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Entscheid

VB.2003.00398

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00398

10. Februar 2004Deutsch7 min

(URT.2004.7757)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit

Verfügung vom 7. Februar 2003 befahl das Baupolizeiamt der Gemeinde X der Hauseigentümerin D

bis zum 28. Februar 2003 zwei der im Hof der Liegenschaft L-Strasse

(Kat.-Nr. 01, Areal "M") gelb markierten Parkfelder zu

beseitigen, Halter von widerrechtlich auf dem Areal "M" parkierten

Fahrzeugen zu verzeigen sowie den eigenen Mitarbeitern und Kunden das

widerrechtliche Parkieren auf dem Areal zu untersagen und diese Mass­nahme

durchzusetzen (Dispositivziffer I). In den Ziffern II und III der Verfügung wurde

für den Unterlassungsfall die Ersatzvornahme durch das Strasseninspektorat der Gemeinde X

sowie die Einleitung eines Strafverfahrens angedroht.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhoben neben der Hauseigentümerin auch die Erben

von E, A und B, mit Eingabe vom 10. März 2003 Rekurs bei der Baurekurs­kommission.

Die Baurekurskommission vereinigte die Verfahren und hiess die Rekurse mit

Entscheid vom 25. September 2003 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat; im

Übrigen wies sie diese ab. Die Verfügung des Baupolizeiamts der Gemeinde X

wurde aufgehoben, und die Akten wurden zu weiteren Abklärungen und zum

Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die

Kosten des Verfahrens wurden A und B zu je einem Zehntel, unter solidarischer

Haftung eines jeden für einen Fünftel des Gesamtbetrags, sowie der Hauseigentümerin

und der Gemeinde X zu je zwei Fünftel auferlegt (Dispositivziffer III).

III.

Dagegen liessen A und B mit Eingabe vom 24. Oktober 2003 recht­zeitig

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragten die Aufhebung von

Dispositiv

Dispositivziffer III des Entscheides der Baurekurskommission, soweit ihnen die

Kosten auferlegt wurden. Diese Kosten seien dem Baupolizeiamt der Gemeinde X

aufzuer­legen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Baupolizeiamts.

Die Vorinstanz schloss am 7. November 2003 auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bau­polizeiamt der Gemeinde X verzichtete am gleichen Tag auf

Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Kosten- wie auch die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens sind

grundsätzlich selbständig mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weiterziehbar, soweit sich die Be­schwerde auch in der Hauptsache als zulässig

erweist (§ 43 Abs. 3 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG] e contrario). Das ist vorliegend der Fall, sodass auf

die Beschwerde einzutreten ist. Weil der Streitwert den Betrag von

Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist gemäss § 38 Abs. 2 VRG der

Einzelrichter zur Behandlung der Beschwerde funktionell zuständig.

2.

Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Auflage von je einem Zehntel

der Verfahrens­kosten durch die Vorinstanz, weil – nach ihrem

Dafürhalten – die Rückweisung nur aufgrund der mangelhaften Abklärungen des

Beschwerdegegners notwendig geworden sei. Hingegen wird die Höhe der

vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht beanstandet. Im Streit liegt somit

einzig die Kostenauflage durch die Vorinstanz.

3.

3.1 Gemäss §

13 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und

Kosten auferlegen (Abs. 1 Satz 1). Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die

Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Abs. 2 Satz 1). Kosten, die

ein Beteiligter durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches

Vor­bringen solcher Tatsachen und Beweismittel verursacht, die er schon hätte

früher geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des

Verfahrens zu überbinden (Abs. 2 Satz 2). Als unterliegend im Sinn von § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG gilt jener Ver­fahrensbe­tei­ligte, der angesichts des

Verfahrensausgangs mit seinem Begehren nicht durchdringt. Dem­nach gilt als

Regel für die Kostenverlegung das Unterliegerprinzip, an dessen Stelle jedoch

in bestimmten Fällen das Verursacherprinzip tritt (RB 1970 Nr. 1;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 f. und 20 f.).

3.2 Dem

Verwaltungsgericht kommt in der Regel nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle

zu (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG). Weil die Festsetzung und Verlegung

der Verfahrenskosten weit gehend nach Ermessen erfolgt, kann das

Verwaltungsgericht des­halb nur prüfen, ob die Vorinstanz dabei ihr Ermessen

missbräuchlich und somit rechts­verletzend gehandhabt hat. Eine

Angemessenheitsüberprüfung ist ausgeschlossen (RB 1985 Nr. 3;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 13 und 37, § 50 N. 91 Alinea 7).

3.3 Die

Vorinstanz begründet die teilweise Verlegung der Kosten auf die Beschwerde­führer

damit (E. 9), dass diese mit ihrem Antrag nicht vollständig obsiegt hätten. Da

nicht nur eine vollständige Entfernung aller Markierungen auf der Parzelle

Kat.-Nr. 01, sondern auch eine bedarfsgerechte Anzahl markierter Felder

für den Güterumschlag und für Fahrzeuge behinderter Personen in Frage komme,

hätten die Beschwerdeführer mit ihrem Antrag auf Entfernung aller gelb

markierten Abstellplätze nur teilweise obsiegt.

Anderseits kommt die

Vorinstanz zum Schluss (E. 6e), das Markieren von Abstellplätzen sei nicht

unzulässig. Falls jedoch Markierungen angebracht würden, müsse der tatsächliche

Bedarf an Plätzen für den Güterumschlag und für Behinderte ermittelt werden.

Der Beschwerdegegner habe nicht dargelegt, auf welcher Grundlage er die Anzahl

auf zwei Felder festgelegt habe, weshalb es dem Befehl zur Beseitigung von zwei

Feldern an einer genügenden Begründung fehle. Der Beschwerdegegner hätte, so

die Vorinstanz, entweder die Beseitigung aller Felder verlangen müssen oder

vorgängig eine genaue Bedarfsab­klärung durchführen und gestützt darauf die

Anzahl der notwendigen Felder bestimmen müssen.

3.4 Hält die

Vorinstanz eine eingehende Untersuchung zur benötigten Anzahl markierter Felder

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 für notwendig, kann sie diese Unterlassung

des Beschwerdegegners nicht heranziehen, um nach Massgabe des

Unterliegerprinzips die Verlegung eines Teils der Verfahrenskosten auf die

Beschwerdeführer zu begründen. Tut sie dies, geht sie offenbar davon aus, dass

der Bedarf für mindestens ein markiertes Feld gegeben ist, und nimmt damit das

Ergebnis der Abklärung vorweg. Zudem ist zu berück­sichtigen, dass bei

Vorliegen einer solchen Untersuchung möglicherweise auch Antrag und Begründung

der Beschwerdeführer anders ausgefallen wären.

Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz die auf die Beschwerdeführer

verlegten Kosten­anteile gemäss Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner

auferlegen müssen, da dieser die Grundlagen für den Entscheid über die

zulässige Anzahl markierter Felder hätte erarbeiten (lassen) müssen. Damit

ergibt sich, dass die von der Baurekurskommission getroffene Kostenauflage

rechtsverletzend ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist

der Beschwerdegegner zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an

die obsiegende anwaltschaftlich vertretene Partei zu verpflichten (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen sich Fr. 500.-.

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird

gutgeheissen. Ziffer III des Entscheides der Baurekurskom­mission vom 25.

September 2003 wird soweit aufgehoben, als damit den Be­schwerdeführern Kosten

auferlegt wurden.

Dieser Kostenanteil von einem Fünftel wird dem

Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschä­digung von

Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert

30 Ta­gen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. …