VB.2003.00404
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00404
18. August 2004Deutsch15 min
(URT.2004.8089)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00404
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.08.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Einordnung.
Die durch § 238 Abs. 1 PBG geforderte Rücksichtnahme kann eine auf die bauliche und landschaftliche Umgebung abgestimmte Gliederung des zulässigen Bauvolumens verlangen oder bedingen, dass ein Gebäude, welches sich aufgrund seines Volumens aus dieser Umgebung heraushebt, besonders sorgfältig zu gestalten ist (E. 3.3).
Das streitbetroffene Gebäude, welches einen fast quadratischen, grossvolumigen und ungegliederten Baukörper mit einem fassadenbündigen Satteldach aufweist, lässt aufgrund seiner Positionierung an der Böschungskante die gebotene Rücksichtnahme auf die Topografie des Baugrundstücks vermissen und vermag bereits in dieser Hinsicht den Anforderungen gemäss § 238 Abs. 1 PBG nicht zu genügen. Die fehlende volumetrische Gliederung sowie die ornamental überladene Fassadengestaltung bewirken zudem eine gestalterische Unausgewogenheit, welche den aufgrund der exponierten Lage erhöhten Anforderungen an die Gestaltung selbst in einer heterogenen baulichen Umgebung nicht gerecht wird (E. 3.4.2).
Gutheissung (VB.2003.00404) bzw. Abweisung (VB.2003.00417).
Stichworte:
BÖSCHUNG
FASSADENGESTALTUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GLIEDERUNG
POSITIONIERUNG
STÜTZMAUER
VOLUMEN
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 10. Dezember 2002
bewilligte die Bau- und Planungskommission Erlenbach G die Errichtung einer
Villa mit dreizehn Zimmern und einer Unterniveaugarage mit acht Abstellplätzen,
samt einem freistehenden Angestelltenhaus mit zwei Zimmern sowie zwei Pavillons
und einem Aussenschwimmbad im Garten auf dem in der Wohnzone W2A/20 % liegenden
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Erlenbach.
Erwägungen
II.
A. Dagegen gelangten einerseits die J AG
als Eigentümerin der südlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücke Kat.-Nrn.
02–06 mit Eingabe vom 28. Januar 2003 sowie anderseits A, B, C, D und E,
allesamt Eigentümer benachbarter Grundstücke, mit Eingabe vom 29. Januar 2003
an die Baurekurskommission II. Alle Rekurrierenden machten insbesondere eine
unbefriedigende Gesamtwirkung wegen ungenügender Gestaltung im Sinn von § 238
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) geltend.
Die J AG beantrage eine Zurücksetzung der
an die Grundstücke Kat.-Nrn. 02–06 grenzenden Stützmauer um mindestens 2 m und
deren Reduktion in der Höhe um 1,5 m sowie eine Rückversetzung des Pavillons
"im Bereich der Hangkante" um mindestens 5 m (VB.2003.00417). A, B,
C, D und E schlossen auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten von G (VB.2003.00404).
B. Am 16. Juli 2003 führte die
Baurekurskommission II auf dem streitbetroffenen Baugrundstück einen Augenschein
durch, wobei eine Fotodokumentation erstellt wurde (VB.2003.00417). In der
Folge wurden die beiden Rekursverfahren am 30. September 2003 vereinigt
(Dispositivziffer I des angefochtenen Entscheids). Im Ergebnis wurden die
Rekurse teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen. Der Beschluss der
Bau- und Planungskommission Erlenbach vom 10. Dezember 2002 wurde hinsichtlich
der bewilligten Nutzung der Räume im Untergeschoss als Bastel- und Fitnessräume
aufgehoben und zudem durch folgende Nebenbestimmungen ergänzt (Dispositivziffer II):
"Vor
Baufreigabe hat die Bauherrschaft auf dem Grundbuchblatt 07 (Kat.-Nr. 01)
die nachstehende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch
anmerken zu lassen und der örtlichen Baubehörde ein entsprechendes Zeugnis des
Grundbuchamtes Küsnacht zuzustellen:
Das Untergeschoss
des Hauptgebäudes L-Strasse darf keine im Sinne von § 276 Abs. 1
[PBG] anrechenbaren Räume enthalten. Namentlich dürfen die Räume weder als
Bastel- noch als Fitnessräume ausgebaut oder genutzt werden.
Die im
Südwesthang des Baugrundstücks geplante Stützmauer ist in der Höhe um 1,5 m zu
kürzen und um 2 m hangeinwärts zurückzuversetzen. Zudem ist das geplante
Hauptgebäude um 1 m vom Hang zurückzuversetzen. Die abgeänderten Pläne sind dem
Gemeinderat vor Baubeginn zur Genehmigung einzureichen."
Die Kosten des Verfahrens wurden zu zwei
Dritteln G auferlegt. Ein Drittel wurde zu gleichen Teilen unter den
Rekurrierenden aufgeteilt (Dispositivziffer III). Umtriebsentschädigungen
wurden keine zugesprochen (Dispositivziffer IV).
III.
A. Gegen diesen Entscheid erhoben A, B,
C, D und E (Beschwerdeführende 1–5) am 29. Oktober 2003 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten in teilweiser Aufhebung des angefochtenen
Entscheids die Aufhebung der Baubewilligung der Bau- und Planungskommission
Erlenbach unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von G für beide
Verfahren. G (Beschwerdegegner 1) beantragte demgegenüber am 18. November
2003.
in prozessualer Hinsicht die Vereinigung beider Verfahren und in
materieller Hinsicht die Abweisung der Beschwerde sowie die Zusprechung einer
angemessenen Parteientschädigung (VB.2003.00404).
B. G (Beschwerdeführer 6) gelangte mit
Eingabe vom 5. November 2003 ebenfalls an das Verwaltungsgericht und liess
diesem beantragen, der Entscheid der Baurekurskommission II sei aufzuheben
und der Entscheid der Bau- und Planungskommission Erlenbach sei unter
Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung vollumfänglich zu
bestätigen. A, B, C, D und E (Beschwerdegegnerschaft 4–8) stellten am 4.
Dezember 2003 Antrag auf Abweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
von G. Die J AG (Beschwerdegegnerin 3) verzichtete stillschweigend auf
Beschwerdeantwort (VB.2003.00417).
C. Die Baurekurskommission II schloss am
11.
November 2003 auf Abweisung beider Beschwerden. Die Bau- und
Planungskommission Erlenbach beantragte am 3. Dezember 2003 als Beschwerdegegnerin
2.
im Verfahren VB.2003.00404 die Abweisung der Beschwerde und am 10. Dezember
2003.
als Mitbeteiligte im Verfahren VB.2003.00417 die Gutheissung der
Beschwerde, je unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden
1–5 bzw. der Beschwerdegegnerschaft 4–8.
Die Parteivorbringen und die Erwägungen
des angefochtenen Entscheids werden – soweit erforderlich – nachfolgend
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Verfahren VB.2003.00404 und
VB.2003.00417 betreffen den gleichen Sachverhalt und werfen somit die nämlichen
rechtlichen Fragen auf, weshalb sie zu vereinigen sind.
2.
Die Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz wird von den Parteien nicht beanstandet. Ein Augenschein durch das
Verwaltungsgericht ist nicht beantragt worden und erweist sich auch als
unnötig: Im vorliegenden Fall hat bereits die Baurekurskommission einen Augenschein
durchgeführt. Auf das Ergebnis dieses Lokaltermins darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren
abgestellt werden (RB 1995 Nr. 12). Der massgebliche Sachverhalt ergibt
sich aufgrund dieses Augenscheins, der eingereichten Pläne und der
fotografischen Dokumentationen mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten.
3.
Vor Verwaltungsgericht ist insbesondere
die Frage der befriedigenden Einordnung des Bauprojekts im Sinn von § 238 Abs. 1
PBG strittig.
3.1
Die Vorinstanz hat aufgrund des Augenscheins zusammengefasst
erwogen, dass die geplante Villa in eine sehr heterogene bauliche Umgebung zu
stehen komme. Selbst wenn die ungewohnte Architektur des Bauprojekts den
landesüblichen Geschmack möglicherweise nicht treffe, so könne nicht gesagt
werden, die Baute ordne sich in diesem heterogenen Umfeld nicht befriedigend
ein. Lediglich die Platzierung der Villa an der Hangkante wurde als
problematisch angesehen, und die bis zu 5,1 m hohe Stützmauer wurde im Verhältnis
zu der darunter liegenden Mehrfamilienhausüberbauung auf den Grundstücken der
Beschwerdegegnerin 3 als zu dominant gewertet. Gestützt auf diese Beurteilung
wurden die Auflagen formuliert (E. 5c des angefochtenen Entscheids).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführenden 1–5 (bzw.
Beschwerdegegnerschaft 4–8) anerkennen die Heterogenität der baulichen
Umgebung. Die bestehenden Bauten in der Nachbarschaft würden sich jedoch alle
an den hierzulande gängigen gestalterischen Massstäben orientieren. Das treffe
beim geplanten Neubau nicht zu. Die Fassadenpläne zeigten bauliche Elemente,
die am fraglichen Ort fremd und unpassend wirken würden. Durch ihre äusserst
exponierte Lage an der Hangkante schaffe die Villa auf Grund der ungewohnten
Architektur einen störenden Gegensatz zu den vorgelagerten Flachdachhäusern mit
moderner Formensprache am Fusse der Böschung und erhalte überdies eine
unerwünschte optische Fernwirkung. Diese störenden Auswirkungen würden durch
die von der Vorinstanz formulierten Nebenbestimmungen als lediglich
"kosmetische Eingriffe" nicht genügend korrigiert. Die aktive
Gestaltung des Umschwungs sei dem Bauherrn zwar nicht verwehrt, aber er
geniesse dabei nicht jede erdenkliche Freiheit. Auch der Umschwung müsse
mindestens befriedigend gestaltet werden. Wie der Umgebungsplan jedoch zeige,
werde das Grundstück im Vergleich zur baulichen Umgebung mit Bauten und Anlagen
in einem Mass überstellt, das den Rahmen des Üblichen sprenge. Insbesondere der
Vorgartenbereich mit der kreisförmigen Vorfahrt sei auch für sich allein
unbefriedigend. Aus diesen Gründen verstosse das Neubauvorhaben gegen § 238
PBG.
3.2.2
Der Bauherr liess unter Hinweis
auf die vielgestaltigen Bautypen in der Umgebung, die er bereits im
Rekursverfahren mit zahlreichen Bildern dokumentiert hat (VB.2003.00404),
vorbringen, das streitbetroffene Bauprojekt erzeuge keinen krassen Widerspruch
zu den bestehenden Bauten, der einen Eingriff in den kommunalen Einordnungsentscheid
rechtfertigen würde. Die vorgesehenen Säulen und Rundbogenfenster seien
Gestaltungselemente, die für Villenquartiere weder ungewöhnlich noch auffällig
seien. Das Haus verfüge hauptsächlich über rechteckige Fenster und weise ein Ziegeldach
auf, was zur guten Einordnung ins Quartier beitrage.
Die Positionierung des Hauptgebäudes
an der Hangkante ergebe sich wegen der natürlichen Terrassierung des Geländes
und sei nichts Ungewöhnliches. Die von der Vorinstanz angeordnete Rückversetzung
um einen Meter zur Abschwächung der exponierten Lage sei nicht gerechtfertigt.
Alle primären Bauvorschriften in Bezug auf Gebäudehöhe und Grenzabstände würden
durch das Bauvorhaben eingehalten. Das Baugrundstück liege nicht in einem
Landschaftsschutzgebiet oder in der Nähe eines solchen. Wie sich die Einordnungssituation
durch die bereits angeordnete oder gar durch eine noch weiter gehende Rückversetzung
verbessere, werde nicht dargelegt. Von der talseitig vorbeiführenden M-Strasse
werde das Gebäude hinter der Überbauung der Beschwerdegegnerin 3 mit den
auffälligen Mauern kaum mehr sichtbar sein. Aus noch grösserer Distanz werde
das Haus im heterogenen Siedlungsgefüge untergehen, wobei dieser Effekt durch
die auf dem Baugrundstück vorgesehenen Gehölze noch verstärkt werde. Aus der
Ferne des gegenüberliegenden Seeufers sei gar keine Veränderung mehr erkennbar.
Die Rückversetzung sei unverhältnismässig.
Die Rückversetzung und Kürzung der
Stützmauer sei ebenfalls nicht zu begründen, da die unterschiedlich hohe
Stützmauer maximal 2,5 m über das gestaltete Terrain rage, überdies durch
Gehölze und andere Bepflanzungen fast vollständig verdeckt werde und zudem
nicht in einer Geraden verlaufe, sondern organisch geschwungene, seitlich
zurückfliehende Linien aufweise. Im Übrigen würde eine Absenkung der Mauer die
optischen und akustischen Abschirmungseffekte der Hangkante zugunsten der
Parteien auf beiden Seiten unnötig vermindern. Die Stützmauer sei hinsichtlich
Gestaltung und Einordnung nicht zu beanstanden.
3.2.3
Die Bau- und Planungskommission
weist ebenfalls auf die architektonische Vielfalt der baulichen Umgebung hin.
Nur weil das Projekt einen weiteren (anderen) architektonischen Akzent in diese
Vielfalt setze, werde das Gebot der befriedigenden Einordnung nicht verletzt.
Die Positionierung der Villa nahe an der Hangkante entspreche den legitimen Eigentümerinteressen
des Bauherrn, der die überdurchschnittliche Aussichtslage nutzen wolle. Die
dadurch bedingte auffällige Position sei durch die Nebenbestimmungen der Vorinstanz
gemildert worden. Der Bauherr werfe allerdings berechtigterweise die Frage auf,
ob mit diesen wirklich eine nicht mehr vertretbare Ermessensausübung der
Gemeinde korrigiert worden sei. Vom Bauherrn zu verlangen, er müsse sein
Gebäude zur L-Strasse hin orientieren, wäre dagegen unverhältnismässig. Die
Umgebungsgestaltung sei durch die Vorinstanz hinsichtlich der Einordnung zu
Recht als befriedigend beurteilt worden. Nur weil der Bauherr den Umschwung
anders als die Nachbarn nutze und dabei andere Stilmittel einsetze, ergebe sich
keine unbefriedigende Einordnung in die landschaftliche Umgebung.
3.3
Die Baurekurskommission II hat die zu § 238
Abs. 1 PBG entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Auf die
betreffenden Ausführungen ist daher zu verweisen (§ 28 Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Präzisierend ist zu ergänzen, dass die durch § 238
Abs. 1 PBG geforderte Rücksichtnahme eine auf die bauliche und
landschaftliche Umgebung abgestimmte Gliederung des zulässigen Bauvolumens
verlangen oder bedingen kann, dass ein Gebäude, welches sich aufgrund seines
Volumens aus dieser Umgebung heraushebt, besonders sorgfältig zu gestalten ist
(VGr, 12. Juli 2001, VB.2001.00088, www.vgrzh.ch; 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18).
Anzufügen ist schliesslich, dass die Kognition des Verwaltungsgerichts von
Gesetzes wegen eingeschränkt ist. Das Gericht kann nur rechtsverletzende
Ermessensfehler korrigieren (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2
lit. c VRG). Aufgrund des der kommunalen Baubehörde bei der Anwendung der
Ästhetik-Vorschrift von § 238 PBG zustehenden Ermessensspielraums, darf die
Beschwerdeinstanz nur dann eingreifen, wenn sich die Ermessensausübung der
Bewilligungsbehörde als offensichtlich unvertretbar erweist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 50 N. 78).
3.4
3.4.1
Das erste Drittel des Grundstücks
Kat.-Nr. 01 wird durch die kreisförmige Vorfahrt samt Zufahrtsrampe zur
Unterniveaugarage sowie das Angestelltenhaus in Anspruch genommen. Dieser der L-Strasse
zugewandte Teil wird somit, abgesehen vom Angestelltenhaus mit einem relativ
bescheidenen Bauvolumen, nicht überstellt (VB.2003.00417). Dies im Gegensatz zu
den seitlich benachbarten Parzellen Kat.-Nrn. 08 und 09. Die streitbetroffene
Villa ist im mittleren Grundstücksdrittel platziert und kommt mit dem
zweigeschossigen Vorbau mit halbkreisförmigem Grundriss an den markanten
Geländeabbruch zu stehen (VB.2003.00417). Im anschliessenden westlichen
Grundstückdrittel fällt das gewachsene Terrain relativ steil ab (im mittleren
Bereich mit einer Neigung von 47 %). In diesem Teil ist eine ausgedehnte
Terrassierung mit einem Pool vorgesehen. Dazu soll eine bis 5,1 m hohe und
geschwungene Stützmauer errichtet werden, die gemäss Plan jedoch durch eine
bepflanzte Böschung bis auf eine Höhe von 2 m verdeckt würde.
Dazu ist allerdings anzumerken, dass die
Mauer unter Einhaltung der in der Baubewilligung statuierten Steigung der
Böschung (Dispositivziffer 1.7) mit einem Verhältnis von 2:3 (66 %)
stärker sichtbar bliebe. Der hervorspringende Mauerabschnitt beim Pool (vgl.
Nordfassade Schnitt 2) erhielte beispielsweise eine Höhe von 3 m. Die
Baurekurskommission ist bei dieser Projektlage zum Ergebnis gelangt, dass die
Stützmauer das Bauvorhaben trotz der vorgesehenen Begrünung zu dominant über
den Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 02–06 thronen lasse. Mit
der von ihr angeordneten Rückversetzung der Mauer um 2 m sowie deren Kürzung um
1,5 m hält die Böschung den zulässigen Böschungswinkel ein und wird dem
bisherigen Verlauf des gewachsenen Terrains angeglichen; die Mauer tritt in
Kombination mit einer Bepflanzung nicht mehr störend in Erscheinung.
3.4.2
Die von der Vorinstanz angeordnete
Rückversetzung des Hauptgebäudes ist jedoch nicht geeignet, den von ihr
festgestellten Einordnungsmangel zu heilen; die knapp 19,5 m lange und etwa 16
m breite Villa würde trotz der Zurücksetzung um 1 m praktisch gleich nahe
an die gemäss Auflagen der Vorinstanz ebenfalls zurückversetzte Böschungskante
zu stehen kommen und behielte damit ihre exponierte Lage. Der zweigeschossige,
halbrunde, mit ionischen Säulen bewehrte und mit Rundbogenfenstern praktisch
vollständig verglaste Vorbau drängt sich damit ohne Rücksicht auf die
landschaftliche Situation als beherrschender Teil der Westfassade der ganzen
näheren talseitigen Umgebung auf (VB.2003.00404). Die vom Bauherrn in diesem
Zusammenhang erwähnten vorgesehenen Gehölze änderten daran nichts, da diese
kaum so gepflanzt würden, dass sie den Aussichtsbereich der Villa verdeckten.
Die wuchtige, 11,5 m hohe Westfassade mit dem Vorbau bliebe praktisch in ihrer
ganzen Grösse sichtbar. Das Hauptgebäude selbst ist ein fast
quadratischer, grossvolumiger und ungegliederter Baukörper mit einem fassadenbündigen
Satteldach, dessen First quer zum Hang verläuft. Damit lassen die räumliche Anordnung
des Baukörpers auf dem Grundstück und dessen volumetrische Konzeption die
gebotene Rücksichtnahme auf die Topografie des Baugrundstücks insbesondere im
Vergleich zu den links- und rechtsseitig benachbarten Gebäuden vermissen, die
deutlich von der Hangkante zurückversetzt sind. Bereits in dieser Hinsicht ist
die durch § 238 Abs. 1 PBG geforderte befriedigende Einordnung nicht
gegeben.
Beansprucht die Baute durch ihr Volumen
und ihre vorgeschobene Positionierung an der Hangkante eine die bauliche und
landschaftliche Umgebung dominierende Stellung, so schafft sie damit erhöhte
Anforderungen hinsichtlich volumetrischer Gliederung sowie Dach- und
Fassadengestaltung (VGr, 12. Juli 2001, VB.2001.00088, E. 2b,
www.vgrzh.ch). Diesem Anspruch wird das Projekt mit seinem aufgrund der
fehlenden volumetrischen Gliederung ausgesprochen schwerfällig wirkenden Hauptgebäude
nicht gerecht. Die Dach- und Fassadengestaltung mit ihren zahlreichen
ornamentalen Elementen erscheint als überladen und trägt dazu bei, den Eindruck
der Schwerfälligkeit zu verstärken. Zudem wenden die Beschwerdeführenden 1–5 zu
Recht ein, dass sich dass Bauvorhaben hinsichtlich der verwendeten
gestalterischen Elemente nicht an hierorts üblichen Massstäben orientiert. Dass
der Beschwerdegegner 1 (bzw. Beschwerdeführer 6) auf andere Beispiele in
Erlenbach verweist, die ebenfalls Säulen als architektonische Gestaltungselemente
verwenden (VB.2003.00404), ändert daran nichts; entscheidend ist die
gestalterische Gesamtwirkung. Das streitige Bauprojekt weist eine ornamental
überladene Fassadengestaltung auf (VB.2003.00417), die zusammen mit dem grossvolumigen,
ungegliederten Baukörper eine gestalterische Unausgewogenheit erzeugt, die
angesichts der dominierenden Stellung der Baute selbst in der von der
Vorinstanz zutreffend als heterogen gewürdigten baulichen Umgebung nicht
befriedigen kann. Zu einer Verbesserung der Ästhetik vermag auch das
vorgesehene Ziegeldach nichts beizutragen, das angesichts der übrigen Elemente
der Dachgestaltung (Aufbauten, Kamine, Abschlüsse von First und Traufe) die Erscheinung
der Baute nicht wesentlich prägt.
3.4.3
Mit der Erteilung der Bewilligung
für dieses Bauvorhaben, das die durch die exponierte Hanglage begründeten,
erhöhten gestalterischen Ansprüche klar nicht zu erfüllen vermag, hat die
örtliche Baubehörde das ihr im Rahmen von § 238 PBG zustehende Ermessen
überschritten. Die Vorinstanz hätte daher die Baubewilligung aufheben und nicht
durch Nebenbestimmungen ergänzen müssen. Die Vorbringen bezüglich zulässiger Nutzung
des Untergeschosses sind somit vorliegend nicht weiter zu prüfen. Demgemäss ist
die Beschwerde der Beschwerdeführer 1–5 gutzuheissen und die Baubewilligung der
Bau- und Planungskommission Erlenbach vom 10. Dezember 2002 aufzuheben.
Sodann ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 6 abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem vollständig unterliegenden
Beschwerdegegner 1 (bzw. Beschwerdeführer 6) aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Er ist zudem für das Verfahren vor beiden Instanzen zur Zahlung einer
angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden 1–5 (bzw.
Beschwerdegegnerschaft 4–8) zu verpflichten, welche zur
Führung dieser Streitsache auf einen Rechtsbeistand angewiesen waren (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweist sich im vorliegenden Fall
eine Entschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Beschwerdeverfahren
VB.2003.00404 und VB.2003.00417 werden vereinigt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde
VB.2003.00404 wird gutgeheissen. Die von der Bau- und Planungskommission
Erlenbach erteilte Baubewilligung vom 10. Dezember 2002 wird aufgehoben.
Die Beschwerde VB.2003.00417 wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden dem privaten Beschwerdegegner
1.
(bzw. Beschwerdeführer 6) auferlegt.
4.
Der
private Beschwerdegegner 1 (bzw. Beschwerdeführer 6) wird verpflichtet, den
Beschwerdeführenden 1–5 (bzw. Beschwerdegegnerschaft 4–8) eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
…