VB.2003.00430
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00430
18. August 2004Deutsch20 min
(URT.2004.8103)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00430
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.08.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Fahrzeugabstellplatz: Abstandsverletzung, Ausnahmebewilligung, Verkehrssicherheit.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die geplante Plattform für einen Abstellplatz, welche in den Wegabstandsbereich ragen soll, nicht in Anwendung von § 260 Abs. 3 PBG bewilligungsfähig, da sie zusammen mit der bereits bestehenden, 2 m breiten Terrasse über beide Gebäudeecken vorspringt und deshalb nicht mehr als einzelner Vorsprung qualifiziert werden kann und zudem mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnimmt (E. 3.2).
Die Plattform kann nur mit einer Ausnahmebewilligung nach § 220 PBG bewilligt werden Diese Voraussetzungen sind vorliegend für die Unterschreitung des Wegabstands erfüllt (E. 3.3).
Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit einer Zufahrt steht der kommunalen Bewilligungsbehörde ein von der Rekursinstanz zu beachtender Ermessensspielraum zu. Unter besonderen Verhältnissen kann von den im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung geregelten technischen Anforderungen an Ausfahrten abgewichen werden (E. 4.2).
Im vorliegenden Fall stehen die Einlenkerradien, Gefälls- und Sichtverhältnisse sowie die Vorschriften der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung der Bewilligungsfähigkeit des geplanten Abstellplatzes nicht entgegen (E. 4.3.-4.5).
Abweisung
Stichworte:
ABSTELLPLATZ
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
VERKEHRSSICHERHEIT
WEGABSTAND
Rechtsnormen:
§ 220 PBG
§ 236 Abs. I PBG
§ 237 PBG
§ 237 Abs. I PBG
§ 237 Abs. II PBG
§ 357 Abs. I PBG
§ 357 Abs. IV PBG
§ 360 Abs. III PBG
Publikationen:
BEZ 2004 Nr. 64 S. 15
RB 2004 Nr. 70
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Der Bauvorstand der Gemeinde Oetwil an der Limmat erteilte
am 19. Dezember 2002 im Anzeigeverfahren A die baurechtliche Bewilligung für
die Erstellung eines Fahrzeugabstellplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der L-Strasse 05 in Oetwil.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob A, Eigentümer des auf der
gegenüberliegenden Seite der L-Strasse gelegenen Liegenschaft, am 26. März 2003
Rekurs an die Baurekurskommission I. Diese wies den Rekurs nach
Durchführung eines Augenscheines am 10. Oktober 2003 ab und bestätigte die
angefochtene Verfügung im beurteilten Umfang.
III.
Mit Beschwerde vom 17. November 2003 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den angefochtenen Rekursentscheid sowie die Verfügung des
Bauvorstands des Gemeinderats Oetwil vom 19. Dezember 2002 aufzuheben und die
Baubewilligung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegner.
Die Baurekurskommission I und der private
Beschwerdegegner schlossen auf Abweisung der Beschwerde; Letzterer beantragte
zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren. Der Bauvorstand der Gemeinde Oetwil verzichtete am 1.
Dezember 2003 auf eine Beschwerdeantwort.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. März 2004
wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um eine Replik einzureichen,
beschränkt auf die Frage, ob für die Unterschreitung des Wegabstands die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 220
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) erfüllt seien.
Weiter konnte sich der Beschwerdeführer zu den vom privaten Beschwerdegegner
eingereichten Fotos äussern. Der Beschwerdeführer erstattete die Replik am 10.
Mai 2004, und die Beschwerdegegner reichten hierauf am 14. bzw. am 16. Juni
2004.
eine Duplik ein.
Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften
werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer und der private Beschwerdegegner
beantragen in prozessualer Hinsicht die Durchführung eines Augenscheins. Da der
massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich
indessen ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995 Nr. 12
= BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Die auf einem Referentenaugenschein
beruhenden Feststellungen der Vorinstanz über die örtlichen Verhältnisse,
insbesondere die bei den Akten liegenden Fotografien und das Protokoll des Augenscheins,
können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden und dokumentieren die
örtlichen Verhältnisse in rechtsgenügender Weise.
2.
2.1
Der
private Beschwerdegegner plant die Erstellung eines Fahrzeugabstellplatzes auf
seinem der Wohnzone W1.2a zugeteilten Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse
05.
in Oetwil an der Limmat. Dieser Abstellplatz soll in einer Höhe von rund 1 m
über dem gestalteten Terrain mittels einer Plattform an die Nordwestfassade
des bestehenden Einfamilienhauses Assek.-Nr. 02 "gehängt" und
auf das Terrain sowie eine bereits bestehende Terrasse abgestützt werden. Die
bestehende Plattform bzw. der geplante Autoabstellplatz weisen einen Abstand
von rund 2 m zum öffentlichen Fussweg (Kat.-Nr. 03) auf.
2.2
Die
Baurekurskommission I führt in ihrem Entscheid vom 10. Oktober 2003 zum Abstand
zur angrenzenden Fusswegparzelle Kat.-Nr. 03 aus, entgegen der Auffassung
der kommunalen Baubehörde handle es sich bei der der Fassade vorgelagerten und
auf das Erdreich abgestützten Plattform um einen oberirdischen Gebäudeteil.
Oberirdische Gebäude wie auch Teile von Gebäuden und Gebäudebestandteile hätten
gemäss § 265 Abs. 1 PBG grundsätzlich einen Abstand von 3,5 m
gegenüber Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung – wie
hier – keine anderen Abstände vorschreibe. Soweit indessen
Gebäudebestandteile als einzelne Vorsprünge im Sinn von § 260 Abs. 3
PBG zu qualifizieren seien, dürften diese bis zu 2 m in den Abstandsbereich
hineinragen. Letztere Bestimmung finde nicht nur bei Grenzabständen gegenüber
Nachbargrundstücken, sondern auch bei Strassen- und Wegabständen Anwendung. Die
Abstellplattform lasse sich ohne weiteres als ein in analoger Anwendung von § 260
Abs. 3 PBG zulässiger Vorsprung charakterisieren; es liege daher keine
Abstandsverletzung vor.
Was die gerügte Verkehrssicherheit betreffe, so habe am
Augenschein festgestellt werden können, dass die L-Strasse, welche hier
Grundstücke am Rande des überbauten Gebiets von Oetwil erschliesse, kein sehr
grosses, sondern ein mittleres Verkehrsaufkommen aufweise. Es herrsche kein
Durchgangsverkehr. Die Ausfahrt überschreite zwar die maximal zulässige Neigung
von 5 % innerhalb von 6 m ab der Strassengrenze bzw. wohl auch den maximal
zulässigen Gefällsbruch gemäss Verkehrssicherheitsverordnung. Indessen sei das
Gefälle nicht Quelle einer grossen zusätzlichen Gefahr, zumal die Ausfahrt in
den letzten Jahrzehnten offenbar auch nie zu einem Unfall geführt habe. Zudem
liege die Ausfahrt auf der Aussenseite einer Kurve, welche ohnehin eine langsame
Fahrweise bedinge, und die Sichtverhältnisse seien nicht ungenügend.
Einlenkerradien seien vorhanden. Wenn die Bewilligungsbehörde unter diesen
Umständen zum Schluss gekommen sei, die bestehende Ein-/Ausfahrt sei bezüglich
Verkehrssicherheit nicht mangelhaft, sei dies vertretbar und liege innerhalb
des ihr zukommenden Ermessensspielraums. Zudem komme es vorliegend mangels
einer wesentlichen Abweichung von den gegenwärtigen Verhältnissen bzw. mangels
einer aufgrund der Realisierung des angefochtenen Projekts stärkeren Belastung
der Zufahrtswege nicht darauf an, ob die grundstücksinterne Zufahrt in ihrem
heutigen Ausbaustand sämtlichen Anforderungen der Verkehrssicherheit genüge
oder nicht (vgl. § 233 PBG). Da mit dem angefochtenen Beschluss eine
Parkiergelegenheit geschaffen werden soll, deren Benutzung die weit gehende
Freihaltung der grundstücksinternen Zufahrt voraussetze, könnten in aller Regel
nicht mehr Fahrzeuge die Ein-/Ausfahrt benutzen als vorher. Ergebe sich aber
keine stärkere Nutzung, könne auch nicht auf eine Verschlechterung der
Verkehrsverhältnisse geschlossen werden.
2.3
Diesen
Ausführungen hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift an das
Verwaltungsgericht entgegen, eine analoge Anwendung von § 260 Abs. 3
PBG sei rechtlich unhaltbar und werde von der Lehre abgelehnt. Zudem bestimme Art. 4.1.5
der Bau- und Zonenordnung Oetwil an der Limmat vom 2. Juli 1996 (BZO), dass für
unterirdische Gebäude und Gebäudeteile ein Strassen-, Weg- und Platzabstand von
3,5 m (Satz 2) gelte. Wenn aber sogar unterirdische Gebäudeteile, welche
ohne gegenteilige Anordnung (§ 269 PBG) keinen Wegabstand einhalten
müssten, gemäss Bauordnung einen solchen einzuhalten hätten, fehle jede Grundlage
für die Annahme, bei oberirdischen Gebäudeteilen komme § 260 Abs. 3
PBG zur Anwendung. Selbst wenn dies aber zuträfe, wäre die geplante Verlängerung
der bestehenden Terrasse unzulässig. Vorliegend rage bereits die bestehende
Terrasse auf mehr als der Hälfte der Westfassade um 1,5 m in den
Wegabstandsbereich von 3,5 m hinein. Die Verlängerung der bestehenden Fassade
führe unzulässigerweise zu einer weiter gehenden Abweichung im Sinn von § 357
Abs. 1 PBG.
Die bestehende Ausfahrt sei weiter baurechtswidrig, weil
die maximal erlaubte Neigung von 5 % innerhalb von 6 m ab der Strassengrenze
und auch der zulässige Gefällsbruch an der Strassengrenze nicht eingehalten
werde. Ein Einlenkerradius sei wohl vorhanden, doch beschlage dieser den
öffentlichen Fussweg Kat.-Nr. 03 und das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 04,
ohne jedoch die erforderliche rechtliche Sicherung aufzuweisen. Die Sichtverhältnisse
in der Kurve selber seien lediglich im Scheitelpunkt auf der Kurvenaussenseite
ausreichend. Wegen des starken Gefälles bestehe im Abstand von 2,5 m ab der
Strassengrenze keine genügende Sicht auf die L-Strasse. Sodann übergehe die Baurekurskommission,
dass ausgerechnet im gefährlichen Kurvenbereich der L-Strasse ein Manöver zur
Einfahrt rückwärts in die Zufahrt des Baugrundstücks notwendig sei. Auf der L-Strasse
herrsche durchaus Durchgangsverkehr, da die weiter hinten liegenden Grundstücke
der Bauzone sukzessive überbaut würden. Die Zufahrt sei sowohl hinsichtlich der
Gefällsverhältnisse als auch bezüglich Einlenkerradius, Sichtweiten und
Einhaltung der Regeln der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung
ungenügend. Schliesslich komme es entgegen der Auffassung der Vorinstanz durch
den zusätzlichen Abstellplatz zu Mehrverkehr auf dem Baugrundstück. Die heutige
Nutzung der Zufahrt und der seitlichen Umgebungsflächen mit mehreren Fahrzeugen
erfolge ohne dass hierfür eine baurechtliche Bewilligung eingeholt worden sei.
3.
3.1
Nach
Ansicht des Bauvorstands der Gemeinde Oetwil an der Limmat und des privaten Beschwerdegegners
ist der projektierte Abstellplatz auf einer Plattform kein Gebäude bzw. kein
Gebäudeteil und unterliegt damit auch nicht den Abstandsvorschriften. Wie die
Vorinstanz indessen zurecht festgehalten hat, stellt der Abstellplatz in der
gewählten Ausgestaltung, d.h. als Plattform, welche abgestützt wird und rund 1
m über dem gestalteten Boden und der Gebäudefassade vorgelagert erstellt werden
soll, einen oberirdischen Gebäudeteil dar. Als solcher hat das Bauprojekt die
Abstandsvorschriften einzuhalten. Ob der Abstellplatz auch in einer anderen
Form möglich wäre, welche nicht als Gebäudebestandteil zu qualifizieren wäre,
ist in diesem Zusammenhang unmassgeblich.
3.2
Nordwestlich
des streitigen Abstellplatzes verläuft der öffentliche Fussweg Kat.-Nr. 03.
Laut § 265 Abs. 1 PBG haben oberirdische Gebäude gegenüber
öffentlichen Wegen einen Abstand von 3,5 m einzuhalten, sofern – wie im
vorliegenden Fall – Baulinien fehlen und eine Festsetzung solcher auch nicht
nötig ist. Die Bau- und Zonenordnung kann andere Abstände vorschreiben.
3.2.1
Die Bau-
und Zonenordnung der Gemeinde Oetwil an der Limmat sieht keine anderen Abstände
von oberirdischen Gebäuden von öffentlichen Wegen vor. Die streitige Plattform
unterschreitet den demnach einzuhaltenden Wegabstand von 3,5 m um rund 1,5 m.
Gleichwohl hat die Vorinstanz das Bauvorhaben als bewilligungsfähig erachtet,
weil § 260 Abs. 3 PBG analog anzuwenden sei. Danach dürfen einzelne
Vorsprünge maximal 2 m in den Abstandsbereich hineinragen, Erker, Balkone und
dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge.
3.2.2
§ 260
Abs. 3 PBG ist von seiner Systematik her die "gemeinsame Bestimmung"
zu den Abstandsvorschriften der §§ 260 bis 274 PBG. Ob diese Vorschrift
auch auf die gegenüber Strassen, Wegen und Plätzen einzuhaltenden Abstände (§ 265
Abs. 1 PBG) anzuwenden ist, kann vorliegend offen bleiben. Denn § 260
Abs. 3 PBG findet (nur) Anwendung auf einzelne Vorsprünge, wobei
Balkone, Erker und dergleichen zudem höchstens einen Drittel der betreffenden
Fassadenlänge einnehmen dürfen. Hier soll der Autoabstellplatz als Verlängerung
der bereits bestehenden Terrasse ausgestaltet werden. Diese rund 2 m
breite Terrasse bzw. Plattform wäre nach Realisierung des streitigen
Bauprojektes länger als die Nordwestfassade, weil sie über die beiden
Gebäudeecken vorspringt. Ein solcher Vorsprung kann von vornherein nicht mehr
als einzelner Vorsprung qualifiziert werden. Als balkonähnlicher
Vorsprung wäre er schon deshalb unzulässig, weil er mehr als einen Drittel der
Fassadenlänge einnimmt. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, der streitige
Abstellplatz sei in Anwendung von § 260 Abs. 3 PBG bewilligungsfähig,
ist daher unbegründet.
3.3
Die
bestehende Terrasse, an welche die Plattform für den Abstellplatz angehängt werden
soll, erstreckt sich über rund die Hälfte der Nordwestfassade. Sie erfüllt
damit als balkonähnlicher Vorsprung die Voraussetzungen von § 260 Abs. 3
PBG zur Unterschreitung des Wegabstandes von 3,5 m (ebenfalls) nicht. Die
Erweiterung dieser Terrasse stellt damit eine Änderung einer
vorschriftswidrigen Baute dar, die nur unter den Voraussetzungen von § 357
Abs. 1 PBG bewilligt werden kann. Danach dürfen bestehende Bauten und
Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, umgebaut, erweitert und
– sofern sie sich für eine zonengemässe Nutzung nicht eignen –
anderen Nutzungen zugeführt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder
nachbarlichen Interessen entgegenstehen (Satz 1). Für neue oder
weitergehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen
vorbehalten (Satz 2).
3.3.1
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (RB 2002 Nr. 81 E. 2c = BEZ
2002.
Nr. 20, auch zum Folgenden) stellt der seitliche Anbau an einen
Bauteil, der bereits den einzuhaltenden Abstand unterschreitet, eine
"weitergehende Abweichung" im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2
PBG dar und bedarf daher einer Ausnahmebewilligung. Die Frage einer Ausnahmebewilligung
wurde im bisherigen Baubewilligungsverfahren nicht geprüft, vom privaten Beschwerdegegner
in der Beschwerdeantwort indessen aufgeworfen. Dem Verwaltungsgericht steht es
frei, die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Baugesuchs auch unter
rechtlichen Aspekten zu prüfen, welche von den Vorinstanzen nicht beachtet
wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52
N. 7, § 63 N. 10). Die Parteien konnten sich zur Anwendbarkeit
von § 220 PBG äussern.
Gemäss § 220 PBG darf von Bauvorschriften im
Einzelfall befreit werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die
Durchsetzung der Vorschriften unverhältnismässig erscheint. Eine Ausnahmebewilligung
bezweckt, im Einzelfall Härten und Unbilligkeiten zu beseitigen, die mit dem Erlass
der Regel nicht beabsichtigt waren. Es geht mithin um offensichtlich ungewollte
Wirkungen einer Vorschrift. Die Ausnahmebewilligung darf daher nicht dazu
eingesetzt werden, generelle Gründe zu berücksichtigen, die sich praktisch
immer anführen liessen; auf diesem Weg würde das Gesetz abgeändert (BGE 117 Ib
134). Eine Ausnahmebewilligung darf nur unter der Voraussetzung
"besonderer Verhältnisse" erteilt werden (RB 1981 Nr. 125 = BEZ
1981.
Nr. 34; RB 1981 Nr. 126; RB 1985 Nr. 103 = BEZ 1986 Nr. 4;
Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. A., Aarau 1985, § 155 N. 1;
Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, 2. A.,
Bern 1995, Art. 26/27 N. 4 f.; Charlotte Good-Weinberger, Die
Ausnahmebewilligung im Baurecht, insbesondere nach § 220 des zürcherischen
Planungs- und Baugesetzes, Zürich 1990, S. 102 ff.; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 17-14 ff.).
Weil es um die Befreiung von einer baurechtlichen Norm geht, müssen die
besonderen Verhältnisse baurechtlicher Natur sein, was zur Hauptsache im Fall
einer ungünstigen Form oder Beschaffenheit des Baugrundstückes oder aufgrund
von Eigenheiten des Projektes zutrifft (Zimmerlin, § 155 N. 6, mit
Hinweisen). Die Ausnahmebewilligung hat sich darauf zu beschränken, Härten,
Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten der Allgemeinordnung zu verhüten. Ob eine
Ausnahmesituation im erwähnten Sinn vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die das
Verwaltungsgericht frei überprüft (RB 1964 Nr. 28 = ZBl 66/1965, S. 176
= ZR 64 Nr. 185).
3.3.2
Die Liegenschaft L-Strasse 05 des privaten
Beschwerdegegners verfügt lediglich über eine Einzelgarage. Weitere
Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind auf dem Grundstück nicht vorhanden. Auf
der L-Strasse selber besteht ein öffentliches Parkverbot. Wie die vom
Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Referentenaugenscheins vom 11.
September 2003 eingereichten Fotos belegen, sind die Parkiermöglichkeiten auf
dem Grundstück des privaten Beschwerdegegners prekär. Wenn – mangels
anderer Abstellmöglichkeiten – auf der Zufahrt zur Garage ebenfalls
Fahrzeuge abgestellt werden, behindern sich die Fahrzeuge gegenseitig und
bedingen jeweils grössere Umparkiermanöver. Der Bedarf des privaten
Beschwerdegegners für einen zweiten Parkplatz ist offensichtlich und ausgewiesen.
Dies entspricht auch Art. 4.2.1 BZO, welcher hier für das Einfamilienhaus
des privaten Beschwerdegegners auf jeden Fall die Erstellung von zwei
Abstellplätzen vorschreibt.
Das Grundstück Kat.-Nr. 01 des privaten
Beschwerdegegners weist eine starke Hanglage auf. Die Zufahrt zur bestehenden
Einzelgarage ist topografisch bedingt ebenfalls steil. Eine sinnvolle
zusätzliche Abstellmöglichkeit für Motorfahrzeuge lässt sich nur entweder bergseits
der bestehenden privaten Zufahrt oder am geplanten Ort realisieren. Ein Abstellplatz
bergseits würde indessen einen starken Einschnitt in den Hang mit umfangreichen
Stützmauern oder anderen Hangsicherungen voraussetzen. Ein solcher Abstellplatz
hätte nicht nur erhebliche Kosten zur Folge, sondern wäre wegen der notwendigen
Sicherungsvorkehren auch einordnungsmässig unbefriedigend. Demgegenüber ist die
Einordnung des geplanten Abstellplatzes als Fortsetzung der bereits bestehenden
Terrasse problemlos. Die gewählte Lösung ist sinnvoll, topografisch und durch
die Grundstücksform vorgegeben und erfüllt die erwähnten Voraussetzungen für
die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Nachbarliche Interessen werden durch
die geplante Lösung keine beeinträchtigt. Die Gemeinde als Grundeigentümerin
des öffentlichen Fusswegs Kat.-Nr. 01 wie auch der Eigentümer der westlich
des Fusswegs gelegenen Liegenschaft Kat.-Nr. 04 haben ihr Einverständnis
zum Baugesuch erteilt. Von einer "bedrohlichen Situation" für die
Fusswegbenutzer kann nicht gesprochen werden. Das Bauprojekt steht auch einem
allfälligen Ausbau des Fusswegs nicht entgegen. Hinzu kommt, dass die Erstellung
eines Parkplatzes an sich als Anlage nicht abstandspflichtig ist. Die
Einhaltung eines Wegabstands ist hier allein deshalb erforderlich, weil der
private Beschwerdegegner infolge der Steilheit des Geländes und zur Wahrung der
Belichtungsverhältnisse im Untergeschoss eine Plattform erstellen muss. Für den
Beschwerdeführer als Eigentümer der bergseits auf der gegenüberliegenden
Strassenseite gelegenen Liegenschaft L-Strasse 06 ergeben sich – wenn
überhaupt – keine anderen oder intensiveren Beeinträchtigungen durch den
neuen Abstellplatz, als wenn dieser bergseits der privaten Zufahrt realisiert
würde. Unter all diesen Umständen sind die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Wegabstands durch
den Abstellplatz zu bejahen. Das Baugesuch ist unter diesem Gesichtspunkt
bewilligungsfähig.
4.
4.1
Gemäss § 233
Abs. 1 in Verbindung mit § 234 PBG dürfen Bauten und Anlagen nur auf
Grundstücken erstellt werden, die – nach Massgabe des Gesetzes (vgl. § 236 f.
PBG) – erschlossen sind. Dies gilt laut § 233 Abs. 2 PBG auch
für Umbauten oder Nutzungsänderungen, durch die von den bisherigen
Verhältnissen wesentlich abgewichen wird.
Die Erstellung des zusätzlichen Abstellplatzes stellt
keine wesentliche Abweichung von den bisherigen Verhältnissen dar (vgl.
nachfolgend, E. 4.6). Da die bisherige Zufahrt und Erschliessung des
Baugrundstücks unverändert bleiben, greifen demgemäss die Anforderungen an die
Erschliessung (§ 237 PBG) von vornherein nicht ein. Die Einwände des Beschwerdeführers,
die Zufahrt sei sowohl hinsichtlich der Gefällsverhältnisse, der Einlenkerradien,
der Sichtweiten und der Einhaltung der Regeln der Strassenverkehrsgesetzgebung
ungenügend, sind unbehelflich. Selbst wenn aber die bestehende Zufahrt mit Hinblick
auf die Erschliessungsanforderungen von § 237 PBG zu überprüfen wäre,
erweist sich die angefochtene Baubewilligung aus den nachfolgenden Gründen (E. 4.2–4.5)
als bewilligungsfähig.
4.2
§ 236
Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein
Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich
sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine
der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt
für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1
PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat
erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese
sind richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen
örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5,
mit Hinweisen auf frühere Entscheide).
Bei der Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen
Erschliessung steht der Gemeinde ein von der Rekursinstanz zu beachtender
Ermessensspielraum zu (RB 1986 Nr. 13). Dies gilt auch bei der Prüfung der
Frage der Verkehrssicherheit (VGr, 18. Dezember 2001, VB.2001.00205). Dem
Katalog der zulässigen Abweichungen in § 6 Abs. 2 Verkehrssicherheitsverordnung
vom 15. Juni 1983 von den im Anhang dieser Verordnung geregelten technischen
Anforderungen an Ausfahrten kommt keine abschliessende Bedeutung zu. Denn dies
würde im Widerspruch zum genannten, der Gemeinde bei der Anwendung von § 237
Abs. 1 und 2 PBG zukommenden Ermessensspielraum stehen. Entsprechend hat
das Verwaltungsgericht schon mehrmals entschieden, dass es sich (auch) beim
Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung um Normalien handle, von denen
allgemein gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG abgewichen werden könne (VGr,
27.
September 1988, VB 88/0078; zu § 11 Zugangsnormalien vom 9.
Dezember 1987 vgl. RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45). Das folgt
letztlich auch aus § 237 Abs. 2 PBG, wonach der Regierungsrat über
die Anforderungen (an Zufahrten) Normalien erlässt.
Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes
wegen eingeschränkt. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können nur
Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959). Eine freie Ermessensüberprüfung steht dem Verwaltungsgericht
nicht zu.
4.3
Während
der Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch geltend machte, die Einlenkerradien
seien ungenügend, gesteht er nunmehr vor Verwaltungsgericht ein, dass solche
vorhanden seien. Der talseitige Einlenkerradius beschlage jedoch den
öffentlichen Fussweg Kat.-Nr. 03 und das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 04,
ohne die erforderliche rechtliche Sicherung aufzuweisen. Eine weitergehende
rechtliche Sicherung ist vorliegend indessen nicht erforderlich. Soweit der
Einlenker öffentlichen Grund (Fussweg) beansprucht, genügt die Bewilligung der
zuständigen Behörde; eine dienstbarkeitsrechtliche Sicherung ist weder
erforderlich noch üblich. Von einer solchen kann vorliegend auch insofern abgesehen
werden, als der Einlenker die benachbarte Parzelle Kat.-Nr. 04 lediglich
geringfügig beansprucht. Diese Beanspruchung besteht zudem schon seit langem
und der Grundeigentümer hat dem streitigen Baugesuch schriftlich zugestimmt.
4.4
Was die
bestehende Ausfahrt betrifft, so überschreitet diese unbestrittenermassen die
maximal erlaubte Neigung von 5 % innerhalb von 6 m ab der Strassengrenze und
wohl auch den maximal zulässigen Gefällsbruch an der Strassengrenze von 6 % gemäss
Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung. Wie die Baurekurskommission aufgrund
der Sachverhaltsfeststellungen anlässlich des Augenscheins festgehalten hat,
ist aber das Gefälle nicht Quelle einer grossen zusätzlichen Gefahr, zumal die
Ausfahrt offenbar auch nie zu einem Unfall geführt habe. Es kommt hinzu, dass
die Ausfahrt auf der Aussenseite einer Kurve liegt, welche ohnehin eine
langsame Fahrweise verlangt, und dass die Sichtverhältnisse dort nicht
ungenügend sind. Diese Einschätzung deckt sich mit jener der örtlichen Baubewilligungsbehörde.
Wenn Letztere unter diesen Umständen die Voraussetzungen für ein Abweichen von
den üblicherweise geltenden Vorgaben gemäss Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung
als erfüllt betrachtete, so hat sie den ihr hierbei zustehenden Ermessenspielraum
nicht überschritten.
4.5
Entgegen
den Ausführungen des Beschwerdeführers untersagt die eidgenössische
Strassenverkehrsgesetzgebung, insbesondere Art. 17 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV), nicht das Rückwärtsfahren
in die Einfahrt zur Liegenschaft L-Strasse 05. Art. 17 Abs. 1 VRV
verlangt den Beizug einer Hilfsperson bei "Fahrzeugen mit beschränkter
Sicht nach hinten", also bei Lastwagen und Ähnlichem. Art. 17 Abs. 2
VRV untersagt das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche
Strassenverzweigungen, was vorliegend auch nicht der Fall ist. Art. 17 Abs. 3
VRV regelt schliesslich das Verhalten beim Rückwärtsfahren auf
unübersichtlichen Strassen oder über längere Strecken und erlaubt dies somit
grundsätzlich. Zurecht weist zudem der private Beschwerdegegner darauf hin,
dass der geplante Abstellplatz die Situation verbessern würde, weil dann
Wendemanöver auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 selber möglich sind, während
heute keine Wendemöglichkeit besteht.
4.6
Gemäss § 357
Abs. 4 PBG kann die baurechtliche Bewilligung verlangen, dass Verbesserungen
gegenüber dem bestehenden Zustand vorgenommen werden, die im öffentlichen
Interesse liegen und nach den Umständen zumutbar sind. Die Baurekurskommission
hat die Bewilligungsfähigkeit des geplanten Abstellplatzes im Hinblick auf die
bestehende Ausfahrt nicht unter dem Aspekt dieser gesetzlichen Bestandesgarantie
geprüft, während der Beschwerdeführer eine neue und weitergehende Abweichung
von den Vorschriften der Verkehrssicherheit vorbringt. Die vom Beschwerdeführer
gerügten Gefällsverhältnisse und Sichtweiten ändern sich indessen mit der
Realisierung des Abstellplatzes nicht. Wie die Rekurskommission zu Recht
ausgeführt hat, wird mit der zusätzlichen Parkiergelegenheit kaum Mehrverkehr
gegenüber dem jetzigen Zustand entstehen. Durch die Freihaltung der Zufahrt ist
vielmehr eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zu erwarten, indem auf dem
Grundstück L-Strasse 05 selber eine Wendemöglichkeit geschaffen wird und in Zukunft
weniger Umparkiermanöver anfallen dürften, um die Garage oder Zufahrt freizumachen.
Der Abstellplatz kann als massvolle und nach § 357 Abs. 1 PBG
zulässige Erweiterung qualifiziert werden und ist auch unter diesem
Gesichtspunkt bewilligungsfähig.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu.
Hingegen ist er in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG zu
verpflichten, dem privaten Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine
Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Soweit Letzterer eine Parteientschädigung
auch für das Rekursverfahren fordert, ist auf seinen Antrag nicht einzutreten,
da er den Rekursentscheid nicht innert Frist angefochten hat und das
Verwaltungsrechtspflegegesetz die Möglichkeit einer Anschlussbeschwerde nicht
vorsieht. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'210.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Mitteilung an…