VB.2003.00413
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00413
17. Dezember 2003Deutsch9 min
(URT.2004.7703)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00413
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.12.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Legitimation zur Anfechtung von Baubewilligungen; Voraussetzung des rechtzeitigen Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Entscheids (§ 315 Abs. 1 PBG).
Streitgegenstand (E. 1). Beweislast für die Einhaltung der Frist für eine fristgebundene Verfahrenshandlung trägt die handelnde Partei (E. 2.1). Der Ehegatte wird im Zweifelsfall die Einhaltung der Frist bestätigen (E. 2.2); vorliegend darf davon ausgegangen werden, dass der gemeindeeigene Briefkasten regelmässig geleert wird und der Eingangsstempel die Sachlage korrekt wiedergibt. Die BRK ist damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Bf. die Frist für das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids verpasst hat (E. 2.3).
Abweisung
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEWEIS
BEWEISLAST
BEWEISWÜRDIGUNG
EHEGATTE
FRIST/-EN
LEGITIMATION
RECHTSSCHUTZ
ZEUGENEINVERNAHME
ZEUGE/ZEUGIN
Rechtsnormen:
§ 315 Abs. I PBG
§ 316 Abs. I PBG
§ 7 Abs. 2 VRG
§ 52 Abs. 2 VRG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Am 14. Januar 2003 erteilte die Baubehörde der Gemeinde X
Herrn B die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses
unter Abbruch des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an
der L-Strasse in X. – Gegen die Baubewilligung rekurrierten A und ein
Mitrekurrent an die Baurekurskommission II mit dem Antrag, die Baubewilligung
sei aufzuheben.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 30. September 2003 trat die
Baurekurskommission II auf den Rekurs von A nicht ein. Zur Begründung führte
die Rekurskommission aus, gemäss § 315 in Verbindung mit § 316 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sei nur derjenige
zum Rekurs berechtigt, der innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung
des Bauvorhabens bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen
Entscheids verlangt habe. Diese Frist sei vorliegend am 21. November 2002
abgelaufen. Das Zustellungsbegehren der Rekurrentin trage indessen den
Eingangsstempel vom 22. November 2002. Sie habe zwar geltend gemacht, ihr
Ehemann habe das entsprechende Schreiben am 19. November 2002 in den
Briefkasten beim Haupteingang des Gemeindehauses eingeworfen. Hierfür habe sie
ihren Ehemann und zwei weitere Personen, welche den Vorgang beobachtet hätten,
als "Zeugen" angerufen. Die genannten Personen seien von der
Rekurskommission als Auskunftspersonen schriftlich befragt worden. Einzig die
Auskunftsperson D habe daraufhin eine Stellungnahme abgegeben, worin er
bestreitet, den von der Rekurrentin behaupteten Vorgang am 19. November
2002.
beobachtet zu haben. Ansonsten lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
der fragliche Umschlag tatsächlich fristgerecht bis zum 21. November 2002,
24.
Uhr, eingeworfen worden sei. Mithin könne gestützt auf den behördlichen
Eingangsstempel und die Ausführungen der Auskunftsperson als erstellt gelten,
dass die Rekurrentin die in § 315 PBG statuierte Frist nicht eingehalten
und damit ihr Rekursrecht verwirkt habe.
III.
Mit Beschwerde vom 1./4. November 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht,
der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz einzuladen, auf
den Rekurs materiell einzutreten. Sodann stelle sie die Zusprechung einer
"allfällige(n) Umtriebsentschädigung [...] in das Ermessen des
Gerichts".
Die Baurekurskommission II, die Baubehörde X und der
private Beschwerdegegner beantragten Abweisung der Beschwerde; letzterer liess
zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragen.
Die Parteivorbringen werden, soweit wesentlich,
nachfolgend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist einzig, ob die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin zu Recht die Rekursbefugnis aberkannt hat, weil sie die
Zustellung des baurechtlichen Entscheids gemäss § 315 PBG nicht
rechtzeitig verlangt hat.
2.
Wer Ansprüche aus dem Planungs- und Baugesetz
wahrnehmen will, hat gemäss § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der
öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die
Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen
Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat nach § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht
verwirkt. Es ist unbestritten, dass vorliegend die Frist zur Einreichung des Zustellungsbegehrens
am 21. November 2002 um 24.00 Uhr ablief. Laut dem Eingangsstempel der
Baubehörde ist das Zustellungsbegehren der Beschwerdeführerin dort erst am
22.
November 2002 eingegangen. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin
geltend, ihr Ehemann habe das Schreiben bereits am 19. November 2002 in den
Briefkasten beim Haupteingang des Gemeindehauses eingeworfen.
2.1
Die Beweislast für die fristgerechte Vornahme von
fristgebundenen Verfahrenshandlungen trägt die handelnde Partei (vgl. Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 11 N. 7). Vorliegend hat somit die
Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen, dass ihr Zustellungsbegehren rechtzeitig
bei der Beschwerdegegnerin 2 eingegangen ist. Zu diesem Zweck hat die
Beschwerdeführerin vor Vorinstanz ihren Ehemann sowie die Herren E und D,
welche den Vorgang angeblich beobachtet hätten, als Zeugen angerufen. Da die
Baurekurskommissionen kein Recht zur Zeugeneinvernahme besitzen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 14), wurden die genannten Personen als Auskunftspersonen
schriftlich befragt. Einzig die Auskunftsperson D hat daraufhin eine
Stellungnahme abgegeben, worin er indessen bestritt, den von der Rekurrentin
behaupteten Vorgang am 19. November 2002 beobachtet zu haben. Angesichts
dieser für die Beschwerdeführerin nachteiligen Auskunft, wurde ihr von der
Rekurskommission am 24. Juli 2003 Frist zur Stellungnahme angesetzt,
verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf
Stellungnahme angenommen würde. Nach zweimaligem erfolglosem Zustellungsversuch
mittels eingeschriebener Sendung durfte die Vorinstanz entsprechend der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung annehmen, dass zumindest eine Abholungseinladung
richtig hinterlegt wurde und daher als zugestellt gelten konnte (RB 1998 Nr. 2;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 28). In Anbetracht des bestehenden
Prozessrechtsverhältnisses und der damit gegebenen Wahrscheinlichkeit der
Zustellung von Verwaltungsakten bestand für die Rekurrentin eine
Empfangspflicht und kann ihr daher eine schuldhafte Annahmeverweigerung
vorgeworfen werden. Unter diesen Umständen gilt die Verfügung als zugestellt
und durfte die Vorinstanz demzufolge androhungsgemäss vom Verzicht der Rekurrentin
auf Stellungnahme ausgehen. Erst im Beschwerdeverfahren erhobene Einwände gegen
die Glaubwürdigkeit von D bzw. gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage sind
grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Dies gilt umso mehr,
als der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsstreit
zwischen ihr und D laut eigenen Angaben im Zeitpunkt der Auskunftserteilung
bereits im Gange war. Der früheren Geltendmachung entsprechender Zweifel an der
Unvoreingenommenheit von D hätte demnach nichts entgegengestanden.
2.2
Im Gegensatz zur Rekurskommission verfügt das
Gericht zwar über die Möglichkeit der formellen Zeugeneinvernahme mit
entsprechenden strafrechtlichen Folgen bei wissentlicher Falschaussage. Die
Beschwerdeführerin hat indessen bezüglich der angeblichen Zustellungszeugen D
und E vor Verwaltungsgericht keinen dahingehenden Beweisantrag mehr gestellt.
Hingegen reichte sie mit ihrer Beschwerde eine schriftliche "Versicherung
an Eides statt" ihres Ehemanns ein, worin dieser erklärt, das fragliche
Zustellungsbegehren "am 19. November 2002 persönlich in den
Briefkasten eingeworfen" zu haben. – Hierzu ist vorab zu bemerken, dass
das schweizerische Recht das Beweismittel einer "Versicherung an Eides
statt" nicht kennt. Ob diesbezüglich ein sinngemässer Antrag auf
Zeugeneinvernahme anzunehmen wäre, kann offen bleiben. Von einer beantragten
Beweisabnahme kann nämlich abgesehen werden, wenn das angebotene Beweismittel unerhebliche
Tatsachen betrifft oder wenn in antizipierter Beweiswürdigung von vornherein
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentliche Abklärung
herbeizuführen vermag (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 60 N. 11). Selbst wenn der
Ehemann der Beschwerdeführerin die in der "Versicherung an Eides
statt" gemachten Angaben im Rahmen einer formellen Zeugenaussage
wiederholen würde, könnte dieser Aussage keine entscheidende Beweiskraft
beigemessen werden. Im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung sind
sämtliche Umstände zu berücksichtigen, welche an der Glaubwürdigkeit des Zeugen
und/oder an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zweifeln lassen. Im Vordergrund
steht dabei insbesondere die Beziehungsnähe des Zeugen zur beweisführenden
Partei sowie ein allfälliges selbständiges Interesse am Verfahrensausgang.
Dementsprechend wäre auch vorliegend die Beweiskraft einer Zeugenaussage von F
stark zu relativieren. Als Ehemann der Beschwerdeführerin hat er ein
offenkundiges Interesse an einem für diese günstigen Verfahrensausgang, was ihn
in einem erheblichen Mass als befangen erscheinen lässt.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht erstmals geltend, ihr Ehemann sei bereits am Abend des 20.
November 2002 im Ausland gewesen, was die dort wohnhafte Frau G bezeugen könne.
Er müsse folglich das Schreiben vor diesem Termin in den Gemeindebriefkasten
eingeworfen haben. – Diese Sachdarstellung ist neu und daher im
Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 2 VRG).
Im Übrigen wäre auch damit keineswegs erstellt, dass das Zustellungsbegehren
bereits am 19. und nicht erst am 22. November 2002 in den
Gemeindebriefkasten eingeworfen wurde. Die in diesem Zusammenhang beantragte
Beweisabnahme könnte folglich auch unterbleiben, weil das angebotene
Beweismittel keine rechtserhebliche Tatsache betrifft.
2.3
Demgegenüber besteht kein begründeter Anlass an der
Sachlage, wie sie sich aufgrund des behördlichen Eingangsstempels präsentiert,
zu zweifeln. Gemäss der Darstellung der Baubehörde wird der Gemeindebriefkasten
täglich geleert, woraufhin die Sendungen an die jeweiligen Abteilungen verteilt
und dort gleichentags mit dem Eingangsstempel versehen werden. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich in unsubstanziierten Gegenbehauptungen.
Entgegen ihren Ausführungen ist denn auch nicht anzunehmen, dass eine angeblich
bereits am 19. November bei der Gemeindeverwaltung eingeworfene Sendung erst am
22.
November von der Eingangskontrolle erfasst wird.
Zusammenfassend hat demnach die Vorinstanz, gestützt auf
den Eingangsstempel und die Ausführungen der Auskunftsperson D, zu Recht
geschlossen, dass die heutige Beschwerdeführerin die Frist gemäss § 315
PBG verpasst und demzufolge ihr Rekursrecht verwirkt hat (§ 316 PBG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig und steht ihr eine Umtriebsentschädigung von
vornherein nicht zu. Dagegen ist sie gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b
VRG zu einer Parteientschädigung an den privaten Beschwerdegegner zu verpflichten;
angemessen sind Fr. 500.-.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführerin wird
verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr.
500.
- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Zustellung dieses Entscheids.
5.
…