VB.2003.00400
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00400
11. Februar 2004Deutsch5 min
(URT.2004.7761)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00400
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.02.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Verletzung des rechtlichen Gehörs
Stellung der verfügenden Behörde im Verfahren vor Verwaltungsgericht (E. 1). Nichteintretensentscheid der Vorinstanz wegen verspätetem Rekurs gestützt auf einen beigezogenen Rückschein (E. 2). Indem die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid fällte, ohne dass sie der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, zum beigezogenen Rückschein Stellung zu nehmen, verweigerte sie dieser das rechtliche Gehör (E. 3). Verpflichtung der Vorinstanz zur Tragung der Verfahrenskosten und zur Entrichtung einer Parteientschädigung wegen fehlerhaften Verhaltens (E. 4). Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
GEHÖRSVERWEIGERUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Am 13. August 2003 bewilligte die Bausektion der Stadt
Zürich der C eine Nutzungsänderung ihres Ladenlokals im Erdgeschoss sowie das
Anbringen eines Lüftungsrohrs an der Südost-Fassade an der L-Strasse
(Grundstück Kat.-Nr.02) in Zürich.
Erwägungen
II.
Gegen diese Bewilligung gelangte die A AG mit Eingabe vom
19.
September 2003 an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich.
Die Baurekurskommission I trat auf den Rekurs mit Entscheid
vom 10. Oktober 2003 nicht ein. Dies mit der Begründung, die Eingabe sei zu
spät erfolgt.
III.
Dagegen erhob die A AG am 24. Oktober 2003 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei unter Aufhebung des Entscheids
der Baurekurskommission I auf ihren Rekurs einzutreten, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, eventuell der Gegenpartei.
Die Baurekurskommission beantragte am 7. November 2003 die
Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte mit
Eingabe vom 25. November 2003 in formeller Hinsicht eine Änderung des Rubrums,
da ihr keine Parteistellung zukomme und sie lediglich als Mitbeteiligte am
Verfahren teilnehme. In materieller Hinsicht verzichtete sie dagegen auf einen
Antrag. Die Firma C verzichtete innert erstreckter Frist am 1. Dezember 2003
auf eine Beschwerdeantwort.
Die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien werden,
soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Hinsichtlich des formellen Antrags der Bausektion
der Stadt Zürich ist vorab zu bemerken, dass sie als verfügende Instanz im
Verfahren vor Verwaltungsgericht als Beschwerdegegnerin einbezogen wird, wenn die Verfügung von der
Vorinstanz bestätigt wurde oder wenn – wie im vorliegenden Fall – auf den
Rekurs nicht eingetreten wurde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, § 21 N. 105, § 58 N. 4 Alinea 2).
2.
Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin
mit der Begründung nicht ein, der Rekurs sei nicht rechtzeitig erhoben worden.
Dabei stützte sie sich gemäss Ziffer 2 der Erwägungen auf eine Bestätigung der
Post vom 20. August 2003, wonach der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich
der Beschwerdeführerin am 19. August 2003 ausgehändigt worden sei. Diese
Bestätigung der Post (Rückschein) musste von der Vorinstanz beigezogen
werden.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift vom
24.
Oktober 2003 im Wesentlichen aus, dass und wie ihr der Beschluss der
Bausektion erst am 20. August zugegangen sei.
3.
Ob der Beschwerdeführerin der fragliche Beschluss
tatsächlich schon am 19. oder – wie sie selbst darlegt – erst am 20. August
2003.
zugestellt wurde, ist vorliegend nicht zu prüfen. In Betracht fällt
dagegen, dass aus den eingereichten Akten der Vorinstanz hervorgeht, dass der
erwähnte Empfangsschein der Beschwerdeführerin nicht vorgängig zur Stellungnahme
unterbreitet worden war.
Dieser Umstand wird durch die Beschwerdeführerin sinngemäss
als Gehörsverletzung gerügt. Aus der formellen Natur des Gehörsanspruchs
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
folgt jedoch ohnehin, dass eindeutige und erhebliche Gehörsverletzungen im
Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu beachten sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 6).
Der ans Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich
adressierte Rückschein zum Bauentscheid Nr. 01 ging der Vorinstanz nicht
ohnehin zu, sondern musste von ihr beigezogen werden. Aus den Erwägungen der
Vorinstanz ergibt sich zudem, dass dieser Empfangsschein entscheidwesentlich
war. In solchen Fällen ist die entscheidende Behörde verpflichtet,
insbesondere die materiell betroffenen Verfahrensbeteiligten über die Aktenergänzung
zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 13 und 19).
Indem die Vorinstanz am 10. Oktober 2003 ihren Entscheid in
tatsächlicher Hinsicht auf ein Schriftstück stützte, zu dem sich die
Beschwerdeführerin nicht hatte äussern können, verweigerte sie dieser das
rechtliche Gehör.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Entscheid der
Baurekurskommission I vom 10. Oktober 2003 aufzuheben und ihr die
Sache zur Durchführung eines verbesserten Verfahrens zurückzuweisen.
4.
Weil die Rückweisung wegen Verfahrensmängeln erfolgt, sind
die Gerichtskosten nicht der Beschwerdegegnerin, sondern zulasten der
Staatskasse der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. RB 1989 Nr. 4). Aus dem nämlichen
Grund ist zur Bezahlung der der Beschwerdeführerin nach § 17 Abs. 2 lit. a
und b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 zustehenden Parteientschädigung
nicht die Beschwerdegegnerin, sondern angesichts ihres fehlerhaften Verhaltens
die Vorinstanz zulasten der Staatskasse zu verpflichten (Kölz/ Bosshart/Röhl, §
17.
N. 33).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur
weiteren Behandlung des Rekurses im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission I des Kantons Zürich auferlegt.
4.
Die Baurekurskommission wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin zulasten der Staatskasse eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.
5.
…