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Entscheid

VB.2003.00397

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00397

7. April 2004Deutsch11 min

(URT.2004.7911)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Reklamegesuch vom 26. Juni 2002 suchte

die A GmbH um die Bewilligung für insgesamt 14 Plakatwerbestellen für

wechselnde Fremdwerbung auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in der

Industriezone I 5 an der Feldstrasse in Regensdorf nach. Für sechs Werbestellen

erteilte der Bauvorstand Regensdorf am 5. August 2002 der A GmbH die

Baubewilligung. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 wurde die Bewilligung für

die übrigen acht Plakatwerbestellen verweigert. Der Gemeinderat machte für die

Verweigerung im Wesentlichen verkehrssicherheitsrechtliche Gründe geltend.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liess die A GmbH

am 22. Januar 2003 Rekurs an die Baurekurskommission I erheben und beantragen,

es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Baubewilligung zu

erteilen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde Regensdorf.

Eine Delegation der Baurekurskommission I

führte am 20. Mai 2003 im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem streitbetroffenen

Grundstück durch. Mit Entscheid vom 19. Sep­tember 2003 wurde der Rekurs

abgewiesen.

III.

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2003 liess

die A GmbH Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte – unter

Wiederholung der vor Vorinstanz gestellten Anträge – die Aufhebung des

Entscheids der Baurekurskommission I, unter entsprechenden Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Baurekurskommission I am 7. November

und die Gemeinde Regensdorf am 19. November 2003 beantragten Abweisung der

Beschwerde.

Auf die Parteivorbringen sowie die

Erwägungen der Vorinstanz wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich –

nachfolgend Bezug genommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführerin beantragt

sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins. Im vorliegenden Fall hat

bereits eine Delegation der Baurekurskommission einen solchen durchgeführt. Auf

das Ergebnis dieses Lokaltermins darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren

abgestellt werden (RB 1995 Nr. 12). Da sich der massgebliche

Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins, der eingereichten Pläne und der

fotografischen Dokumentationen mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten

ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins

verzichtet werden.

2.

Das in der Industriezone I 5 gelegene

Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt im Geviert Ostring-Wehntalerstrasse-Feldstrasse.

In der südwestlichen, an den Verkehrskreisel Ostring-Feldstrasse angrenzenden

Hälfte des Grundstücks befindet sich eine Tankstelle mit dazugehörigem

Tankstellen-Shop. In der nordöstlichen, wiederum durch den Ostring sowie die

diesen unterquerende Wehntalerstrasse begrenzten Hälfte sind eine Waschstrasse,

daran anschliessend Staubsaugboxen und gegenüber einzelne Waschboxen

installiert. Auf der vierten Seite stösst ein Einkaufszentrum an, dessen

Zufahrt teilweise über die Tankstelle erfolgt. In dieser Umgebung will die

Bauherrschaft insgesamt 14 Plakatwerbetafeln für wechselnde Fremdwerbung

erstellen. Die bereits bewilligten, mehrheitlich einseitig beworbenen Tafeln haben

in vier Fällen das Format B200 (120 x 170 cm), im Übrigen das Format B12 (271,5

x 128 cm). Zusätzlich sollen sieben doppelseitig beworbene Tafeln im Format B12

sowie eine, nur einseitig beworbene Tafel im Format B200 errichtet werden.

Streitig ist vor Verwaltungsgericht, ob

die kommunale Baubehörde die Baubewilligung für diese acht Plakatwerbestellen

zu Recht aus Gründen der Verkehrssicherheit verweigert hat.

3.

3.1

Die Vorinstanz hat unter dem Aspekt der

Verkehrssicherheit vor allem diejenige Seite der doppelseitigen Plakatwerbestellen

geprüft, die auf den angrenzenden Strassenraum (Ostring, Wehntaler- und Feldstrasse)

einwirken, und im Ergebnis die Verweigerung bestätigt. Die zum

Tankstellenbereich gerichteten Seiten der Werbestellen hat sie nicht mehr

gesondert geprüft, da sie sich auf den Standpunkt stellte, dass die Bewilligungsfähigkeit

bloss einseitig plakatierter Werbestellen nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Bei

einer derart geänderten Ausgangslage sei eine neue Baueingabe erforderlich, da

nicht davon ausgegangen werden könne, dass die einseitigen Plakatwerbestellen

gleich positioniert würden und da die Ausgestaltung der "nackten"

Rückseiten der Werbestellen nicht feststehe. Letzteres werfe die von der

kommunalen Baubehörde offen gelassene Frage der Einordnung auf.

Die kommunale Baubehörde hat die

Plakatstellen gestützt auf Art. 96 der Signalisations­verordnung vom 5.

September 1979 (SSV) verweigert. Die Vorinstanz fand demgegenüber, dass sich

das Erfordernis der Verkehrssicherheit bereits aus dem kantonalen Recht ergebe

(§ 240 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]) und

hat die Anwendbarkeit der SSV auf die zum Tankstellenbereich gerichteten Seiten

der Werbestellen ebenfalls offen gelassen.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, dass für

die Verweigerung der Plakattafeln, soweit sie auf den Innenbereich des

Tankstellenareals ausgerichtet sind, keine rechtsgenügende Überprüfung durch

die Rekursinstanz erfolgt sei. Es sei für die Plakatwerbestellen, welche auf

den Innenbereich ausgerichtet seien, nachzuweisen, inwieweit von diesen eine

Gefährdung des Verkehrs ausgehe. Sie bestreitet aber auch, dass die

Verkehrssicherheit durch die auf den Ostring, die Feldstrasse und die

Wehntalerstrasse ausgerichteten Plakatstellen beeinträchtigt werde. Diese

Einwände sind allerdings eine blosse Wiederholung des vor Vorinstanz

Vorgebrachten. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Rekursinstanz habe zu

Unrecht entschieden, bei einer einseitigen Plakatierung ergebe sich eine erneute

Gesuchspflicht. Wenn das Gesuch der Beschwerdeführerin von der Bewilligungsbehörde

mit einer untauglichen Begründung abgelehnt worden sei, müsse der

Bewilligungsentscheid aufgehoben und die Bewilligung erteilt werden. Die

Rekursinstanz könne nicht neue Verweigerungsgründe einbeziehen, die von der

kommunalen Bewilligungsbehörde nicht angeführt worden seien. Es treffe sodann

nicht zu, dass eine bloss einseitige Plakatierung zu Einordnungsproblemen

führe. Die neutrale Farbgebung der Rückwand der Plakatwerbestelle sei geeignet,

den Tankstellenbetrieb von der Umgebung abzuschirmen und dadurch eine gewisse

Beruhigung zu erzielen.

4.

4.1

Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die

Vorinstanz bei der Überprüfung der strittigen Standorte auf die zum

Strassenraum gewandte Seite der Werbestellen beschränkt hat und bezüglich der

zum Tankstellenareal gerichteten Flächen nicht auch noch geprüft hat, ob von

ihnen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgeht. Selbst wenn eine Plakatierung

der zum Tankstellenareal gerichteten Flächen der Werbestellen aus

Verkehrssicherheitsgründen nicht zu beanstanden wäre, wirft eine einseitige

Plakatierung der Werbestellen angesichts der freibleibenden Rückseite neue

Probleme auf, die im Rahmen eines separaten Bewilligungsverfahrens zu prüfen

Dispositiv

wären. Das hat die Vorinstanz richtig erkannt. Auch Plakatwerbestellen in einer

Industriezone haben – wenn auch in weniger strengem Mass wie in einer Wohn-

oder Mischbauzone – den Anforderungen an eine befriedigende Einordnung im Sinn

von § 238 Abs. 1 PBG zu genügen (RB 1980 Nr. 122; BEZ 1983 Nr. 12). Dabei

sind die Gestaltung der Rückseite hinsichtlich Farbe und Material sowie

Vorkehrungen zur Verhinderung "wilder" Plakatierungen von grosser Bedeutung.

Da der kommunalen Bewilligungsbehörde bei der Anwendung der Ästhetikvorschrift

von § 238 PBG ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, ist ihrem

Entscheid nicht vorzugreifen.

4.2

Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958

(SVG) ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG).

Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern

benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind diese, wenn sie nicht

ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung

vom 13. November 1962 [VRV]). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in

privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen

Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis

zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt

ist (BGE 101 IV 173; 104 IV 105 E. 3; 109 IV 131 E. 2). Daraus ergibt sich,

dass eine jedermann zugängliche Tankstelle als öffentliche Strasse im Sinne des

SVG gilt. Gemäss Art. 95 Abs. 2 SSV befinden sich Strassenreklamen im

Bereich öffentlicher Strassen, wenn sie vom Strassenbenützer wahrgenommen

werden können. Somit haben – was von der Vorinstanz offen gelassen worden war –

auch die auf den Innenbereich der Tankstelle gerichteten Plakatstellen ohne

weiteres als im Bereich öffentlicher Strassen befindliche Strassenreklamen zu

gelten (Manfred Küng, Strassenreklamen im Verkehrs- und Baurecht,

Bern/Stuttgart 1991, S. 50, unter Hinweis auf den Parkplatz eines Einkaufszentrums

[BGE 100 IV 59 E. 1]). Die Vorschriften der SSV über Strassenreklamen klammern Tankstellen

nicht aus, sie beauftragen aber das Eidgenössische Departement für Umwelt,

Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit dem Erlass von Weisungen über

Strassenreklamen bei Tankstellen (Art. 96 Abs. 7 SSV). Die einschlägige Weisung

des UVEK vom 28. Februar 2000 verweist bezüglich allgemeiner

Strassenreklamen ihrerseits auf die Schweizer Norm (SN) 640 625c der

Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute, Fassung vom November 1988,

welche jedoch nur die Anzeige der Treibstoffmarke, die Preisanzeigen der Treibstoffsorten

sowie zulässige zusätzliche Tafeln regelt. Für alle andern Strassenreklamen im

Bereich von Tankstellen gelten gemäss Ziff. 3 SN 640 625c die allgemeinen

Reklamevorschriften der SSV (Art. 95 ff. SSV).

Art. 6 Abs. 1 SVG untersagt Reklamen,

welche namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit

beeinträchtigen könnten. Art. 96 Abs. 1 lit. a–h SSV bezeichnen unzulässige

Arten von Strassenreklamen. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend (BGE 99 Ib

377 E. 2 Abs. 2). Die dort genannten Fälle lassen lediglich eine im Bewilligungsverfahren

zu prüfende verminderte Verkehrssicherheit vermuten (Küng, S. 51 f.).

4.3

Gemäss Art. 100 Abs. 1 SSV bedarf das Anbringen von

Strassenreklamen der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.

Zu Recht nicht beanstandet wurde, dass den lokalen Bewilligungsbehörden bei der

Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Verkehrssicherheit"

ein mit der Kenntnis der örtlichen und technischen Verhältnisse zu

rechtfertigender Ermessensspielraum zukommt (Pra 90/2001 Nr. 130 E. 3b). Wenn

die Vorinstanz diese Verhältnisse, wie im vorliegenden Fall, eingehend (durch Augenschein)

erhebt und anschliessend würdigt, verfügt sie dabei ebenfalls über einen gewissen

Spielraum. Aufgrund von § 50 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG) darf das Gericht diesen Spielraum nicht frei überprüfen (RB 1979 Nr. 23;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, § 50 N. 87 mit weiteren Hinweisen). Die Baurekurskommission

ist im angefochtenen Entscheid (E. 4 und 5) nachvollziehbar zum Schluss

gelangt, dass die Verkehrssicherheit durch die Plakatwerbestellen Pos. 3, 4, 6,

9, 10, 15, 20, 22 wegen ihrer Platzierung und Häufung gefährdet wird. Dass die

Vorinstanz ihre Prüfung gestützt auf § 240 PBG vorgenommen hat, schadet

nichts, da dieser Bestimmung keine über das Bundesrecht hinausgehende Bedeutung

für die Verkehrssicherheit zukommt. (Dagegen spricht jedenfalls, dass gemäss

Art. 100 Abs. 2 SSV ergänzende kantonale Vorschriften über Strassenreklamen nur

vorbehalten bleiben, soweit sie dem Schutz des Landschafts- und Ortschaftsbilds

dienen oder das Bewilligungsverfahren regeln.) Auf ihre zutreffenden Erwägungen

kann deshalb verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Angesichts der Zurückhaltung bei der Überprüfung solcher technischer Fragen ist

der angefochtene Entscheid insoweit zu bestätigen.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten

des Verfahrens zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die

Bemühungen des Beschwerdegegners in diesem Verfahren gehen nicht über das

hinaus, was üblicherweise in Bausachen als Gegenstand des Verwaltungshandelns

zu klären ist. Namentlich ging es nur um die Erstattung einer dreiseitigen

Beschwerdeantwort, die sich weit gehend an die Vorbringen im Rekursverfahren

hält. Der Antrag des Beschwerdegegners auf eine Parteientschädigung ist daher

abzuweisen (§ 17 Abs. 2 VRG; RB 1981 Nr. 5, 1986 Nr. 5).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Soweit eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, kann

gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von dessen Zustellung an gerechnet,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben werden.

6. …