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Entscheid

VB.2003.00419

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00419

25. Februar 2004Deutsch22 min

(URT.2004.7782)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der ausländische

Staatsangehörige A wurde 1961 im Land P geboren. Dort besuchte er die Grundschule

und absolvierte eine dreijährige Lehre als Auto­mechaniker. Am 20. De­zem­ber

1979 heiratete er die Landsfrau C. Aus der Ehe sind die Kinder D, geboren 1979,

E, geboren 1982, und F, geboren 1991, hervorgegangen. 1981 reiste A in die

Schweiz ein und hielt sich in der Folge immer wieder als Saisonnier hier auf.

Seit 1991 hält er sich un­unter­brochen in der Schweiz auf und besitzt seit dem

13. Juni 1996 die Nieder­las­sungs­be­wil­ligung für den Kanton Zürich. Am

9. Juni 1995 reisten die Ehefrau und die Kinder eben­falls in die Schweiz

ein. Die Ehefrau besass eine letzt­mals auf den 8. Oktober 2003 be­fristete

Aufenthaltsbewilligung, während alle Kinder die Niederlassungsbewilligung er­hal­ten

haben.

A war mit Strafbefehl des Bezirksamtes U vom 27. Mai 1992 wegen

Erleichterns der ille­ga­len Einreise einer visumpflichtigen Ausländerin mit 14

Tagen Gefängnis bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt

worden.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 25. März 2002 wurde A der mehr­fachen

Wider­handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 schul­dig

gesprochen und mit acht Jahren Zuchthaus sowie zehn Jahren Landesverweisung

unbedingt bestraft. Das Obergericht reduzierte als zweite Instanz mit Urteil

vom 11. De­zember 2002 die Strafe auf fünf Jahre Zuchthaus. Der Vollzug

der auf acht Jahre herabgesetzten Landesver­wei­sung wurde aufgeschoben und die

Probezeit auf vier Jahre angesetzt.

A hatte bis 1995 als Baukranführer bei der Firma H in Z gearbeitet.

Anschliessend war er bis zu seiner Verhaftung am 13. März 2000 als

Lastwagenchauffeur bei der Firma G in W tätig gewesen. Die vorzeitig bedingte

Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgte am 12. Juli 2003. Seit 15. März 2003

arbeitet er bei der Firma I in V als Lastwagenchauffeur. Aller­dings befindet

er sich zur Zeit zufolge eines Rückenleidens in stationärer Behandlung in der

RehaClinic in X. Noch steht nicht fest, inwieweit er nach der Behandlung wieder

auf seinem Beruf und in welchem Grad arbeitsfähig sein wird.

Am 5. Mai 2003 veranlasste das Migrationsamt der Direktion für Soziales

und Sicherheit die Befragung von A und seiner Ehefrau im Hinblick auf die Ausweisung.

Das rechtliche Gehör wurde den Eheleuten durch die Kantonspolizei Zürich am 15.

Mai bzw. 8. Juli 2003 gewährt.

Darauf beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich am 1. Oktober 2003

die Aus­wei­sung von A für die Dauer von zehn Jahren.

Erwägungen

II.

A liess am 6. November 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen und bean­tragen,

in Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates vom 1. Oktober 2003 sei

von einer Ausweisung abzusehen. Eine solche sei lediglich anzudrohen. Eventuell

sei die Ausweisung auf vier Jahre zu beschränken, alles unter Kosten- und

Entschädigungs­folge zu­lasten des Regierungsrates.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit beantragte dem Gericht namens

des Regie­rungs­rates die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs.

1.

lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen

Behörde auf­grund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über

Aufenthalt und Nieder­las­sung der Ausländer (ANAG) angeordnet wird (Art. 100

Abs. 1 lit. b Ziff. 4 des Bundes­rechts­pflegegesetzes [OG] vom 16. Dezember 1943 e contrario).

1.2

Die gegen den

Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung stützt sich auf seine straf­rechtliche

Verurteilung zu fünf Jahren Zuchthaus und damit auf den Auswei­sungs­grund von

Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Danach kann eine ausländische Person aus der

Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens

gericht­lich bestraft wurde. Bei einer solchermassen begründeten Ausweisung ist

die Verwaltungs­ge­richtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben, weshalb auf

die rechtzeitig erhobene Be­schwerde einzutreten ist.

1.3

Zudem können Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der nicht weiter gehende Art.

13.

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, die den Schutz des

Familienlebens garantieren, Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung bilden.

Darauf kann sich der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit gefestigtem Anwe­sen­heits­recht

– Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz hat.

Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen

können, fal­len in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern

und minderjährigen Kin­dern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib

257.

E. 1d, 129 II 215 E. 4). Vorliegend verfügen die Kinder des

Beschwerdeführers über die Niederlassungs­be­wil­ligung für den Kanton Zürich.

Die beiden Söhne des Beschwerdeführers sind allerdings volljährig. Der

Regierungsrat ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass in der vorlie­genden Konstellation

die Beziehung zu den erwachsenen Söhnen nicht mehr in den Schutz­bereich von

Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt.

2.

Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vorliegenden

Fall unstreitig erfüllt.

Indessen soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den

gesamten Umständen als angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei

ist namentlich auf die Schwe­re des Verschuldens, auf die Dauer des

Aufenthaltes der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf die ihr und ihrer

Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 der

Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Auf­enthalt und

Niederlassung der Ausländer [ANAV]). Vorzunehmen ist mithin eine sich auf die

gesamten Umstände des Einzelfalls stützende Verhältnismässigkeitsprüfung (BGE 122

II 433 E. 2c, 125 II 521 E. 2b). An eine Ausweisung sind sodann umso strengere

Anfor­de­run­gen zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend

war (BGE 125 II 521 E. 2b, mit Hinweisen). Eine solche Interessenabwägung

gebietet auch das in Art. 8 EMRK verbürgte Grundrecht auf Schutz des

Familienlebens. Ein Eingriff in diese Rechtsgarantie ist nur insoweit

statthaft, als er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die

in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche

Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung

und zur Ver­hinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und

Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2

EMRK).

3.

3.1

Gemäss §§ 50 und 51 VRG

kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechts­verletzung und jede für

den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhaltes angefochten werden. Laut § 50 Abs. 2 lit. c VRG kommt dem Verwal­tungs­gericht

keine freie Nachprüfung des Ermessens der Verwaltungsbehörde zu, soweit kein

Ermessensmissbrauch bzw. keine Ermessensüberschreitung vorliegt.

3.2

Die Ausweisung soll wie

erwähnt nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Um­ständen angemessen

erscheint. Das Bundesgericht hat ausgeführt, dass die verschie­de­nen

Gesichtspunkte, auf die bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausweisung abzu­stel­len

ist, die richtige Anwendung von Bundesrecht betreffen und insofern frei zu

prüfen seien. Jedoch sei es dem Bundesgericht verwehrt, sein eigenes Ermessen

an die Stelle des­jenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (vgl. BGE

114.

Ib 1 E. 1b, 122 II 433 E. 2a, 125 II 521 E. 2a). Gemäss Art. 98a Abs.

3.

OG haben die von den Kantonen zu be­stel­lenden richterlichen Behörden eine

Überprüfung mindestens im gleichen Umfang wie bei der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten. Somit er­gibt

sich, dass die Frage der Verhältnismässigkeit der Ausweisung im Sinn von Art. 11

Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV vom Verwaltungsgericht frei überprüft

werden muss, es ihm als kantonalem Gericht jedoch verwehrt ist, sein eigenes

Ermessen, im Sinn einer Überprüfung der Zweckmässigkeit bzw. Opportunität, an

die Stelle desjenigen der zu­ständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zu setzen

(vgl. BGE 116 Ib 353 E. 2b, 122 II 433 E. 2a, 125 II 521 E. 2a).

4.

4.1

Ausgangspunkt und Massstab

für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist das Urteil des Obergerichtes

des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2002. Danach spielte der Be­schwerdeführer

bezüglich der Vermittlung eines halben Kilogramms Heroin mit unbe­kann­tem

Reinheitsgrad am 3./4. Juli 1999 eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang

habe er für die Zahlung des noch nicht zahlungsbereiten Käufers garantiert und

sei nach U zur Übergabe mitgereist. Als sich die Drogen als qualitativ

minderwertig erwiesen hätten, habe er sich persönlich durch Telefonate für die

Rückgabe bzw. das Zustandekommen eines diesbezüglichen Treffens zwischen

Lieferant, Zwischenvermittler und Abnehmer eingesetzt. Ein halbes Jahr später

habe er einem Mittäter Tipps für einen Grenzübertritt mit reduziertem

Kontrollrisiko gegeben und ihm zugesichert, für ein sofortiges Treffen am

Flugplatz Zürich-Kloten nach seiner Ankunft (zwecks Weiterungen im Zusammenhang

mit dem Drogentransport) telefonisch erreichbar zu bleiben. Nach dem Eintreffen

des Kuriers habe er verschiedene Utensilien für den Ausbau der zehn Kilogramm

Heroingemisch mit einem Reinheitsgehalt von immerhin einem Drittel besorgt, an

der Entnahme der Drogen aus den Hohlräumen des Autos massgeblich mitgewirkt und

die Garage auch für die vor­über­gehende Aufbewahrung der Drogen zur Verfügung

gestellt. Dass das Rauschgift (zu­fol­ge der Verhaftung) nicht in den Handel

gelangt sei, reduziere zwar in objektiver Hin­sicht das Verschulden. Dazu habe

der Beschwerdeführer aber keinen Beitrag geleistet, was eben­falls zu

berücksichtigen sei. Mit Bezug auf die Vermittlung der Drogenübergabe in U

habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt. Was den späteren Import der

Dro­gen angehe, so könne dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden, dass

er gewusst habe, welche Drogenmenge in die Schweiz transportiert würde. Es sei

ihm aber fraglos klar gewesen, dass keine geringe Menge überführt würde. Als er

dann vom Mittäter, wohl über­raschend, um Mitwirkung beim Ausbau der Drogen

gebeten worden sei, habe er (als ge­lernter Automechaniker) spontan und

bereitwillig zugesagt, mit dem Transporteur so­gleich einige notwendige

Hilfsmittel gekauft und sich mit diesem ans Werk gemacht. Nach der Ent­nahme

der Drogen habe er nichts dagegen gehabt, diese vorerst in seiner Garage zu

belassen. Die Rolle und das Engagement des Beschwerdeführers seien im Rahmen

dieser Drogeneinfuhr mithin durchaus erheblich und die manifestierte kriminelle

Energie gross gewesen. Motiv für die erste Tat sei wohl einzig ein – mehr als

fragwürdiger – Freund­schafts­dienst für einen anderen Mittäter gewesen. Dass

er dabei irgendeinen Verdienst er­zielt hätte, sei nicht erstellt. Bei der

Mithilfe des Ausbaus der Drogen aber habe er gemäss eigenen Aussagen eine

erkleckliche "Entschädigung" für seine Dienste erwartet. Darin sei

denn auch der Beweggrund seiner Tat gelegen. Er sei im Übrigen weder selbst

Drogen­kon­su­ment gewesen noch aus anderen Gründen in einer finanziellen oder

anderweitig begrün­deten Notlage.

4.1.1

Der Regierungsrat ging

unter anderem davon aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die

öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in schwer wiegender Wei­se

verletzt habe. Seine Vorgehensweise habe von einer erheblichen, menschen­ver­ach­ten­den

Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer Personen gezeugt. Er habe die öf­fent­liche

Sicherheit und Ordnung stark gefährdet. Darüber hinaus genüge nach der bundes­ge­richtlichen

Rechtsprechung für fremdenpolizeiliche Massnahmen angesichts der Schwe­re der

potenziellen (Rückfall-)Gefahr bei schwer wiegenden Drogendelikten bereits ein

ge­rin­ges Restrisiko. Ein solches Restrisiko sei beim Beschwerdeführer

angesichts seines bis­he­rigen Verhaltens nicht hinreichend auszuschliessen. So

habe er sich aus freiem Ent­schluss am Handel mit illegalen Drogen beteiligt,

ohne dazu aus finanziellen Gründen oder in­folge einer eigenen Drogenabhängigkeit

gezwungen gewesen zu sein. Die sicher­heits­po­li­tischen Interessen würden ein

energisches Durchgreifen gegenüber Personen gebieten, die nicht gewillt oder

nicht fähig seien, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die Rück­kehr

des Beschwerdeführers ins Heimatland wäre mit einer gewissen, jedoch nicht un­zu­mut­baren

Härte verbunden. Die Ausweisung berühre die Beziehung zur Ehefrau und den

Kindern, wobei nur die Beziehung zur minderjährigen Tochter unter die Schutz­be­stim­mung

gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK falle. Die Ehefrau würde gemäss ihren eigenen An­ga­ben

ihrem Ehemann in das gemeinsame Heimatland folgen. Der Regierungsrat hielt

fest, die zwölfjährige Tochter befinde sich grundsätzlich noch in einem

anpassungsfähigen Al­ter, sei sie doch als Vierjährige zusammen mit der Mutter

in die Schweiz eingereist. Auf­grund der regelmässigen Ferienaufenthalte im

Heimatland seien ihr die dortigen Ver­hält­nis­se nicht unvertraut. Letztlich

könne dies jedoch offen bleiben; angesichts der schwer wie­genden Delinquenz

des Beschwerdeführers gehe das sicherheitspolizeilich begründete öffentliche

Interesse an seiner Fernhaltung seinem privaten Interesse bzw. dem Interesse

seiner Familienangehörigen vor. Sollte sich die Ehefrau entschliessen, mit der

jüngsten Toch­ter in der Schweiz zu bleiben, hätten sich die Ehegatten, vorab

der Beschwerdeführer, die Trennung selbst zuzuschreiben. Immerhin könnten die

Betroffenen den Kontakt im Rah­men von Besuchen (durch vorübergehende

Einstellung der Ausweisung), Telefonaten und Briefen aufrechterhalten.

4.1.2

Der Beschwerdeführer

liess insbesondere festhalten, der vorinstanzliche Entscheid trage bei der

Güterabwägung dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz zu wenig Rechnung.

So werde völlig unberücksichtigt gelassen, dass ihm das Obergericht in seinem

Urteil vom 11. Dezember 2002 eine günstige Prognose ausgestellt habe, weshalb

die Lan­des­verweisung aufgeschoben worden sei. Auch habe die Vorinstanz

lediglich auf die Dau­er seines Aufenthaltes ab 1991 und nicht schon ab 1981,

als er als Saisonnier eingereist sei, abgestellt. Er weise einen guten

beruflichen und allgemeinen Leumund auf, sei verheiratet und lebe in stabilen

Verhältnissen. Strafrechtlich sei er als Ersttäter zu betrachten. Aus dem Straf­vollzug

sei er probeweise entlassen worden. Aus diesen Gründen könne keine schlech­te

Prognose gestellt werden. Der Strafvollzug habe bei ihm einen entsprechenden

Eindruck hinterlassen. Es bestehe keine Rückfallgefahr. Auch müsse darauf

hingewiesen wer­den, dass die persönliche Härte einer Ausweisung für ihn gross

wäre. Er sei in der Zwischenzeit sowohl physisch als auch psychisch erkrankt.

Offenbar als Folge seines Berufes als Lastwagenchauffeur sei dadurch, dass er

schwere Lasten habe tragen müssen, ein "lum­bo radiales Syndrom"

ausgelöst worden. Zudem habe der Druck der drohenden Ausweisung psychische

Probleme ergeben, sodass er sich zu einem Facharzt in Behandlung habe begeben

müssen. Gemäss Angaben des Arztes sei er suizidgefährdet. Diese gesundheitlichen

Schwierigkeiten würden eine Rückkehr erschweren. In seinem Heimatland hätte er

nicht die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten und mit den Rückenproblemen

praktisch keine Aussichten, einen Erwerb zu finden. Weiter befinde sich die

zwölfjährige Tochter in der sechsten Klasse. Eine Rückkehr ins Heimatland würde

für sie eine grosse Härte bedeuten, da damit ihre ganze schulische Ausbildung

gefährdet würde. Zudem möchte sie nach Abschluss der Schule eine Informatiklehre

machen, was sie im Land P nicht könnte. Würde sie mit der Mutter in der Schweiz

bleiben, so würde die Familie auseinander gerissen, was auch nicht im Interesse

des Mädchens wäre.

4.2

Vorab ist darauf

hinzuweisen, dass bereits der Strafrichter grundsätzlich die Möglichkeit hat,

die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen, wenn ein Ausländer ein Ver­brechen

oder Vergehen verübt. Sieht er hievon ab oder wird im Falle einer bedingten Entlassung

aus dem Strafvollzug die Landesverweisung probeweise aufgeschoben, steht dies

der fremdenpolizeilichen Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG nicht

entgegen (BGE 122 II 433 E. 2b, 114 Ib 1 E. 3a), sind doch die Voraussetzungen

für die beiden Entfer­nungsmassnahmen nicht identisch. So ist für den Entscheid

über die Gewährung des be­ding­ten Vollzuges einer strafrechtlichen

Landesverweisung auf die Prognose hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens

des Ausländers in der Schweiz (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 des

Strafgesetzbuches [StGB]; BGE 123 IV 107 E. 4a) und für denjenigen über den probe­weisen

Aufschub nach Art. 55 Abs. 2 StGB auf die Resozialisierungschancen abzustellen,

wobei regelmässig die Aussichten auf Wiedereingliederung in der Schweiz denjenigen

im Heimatland gegenüberzustellen sind (vgl. BGE 122 IV 56 E. 3a). Demgegenüber

steht für den Entscheid über die fremdenpolizeiliche Ausweisung das allgemeine

Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund (BGE 125 II

105.

E. 2c). Der konkreten Prognose über das Wohlverhalten sowie dem

Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar im Rahmen der umfassenden

fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen, die

beiden Umstände geben aber nicht den Ausschlag (BGE 125 II 105 E. 2c; Andreas

Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung, in:

Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, St. Gallen 2001, S. 165

f.). Wenn das Obergericht davon ausging, die Taten des Beschwerdeführers würden

zwar schwer wiegen, könnten aber allein nicht dazu führen, dass ihm eine günstige

Prognose mit Be­zug auf den Aufschub der Landesverweisung versagt bleibe, so

kann daraus noch nicht auf die Unzulässigkeit einer fremdenpolizeilichen

Ausweisung geschlossen werden (BGr, 10. April 2002,2A.531/2001, E. 2.2,

www.bger.ch).

4.3

Wie ausgeführt, gelten

desto strengere Anforderungen an die Anordnung einer Ausweisung, je länger ein

Ausländer in der Schweiz war. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der

Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der

bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz

verbracht hat, ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

aber nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 f.). Erst recht gilt dies für

Ausländer, die – wie der Beschwerdeführer – ihre Kindheit und Jugend im

Heimatland verbracht haben. Der Beschwerdeführer hat sogar die Ausbildung als

Automechaniker und Lastwagenchauffeur im Land P absolviert. Zwar reiste er

zwischen 1981 und 1991 immer wieder als Saisonnier in die Schweiz; während

dieser Zeit blieb aber seine Verbindung zur Heimat schon aufgrund der befristeten

Aufenthalte in der Schweiz aufrecht. Dies erst recht, weil seine Ehefrau und

die Kinder, aber auch seine Eltern und andere Verwandte im Land P lebten. Seit

1991.

hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen in der Schweiz auf. Die

Beziehung zur Heimat wurde aber weiterhin gepflegt. Die Ehefrau und die Kinder

reisten denn auch erst Mitte 1995 in die Schweiz ein. Bis zur Verhaftung des

Beschwerdeführers im März 2000 lebte die Familie zusammen. Wenn auch nicht in

Abrede zu stellen ist, dass eine gewisse Integration des Beschwerdeführers

namentlich ab 1991 stattgefunden hat, kann dennoch nicht von einer ausgeprägten

Verwurzelung mit der Schweiz ausgegangen werden. Schon gar nicht kann eine

Verwurzelung angenommen werden, welche mit jener einer hier aufgewachsenen Person

vergleichbar wäre. So hat er prägende Lebensphasen, insbesondere seine Kindheit

und Jugend sowie seine berufliche Ausbildung, im Land P verbracht bzw. abgeschlossen,

sich dort mit einer Landsfrau verheiratet und mit ihr eine Familie gegründet,

wobei die Familie erst 1995 in die Schweiz gezogen ist. Seine aufgrund dieser Umstände

ohnehin nicht mit einem Ausländer zweiter Generation vergleichbare Verwurzelung

wird ausserdem durch den Umstand, dass er im März 2000 verhaftet werden musste

und bis zu seiner bedingten Entlassung im Juli 2003 in Haft und im Strafvollzug

weilte, weiter relativiert. Insbesondere zeigt aber das strafrechtlich

relevante Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeitspanne zwischen dem 3./4.

Juli 1999 bis zu seiner Verhaftung im März 2000, dass er sich trotz genügenden

Einkommens und intakter Familienverhältnisse nicht an die hiesige Rechtsordnung

gehalten hat. Ohne Not hat er sich für Drogendelikte erheblicher Schwere hergegeben,

was schliesslich zur fünfjährigen Zuchthausstrafe geführt hat. Von einer

einmaligen Entgleisung kann angesichts der mehrfachen Tathandlungen, welche

sich in einem Zeitraum von mehreren Monaten abgespielt haben, nicht ausgegangen

werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei strafrechtlich gesehen ein

Ersttäter, kann daher im vorliegenden Verfahren nicht gleichermassen

berücksichtigt werden. Der Beschwer­deführer war zudem bereits im Jahr 1992 mit

vierzehn Tagen Gefängnis bedingt bestraft worden. Wenn der Regierungsrat

angesichts der Schwere des Verschuldens des Be­schwerdeführers im Zusammenhang

mit den Betäubungsmitteldelikten zum Ergebnis gelangte, die Ausweisung des

Beschwerdeführers liege im allgemeinen Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,

so hat er damit weder Ermessen missbraucht noch überschritten. Zu Recht hat die

Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach im

Zusammenhang mit Taten, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, im Hinblick

auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesen Delikten

zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Mensch eine

strenge Praxis zu verfolgen sei. Insbesondere rechtfertige bei schwer wiegenden

Drogendelikten angesichts der Schwere der potentiellen Gefahr schon ein nur

geringes Restrisiko bezüglich erneuter Straftaten eine Ausweisung (vgl. BGE 125

II 521 E. 4a, BGr, 10. April 2002,2A.531/2001, E. 3.1.1 und 3.1.3 mit weiteren

Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte fallen zwei­fellos

unter diese Kategorie.

Eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Heimat erscheint als

zumutbar. Dies umso mehr, als er dort nach wie vor über viele

verwandtschaftliche Beziehungen verfügt, im Land P seine Kindheit und Jugend

verbracht und dort die Schulen sowie die berufliche Ausbildung absolviert hat.

Auch wenn ihm die Rückkehr in seine Heimat schwer fällt und er deswegen

psychische Probleme hat, so überwiegen die öffentlichen In­teressen an der

Ausweisung des Beschwerdeführers gegenüber seinem privaten Interesse am

Verbleib in der Schweiz. Es kann dem Beschwerdeführer denn auch zugemutet

werden, sich in seiner Heimat beruflich neu zu orientieren bzw. bezüglich

seiner Rückenleiden und psychischen Probleme medizinisch behandeln zu lassen.

Eine allfällige berufliche Neuorientierung zufolge des Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers wäre auch in der Schweiz mit entsprechenden Schwierigkeiten

verbunden.

4.4

Zu beachten sind

allerdings – wie dargelegt – auch die mit einer allfälligen Ausweisung

verbundenen Nachteile, insbesondere auch für die Ehefrau und die minderjährige

Tochter des Beschwerdeführers (Art. 16 Abs. 3 ANAV; Art. 8 Abs. 1 EMRK). Es

muss von einer gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und

der Tochter aus­gegangen werden. Die Ausweisung könnte somit zu einer Trennung

von seiner Frau und dem minderjährigen Kind führen, sofern sich diese für den

weiteren Verbleib in der Schweiz entscheiden sollten.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsfrage ist zu prüfen, ob den hier

wohnenden Familien­mitgliedern zugemutet werden kann, der auszuweisenden Person

in den Heimatstaat zu fol­gen. Dem Ehepartner kann die Nachfolge vorab

zugemutet werden, wenn er dieselbe Staats­angehörigkeit besitzt wie der

Auszuweisende und Kenntnisse von Sprache und Gesell­schaft des Heimatstaates

hat. Einem Kind kann namentlich dann zugemutet werden, dem ausgewiesenen

Elternteil zu folgen, wenn es noch in einem anpassungsfähigen Alter ist. Hat

sich das Kind in der Gesellschaft des Gaststaates aber integriert und seit

mehreren Jah­ren dort bereits die Schule besucht, kann von ihm nicht mehr in

jedem Fall erwartet werden, dem ausgewiesenen Elternteil zu folgen; die

Familientrennung wäre dann EMRK-widrig (Mark E. Villiger, Handbuch der

Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, § 24 N. 580

f.). Es bleibt aber hinzuzufügen, dass auch bei gegebener Unzumutbarkeit für

die Ehefrau bzw. das Kind eine Ausweisung nicht generell als unverhältnis­mässig

zu betrachten ist. Die Unzumutbarkeit bedingt jedoch eine umfassende Interessenab­wägung

zwischen den Interessen der Familie und den Rechtfertigungsgründen für eine

Ausweisung gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK (BGE 122 II 289 E. 3b, 125 II 633 E. 2e;

VGr, 28. März 2001, VB. 2001.00058 E. 4b/cc, www.vgrzh.ch).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist mit den Gepflogenheiten ihrer Heimat

nach wie vor gut vertraut und eine Rückkehr dürfte ihr gestützt auf ihre

eigenen Aussagen nicht allzu schwer fallen. Die 1991 geborene Tochter F hingegen

befindet sich in einem Alter, in welchem erfahrungsgemäss auch bereits ein

Sozialnetz aufgebaut, die allgemeine und die schulische Integration im Gastland

weit fortgeschritten ist und die Rückkehr in die Heimat eine erhebliche Härte

bedeuten würde. Allerdings ist F erst als Vierjährige in die Schweiz gekommen,

sodass auch angesichts der Ferienaufenthalte nicht davon ausgegangen werden

kann, sie habe keinerlei Beziehungen mehr zur Heimat. Mit Bezug auf Ehefrau und

Tochter führt die Ausweisung des Beschwerdeführers somit entweder zur Trennung

vom Ehemann bzw. Vater (wobei solche Trennungen schon vor der Einreise der

Ehefrau und der Kinder Mitte 1995 gelebt worden sind und auch während des

mehrjährigen Strafvollzugs des Beschwerdeführers) oder zu einem Verlust der

bisherigen sozialen Umgebung, was eine erhebliche Härte bedeuten würde.

Diesen den Familienangehörigen und dem Beschwerdeführer selbst drohenden

Nachteilen ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung gegenüberzustellen.

Wie ausgeführt, besteht angesichts der schweren Delinquenz des

Beschwerdeführers ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung.

Wenn zwar auch die familiären Interessen am Ver­bleib des Beschwerdeführers in

der Schweiz ernst zu nehmen sind, kann in der vor­instanz­li­chen Abwägung,

welche von überwiegenden öffentlichen Interessen ausgeht, keine Rechts­verletzung

erblickt werden. Zu Recht hat der Regierungsrat darauf hingewiesen, dass die

Betroffenen – sollten sie sich gegen die gemeinsame Rückkehr in die Heimat entschei­den

– weiterhin Kontakt durch Telefonate, Briefe und Besuche (durch vorübergehende

Einstellung der Ausweisung) aufrecht erhalten können. Die Ausweisung erweist

sich un­ter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und deckt

sich auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGr, 13. Juli 2001,

2A.226/2001, www.bger.ch; vgl. auch VGr, 28. März 2001, VB.2001.00058 E. 4c,

www.vgrzh.ch). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.5

Der Beschwerdeführer

beantragt eventualiter die Herabsetzung der Ausweisung von zehn auf vier Jahre.

Es sei nicht einzusehen, weshalb die Dauer der Ausweisung über jener der

bedingten Landesverweisung liegen soll.

Angesichts der schweren Straftaten des Beschwerdeführers, welche er als

38-jähriger Familienvater ohne Not begangen hat, erscheint die Ausweisung für

die Dauer von zehn Jah­ren als verhältnismässig und verletzt Bundesrecht nicht

(vgl. auch BGr, 29. Juni 2000,2A.291/2000, E. 2b, und 15. Januar 2003,

2A.522/2002, E. 1.3 in Verbindung mit E. 2.4, je unter www.bger.ch). Unter

diesen Umständen ist auch der Eventualantrag abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Ver­bindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), dem nach § 17 Abs. 2 VRG von

vornherein keine Parteientschädigung zusteht.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird

nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwal­tungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.