VB.2003.00407
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00407
18. März 2004Deutsch10 min
(URT.2004.7826)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00407
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilferecht:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Es ist unzutreffend, den Zeitpunkt der Realisierung eines Vermögenswertes dem Beschwerdeführer zu überlassen, andererseits aber bezogen auf die heutige Situation den Vermögensfreibetrag im Falle einer zukünftigen Verwertung zu bestimmen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug zu verkaufen, da er nicht darauf angewiesen ist (E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer hat nichts geltend gemacht, was der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung entgegen steht (E. 2.2.2.). Der Beschwerdeführer muss den Auszahlungsbetrag seiner Lebensversicherungs-Policen an die Sozialhilfebehörde zurückzuerstatten (2.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 3).
Stichworte:
FAHRZEUG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFERECHT
VERMÖGENSFREIBETRAG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 20 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A, seine Ehefrau B sowie die beiden
Kinder C und D werden gestützt auf einen am 3. Dezember 2002 gestellten
Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe seit dem 1. Dezember 2002
durch die Sozialhilfebehörde der Stadt X unterstützt. Mit Beschluss vom 17.
Juni 2003 wurden die Eheleute A und B unter anderem dazu verpflichtet, die
Verkaufsbemühungen in Bezug auf ihr Privatfahrzeug fortzuführen, sich über die
entsprechenden Bemühungen auszuweisen und bis spätestens 30. Juni 2003 eine
Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen; sodann wurde festgelegt, dass
der aus den Lebensversicherungs-Policen Nr. 01 und 02 zur Auszahlung vorgesehene
Betrag von Fr. 21'134.- (richtig: Fr. 21'143.20) vollumfänglich an
die wirtschaftliche Hilfe angerechnet wird; A wurde zudem verpflichtet, die
Versicherung anzuweisen, diesen Betrag an die Sozialhilfebehörde X zu überweisen
(Disp.-Ziff. 5-8).
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 8. Juli 2003 Rekurs an
den Bezirksrat Y, wobei er beantragte, den aus den Lebensversicherungen zur
Auszahlung gelangenden Betrag für die Überweisung in die Säule 3a bzw. in eine
zukünftige Pensionskasse verwenden zu können; bezüglich des Privatfahrzeuges
wies er darauf hin, dass im Verkauf eine Verzögerung erwartet werden müsse,
wobei er zudem vorbrachte, jenes für die Tätigkeit innerhalb des Beschäftigungsprogramms
bzw. für eine zukünftige Berufsausübung zu benötigen.
Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs am 26.
September 2003 teilweise gut und ergänzte Disp.-Ziff. 5 bzw. ersetzte Disp.-Ziff.
7.
des angefochtenen Beschlusses; zudem setzte er eine neue Frist für die
Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung an (Disp.-Ziff.
II-IV).
III.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 27.
Oktober 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei er sinngemäss an
denjenigen Anträgen festhielt, welche er gegenüber dem Bezirksrat gestellt hatte. Die
Stadt X beantragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat Y
auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c
Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell
zuständig. Schon aufgrund des den massgebenden Schwellenwert von Fr. 20'000.-
übersteigenden Streitwerts ist nicht der Einzelrichter, sondern die Kammer
zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Strittig sind nach den vorinstanzlich
bzw. im vorliegenden Verfahren gestellten Anträgen des Beschwerdeführers Disp.-Ziff.
5-8 des Beschlusses der Sozialhilfebehörde vom 17. Juni 2003 bzw. die
diese ergänzenden und ersetzenden Ziffern des Beschlusses der Vorinstanz vom
26.
September 2003. Nachfolgend ist auf die einzelnen strittigen Punkte
nacheinander einzugehen.
2.1
Die Sozialhilfebehörde beschloss in Bezug auf die Lebensversicherung
von B, dass auf eine Realisierung des Rückkaufswertes verzichtet werde.
Ergänzend beschloss der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss, dass bei einer
allfälligen Realisierung ein Betrag von (lediglich) Fr. 8'000.- als
Vermögensfreibetrag gewertet werde. Dabei erwog er, dass der Beschwerdeführer
bzw. seine Ehefrau bereits über einen Betrag von Fr. 2'000.- frei verfügt
habe; deshalb komme die Festlegung eines Freibetrages von Fr. 10'000.-
nicht in Betracht. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, beim strittigen Betrag
von Fr. 2'000.- handle es sich nicht um Sparkapital, sondern um
Lohneinkommen; eine Berücksichtigung unter dem Titel Vermögensfreibetrag müsse
deshalb ausser Betracht fallen; ohnehin sei ein guter Teil dieses Betrages
bereits für den Lebensunterhalt verbraucht worden.
Die Vorinstanz hat den Entscheid der
Sozialhilfebehörde, dass auf eine Realisierung des Rückkaufswertes verzichtet
werde, nicht aufgehoben. Dennoch wurde im Hinblick auf eine allfällige
zukünftige Realisierung festgelegt, dass ein Vermögensfreibetrag von Fr. 8'000.-
anzunehmen sei. Die Berechnung des Vermögensfreibetrages, welcher im Rahmen der
wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen ist, hängt von den konkreten
Umständen eines bestimmten Zeitpunktes ab. So variiert er beispielsweise je
nach Anzahl der Familienmitglieder. Wenn die Vorinstanz im heutigen Zeitpunkt
einerseits die Realisierung des Vermögenswertes dem Entscheid von B überlässt,
andererseits aber dennoch bezogen auf die heutige Situation den
Vermögensfreibetrag (auch bei einer zukünftigen Verwertung) bestimmt, geht sie
unzutreffend vor. Der Vermögensfreibetrag kann erst in jenem Zeitpunkt
zutreffend bestimmt werden, in dem eine Realisierung des Vermögenswertes
tatsächlich erfolgt, weil in sachverhaltlicher Hinsicht auf die zu jenem
Zeitpunkt bestehenden Elemente abzustellen ist. Über die Höhe eines
(allfälligen) Vermögensfreibetrages ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht zu
entscheiden, wenn gar nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann die
Realisierung des Rückkaufswertes erfolgt. Insoweit ist Disp.-Ziff. II des
vorinstanzlichen Beschlusses ersatzlos aufzuheben. Es wird Sache der Sozialhilfebehörde
sein, bei einer (allfälligen) Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe im Zeitpunkt
der Realisierung des Rückkaufswertes gestützt auf die in jenem Zeitpunkt
massgebenden Sachverhaltselemente den Vermögensfreibetrag festzusetzen.
2.2
Die Sozialhilfebehörde verpflichtete die Eheleute A
und B dazu, die Verkaufsbemühungen in Bezug auf ihr Privatfahrzeug fortzusetzen
sowie eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, in welcher sie sich
verpflichten, den der dem Sozialdienst vorgelegten Eurotaxbewertung
entsprechenden Erlös aus dem Verkauf des Privatfahrzeuges zwecks Anrechnung an
geleistete wirtschaftliche Hilfe zu überweisen. Im angefochtenen Beschluss der
Vorinstanz wird die Frist zur Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung
auf fünf Tage nach Rechtskraft des vorinstanzlichen Beschlusses angesetzt. Der
Beschwerdeführer bringt dazu vor, er benötige das Fahrzeug sowohl für die
Arbeit im Beschäftigungsprogramm wie auch im Hinblick auf den Wiedereinstieg
ins Berufsleben. Beim fraglichen Fahrzeug handelt es sich dabei um einen
Chrysler, der für sieben Plätze zugelassen ist.
2.2.1
Wer Leistungen der Sozialhilfe
beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar – auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen
(Subsidiaritätsprinzip; § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).
Was Motorfahrzeuge betrifft, ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu
realisieren, das heisst zu verkaufen sind; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein
Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich
ist, wobei auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst
günstiges) Fahrzeug besteht.
Im vorliegenden Fall bestreitet der
Beschwerdeführer den Verkauf des Fahrzeuges letztlich nicht, bringt er doch
lediglich vor, der Verkauf ziehe sich in die Länge. Der Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2003 (und der diesen sinngemäss bestätigende
vorinstanzliche Beschluss) erweist sich denn auch im Grundsatz ohne weiteres
als zutreffend. Was die einzelnen Einwände des Beschwerdeführers betrifft, er
benötige ein Fahrzeug, um im Beschäftigungsprogramm tätig sein zu können bzw.
eine eigenständigere berufliche Existenz aufbauen zu können, ist Folgendes von
Bedeutung: Das Beschäftigungsprogramm setzt nicht voraus, dass der Arbeitsweg
mit einem Privatfahrzeug bewältigt werden muss; wenn seitens des
Jugendhauses I erwartet werden sollte, dass der Beschwerdeführer bei Partyanlässen
bis ca. 02.00 Uhr arbeite, hat der Beschwerdeführer dies dem Beschäftigungsprogramm
mitzuteilen, damit dieses eine Beschäftigung organisiert, welche den Besitz
eines Motorfahrzeuges nicht voraussetzt. Jedenfalls kann unter Hinweis auf den
Einsatz im Beschäftigungsprogramm nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer
benötige zwingend ein Motorfahrzeug. Zur zukünftigen beruflichen Tätigkeit ist
zu vermerken, dass die Frage der Notwendigkeit eines Motorfahrzeuges in jenem
Zeitpunkt zu prüfen sein wird, in welchem sich die entsprechende Frage erstmals
stellt, was im heutigen Zeitpunkt nicht der Fall ist. Damit steht in
sozialhilferechtlicher Hinsicht nichts im Wege, vom Beschwerdeführer den
Verkauf des Motorfahrzeuges zu verlangen.
2.2.2
Was die Verpflichtung betrifft, eine
Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, ergibt sich aus § 20 SHG, dass
eine hilfesuchende Person, welche nicht realisierbare Vermögenswerte in
erheblichem Umfange hat, die zu gewährenden Leistungen ganz oder teilweise
zurückerstatten muss, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden. In der
Regel ist die betreffende Person zu verpflichten, eine
Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen. Im vorliegenden Fall ist nicht
erkennbar, weshalb das Unterzeichnen einer Rückerstattungsverpflichtung nicht
zumutbar und möglich sein soll. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe
bislang die Rückerstattungsverpflichtung nicht unterzeichnet, weil er
andernfalls faktisch die Verpflichtung zum Verkauf des Fahrzeuges anerkannt hätte,
ist nur deshalb schon nicht mehr von Bedeutung, weil vorliegend die Richtigkeit
der Verkaufsverpflichtung bestätigt wird. Weitere Einwände gegen das
Unterzeichnen der Rückerstattungsverpflichtung werden nicht erhoben und sind
auch nicht erkennbar. Deshalb erweist sich der vorinstanzliche Beschluss, wonach
eine Frist von fünf Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen
Entscheides zur Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung angesetzt wird,
als zutreffend. Immerhin ist die Sozialhilfebehörde darauf aufmerksam zu
machen, dass sie damit rechnen muss, dass der Verkaufserlös trotz dahingehender
Rückerstattungsverpflichtung allenfalls nicht genau dem Erlös gemäss
Eurotaxbewertung entspricht.
2.3
Des Weiteren steht dem Beschwerdeführer aus den Lebensversicherungs-Policen
Nr. 01 und 02 per 1. Mai 2003 ein Auszahlungsbetrag von Fr. 21'143.20
zu. Der Beschwerdeführer strebt an, diese Summe im Hinblick auf die
Altersvorsorge verwenden zu können, wobei er dies damit begründet, dass er
nicht in der Lage sein dürfte, wiederum eine annähernd hohe Summe anzusparen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers
vermag nicht zu begründen, weshalb vom allgemeinen Grundsatz abzuweichen wäre,
dass Personen, welche Sozialhilfe beanspruchen, vorerst auf eigene
Vermögenswerte zurückzugreifen haben. Im vorliegenden Fall fällt nur schon ins
Gewicht, dass der Beschwerdeführer über ein Pensionskassenguthaben von rund Fr. 250'000.-
verfügt (zur sozialhilferechtlichen Zumutbarkeit, auf dieses zurückzugreifen,
vgl. VGr, 15. Dezember 2003, VB.2003.00286). Ausserdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer
unter Berücksichtigung seines Alters noch während knapp 20 Jahren im
Erwerbsleben stehen kann, was einen weiteren Aufbau der Altersvorsorge mit
Selbstverständlichkeit zulassen wird. Damit ergibt sich, dass im Grundsatz der
Betrag von Fr. 21'143.20 vorerst einzusetzen ist, bevor wirtschaftliche
Hilfe ausgerichtet wird.
Im vorliegenden Fall setzte die
wirtschaftliche Hilfe im Dezember 2002 ein. Die Auszahlung des vorgenannten
Betrages wurde aber erst per 1. Mai 2003 fällig. Damit liegt der Tatbestand
vor, dass im Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Hilfe einsetzte – das heisst
im Dezember 2002 –, ein noch nicht realisierbarer Vermögenswert bestand, der in
der Folge jedoch realisierbar wurde. Dass nach den vorliegenden Akten die
Auszahlung bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen wurde, ändert an
der Realisierbarkeit nichts; denn es steht dem Beschwerdeführer frei, die
Auszahlung des (fälligen) Betrages umgehend zu verlangen. Damit ergibt sich im
Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 21'143.20 der
Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten hat. Deshalb erweist sich der
vorinstanzliche Beschluss, welcher die Rückforderung dieses Betrages vorsieht,
als zutreffend.
3.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass
die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist; der vorinstanzliche Beschluss ist
bezüglich Disp.-Ziff. II aufzuheben, im Übrigen jedoch zu bestätigen. Der
Beschwerdeführer obsiegt in einem Nebenpunkt, unterliegt jedoch mit seinen
übrigen Anträgen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln
dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung entfällt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirkrates Y vom 26.
September 2003 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
…