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Entscheid

VB.2003.00413

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00413

17. Dezember 2003Deutsch9 min

(URT.2004.7703)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 14. Januar 2003 erteilte die Baubehörde der Gemeinde X

Herrn B die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses

unter Abbruch des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an

der L-Strasse in X. – Gegen die Baubewilligung rekurrierten A und ein

Mitrekurrent an die Baurekurskommission II mit dem Antrag, die Baubewilligung

sei aufzuheben.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 30. September 2003 trat die

Baurekurskommission II auf den Rekurs von A nicht ein. Zur Begründung führte

die Rekurskommission aus, gemäss § 315 in Verbindung mit § 316 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sei nur derjenige

zum Rekurs berechtigt, der innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung

des Bauvorhabens bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen

Entscheids verlangt habe. Diese Frist sei vorliegend am 21. November 2002

abgelaufen. Das Zustellungsbegehren der Rekurrentin trage indessen den

Eingangsstempel vom 22. November 2002. Sie habe zwar geltend gemacht, ihr

Ehemann habe das entsprechende Schreiben am 19. November 2002 in den

Briefkasten beim Haupteingang des Gemeindehauses eingeworfen. Hierfür habe sie

ihren Ehemann und zwei weitere Personen, welche den Vorgang beobachtet hätten,

als "Zeugen" angerufen. Die genannten Personen seien von der

Rekurskommission als Auskunftspersonen schriftlich befragt worden. Einzig die

Auskunftsperson D habe daraufhin eine Stellungnahme abgegeben, worin er

bestreitet, den von der Rekurrentin behaupteten Vorgang am 19. November

2002.

beobachtet zu haben. Ansonsten lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass

der fragliche Umschlag tatsächlich fristgerecht bis zum 21. November 2002,

24.

Uhr, eingeworfen worden sei. Mithin könne gestützt auf den behördlichen

Eingangsstempel und die Ausführungen der Auskunftsperson als erstellt gelten,

dass die Rekurrentin die in § 315 PBG statuierte Frist nicht eingehalten

und damit ihr Rekursrecht verwirkt habe.

III.

Mit Beschwerde vom 1./4. November 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht,

der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz einzuladen, auf

den Rekurs materiell einzutreten. Sodann stelle sie die Zusprechung einer

"allfällige(n) Umtriebsentschädigung [...] in das Ermessen des

Gerichts".

Die Baurekurskommission II, die Baubehörde X und der

private Beschwerdegegner beantragten Abweisung der Beschwerde; letzterer liess

zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen.

Die Parteivorbringen werden, soweit wesentlich,

nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz der

Beschwerdeführerin zu Recht die Rekursbefugnis aberkannt hat, weil sie die

Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss § 315 PBG nicht

rechtzeitig verlangt hat.

2.

Wer Ansprüche aus dem Planungs- und Baugesetz

wahrnehmen will, hat gemäss § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der

öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die

Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen

Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat nach § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht

verwirkt. Es ist unbestritten, dass vorliegend die Frist zur Einreichung des Zustellungsbegehrens

am 21. November 2002 um 24.00 Uhr ablief. Laut dem Eingangsstempel der

Baubehörde ist das Zustellungsbegehren der Beschwerdeführerin dort erst am

22.

November 2002 eingegangen. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin

geltend, ihr Ehemann habe das Schreiben bereits am 19. November 2002 in den

Briefkasten beim Haupteingang des Gemeindehauses eingeworfen.

2.1

Die Beweislast für die fristgerechte Vornahme von

fristgebundenen Verfahrenshandlungen trägt die handelnde Partei (vgl. Art. 8 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 11 N. 7). Vorliegend hat somit die

Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen, dass ihr Zustellungsbegehren rechtzeitig

bei der Beschwerdegegnerin 2 eingegangen ist. Zu diesem Zweck hat die

Beschwerdeführerin vor Vorinstanz ihren Ehemann sowie die Herren E und D,

welche den Vorgang angeblich beobachtet hätten, als Zeugen angerufen. Da die

Baurekurskommissionen kein Recht zur Zeugeneinvernahme besitzen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 7 N. 14), wurden die genannten Personen als Auskunftspersonen

schriftlich befragt. Einzig die Auskunftsperson D hat daraufhin eine

Stellungnahme abgegeben, worin er indessen bestritt, den von der Rekurrentin

behaupteten Vorgang am 19. November 2002 beobachtet zu haben. Angesichts

dieser für die Beschwerdeführerin nachteiligen Auskunft, wurde ihr von der

Rekurskommission am 24. Juli 2003 Frist zur Stellungnahme angesetzt,

verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf

Stellungnahme angenommen würde. Nach zweimaligem erfolglosem Zustellungsversuch

mittels eingeschriebener Sendung durfte die Vorinstanz entsprechend der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung annehmen, dass zumindest eine Abholungs­einladung

richtig hinterlegt wurde und daher als zugestellt gelten konnte (RB 1998 Nr. 2;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 28). In Anbetracht des bestehenden

Prozessrechtsverhältnisses und der damit gegebenen Wahrscheinlichkeit der

Zustellung von Verwaltungsakten bestand für die Rekurrentin eine

Empfangspflicht und kann ihr daher eine schuldhafte Annahmeverweigerung

vorgeworfen werden. Unter diesen Umständen gilt die Verfügung als zugestellt

und durfte die Vorinstanz demzufolge androhungsgemäss vom Verzicht der Rekurrentin

auf Stellungnahme ausgehen. Erst im Beschwerdeverfahren erhobene Einwände gegen

die Glaubwürdigkeit von D bzw. gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sind

grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Dies gilt umso mehr,

als der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Rechts­streit

zwischen ihr und D laut eigenen Angaben im Zeitpunkt der Auskunftserteilung

bereits im Gange war. Der früheren Geltendmachung entsprechender Zweifel an der

Unvoreingenommenheit von D hätte demnach nichts entgegengestanden.

2.2

Im Gegensatz zur Rekurskommission verfügt das

Gericht zwar über die Möglichkeit der formellen Zeugeneinvernahme mit

entsprechenden strafrechtlichen Folgen bei wissentlicher Falschaussage. Die

Beschwerdeführerin hat indessen bezüglich der angeblichen Zustellungszeugen D

und E vor Verwaltungsgericht keinen dahingehenden Be­weis­antrag mehr gestellt.

Hingegen reichte sie mit ihrer Beschwerde eine schriftliche "Versicherung

an Eides statt" ihres Ehemanns ein, worin dieser erklärt, das fragliche

Zustellungsbegehren "am 19. November 2002 persönlich in den

Briefkasten eingeworfen" zu haben. – Hierzu ist vorab zu bemerken, dass

das schweizerische Recht das Beweismittel einer "Versicherung an Eides

statt" nicht kennt. Ob diesbezüglich ein sinngemässer Antrag auf

Zeugeneinvernahme anzunehmen wäre, kann offen bleiben. Von einer beantragten

Beweisabnahme kann nämlich abgesehen werden, wenn das angebotene Beweismittel unerhebliche

Tatsachen betrifft oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von vornherein

gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Abklärung

herbeizuführen vermag (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 60 N. 11). Selbst wenn der

Ehemann der Beschwerdeführerin die in der "Versicherung an Eides

statt" gemachten Angaben im Rahmen einer formellen Zeugenaussage

wiederholen würde, könnte dieser Aussage keine entscheidende Beweis­kraft

beigemessen werden. Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung sind

sämtliche Umstände zu berücksichtigen, welche an der Glaubwürdigkeit des Zeugen

und/oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zweifeln lassen. Im Vordergrund

steht dabei insbesondere die Beziehungsnähe des Zeugen zur beweisführenden

Partei sowie ein allfälliges selbständiges Interesse am Verfahrensausgang.

Dementsprechend wäre auch vorliegend die Beweiskraft einer Zeugenaussage von F

stark zu relativieren. Als Ehemann der Beschwerdeführerin hat er ein

offenkundiges Interesse an einem für diese günstigen Verfahrensausgang, was ihn

in einem erheblichen Mass als befangen erscheinen lässt.

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht erstmals geltend, ihr Ehemann sei bereits am Abend des 20.

November 2002 im Ausland gewesen, was die dort wohnhafte Frau G bezeugen könne.

Er müsse folglich das Schreiben vor diesem Termin in den Gemeindebriefkasten

eingeworfen haben. – Diese Sachdarstellung ist neu und daher im

Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 2 VRG).

Im Übrigen wäre auch damit keineswegs erstellt, dass das Zustellungsbegehren

bereits am 19. und nicht erst am 22. November 2002 in den

Gemeindebriefkasten eingeworfen wurde. Die in diesem Zusammenhang beantragte

Beweisabnahme könnte folglich auch unterbleiben, weil das angebotene

Beweismittel keine rechtserhebliche Tatsache betrifft.

2.3

Demgegenüber besteht kein begründeter Anlass an der

Sachlage, wie sie sich aufgrund des behördlichen Eingangsstempels präsentiert,

zu zweifeln. Gemäss der Darstellung der Baubehörde wird der Gemeindebriefkasten

täglich geleert, woraufhin die Sendungen an die jeweiligen Abteilungen verteilt

und dort gleichentags mit dem Eingangsstempel versehen werden. Was die

Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich in unsubstanziierten Gegenbehauptungen.

Entgegen ihren Ausführungen ist denn auch nicht anzunehmen, dass eine angeblich

bereits am 19. November bei der Gemeindeverwaltung eingeworfene Sendung erst am

22.

November von der Eingangskontrolle erfasst wird.

Zusammenfassend hat demnach die Vorinstanz, gestützt auf

den Eingangsstempel und die Ausführungen der Auskunftsperson D, zu Recht

geschlossen, dass die heutige Beschwerdeführerin die Frist gemäss § 315

PBG verpasst und demzufolge ihr Rekursrecht verwirkt hat (§ 316 PBG).

3.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet

und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig und steht ihr eine Umtriebsentschädigung von

vornherein nicht zu. Dagegen ist sie gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b

VRG zu einer Parteientschädigung an den privaten Beschwerdegegner zu verpflichten;

angemessen sind Fr. 500.-.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird

verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr.

500.

- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Zustellung dieses Entscheids.

5.