VB.2003.00414
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00414
8. März 2004Deutsch18 min
(URT.2004.7811)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00414
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.03.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe; Festlegung des Existenzminimums auf Fr. 4'000.-:
Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen, da die vorliegende Streitsache weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist (E. 2.1). Das Gesuch um persönliche Anhörung wird abgewiesen (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht ist für eine Intervention beim Obergericht betreffend Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf die Dolmetscherliste nicht zuständig (E. 2.3). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 3.1). Der Beschwerdeführer kann nicht eine pauschale Festsetzung eines ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit angemessenen Existenzminimums verlangen (E. 3.2). Selbständigerwerbende erhalten für ihre Tätigkeit nur Hilfe, falls sie erfolgsversprechend ist (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass die Sozialhilfebehörde für seine viel zu hohen Büromieten aufkommt (E. 4.1). Die Sozialhilfebehörde kommt auch ausreichend für die Erwerbsunkosten des Beschwerdeführers auf (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde und des Begehrens auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 5).
Stichworte:
BÜROAUFWAND
ERWERBSUNKOSTEN
EXISTENZMINIMUM
PERSÖNLICHE ANHÖRUNG
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A, geboren 1946, Bürger des Landes P,
wird seit 1996 von der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich unterstützt, ergänzend
zu den Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Übersetzer. Im Rahmen
der in regelmässigen Abständen vorzunehmenden Überprüfung der Verhältnisse
setzten die Sozialen Dienste Zürich, mit Leistungsentscheid vom 22. August
2002 ihre Leistungen für die Zeit vom 19. August 2002 bis 18. August 2003 neu
fest, denen sie ein monatliches Existenzminimum von Fr. 3'149.50 sowie
monatliche Einnahmen von Fr. 1'000.- zugrundelegten. Dagegen erhob A
Einsprache, worin er verlangte, sein Existenzminimum als Dolmetscher sowie
Englischlehrer sei um Fr. 1'000.- zu erhöhen, was die Einspracheinstanz
und Geschäftsprüfungskommission mit Entscheid vom 20. Mai 2003 ablehnte.
Erwägungen
II.
Im dagegen erhobenen Rekurs vom 3. Juli
2003.
verlangte A unter anderem, sein Existenzminimum sei auf Fr. 4'000.-
oder effektiv zu erhöhen. Ferner sei er persönlich anzuhören und ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Beschluss vom 2. Oktober
2003.
wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos
geworden war, und nahm die Verfahrenkosten auf die Staatskasse.
III.
Gegen den Entscheid des Bezirksrats erhob
A am 3. November 2003 Beschwerde am Verwaltungsgericht, worin er erneut um
persönliche Anhörung ersuchte und im Wesentlichen beanstandete, dass sein
Existenzminimum nicht genügend erhöht worden sei. Mit Präsidialverfügung vom 5.
November 2003 erstreckte ihm der Abteilungspräsident die Frist zum Einreichen
einer verbesserten Beschwerdeschrift um 10 Tage und hernach letztmals bis 27. November
2003.
Am 3. Dezember 2003 ging die verbesserte Beschwerdeschrift vom 27. November
2003.
am Gericht ein. In der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2003 beantragte
der Bezirksrat Zürich die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf den angefochtenen
Beschluss und die Akten. Denselben Antrag stellte die Fürsorgebehörde der
Stadt Zürich in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2004, unter Hinweis auf
ihren Entscheid vom 20. Mai 2003 und auf den angefochtenen Entscheid.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
Berechtigung des Beschwerdeführers zur Beschwerde ergibt sich aus seiner
direkten Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss (§ 70 in Verbindung
mit § 21 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21
N. 21 ff.). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das
Rechtsmittel einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer verlangt, es sei sein
Existenzminimum auf Fr. 4'000.- oder effektiv zu erhöhen (gemäss von ihm
eingelegten Belegen). Er bittet weiter darum, beim Obergericht zu
intervenieren, damit sein Name wieder auf die Liste der Dolmetscher für Englisch
gesetzt werde. Ferner soll den Verantwortlichen klar gemacht werden, dass die
Nichtberücksichtigung seiner Muttersprache Englisch der Grund für seine
Fürsorgebedürftigkeit sei. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der
Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der
Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5; RB
1998.
Nr. 21). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von etwa Fr. 10'200.-
(errechneter Bedarf: Fr. 3'149.50, verlangter Bedarf: Fr. 4'000.-, Differenz
rund Fr. 850.-). Der Antrag, wonach der Bedarf "effektiv" zu
erhöhen sei, ist betragsmässig weder bestimmt noch bestimmbar (dazu RB 1998 Nr. 15;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3) und führt nicht dazu, von einem höheren
Streitwert auszugehen. Soweit eine Intervention des Verwaltungsgerichts beim
Obergericht verlangt wird, kommt der Beschwerde kein Streitwert zu, doch ist
dieser Antrag von untergeordneter Bedeutung. Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung liegen sodann keine vor. In Würdigung dieser Umstände ist daher der
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
In der Eingabe vom 11. Februar 2004 verlangt der
Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, da er in Not sei und
sich selber nicht verteidigen könne, und er wiederholt den Antrag um
unentgeltliche Rechtspflege, der sinngemäss schon aus der Beschwerdeschrift
hervorgeht.
2.1.1
Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Nach Abs. 2 derselben
Bestimmung haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren. Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht
aber nur, wenn die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt und
– kumulativ – die gesuchstellenden Privaten nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Letzterwähntes ist anzunehmen, sobald die
Interessen des Gesuchstellers in schwer wiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Daneben sind auch in der Person
des Gesuchstellers liegende Gründe zu berücksichtigen, so etwa die Fähigkeit,
sich im Verfahren zurechtzufinden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39, 41).
2.1.2
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann
jederzeit während eines hängigen Verfahrens gestellt werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12). Das nach Ablauf der Beschwerdefrist
gestellte Gesuch des Beschwerdeführers ist daher zu behandeln. Allerdings
weist die vorliegende Streitsache weder in tatsächlicher noch rechtlicher
Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, die den Beizug eines Rechtsvertreters
erforderten, geht es doch letztlich um die Berechnung des Existenzminimums
nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, welche
von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassen worden sind
(SKOS-Richtlinien, in der Fassung vom Dezember 2003). Zudem handelt es sich
beim Beschwerdeführer nicht um eine prozessunerfahrene Partei, hat er doch
bereits am 25. März 1997, 21. Dezember 1999 und am 14. März 2000 in ähnlichem
Zusammenhang auf Einsprache hin einen Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
und am 14. September 2000 einen solchen des Bezirksrats Zürich erwirkt. Gegen
den letzterwähnten Entscheid gelangte er sogar ans Verwaltungsgericht. Im
Übrigen genügt die verbesserte Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen,
enthält sie doch sachbezogene Anträge und eine Begründung dafür (§ 54 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3 f., 6). Der Beschwerdeführer erweist sich
damit keineswegs als unbeholfene Prozesspartei. Damit fehlt es an einer der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Hinweis
darauf, dass sich der Beschwerdeführer "in Not" befinde, bezieht sich
offensichtlich auf seine finanziellen Verhältnisse, insbesondere auf geschuldete
Mieten für das von ihm benützte Büro, was die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im vorliegenden Verfahren jedoch nicht rechtfertigt.
2.2
Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer,
persönlich vom Gericht angehört zu werden. Bereits in der Präsidialverfügung
vom 5. November 2003 wurde er darauf hingewiesen, dass das Gericht eine
mündliche Anhörung im damaligen Verfahrensstadium als nicht notwendig erachte.
Auch nach Eingang der verbesserten Beschwerdeschrift erscheint eine mündliche
Anhörung des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Das rechtliche Gehör kann
mündlich oder schriftlich gewährt werden. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch
auf mündliche Äusserung besteht jedoch nicht (Reinhold Hotz, St. Galler
Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 29 VB N. 28; BGE 127 V 491 E. 1b).
Eine mündliche Anhörung drängt sich nur dort auf, wo persönlichkeitsbezogene
Verhältnisse zu beurteilen sind, namentlich, wenn der persönliche Eindruck von
der Partei und Auskünfte über deren Lebensweise für die zu treffende
Entscheidung wesentlich sind (z.B. bei Anordnung einer Beirat- oder Beistandschaft,
BGE 117 II 132 E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 20). Solche Verhältnisse
liegen hier nicht vor, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
2.3
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, das
Verwaltungsgericht habe sich dafür einzusetzen, dass er wieder auf die vom
Obergericht geführte Liste der Dolmetscher für die Sprache Englisch – seine
Muttersprache – gesetzt werde. Ferner sei den Verantwortlichen klar zu machen,
dass er wegen der willkürlichen Streichung von der Dolmetscherliste für
Englisch fürsorgebedürftig sei. Wann er von der Dolmetscherliste gestrichen
worden ist, gibt der Beschwerdeführer nicht an. Die Sozialen Dienste der Stadt
Zürich ersuchten schon mit Schreiben vom 31. März 2003 die Fachgruppe
Dolmetscherwesen am Obergericht darum, das Gesuch des Beschwerdeführers vom
28.
November 2002 um Wiederaufnahme ins Dolmetscherverzeichnis nochmals
wohlwollend zu prüfen, was bis anhin offenbar nicht geschehen ist. Die
Streichung liegt demnach schon länger zurück.
Nach der auf 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (DolmetscherV)
ist eine Fachgruppe unter dem Vorsitz des Vertreters des Obergerichts für das
Dolmetscherverzeichnis verantwortlich (§ 2 Abs. 2, § 3 DolmetscherV).
Wer darin aufgenommen werden möchte, muss sich schriftlich bei der Zentralstelle
bewerben und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 9
DolmetscherV). Gegen Entscheide der Fachgruppe ist der Rekurs an die Verwaltungskommission
des Obergerichts zulässig (§ 21 DolmetscherV). Das Verwaltungsgericht hat
daher keine Möglichkeit, die verlangte "Intervention" beim
Obergericht vorzunehmen und ist dafür auch nicht zuständig. Auf das Begehren
ist nicht einzutreten.
3.
3.1
In Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
wird der ursprüngliche Anspruch auf Existenzsicherung unter der
Bezeichnung "Recht auf Hilfe in Notlagen" verankert (BGE 121 I 367 E.
2b, c). Einem Bedürftigen dürfen demnach diejenigen Mittel, die für ein
menschenwürdiges Leben notwendig sind, unter keinen Umständen entzogen werden
(Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 178 f.; Margrith Bigler-Eggenberger, St. Galler Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 12
BV N. 10 ff.). Gemäss § 14 des (kantonalen) Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 (SHG) und § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer seinen
Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie nicht aus eigenen Mitteln
bestreiten kann. Grundlage der Bemessung der Unterstützung stellen nach § 17
SHV die SKOS-Richtlinien dar. Zum durch die Verfassung geschützten Existenzminimum
gehören demnach der Grundbedarf I für den Lebensunterhalt, die medizinische
Grundversorgung und die Wohnungskosten. Der Grundbedarf II soll die
regional differenzierte Erhöhung des Grundbedarfs I auf ein Niveau
bezwecken, das eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben
erleichtert (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6 und B.2.4; Sozialhilfe-Behördenhandbuch
in der Fassung vom Januar 2004, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich,
Ziffer 2.1.3/S. 3). Der Grundbedarf II geht daher über den verfassungsrechtlich
geschützten Existenzbedarf hinaus.
3.2
Nach dem Gesagten besteht eine (wirtschaftliche)
Notlage nicht bereits darin, dass eine Person das ihrer Ausbildung
entsprechende Einkommen nicht erzielt oder die von ihr gewünschte oder ihrer
Ausbildung angemessene Lebenshaltung nicht verwirklichen kann. Entsprechend
kann eine Person auch nicht die pauschale Festsetzung eines ihrer Ausbildung
oder ihrer beruflichen Tätigkeit nach eigenem Gutdünken angemessen Existenzminimums
verlangen. Massgebend ist vielmehr, ob ihr die Mittel für ein menschenwürdiges
Dasein fehlen oder nicht. Dies wiederum entscheidet sich daran, ob sie ihren
Grundbedarf zum Leben nach der Formel "Bedarf minus Eigenmittel"
decken kann. Der Bedarf umfasst gemäss den SKOS-Richtlinien auf das Notwendige
beschränkte normierte Beträge (für Unterhalt/Wohnung/Bekleidung/Versicherungen)
sowie zusätzliche Leistungen, die über den Existenzbedarf hinausgehen können,
sofern sie begründet sind (z.B. besondere Erwerbsunkosten, Mehrkosten der
Verpflegung). Gewährleistet wird damit ein zwar bescheidenes, jedoch allgemein
übliches Lebenshaltungsniveau (dazu Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,
2.
A., Bern etc. 1999, S. 134 ff.).
3.3
Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige
beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Dabei unterscheiden Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen der
wirtschaftlichen Hilfe für selbständig und für unselbständig Erwerbende. Dem
Grundsatz nach werden daher auch Selbständigerwerbende unterstützt. Hier gilt
es jedoch zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer
nicht Gewinn bringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher
muss die wirtschaftliche Tätigkeit von Selbständigerwerbenden langfristig
Erfolg und eine anhaltende Selbständigkeit versprechen (Charlotte
Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, ZeSo
94/1997, S. 129).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine
Lebenskosten seien gestiegen, so beispielsweise die Mietkosten seines Büros von
Fr. 650.- monatlich auf Fr. 750.-, zuzüglich Nebenkosten. Der
Beschwerdeführer hat auf 1. März 2001 ein neues Büro an der L-Strasse in Zürich
gemietet, wo er schon seit dem 30. September 1994 über ein Büro im Erdgeschoss
verfügte. Im Entscheid vom 25. März 1997 hatte die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
allerdings angeordnet, dass der Mietzins für eine Wohnung ab 1. Juli 1997 nur
dann in die Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers einbezogen werde, wenn der Betrag
von Fr. 800.- nicht überschritten werde. Zudem würden ab 1. Oktober 1997
Mietkosten von höchstens Fr. 300.- monatlich für ein Unterrichtslokal
(Büro) berücksichtigt, sofern der Beschwerdeführer jeweils bis zum 15. des
Monats über seine Einkünfte Rechenschaft ablege. Falls er seine Unterrichtstätigkeit
in die eigene Wohnung verlege, würde der Mietzins nur dann in der
Bedarfsberechnung berücksichtigt, wenn er den Betrag von Fr. 1'100.- nicht
überschreite.
Im Wissen darum, dass das Unterrichtslokal
oder Büro nicht mehr als Fr. 300.- an Miete kosten durfte, schloss der
Beschwerdeführer dennoch auf 1. März 2001 einen neuen Mietvertrag für ein Büro
ab, der eine viel zu hohe Miete umfasste. Im Entscheid der Einzelfallkommission
vom 5. März 2002 wurde der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass die
Mietkosten für die Wohnung und das zusätzliche Büro Fr. 1'100.- nicht
übersteigen dürften. Auch dies führte jedoch nicht dazu, dass der Beschwerdeführer
sein zu teures Büro am an der L-Strasse in Zürich aufgab und ein günstigeres
suchte, wozu ihm seither gewiss reichlich Zeit zur Verfügung gestanden hätte.
Seine Lehrtätigkeit verlegte er auch nicht in die Wohnung. Der Beschwerdeführer
ist offenkundig nicht bereit, diesbezüglich seine Kosten zu senken, was indessen
nicht vom Staat zu kompensieren ist. So hat es auch der Beschwerdeführer zu
vertreten, wenn noch Miet- und/oder Nebenkosten für das gemietete Büro offen
sind und er nun vom Vermieter bedrängt wird. Nachdem die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer – bei einer Miete von Fr. 833.- monatlich für die Wohnung
– Fr. 267.- für das Unterrichtslokal im Bedarf angerechnet hat, hat sie
den ihr zustehenden Freiraum bis zur längst festgelegten Grenze von Fr. 1'100.-
ausgenützt. Auf mehr hat der Beschwerdeführer nicht Anspruch.
4.2
Die Vorinstanz hat im Bedarf des Beschwerdeführers
verschiedene Beträge für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
Ob der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit längerfristig seinen
Lebensunterhalt würde bestreiten können (ablehnend dazu der Entscheid der
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 20. Mai 2003), braucht an
dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer hält aber die Unterstützung
seiner Erwerbstätigkeit für zu gering.
4.2.1
Erwerbstätige Hilfesuchende haben
Anspruch auf die Erwerbsunkostenpauschale und zusätzlich auf Vergütung der
tatsächlichen mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden und nicht im
Grundbedarf enthaltenen Kosten. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte mit Fr. 250.-
für allgemeine Erwerbsunkosten den Betrag bei Vollzeitbeschäftigung, der bei
Teilzeitarbeit entsprechend zu kürzen wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).
Nachdem der Beschwerdeführer selber von starken Einkommensschwankungen ausgeht
und sein Einkommen als "meistens tief" bezeichnet, ist davon
auszugehen, dass er keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht. Dies ergibt sich
auch daraus, dass er überwiegend als Übersetzer für die Sprachen S, T und U auf
Deutsch oder Englisch eingesetzt wurde, wofür nur ein begrenzter Bedarf
besteht. Mit der Berücksichtigung des Betrags von Fr. 250.- für allgemeine
Erwerbsunkosten wurde der Beschwerdeführer daher bevorzugt behandelt. Für auswärtige
Mahlzeiten berücksichtigte die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 160.-,
was mindestens 16 Mahlzeiten pro Monat entspricht, sind doch dafür Fr. 8.-
bis Fr. 10.- einzusetzen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Auch dies
entspricht einem nahezu vollen Arbeitspensum (rund 22 Arbeitstage pro Monat).
Da im Grundbedarf I bereits ein Anteil für Nahrungsmittel, Getränke und
Tabakwaren enthalten ist (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1), sind nur die Mehrkosten
auswärtiger Verpflegung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Fahrkosten,
wofür die Beschwerdegegnerin Fr. 80.- berücksichtigte; auch Verkehrsauslagen
(insbesondere öffentlicher Nahverkehr) sind bereits im Grundbedarf inbegriffen
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Schliesslich rechnete die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer noch Fr. 150.- als besondere Erwerbsunkosten (freiberufliche
Tätigkeit) an. Dies ergibt den Betrag von total Fr. 640.- monatlich, womit
die Beschwerdegegnerin die Erwerbsunkosten recht grosszügig berücksichtigte. Sind die monatlichen Gesamteinnahmen tiefer
als Fr. 640.-, werden Unkosten sowie Spesen höchstens im Umfang der ausgewiesenen
Einnahmen in die Bedarfsberechnung einberechnet.
4.2.2
Der Beschwerdeführer macht in verschiedener
Hinsicht geltend, dass seine Erwerbsunkosten nicht vollumfänglich von der
Fürsorgebehörde gedeckt würden. Das ist aber auch nicht vorgesehen, obliegt es
doch wie bereits erwähnt nicht dieser Behörde, das Betriebsrisiko einer nicht Gewinn
bringenden selbständigen Erwerbstätigkeit des Unterstützten zu übernehmen (zum
Beispiel die Büromiete, vorne E. 4.1). Inwiefern der Beschwerdeführer auf ein
Halbtaxabonnement angewiesen ist, legt er nicht dar. Aus dem Schreiben des Bundesamtes
für Flüchtlinge in Bern, für das der Beschwerdeführer offenbar auch als Übersetzer
tätig ist, geht hervor, dass die Reisezeit mit Fr. 33.10 pro Stunde
entschädigt wird. Wie oft er nach Bern oder sonst wohin für seine Dolmetscherarbeit
reisen muss, gibt er nicht an, sodass die Notwendigkeit eines Halbtaxabonnements
nicht dargetan ist. Dies ergibt sich auch anhand des konkreten Beispiels einer
Reise nach Bern: Die kürzeste
Verbindung nach Bern mit dem
Zug dauert eine Stunde und neun Minuten; ein Ticket zweiter Klasse für Hin- und
Rückweg kostet rund Fr. 83.-. Die reine Zugfahrt würde mit rund Fr. 76.-
entschädigt (Fr. 33.10 pro Stunde Reisezeit); hinzu kommt der Weg vom
Bahnhof bis an den Ort des Übersetzungsauftrags. Es ist nicht ersichtlich, dass
dem Beschwerdeführer daraus erwähnenswerte Reisekosten anfallen. Für
schriftliche Übersetzungen braucht er aber wohl nicht herumzureisen. Auch nach
der kantonalen Dolmetscherverordnung wird die Reisezeit entschädigt, und zwar
mit maximal 30 Minuten pro Weg (Anfahrts- und Rückweg) zum Übersetzungstarif
von Fr. 70.- pro Stunde (Entschädigungstarif zur Dolmetscherverordnung,
Anhang Ziffer 1 lit. a und b). Damit ist davon auszugehen, dass die Reisekosten
durch die Dolmetscher-Entschädigung weit gehend gedeckt werden. Zusätzlich
steht ihm der Betrag von Fr. 80.- monatlich für Reisespesen zur Verfügung
(vorne E. 4.2.1).
Ferner führt der Beschwerdeführer Kosten
für Fotokopien und Telefonkosten an, die ihm im Verkehr mit den verschiedenen
Behörden, für die er Übersetzungen tätige, anfielen und die er von seinen
Berufsauslagen nicht abziehen dürfe. In welchem Ausmass und wofür der
Beschwerdeführer Kopien selber erstellen und bezahlen muss, legt er nicht dar.
Ebenso wenig wird ausgeführt, wie hoch seine Telefonauslagen im Verkehr mit den
Behörden sind, die mit Telefonrechnungen oder mit dem Verbrauch von Pre-Pay-Karten
leicht belegbar wären. Dabei ist davon auszugehen, dass die Behörden zuerst den
Beschwerdeführer (auf ihre Rechnung) für Übersetzungsaufträge kontaktieren und
ihm den Auftrag erläutern. Telefonische Terminvereinbarungen verschlingen
dagegen kaum grosse Summen an Telefongebühren. Im Übrigen ist daran zu
erinnern, dass in seinem Bedarf Fr. 150.- für besondere Erwerbsunkosten
berücksichtigt wurden, die für ausserordentliche Telefonkosten verwendet werden
könnten. Ferner enthält die Dolmetscherentschädigung auch eine Entschädigung
für Spesen, womit sämtliche Spesen und Aufwendungen als abgegolten gelten (§ 18
Abs. 5 DolmetscherV).
Inwiefern sich der Beschwerdeführer an
Klassenlagern beteiligten müsste, legt er nicht dar. Ferner hat die
Fürsorgebehörde für die Unterstützung der im Land P lebenden Mutter des Beschwerdeführers
nicht aufzukommen.
4.2.3
Insgesamt hat der Beschwerdeführer
daher nicht dartun können, dass die Beschwerdegegnerin seine Erwerbsunkosten
ungenügend berücksichtigt habe. Wie bereits dargelegt, richten sich die
Bedürftigkeit und die daraus zu leistende wirtschaftliche Hilfe nicht danach,
welches Einkommen ein Ansprecher theoretisch erzielen könnte oder seiner Ausbildung
entsprechen würde. Demnach ist auch nicht die Differenz zwischen dem tatsächlich
erzielten und dem im Idealfall erzielbaren Einkommen auszugleichen (vorne
E. 3.2).
5.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen,
soweit darauf eingetreten wird. Eine Nichtigerklärung des angefochtenen
Entscheides fällt ausser Betracht, fehlt es doch an einem Nichtigkeitsgrund
(dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 28 ff.). Bei diesem Ausgang sind die Kosten
des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Begehren muss als offenkundig
aussichtslos angesehen werden, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege
nicht gewährt werden kann (§ 16 Abs. 1 VRG; vorne E. 2.1.1).
Praxisgemäss kann aber in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer in engen
finanziellen Verhältnissen lebt, die Gerichtsgebühr angepasst werden. Eine
Entschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt, und eine solche stünde
ihm bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes für das Verfahren werden abgewiesen.
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
…