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Entscheid

VB.2003.00395

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00395

22. Januar 2004Deutsch32 min

(URT.2004.7727)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Auf Gesuch

vom 17. Mai 2000 hin erneuerte die Baudirektion der A AG für Wertstoffsortierung

und Deponiebetrieb am 18. April 2002, gestützt auf Art. 27 der

Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA, SR

814.600), in geänderter Form die Betriebsbewilligung für die Deponie L in

X; sie befristete die Bewilligung auf fünf Jahre (Disp. Ziff. I).

Gleichzeitig erneuerte die Direktion der A AG, gestützt auf Art. 16

der Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen vom 12. November 1986 (VVS,

SR 814.610), in geänderter Form die Bewilligung zur Annahme von

Sonderabfällen (Disp. Ziff. II). Die Deponie L wird aufgrund

verschiedener umweltschutzrechtlicher Bewilligungen bzw.

Bewilligungserneuerungen seit 1976 – damals noch von der F AG – betrieben

(vgl. Verfügungen der Baudirektion vom 13. Januar 1975, 24. Dezember 1975,

17. November 1980 und 26. Oktober 1995; Verfügungen des Amts für

Gewässerschutz und Wasserbau [AGW] vom 4. Januar 1990, 3. Oktober 1991 und

11. April 1997). Die der Verfügung vom 18. April 2002 vorangehende Bewilligung

vom 26. Oktober 1995, die auf fünf Jahre befristet worden war, war aufgrund

eines generellen Schreibens der Baudirektion vom 8. Mai 2001 an alle

Deponiebetreiber des Kantons Zürich bis 31. März 2002 verlängert worden.

Erwägungen

II.

Dagegen

erhoben C und D am 6. September 2002 Rekurs und Aufsichtsbeschwerde an den

Regierungsrat. Sie beantragten, die Verfügung aufzuheben und die kommunale Baubehörde

anzuweisen, für die von der A AG nachgesuchte Verlängerung der

Betriebsbewilligung ein ordentliches, koordiniertes baurechtliches Verfahren

durchzuführen bzw. für die Einleitung eines Gestaltungsplanverfahrens gemäss

§ 44a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/1. September

1991.

(PBG) zu sorgen; eventuell habe der Regie­rungsrat die Baudirektion

aufsichtsrechtlich anzuweisen, die angefochtene Verfügung so abzuändern bzw. zu

ergänzen, dass die Nutzung der Reaktordeponie L auf reine Wie­der­auffüllung

reduziert und für die Dauer dieser Nutzung ein verbindlicher kurzfristiger Endtermin

gesetzt werde. Die A AG beantragte am 7. November 2002 unter anderem,

auf den Rekurs wegen Verspätung – bezüglich des Rekurrenten D zudem auch

mangels Rekurslegitimation – nicht einzutreten; eventuell sei das Rechtsmittel

abzuweisen. Die nämlichen Anträge stellte die Baudirektion am 13. November

2002.

unter Hinweis auf die diesbezügliche Stellungnahme des Amts für Abfall,

Wasser, Energie und Luft (AWEL). Die in das Verfahren einbezogene

Gemeinde X beantragte am 13. Dezember 2002 sinngemäss Abweisung des Rekurses.

Der Regierungsrat beschloss am 17. September 2003,

das Rechtsmittel gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei

(Disp. Ziff. I); er wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinn

der Erwägungen an die Baudirektion zurück (Disp. Ziff. II); der privaten

Rekursgegnerin wurde im Sinn der Erwägungen einstweilen gestattet, die Deponie L

bis zum Erlass anders lautender Anordnungen der Baudirektion weiter zu betreiben

(Disp. Ziff. III). Die Rekurskosten wurden auf die Staatskasse genommen

(Disp. Ziff. IV). Den Rekurrenten wurde zulasten der privaten

Rekursgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen

(Disp. Ziff. V).

III.

Mit

gemeinsamer Beschwerde vom 22. Oktober 2003 beantragten die A AG und die Gemeinde X

dem Verwaltungsgericht, den Beschluss des Regierungsrats vom 17. September

2003.

aufzuheben und die Verfügung der Baudirektion vom 18. April 2002 zu be­stätigen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.

Namens des

Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei Abweisung der Beschwerde. Die

Baudirektion verzichtete auf Stellungnahme. C und D beantragten dem Gericht

Abweisung der Beschwerde; eventuell sei der Beschluss des Regierungsrats zu

bestätigen, aber mit einer Befristung für die Verlegung des heutigen

Recyclingbetriebs in der Deponie L zu ergänzen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdeführerin.

Die 3. Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die sich gegen einen

Rückweisungsentscheid richtende Beschwerde erweist sich auch unter dem

Gesichtswinkel von § 48 VRG als zulässig, welche Bestimmung den Kreis der

anfechtbaren Anordnungen aufgrund ihrer prozessualen Erscheinungsform (End-, Zwischen-

und Vorentscheide; die beiden letztgenannten Arten nur unter näher

umschriebenen Voraussetzungen) umschreibt. In der bisherigen Praxis wurden

Rückweisungsentscheide bezüglich ihrer Anfechtbarkeit Endentscheiden

gleichgestellt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 48 N. 16 mit Hinweisen). In der jüngsten Praxis wird diese Gleichstellung

nicht mehr vorbehaltlos vorgenommen, sondern in Anlehnung an die in § 48

Abs. 3 VRG für die Anfechtung von Vorentscheiden formulierten

Voraussetzungen verlangt, dass durch die Zulassung der Beschwerde die

Möglichkeit einer erheblichen Verfahrensverkürzung besteht (RB 2002

Nr. 20). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Erwiese sich nämlich der

Standpunkt der Beschwerdeführenden als zutreffend, könnte mit der beantragten

Wiederherstellung der Verfügung der Baudirektion vom 18. April 2002 sofort ein

Endentscheid herbeigeführt werden, während bei einer Bestätigung des

angefochtenen Rückweisungsentscheids umfangreiche Erhebungen sowie allenfalls

eine Änderung der planerischen Grundlagen erforderlich sind.

1.2

Die A AG ist durch die angefochtene Anordnung

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung;

sie ist daher nach § 21 lit. a VRG in Verbindung mit § 70 VRG

sowie nach § 338a Abs. 1 PBG unstreitig zur Beschwerdeerhebung

legitimiert. Die privaten Beschwerdegegner bestreiten hingegen die

Beschwerdelegitimation der Gemeinde X, weil sich diese weder für die

Durchsetzung ihres kommunalen Rechts noch gegen einen Eingriff in ihre

qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit wehre.

Gemäss § 21 lit. b VRG steht die

Beschwerdebefugnis den Gemeinden "zur Wahrung der von ihnen vertretenen

schutzwürdigen Interessen" zu. Mit dieser anlässlich der Revision vom 8.

Juni 1997 eingefügten Bestimmung, welche ungeachtet der eigenständigen Legitimationsvorschrift

in § 338a Abs. 1 PBG auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und

Baurechts anwendbar ist (RB 1998 Nr. 12), wurde im Wesentlichen an die

Praxis angeknüpft, die zur Beschwerdelegitimation der Gemeinden nach dem bisher

hierfür massgebenden § 21 aVRG entwickelt worden ist (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 61 ff., insbesondere N. 70). Diese Praxis ist

seither anlehnend an frühere Ansätze im Sinn einer Öffnung der Legitimation

erweitert worden (RB 1998 Nr. 13; RB 2001 Nr. 9 = ZBl 102/2001,

S. 525). Massgebend ist hier zudem auch die bundesgerichtliche Praxis zu

Art. 57 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01),

welcher für die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts die

Beschwerdelegitimation der Gemeinden gegen in Anwendung dieses Bundesgesetzes

ergangene Verfügungen in gleicher Weise wie § 21 VRG umschreibt (VGr, 26.

April 2001, VB.2000.00163, E. 2, www.vgrzh.ch).

Aufgrund des angefochtenen Rückweisungsentscheides

kann die angeordnete Neubeurteilung durch die Baudirektion allenfalls – sofern

nicht gestützt auf eine Änderung der planerischen Grundlagen die

Voraussetzungen für die Beibehaltung des Recyclingbetriebs am bisherigen

Standort L geschaffen werden – dazu führen, dass der Recyclingbetrieb an einen

anderen Standort, der sich ebenfalls auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin

2.

befindet, verlegt wird, nämlich an den Standort M, welcher gemäss

geltendem kantonalem und regionalem Richtplan für eine derartige Nutzung

vorgesehen und gemäss kommunalem Zonenplan vom 21. September 1995 in der

Industriezone liegt. Durch eine derartige Verlegung wird die Gemeinde X

nicht in ihrer kommunalen Planungsautonomie betroffen. Anders verhielte es sich

allenfalls dann, wenn die geltende Richt- und Nutzungsplanung auf ihrem

Gemeindegebiet noch überhaupt keinen Standort für eine derartige Nutzung enthalten

würde. Die Gemeinde X macht denn auch nicht geltend, der angefochtene

Entscheid zwinge sie zu einer Änderung ihrer eigenen Richt- und

Nutzungsplanung. Sie bringt einzig vor, eine solche Verlegung bringe für einen

grösseren Kreis von Anwohnern Immissionen, weil der Zubringerverkehr zum neuen

Standort aller Wahrscheinlichkeit nach mitten durch das Wohngebiet N

führen würde. Damit wird aber nicht dargetan, ob sich die angefochtene

Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt, wie das etwa in

dem in RB 1998 Nr. 13 publizierten Entscheid der Fall war, wo sich die

beschwerdeführende Gemeinde dagegen wehrte, dass die geplante Deponie ihre

Trinkwasserversorgung gefährde und eines ihrer Naherholungsgebiete beeinträchtige.

Der vorliegende Sachverhalt lässt sich auch nicht mit den Fällen vergleichen,

in denen die Beschwerdelegitimation einer Gemeinde gestützt auf Art. 57

USG anerkannt worden ist (vgl. Theo Loretan in: Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, Art. 57 N. 8). Demnach ist auf die Beschwerde,

soweit sie von der Gemeinde X erhoben wird, nicht einzutreten.

1.3

Mit Bezug auf die private Beschwerdeführerin (im

Folgenden Beschwerdeführerin) sind auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt, sodass auf deren Beschwerde einzutreten ist.

2.

Die Beschwerdeführerin erneuert ihren

bereits im Rekursverfahren als Rekursgegnerin erhobenen Einwand, der

Regierungsrat hätte auf den Rekurs der heutigen privaten Beschwerdegegner wegen

Verspätung nicht eintreten sollen.

2.1

Bei der Beurteilung dieses von ihm verworfenen

Einwandes ist der Regierungsrat von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Im

Januar 1981 schloss die F AG mit der Mehrzahl der der

Multikomponentendeponie L benachbarten Grundeigentümer – der heutigen Interessengemeinschaft

(IG) L – eine Vereinbarung (Deponievereinbarung), mit welcher eine möglichst

immissionsfreie und betrieblich und rechtlich allseits abgestimmte Deponieerweiterung

und Deponiehaltung bezweckt wird. Darin wird unter Bezugnahme auf die in der

Deponiebewilligung vom 17. November 1980 erwähnte Aufsichtskommission vorgesehen,

dass sich dieses für die Überwachung des Deponiebetriebs zuständige Gremium aus

Behördenmitgliedern sowie je zwei Vertretern der Deponiehalterin und den

Anwohnern zusammensetze. Die Deponievereinbarung soll gelten, bis die

Deponie L aufgefüllt und für rekultiviert erklärt worden ist, wobei sich

die Deponiehalterin bemühen soll, dieses Ziel bis spätestens im Jahr 1990 zu

erreichen. Von 1981 bis 1991 tagte die Aufsichtskommission in der vorgesehenen

Zusammensetzung. Ende 1991 traten die Vertreter der IG L aus der Aufsichtskommission

aus; sie protestierten damit dagegen, dass sie in den Expertenbericht über die

mit dem Deponiebetrieb verbundenen Emissionen und Risiken nur unter der Bedingung,

keinen Kontakt mit der Presse zu pflegen, Einsicht erhalten sollten. Sie

blieben in der Folge den Sitzungen der Aufsichtskommission fern. Mit Schreiben

vom 3. Mai 2001 informierte die Baudirektion die in der IG

zusammengeschlossenen Anwohner – darunter die Rekurrenten – darüber, dass entgegen

einem früheren Schreiben vom 29. Januar 1990 aufgrund des infolge der Rezession

in den 90er-Jahren erfolgten Rückganges der Einbaumengen die Deponie

wahrscheinlich über das Jahr 2005 hinaus betrieben werden müsse. C erkundigte

sich am 18. Juli 2001 beim Bauamt X, ob für gewisse neue Einrichtungen auf

dem Deponiegelände ein baurechtliches Verfahren notwendig sei. Das Bauamt

stellte sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 unter Hinweis auf das Schreiben

der Baudirektion vom 3. Mai 2001 auf den Standpunkt, es handle sich bei den

fraglichen Einrichtungen um betriebsnotwendige Anlagen, welche Bestandteil der

bewilligten Deponie bildeten. Bereits zuvor hatte der Rechtsvertreter der

IG L am 25. September 2001 um Beantwortung verschiedener Fragen betreffend

den Betrieb der Deponie L ersucht. Mit Schreiben vom 15. Mai 2002

beantwortete das AWEL diese Fragen und wies zudem darauf hin, dass die Baudirektion

der A AG die Bewilligung für den Betrieb der Deponie L am 18. April

2002.

um weitere fünf Jahre verlängert hatte. Der Rechtsvertreter der IG schrieb

dem AWEL am 4. Juni 2002, er bezweifle, dass für die von den Anwohnern

festgestellte Zweckänderung der ursprünglichen

"Multikomponentendeponie" die raumplanerische Grundlage vorhanden sei;

gleichzeitig ersuchte er sinngemäss um Zustellung der am 18. April 2002

erteilten Betriebsbewilligung. Am 18. Juli 2002 ersuchte er "nochmals und

hiermit förmlich" um Zustellung dieser Bewilligungsverfügung. Diese ging

am 7. August 2002 bei ihm ein.

Der Regierungsrat hat dazu erwogen (Rekursentscheid

E. 2 und 3): Die Trennung bzw. Sortierung der Abfälle in der

Deponie L habe einen Umfang angenommen, welcher die dafür verwendeten

Maschinen und Geräte als baurechtlich bewilligungspflichtige Vorkehren erscheinen

lasse. Aus dem Umstand, dass die Rekurrenten kein Zustellungsbegehren im Sinn

von § 315 Abs. 1 PBG gestellt hätten, könne hinsichtlich der Frage

der Rechtzeitigkeit des Rekurses nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet, d.h.

keine Verwirkung des Rekursrechts nach § 316 Abs. 1 PBG abgeleitet

werden, weil für die Sortieranlage kein Baugesuch eingereicht und daher keine

öffentliche Bekanntmachung erfolgt sei. Damit seien sie gestützt auf § 10

Abs. 1 lit. c VRG berechtigt gewesen, die Zustellung der angefochtenen

Verfügung auch noch in einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, was sie mit den

Schreiben der IG vom 4. Juni 2002 und vom 18. Juli 2002 getan hätten.

Unbegründet sei der Einwand des AWEL, die Rekurrenten hätten die Zustellung der

Bewilligungsverfügung vom 18. April 2002 unmissverständlich erst mit Schreiben

vom 18. Juli 2002 verlangt, was angesichts dessen, dass die IG von dieser

Verfügung bereits aufgrund des Schreibens des AWEL vom 15. Mai 2002 Kenntnis

erhalten habe, verspätet gewesen sei. Aufgrund der früheren Korrespondenz mit

der IG L habe dem AWEL bewusst sein müssen, dass der IG auch

rekurslegitimierte Anwohner angehörten. Daher wäre es geboten gewesen, die IG

oder deren Mitglieder bereits in der angefochtenen Bewilligungsverfügung vom

18.

April 2002 förmlich als Adressaten anzuführen. Um so eher wäre das AWEL

nach Erhalt des Schreibens der IG vom 4. Juni 2002 gehalten gewesen, die Bewilligungsverfügung

vom 18. April 2002 dem Vertreter der IG – und damit den Rekurrenten –

zuzustellen oder allfällige Unklarheiten durch Rücksprache bei der IG L

auszuräumen. Unter all diesen Umständen habe die Rekursfrist erst mit der

Zustellung der Bewilligungsverfügung an den Vertreter der IG L am 7.

August 2002 zu laufen begonnen; deshalb könne Letzterem nicht entgegengehalten

werden, der Rekurs vom 6. September 2002 hätte nach Treu und Glauben in einem

früheren Zeitpunkt erhoben werden sollen.

2.2

Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt

(Beschwerdeschrift S. 4–7), ist unbehelflich. Sie wiederholt im

Wesentlichen die in der Rekursantwort vorgebrachten Einwendungen, ohne damit

die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Der

aufrechterhaltene Vorwurf, der Rekurs vom 6. September 2002 sei verspätet, weil

die Zustellung der Bewilligungsverfügung erst mit Schreiben vom 18. Juli 2002

verlangt worden sei, scheitert schon daran, dass nach Treu und Glauben bereits

das vorangehende Schreiben vom 4. Juni 2002 in diesem Sinn aufgefasst werden

musste. Unter den aufgezeigten Umständen ist es auch unerheblich, dass laut

Sachdarstellung der Beschwerdeführerin die Rekurrenten auf eigenen Wunsch und

ohne zwingenden Grund seit 1991 den Sitzungen der Aufsichtskommission

ferngeblieben und ihre "Informationslücken" daher selbst verschuldet

seien. Zutreffend ist die Würdigung der Vorinstanz auch insoweit, als den Rekurrenten

unter den geschilderten Umständen auch nach der Regelung von § 315 f.

PBG keine Verwirkung des Rekursrechts entgegengehalten werden kann. Zu Unrecht

beruft sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf den in BEZ 1998

Nr. 15 publizierten Rekursentscheid, ging es doch dort um ein Bauvorhaben,

das ordnungsgemäss publiziert worden war.

3.

3.1

Der Regierungsrat hat erwogen (Rekursentscheid

E. 1b), der Rekurrent 1 (C) sei als Eigentümer des unmittelbar an das

Deponiegelände angrenzenden Grundstücks nach § 338a Abs. 1 PBG zur

Erhebung des Rekurses legitimiert. Der Rekurrent 2 (D) wohne dagegen rund 500

Meter vom Deponiegelände entfernt. Abklärungen darüber, ob er ebenfalls zum

Rekurs befugt sei, erübrigten sich, da sich "dadurch"nichts an der

Legitimation des Rekurrenten 1 ändern würde. Somit hat der Regierungsrat

richtig besehen die Frage der Rekurslegitimation des Rekurrenten 2 mit der Begründung

offen gelassen, selbst wenn dessen Rekursberechtigung zu verneinen wäre, würde

sich dadurch nichts an der Behandlung des von beiden gemeinsam erhobenen

Rekurses ändern. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte diese Frage

nicht offen lassen dürfen. Ein derartiges Vorgehen rechtfertige sich nur in

Fällen, in denen die Rechtsmittelinstanz den Rekurs im Ergebnis abweise, was

hier nicht zutreffe. Zudem sei die Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung

auch an den Rekurrenten 2 verpflichtet worden. Die Beschwerdeführerin

erneuert sodann ihren in der Rekursantwort vom 7. November 2002 erhobenen

Einwand, der Rekurrent 2 sei nicht zur Erhebung des Rekurses legitimiert

(Beschwerdeschrift S. 3).

3.2

Bei Rechtsmitteln verschiedener Rechtsmittelkläger

ist die Rekurslegitimation als Eintretensvoraussetzung grundsätzlich für jeden

Beteiligten einzeln zu prüfen. Allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn aus

verfahrensökonomischen Gründen auf eine separate Prüfung verzichtet wird,

sofern keiner der Parteien ein Nachteil aus der fehlenden Legitimationsprüfung

erwächst. In Betracht fällt dies vorab dann, wenn das gemeinsam erhobene

Rechtsmittel auch bei materieller Prüfung vollständig erfolglos bleiben muss,

ferner auch dann, wenn einer von zwei Rechtsmittelklägern legitimiert ist und

die materielle Beurteilung des Rechtsmittels unabhängig davon ausfällt, ob die

Legitimation des andern bejaht wird oder nicht. Bei der zweitgenannten

Konstellation ist aber zu beachten, dass ein Nachteil aus der fehlenden

Legitimationsprüfung bei gänzlicher oder teilweiser Gutheissung des Rekurses

(für den unterliegenden Rekursgegner) auch darin liegen kann, dass auch dem

Rekurrenten, dessen Rekurslegitimation ungeprüft blieb, eine

Parteientschädigung zugesprochen wird. Aus dieser Erwägung hat es das

Verwaltungsgericht für unzulässig erachtet, dass die Rekursinstanz die

Legitimationsfrage hinsichtlich eines von zwei Rekurrenten offen liess (VGr,

24.

Oktober 2002, VB.2001.00313, E. 6, www.vgrzh.ch). Allerdings wurde in

jenem Fall den beiden Rekurrenten je eine separate Parteientschädigung zugesprochen,

während im vorliegenden Fall der Regierungsrat beiden Rekurrenten eine Entschädigung

gesamthaft zugesprochen hat. Hätte er die Legitimation des Rekurrenten 2 näher

abgeklärt und verneint, so wäre es gerechtfertigt und geboten gewesen, dem unstreitig

legitimierten Rekurrenten 1 eine Parteientschädigung in gleicher Höhe

zuzusprechen. Anderseits hätte ein solches Vorgehen (Prüfung und Verneinung der

Legitimation des Rekurrenten 2) der Beschwerdeführerin auch keinen

Anspruch auf eine eigene Parteientschädigung zulasten des Rekurrenten 2 vermittelt.

Unter den vorliegenden Umständen ist daher nicht ersichtlich, welcher Nachteil

einem Verfahrensbeteiligten dadurch erwachsen sein soll, dass der Regierungsrat

die Frage der Rekurslegitimation des Rekurrenten 2 offen gelassen hat. Das

Vorgehen des Regierungsrats war daher diesbezüglich nicht rechtsverletzend.

4.

4.1

Die heutigen privaten Beschwerdegegner machten in

ihrem Rekurs im Wesentlichen geltend, der für die Auffüllung der Deponie in der

Deponievereinbarung vorgesehene Zeitrahmen – bis 1990 – sei schon heute um mehr

als zehn Jahre überschritten und werde aufgrund der angefochtenen

Betriebsverlängerung womöglich um fünf bis zehn weitere Jahre hinausgeschoben;

ferner habe eine unzulässige Zweckänderung stattgefunden, indem heute nicht nur

Material abgelagert, sondern ein eigentliches Recyclingunternehmen betrieben

werde.

4.2

Der Regierungsrat erachtete die zweitgenannte Rüge

aus folgenden Erwägungen für begründet (Rekursentscheid E. 6 und 7): Die

private Rekursgegnerin (heutige Beschwerdeführerin) betreibe auf dem

Gelände L neben der Deponie einen Sortierplatz, einen Recy­clingplatz und

ein (Zwischenlager-)Depot. Die beiden Betriebsteile "Deponie" und

"Wertstoffsortierung" stünden dabei dergestalt miteinander in Verbindung,

dass ein Teil des nicht wieder verwertbaren Materials, das auf dem Sortierplatz

anfalle, in der Deponie abgelagert werde. Der überwiegende Teil der in der

Deponie jährlich eingebauten Abfallmenge (Asbest, Feinfraktion,

Reaktorstoffmaterial) werde indessen direkt zwecks Ablagerung in der Deponie

angeliefert. Obwohl die Menge des in die Deponie eingebauten Materials von Jahr

zu Jahr schwanke, seien die Betriebsteile Deponie und Wertstoffsortierung weit

gehend eigenständig. Das ergebe sich namentlich aus den Jahresberichten 1999

und 2001 sowie aus den ebenfalls bei den Akten liegenden Daten betreffend das

Jahr 2002. Im Jahre 2001 hätten die bei der Wertstoffsortierung und

-wiedergewinnung umgesetzten Tonnagen die in der Deponie abgelagerten Mengen klar

übertroffen. Die heute auf dem Deponiegelände neben dem eigentlichen

Deponiebetrieb vorgenommenen Tätigkeiten – Sortierung von elektrischen Geräten,

Altmetall, Holz und Bausperrgut; Recycling und Deponierung von Baustoffen,

Aushub, Grüngut und Humus – setzten eine entsprechende bauliche Infrastruktur

voraus, wie auch aus den vorliegenden Fotografien hervorgehe. Entgegen der

Auffassung der Rekursgegnerin werde der Recyclingbetrieb nicht durch die

früheren Einrichtungsbewilligungen aus den Jahren 1975 und 1980 erfasst, da er

sowohl von seiner Grösse her wie auch bei einer funktionalen Betrachtungsweise

eine eigenständige Bedeutung habe. Aus der Besitzstandsgarantie zu Gunsten der

Deponie könne daher kein Anspruch abgeleitet werden, auf dem Deponiegelände eine

Sortier- und Recyclinganlage zu errichten und zu betreiben, die über das

Ausmass einer der Deponie untergeordneten Hilfseinrichtung hinausgehe.

Gegenüber der mit Verfügung vom 13. Januar 1975 bewilligten und mit Verfügung

vom 17. November 1980 erweiterten Deponie stelle die heutige Nutzung eines

bedeutenden Teils des Deponiegeländes eine wesentliche Zweckänderung dar, die

gesonderter Bewilligungen bedürfe. Daran vermöge der Umstand, dass zwischen dem

Deponie- und dem Recyclingbetrieb in untergeordneter Weise funktionelle Bezüge

bestünden und dass die dem Recycling dienenden Anlagen teilweise mobilen

Charakter hätten, nichts zu ändern. Somit könne der Recyclingbetrieb entgegen

der Auffassung des AWEL nicht als Annex zur Deponie betrachtet werden, der mittels

Genehmigung des Betriebsreglements im Rahmen der erteilten umweltrechtlichen

Betriebsbewilligung vom 18. April 2002 umfassend und abschliessend bewilligt

worden sei bzw. hätte bewilligt werden können. Die angefochtene Verfügung sei

daher aufzuheben.

Mit Bezug auf das weitere Vorgehen erwog

sodann der Regierungsrat (Rekursentscheid E. 8): Gemäss dem kantonalen

Richtplan sowie dem regionalen Richtplan O sei im streitbetroffenen

Gebiet L einzig eine Deponie – d.h. eine Abfallanlage, in welcher Abfälle

endgültig und kontrolliert abgelagert werden dürften – festgesetzt, während

eine Bauabfallanlage, in der Bauabfälle behandelt werden dürften, einzig an dem

ca. 800 m davon entfernten Standort zwischen P und Q geplant sei. Falls am

Standort L, wie dies auf dem dortigen Deponiegelände heute der Fall sei,

bis zur Auffüllung der Deponie eine von der Verarbeitungskapazität her

UVP-pflichtige Abfallsortier- und Recyclinganlage betrieben werden solle, müsse

hierfür der kantonale und der regionale Richtplan geändert und anschliessend

vorab ein Gestaltungsplan gemäss § 44a PBG festgesetzt werden; anschliessend

wäre im Rahmen eines von der Volkswirtschaftsdirektion durchzuführenden

Planungsgenehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung

durchzuführen, wobei diese Direk­tion alle für den Betrieb der Rekursgegnerin

erforderlichen Bewilligungen zu koordinieren hätte. Sollte indessen dieser Weg

nicht gangbar sein, sei die Rekursgegnerin zu verpflichten, ihre Sortier- und

Recyclingaktivitäten auf dem Deponiegelände und die diesen dienenden baulichen

Einrichtungen binnen angemessener Frist in dem Umfang zu reduzieren und an den

von der Richtplanung vorgesehenen Standort zu verlegen, dass den auf dem Deponiegelände

verbleibenden Einrichtungen für die Wertstoffsortierung und -gewinnung der

Charakter einer ausschliesslich auf den Deponiebetrieb ausgerichteten

Nebenanlage zuerkannt werden könne.

Abschliessend hielt der Regierungsrat fest,

dass mit dem Ablauf der bisherigen Bewilligungen nicht eine sofortige

Betriebseinstellung verbunden sei; gemäss den diesbezüglichen Verfügungen sei

nämlich die Rekursgegnerin einzig verpflichtet gewesen, rechtzeitig bzw. sechs

Monate vor Ablauf der Bewilligung um deren Verlängerung nachzusuchen; nach dem

Grundsatz von Treu und Glauben sei sie daher ungeachtet der nunmehr aufzuhebenden

neuen Bewilligungen berechtigt, den Betrieb einstweilen weiterzuführen, bis die

zuständigen Behörden gegenteilige Anordnungen träfen (Rekursentscheid

E. 11b).

4.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, bezüglich der

Sortieranlage, der Recyclinganlage und der Waage bestehe eine Bewilligungs- und

eine UVP-Pflicht nur dann, wenn deren Betrieb eine wesentliche Änderung des

Gesamtbetriebs beinhalte. Dies sei nicht der Fall. Die Deponie L werde

seit 1975 bzw. 1980 "in praktisch unveränderter Form" betrieben.

Anpassungen seien nur erfolgt, um neuen umweltrechtlichen Vorschriften, namentlich

Art. 9 und 10 TVA, Genüge zu tun, was insbesondere die Installation einer

Waage und einer Handsortierungsanlage erforderlich gemacht habe, weil die

Entgegennahme von Abfall, gemessen in Volumen, nicht mehr zulässig gewesen sei.

Für die Beschwerdeführerin als Betriebsinhaberin sei es unzumutbar, den

anfallenden Abfall an einem anderen als dem Betriebsstandort zu wägen. Die

Würdigung des Regierungsrats, wonach das Sortieren und Recycling einen

eigenständigen Betriebsteil bilde, beruhe auf einer rein quantitativen und

damit verfehlten Betrachtungsweise. Das quantitative Verhältnis zwischen angeliefertem

und deponiertem Material werde nämlich durch die Kunden der Beschwerdeführerin

bestimmt, auf deren Verhalten sie keinen Einfluss habe. Bei einer

"qualitativen" Betrachtungsweise handle es sich bei den Sortier- und

Recyclingaktivitäten um Nebenfunktionen des Deponiebetriebs. Die dafür

verwendeten Anlagen seien zudem mobil und würden entsprechend dem Stand der

Auffüllung auf dem Deponiegelände verschoben; sie dienten einzig dazu, das

deponierbare vom nicht deponierfähigen Material zu trennen. Die Deponie L

geniesse "Bestandesgarantie", welche sich unter den aufgezeigten Umständen

auch auf die streitbetroffenen Sortier- und Recyclingaktivitäten erstrecke.

4.4

Der Betrieb der Deponie stellt eine Anlage im Sinn

von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,

SR 814.01) dar, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit er Bauten und

Anlagen im Sinn des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700)

umfasst (Peter Keller in: Kommentar USG, Art. 7 N. 36 ff.). Für

diesen Betrieb besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine

Bestandesgarantie höchstens im Zusammenhang mit einer allfälligen

baurechtlichen Bewilligungspflicht. Ob eine solche baurechtliche

Bewilligungspflicht bestehe, ist zwar mit Bezug auf die Sortier- und

Recyclingaktivitäten bzw. die dafür verwendeten Einrichtungen ebenfalls

streitig. Primär im Streit liegen jedoch die am 18. April 2002 erteilten

umweltrechtlichen Bewilligungen für die Fortführung des – gesamten –

Deponiebetriebs, die vom Regierungsrat auf Rekurs hin aufgehoben worden sind.

Bezüglich der durch diese Bewilligungen zugelassenen Tätigkeit kann sich die

Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auffassung nicht auf die Bestandesgarantie

berufen. Mit Bezug auf diese Nutzung sind der Beschwerdeführerin

umweltrechtliche Bewilligungen, die dem USG, der VVS und der TVA entsprechen,

erstmals mit Verfügung des AGW vom 3. Oktober 1991 (betreffend Empfängerbewilligung

nach Art. 16 VVS) und mit Verfügung der Baudirektion vom 26. Oktober 1995

(betreffend Betriebsbewilligung nach Art. 27 TVA) erteilt worden (vgl. auch

Art. 52 TVA). Diese Bewilligungen wurden ausdrücklich auf fünf Jahre

befristet, die Verfügung vom 3. Oktober 1991 wurde überdies wie die sie später

ersetzende Verfügung vom 11. April 1997 mit dem Hinweis versehen, deren

Erteilung präjudiziere "in keiner Weise deren Verlängerung in gegebener

oder ähnlicher Form". Bei der Erneuerung dieser Bewilligungen anlässlich

des Gesuches vom 17. Mai 2000 stand es demnach den zuständigen Behörden frei,

die rechtlichen Voraussetzungen einer Bewilligungserteilung allseitig neu zu

überprüfen (vgl. Pierre Tschannen in: Kommentar USG, Art. 30h

N. 12 f.). Dies schloss auch die im Rekursverfahren vorgenommene

Überprüfung ein, welche den Regierungsrat zur Aufhebung der Bewilligungen veranlasst

hat.

4.5

Wie der Regierungsrat zutreffend erwogen hat und

dies von der Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich infrage gestellt wird,

unterscheidet die kantonale und die regionale Richtplanung im Bereich der

Abfallentsorgung unter anderem zwischen Bauabfallanlagen und Deponien (vgl.

kantonalen Richtplan, Ziff. 5.7.7 und 5.7.8). Gemäss dem kantonalen

Richtplan sowie dem regionalen Richtplan O ist für das heutige Deponiegelände L,

das sich ausserhalb der Bauzone im Landwirtschaftsgebiet befindet, einzig eine

Deponie – d.h. eine Abfallanlage, in welcher Abfälle endgültig und kontrolliert

abgelagert werden dürfen – festgesetzt, während eine Bauabfallanlage, in der

Bauabfälle behandelt werden dürfen, an dem ca. 800 m davon entfernten

Standort M, welcher in der kommunalen Industriezone liegt, vorgesehen ist.

Der Betrieb der Beschwerdeführerin setzt daher, sofern die Sortier- und

Recyclingaktivitäten als eigenständiger Betriebsteil zu würdigen sind, entweder

eine Änderung der planerischen Grundlagen am bisherigen Standort oder eine

Verlegung dieses Betriebsteils in die Industriezone voraus.

4.6

Die Beschwerdeführerin stellt die tatsächlichen

Feststellungen, die den Regierungsrat zum Schluss geführt haben, bei der

Wertstoffsortierung handle es sich um einen eigenständigen Betriebsteil, nicht

substanziiert in Frage. Der Regierungsrat hat sich dabei vorab auf den

Jahresbericht 1999, den Jahresbericht 2001 sowie eine diesbezügliche

Zusammenstellung betreffend das Jahr 2002 gestützt. Danach wurden im Jahr 2001

über den Sortierplatz insgesamt 5'070 und im Jahr 2002 insgesamt 17'808 Tonnen

Abfälle abgelagert. Zwischen den angelieferten und der Sortierung oder dem

Recycling zugeführten Materialien einerseits und jenen, die nach der Sortierung

bzw. dem Recycling wieder abgeführt oder deponiert wurden, zeigt sich folgendes

quantitatives Verhältnis: Auf dem Sortierplatz wurden im Jahr 2001

61.

elektrische Apparate und 6'034 Tonnen Altmetall/Holz/Sperrgut, im Jahre

2002.

278 Apparate und 5'581 Tonnen angeliefert, wogegen im Jahr 2001

73.

elektrische Apparate und 4'272 Tonnen Alteisen/Holz/KVA brennbares Material/Mischabruch,

im Jahre 2002 303 Apparate und 3'763 Tonnen abgeführt wurden. Von dem aus

der Sortierung resultierenden Sperrgut wurden im Jahr 2001 1'642 Tonnen und im

Jahr 2002 1'620 Tonnen in der Deponie abgelagert. Sodann wurden auf dem Recyclingplatz

im Jahr 2001 14'632 und im Jahr 2002 21'323 Tonnen Findlinge/Misch-/Betonabbruch/Asphaltaufbruch

angeliefert, während 20'677 bzw. 10'012 Tonnen Mischabbruch-/Beton­granu­lat/Recycling­beton

abgeführt wurden. Ferner wurden in das Depot, den Recyclingplatz und das

Lager im Jahr 2001 6'598 und im Jahr 2002 8'374 Tonnen Aushubmaterial/Grüngut/Äste/Humus

angeliefert, während im Jahr 2001 6'787 und im Jahr 2002 6'886 Tonnen

Aushubmaterial/Schnit­zel/Kompost/Humus abgeführt wurden. Schliesslich ergibt

sich aus den genannten Unterlagen, dass der überwiegende Teil der in der

Deponie jährlich eingebauten Abfallmenge (Asbest, Feinfraktion fremd,

Reaktorstoffmaterial) direkt zwecks Ablagerung in die Deponie angeliefert

wird.

4.7

Aufgrund dieser Feststellungen ist der Schluss der

Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Wertstoffsortierung und der

Deponiebetrieb nur in beschränktem Masse miteinander verbunden sind und dass

beide Bereiche als eigenständige Betriebsteile zu betrachten sind. Entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, wenn dabei

primär von einer quantitativen Betrachtungsweise ausgegangen wird. Aus umweltrechtlicher

Sicht kommt es in erster Linie darauf an, welchen Einfluss die streitbetroffene

Nutzung auf die Umwelt hat, und nach diesem Kriterium erscheint vorliegend eine

auf quantitative Merkmale des Betriebes abstellende Beurteilung als durchaus

sachgerecht. Aufgrund der dargelegten Materialflüsse auf dem heutigen

Deponiegelände zeigt sich, dass dem Recyclingbetrieb eine erhebliche und damit

eigenständige Bedeutung zukommt. Im Übrigen hat der Regierungsrat insofern

nicht nur auf quantitative, sondern auch auf funk­tionale Merkmale des Betriebs

abgestellt, als er zutreffend erwogen hat, dass der überwiegende Teil der in

der Deponie jährlich eingebauten Abfallmenge (Asbest, Feinfraktion fremd,

Reaktorstoffmaterial) direkt zwecks Ablagerung in die Deponie angeliefert wird.

Fehl geht schliesslich der Einwand, das quantitative Verhältnis zwischen angeliefertem

und deponiertem Material werde durch die Kunden der Beschwerdeführerin

bestimmt, auf deren Verhalten sie keinen Einfluss habe. Wenn die Richtplanung

zwischen Deponien und Bauabfallanlagen unterscheidet, beruht dies auf der

Regelung in Art. 6 ff. TVA, wonach bezüglich der Behandlung der

verschiedenen Abfallarten differenziert wird. Gemäss Art. 9 Abs. 1

TVA darf, wer Bau- oder Abbrucharbeiten durchführt, Sonderabfälle nicht mit den

übrigen Abfällen vermischen und muss die übrigen Abfälle auf der Baustelle in –

näher umschriebener Weise – trennen. Aus der am 14. Februar 1996 eingefügten

Bestimmung von Art. 9 Abs. 1bis TVA, wonach die Trennung,

soweit sie auf der Baustelle betrieblich nicht möglich ist, auch anderswo

erfolgen darf, kann die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Deponie nichts zu

ihren Gunsten ableiten. Diese Bestimmung bildet keine Grundlage für den Betrieb

zum Recycling von Bauabfällen an einem Standort, der hierfür in der

Richtplanung nicht vorgesehen ist. Die Weiterführung der Sortier- und

Recyclingaktivitäten im bisherigen Umfang setzt daher nach zutreffender

Würdigung des Regierungsrats entweder eine Änderung der planerischen Grundlagen

am bisherigen Standort oder eine Verlegung dieses Betriebsteiles voraus.

4.8

Nach Auffassung des Regierungsrats bedarf die

Abfallsortier- und Recyclinganlage eines Gestaltungsplans gemäss § 44a PBG

und hernach einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss Art. 9 USG in

Verbindung mit Ziff. 40.7 des Anhangs zur Verordnung über die

Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011), so

jedenfalls dann, wenn die Abfallsortier- und Recyclinganlage am bisherigen

Standort im bisherigen Umfang weiterbetrieben werde; Leitverfahren wäre dabei

das Planungsgenehmigungsverfahren nach Arbeitsgesetz vor der

Volkswirtschaftsdirektion, welche alle für den Betrieb der Rekursgegnerin

erforderlichen Bewilligungen zu koordinieren hätte (Ziffer 40.7 des

Anhangs zur kantonalen Einführungsverordnung über die UVP vom 16. April 1997;

LS 710.5).

4.8.1

Dass für den Recyclingbetrieb am bisherigen

Standort im bisherigen Umfang grundsätzlich ein Gestaltungsplan erforderlich

ist, trifft zu (vgl. kantonalen Richtplan, Ziff. 5.7.3). Die

Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts vor, was das Erfordernis eines

Gestaltungsplans entkräften könnte. Allerdings wird beim weiteren Vorgehen zu

prüfen sein, ob ein diesbezüglicher kantonaler bzw. regionaler Gestaltungsplan

in § 44a Abs. 1 PBG eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet,

sieht doch diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut kantonale und regionale

Gestaltungspläne einzig "für Materialgewinnung und

Materialablagerung" vor. Nicht von vornherein auszuschliessen ist, dass

allenfalls ein kommunaler Gestaltungsplan nach § 84 PBG eine hinreichende

nutzungspla­nerische Grundlage bilden würde. Sodann wird bei der weiteren Abwicklung

auch die vom Regierungsrat nicht aufgeworfene Frage zu prüfen sein, ob ein

derartiger Sondernutzungsplan (kantonaler bzw. regionaler Gestaltungsplan nach

§ 44a PBG oder kommunaler Gestaltungsplan nach § 84 PBG) als sachlich

gerechtfertigte untergeordnete Abweichung im Sinn von § 16 Abs. 2 PBG

zu würdigen wäre und dementsprechend die Anpassung der kantonalen und

regionalen Richtplanung hinterher folgen dürfte. In diesem Zusammenhang ist

auch Ziff. 5.7.7 des kantonalen Richtplans zu beachten, wonach befristete

Anlagen zur Aufbereitung von Bauschutt sowie zur Sortierung von Bausperrgut,

die im Rahmen von Gestaltungsplänen für Kiesgruben und Deponien geregelt

werden, nicht in den Richtplan aufgenommen werden müssen.

4.8.2

Ob für das streitbetroffene Vorhaben auch eine

baurechtliche Bewilligung nach Art. 22 RPG erforderlich sei und zu

erteilen wäre, hat der Regierungsrat nicht näher geprüft und braucht daher auch

im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt zu werden. Auf die Einwände

der Beschwerdeführerin, die diesbezüglichen bestehenden Einrichtungen genössen

Besitzstandsgarantie und unterstünden wegen ihrer mobilen Be­schaffenheit

keiner solchen Bewilligungspflicht, ist daher hier nicht einzugehen (zur

grundsätzlich bestehenden raumplanungsrechtlichen Bewilligungspflicht für eine

derartige Anlage vgl. BGr, 11. September 2001,1A.50/2001, Pra 91/2002

Nr. 67).

4.8.3

Die von der Beschwerdeführerin ebenfalls

bestrittene UVP-Pflicht hängt nicht davon ab, ob auch eine raumplanungsrechtliche

Bewilligung erforderlich sei (vgl. Heribert Rausch/Peter Keller in: Kommentar

USG, Art. 9 N. 40). Eine UVP nach Art. 9 Abs. 1 USG hat

sodann auch dann zu erfolgen, wenn die Anlage erst durch ihre Änderung zu einer

UVP-pflichtigen Anlage geworden ist (Art. 2 Abs. 2 lit. a UVPV;

Rausch/Keller in: Kommentar USG, Art. 9 N. 44). Die blosse Erneuerung

einer bestehenden Anlage ist allerdings nicht als eine wesentliche Änderung

aufzufassen, welche eine UVP-Pflicht auslöst. Dass es im vorliegenden Fall

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht um eine blosse Erneuerung

in diesem Sinn geht, ergibt sich indessen aus den vorstehenden Erwägungen

(E. 4.4 ff.). Demnach bedarf der Recyclingbetrieb der Beschwerdeführerin

nach zutreffender Auffassung des Regierungsrats einer Umweltverträglichkeits­prüfung.

Diese ist jedoch – insoweit kann der vorinstanzlichen Beurteilung nicht beigetreten

werden – bereits im Rahmen der

Festsetzung des Gestaltungsplans vorzunehmen. Das ergibt sich zwingend aus Art. 5

Abs. 3 UVPV und § 8 der kantonalen Einführungsverordnung, wonach bei

Anlagen, die aufgrund einer Sondernutzungsplanung errichtet werden, diese

Planung als das massgebliche Verfahren gilt, sofern sie – was hier zutrifft –

eine umfassende Prüfung ermöglicht. Das vom Regierungsrat in Aussicht genommene

Plangenehmigungsverfahren käme hier nur zum Zug, wenn der streitbetroffene

Recyclingbetrieb an den richtplanerisch bereits vorgesehenen Standort in der

Industriezone verlegt würde, weil sich diesfalls ein Gestaltungsplan erübrigen

würde.

5.

Wie der Regierungsrat ausdrücklich

angeordnet hat, ist es der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen

einstweilen gestattet, die Deponie L bis zum Erlass anders lautender Anordnungen

der Baudirektion weiter zu betreiben. Laut der diesbezüglichen Erwägung

(E. 11b) ist mit dem Ablauf der bisherigen Bewilligungen der Baudirektion

vom 26. Oktober 1995 und des AGW vom 11. April 1997 nicht eine sofortige

Betriebseinstellung verbunden; gemäss jenen Verfügungen sei nämlich die Rekursgegnerin

einzig verpflichtet gewesen, rechtzeitig bzw. sechs Monate vor Ablauf der

Bewilligung um deren Verlängerung nachzusuchen; nach dem Grundsatz von Treu und

Glauben sei sie daher ungeachtet der nunmehr aufzuhebenden neuen Bewilligungen

berechtigt, den Betrieb einstweilen weiterzuführen, bis die zuständigen

Behörden gegenteilige Anordnungen träfen. Die Parteien verstehen diese Erwägung

übereinstimmend dahin, dass damit nicht nur der Rekursantrag der privaten

Beschwerdegegner betreffend aufschiebende Wirkung (Reduktion des Betriebs auf

Entgegennahme von Deponiegut schon während des laufenden Verfahrens) verworfen

und auch nicht bloss eine aufschiebende Wirkung in dem Sinn angeordnet worden

ist, als die bisherige Tätigkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des

vorliegenden Verfahrens fortgesetzt werden dürfe. Vielmehr soll die

Beschwerdeführerin laut den in der Hauptsache getroffenen Erwägungen zwar

Vorkehren treffen, die eine Weiterführung ihres Betriebs einschliesslich

Abfallsortierung und Recycling im bisherigen Umfang am bisherigen Standort auf

verbesserter rechtlicher Grundlage oder dann eine Verlegung des genannten

Betriebsteils an einen anderen, richtplankonformen Standort ermöglichen; einstweilen

soll sie aber laut der fraglichen Erwägung den bisherigen Betrieb gleichwohl

weiterführen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, der genannten

Erwägung eine andere Bedeutung beizumessen.

Wie die privaten Beschwerdegegner zu Recht

geltend machen, ist die so zu verstehende Anordnung problematisch, weil sie mit

der Gefahr verbunden ist, dass der als rechtswidrig beurteilte Betrieb auf

unabsehbare Zeit fortgesetzt wird. Ebenso zu Recht räumen sie indessen selber

ein, dass sie den Rekursentscheid des Regierungsrats nicht mit eigener Beschwerde

angefochten haben und dass eine so genannte Anschlussbeschwerde nicht zulässig

ist. Ihrem Antrag, den regierungsrätlichen Rekursentscheid mit einer Frist zu

verbinden, binnen welcher der Deponiebetrieb in der bisherigen, als

rechtswidrig beurteilten Form weiterbetrieben werden darf, kann auch im Rahmen

der richterlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht entsprochen werden,

weil damit eine für die Beschwerdeführerin nach § 63 Abs. 2 VRG

unzulässige Schlechterstellung verbunden wäre. Entsprechend der vorinstanzlichen

Anordnung bleibt es jedoch der Baudirektion unbenommen, nötigenfalls in einem

späteren Zeitpunkt weitere Anordnungen zu treffen, die der Durchsetzung des

nach dem Gesagten vollumfänglich zu bestätigenden Rekursentscheids dienen.

6.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind zu vier Fünfteln der

privaten Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Gemeinde X

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die

private Beschwerdeführerin ist zur Zahlung einer Parteientschädigung an die

privaten Beschwerdegegner im angemessenen Gesamtbetrag von Fr. 2'000.- zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die 3. Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden zu vier

Fünfteln der privaten Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der

Gemeinde X auferlegt.

4.

Die private Beschwerdeführerin wird

verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht erhoben werden.

6.