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Entscheid

VB.2003.00400

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00400

11. Februar 2004Deutsch5 min

(URT.2004.7761)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 13. August 2003 bewilligte die Bausektion der Stadt

Zürich der C eine Nut­zungs­änderung ihres Ladenlokals im Erdgeschoss sowie das

Anbringen eines Lüftungs­rohrs an der Südost-Fassade an der L-Strasse

(Grundstück Kat.-Nr.02) in Zürich.

Erwägungen

II.

Gegen diese Bewilligung gelangte die A AG mit Eingabe vom

19.

Sep­tember 2003 an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich.

Die Baurekurskommission I trat auf den Rekurs mit Entscheid

vom 10. Oktober 2003 nicht ein. Dies mit der Begründung, die Eingabe sei zu

spät erfolgt.

III.

Dagegen erhob die A AG am 24. Oktober 2003 Beschwerde

an das Ver­waltungsgericht. Sie beantragt, es sei unter Aufhebung des Entscheids

der Baurekurs­kom­mission I auf ihren Rekurs einzutreten, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu­lasten der Vorinstanz, eventuell der Gegenpartei.

Die Baurekurskommission beantragte am 7. November 2003 die

Abweisung der Be­schwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte mit

Eingabe vom 25. November 2003 in formeller Hinsicht eine Änderung des Rubrums,

da ihr keine Parteistellung zu­kom­me und sie lediglich als Mitbeteiligte am

Verfahren teilnehme. In materieller Hinsicht ver­zichtete sie dagegen auf einen

Antrag. Die Firma C verzichtete innert erstreckter Frist am 1. Dezember 2003

auf eine Beschwerdeantwort.

Die Ausführungen der Vorinstanz und der Parteien werden,

soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Hinsichtlich des formellen Antrags der Bausektion

der Stadt Zürich ist vorab zu bemerken, dass sie als verfügende Instanz im

Verfahren vor Verwaltungsgericht als Beschwerde­geg­nerin einbezogen wird, wenn die Verfügung von der

Vorinstanz bestätigt wurde oder wenn – wie im vorliegenden Fall – auf den

Rekurs nicht eingetreten wurde (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 21 N. 105, § 58 N. 4 Alinea 2).

2.

Die Vorinstanz trat auf den Rekurs der Beschwerdeführerin

mit der Begründung nicht ein, der Rekurs sei nicht rechtzeitig erhoben worden.

Dabei stützte sie sich gemäss Ziffer 2 der Erwägungen auf eine Bestätigung der

Post vom 20. August 2003, wonach der Beschluss der Bausektion der Stadt Zürich

der Beschwerdeführerin am 19. August 2003 ausgehändigt worden sei. Diese

Bestätigung der Post (Rückschein) musste von der Vorinstanz bei­ge­zogen

werden.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift vom

24.

Oktober 2003 im We­sent­lichen aus, dass und wie ihr der Beschluss der

Bausektion erst am 20. August zugegangen sei.

3.

Ob der Beschwerdeführerin der fragliche Beschluss

tatsächlich schon am 19. oder – wie sie selbst darlegt – erst am 20. August

2003.

zugestellt wurde, ist vorliegend nicht zu prüfen. In Be­tracht fällt

dagegen, dass aus den eingereichten Akten der Vorinstanz hervorgeht, dass der

erwähnte Empfangsschein der Beschwerdeführerin nicht vorgängig zur Stellungnahme

unterbreitet worden war.

Dieser Umstand wird durch die Beschwerdeführerin sinngemäss

als Gehörsverletzung ge­rügt. Aus der formellen Natur des Gehörsanspruchs

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundes­ver­fas­sung vom 18. April 1999

folgt jedoch ohnehin, dass eindeutige und er­hebliche Gehörs­ver­letzungen im

Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu be­achten sind (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 8 N. 6).

Der ans Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich

adressierte Rückschein zum Bauent­scheid Nr. 01 ging der Vorinstanz nicht

ohnehin zu, sondern musste von ihr beigezo­gen werden. Aus den Erwägungen der

Vorinstanz ergibt sich zudem, dass dieser Emp­fangs­schein entscheidwesentlich

war. In solchen Fällen ist die entscheidende Behörde ver­pflichtet,

insbesondere die materiell betroffenen Verfahrensbeteiligten über die Akten­er­gän­zung

zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 8 N. 13 und 19).

Indem die Vorinstanz am 10. Oktober 2003 ihren Entscheid in

tatsächlicher Hinsicht auf ein Schriftstück stützte, zu dem sich die

Beschwerdeführerin nicht hatte äussern können, ver­weigerte sie dieser das

rechtliche Gehör.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Entscheid der

Baurekurskommission I vom 10. Ok­tober 2003 aufzuheben und ihr die

Sache zur Durchführung eines verbesserten Verfahrens zurückzuweisen.

4.

Weil die Rückweisung wegen Verfahrensmängeln erfolgt, sind

die Gerichtskosten nicht der Beschwerdegegnerin, sondern zulasten der

Staatskasse der Vorinstanz aufzuerlegen (vgl. RB 1989 Nr. 4). Aus dem nämlichen

Grund ist zur Bezahlung der der Beschwerde­füh­rerin nach § 17 Abs. 2 lit. a

und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 zustehenden Parteientschädigung

nicht die Beschwerdegegnerin, sondern angesichts ihres fehlerhaften Verhaltens

die Vorinstanz zulasten der Staatskasse zu verpflichten (Kölz/ Bosshart/Röhl, §

17.

N. 33).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur

weiteren Behandlung des Rekurses im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

zulasten der Staatskasse der Baurekurskommission I des Kantons Zürich auferlegt.

4.

Die Baurekurskommission wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin zulasten der Staatskasse eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

5.