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Entscheid

VB.2003.00430

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00430

18. August 2004Deutsch20 min

(URT.2004.8103)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Bauvorstand der Gemeinde Oetwil an der Limmat erteilte

am 19. Dezember 2002 im Anzeigeverfahren A die baurechtliche Bewilligung für

die Erstellung eines Fahrzeugabstellplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der L-Strasse 05 in Oetwil.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A, Eigentümer des auf der

gegenüberliegenden Seite der L-Strasse gelegenen Liegenschaft, am 26. März 2003

Rekurs an die Baurekurskommission I. Diese wies den Rekurs nach

Durchführung eines Augenscheines am 10. Oktober 2003 ab und bestätigte die

angefochtene Verfügung im beurteilten Umfang.

III.

Mit Beschwerde vom 17. November 2003 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, den angefochtenen Rekursentscheid sowie die Verfügung des

Bauvorstands des Gemeinderats Oetwil vom 19. Dezember 2002 aufzuheben und die

Baubewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdegegner.

Die Baurekurskommission I und der private

Beschwerdegegner schlossen auf Abweisung der Beschwerde; Letzterer beantragte

zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren. Der Bauvorstand der Gemeinde Oetwil verzichtete am 1.

Dezember 2003 auf eine Beschwerdeantwort.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2004

wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine Replik einzureichen,

beschränkt auf die Frage, ob für die Unterschreitung des Wegabstands die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 220

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erfüllt seien.

Weiter konnte sich der Beschwerdeführer zu den vom privaten Beschwerdegegner

eingereichten Fotos äussern. Der Beschwerdeführer erstattete die Replik am 10.

Mai 2004, und die Beschwerdegegner reichten hierauf am 14. bzw. am 16. Juni

2004.

eine Duplik ein.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer und der private Beschwerdegegner

beantragen in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines Augenscheins. Da der

massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich

indessen ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12

= BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Die auf einem Referentenaugenschein

beruhenden Feststellungen der Vorinstanz über die örtlichen Verhältnisse,

insbesondere die bei den Akten liegenden Fotografien und das Protokoll des Augenscheins,

können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden und dokumentieren die

örtlichen Verhältnisse in rechtsgenügender Weise.

2.

2.1

Der

private Beschwerdegegner plant die Erstellung eines Fahrzeugabstellplatzes auf

seinem der Wohnzone W1.2a zugeteilten Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse

05.

in Oetwil an der Limmat. Dieser Abstellplatz soll in einer Höhe von rund 1 m

über dem ge­stalteten Terrain mittels einer Plattform an die Nordwestfassade

des bestehenden Einfamilienhauses Assek.-Nr. 02 "gehängt" und

auf das Terrain sowie eine bereits bestehende Terrasse abgestützt werden. Die

bestehende Plattform bzw. der geplante Autoabstellplatz weisen einen Abstand

von rund 2 m zum öffentlichen Fussweg (Kat.-Nr. 03) auf.

2.2

Die

Baurekurskommission I führt in ihrem Entscheid vom 10. Oktober 2003 zum Abstand

zur angrenzenden Fusswegparzelle Kat.-Nr. 03 aus, entgegen der Auffassung

der kommunalen Baubehörde handle es sich bei der der Fassade vorgelagerten und

auf das Erdreich abgestützten Plattform um einen oberirdischen Gebäudeteil.

Oberirdische Gebäude wie auch Teile von Gebäuden und Gebäudebestandteile hätten

gemäss § 265 Abs. 1 PBG grundsätzlich einen Abstand von 3,5 m

gegenüber Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung – wie

hier – keine anderen Abstände vorschreibe. Soweit indessen

Gebäudebestandteile als einzelne Vorsprünge im Sinn von § 260 Abs. 3

PBG zu qualifizieren seien, dürften diese bis zu 2 m in den Abstandsbereich

hineinragen. Letztere Bestimmung finde nicht nur bei Grenzabständen gegenüber

Nachbargrundstücken, sondern auch bei Strassen- und Wegabständen Anwendung. Die

Abstellplattform lasse sich ohne weiteres als ein in analoger Anwendung von § 260

Abs. 3 PBG zulässiger Vorsprung charakterisieren; es liege daher keine

Abstandsverletzung vor.

Was die gerügte Verkehrssicherheit betreffe, so habe am

Augenschein festgestellt werden können, dass die L-Strasse, welche hier

Grundstücke am Rande des überbauten Gebiets von Oetwil erschliesse, kein sehr

grosses, sondern ein mittleres Verkehrsaufkommen aufweise. Es herrsche kein

Durchgangsverkehr. Die Ausfahrt überschreite zwar die maximal zulässige Neigung

von 5 % innerhalb von 6 m ab der Strassengrenze bzw. wohl auch den maximal

zulässigen Gefällsbruch gemäss Verkehrssicherheitsverordnung. Indessen sei das

Gefälle nicht Quelle einer grossen zusätzlichen Gefahr, zumal die Ausfahrt in

den letzten Jahrzehnten offenbar auch nie zu einem Unfall geführt habe. Zudem

liege die Ausfahrt auf der Aussenseite einer Kurve, welche ohnehin eine langsame

Fahrweise bedinge, und die Sichtverhältnisse seien nicht ungenügend.

Einlenkerradien seien vorhanden. Wenn die Bewilligungsbehörde unter diesen

Umständen zum Schluss gekommen sei, die bestehende Ein-/Ausfahrt sei bezüglich

Verkehrssicherheit nicht mangelhaft, sei dies vertretbar und liege innerhalb

des ihr zukommenden Ermessensspielraums. Zudem komme es vorliegend mangels

einer wesentlichen Abweichung von den gegenwärtigen Verhältnissen bzw. mangels

einer aufgrund der Realisierung des angefochtenen Projekts stärkeren Belastung

der Zufahrtswege nicht darauf an, ob die grundstücksinterne Zufahrt in ihrem

heutigen Ausbaustand sämtlichen Anforderungen der Verkehrssicherheit genüge

oder nicht (vgl. § 233 PBG). Da mit dem angefochtenen Beschluss eine

Parkiergelegenheit geschaffen werden soll, deren Benutzung die weit gehende

Freihaltung der grundstücksinternen Zufahrt voraussetze, könnten in aller Regel

nicht mehr Fahrzeuge die Ein-/Ausfahrt benutzen als vorher. Ergebe sich aber

keine stärkere Nutzung, könne auch nicht auf eine Verschlechterung der

Verkehrsverhältnisse geschlossen werden.

2.3

Diesen

Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift an das

Verwaltungsgericht entgegen, eine analoge Anwendung von § 260 Abs. 3

PBG sei rechtlich unhaltbar und werde von der Lehre abgelehnt. Zudem bestimme Art. 4.1.5

der Bau- und Zonenordnung Oetwil an der Limmat vom 2. Juli 1996 (BZO), dass für

unterirdische Gebäude und Gebäudeteile ein Strassen-, Weg- und Platzabstand von

3,5 m (Satz 2) gelte. Wenn aber sogar unterirdische Gebäudeteile, welche

ohne gegenteilige Anordnung (§ 269 PBG) keinen Wegabstand einhalten

müssten, gemäss Bauordnung einen solchen einzuhalten hätten, fehle jede Grundlage

für die Annahme, bei oberirdischen Gebäudeteilen komme § 260 Abs. 3

PBG zur Anwendung. Selbst wenn dies aber zuträfe, wäre die geplante Verlängerung

der bestehenden Terrasse unzulässig. Vorliegend rage bereits die bestehende

Terrasse auf mehr als der Hälfte der Westfassade um 1,5 m in den

Wegabstandsbereich von 3,5 m hinein. Die Verlängerung der bestehenden Fassade

führe unzulässigerweise zu einer weiter gehenden Abweichung im Sinn von § 357

Abs. 1 PBG.

Die bestehende Ausfahrt sei weiter baurechtswidrig, weil

die maximal erlaubte Neigung von 5 % innerhalb von 6 m ab der Strassengrenze

und auch der zulässige Gefällsbruch an der Strassengrenze nicht eingehalten

werde. Ein Einlenkerradius sei wohl vorhanden, doch beschlage dieser den

öffentlichen Fussweg Kat.-Nr. 03 und das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 04,

ohne jedoch die erforderliche rechtliche Sicherung aufzuweisen. Die Sichtverhältnisse

in der Kurve selber seien lediglich im Scheitelpunkt auf der Kurvenaussenseite

ausreichend. Wegen des starken Gefälles bestehe im Abstand von 2,5 m ab der

Strassengrenze keine genügende Sicht auf die L-Strasse. Sodann übergehe die Baurekurskommission,

dass ausgerechnet im gefährlichen Kurvenbereich der L-Strasse ein Manöver zur

Einfahrt rückwärts in die Zufahrt des Baugrundstücks notwendig sei. Auf der L-Strasse

herrsche durchaus Durchgangsverkehr, da die weiter hinten liegenden Grundstücke

der Bauzone sukzessive überbaut würden. Die Zufahrt sei sowohl hinsichtlich der

Gefällsverhältnisse als auch bezüglich Einlenkerradius, Sichtweiten und

Einhaltung der Regeln der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung

ungenügend. Schliesslich komme es entgegen der Auffassung der Vorinstanz durch

den zusätzlichen Abstellplatz zu Mehrverkehr auf dem Baugrundstück. Die heutige

Nutzung der Zufahrt und der seitlichen Umgebungsflächen mit mehreren Fahrzeugen

erfolge ohne dass hierfür eine baurechtliche Bewilligung eingeholt worden sei.

3.

3.1

Nach

Ansicht des Bauvorstands der Gemeinde Oetwil an der Limmat und des privaten Beschwerdegegners

ist der projektierte Abstellplatz auf einer Plattform kein Gebäude bzw. kein

Gebäudeteil und unterliegt damit auch nicht den Abstandsvorschriften. Wie die

Vorinstanz indessen zurecht festgehalten hat, stellt der Abstellplatz in der

gewählten Ausge­staltung, d.h. als Plattform, welche abgestützt wird und rund 1

m über dem gestalteten Boden und der Gebäudefassade vorgelagert erstellt werden

soll, einen oberirdischen Gebäudeteil dar. Als solcher hat das Bauprojekt die

Abstandsvorschriften einzuhalten. Ob der Abstellplatz auch in einer anderen

Form möglich wäre, welche nicht als Gebäudebestandteil zu qualifizieren wäre,

ist in diesem Zusammenhang unmassgeblich.

3.2

Nordwestlich

des streitigen Abstellplatzes verläuft der öffentliche Fussweg Kat.-Nr. 03.

Laut § 265 Abs. 1 PBG haben oberirdische Gebäude gegenüber

öffentlichen Wegen einen Abstand von 3,5 m einzuhalten, sofern – wie im

vorliegenden Fall – Baulinien fehlen und eine Festsetzung solcher auch nicht

nötig ist. Die Bau- und Zonenordnung kann andere Abstände vorschreiben.

3.2.1

Die Bau-

und Zonenordnung der Gemeinde Oetwil an der Limmat sieht keine anderen Abstände

von oberirdischen Gebäuden von öffentlichen Wegen vor. Die streitige Plattform

unterschreitet den demnach einzuhaltenden Wegabstand von 3,5 m um rund 1,5 m.

Gleichwohl hat die Vorinstanz das Bauvorhaben als bewilligungsfähig erachtet,

weil § 260 Abs. 3 PBG analog anzuwenden sei. Danach dürfen einzelne

Vorsprünge maximal 2 m in den Abstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und

dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge.

3.2.2

§ 260

Abs. 3 PBG ist von seiner Systematik her die "gemeinsame Bestimmung"

zu den Abstandsvorschriften der §§ 260 bis 274 PBG. Ob diese Vorschrift

auch auf die gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen einzuhaltenden Abstände (§ 265

Abs. 1 PBG) anzuwenden ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn § 260

Abs. 3 PBG findet (nur) Anwendung auf einzelne Vorsprünge, wobei

Balkone, Erker und dergleichen zudem höchstens einen Drittel der betreffenden

Fassadenlänge einnehmen dürfen. Hier soll der Autoabstellplatz als Verlängerung

der bereits bestehenden Terrasse ausgestaltet werden. Diese rund 2 m

breite Terrasse bzw. Plattform wäre nach Realisierung des streitigen

Bauprojektes länger als die Nordwestfassade, weil sie über die beiden

Gebäudeecken vorspringt. Ein solcher Vorsprung kann von vornherein nicht mehr

als einzelner Vorsprung qualifiziert werden. Als balkonähnlicher

Vorsprung wäre er schon deshalb unzulässig, weil er mehr als einen Drittel der

Fassadenlänge einnimmt. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, der streitige

Abstellplatz sei in Anwendung von § 260 Abs. 3 PBG bewilligungsfähig,

ist daher unbegründet.

3.3

Die

bestehende Terrasse, an welche die Plattform für den Abstellplatz angehängt werden

soll, erstreckt sich über rund die Hälfte der Nordwestfassade. Sie erfüllt

damit als balkonähnlicher Vorsprung die Voraussetzungen von § 260 Abs. 3

PBG zur Unterschreitung des Wegabstandes von 3,5 m (ebenfalls) nicht. Die

Erweiterung dieser Terrasse stellt damit eine Änderung einer

vorschriftswidrigen Baute dar, die nur unter den Voraussetzungen von § 357

Abs. 1 PBG bewilligt werden kann. Danach dürfen bestehende Bauten und

Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und

– sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen –

anderen Nutzungen zugeführt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder

nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Satz 1). Für neue oder

weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen

vorbehalten (Satz 2).

3.3.1

Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (RB 2002 Nr. 81 E. 2c = BEZ

2002.

Nr. 20, auch zum Folgenden) stellt der seitliche Anbau an einen

Bauteil, der bereits den einzuhaltenden Abstand unterschreitet, eine

"weitergehende Abweichung" im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2

PBG dar und bedarf daher einer Ausnahmebewilligung. Die Frage einer Ausnahmebewilligung

wurde im bisherigen Baubewilligungsverfahren nicht geprüft, vom privaten Beschwerdegegner

in der Beschwerdeantwort indessen aufgeworfen. Dem Verwaltungsgericht steht es

frei, die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Baugesuchs auch unter

rechtlichen Aspekten zu prüfen, welche von den Vorinstanzen nicht beachtet

wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52

N. 7, § 63 N. 10). Die Parteien konnten sich zur Anwendbarkeit

von § 220 PBG äussern.

Gemäss § 220 PBG darf von Bauvorschriften im

Einzelfall befreit werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die

Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint. Eine Ausnahmebewilligung

bezweckt, im Einzelfall Härten und Unbilligkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass

der Regel nicht beabsichtigt waren. Es geht mithin um offensichtlich ungewollte

Wirkungen einer Vorschrift. Die Ausnahmebewilligung darf daher nicht dazu

eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch

immer anführen liessen; auf diesem Weg würde das Gesetz abgeändert (BGE 117 Ib

134). Eine Ausnahmebewilligung darf nur unter der Voraussetzung

"besonderer Verhältnisse" erteilt werden (RB 1981 Nr. 125 = BEZ

1981.

Nr. 34; RB 1981 Nr. 126; RB 1985 Nr. 103 = BEZ 1986 Nr. 4;

Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. A., Aarau 1985, § 155 N. 1;

Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 2. A.,

Bern 1995, Art. 26/27 N. 4 f.; Charlotte Good-Weinberger, Die

Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere nach § 220 des zürcherischen

Planungs- und Baugesetzes, Zürich 1990, S. 102 ff.; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 17-14 ff.).

Weil es um die Befreiung von einer baurechtlichen Norm geht, müssen die

besonderen Verhältnisse baurechtlicher Natur sein, was zur Hauptsache im Fall

einer ungünstigen Form oder Beschaffenheit des Baugrundstückes oder aufgrund

von Eigenheiten des Projektes zutrifft (Zimmerlin, § 155 N. 6, mit

Hinweisen). Die Ausnahmebewilligung hat sich darauf zu beschränken, Härten,

Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten der Allgemeinordnung zu verhüten. Ob eine

Ausnahmesituation im erwähnten Sinn vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die das

Verwaltungsgericht frei überprüft (RB 1964 Nr. 28 = ZBl 66/1965, S. 176

= ZR 64 Nr. 185).

3.3.2

Die Liegenschaft L-Strasse 05 des privaten

Beschwerdegegners verfügt lediglich über eine Einzelgarage. Weitere

Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind auf dem Grundstück nicht vorhanden. Auf

der L-Strasse selber besteht ein öffentliches Parkverbot. Wie die vom

Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Referentenaugenscheins vom 11.

September 2003 eingereichten Fotos belegen, sind die Parkiermöglichkeiten auf

dem Grundstück des privaten Beschwerdegegners prekär. Wenn – mangels

anderer Abstellmöglichkeiten – auf der Zufahrt zur Garage ebenfalls

Fahrzeuge abgestellt werden, behindern sich die Fahrzeuge gegenseitig und

bedingen jeweils grössere Umparkiermanöver. Der Bedarf des privaten

Beschwerdegegners für einen zweiten Parkplatz ist offensichtlich und ausgewiesen.

Dies entspricht auch Art. 4.2.1 BZO, welcher hier für das Einfamilienhaus

des privaten Beschwerdegegners auf jeden Fall die Erstellung von zwei

Abstellplätzen vorschreibt.

Das Grundstück Kat.-Nr. 01 des privaten

Beschwerdegegners weist eine starke Hanglage auf. Die Zufahrt zur bestehenden

Einzelgarage ist topografisch bedingt ebenfalls steil. Eine sinnvolle

zusätzliche Abstellmöglichkeit für Motorfahrzeuge lässt sich nur entweder bergseits

der bestehenden privaten Zufahrt oder am geplanten Ort realisieren. Ein Abstellplatz

bergseits würde indessen einen starken Einschnitt in den Hang mit umfangreichen

Stützmauern oder anderen Hangsicherungen voraussetzen. Ein solcher Abstellplatz

hätte nicht nur erhebliche Kosten zur Folge, sondern wäre wegen der notwendigen

Sicherungsvorkehren auch einordnungsmässig unbefriedigend. Demgegenüber ist die

Einordnung des geplanten Abstellplatzes als Fortsetzung der bereits bestehenden

Terrasse problemlos. Die gewählte Lösung ist sinnvoll, topografisch und durch

die Grundstücksform vorgegeben und erfüllt die erwähnten Voraussetzungen für

die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Nachbarliche Interessen werden durch

die geplante Lösung keine beeinträchtigt. Die Gemeinde als Grundeigentümerin

des öffentlichen Fusswegs Kat.-Nr. 01 wie auch der Eigentümer der westlich

des Fusswegs gelegenen Liegenschaft Kat.-Nr. 04 haben ihr Einverständnis

zum Baugesuch erteilt. Von einer "bedrohlichen Situation" für die

Fusswegbenutzer kann nicht gesprochen werden. Das Bauprojekt steht auch einem

allfälligen Ausbau des Fusswegs nicht entgegen. Hinzu kommt, dass die Erstellung

eines Parkplatzes an sich als Anlage nicht abstandspflichtig ist. Die

Einhaltung eines Wegabstands ist hier allein deshalb erforderlich, weil der

private Beschwerdegegner infolge der Steilheit des Geländes und zur Wahrung der

Belichtungsverhältnisse im Untergeschoss eine Plattform erstellen muss. Für den

Beschwerdeführer als Eigentümer der bergseits auf der gegenüberliegenden

Strassenseite gelegenen Liegenschaft L-Strasse 06 ergeben sich – wenn

überhaupt – keine anderen oder intensiveren Beeinträchtigungen durch den

neuen Abstellplatz, als wenn dieser bergseits der privaten Zufahrt realisiert

würde. Unter all diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die Erteilung

einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Wegabstands durch

den Abstellplatz zu bejahen. Das Baugesuch ist unter diesem Gesichtspunkt

bewilligungsfähig.

4.

4.1

Gemäss § 233

Abs. 1 in Verbindung mit § 234 PBG dürfen Bauten und Anlagen nur auf

Grundstücken erstellt werden, die – nach Massgabe des Gesetzes (vgl. § 236 f.

PBG) – erschlossen sind. Dies gilt laut § 233 Abs. 2 PBG auch

für Umbauten oder Nutzungsänderungen, durch die von den bisherigen

Verhältnissen wesentlich abgewichen wird.

Die Erstellung des zusätzlichen Abstellplatzes stellt

keine wesentliche Abweichung von den bisherigen Verhältnissen dar (vgl.

nachfolgend, E. 4.6). Da die bisherige Zufahrt und Erschliessung des

Baugrundstücks unverändert bleiben, greifen demgemäss die Anforderungen an die

Erschliessung (§ 237 PBG) von vornherein nicht ein. Die Einwände des Beschwerdeführers,

die Zufahrt sei sowohl hinsichtlich der Gefällsverhältnisse, der Einlenkerradien,

der Sichtweiten und der Einhaltung der Regeln der Strassenverkehrsgesetzgebung

ungenügend, sind unbehelflich. Selbst wenn aber die bestehende Zufahrt mit Hinblick

auf die Erschliessungsanforderungen von § 237 PBG zu überprüfen wäre,

erweist sich die angefochtene Baubewilligung aus den nachfolgenden Gründen (E. 4.2–4.5)

als bewilligungsfähig.

4.2

§ 236

Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein

Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich

sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine

der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt

für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1

PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrs­sicher sein. Der Regierungsrat

erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese

sind richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen

örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5,

mit Hinweisen auf frühere Entscheide).

Bei der Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen

Erschliessung steht der Gemeinde ein von der Rekursinstanz zu beachtender

Ermessensspielraum zu (RB 1986 Nr. 13). Dies gilt auch bei der Prüfung der

Frage der Verkehrssicherheit (VGr, 18. Dezember 2001, VB.2001.00205). Dem

Katalog der zulässigen Abweichungen in § 6 Abs. 2 Verkehrssicherheitsverordnung

vom 15. Juni 1983 von den im Anhang dieser Verordnung geregelten technischen

Anforderungen an Ausfahrten kommt keine abschliessende Bedeutung zu. Denn dies

würde im Widerspruch zum genannten, der Gemeinde bei der Anwendung von § 237

Abs. 1 und 2 PBG zukommenden Ermessensspielraum stehen. Entsprechend hat

das Verwaltungsgericht schon mehrmals entschieden, dass es sich (auch) beim

Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung um Normalien handle, von denen

allgemein gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG abgewichen werden könne (VGr,

27.

September 1988, VB 88/0078; zu § 11 Zugangsnormalien vom 9.

Dezember 1987 vgl. RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45). Das folgt

letztlich auch aus § 237 Abs. 2 PBG, wonach der Regierungsrat über

die Anforderungen (an Zufahrten) Normalien erlässt.

Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes

wegen eingeschränkt. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nur

Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959). Eine freie Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht

nicht zu.

4.3

Während

der Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch geltend machte, die Einlenkerradien

seien ungenügend, gesteht er nunmehr vor Verwaltungsgericht ein, dass solche

vorhanden seien. Der talseitige Einlenkerradius beschlage jedoch den

öffentlichen Fussweg Kat.-Nr. 03 und das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 04,

ohne die erforderliche rechtliche Sicherung aufzuweisen. Eine weitergehende

rechtliche Sicherung ist vorliegend indessen nicht erforderlich. Soweit der

Einlenker öffentlichen Grund (Fussweg) beansprucht, genügt die Bewilligung der

zuständigen Behörde; eine dienstbarkeitsrechtliche Sicherung ist weder

erforderlich noch üblich. Von einer solchen kann vorliegend auch insofern abgesehen

werden, als der Einlenker die benachbarte Parzelle Kat.-Nr. 04 lediglich

geringfügig beansprucht. Diese Beanspruchung besteht zudem schon seit langem

und der Grundeigentümer hat dem streitigen Baugesuch schriftlich zugestimmt.

4.4

Was die

bestehende Ausfahrt betrifft, so überschreitet diese unbestrittenermassen die

maximal erlaubte Neigung von 5 % innerhalb von 6 m ab der Strassengrenze und

wohl auch den maximal zulässigen Gefällsbruch an der Strassengrenze von 6 % gemäss

Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung. Wie die Baurekurskommission aufgrund

der Sachverhaltsfeststellungen anlässlich des Augenscheins festgehalten hat,

ist aber das Gefälle nicht Quelle einer grossen zusätzlichen Gefahr, zumal die

Ausfahrt offenbar auch nie zu einem Unfall geführt habe. Es kommt hinzu, dass

die Ausfahrt auf der Aussenseite einer Kurve liegt, welche ohnehin eine

langsame Fahrweise verlangt, und dass die Sichtverhältnisse dort nicht

ungenügend sind. Diese Einschätzung deckt sich mit jener der örtlichen Baubewilligungsbehörde.

Wenn Letztere unter diesen Umständen die Voraussetzungen für ein Abweichen von

den üblicherweise geltenden Vorgaben gemäss Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung

als erfüllt betrachtete, so hat sie den ihr hierbei zustehenden Ermessenspielraum

nicht überschritten.

4.5

Entgegen

den Ausführungen des Beschwerdeführers untersagt die eidgenössische

Strassenverkehrsgesetzgebung, insbesondere Art. 17 der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV), nicht das Rückwärtsfahren

in die Einfahrt zur Liegenschaft L-Strasse 05. Art. 17 Abs. 1 VRV

verlangt den Beizug einer Hilfsperson bei "Fahrzeugen mit beschränkter

Sicht nach hinten", also bei Lastwagen und Ähnlichem. Art. 17 Abs. 2

VRV untersagt das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche

Strassenverzweigungen, was vorliegend auch nicht der Fall ist. Art. 17 Abs. 3

VRV regelt schliesslich das Verhalten beim Rückwärtsfahren auf

unübersichtlichen Strassen oder über längere Strecken und erlaubt dies somit

grundsätzlich. Zurecht weist zudem der private Beschwerdegegner darauf hin,

dass der geplante Abstellplatz die Situation verbessern würde, weil dann

Wendemanöver auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 selber möglich sind, während

heute keine Wen­demöglichkeit besteht.

4.6

Gemäss § 357

Abs. 4 PBG kann die baurechtliche Bewilligung verlangen, dass Verbesserungen

gegenüber dem bestehenden Zustand vorgenommen werden, die im öffentlichen

Interesse liegen und nach den Umständen zumutbar sind. Die Baurekurskommission

hat die Bewilligungsfähigkeit des geplanten Abstellplatzes im Hinblick auf die

bestehende Ausfahrt nicht unter dem Aspekt dieser gesetzlichen Bestandesgarantie

geprüft, während der Beschwerdeführer eine neue und weitergehende Abweichung

von den Vorschriften der Verkehrssicherheit vorbringt. Die vom Beschwerdeführer

gerügten Gefällsverhältnisse und Sichtweiten ändern sich indessen mit der

Realisierung des Abstellplatzes nicht. Wie die Rekurskommission zu Recht

ausgeführt hat, wird mit der zusätzlichen Parkiergelegenheit kaum Mehrverkehr

gegenüber dem jetzigen Zustand entstehen. Durch die Freihaltung der Zufahrt ist

vielmehr eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zu erwarten, indem auf dem

Grundstück L-Strasse 05 selber eine Wendemöglichkeit geschaffen wird und in Zukunft

weniger Umparkiermanöver anfallen dürften, um die Garage oder Zufahrt freizu­machen.

Der Abstellplatz kann als massvolle und nach § 357 Abs. 1 PBG

zulässige Erweiterung qualifiziert werden und ist auch unter diesem

Gesichtspunkt bewilligungsfähig.

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu.

Hingegen ist er in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG zu

verpflichten, dem privaten Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine

Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Soweit Letzterer eine Parteientschädigung

auch für das Rekursverfahren fordert, ist auf seinen Antrag nicht einzutreten,

da er den Rekursentscheid nicht innert Frist angefochten hat und das

Verwaltungsrechtspflegegesetz die Möglichkeit einer Anschlussbeschwerde nicht

vorsieht. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'210.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Mitteilung an…