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Entscheid

VB.2003.00407

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00407

18. März 2004Deutsch10 min

(URT.2004.7826)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, seine Ehefrau B sowie die beiden

Kinder C und D werden gestützt auf einen am 3. Dezember 2002 gestellten

Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe seit dem 1. Dezember 2002

durch die Sozialhilfebehörde der Stadt X unterstützt. Mit Beschluss vom 17.

Juni 2003 wurden die Eheleute A und B unter anderem dazu verpflichtet, die

Verkaufsbemühungen in Bezug auf ihr Privatfahrzeug fortzuführen, sich über die

entsprechenden Bemühungen auszuweisen und bis spätestens 30. Juni 2003 eine

Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen; sodann wurde festgelegt, dass

der aus den Lebensversicherungs-Policen Nr. 01 und 02 zur Auszahlung vorgesehene

Betrag von Fr. 21'134.- (richtig: Fr. 21'143.20) vollumfänglich an

die wirtschaftliche Hilfe angerechnet wird; A wurde zudem verpflichtet, die

Versicherung anzuweisen, diesen Betrag an die Sozialhilfebehörde X zu überweisen

(Disp.-Ziff. 5-8).

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 8. Juli 2003 Rekurs an

den Bezirksrat Y, wobei er beantragte, den aus den Lebensversicherungen zur

Auszahlung gelangenden Betrag für die Überweisung in die Säule 3a bzw. in eine

zukünftige Pensionskasse verwenden zu können; bezüglich des Privatfahrzeuges

wies er darauf hin, dass im Verkauf eine Verzögerung erwartet werden müsse,

wobei er zudem vorbrachte, jenes für die Tätigkeit innerhalb des Beschäftigungsprogramms

bzw. für eine zukünftige Berufsausübung zu benötigen.

Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs am 26.

September 2003 teilweise gut und ergänzte Disp.-Ziff. 5 bzw. ersetzte Disp.-Ziff.

7.

des angefochtenen Beschlusses; zudem setzte er eine neue Frist für die

Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung an (Disp.-Ziff.

II-IV).

III.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 27.

Oktober 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, wobei er sinngemäss an

denjenigen Anträgen festhielt, welche er gegenüber dem Bezirksrat gestellt hatte. Die

Stadt X beantragte sinngemäss Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat Y

auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c

Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell

zuständig. Schon aufgrund des den massgebenden Schwellenwert von Fr. 20'000.-

übersteigenden Streitwerts ist nicht der Einzelrichter, sondern die Kammer

zuständig (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Strittig sind nach den vorinstanzlich

bzw. im vorliegenden Verfahren gestellten Anträgen des Beschwerdeführers Disp.-Ziff.

5-8 des Beschlusses der Sozialhilfebehörde vom 17. Juni 2003 bzw. die

diese ergänzenden und ersetzenden Ziffern des Beschlusses der Vor­instanz vom

26.

September 2003. Nachfolgend ist auf die einzelnen strittigen Punkte

nacheinander einzugehen.

2.1

Die Sozialhilfebehörde beschloss in Bezug auf die Lebensversicherung

von B, dass auf eine Realisierung des Rückkaufswertes verzichtet werde.

Ergänzend beschloss der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss, dass bei einer

allfälligen Realisierung ein Betrag von (lediglich) Fr. 8'000.- als

Vermögensfreibetrag gewertet werde. Dabei erwog er, dass der Beschwerdeführer

bzw. seine Ehefrau bereits über einen Betrag von Fr. 2'000.- frei verfügt

habe; deshalb komme die Festlegung eines Freibetrages von Fr. 10'000.-

nicht in Betracht. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor, beim strittigen Betrag

von Fr. 2'000.- handle es sich nicht um Sparkapital, sondern um

Lohneinkommen; eine Berücksichtigung unter dem Titel Vermögensfreibetrag müsse

deshalb ausser Betracht fallen; ohnehin sei ein guter Teil dieses Betrages

bereits für den Lebensunterhalt verbraucht worden.

Die Vorinstanz hat den Entscheid der

Sozialhilfebehörde, dass auf eine Realisierung des Rückkaufswertes verzichtet

werde, nicht aufgehoben. Dennoch wurde im Hinblick auf eine allfällige

zukünftige Realisierung festgelegt, dass ein Vermögensfreibetrag von Fr. 8'000.-

anzunehmen sei. Die Berechnung des Vermögensfreibetrages, welcher im Rahmen der

wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen ist, hängt von den konkreten

Umständen eines bestimmten Zeitpunktes ab. So variiert er beispielsweise je

nach Anzahl der Familienmitglieder. Wenn die Vorinstanz im heutigen Zeitpunkt

einerseits die Realisierung des Vermögenswertes dem Entscheid von B überlässt,

andererseits aber dennoch bezogen auf die heutige Situation den

Vermögensfreibetrag (auch bei einer zukünftigen Verwertung) bestimmt, geht sie

unzutreffend vor. Der Vermögensfreibetrag kann erst in jenem Zeitpunkt

zutreffend bestimmt werden, in dem eine Realisierung des Vermögenswertes

tatsächlich erfolgt, weil in sachverhaltlicher Hinsicht auf die zu jenem

Zeitpunkt bestehenden Elemente abzustellen ist. Über die Höhe eines

(allfälligen) Vermögensfreibetrages ist im heutigen Zeitpunkt noch nicht zu

entscheiden, wenn gar nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann die

Realisierung des Rückkaufswertes erfolgt. Insoweit ist Disp.-Ziff. II des

vorinstanzlichen Beschlusses ersatzlos aufzuheben. Es wird Sache der Sozialhilfebehörde

sein, bei einer (allfälligen) Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe im Zeitpunkt

der Realisierung des Rückkaufswertes gestützt auf die in jenem Zeitpunkt

massgebenden Sachverhaltselemente den Vermögensfreibetrag festzusetzen.

2.2

Die Sozialhilfebehörde verpflichtete die Eheleute A

und B dazu, die Verkaufsbemühungen in Bezug auf ihr Privatfahrzeug fortzusetzen

sowie eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, in welcher sie sich

verpflichten, den der dem Sozialdienst vorgelegten Eurotaxbewertung

entsprechenden Erlös aus dem Verkauf des Privatfahrzeuges zwecks Anrechnung an

geleistete wirtschaftliche Hilfe zu überweisen. Im angefochtenen Beschluss der

Vorinstanz wird die Frist zur Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung

auf fünf Tage nach Rechtskraft des vorinstanzlichen Beschlusses angesetzt. Der

Beschwerdeführer bringt dazu vor, er benötige das Fahrzeug sowohl für die

Arbeit im Beschäftigungsprogramm wie auch im Hinblick auf den Wiedereinstieg

ins Berufsleben. Beim fraglichen Fahrzeug handelt es sich dabei um einen

Chrysler, der für sieben Plätze zugelassen ist.

2.2.1

Wer Leistungen der Sozialhilfe

beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar – auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen

(Subsidiaritätsprinzip; § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]).

Was Motorfahrzeuge betrifft, ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu

realisieren, das heisst zu verkaufen sind; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein

Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich

ist, wobei auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst

günstiges) Fahrzeug besteht.

Im vorliegenden Fall bestreitet der

Beschwerdeführer den Verkauf des Fahrzeuges letztlich nicht, bringt er doch

lediglich vor, der Verkauf ziehe sich in die Länge. Der Beschluss der

Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2003 (und der diesen sinngemäss bestätigende

vorinstanzliche Beschluss) erweist sich denn auch im Grundsatz ohne weiteres

als zutreffend. Was die einzelnen Einwände des Beschwerdeführers betrifft, er

benötige ein Fahrzeug, um im Beschäftigungsprogramm tätig sein zu können bzw.

eine eigenständigere berufliche Existenz aufbauen zu können, ist Folgendes von

Bedeutung: Das Beschäftigungsprogramm setzt nicht voraus, dass der Arbeitsweg

mit einem Privatfahrzeug bewältigt werden muss; wenn seitens des

Jugendhauses I erwartet werden sollte, dass der Beschwerdeführer bei Partyanlässen

bis ca. 02.00 Uhr arbeite, hat der Beschwerdeführer dies dem Beschäftigungsprogramm

mitzuteilen, damit dieses eine Beschäftigung organisiert, welche den Besitz

eines Motorfahrzeuges nicht voraussetzt. Jedenfalls kann unter Hinweis auf den

Einsatz im Beschäftigungsprogramm nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer

benötige zwingend ein Motorfahrzeug. Zur zukünftigen beruflichen Tätigkeit ist

zu vermerken, dass die Frage der Notwendigkeit eines Motorfahrzeuges in jenem

Zeitpunkt zu prüfen sein wird, in welchem sich die entsprechende Frage erstmals

stellt, was im heutigen Zeitpunkt nicht der Fall ist. Damit steht in

sozialhilferechtlicher Hinsicht nichts im Wege, vom Beschwerdeführer den

Verkauf des Motorfahrzeuges zu verlangen.

2.2.2

Was die Verpflichtung betrifft, eine

Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, ergibt sich aus § 20 SHG, dass

eine hilfesuchende Person, welche nicht realisierbare Vermögenswerte in

erheblichem Umfange hat, die zu gewährenden Leistungen ganz oder teilweise

zurückerstatten muss, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden. In der

Regel ist die betreffende Person zu verpflichten, eine

Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen. Im vorliegenden Fall ist nicht

erkennbar, weshalb das Unterzeichnen einer Rückerstattungsverpflichtung nicht

zumutbar und möglich sein soll. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe

bislang die Rückerstattungsverpflichtung nicht unterzeichnet, weil er

andernfalls faktisch die Verpflichtung zum Verkauf des Fahrzeuges anerkannt hätte,

ist nur deshalb schon nicht mehr von Bedeutung, weil vorliegend die Richtigkeit

der Verkaufsverpflichtung bestätigt wird. Weitere Einwände gegen das

Unterzeichnen der Rück­erstattungsverpflichtung werden nicht erhoben und sind

auch nicht erkennbar. Deshalb erweist sich der vorinstanzliche Beschluss, wonach

eine Frist von fünf Tagen nach Ein­tritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen

Entscheides zur Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung angesetzt wird,

als zutreffend. Immerhin ist die Sozialhilfebehörde darauf aufmerksam zu

machen, dass sie damit rechnen muss, dass der Verkaufserlös trotz da­hingehender

Rückerstattungsverpflichtung allenfalls nicht genau dem Erlös gemäss

Euro­taxbewertung entspricht.

2.3

Des Weiteren steht dem Beschwerdeführer aus den Lebensversicherungs-Policen

Nr. 01 und 02 per 1. Mai 2003 ein Auszahlungsbetrag von Fr. 21'143.20

zu. Der Beschwerdeführer strebt an, diese Summe im Hinblick auf die

Altersvorsorge verwenden zu können, wobei er dies damit begründet, dass er

nicht in der Lage sein dürfte, wiederum eine annähernd hohe Summe anzusparen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers

vermag nicht zu begründen, weshalb vom allgemeinen Grundsatz abzuweichen wäre,

dass Personen, welche Sozialhilfe beanspruchen, vor­erst auf eigene

Vermögenswerte zurückzugreifen haben. Im vorliegenden Fall fällt nur schon ins

Gewicht, dass der Beschwerdeführer über ein Pensionskassenguthaben von rund Fr. 250'000.-

verfügt (zur sozialhilferechtlichen Zumutbarkeit, auf dieses zurückzugreifen,

vgl. VGr, 15. Dezember 2003, VB.2003.00286). Ausserdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer

unter Berücksichtigung seines Alters noch während knapp 20 Jahren im

Erwerbsleben stehen kann, was einen weiteren Aufbau der Altersvorsorge mit

Selbstverständlichkeit zulassen wird. Damit ergibt sich, dass im Grundsatz der

Betrag von Fr. 21'143.20 vorerst einzusetzen ist, bevor wirtschaftliche

Hilfe ausgerichtet wird.

Im vorliegenden Fall setzte die

wirtschaftliche Hilfe im Dezember 2002 ein. Die Auszahlung des vorgenannten

Betrages wurde aber erst per 1. Mai 2003 fällig. Damit liegt der Tatbestand

vor, dass im Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Hilfe einsetzte – das heisst

im Dezember 2002 –, ein noch nicht realisierbarer Vermögenswert bestand, der in

der Folge jedoch realisierbar wurde. Dass nach den vorliegenden Akten die

Auszahlung bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vorgenommen wurde, ändert an

der Realisierbarkeit nichts; denn es steht dem Beschwerdeführer frei, die

Auszahlung des (fälligen) Betrages umgehend zu verlangen. Damit ergibt sich im

Ergebnis, dass der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 21'143.20 der

Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten hat. Deshalb erweist sich der

vorinstanzliche Beschluss, welcher die Rückforderung dieses Betrages vorsieht,

als zutreffend.

3.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass

die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist; der vorinstanzliche Beschluss ist

bezüglich Disp.-Ziff. II aufzuheben, im Übrigen jedoch zu bestätigen. Der

Beschwerdeführer obsiegt in einem Nebenpunkt, unterliegt jedoch mit seinen

übrigen Anträgen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln

dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine

Parteientschädigung entfällt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirkrates Y vom 26.

September 2003 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwer­de­gegnerin zu einem Viertel

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.