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Entscheid

VB.2003.00421

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00421

18. März 2004Deutsch28 min

(URT.2004.7837)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der aus den Gemeinden Bauma, Wila und

Wildberg bestehende Zweckverband Schiessanlage Kohltobel (im Folgenden

Zweckverband) plant die Erstellung einer neuen Schiessanlage im Kohltobel

(Gemeinde Bauma) ca. 800 m nordöstlich des Weilers Blitterswil in unmittelbarer

Nähe der nach Sternenberg führenden Staatsstrasse. Der Standort befindet sich

ausserhalb der Bauzone im Landschaftsgebiet "Hörnli-Bergland" (Quellgebiete

der Töss und der Murg), welches seit 1996 als Objekt Nr. 1420 Bestandteil

des gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den

Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) erlassenen Bundesinventars der

Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 (VBLN, SR 451.11)

bildet. Die neue Schiessanlage soll die drei bestehenden sanierungsbedürftigen

Anlagen in den drei Gemeinden ersetzen. Die Baudirektion erteilte hierfür am

18. Dezember 2001 die erforderlichen wasserbaupolizeilichen Bewilligungen, am

8. Februar 2002 die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24

des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG in der Fassung vom 20. März

1998, in Kraft seit 1. September 2000, SR 700) und am 14. Februar 2002 die

strassenpolizeiliche Bewilligung. Die Volkswirtschaftsdirektion bewilligte am

28. Januar 2002 gestützt auf Art. 5 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991

(WaG, SR 921.0) die Rodung von 1'290 m2 Wald unter Anrechnung

eines flächengleichen Ersatzes an bereits ausgeführten Auf­forstungen. Der

Gemeinderat Bauma erteilte für das Vorhaben am 27. Februar 2002 die

baurechtliche Bewilligung nach § 318 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 (PBG, LS 700.1).

Erwägungen

II.

Gegen die baurechtlichen Bewilligungen

der Baudirektion vom 8. Februar 2002 und des Gemeinderats Bauma vom 27. Februar

2002.

erhoben zwölf Personen bzw. Ehepaare, deren Grundstücke rund 500 bis 1'200

m von der geplanten Anlage entfernt liegen, am 15. April 2002 Rekurs. Der

Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 24. September 2003 ab; die Rekurskosten

von Fr. 4'535.- auferlegte er den Rekurrierenden zu je einem Zwölftel.

III.

Dagegen erhoben acht der zwölf

unterlegenen Rekurrenten am 3. November 2003 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragten Aufhebung des Rekursentscheids, eventuell

Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zur Neubeurteilung. Ferner verlangten

sie die Durchführung eines Augenscheins unter Anordnung eines Probeschiessens,

die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Einholung eines Gutachtens

der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) betreffend die

Beeinträchtigung des BLN-Objekts Nr. 1420, eines Gutachtens der

Baudirektion betreffend Zumutbarkeit einer Sanierung der Schiessanlage "Dillhaus" in der

Gemeinde Bauma sowie eines Gutachtens der SUVA betreffend die gesundheitlichen

Auswirkungen des Schiessbetriebs auf die Benützer der Sternenbergstrasse S-4

sowie der umliegenden Wanderwege; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Für den Regierungsrat ersuchte die Staatskanzlei

am 2. Dezember 2003 um Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Bauma stellte

am 30. Januar 2004 den nämlichen Antrag; zudem ersuchte er um Zusprechung einer

Prozessentschädigung. Der Zweckverband schloss sich diesem Antrag an.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Regierungsrat hat die Rekurslegitimation der

Rekurrierenden bejaht. Deren Grundstücke lägen grösstenteils rund 500 bis 1'200

m von der geplanten Schiessanlage entfernt in den Weilern Ürschen, Sülch,

Blitterswil, Manzenhueb und Matt. Die dort von der Eidgenössischen

Materialprüfungsanstalt (EMPA) unter Verwendung eines Schiesstunnels

durchgeführten Lärmmessungen hätten Werte von 39 bis 46 dB ergeben. Geplant

seien jährlich rund 50 Schiesshalbtage mit insgesamt rund 60'000 Schüssen.

Damit stehe fest, dass die Rekurrenten an ihren Wohnorten verhältnismässig oft

während einiger Stunden von Schiesslärm betroffen würden und dass dieser Lärm

für sie deutlich wahrnehmbar wäre. Der Schiesslärm hebe sich klar vom geringen

Geräuschpegel der ländlichen Gegend ab. Die Immissionen auf den Grundstücken

der Rekurrenten wirkten sich unter diesen Gegebenheiten störend aus.

2.2

Gemäss § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs

berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. In gleicher

Weise umschreibt § 338a Abs. 1 Satz 1 PBG die Rekurslegitimation.

Anwohner in der Umgebung einer Anlage sind wegen Lärmbelastung rekursberechtigt,

wenn sie in der Nähe wohnen, den Lärm deutlich, das heisst von den Immissionen

abhebbar wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden. Nicht

erforderlich ist, dass auf der betroffenen Liegenschaft der Immissionsgrenzwert

oder gar der Alarmwert überschritten wird. Massgebend ist, ob nach den

Umständen des Einzelfalles die Lärm verursachende Tätigkeit zu Immissionen auf

den Grundstücken der Rekurrenten führt, die von ihrer Art und Intensität so

beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil

empfunden werden müssen (betreffend Schiessanlagen: BGE 110 Ib 99; BGr, 9.

Juni 1992, URP 1992, S. 624, E. 2; VGr, 18. November 1998, URP 1999, S. 275,

E. 1; betreffend andere Lärmimmissionen: BGr, 3. April 2001, ZBl 103/2002,

S. 370). Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch die Vorinstanz ausgegangen.

2.3

Der Beschwerdegegner 2 anerkennt die

vorinstanzlichen Ausführungen zur Rekurslegitimation nicht vorbehaltlos; mit

seinen diesbezüglichen Vorbringen (Beschwerdeantwort Ziff. 8-11) wird

indessen die Bejahung der Rekurslegitimation bezüglich der heutigen Beschwerdeführenden

nicht ausdrücklich als rechtswidrig gerügt; einzig hinsichtlich der Beschwerdeführenden

8.

(Rekurrenten 12) wird geltend gemacht, diese dürften angesichts der Distanz

von 1'600 m zwischen ihrem Grundstück und dem geplanten Anlagestandort "kaum"

legitimiert sein. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da jedenfalls

die Legitimation der Beschwerdeführenden 1-7 (Rekurrenten 1-6 und 8) zu Recht

bejaht worden ist.

3.

3.1

Eine Gehörsverweigerung erblicken die

Beschwerdeführenden darin, dass im Rekursverfahren entgegen ihrem

diesbezüglichen Antrag vom 26. Mai 2003 kein zweiter Schriftenwechsel

durchgeführt worden sei. In jener Eingabe hatten sie einen zweiten Schriftenwechsel

mit der Begründung verlangt, aufgrund der in der Volksabstimmung vom 18. Mai

2003.

angenommenen Änderung vom 4. Oktober 2002 (AS 2003 3957) des Militärgesetzes

vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), welche die gesetzliche Grundlage für die

Realisierung der Armee XXI bilde, werde sich die Zahl der Schützen zur

Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht ab dem Jahr 2003 voraussichtlich

um 60 bis 70 % reduzieren, weshalb sich das streitige Projekt nicht mehr mit

der Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht rechtfertigen lasse.

Die gesetzliche Regelung des

ausserdienstlichen Schiesswesens und insbesondere der ausserdienstlichen

Schiesspflicht (vgl. Art. 62 Abs. 2, Art. 63 und Art. 133

MG, alle drei von der Gesetzesänderung vom 4. Oktober 2002 nicht betroffen;

ferner Schiessanlagen-Ver­ordnung vom 27. März 1991 [SchAV], SR 510.512; Schiessordnung

vom 27. Februar 1991 [SO] bzw. ab 1. Januar 2004 Schiessverordnung vom 5.

Dezember 2003 [SV], AS 2003 5119, SR 512.31) ist ein Gesichtspunkt, dem

bei der materiellen Beurteilung im Rahmen der erforderlichen Interessensabwägung

Bedeutung zukommt (vgl. dazu hinten E. 9.2; ferner Rekursentscheid E. 13).

Auf den Umstand, dass sich im Zuge der Realisierung der Armee XXI die Zahl der

Schützen mit ausserdienstlicher Schiesspflicht mutmasslich verringern werde,

hatten die Rekurrenten bereits in der Rekursschrift vom 15. April 2002 hingewiesen.

Die darauf Bezug nehmenden Ausführungen der Baudirektion in der Rekursantwort

vom 19. Juli 2002 boten jedenfalls keinen Anlass zur Anordnung eines zweiten

Schriftenwechsels. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet.

3.2

Die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung

der streitbetroffenen Anlage bzw. der dagegen erhobenen Rügen massgebend sind,

ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Der Regierungsrat durfte daher ohne

Gehörsverweigerung die Durchführung des beantragten Augenscheines ablehnen. Das

gilt unabhängig davon, ob seine allgemeinen Ausführungen darüber, unter welchen

Voraussetzungen ein Augenschein zur Sachverhaltsermittlung erforderlich ist,

die diesbezügliche Rechtsprechung bis in die letzten Einzelheiten zutreffend

wiedergeben. Aus dem gleichen Grund (hinreichend klare Aktenlage) erübrigt sich

ein Augenschein des Verwaltungsgerichts.

4.

Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24

RPG kann nur erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb

der Bauzone erfordert (lit. a) und dem Vorhaben keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen (lit. b). Für Schiessanlagen besteht

grundsätzlich eine negative Standortgebundenheit, da sie kaum innerhalb einer

Bauzone realisiert werden können (BGr, 18. September 2002,1A.183/2001, E. 6.7.1

mit Hinweisen, www.bger.ch). Sie erfordern jedoch zumeist nicht einen ganz

bestimmten Standort; in solchen Fällen verlangt die Rechtsprechung eine

Standortevaluation, die zum Schluss führt, dass keine besser geeigneten

Standorte für die projektierte Anlage zumutbar sind; nicht erforderlich ist hingegen

eine absolute Standortgebundenheit in dem Sinn, dass eine Anlage nur zulässig wäre,

wenn überhaupt kein anderer Standort in Betracht fällt (BGE 112 Ib 39 E. 5a).

Die Prüfung, ob ernsthaft in Betracht fallende Alternativstandorte für eine

Schiessanlage besser geeignet wären, fällt teilweise mit der umfassenden Interessenabwägung

nach Art. 24 lit. b RPG zusammen (BGr, 10. November 1993, URP 1994, S. 12,

E. 5b; BGE 119 Ib 463 E. 6c; BGr, 12. April 1996, URP 1996,

S. 650, E. 4c).

Soweit einzelne Aspekte der nach Art. 24

lit. b RPG erforderlichen allgemeinen Interessenabwägung durch positives

Verfassungs- und Gesetzesrecht geregelt werden, ist vorab zu klären, ob das

Bauvorhaben mit diesen Sondernormen vereinbar ist; erst, wenn diese das Projekt

nicht verhindern, ist eine koordinierte Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b

RPG vorzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,

4.

A., Bern 2002, S. 211 f.). So ist grundsätzlich auch bei der

Überprüfung im Rechtsmittelverfahren vorzugehen, wobei hier allerdings das

Prüfungsprogramm auch durch die vorgebrachten Rügen bestimmt wird (bezüglich

der Errichtung einer Schiessanlage vgl. etwa BGE 112 Ib 39 E. 2).

5.

5.1

Der Regierungsrat hat vorab geprüft, ob das

Vorhaben mit den Bestimmungen des Lärmschutzes – gemäss dem Umweltschutzgesetz

vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und der Lärmschutz-Verordnung vom 15.

Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) – vereinbar sei. Er berücksichtigte in diesem

Zusammenhang nicht nur die Lärmimmissionen der geplanten Anlage in Bauma

(Kohltobel), sondern auch jene der bestehenden, jedoch sanierungsbedürftigen

Anlagen in Bauma (Dillhaus), Wila und Wildberg; er gelangte zum Schluss, dass

die geplante Anlage die Planungswerte bei allen relevanten Punkten und damit

auch an den Wohnorten der Rekurrenten deutlich einhalte, während die

bestehenden Schiessanlagen Wildberg, Wila und Bauma, welche allesamt

unmittelbar an Wohnquartiere angrenzten, die lärmschutzrechtlichen

Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllten (Rekursentscheid E. 5). Der

auf der angrenzenden Sternenbergstrasse sowie auf der projektierten

Parkplatzausfahrt zu erwartende Schiesslärm sei ebenfalls nicht zu beanstanden,

weshalb das Projekt auch den Anforderungen der Verkehrssicherheit genüge (Rekursentscheid

E. 7). Im Zusammenhang mit der Frage, ob die geplante Anlage

standortgebunden sei, prüfte der Regierungsrat auch den Einwand der

Rekurrenten, die bestehende Schiessanlage Dillhaus in der Gemeinde Bauma sei zu

sanieren; er verwarf diesen Einwand und bejahte die Standortgebundenheit der

geplanten neuen Anlage (Rekursentscheid E. 9). Im Rahmen der Interessenabwägung

nach Art. 24 lit. b RPG befasste sich der Regierungsrat in erster

Linie mit den Einwendungen der Rekurrenten, das Projekt sei nicht mit den

Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes – insbesondere einer

ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objektes Nr. 1420 – vereinbar und es

lasse sich angesichts der Änderung des Militärgesetzes vom 4. Oktober 2002 bzw.

der darauf beruhenden Umsetzung der Armeereform XXI nicht mit Interessen der

Landesverteidigung rechtfertigen. Er verwarf diese Einwendungen und gelangte

zum Schluss, dass das Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung des

BLN-Objektes Nr. 1420 nicht überwiege (Rekursentscheid E. 11-14).

5.2

Die Beschwerdeführenden werfen der Baudirektion

bzw. dem Regierungsrat als Rekursinstanz in erster Linie vor, keine

hinreichende Standortevaluation vorgenommen, das heisst, keine

Alternativstandorte geprüft zu haben; eine gehörige Standortevaluation hätte

ihrer Meinung im vorliegenden Fall auch die Prüfung der Frage umfasst, ob nicht

anstelle der geplanten Anlage im Kohltobel die bestehende Anlage in Dillhaus

saniert werden solle; in diesem Zusammenhang rügen sie eine ungenügende

Ermittlung des Sachverhalts (Beschwerdeschrift Ziff. III/4-7, S. 9-18).

Sodann erneuern sie ihren Einwand, dass das Projekt unvereinbar mit der

gebotenen ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Objektes Nr. 1420 sei und dass

jedenfalls zu dieser Frage gestützt auf Art. 7 Abs. 2 NHG ein Gutachten

der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission hätte eingeholt werden

müssen bzw. eingeholt werden müsse (Beschwerdeschrift Ziff. III/8-9, S. 18-23).

Demnach scheitere das Projekt schon an den massgebenden Bestimmungen des Natur-

und Landschaftsschutzes und des Lärmschutzes, jedenfalls aber wegen einer

ungenügenden Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG (so

abschliessend Beschwerdeschrift Ziff. III/11, S. 23).

6.

Die lärmrechtliche Beurteilung der

projektierten Schiessanlage durch die Vorinstanzen stützt sich auf einen

Untersuchungsbericht der EMPA vom 15. Juni 2001. Diese Fachstelle führte am 28.

Februar, 5. Mai und 13. Juni 2001 bei verschiedenen Witterungsverhältnissen am

Standort des Bauvorhabens Schiessversuche mit und ohne Schallschutztunnels

durch, deren Immissionen an fünf nahe gelegenen Orten gemessen wurden. Die

Lärmprognose basiert auf einer Pegelkorrektur K = - 11.2 dB, welche sich aus

den be­rücksichtigten Betriebsdaten (Dwerktags = 40 Schiesshalbtage [SHT], Dsonntags

= 10 SHT, M = 60'000 Schuss, Auslastung ca. 50 %, verwendete Munition mit

Stgw57 38 % bzw. Stgw90 62 %) ergibt. Unter Verwendung von Schallschutztunnels

ergaben sich Werte von 46 dB in Ürschen, 33 dB in Sülch, 42 dB in Blitterswil,

44.

dB in Manzenhueb und 39 dB in Matt. Damit werden die massgeblichen

Planungswerte, die gemäss Anhang 7 LSV für die ES II (Blitterswil,

Kernzone) 55 dB und für die ES III (übrige Messorte, alle in der Landwirtschaftszone)

60.

dB betragen, eingehalten (vgl. Rekursentscheid E. 5b). Das Projekt ist

demnach am vorgesehenen Standort mit den lärmschutzrechtlichen Vorschriften

insoweit vereinbar. Der pauschale Einwand, das Vorsorgeprinzip nach Art. 11

Abs. 2 USG werde mit der Einhaltung der Planungswerte "häufig nicht …

respektiert" (Beschwerdeschrift Ziff. III/7e/ee, S. 16), rechtfertigt

keine andere Beurteilung.

Weil die Schussbahn teilweise in sehr

kleinem Abstand zur parallel verlaufenden Kantonsstrasse angelegt ist, wurde an

verschiedenen Punkten entlang der Strasse zusätzlich Pegelmessungen

durchgeführt, wobei pro Punkt jeweils drei bis vier Schuss mit dem Sturmgewehr

(Stgw) 90 und 57 durch Schiesstunnels abgegeben wurden. Es ergaben sich C-bewertete

Spitzenpegel

Lpeak(C) zwischen 132.4 und 137.8 (Stgw57) bzw. zwischen 130.2 und 135.4 (Stgw90),

womit der Grenzbereich der bei 140 dB(C) angenommenen Gehörgefährdung nur knapp

nicht erreicht wird. Eine Gehörgefährdung nach dem Kriterium des über eine

Stunde aufsummierten Schallenergiepegels SEL kann jedoch weit gehend ausgeschlossen

werden; bei Pegeln, welche im Mittel nicht über 100 Dezibel liegen, müssen rund

300.

Schuss aufsummiert werden, damit der Grenzwert von 125 dB(A) erreicht

wird. Eine Gehörgefährdung kann damit insbesondere auch für Spaziergänger auf

den umliegenden Wanderwegen ausgeschlossen werden, weil nicht damit zu rechnen

ist, dass sie sich so lange im Bereich der Anlage aufhalten werden. Sodann

ergaben sich A-bewertete Maximalpegel Lmax (A, fast) zwischen 106.0 und 108.9

(Stgw 57) bzw. zwischen 102.4 und 105.9. Diese Grösse dient dazu, bei

Situationen mit militärischen Schiessen in Strassennähe das Auftreten von

Schreckreaktionen bei den Strassenbenützern abzuschätzen, wobei ein

Maximalpegel von 100 dB(A) nach Möglichkeit vermieden werden soll. Im Hin­blick

auf diese Messresultate hält der Untersuchungsbericht abschliessend fest, die

auf der angrenzenden Kantonsstrasse auftretenden sehr hohen Pegel seien zwar

für die Benützer der Strasse aller Voraussicht nach nicht gehörgefährdend; um

Schreckreaktionen zu vermeiden, seien jedoch flankierende Massnahmen, wie etwa

Warntafeln ratsam. In der strassenpolizeilichen Bewilligung vom 14. Februar

2002.

wurde denn auch die nachträgliche Anbringung solcher Warntafeln vorbehalten.

Was in der Beschwerdeschrift (Ziff. III/7e/ee, S. 17) dagegen vorgebracht

wird, vermag diese Beurteilung nicht zu entkräften. Insbesondere erübrigt sich

angesichts dieser Untersuchungsergebnisse die Einholung eines Gutachtens der

SUVA über die gesundheitlichen Auswirkungen des Schiessbetriebs auf die Benützer

der Sternenbergstrasse und der umliegenden Wanderwege.

Was die Beschwerdeführenden im Weiteren

mit Bezug auf den Lärmschutz vorbringen, bezieht sich auf die stillzulegende

Anlage Dillhaus, die nach ihrer Meinung saniert werden sollte (vgl. dazu E. 9.3).

7.

Mit Bezug auf die Anforderungen der

Verkehrssicherheit im Zusammenhang mit der Zu- und Wegfahrt zur geplanten

Anlage wiederholen die Beschwerdeführenden lediglich ihre diesbezüglichen

Rekursvorbringen gegen die strassenpolizeiliche Bewilligung vom 14. Fe­bruar

2002.

Nach zutreffender Beurteilung des Regierungsrats (Rekursentscheid E. 7)

sind diese Einwendungen nicht stichhaltig.

8.

Die Beschwerdeführenden rügen erneut,

dass mit der Bewilligung des Vorhabens Art. 6 und 7 NHG verletzt worden

seien.

8.1

Gemäss Art. 6 NHG wird durch die Aufnahme

eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan,

dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter

Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche

Schonung verdient (Abs. 1 in der Fassung vom 18. Juni 1999, in Kraft

seit 1. Januar 2000). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhal­tung im Sinne

der Inventare darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe (als welche die

Bewilligung einer Schiessanlage gilt) nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr

bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler

Bedeutung entgegen­stehen (Abs. 2). Ist für die Erfüllung einer

Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt das zuständige Bundesamt, ob ein

Gutachten durch die eidgenössische Fachkommission einzuholen ist; ist der

Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle (Art. 7

Abs. 1 NHG in der Fassung vom 18. Juni 1999). Kann bei der Erfüllung der

Bundesaufgabe ein in einem Bundesinventar enthaltenes Objekt erheblich

beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche

Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten.

Aus diesem muss hervorgehen, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie

es zu schonen sei (Art. 7 Abs. 2 NHG in der Fassung vom 18. Juni

1999).

8.2

Der Standort des Vorhabens befindet sich innerhalb

des Perimeters des BLN-Objektes Nr. 1420 "Hörnli-Bergland" (Quellgebiete

der Töss und der Murg). Das Objekt umfasst eine Fläche von 16046 ha und

erstreckt sich über Teile der Kantone St. Gallen (sieben Gemeinden), Thurgau

(drei Gemeinden) und Zürich (zehn Gemeinden, unter anderem Bauma, Wila und

Sternenberg). Bedeutung kommt ihm zu als siedlungsfeindliche, waldreiche,

fluviatil geformte Molasselandschaft der "Hörnlischüttung" mit

mannigfaltigen Oberflächenformen infolge unterschiedlicher Verwitterung von

Nagelfluh- und Mergelschichten, als reich gegliedertes Bergland mit

ausserordentlich vielfältigen Lebensräumen. Es finden sich naturnahe

Waldbestände auf feuchten und trockenen Standorten in schlecht zugänglichen

Gebieten, Wildheu-Bergmatten, Berg-Magerweiden, Adlerfarn-Streufluren,

kleinflächig verbreitete Flachmoore und Quellfluren, bemerkenswerte Kolonien

vieler Alpenpflanzen und viele Vogelarten, insbesondere Rauhfuss- und

Greifvögel. Es gilt als wichtiges Wandergebiet mit schönen Aussichtspunkten.

Die von den Vorinstanzen unter dem

Gesichtswinkel des Natur- und Landschaftsschutzes vorgenommene Beurteilung

stützt sich auf ein Gutachten der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission

(NHK) vom 10. Juli 1992. Dieses Gutachten war im Rahmen eines früheren

Projektes, welches an der Urnenabstimmung 1994 – wie auch ein zweites Projekt

an der Urnenabstimmung 1996 – scheiterte, eingeholt worden. Im Gutachten wird

ausgeführt, beim Kohltobel handle es sich um ein kaum besiedeltes, jedoch mit

der Kantonsstrasse nach Sternenberg gut erschlossenes Seitental. Das Bestreben,

einen gut erschlossenen Standort in ausreichender Entfernung vom

Siedlungsgebiet zu wählen, gerate hier in Konflikt mit der Erhaltung dieser

stark bewaldeten, reizvollen Kultur- und Naturlandschaft. Dem gewählten

Standort wird unter Hinweis auf die von der Gemeinde Bauma geltend gemachten

Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten Standort stillschweigend

zugestimmt, allerdings mit der Bemerkung, "grundsätzlich" sollte es

möglich sein, derartige Neuanlagen für grössere Gemeindeverbände gemeinsam zu

erstellen und geeignete Standorte zum Beispiel am Rande von Industriezonen oder

entlang von Bahnlinien oder Strassen zu finden. Gegenüber dem konkreten

Bauprojekt werden verschiedene Einwendungen erhoben, weshalb bei der

Detailplanung folgende Punkte zu beachten seien: Minimalisierung des Raumprogrammes,

Vermeidung von Kunstbauten (Stützmauern) bzw. deren Ersatz durch

Steilböschungen, Wahl unauffälliger Materialien bei den Schiessblenden, die

überdies wenn möglich abzudecken seien, Verzicht auf Kunstbauten beim Parkplatz.

Dieser Kritik wurde in der Folge Rechnung

getragen. Das heute streitige Projekt weist gegenüber dem damals beurteilten

folgende Änderungen auf: Reduktion des Bauvolumens von 1811 m3 auf 1646 m3, Reduktion

der Erdbewegungen von 7000 m3 auf 200 m3 durch veränderte

Höhenlage des Schussfeldes und durch Konstruktion eines Kugelfanges ohne

Aufschüttung eines Erddammes, Reduktion der Rodungen von 2600 m2 auf 1200 m2, Einsatz

von einfahrbaren Lärmschutztunnels statt festmontierter Lärmschutz-Blenden, Bau

der gesamten Anlage samt Parkplatz auf der linken Seite der Sternenbergstrasse,

damit der Lauf des Lochbaches geschont werden kann.

8.3

Nach Auffassung der Baudirektion und des

Regierungsrats durfte auf die Einholung eines Gutachtens der ENHK verzichtet

werden, weil das streitige Projekt das BLN-Objekt Nr. 1420, gemessen an

dessen Schutzzielen, weder erheblich beeinträchtige noch in diesem Zusammenhang

grundsätzliche Fragen aufwerfe (Rekursentscheid E. 12b). Dieser Beurteilung

ist zuzustimmen. Sie stützt sich auf das Gutachten der NHK vom 10. Juli 1992,

welche in diesem Zusammenhang als kantonale Fachstelle gelten kann (zur

Beurteilung der Erforderlichkeit eines Gutachtens der eidgenössischen

Fachkommission durch die zuständige kantonale Stelle vgl. Jörg Leimbacher in:

Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 7 N. 6). Daran vermag auch der

Umstand nichts zu ändern, dass bei Erstattung des Gutachtens im Jahre 1992 das

fragliche Gebiet noch nicht als BLN-Objekt inventarisiert war. Das gleiche

Gebiet war nämlich damals Bestandteil des "Inventars der zu erhaltenden

Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung" (KLN-Objekt Nr. 2.29),

dessen Perimeter mit jenem des 1998 inventarisierten BLN-Objekts Nr. 1420

identisch war und namentlich auch das Kohltobel umfasste (zur Bedeutung des

KLN-Inventars als Vorläufer des BLN-Inventars vgl. Leimbacher, Art. 5 N. 24).

Das war denn auch offenkundig mit ein Grund, weshalb 1992 im Zusammenhang mit

dem damaligen Projekt am gleichen Standort das Gutachten der NHK eingeholt

wurde.

Wie der Regierungsrat sodann zutreffend

erwogen hat, ist bei der Beurteilung der Auswirkungen des Projekts auf das Schutzobjekt

zu berücksichtigen, dass Letzteres schon wegen seiner grossen räumlichen

Ausdehnung von 16046 ha zahlreiche Einzelobjekte umfasst, die als solche nicht

geschützt sind. Von Bedeutung sind daher vor allem allfällige Auswirkungen in

der näheren Umgebung des Projekts, im vorliegenden Fall also Auswirkungen im

Kohltobel. Das Projekt ist nicht derart einschneidend, dass mit dessen

Realisierung die Charakteristik dieses Seitentals verloren ginge. Dieses ist

denn auch nicht Bestandteil von kantonalen bzw. überkommunalen

Schutzmassnahmen. Wenn überhaupt, bewirkt demnach das Projekt nur eine

geringfügige Beeinträchtigung an den im BLN-Objekt Nr. 1420 genannten

Schutzzielen. Es darf auch berücksichtigt werden, dass sich im geschützten

Gebiet noch weitere Schiessanlagen befinden, so in Turbenthal/Neubrunn, in

Turbenthal/Schmid­rüti, in Sternenberg sowie in Fischenthal/Strahlegg; insofern

stellen sich mit der Bewilligung einer neuen Anlage keine grundsätzlichen Fragen.

8.4

Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass dem

streitigen Projekt nicht Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes

entgegenstehen, welche von vornherein und zwingend – das heisst ohne

Berücksichtigung und Abwägung der weiteren für und wider das Projekt

sprechenden Interessen – eine Verweigerung der Bewilligung nach Art. 24

RPG gebieten würden.

8.5

Der Regierungsrat hat sodann das Projekt auch als

vereinbar mit § 238 Abs. 1 und 2 PBG gewürdigt, wonach bei der Gestaltung

von Bauten und Anlagen sowie ihres Umschwungs eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht werden muss und auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besonders

Rücksicht zu nehmen ist (Rekursentscheid E. 12d). Auf diese Erwägungen

kann verwiesen werden. Sie werden durch die pauschale Behauptung, die gegenüber

dem früheren von der NHK begutachteten Projekt vorgenommenen Änderungen

erfüllten die damaligen Auflagen der NHK nicht (Beschwerdeschrift Ziff. III/10,

S. 23), nicht entkräftet.

9.

9.1

Die Beschwerdeführenden werfen der Baudirektion in

erster Linie vor, keine genügende Standortevaluation vorgenommen zu haben. Dem

ist vorab entgegenzuhalten, dass die nähere Prüfung von Alternativstandorten

voraussetzt, dass solche ernsthaft in Betracht fallen. Aus dem Umstand allein,

dass der Bewilligungsentscheid der Baudirektion keine Erwägungen zu möglichen

Alternativstandorten enthält, lässt sich jedenfalls nicht auf eine mangelhafte

Standortevaluation schliessen. Im Gutachten der NHK vom 10. Juli 1992 wird auf

die Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten Standort für eine

Schiessanlage hingewiesen. Es darf daher angenommen werden, dass die Gemeinde

Bauma bei der Standortevaluation anfänglich auch andere Möglichkeiten in

Betracht gezogen, diese jedoch wegen mangelnder Eignung nicht weiter verfolgt

hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Schiessanlagen negativ

standortgebunden sind, das heisst auf einen Standort ausserhalb der Bauzone

angewiesen sind. Insofern besteht eine andere Ausgangslage als bei Bauvorhaben,

die nur relativ standortgebunden, das heisst nicht absolut zwingend auf einen Standort

ausserhalb der Bauzone angewiesen sind; bei Vorhaben mit relativer

Standortgebundenheit genügen besonders gewichtige Gründe, die den beanspruchten

Standort gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter

erscheinen lassen (Hänni, S. 209); in solchen Fällen muss bereits bei der

Prüfung der Stand­ortgebundenheit eine Evaluation erfolgen, welche ernsthaft in

Betracht fallende Standorte innerhalb der Bauzone umfasst. Ein solcher Fall

liegt hier nicht vor. Soweit sich die bisherige Rechtsprechung mit dem

Erfordernis einer Standortevaluation in Zusammenhang mit Schiessanlagen befasst

hat, ging es in erster Linie um die Frage, ob nicht die Benützung einer fremden

Schiessanlage oder die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage ausserhalb des

Gebiets der das betreffende Projekt auflegenden Gemeinde vorzuziehen sei (BGE 112

Ib 39 E. 5a; BGr,1A.183/2001, E. 6.7.5). Das vorliegend streitige Projekt

betrifft gerade die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage, welche die bisherigen

sanierungsbedürftigen Schiessanlagen in drei Gemeinden ersetzen soll. Ihren

Vorwurf ungenügender Standortevaluation begründen die Beschwerdeführenden nicht

damit, dass ein ernsthaft in Betracht fallender Alternativstandort für eine neue

Anlage in einer dieser drei Gemeinden zu Unrecht verworfen worden sei. Sie

machen einzig geltend, die Vorinstanzen hätten ohne hinreichende

Sachverhaltsabklärung und daher zu Unrecht die Möglichkeit verworfen, die bestehende

Schiessanlage Dillhaus in Bauma zu sanieren. Auf diesen Vorwurf ist im Rahmen

der nachfolgenden Interessenabwägung, das heisst, im Zusammenhang mit den für

und wider das Vorhaben sprechenden Interessen einzugehen. Zu berücksichtigen

sind namentlich die Anliegen der Erhaltung oder zumindest Schonung der

naturnahen Landschaft, die Anliegen des Umweltschutzes, insbesondere des Lärmschutzes

sowie die Interessen der betroffenen Nachbarn. Diesen Interessen stehen jene

der Landesverteidigung gegenüber (BGE 128 II 1 E. 3d).

9.2

Der Bau von Schiessanlagen liegt grundsätzlich im

öffentlichen Interesse (BGr,1A.183/2001, E. 6.7.4 mit Hinweis auf BGE 114

Ia 114 E. 4b, auch zum Folgenden). Gemäss Art. 63 MG müssen

Angehörige der Armee ausserdienstliche obligatorische Schie­ss­übungen

bestehen. Ferner unterstützt der Bund gemäss Art. 62 Abs. 2 MG die anerkannten

Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition

durchgeführten Schiessübungen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 SO (in Kraft bis

31.

Dezember 2003) sowie gemäss Art. 4 SV (in Kraft ab 1. Januar 2004)

gelten als Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der

Landesverteidigung nicht nur die obligatorischen Programme (mit Einschluss der

Nachschiess- und Verbliebenenkurse), sondern auch weitere Schiessübungen (Feldschiessen,

Vereinstrainings, Schiesswettkämpfe und Vorübungen zu den Bundesübungen,

Schiesswettkämpfe der militärischen Verbände und Vereine, Schiesskurse wie etwa

Schützenmeisterkurse, Jungschützenleiterkurse, sowie Jungschützenkurse und

-wettkämpfe). Auch diese Schiessanlässe liegen im öffentlichen Interesse. Nicht

im öffentlichen Interesse liegen demgegenüber die rein zivilen, sportlichen

Schiessen (vgl. BGE 120 Ib 89 nicht publ. E. 5b, 119 Ib 463 E. 5d

und 6a, 117 Ib 20 E. 5, ferner BGr, 4. Juli 1991,1A.105/1990, E. 3b;

Hansjörg Seiler in: Kommentar USG, Zürich 2001, Art. 5 N. 28). Ent­gegen

der Ansicht der Beschwerdeführenden besteht somit ein öffentliches Interesse an

der 300-m-Anlage, und zwar für weit mehr als nur für die obligatorischen

Übungen.

Nach Art. 133 Abs. 1 MG sorgen

die Gemeinden dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen

militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der

Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Dies setzt

nicht voraus, dass jede Gemeinde eine eigene Schiessanlage besitzt. Nach Art. 125

Abs. 2 MG weisen die Kantone Schiessvereine den Anlagen zu und fördern

Gemeinschafts- oder Regional­anlagen. Nach Art. 3 SchAV ist der

Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur Errichtung einer

Gemeinschaftsschiessanlage anzustreben, damit rationeller gebaut und das vorhandene

Gelände besser ausgenützt werden kann. Kann in einer Gemeinde keine Schiessanlage

gebaut werden und ist ein Zusammenschluss mit einer anderen Gemeinde nicht

möglich, so verordnet gemäss Art. 24 Abs. 1 SO bzw. Art. 29 SV

die kantonale Militärbehörde – nach Anhören des eidgenössischen

Schiessanlagenexperten und des zuständigen eidgenössischen Schiessoffiziers –

die Zuweisung einer fremden Gemeindeschiessanlage oder den Zusammenschluss

mehrerer Gemeinden zu einem Zweckverband für die Errichtung einer

Gemeinschaftsschiessanlage oder die Errichtung einer Gemeindeschiessanlage auf

dem Gebiet einer anderen Gemeinde. Das Bundesrecht verlangt somit, dass die Möglichkeit

von Gemeinschaftsanlagen gründlich geprüft wird, bevor eine einzelgemeindliche

Schiessanlage bewilligt wird. Eine absolute Pflicht, sich einer

Gemeinschaftsanlage anzuschliessen, besteht aber nicht (BGr,1A.183/2001, E. 6.7.5

mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Aufgrund dieser auch nach der Revision

des Militärgesetzes vom 4. Oktober 2002 unveränderten Regelung kann mit den

Vorinstanzen angenommen werden, dass ungeachtet der Armeereform XXI (deren

rechtliche Grundlage die genannte Gesetzesrevision bildet) bzw. der damit

verbundenen Bestandesreduktion ein hinreichender Bedarf für die vier Schützenvereine

aus den drei Gemeinden Bauma, Wila und Wildberg besteht, ihre im öffentlichen

Interesse liegenden Schiessübungen in der geplanten, lediglich zehn Zugscheiben

umfassenden Anlage Kohlhof durchzuführen.

9.3

Es steht fest, dass die drei bestehenden

Schiessanlagen in den Gemeinden Bauma, Wila und Wildberg unmittelbar an

Wohnquartiere angrenzen und dass sie in erheblichem Umfang saniert werden

müssten (Rekursentscheid E. 6c mit Hinweis auf Untersuchungsbericht der

Firma P vom 29. Januar 1990 betreffend Anlage Wildberg, Untersuchungsbericht der

Firma P vom 14. Oktober 1993 betreffend Anlage Dillhaus, Sanierungsliste mit

Stand am 17. April 2001 betreffend Anlage Wila). Für die Anlage Dillhaus hätten

sich die Sanierungskosten bereits 1993 auf mindestens Fr. 500'000.- belaufen. Die

Kosten der projektierten Anlage Kohltobel belaufen sich auf insgesamt ca. Fr. 1'340'000.-,

wovon die Gemeinde Bauma Fr. 500'000.- zu tragen hat. Entscheidend sind jedoch

nicht diese finanziellen Aspekte. Die geplante Errichtung einer

Gemeinschaftsanlage ist einer Sanierung der drei bestehenden Anlagen auch unter

Lärmschutzaspekten klar vorzuziehen. Es fragt sich höchstens, ob eine solche

Gemeinschaftsanlage auch in der bestehenden Anlage Dillhaus realisiert werden

könnte, die alsdann zu diesem Zwecke zu sanieren wäre. Unter Lärmschutzaspekten

ist jedoch die geplante Neuanlage dem Standort der bestehenden Anlage Dillhaus

vorzuziehen, weil Letztere von mehreren Wohnquartieren umgeben ist. Dass

einzelne Anwohner in der Umgebung des neuen Anlagestandorts im Kohltobel –

darunter die Beschwerdeführenden – den dort zu erwartenden Schiesslärm deutlich

wahrnehmen werden, vermag hieran nichts zu ändern. Unter diesen Umständen

erübrigen sich nähere Abklärungen über die "Zumutbarkeit einer Sanierung

der Schiessanlage Dillhaus", wie dies die Beschwerdeführenden mit dem Begehren

um Einholung eines diesbezüglichen Berichts der Baudirektion verlangen.

9.4

Wie erwähnt (vorne E. 8), stehen die sich aus

der Lage innerhalb des BLN-Objekts Nr. 1420 ergebenden Anliegen des Natur-

und Landschaftsschutzes dem streitigen Projekt nicht zwingend entgegen.

Angesichts der aufgezeigten geringen Beeinträchtigungen können sie auch im

Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 24 lit. b RPG nicht den Ausschlag

für eine Bewilligungsverweigerung geben. Dies gilt auch bei Einbezug der

geltend gemachten Alternativlösung einer Sanierung der Anlage Dillhaus, welche

ausserhalb des Perimeters des Schutzobjekts Nr. 1420 liegt.

9.5

Im Rahmen der dem Verwaltungsgericht nach § 50

VRG einzig zustehenden Rechtskontrolle ist es bei alledem nicht zu beanstanden,

dass der Regierungsrat zum Schluss gelangt ist, dem Projekt stünden keine

überwiegenden Interessen entgegen. Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich

abzuweisen.

10.

Die Gerichtskosten sind den

Beschwerdeführenden zu je einem Achtel, unter solidarischer Haftung für den

ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Eine Parteientschädigung steht den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche Entschädigung ist jedoch auch dem

Gemeinderat Bauma nicht zuzusprechen. Bezüglich des Rekursverfahrens gilt dies

schon deswegen, weil der Gemeinderat dagegen keine Beschwerde erhoben hat.

Bezüglich des Beschwerdeverfahrens kann auf die zutreffende Erwägung des

Regierungsrats (Rekursentscheid E. 15) verwiesen werden.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je

einem Achtel, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

erhoben werden.

6.

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00421 | Lexipedia