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Entscheid

VB.2003.00414

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00414

8. März 2004Deutsch18 min

(URT.2004.7811)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1946, Bürger des Landes P,

wird seit 1996 von der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich unterstützt, ergänzend

zu den Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit als Übersetzer. Im Rahmen

der in regelmässigen Abstän­den vorzunehmenden Überprüfung der Verhältnisse

setzten die Sozialen Dienste Zürich, mit Leistungsentscheid vom 22. August

2002 ihre Leistungen für die Zeit vom 19. August 2002 bis 18. August 2003 neu

fest, denen sie ein monatliches Existenzminimum von Fr. 3'149.50 sowie

monatliche Einnahmen von Fr. 1'000.- zugrundelegten. Dagegen erhob A

Einsprache, worin er verlangte, sein Existenzminimum als Dolmetscher sowie

Englischlehrer sei um Fr. 1'000.- zu erhöhen, was die Einspracheinstanz

und Geschäftsprüfungskommission mit Entscheid vom 20. Mai 2003 ablehnte.

Erwägungen

II.

Im dagegen erhobenen Rekurs vom 3. Juli

2003.

verlangte A unter anderem, sein Existenzminimum sei auf Fr. 4'000.-

oder effektiv zu erhöhen. Ferner sei er persönlich an­zuhören und ihm die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Beschluss vom 2. Ok­tober

2003.

wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos

ge­worden war, und nahm die Verfahrenkosten auf die Staatskasse.

III.

Gegen den Entscheid des Bezirksrats erhob

A am 3. November 2003 Beschwer­de am Verwaltungsgericht, worin er erneut um

persönliche Anhörung ersuchte und im Wesentlichen beanstandete, dass sein

Existenzminimum nicht genügend erhöht worden sei. Mit Präsidialverfügung vom 5.

November 2003 erstreckte ihm der Abteilungspräsident die Frist zum Einreichen

einer verbesserten Beschwerdeschrift um 10 Tage und hernach letztmals bis 27. No­vember

2003.

Am 3. Dezember 2003 ging die verbesserte Beschwerdeschrift vom 27. November

2003.

am Gericht ein. In der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2003 beantragte

der Bezirksrat Zürich die Abweisung der Beschwerde, unter Hinweis auf den angefochtenen

Beschluss und die Akten. Denselben Antrag stellte die Fürsorge­behörde der

Stadt Zürich in der Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2004, unter Hinweis auf

ihren Entscheid vom 20. Mai 2003 und auf den angefochtenen Entscheid.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

Berechtigung des Beschwerdeführers zur Beschwerde ergibt sich aus seiner

direkten Betroffenheit durch den angefochtenen Beschluss (§ 70 in Verbin­dung

mit § 21 lit. a VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

N. 21 ff.). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das

Rechtsmittel einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer verlangt, es sei sein

Existenzminimum auf Fr. 4'000.- oder effek­tiv zu erhöhen (gemäss von ihm

eingelegten Belegen). Er bittet weiter darum, beim Ober­gericht zu

intervenieren, damit sein Name wieder auf die Liste der Dolmetscher für Eng­lisch

gesetzt werde. Ferner soll den Verantwortlichen klar gemacht werden, dass die

Nicht­berücksichtigung seiner Muttersprache Englisch der Grund für seine

Fürsorgebedürftigkeit sei. Bei Streitigkeiten über periodisch wieder­kehrende

Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der

Streitwert in der Regel der Summe dieser periodi­schen Leistungen während der

Dauer von 12 Monaten gleichzusetzen (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 38 N. 5; RB

1998.

Nr. 21). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von etwa Fr. 10'200.-

(errechneter Bedarf: Fr. 3'149.50, verlangter Bedarf: Fr. 4'000.-, Differenz

rund Fr. 850.-). Der Antrag, wonach der Bedarf "effektiv" zu

erhöhen sei, ist betragsmässig weder bestimmt noch bestimmbar (dazu RB 1998 Nr. 15;

Kölz/Boss­hart/Röhl, § 54 N. 3) und führt nicht dazu, von einem höheren

Streitwert auszugehen. Soweit eine Intervention des Verwaltungsgerichts beim

Obergericht verlangt wird, kommt der Beschwerde kein Streit­wert zu, doch ist

dieser Antrag von untergeordneter Bedeutung. Fragen von grundsätzlicher

Bedeutung liegen sodann keine vor. In Würdigung dieser Umstände ist daher der

Ein­zelrichter zuständig.

2.

2.1

In der Eingabe vom 11. Februar 2004 verlangt der

Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, da er in Not sei und

sich selber nicht verteidigen könne, und er wiederholt den Antrag um

unentgeltliche Rechtspflege, der sinngemäss schon aus der Beschwer­deschrift

hervorgeht.

2.1.1

Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und de­ren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Nach Abs. 2 derselben

Bestimmung haben sie überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren. Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht

aber nur, wenn die Vor­aussetzungen nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt und

– kumulativ – die gesuchstellenden Privaten nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Letzterwähntes ist anzunehmen, sobald die

Interessen des Gesuchstellers in schwer wiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern. Daneben sind auch in der Person

des Gesuchstellers liegende Gründe zu berücksichtigen, so etwa die Fähigkeit,

sich im Verfahren zurechtzufinden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39, 41).

2.1.2

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann

jederzeit während eines hängi­gen Verfahrens gestellt werden

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 12). Das nach Ablauf der Beschwer­defrist

gestellte Gesuch des Beschwerdeführers ist daher zu behandeln. Aller­dings

weist die vorliegende Streitsache weder in tatsächlicher noch rechtlicher

Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, die den Beizug eines Rechtsvertreters

erforderten, geht es doch letzt­lich um die Berechnung des Existenzminimums

nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, welche

von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassen worden sind

(SKOS-Richtlinien, in der Fassung vom Dezember 2003). Zudem handelt es sich

beim Beschwerdeführer nicht um eine prozessunerfahrene Partei, hat er doch

bereits am 25. März 1997, 21. Dezember 1999 und am 14. März 2000 in ähnlichem

Zusammenhang auf Einsprache hin einen Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäfts­prüfungskommission

und am 14. September 2000 einen solchen des Bezirksrats Zürich erwirkt. Gegen

den letzterwähnten Entscheid gelangte er sogar ans Verwaltungsgericht. Im

Übrigen genügt die verbesserte Beschwerdeschrift den gesetzlichen Anforderungen,

enthält sie doch sachbezogene Anträge und eine Begründung dafür (§ 54 VRG;

Kölz/Boss­hart/Röhl, § 54 N. 3 f., 6). Der Beschwerdeführer erweist sich

damit keineswegs als unbeholfene Prozesspartei. Damit fehlt es an einer der

kumulativ zu erfüllenden Vorausset­zun­gen für die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Hinweis

darauf, dass sich der Beschwerdeführer "in Not" befinde, bezieht sich

offensichtlich auf seine finanziellen Verhältnisse, insbesondere auf geschuldete

Mieten für das von ihm benützte Büro, was die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im vorliegenden Verfahren jedoch nicht rechtfertigt.

2.2

Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer,

persönlich vom Gericht angehört zu werden. Bereits in der Präsidialverfügung

vom 5. November 2003 wurde er darauf hingewiesen, dass das Gericht eine

mündliche Anhörung im damaligen Verfahrensstadium als nicht notwendig erachte.

Auch nach Eingang der verbesserten Beschwerde­schrift erscheint eine mündliche

Anhörung des Beschwerdeführers nicht angezeigt. Das rechtliche Gehör kann

mündlich oder schriftlich gewährt werden. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch

auf mündliche Äusserung besteht jedoch nicht (Reinhold Hotz, St. Galler

Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 29 VB N. 28; BGE 127 V 491 E. 1b).

Eine mündliche Anhörung drängt sich nur dort auf, wo persönlichkeitsbezogene

Verhältnisse zu beurteilen sind, namentlich, wenn der persönliche Eindruck von

der Partei und Auskünfte über deren Lebensweise für die zu treffende

Entscheidung wesentlich sind (z.B. bei Anordnung einer Beirat- oder Beistandschaft,

BGE 117 II 132 E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 20). Solche Verhältnisse

liegen hier nicht vor, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.

2.3

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, das

Verwaltungsgericht habe sich dafür einzusetzen, dass er wieder auf die vom

Obergericht geführte Liste der Dolmetscher für die Sprache Englisch – seine

Muttersprache – gesetzt werde. Ferner sei den Verantwortlichen klar zu machen,

dass er wegen der willkürlichen Streichung von der Dolmetscherliste für

Englisch fürsorgebedürftig sei. Wann er von der Dolmetscherliste gestrichen

worden ist, gibt der Beschwerdeführer nicht an. Die Sozi­alen Dienste der Stadt

Zürich ersuchten schon mit Schreiben vom 31. März 2003 die Fachgruppe

Dolmetscherwesen am Obergericht darum, das Gesuch des Beschwerdefüh­rers vom

28.

November 2002 um Wiederaufnahme ins Dolmetscherverzeichnis noch­mals

wohlwollend zu prüfen, was bis anhin offenbar nicht ge­schehen ist. Die

Streichung liegt demnach schon länger zurück.

Nach der auf 1. Januar 2004 in Kraft

getretenen Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (DolmetscherV)

ist eine Fachgruppe unter dem Vorsitz des Vertreters des Obergerichts für das

Dolmetscherverzeichnis verantwortlich (§ 2 Abs. 2, § 3 DolmetscherV).

Wer darin aufgenommen werden möchte, muss sich schriftlich bei der Zentralstelle

bewerben und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen (§ 9

DolmetscherV). Gegen Entscheide der Fachgruppe ist der Rekurs an die Verwaltungs­kom­mis­sion

des Obergerichts zulässig (§ 21 DolmetscherV). Das Verwaltungsgericht hat

daher kei­ne Möglichkeit, die verlangte "Intervention" beim

Obergericht vorzunehmen und ist dafür auch nicht zuständig. Auf das Begehren

ist nicht einzutreten.

3.

3.1

In Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

wird der ursprüngliche Anspruch auf Existenzsicherung unter der

Bezeichnung "Recht auf Hilfe in Notlagen" verankert (BGE 121 I 367 E.

2b, c). Einem Bedürftigen dürfen demnach diejenigen Mittel, die für ein

menschenwürdiges Leben notwendig sind, unter keinen Umständen entzogen werden

(Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 178 f.; Margrith Bigler-Eggenberger, St. Galler Kommentar, Zürich etc. 2002, Art. 12

BV N. 10 ff.). Gemäss § 14 des (kantonalen) Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) und § 16 der Ver­ord­nung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf wirt­schaftliche Hilfe, wer seinen

Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie nicht aus eigenen Mitteln

bestreiten kann. Grundlage der Bemessung der Unterstützung stellen nach § 17

SHV die SKOS-Richtlinien dar. Zum durch die Verfassung geschützten Existenzminimum

gehören demnach der Grundbedarf I für den Lebensunterhalt, die medizi­nische

Grundversorgung und die Wohnungskosten. Der Grundbedarf II soll die

regional differenzierte Erhöhung des Grund­bedarfs I auf ein Niveau

bezwecken, das eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben

erleichtert (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6 und B.2.4; Sozialhilfe-Behörden­hand­buch

in der Fassung vom Januar 2004, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich,

Ziffer 2.1.3/S. 3). Der Grundbedarf II geht daher über den verfassungsrechtlich

geschützten Existenzbedarf hinaus.

3.2

Nach dem Gesagten besteht eine (wirtschaftliche)

Notlage nicht bereits darin, dass eine Person das ihrer Ausbildung

entsprechende Einkommen nicht erzielt oder die von ihr gewünschte oder ihrer

Ausbildung angemessene Lebenshaltung nicht verwirklichen kann. Ent­sprechend

kann eine Person auch nicht die pauschale Festsetzung eines ihrer Ausbildung

oder ihrer beruflichen Tätigkeit nach eigenem Gutdünken angemessen Existenzminimums

verlangen. Massgebend ist vielmehr, ob ihr die Mittel für ein menschen­würdiges

Da­sein fehlen oder nicht. Dies wiederum entscheidet sich daran, ob sie ihren

Grundbedarf zum Leben nach der Formel "Bedarf minus Eigenmittel"

decken kann. Der Bedarf umfasst gemäss den SKOS-Richtlinien auf das Notwendige

beschränkte nor­mierte Beträge (für Un­ter­halt/Wohnung/Bekleidung/Versicherungen)

sowie zusätzliche Leistungen, die über den Existenzbedarf hinausgehen können,

sofern sie begründet sind (z.B. besondere Erwerbsun­kos­ten, Mehrkosten der

Verpflegung). Gewährleistet wird damit ein zwar bescheidenes, jedoch allgemein

übliches Lebenshaltungsniveau (dazu Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,

2.

A., Bern etc. 1999, S. 134 ff.).

3.3

Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige

beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.

Dabei unterscheiden Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen der

wirtschaftlichen Hilfe für selbständig und für unselbständig Erwerbende. Dem

Grundsatz nach werden daher auch Selbständigerwerbende unterstützt. Hier gilt

es jedoch zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer

nicht Gewinn bringenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher

muss die wirtschaftliche Tätigkeit von Selbständigerwerbenden langfristig

Erfolg und eine anhaltende Selbständigkeit versprechen (Charlotte

Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, ZeSo

94/1997, S. 129).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine

Lebenskosten seien gestiegen, so beispielsweise die Mietkosten seines Büros von

Fr. 650.- monatlich auf Fr. 750.-, zuzüglich Nebenkosten. Der

Beschwerdeführer hat auf 1. März 2001 ein neues Büro an der L-Strasse in Zürich

gemietet, wo er schon seit dem 30. September 1994 über ein Büro im Erdgeschoss

verfügte. Im Entscheid vom 25. März 1997 hatte die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

allerdings ange­ordnet, dass der Mietzins für eine Wohnung ab 1. Juli 1997 nur

dann in die Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers einbezogen werde, wenn der Betrag

von Fr. 800.- nicht überschritten werde. Zudem würden ab 1. Oktober 1997

Mietkosten von höchstens Fr. 300.- monatlich für ein Unterrichtslokal

(Büro) berücksichtigt, sofern der Beschwerdeführer jeweils bis zum 15. des

Monats über seine Einkünfte Rechenschaft ablege. Falls er seine Unterrichtstätigkeit

in die eigene Wohnung verlege, würde der Mietzins nur dann in der

Bedarfsberechnung berücksichtigt, wenn er den Betrag von Fr. 1'100.- nicht

überschreite.

Im Wissen darum, dass das Unterrichtslokal

oder Büro nicht mehr als Fr. 300.- an Miete kosten durfte, schloss der

Beschwerdeführer dennoch auf 1. März 2001 einen neuen Mietvertrag für ein Büro

ab, der eine viel zu hohe Miete umfasste. Im Entscheid der Einzelfallkommission

vom 5. März 2002 wurde der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass die

Mietkosten für die Wohnung und das zusätzliche Büro Fr. 1'100.- nicht

übersteigen dürften. Auch dies führte jedoch nicht dazu, dass der Beschwerdeführer

sein zu teures Büro am an der L-Strasse in Zürich aufgab und ein günstigeres

suchte, wozu ihm seither gewiss reichlich Zeit zur Verfügung gestanden hätte.

Seine Lehrtätigkeit verlegte er auch nicht in die Wohnung. Der Beschwerdeführer

ist offenkundig nicht bereit, diesbezüglich seine Kosten zu senken, was indessen

nicht vom Staat zu kompensieren ist. So hat es auch der Beschwerdeführer zu

vertreten, wenn noch Miet- und/oder Nebenkosten für das gemietete Büro offen

sind und er nun vom Vermieter bedrängt wird. Nachdem die Vorinstanz dem

Beschwerdeführer – bei einer Miete von Fr. 833.- monatlich für die Wohnung

– Fr. 267.- für das Unterrichts­lokal im Bedarf angerechnet hat, hat sie

den ihr zustehenden Freiraum bis zur längst festgelegten Grenze von Fr. 1'100.-

ausgenützt. Auf mehr hat der Beschwerdeführer nicht Anspruch.

4.2

Die Vorinstanz hat im Bedarf des Beschwerdeführers

verschiedene Beträge für die Aus­übung seiner Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

Ob der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit längerfristig seinen

Lebensunterhalt würde bestreiten können (ablehnend dazu der Entscheid der

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 20. Mai 2003), braucht an

dieser Stelle nicht geprüft zu werden. Der Beschwerdeführer hält aber die Unterstützung

seiner Erwerbstätigkeit für zu gering.

4.2.1

Erwerbstätige Hilfesuchende haben

Anspruch auf die Erwerbsunkostenpauschale und zusätzlich auf Vergütung der

tatsächlichen mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden und nicht im

Grundbedarf enthaltenen Kosten. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte mit Fr. 250.-

für allgemeine Erwerbsunkosten den Betrag bei Vollzeitbeschäftigung, der bei

Teilzeitarbeit entsprechend zu kürzen wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3).

Nachdem der Beschwerdeführer selber von starken Einkommensschwan­kungen ausgeht

und sein Einkommen als "meistens tief" bezeichnet, ist davon

auszugehen, dass er keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht. Dies ergibt sich

auch daraus, dass er überwiegend als Übersetzer für die Sprachen S, T und U auf

Deutsch oder Englisch eingesetzt wurde, wofür nur ein begrenzter Bedarf

besteht. Mit der Berücksichtigung des Betrags von Fr. 250.- für allgemeine

Erwerbsunkosten wurde der Beschwerdeführer daher bevorzugt behandelt. Für auswärtige

Mahlzeiten berücksichtigte die Beschwer­degegnerin den Betrag von Fr. 160.-,

was mindestens 16 Mahlzeiten pro Monat entspricht, sind doch dafür Fr. 8.-

bis Fr. 10.- einzusetzen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Auch dies

entspricht einem nahezu vollen Arbeitspensum (rund 22 Arbeitstage pro Monat).

Da im Grundbedarf I bereits ein Anteil für Nahrungsmittel, Getränke und

Tabakwaren enthalten ist (SKOS-Richt­linien, Kap. B.2.1), sind nur die Mehrkosten

auswärtiger Verpflegung zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Fahrkosten,

wofür die Beschwerdegegnerin Fr. 80.- berücksichtigte; auch Verkehrsauslagen

(insbesondere öffentlicher Nahverkehr) sind bereits im Grundbedarf inbegriffen

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Schliesslich rech­nete die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer noch Fr. 150.- als besondere Erwerbs­unkosten (freibe­rufliche

Tätigkeit) an. Dies ergibt den Betrag von total Fr. 640.- monatlich, womit

die Beschwerdegegnerin die Erwerbsunkosten recht grosszügig berücksichtigte. Sind die monatlichen Gesamteinnahmen tiefer

als Fr. 640.-, werden Unkosten sowie Spesen höchstens im Umfang der ausgewiesenen

Einnahmen in die Bedarfsberechnung einberechnet.

4.2.2

Der Beschwerdeführer macht in verschiedener

Hinsicht geltend, dass seine Erwerbsunkosten nicht vollumfänglich von der

Fürsorgebehörde gedeckt würden. Das ist aber auch nicht vorgesehen, obliegt es

doch wie bereits erwähnt nicht dieser Behörde, das Betriebsrisiko einer nicht Gewinn

bringenden selbständigen Erwerbstätigkeit des Unterstützten zu übernehmen (zum

Beispiel die Büromiete, vorne E. 4.1). Inwiefern der Beschwerdeführer auf ein

Halbtaxabonnement angewiesen ist, legt er nicht dar. Aus dem Schreiben des Bundes­amtes

für Flüchtlinge in Bern, für das der Beschwerdeführer offenbar auch als Übersetzer

tätig ist, geht hervor, dass die Reisezeit mit Fr. 33.10 pro Stunde

entschädigt wird. Wie oft er nach Bern oder sonst wohin für seine Dolmetscherarbeit

reisen muss, gibt er nicht an, sodass die Notwendigkeit eines Halbtaxabonnements

nicht dargetan ist. Dies ergibt sich auch anhand des konkreten Beispiels einer

Reise nach Bern: Die kürzeste

Verbindung nach Bern mit dem

Zug dauert eine Stunde und neun Minuten; ein Ticket zweiter Klasse für Hin- und

Rückweg kostet rund Fr. 83.-. Die reine Zugfahrt würde mit rund Fr. 76.-

entschädigt (Fr. 33.10 pro Stunde Reisezeit); hinzu kommt der Weg vom

Bahnhof bis an den Ort des Übersetzungsauftrags. Es ist nicht ersichtlich, dass

dem Beschwerdeführer daraus erwähnenswerte Reisekosten anfallen. Für

schriftliche Übersetzungen braucht er aber wohl nicht herumzureisen. Auch nach

der kantonalen Dolmetscherverordnung wird die Reisezeit entschädigt, und zwar

mit maximal 30 Minuten pro Weg (Anfahrts- und Rückweg) zum Übersetzungstarif

von Fr. 70.- pro Stunde (Entschädigungstarif zur Dolmetscherverordnung,

Anhang Ziffer 1 lit. a und b). Damit ist davon auszugehen, dass die Reisekosten

durch die Dolmetscher-Entschädigung weit gehend gedeckt werden. Zusätzlich

steht ihm der Betrag von Fr. 80.- monatlich für Reisespesen zur Verfügung

(vorne E. 4.2.1).

Ferner führt der Beschwerdeführer Kosten

für Fotokopien und Telefonkosten an, die ihm im Verkehr mit den verschiedenen

Behörden, für die er Übersetzungen tätige, anfielen und die er von seinen

Berufsauslagen nicht abziehen dürfe. In welchem Ausmass und wofür der

Beschwerdeführer Kopien selber erstellen und bezah­len muss, legt er nicht dar.

Ebenso wenig wird ausgeführt, wie hoch seine Telefonauslagen im Verkehr mit den

Behörden sind, die mit Telefonrechnungen oder mit dem Verbrauch von Pre-Pay-Kar­ten

leicht belegbar wären. Dabei ist davon auszugehen, dass die Behörden zuerst den

Beschwer­deführer (auf ihre Rechnung) für Übersetzungsaufträge kontaktieren und

ihm den Auftrag erläutern. Telefonische Terminvereinbarungen ver­schlingen

dagegen kaum grosse Summen an Telefongebühren. Im Übrigen ist daran zu

erinnern, dass in seinem Bedarf Fr. 150.- für besondere Erwerbsunkosten

berücksichtigt wurden, die für ausserordentliche Telefonkosten verwendet werden

könnten. Ferner ent­hält die Dolmetscherentschädigung auch eine Entschädigung

für Spesen, womit sämt­liche Spesen und Aufwendungen als abgegolten gelten (§ 18

Abs. 5 DolmetscherV).

Inwiefern sich der Beschwerdeführer an

Klassenlagern beteiligten müsste, legt er nicht dar. Ferner hat die

Fürsorgebehörde für die Unterstützung der im Land P lebenden Mutter des Beschwerdeführers

nicht aufzukommen.

4.2.3

Insgesamt hat der Beschwerdeführer

daher nicht dartun können, dass die Be­schwer­degegnerin seine Erwerbsunkosten

ungenügend berücksichtigt habe. Wie bereits dargelegt, richten sich die

Bedürftigkeit und die daraus zu leistende wirtschaftliche Hilfe nicht danach,

welches Einkommen ein Ansprecher theoretisch erzielen könnte oder seiner Ausbildung

entsprechen würde. Demnach ist auch nicht die Differenz zwischen dem tatsächlich

erzielten und dem im Idealfall erzielbaren Einkommen auszugleichen (vorne

E. 3.2).

5.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen,

soweit darauf eingetreten wird. Eine Nich­tig­er­klä­rung des angefochtenen

Entscheides fällt ausser Betracht, fehlt es doch an einem Nichtigkeitsgrund

(dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 28 ff.). Bei diesem Ausgang sind die Kos­ten

des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Begehren muss als offenkun­dig

aussichtslos angesehen werden, weshalb ihm die unentgeltliche Rechts­pflege

nicht ge­währt werden kann (§ 16 Abs. 1 VRG; vorne E. 2.1.1).

Praxisgemäss kann aber in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer in engen

finanziellen Verhältnissen lebt, die Gerichtsgebühr angepasst werden. Eine

Entschädigung hat der Beschwerdeführer nicht verlangt, und eine solche stünde

ihm bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu (§ 70 in Verbindung mit § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss

verfügt der Einzelrichter:

Die Gesuche um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes für das Verfahren werden abgewiesen.

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.