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Entscheid

VB.2003.00393

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00393

4. Dezember 2003Deutsch11 min

(URT.2003.7644)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A,

Theaterschaffender, bezog in den Jahren 1990 bis 2000 von der Stadt Zürich

wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von insgesamt Fr. 209'826.- . Im

November 2000 zog er ins Ausland. Von seiner 2001 verstorbenen Mutter erbte er

einen Betrag von Fr. 92'804.-. Die Einzelfallkommission der

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich verpflichtete ihn am 24. September 2002

gestützt auf § 27 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) unter Anrechnung eines Freibetrags von Fr. 25'000.- zur Rückerstattung

von Fr. 67'804.-. Die dagegen am 23.Oktober 2002 erhobene Einsprache wies

die Fürsorgebehörde am 20. Mai 2003 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen

erhob A am 24. Juni 2003 Rekurs an den Bezirksrat Zürich, welcher das Rechts­mittel

am 11. September 2003 abwies.

III.

Mit

Beschwerde vom 14. Oktober 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die vor­instanzlichen

Beschlüsse aufzuheben. Mit Eingabe vom 12. November 2003 ersuchte er um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich und der Bezirksrat beantragten die Abweisung

der Beschwerde.

Die 3. Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht

ist nach § 19c

Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom 24. Mai 1959/8.

Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund

des Streitwerts von über Fr. 20'000.- ist nicht der Einzelrichter, sondern

die Kammer zuständig (§ 38 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit dem gleichen

Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen

kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG und § 16 der Sozialhilfeverordnung

vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwen­dungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksich­tigt (§ 15

SHG; § 17 SHV).

Gemäss § 27

Abs. 1 SHG in der ursprünglichen Fassung ist rechtmässig bezogene wirtschaftliche

Hilfe zurückzuerstatten, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn

oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in fi­nanziell

günstige Verhältnisse gelangt oder wenn die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt

sind. Der erstgenannte Rückerstattungstatbestand ist erfüllt, wenn dem

Unterstützten erst nach erfolgter wirtschaftlicher Hilfe Vermögenswerte in

erheblichem Umfang zufliessen, der zweitgenannte dann, wenn der Hilfeempfänger

in erheblichem Umfang Vermögens­werte realisiert, welche im Zeitpunkt der

Hilfeleistung bereits vorhanden waren, deren Realisierung ihm aber damals nicht

möglich oder nicht zumutbar war. Bezogen auf denselben Vermögensgegenstand

schliessen sich die beiden Rückerstattungstatbestände gegenseitig aus (RB 1999 Nr. 83).

Hier geht es um die Anwendung des erstgenannten Rückerstattungstatbestands.

2.2

Auf 1. Januar 2003 ist die am 4.

November 2002 revidierte Fassung von § 27 SHG in Kraft getreten (OS 58, 21

und 25). Während gemäss der bisherigen Fassung des Ingresses rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe unter den genannten Voraussetzungen "zurückzuerstatten

ist", hält die neue Fassung fest, dass die wirtschaftliche Hilfe

"ganz oder teilweise zurückgefordert werden kann". Sodann ist Ab­satz

1.

neu in drei Unterabschnitte a, b und c aufgeteilt, wobei lit. b erster

Satzteil dem bis­herigen § 27 Abs. 1 erster Satzteil (und lit. c

dem bisherigen zweiten Satzteil) entspricht. Weil die hier streitbetroffene

Rücker­stattungsforderung an den am 5. November 2001 er­folgten Erbanfall

anknüpft und somit einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt betrifft, bleibt

auch im Rechtsmittelverfahren trotz der inzwischen in Kraft getretenen neuen

Fassung das alte Recht anwendbar (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 20 N. 51). Im Übrigen hat die neue Fassung, wie sich aus den

folgenden Erwägungen ergibt, keine für den vorliegenden Fall relevanten Änderungen

gebracht.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer brachte im

Einspracheverfahren und hernach im Rekursverfahren im Wesentlichen vor, seit

November 2000 lebe er vollumfänglich von den finanziellen Mitteln seiner

Familie, einschliesslich der Erbschaft, welche er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts

und zur Finanzierung von Theaterprojekten benötige. Zudem schulde er seinem

Bruder aufgrund verschiedener Bevorschussungen für Theaterproduktionen Fr. 47'000.-,

weshalb sein Erbteil effektiv nur Fr. 45'804.- betrage; ferner schulde er

seiner Partnerin in diesen Theaterproduktionen Honorare von insgesamt Fr. 10'000.-,

wogegen er selber seit 1992 keine Honorare für sein Theaterschaffen erhalten

habe. Es treffe daher nicht zu, dass er durch die Erbschaft in günstige Verhältnisse

gelangt sei.

3.2

Der Bezirksrat erwog, dank dem bei der

Bemessung der Rückerstattungsforderung angerechneten Freibetrag von Fr. 25'000.-

sei der Beschwerdeführer durch die Erbschaft in günstige Verhältnisse gelangt.

Die geltend gemachten Schulden seien nicht zu berücksichtigen. Deren

Berücksichtigung würde dazu führen, dass die Fürsorgebehörde diese Schulden

übernehmen würde. Eine derartige Schuldübernahme sei gemäss § 22 SHV nur

ausnahmsweise, nämlich zur Abwendung einer bestehenden oder drohenden Notlage,

angebracht. Die Übernahme von Schulden rechtfertige sich ferner ausnahmsweise

dann, wenn dadurch ein erheblicher materieller Anreiz zur Ausübung einer

regelmässigen Erwerbstätigkeit geschaffen und dadurch die Ablösung von der

Sozialhilfe bewirkt werden könne. Unter keinem dieser Gesichtspunkte

rechtfertige sich im vorliegenden Fall eine Übernahme der geltend gemachten

Schulden bzw. deren Berücksichtigung bei der Bemessung der

Rückerstattungsforderung. Die desolate finanzielle Situation, in der sich der

Rekurrent nach seiner Darstellung dauerhaft befinde, stelle keine Notlage im

Sinn von § 22 SHV dar. Bei seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als

Theaterschaffender handle es sich nicht um eine unterstützungswürdige

wirtschaftliche Tätigkeit, welche langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbstständigkeit

verspreche. Das habe sich schon in früheren Jahren gezeigt, als er in Zürich

gelebt und dort wirtschaftlich unterstützt worden sei. Mit Entscheid vom 30.

Juli 1997 habe der Regierungsrat als Rekursinstanz die an den Rekurrenten

ergangene Auflage, sich ausserhalb des angestammten Bereiches als

Theaterschaffender eine Anstellung zu suchen, geschützt mit der Begründung, als

selbstständig erwerbender Theaterschaffender habe er kein Einkommen erzielt.

Gleichwohl habe er diese Tätigkeit in der Folge weitergeführt, was ihm offenbar

nur möglich gewesen sei, indem er sich verschuldet habe. Um so weniger seien

die aus dieser Tätigkeit resultierenden Schulden im Nachhinein – das heisst im

Rahmen des jetzigen Rückerstattungsverfahrens bei der Bemessung der Rückerstattungsforderung

– zu berücksichtigen. Dies hätte auch dann zu gelten, wenn der Rekurrent zwischenzeitlich

wieder mittellos geworden sei; denn ob er durch die Erbschaft in günstige

Verhältnisse gelangt sei, beurteile sich nach seiner damaligen, im Zeitpunkt

des Erbanfalls gegebenen Situation. Indem dem Rekurrenten bei der Bemessung der

Rückerstattungsforderung der nach der Praxis maximal zulässige Freibetrag von Fr. 25'000.-

zugestanden worden sei, habe man seiner schwierigen finanziellen Situation

hinreichend Rechnung getragen.

4.

4.1

Wie das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2003.00107

vom 19. Juni 2003 erkannt hat, sind günstige Verhältnisse im Sinn von § 27

Abs. 1 SHG dann zu bejahen, wenn die (nicht auf eigene Arbeitsleistungen

zurückzuführenden) zugeflossenen Mittel ein bestimmtes Ausmass erreichen. Die

Berücksichtigung von Schulden ist dabei nicht zwingend in dem Sinne geboten,

dass ein Vermögensstatus zu erstellen wäre, welcher eine verbindliche Grundlage

für den Entscheid über die Rückerstattung und die Bemessung der Rücker­stattungsforderung

bilden würde. Das gilt unabhängig davon, ob solche Schulden vor oder nach dem

fraglichen Mittelzufluss eingegangen worden sind. Diese Auslegung stützt sich

vor allem auf den Grundsatz, dass die Sozialhilfe nur ausnahmsweise Schulden

übernehmen soll, ferner auf die Erwägung, dass die betreibungsrechtliche

Durchsetzung von Forderungen gegenüber dem Betroffenen ohnehin nur unter

Wahrung des Existenzminimums möglich ist, sowie auf den Zweck des bei der Festsetzung

der Rückerstattungsforderung zu gewährenden Freibetrags, mit welchem in

pauschalisierender Weise dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass der

zum Rückerstattungsverfahren Anlass gebende Vermögensanfall je nach den

Verhältnissen des betroffenen Sozialhilfeempfängers unterschiedliche

Auswirkungen auf dessen finanzielle Gesamtsituation hat. Das Verwaltungsgericht

hat im erwähnten Urteil allerdings eingeräumt, dass es den Sozialhilfebehörden

im Rahmen des ihnen bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG zustehenden

Rechtsfolgeermessens nicht verwehrt ist, aus Billigkeitsüberlegungen die

Gesamtsituation des Betroffenen und damit allenfalls auch bestehende Schulden

zu berücksichtigen. Dazu verpflichtet ist sie jedoch nicht, zumal das Vorliegen

eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids nicht ausschliesst, dass

solchen Schuldverpflichtungen in einem anschliessenden gesonderten

Erlassverfahren gleichwohl noch Rechnung getragen wird. Aufgrund dieser

Auslegung von § 27 Abs. 1 SHG steht den Sozialhilfebehörden bei

dessen Anwendung bezüglich der Berücksichtigung allfälliger Schulden ein

erheblicher Ermessensspielraum zu; in die diesbezügliche Ermessensbetätigung

hat das auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht einzugreifen (E. 4,

www.vgrzh.ch).

4.2

Bei der Festsetzung und Überprüfung der

Rückerstattungsforderung gegenüber dem Beschwerdeführer sind die Vorinstanzen

von der dargelegten Gesetzesauslegung ausgegangen. Der Beschwerdeführer bringt

nichts vor, was deren Entscheid als rechtsverletzend erscheinen liesse. Im

Wesentlichen macht er geltend, die Rückerstattungsforderung sei

rechtsverletzend, weil er im Zeitpunkt des Erbantritts "die regelmässige

Einkommensquelle aus der Rente seiner Mutter" verloren habe, "sodass

ihm allein die Erbschaft als Finanzierungsquelle der Lebenshaltungs- und Berufskosten,

als Fundus zu Gunsten des Aufbaus einer neuen Existenz im Ausland"

verbleibe. In diesem Zusammenhang kritisiert er die Erwägung des Bezirksrats,

wonach es sich bei seinem künstlerischen Schaffen nicht um eine "unterstützungswürdige

wirtschaftliche Tätigkeit" handle. Dabei verkennt er offenkundig die

Tragweite dieser Erwägung. Die Vorinstanz wollte damit zum Ausdruck bringen,

dass die Sozialhilfebehörde nicht gehalten sei, auf die Rückerstattung der

geleisteten Sozialhilfe im Hinblick auf die Schulden zu verzichten, die

offenbar deswegen entstanden seien, weil der Beschwerdeführer während seines

Aufenthalts in Zürich seine künstlerische Tätigkeit fortgesetzt habe, obwohl

sie kommerziell erfolglos geblieben sei. Zu Unrecht unterstellt der

Beschwerdeführer der Vorinstanz, die künstlerische Qualität seines Schaffens am

kommerziellen Erfolg zu messen.

Im Übrigen bezeichnet

der Beschwerdeführer die Ausführungen des Bezirksrats darüber, dass die von ihm

damals im Einsprache- und Rekursverfahren geltend gemachten Schulden bei der

Festsetzung der Rückerstattungsforderung nicht zu berücksichtigen seien,

nunmehr als "irrelevant", weil seine Gläubiger (Partnerin und Bruder)

auf ihre Forderungen aus Arbeitsleistung und "Erbbevorschussung" verzichtet

hätten. Ist dem aber so, so besteht um so weniger Grund, auf die Rückerstattung

der geleisteten Sozialhilfe im festgesetzten Umfang (Gesamtbetrag des Erbanfalls

abzüglich eines Freibetrags von Fr. 25'000.-) zu verzichten. Das gilt

unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit seiner künstlerischen Tätigkeit im

Ausland inskünftig ein existenzsicherndes Einkommen erzielen kann oder nicht.

Die vom Bezirksrat erwähnte Praxis, unter bestimmten Voraussetzungen die

Bemühungen zur Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer selbstständigen

Erwerbstätigkeit im Rahmen der Sozialhilfe zu unterstützen (vgl. RB 1999 Nr. 81),

bezieht sich auf Personen, die im Kanton Zürich wohnen und hier Sozialhilfe erhalten,

sofern sie für ihren Lebensunterhalt und jenen ihrer Familienangehörigen mit

gleichem Wohnsitz nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können (§ 14

SHG). Allenfalls liesse es sich rechtfertigen, diese Praxis sinngemäss auch bei

der Prüfung von Rückerstattungsforderungen gegenüber hier wohnhaften Personen

heranzuziehen, um so zu vermeiden, dass der Betroffene erneut zu Lasten des

Gemeinwesens unterstützungsbedürftig wird. Hingegen entspricht es weder der Zielsetzung

der genannten Praxis noch dem Sinn von § 27 Abs. 1 SHG, bei der

Festsetzung von Rückerstattungsforderungen gegenüber nicht mehr hier wohnhaften

Personen deren nicht gewinnbringende selbstständige Erwerbstätigkeit dadurch zu

unterstützen, dass angenommen wird, der Betroffene sei trotz des Zuflusses

erheblicher Vermögenswerte nicht in günstige Verhältnisse gelangt.

5.

Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, muss

das Begehren des Beschwerdeführers als offensichtlich aussichtslos eingestuft

werden. Deswegen kann auch seinem nachträglich gestellten Gesuch um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen werden (§ 16 Abs. 1

VRG). Daher sind ihm als Unterliegenden die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend der in

sozialhilferechtlichen Streitigkeiten geübten Praxis ist dabei eine reduzierte

Gerichtsgebühr anzusetzen; als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 2'000.-.

Demgemäss

beschliesst die 3. Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.