfänger
in erheblichem Umfang Vermögenswerte realisiert, welche im Zeitpunkt der
Hilfeleistung bereits vorhanden waren, deren Realisierung ihm aber damals nicht
möglich oder nicht zumutbar war. Bezogen auf denselben Vermögensgegenstand
schliessen sich die beiden Rückerstattungstatbestände gegenseitig aus (RB 1999 Nr. 83).
Hier geht es um die Anwendung des erstgenannten Rückerstattungstatbestands.
2.2
Auf 1. Januar 2003 ist die am 4.
November 2002 revidierte Fassung von § 27 SHG in Kraft getreten (OS 58, 21
und 25). Während gemäss der bisherigen Fassung des Ingresses rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe unter den genannten Voraussetzungen "zurückzuerstatten
ist", hält die neue Fassung fest, dass die wirtschaftliche Hilfe
"ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann". Sodann ist Absatz
1.
neu in drei Unterabschnitte a, b und c aufgeteilt, wobei lit. b erster
Satzteil dem bisherigen § 27 Abs. 1 erster Satzteil (und lit. c
dem bisherigen zweiten Satzteil) entspricht. Weil die hier streitbetroffene
Rückerstattungsforderung an den am 5. November 2001 erfolgten Erbanfall
anknüpft und somit einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, bleibt
auch im Rechtsmittelverfahren trotz der inzwischen in Kraft getretenen neuen
Fassung das alte Recht anwendbar (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 20 N. 51). Im Übrigen hat die neue Fassung, wie sich aus den
folgenden Erwägungen ergibt, keine für den vorliegenden Fall relevanten Änderungen
gebracht.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer brachte im
Einspracheverfahren und hernach im Rekursverfahren im Wesentlichen vor, seit
November 2000 lebe er vollumfänglich von den finanziellen Mitteln seiner
Familie, einschliesslich der Erbschaft, welche er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts
und zur Finanzierung von Theaterprojekten benötige. Zudem schulde er seinem
Bruder aufgrund verschiedener Bevorschussungen für Theaterproduktionen Fr. 47'000.-,
weshalb sein Erbteil effektiv nur Fr. 45'804.- betrage; ferner schulde er
seiner Partnerin in diesen Theaterproduktionen Honorare von insgesamt Fr. 10'000.-,
wogegen er selber seit 1992 keine Honorare für sein Theaterschaffen erhalten
habe. Es treffe daher nicht zu, dass er durch die Erbschaft in günstige Verhältnisse
gelangt sei.
3.2
Der Bezirksrat erwog, dank dem bei der
Bemessung der Rückerstattungsforderung angerechneten Freibetrag von Fr. 25'000.-
sei der Beschwerdeführer durch die Erbschaft in günstige Verhältnisse gelangt.
Die geltend gemachten Schulden seien nicht zu berücksichtigen. Deren
Berücksichtigung würde dazu führen, dass die Fürsorgebehörde diese Schulden
übernehmen würde. Eine derartige Schuldübernahme sei gemäss § 22 SHV nur
ausnahmsweise, nämlich zur Abwendung einer bestehenden oder drohenden Notlage,
angebracht. Die Übernahme von Schulden rechtfertige sich ferner ausnahmsweise
dann, wenn dadurch ein erheblicher materieller Anreiz zur Ausübung einer
regelmässigen Erwerbstätigkeit geschaffen und dadurch die Ablösung von der
Sozialhilfe bewirkt werden könne. Unter keinem dieser Gesichtspunkte
rechtfertige sich im vorliegenden Fall eine Übernahme der geltend gemachten
Schulden bzw. deren Berücksichtigung bei der Bemessung der
Rückerstattungsforderung. Die desolate finanzielle Situation, in der sich der
Rekurrent nach seiner Darstellung dauerhaft befinde, stelle keine Notlage im
Sinn von § 22 SHV dar. Bei seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als
Theaterschaffender handle es sich nicht um eine unterstützungswürdige
wirtschaftliche Tätigkeit, welche langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbstständigkeit
verspreche. Das habe sich schon in früheren Jahren gezeigt, als er in Zürich
gelebt und dort wirtschaftlich unterstützt worden sei. Mit Entscheid vom 30.
Juli 1997 habe der Regierungsrat als Rekursinstanz die an den Rekurrenten
ergangene Auflage, sich ausserhalb des angestammten Bereiches als
Theaterschaffender eine Anstellung zu suchen, geschützt mit der Begründung, als
selbstständig erwerbender Theaterschaffender habe er kein Einkommen erzielt.
Gleichwohl habe er diese Tätigkeit in der Folge weitergeführt, was ihm offenbar
nur möglich gewesen sei, indem er sich verschuldet habe. Um so weniger seien
die aus dieser Tätigkeit resultierenden Schulden im Nachhinein – das heisst im
Rahmen des jetzigen Rückerstattungsverfahrens bei der Bemessung der Rückerstattungsforderung
– zu berücksichtigen. Dies hätte auch dann zu gelten, wenn der Rekurrent zwischenzeitlich
wieder mittellos geworden sei; denn ob er durch die Erbschaft in günstige
Verhältnisse gelangt sei, beurteile sich nach seiner damaligen, im Zeitpunkt
des Erbanfalls gegebenen Situation. Indem dem Rekurrenten bei der Bemessung der
Rückerstattungsforderung der nach der Praxis maximal zulässige Freibetrag von Fr. 25'000.-
zugestanden worden sei, habe man seiner schwierigen finanziellen Situation
hinreichend Rechnung getragen.
4.
4.1
Wie das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2003.00107
vom 19. Juni 2003 erkannt hat, sind günstige Verhältnisse im Sinn von § 27
Abs. 1 SHG dann zu bejahen, wenn die (nicht auf eigene Arbeitsleistungen
zurückzuführenden) zugeflossenen Mittel ein bestimmtes Ausmass erreichen. Die
Berücksichtigung von Schulden ist dabei nicht zwingend in dem Sinne geboten,
dass ein Vermögensstatus zu erstellen wäre, welcher eine verbindliche Grundlage
für den Entscheid über die Rückerstattung und die Bemessung der Rückerstattungsforderung
bilden würde. Das gilt unabhängig davon, ob solche Schulden vor oder nach dem
fraglichen Mittelzufluss eingegangen worden sind. Diese Auslegung stützt sich
vor allem auf den Grundsatz, dass die Sozialhilfe nur ausnahmsweise Schulden
übernehmen soll, ferner auf die Erwägung, dass die betreibungsrechtliche
Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Betroffenen ohnehin nur unter
Wahrung des Existenzminimums möglich ist, sowie auf den Zweck des bei der Festsetzung
der Rückerstattungsforderung zu gewährenden Freibetrags, mit welchem in
pauschalisierender Weise dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass der
zum Rückerstattungsverfahren Anlass gebende Vermögensanfall je nach den
Verhältnissen des betroffenen Sozialhilfeempfängers unterschiedliche
Auswirkungen auf dessen finanzielle Gesamtsituation hat. Das Verwaltungsgericht
hat im erwähnten Urteil allerdings eingeräumt, dass es den Sozialhilfebehörden
im Rahmen des ihnen bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG zustehenden
Rechtsfolgeermessens nicht verwehrt ist, aus Billigkeitsüberlegungen die
Gesamtsituation des Betroffenen und damit allenfalls auch bestehende Schulden
zu berücksichtigen. Dazu verpflichtet ist sie jedoch nicht, zumal das Vorliegen
eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids nicht ausschliesst, dass
solchen Schuldverpflichtungen in einem anschliessenden gesonderten
Erlassverfahren gleichwohl noch Rechnung getragen wird. Aufgrund dieser
Auslegung von § 27 Abs. 1 SHG steht den Sozialhilfebehörden bei
dessen Anwendung bezüglich der Berücksichtigung allfälliger Schulden ein
erheblicher Ermessensspielraum zu; in die diesbezügliche Ermessensbetätigung
hat das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht einzugreifen (E. 4,
www.vgrzh.ch).
4.2
Bei der Festsetzung und Überprüfung der
Rückerstattungsforderung gegenüber dem Beschwerdeführer sind die Vorinstanzen
von der dargelegten Gesetzesauslegung ausgegangen. Der Beschwerdeführer bringt
nichts vor, was deren Entscheid als rechtsverletzend erscheinen liesse. Im
Wesentlichen macht er geltend, die Rückerstattungsforderung sei
rechtsverletzend, weil er im Zeitpunkt des Erbantritts "die regelmässige
Einkommensquelle aus der Rente seiner Mutter" verloren habe, "sodass
ihm allein die Erbschaft als Finanzierungsquelle der Lebenshaltungs- und Berufskosten,
als Fundus zu Gunsten des Aufbaus einer neuen Existenz im Ausland"
verbleibe. In diesem Zusammenhang kritisiert er die Erwägung des Bezirksrats,
wonach es sich bei seinem künstlerischen Schaffen nicht um eine "unterstützungswürdige
wirtschaftliche Tätigkeit" handle. Dabei verkennt er offenkundig die
Tragweite dieser Erwägung. Die Vorinstanz wollte damit zum Ausdruck bringen,
dass die Sozialhilfebehörde nicht gehalten sei, auf die Rückerstattung der
geleisteten Sozialhilfe im Hinblick auf die Schulden zu verzichten, die
offenbar deswegen entstanden seien, weil der Beschwerdeführer während seines
Aufenthalts in Zürich seine künstlerische Tätigkeit fortgesetzt habe, obwohl
sie kommerziell erfolglos geblieben sei. Zu Unrecht unterstellt der
Beschwerdeführer der Vorinstanz, die künstlerische Qualität seines Schaffens am
kommerziellen Erfolg zu messen.
Im Übrigen bezeichnet
der Beschwerdeführer die Ausführungen des Bezirksrats darüber, dass die von ihm
damals im Einsprache- und Rekursverfahren geltend gemachten Schulden bei der
Festsetzung der Rückerstattungsforderung nicht zu berücksichtigen seien,
nunmehr als "irrelevant", weil seine Gläubiger (Partnerin und Bruder)
auf ihre Forderungen aus Arbeitsleistung und "Erbbevorschussung" verzichtet
hätten. Ist dem aber so, so besteht um so weniger Grund, auf die Rückerstattung
der geleisteten Sozialhilfe im festgesetzten Umfang (Gesamtbetrag des Erbanfalls
abzüglich eines Freibetrags von Fr. 25'000.-) zu verzichten. Das gilt
unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit seiner künstlerischen Tätigkeit im
Ausland inskünftig ein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann oder nicht.
Die vom Bezirksrat erwähnte Praxis, unter bestimmten Voraussetzungen die
Bemühungen zur Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit im Rahmen der Sozialhilfe zu unterstützen (vgl. RB 1999 Nr. 81),
bezieht sich auf Personen, die im Kanton Zürich wohnen und hier Sozialhilfe erhalten,
sofern sie für ihren Lebensunterhalt und jenen ihrer Familienangehörigen mit
gleichem Wohnsitz nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können (§ 14
SHG). Allenfalls liesse es sich rechtfertigen, diese Praxis sinngemäss auch bei
der Prüfung von Rückerstattungsforderungen gegenüber hier wohnhaften Personen
heranzuziehen, um so zu vermeiden, dass der Betroffene erneut zu Lasten des
Gemeinwesens unterstützungsbedürftig wird. Hingegen entspricht es weder der Zielsetzung
der genannten Praxis noch dem Sinn von § 27 Abs. 1 SHG, bei der
Festsetzung von Rückerstattungsforderungen gegenüber nicht mehr hier wohnhaften
Personen deren nicht gewinnbringende selbstständige Erwerbstätigkeit dadurch zu
unterstützen, dass angenommen wird, der Betroffene sei trotz des Zuflusses
erheblicher Vermögenswerte nicht in günstige Verhältnisse gelangt.
5.
Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss
das Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos eingestuft
werden. Deswegen kann auch seinem nachträglich gestellten Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden (§ 16 Abs. 1
VRG). Daher sind ihm als Unterliegenden die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend der in
sozialhilferechtlichen Streitigkeiten geübten Praxis ist dabei eine reduzierte
Gerichtsgebühr anzusetzen; als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 2'000.-.
Demgemäss
beschliesst die 3. Kammer:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
…