VB.2003.00434
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00434
25. Februar 2004Deutsch31 min
(URT.2004.7787)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00434
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.02.2004
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ersatzpflicht für Gebäudeschaden
Deckungsausschluss für Hagelschäden an einer Flachdachfolie wegen Sorgfaltspflichtverletzung des Dachdeckers bei der Sanierung? Formelle Anforderungen an die Verwertung behördeninternen Fachwissens.
Die Rekurskommission der Gebäudeversicherung ist kein unabhängiges Gericht (E. 1.3). Verletzung des rechtlichen Gehörs im konkreten Fall (E. 2). Der Beizug externer Sachverständiger kommt nur in Betracht, wenn die Behörde nicht selber über das nötige Fachwissen verfügt (E. 3.2). Stützt sich die Behörde auf die Voten ihrer fachkundigen Mitglieder ab, sind diese Äusserungen zu protokollieren und ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme dazu einzuräumen (E. 3.3 und 3.4). Keine Heilung der Gehörsverletzung im konkreten Fall (E. 3.5).
Die Vorinstanz hat den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und womöglich nicht unter die relevante Rechtsfrage subsumiert: Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Dachdeckers ist nur anzunehmen, wenn dieser jene Schutzmassnahmen unterlassen hat, die nach einem objektivierten Massstab unter Berücksichtigung der berufsüblichen Sorgfaltspflichten von ihm erwartet werden durften (E. 4.2). Keine Überalterung der Dachfolie im vorliegenden Fall (E. 4.3).
Rückweisung zum Neuentscheid nach ergänzender Sachverhaltsabklärung.
Stichworte:
AKTENEINSICHT
DACHDECKER
DACHFOLIE
ELEMENTARSCHADEN
EXPERTISE
FACHKOMMISSION
FACHWISSEN
FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG
FLACHDACHFOLIE
GEBÄUDEVERSICHERUNG
GERICHT
GUTACHTEN
HAGEL
HEILUNG
MOTIVSUBSTITUTION
PROTOKOLLIERUNG
RECHTLICHES GEHÖR
REKURSKOMMISSION
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SORGFALTSPFLICHT
ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV
UNABHÄNGIGKEIT
VERMEIDBARKEIT
VORAUSSEHBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 30 Abs. I BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 20 Ziff. 3 GebäuderversG
§ 75 Abs. 4 GebäuderversG
§ 78 GebäuderversG
§ 145 Abs. II GVG
§ 1 Abs. III VO RK Gebäudevers
§ 2 VO RK Gebäudevers
§ 50 Abs. II VRG
§ 51 VRG
§ 64 Abs. I VRG
§ 71 VRG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 56 S. 113
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Am 24. Juni 2002 wurde die Flachdachfolie des
Gebäudes L-Strasse Nr. … in X, das im Eigentum von A steht, durch Hagelschlag
beschädigt. Die Gebäudeversicherung des Kanntons Zürich lehnte mit Verfügung
vom 11. Juli 2002 – mit der sie im Übrigen einen untergeordneten Schaden
an den Lamellenstoren anerkannte – eine Vergütung für die Schäden an der
Dachfolie ab. Diese seien vermeidbar gewesen, weil die Dachfolie in einem
schlechten Zustand gewesen sei. Mit Einspracheentscheid vom 27. August
2002 wurde diese Verfügung bestätigt.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 30. September 2002, verbessert mit
Eingabe vom 11. November 2002, liess A bei der Rekurskommission der
Gebäudeversicherung beantragen, es sei die Gebäudeversicherung zur Übernahme
sämtlicher "für die Instandstellung inkl. Provisorium der Dachfolie inkl.
Isolation" anfallenden Kosten, eventualiter zu einer Pauschalzahlung in
der Höhe von Fr. 249'457.70 zu verpflichten. In der Vernehmlassung vom
4.
Dezember 2002 beantragte die Gebäudeversicherung, den Rekurs abzuweisen.
In der Replik vom 20. Januar 2003 bzw. der Duplik vom 24. Februar
2003.
hielten die Verfahrensbeteiligten an ihren Anträgen fest. Am
10.
Juli 2003 nahm die Rekurskommission mit den Beteiligten und zwei
Auskunftspersonen – dem Dachdecker sowie einem Sachexperten der Sarnafil AG,
der Herstellerin der Dachfolie – einen Augenschein vor.
Mit Beschluss vom 22. September 2003 wies die
Rekurskommission den Rekurs ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass die Dachfolie
noch in einem akzeptablen Zustand gewesen sei und insofern – entgegen der
Ansicht der Gebäudeversicherung – kein mangelhafter Gebäudeunterhalt
anzunehmen sei. Hingegen sei die Folie an den beschädigten Stellen nicht oder
nicht genügend mit Kies abgedeckt gewesen. Der Kies sei nicht vom Sturmwind verweht
worden, sondern müsse im Zusammenhang mit den Dachsanierungsarbeiten im Bereich
der Lichtkuppeln entfernt worden sein. Wenn dies für die Arbeiten auch grundsätzlich
notwendig gewesen sei, so hätte dem Dachdecker doch zugemutet werden können, nur
die gerade zu bearbeitenden Dachflächen freizulegen und diese durch geeignete
Massnahmen vor Beschädigung zu schützen. Weil die Schäden demnach durch
zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, habe die
Gebäudeversicherung nicht für ihre Deckung aufzukommen.
III.
Gegen diesen Beschluss liess A am 21. November 2003
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, worin er folgende Anträge
stellen liess:
"1. Es seien
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I-III des Entscheides der Rekurskommission der
Gebäudeversicherung vom 22. September 2003 aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin
sei zu verpflichten, sämtliche für die Instandstellung inkl. Provisorium der
Dachfolie inkl. Isolation anfallenden Kosten zu übernehmen.
3. Eventualiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Pauschalzahlung
von Fr. 247'539.90 zu leisten.
4. Subeventualiter sei das
Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Ferner liess er die prozessualen Anträge stellen, es seien
erstens der Dachdecker und der Sachexperte der Sarnafil AG als Zeugen
einzuvernehmen, es sei zweitens bezüglich der Frauge einer
Sorgfaltspflichtverletzung eine Expertise einzuholen, es seien drittens die vollständigen
Akten von der Vorinstanz beizuziehen und es seien ihm viertens allfällige Stellungnahmen
der Gebäudeversicherung und der Rekurskommission zur Kenntnis- bzw.
Stellungnahme zuzustellen.
Die Gebäudeversicherung beantragte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2003 Abweisung der Beschwerde. Sie
hielt namentlich daran fest, dass die Dachfolie trotz Überalterung nicht
ersetzt worden sei, was als mangelhafter Gebäudeunterhalt zu werten sei. Mit
Schreiben vom 17./19. Dezember 2003 teilte die Rekurskommission den Verzicht
auf eine Vernehmlassung mit.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Nach § 78 des Gesetzes über die
Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG) ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kanntons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.2
Die Vorinstanz hat ihre Akten, die mit
Präsidialverfügung vom 25. November 2003 angefordert worden waren, dem
Verwaltungsgericht übermittelt. Ihr Schreiben vom 17./19. Dezember 2003
und die Beschwerdeantwort sind dem Beschwerdeführer am 8. Januar 2004 zugesandt
worden. Dessen prozessualen Anträgen 3 und 4 ist damit entsprochen worden.
1.3 Der Beschwerdeführer beruft sich
darauf, dass die von ihm allenfalls vorgebrachten neuen tatsächlichen
Behauptungen im Sinn von § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) durch den angefochtenen Entscheid notwendig geworden
seien. Die Beschwerdegegnerin bestreitet dies.
Ob der Beschwerdeführer neue tatsächliche Behauptungen
vorbringt, kann offen bleiben. § 52 Abs. 2 VRG findet nur Anwendung,
wenn das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet. Dies
ist hier nicht der Fall: Zwar wird in § 75 Abs. 4 GebäudeversG der
Rekurskommission Unabhängigkeit in der Rechtsprechung garantiert. Doch werden
das juristische Sekretariat und die Kanzlei der Kommission von der Direktion
der Justiz und des Innern bestellt, bei der sich auch der Sitz der Rekurskommission
befindet. Die Direktion übt zudem die administrative Aufsicht über die
Rekurskommission aus (§ 1 Abs. 3 und § 2 der Verordnung über die
Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 1. März 2000). Angesichts
dieser Verflechtung mit der zuständigen Direktion ist die Rekurskommission
der Gebäudeversicherung kein unabhängiges Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. auch BGr, 3. November 2003,
2P.252/2003, E. 3.4.1, www.bger.ch, zur ähnlich organisierten
Rekurskommission der Universität; BGE 123 I 87 E. 4a).
2.
Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von
Verfahrensvorschriften sowie die unrichtige und ungenügende Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Im Folgenden ist zunächst auf die
Frage einzugehen, ob der vorinstanzliche Entscheid in formeller Hinsicht zu
beanstanden ist.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass
die Vorinstanz ihn aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer
erneuten Stellungnahme hätte auffordern müssen, da sie eine Motivsubstitution
vorgenommen habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, zumindest der
beschwerten Partei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn die Behörde
ihren Entscheid auf einen Rechtssatz oder Rechtsgrund abzustützen gedenkt, der
im vorangegangenen Verfahren nicht angerufen wurde und dessen Stellenwert die
Beteiligten im konkreten Fall auch nicht abschätzen konnten (Kölz/ Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 19 mit Hinweisen).
2.2
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdegegnerin
in ihrer Verfügung vom 11. Juli 2002 und im Einspracheentscheid vom
27. August 2002 die Vergütung des Schadens wegen des angeblich schlechten
Zustands der Dachfolie verweigert. Sie hatte jedoch zugleich darauf
hingewiesen, dass die Kies-Schutzschicht teilweise gefehlt habe, wobei sie
allerdings keinen Bezug zu den damals im Gang befindlichen Sanierungsarbeiten
hergestellt hatte. Der Beschwerdeführer seinerseits hatte bereits in der Einsprache
vom 12. August 2002 den Vorwurf behandelt, die Schutzschicht habe gefehlt,
und hatte dabei ein korrektes Vorgehen des Dachdeckers bei den
Sanierungsarbeiten behauptet. Im Rekursverfahren waren sowohl der Beschwerdeführer
als auch die Beschwerdegegnerin auf das Fehlen der Schutzschicht eingegangen,
wobei allerdings Ausmass und Grund der Abdeckung unklar blieben. Schliesslich
äusserten sich die Beteiligten am Augenschein noch einmal zu dieser Frage. Da
die Entfernung der Kies-Schutzschicht demnach im Lauf des Verfahrens mehrmals
angesprochen worden war, konnte abgeschätzt werden, dass die Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung
bei der Abdeckung für den Entscheid von Bedeutung sein könnte, und es hätte
dem Beschwerdeführer freigestanden, sich spätestens in der Rekursreplik dazu
noch eingehender zu äussern. Die Vorinstanz war also nicht gehalten, vor ihrem
Entscheid dem Beschwerdeführer nochmals das rechtliche Gehör zu dieser Frage
zu gewähren.
2.3
In der Beschwerdeschrift verweist der
Beschwerdeführer wiederum auf die Intensität des Hagelgewitters vom
24. Juni 2002, ohne der Vorinstanz, die sich mit diesem Umstand nicht
auseinander gesetzt hat, direkt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen.
Bereits in der Rekursschrift und der Replik im Rekursverfahren hatte der Beschwerdeführer
geltend gemacht, jener Hagelsturm sei so ungewöhnlich stark gewesen, dass der
Schaden unvorhersehbar und unvermeidbar gewesen sei. Weder ist die Vorinstanz
materiell auf dieses Argument eingegangen noch geht aus ihrem Entscheid
hervor, weshalb sie dieses Vorbringen für unerheblich oder unrichtig gehalten
hat. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 369 mit
zahlreichen Hinweisen). Es wird im Zusammenhang mit der Prüfung der übrigen
geltend gemachten formellen Mängel des vorinstanzlichen Entscheids zu klären
sein, ob dieser Fehler durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt
werden kann (hinten 3.5).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, namentlich zur Frage einer
allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung den Dachdecker als Zeugen
einzuvernehmen und eine Expertise einzuholen. Die Vorinstanz hat die
entsprechenden Anträge im Rekursverfahren mit der Begründung abgewiesen, die
Einholung eines Gutachtens komme nicht in Betracht, da das notwendige
Fachwissen innerhalb der Rekurskommission vorhanden sei; zudem hätten der
Dachdecker und ein Sachexperte der Sarnafil AG als Auskunftspersonen am
Augenschein teilgenommen.
3.1 Laut den Anträgen des Beschwerdeführers soll
sich der Dachdecker als Zeuge dazu äussern,
an welchen Stellen der Kies
bewusst für die Sanierungsarbeiten entfernt und an welchen er vom Sturmwind
verweht worden war;
an welchen Stellen die
Dachfolie beschädigt worden war;
ob Schutzmassnahmen bei Sanierungsarbeiten
während weniger Wochen im Frühsommer branchenüblich sind;
ob nach dem Schadenereignis der
Kies zur Schadenabschätzung auf die Seite geschoben wurde.
Zu den beiden ersten Fragen hat sich der Dachdecker
immerhin bereits als Auskunftsperson am Augenschein geäussert. Eine weitere
Befragung ist nur angezeigt, wenn der Sachverhalt ungenügend oder unrichtig
erstellt wurde und sie das geeignete Mittel zur Abklärung des Sachverhalts
darstellt (dazu hinten 6).
3.2 Der Beizug externer Fachpersonen kommt – wie die Vorinstanz zu
Recht ausführt – nur in Betracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht
innerhalb der entscheidenden Behörde vorhanden ist (VGr, 16. Februar
2001, VB.2000.00312, E. 1d, www.vgrzh.ch; vgl. auch § 171 der
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976). Die Bestellung von Fachgerichten
und ‑kommissionen soll gerade zeitaufwendige und kostspielige Gutachten
überflüssig machen (vgl. Hans-Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht,
4. A., Zürich 1996, § 29 Rz. 78). Ein generelles Recht auf
Durchführung externer Expertisen ergibt sich weder aus der Offizialmaxime
noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (VGr, 16. Februar 2001,
VB.2000.00312, E. 1d, www.vgrzh.ch). Sind die zu behandelnden Fragen für Personen mit einer bestimmten
fachtechnischen Grundausbildung allgemein verständlich, bedarf es auch nicht
des Beizugs einer spezifisch in einem engen Fachgebiet ausgebildeten und
tätigen Person (vgl. BGr, 18. Dezember 2002, sic! [Zeitschrift für Immaterialgüter-,
Informations- und Wettbewerbsrecht] 2003 S. 600 E. 1.1;
Verwaltungsrekurskommission SG, 15. Juli 1993, SGGVP 1993 Nr. 29). Es
ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das
Fachwissen ihrer beiden als Architekten tätigen oder zumindest ausgebildeten
Kommissionsmitglieder abgestellt hat. Zu prüfen bleibt, ob die formellen Anforderungen
bei der Berücksichtigung des internen Fachwissens eingehalten wurden.
3.3 Das
Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt die Berücksichtigung behördeninternen Fachwissens
nicht. Hingegen sieht § 145 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976 (GVG) vor, dass die Äusserungen der
sachkundigen Gerichtsmitglieder zu protokollieren sind, wenn wegen deren
besonderem Fachwissen vom Beizug Sachverständiger abgesehen wird. § 145
Abs. 2 GVG wird von der Verweisung in § 71 VRG erfasst (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 71 N. 1). Zwar wären die in § 71 VRG für
anwendbar erklärten Paragraphen des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgrund der
systematischen Stellung der Verweisnorm grundsätzlich nur für das
Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (gemäss dem dritten Abschnitt
lit. B des Verwaltungsrechtspflegegesetzes) heranzuziehen. Aus sachlicher
Sicht ist diese Auslegung allerdings zu eng. Jedenfalls schliesst § 71 VRG
nicht aus, die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes im nichtstreitigen
Verwaltungsverfahren und im Rekursverfahren analog anzuwenden
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4a-17 N. 3; vgl. auch § 71
N. 2). Ob dies angebracht
ist, ergibt sich aus der Auslegung der entsprechenden Bestimmungen. So hat etwa
das Verwaltungsgericht § 154 GVG ohne weiteres auf das Verfahren vor den
Schätzungskommissionen angewandt, das sich zwar nicht nach dem
Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet, dessen Rechtsgrundlagen aber ebenfalls
nicht generell auf das Gerichtsverfassungsgesetz verweisen (VGr, 8. Juni
2001, VR.2001.00004, E. 2a). Auch die Regelung von § 145 Abs. 2
GVG, die der korrekten Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie im
weitern Sinn dem Schutz der Verfahrensrechte der Beteiligten dient, ist auf
das Rekursverfahren analog anzuwenden.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Äusserungen
ihrer sachverständigen Mitglieder, auf die sie sich abstützt, nicht protokolliert.
Die Anforderungen gemäss § 145 Abs. 2 GVG wurden demnach nicht
eingehalten. Damit stellt sich die Frage nach den Konsequenzen der Verletzung
dieser Verfahrensvorschrift; es wäre denkbar, § 145 Abs. 2 GVG als
blosse Ordnungsvorschrift zu betrachten, deren Missachtung nicht zur Aufhebung
des betreffenden Entscheids führen muss, sofern die mit dieser Bestimmung
verfolgten Ziele – die korrekte Feststellung und Würdigung des Sachverhalts
sowie die Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten – ungefährdet bleiben.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
3.4.1 Laut
dem Kassationsgericht und der vorherrschenden Lehre zum Zivilprozessrecht hat
ein Gericht, wenn es massgeblich auf die Sachkunde eines Mitglieds abstellt,
den Parteien das Recht zur Stellungnahme zu dessen Votum zu gewähren, weil sie
sonst schlechter gestellt würden als bei der Einholung eines externen
Gutachtens (KassGr, 1. Juni 1981, ZR 80 Nr. 46 = SJZ 1982
S. 237; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. A., Zürich 1997, § 171 N. 11a; Robert Hauser/Erhard Schweri,
Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 145
N. 6; Walder-Richli, § 29 Rz. 78; a.M. Eugène Brunner, Die
Verwertung von Fachwissen im handelsgerichtlichen Prozess, SJZ 1992,
S. 22 ff., 24 f.; Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. A., Zürich 1979, S. 348). Das Verwaltungsgericht hat bisher,
soweit ersichtlich, eine entsprechende Frage nicht beantworten müssen; als es allerdings
in einem Fall das Vorgehen einer Baurekurskommission, die einen Fachbericht
von einem ihrer Mitglieder hatte erstellen lassen, überprüfte und guthiess,
stellte es beiläufig auch fest, dass die Parteien zu diesem Fachbericht hatten
Stellung nehmen können (VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 2a,
www.vgrzh.ch).
3.4.2 In der
Lehre zum Verwaltungsprozessrecht wird teilweise die Ansicht vertreten, der
Anspruch auf rechtliches Gehör gewähre kein umfassendes Recht, zu verwaltungsinternen
Amtsberichten Stellung zu nehmen (Albertini, S. 356; a.M.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 37; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,
Zürich 1998, Rz. 322 [je mit weitern Hinweisen auf die uneinheitliche
Praxis]). Träfe dies zu, so schlösse es wohl im entsprechenden Rahmen auch ein
Recht auf Stellungnahme zu den Voten fachkundiger Behördenmitglieder von vornherein
aus. Eine derartige Unterscheidung entspricht allerdings der Differenzierung
zwischen so genannten internen und externen Akten. Diese ist abzulehnen, da es
ausschliesslich von der objektiven Bedeutung eines Schriftstücks für die
entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung abhängen darf, ob den
Verfahrensbeteiligten das Recht auf Akteneinsicht und Äusserung einzuräumen
ist (vgl. VGr, 12. März 2003, VB.2002.00403, E. 2a, www.vgrzh.ch; RB
1995 Nr. 22 E. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 66 [je mit
weitern Hinweisen auf die unterschiedlichen Ansichten in Praxis und Lehre]).
3.4.3 Mit dem
Kassationsgericht ist aus dem Recht auf Stellungnahme zum Beweisergebnis
abzuleiten, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, sich zu
den Voten der fachkundigen Behördenmitglieder zu äussern, weil die besondere
Fachkenntnis der entscheidenden Behörde den Beizug externer Sachverständiger
ersetzt und die Beteiligten verfahrensrechtlich nicht schlechter gestellt
werden dürfen, als wenn ein externes Gutachten zum Beweis herangezogen wird
(vgl. KassGr, 1. Juni 1981, ZR 80 Nr. 46 = SJZ 1982 S. 237,
238). Die dagegen angeführten Argumente überzeugen nicht: So wird vorgebracht,
dass das Sachverständigengutachten und das sachverständige Behördenvotum kaum
völlig gleich behandelt werden können (Brunner, S. 25). Daraus lässt sich
jedoch nicht ableiten, dass nicht auch gegenüber Letzterem im Rahmen des
Möglichen das Anhörungsrecht zu gewähren wäre. Weiter wird ausgeführt, dass
"der Gesetzgeber den sachkundigen Richter gerade aus dem Kreise des
Sachverständigen herausgehoben und mit richterlicher Autorität ausgestattet
hat, die es eigentlich ausschliesst, dass der Richter den Parteien vor seiner
Entscheidung bekanntgibt, was er auf Grund seiner Sachkunde für richtig
hält" (Brunner, S. 24 f.). Gegen diese Ansicht ist allgemein
einzuwenden, dass zum einen auch die richterliche Autorität Verfahrensrechte
der Beteiligten nicht einschränken oder gar ausschliessen kann und dass zum
andern zwischen der Rechtsanwendung durch das Gericht und der Abstützung auf
das spezielle Wissen von Fachrichterinnen und ‑richtern zu unterscheiden
ist. Im vorliegenden Fall könnte das Argument der richterlichen Autorität aber
ohnehin höchstens sinngemäss berücksichtigt werden, da es sich bei der
Rekurskommission der Gebäudeversicherung nicht um eine richterliche Behörde handelt
(vgl. vorn 1.3).
Dass die Rekurskommission kein unabhängiges Gericht ist,
spricht umgekehrt nicht gegen eine Anwendung der von der zivilrechtlichen
Praxis und Lehre entwickelten Grundsätze betreffend das Fachwissen von
Gerichtsmitgliedern. Dasselbe gilt in Bezug auf die Unterschiede zwischen
Verwaltungs- und Zivilprozess, haben doch diese keinen entscheidenden Einfluss
auf die hier zu behandelnden Mitwirkungsrechte der Parteien bei der Berücksichtigung
von internem Fachwissen durch die Rekursbehörde. Demgegenüber dürfte eine Übertragung
der Rechtsprechung zum Fachwissen von Gerichtsmitgliedern auf das nichtstreitige
Verwaltungsverfahren angesichts der Unterschiede betreffend Funktion und Organisation
der betreffenden Behörden nicht in Frage kommen.
Die Prozessökonomie – als wesentlicher Grund für die
Einführung von Fachgerichten
bzw. -kommissionen – spricht ebenfalls nicht für eine Einschränkung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die speditive Erledigung der Verfahren dürfte
im Gegenteil sogar eher gefährdet sein, wenn die Parteien – wie hier –
Einwände gegen die Aussagen der fachkundigen Kommissionsmitglieder erst vor
dem Verwaltungsgericht vorbringen können, das sich mangels eigener Fachkunde
regelmässig zur Einholung eines externen Gutachtens oder zur Rückweisung des
Falles gezwungen sähe. Im Übrigen hat die Rekurskommission im vorliegenden Fall
ohnehin einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt; es wäre ohne weiteres
möglich gewesen bzw. hätte nur geringe prozessuale Umstellungen erfordert, die
Voten der fachkundigen Kommissionsmitglieder vorweg einzuholen und die
Beteiligten in diesem zweiten Schriftenwechsel dazu anzuhören.
3.5 Trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann
dessen Verletzung geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und
die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt
wird, welches eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz
gestattet (vgl. etwa BGE 126 I 68 E. 2,
124 II 132 E. 2d). Dies gilt vor allem dann, wenn eine
Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen
formalistischen Leerlauf darstellt und zu einer unnötigen
Verfahrensverlängerung führen würde (Albertini, S. 459;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49). Zwar ist die Heilung von Gehörsverletzungen
nur mit Zurückhaltung anzunehmen; dass eine solche Verletzung ohne jede
Ausnahme nur von der fehlbaren Instanz behoben werden dürfte, widerspräche
aber gewichtigen Anliegen der Verfahrensökonomie. Vielmehr ist der Entscheid
über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall aufgrund der konkreten
Interessenlage zu treffen (RB 1995 Nr. 23).
Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gegenüber
derjenigen der Rekurskommission beschränkt, wodurch eine Heilung bereits
ausgeschlossen wird (vgl. § 77 Abs. 1 GebäudeversG in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 VRG gegenüber §§ 50 f. VRG). Hinzu kommt die
Zurückhaltung, die sich das Gericht namentlich bei der Überprüfung technischer
Fragen auferlegt (vgl. VGr, 12. März 2003, VB.2002.00341, E. 4b,
www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 74). Diese Einschränkungen
gehen über jene hinaus, die im vorliegenden Fall auch für die Vorinstanz
gelten, indem Gutachten, sachkundige Behördenauskünfte und Fachberichte der
Mitglieder der entscheidenden Behörde ohnehin nur daraufhin überprüft werden
können, ob sie auf zutreffenden Rechtsgrundlagen beruhen, ob sie vollständig,
klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos sind und ob die sachverständige
Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen hat
(VGr, 16. Februar 2001, VB.2000.00312, E. 2a, www.vgrzh.ch; vgl. auch
VGr, 23. Januar 2003, VB.2002.00351, E. 4a, www.vgrzh.ch;
RB 1997 Nr. 9; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 78). Da die
festgestellten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das
Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden können, ist die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Ohnehin kann – unter anderm als Folge der Verletzungen des
rechtlichen Gehörs – der Sachverhalt nicht als genügend erstellt gelten.
Erstellt – und mittlerweile unumstritten – ist immerhin,
dass nur nicht reparierte Stellen der älteren Dachfolie beschädigt wurden und
dass dies nur dort geschah, wo keine schützende Kiesschicht vorhanden war.
Ferner steht fest, dass der Kies zumindest teilweise bewusst vom Dachdecker
entfernt worden war, um Sanierungsarbeiten ausführen zu können.
4.1
Der Beschwerdeführer macht nach wie vor geltend,
dass der Kies teilweise vom Sturmwind verweht wurde. Diese Ansicht äusserte
auch der Sachexperte der Sarnafil AG am Augenschein. Die Vorinstanz folgte
dieser Ansicht nicht, wobei sie sich "auf ihre Erfahrung", auf die
bei den Akten liegenden Fotografien und auf die Tatsache stützte, dass für die
Sanierungsarbeiten der Kies stellenweise entfernt worden war.
Kiesverwehungen können jedenfalls grundsätzlich nicht
ausgeschlossen werden (vgl. auch Zentralverband des Deutschen
Dachdeckerhandwerks [Hrsg.], Deutsches Dachdeckerhandwerk, Regeln für Dächer
mit Abdichtungen, Köln 2001, S. 25; anders anscheinend die Beschwerdegegnerin).
Die nach dem Schadenereignis aufgenommenen Fotografien zeigen die vom
Beschwerdeführer eingeräumten Freilegungen im Bereich dreier Lichtkuppeln und
des Dachrands sowie dazwischen weitere freiliegende Bahnen mit unregelmässigen
Formen, die allerdings weitestgehend parallel oder rechtwinklig zum Dachrand
verlaufen. Solche freigelegten Flächen sind auf dem Rest des Daches – soweit
dieses abgebildet wurde – nicht sichtbar. Zwar scheint daher ein Zusammenhang
mit den Abdeckungen, die für die Sanierungsarbeiten erfolgt waren, nahe
liegend, doch können zumindest aus Laiensicht Einwirkungen durch den Sturmwind
nicht ausgeschlossen werden. Zu berücksichtigen ist sodann die Behauptung des
Beschwerdeführers, dass die Fotografien gemacht wurden, nachdem der Kies zur
Schadenfeststellung auf die Seite geschoben worden war.
Die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit dieser Frage
erscheint jedenfalls insofern nicht klar und vollständig, als die Möglichkeit
einer teilweisen Verwehung des Kieses durch den Sturmwind im Bereich der
bereits vorhandenen Abdeckungen nicht berücksichtigt wurde. Rätselhaft ist im
Übrigen ihr Hinweis, auch der Augenschein habe gezeigt, dass der Kies geordnet
angehäuft worden sei, ergibt sich doch aus den am Augenschein gemachten Fotografien,
dass der Kies zu jenem Zeitpunkt wieder gleichmässig über die Dachfläche
verteilt war.
4.2
Die Vorinstanz nimmt mit folgenden Gründen eine
Sorgfaltspflichtverletzung des Dachdeckers an: Die Arbeiten hätten in weniger
als 4-5 Wochen erledigt werden können; der Dachdecker hätte etappenweise
vorgehen können, indem er nur jene Folienflächen freigelegt hätte, die gerade
zu bearbeiten gewesen wären; im Dachrandbereich hätte die Folie nach Ablaufen
des Wassers wieder zugedeckt werden können; wo eine Abdeckung der Folie
gleichwohl unumgänglich gewesen wäre, hätten die freiliegenden Flächen durch geeignete
Massnahmen, etwa durch das Auslegen gesicherter Verschalungsbretter, geschützt
werden können. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Wesentlichen mit dem Argument,
ein derartiges Vorgehen wäre absolut branchenunüblich gewesen. In der
Einsprache hatte er zudem ausgeführt, es sei üblich, einige Tage abzuwarten,
bevor die Kies-Schutzschicht wieder ausgebracht werde, unter anderm um die Dichtigkeit
des Dachs zu prüfen.
4.2.1
Diese Ausführungen betreffen die Frage, ob ein
Ausschluss der Versicherungsdeckung nach § 20 Ziff. 3 GebäudeversG
anzunehmen ist, wonach es sich bei Schäden, die voraussehbar waren und die
durch zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können, nicht um
versicherte Elementarschäden handelt. Gemäss einer jüngst erfolgten Präzisierung
der Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht sind Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit
kumulative, miteinander verbundene Voraussetzungen des Deckungsausschlusses.
§ 20 Ziff. 3 GebäudeversG sieht demnach – entsprechend der
Interpretation durch das Bundesgericht – eine Vergütung vor, "wenn der
Eigentümer bzw. Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem
zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen hat, die von einem
sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten
sind" (BGE 100 Ia 32 E. 3c S. 36).
Voraussehbarkeit meint Voraussehbarkeit des schadenstiftenden Ereignisses und
gegebenenfalls seines Ausmasses wie auch Voraussehbarkeit des eingetretenen
Schadens als Folge dieses Ereignisses (VGr, 5. November 2003,
VB.2003.00279, E. 2b/aa; 3. September 2003, VB.2003.00134,
E. 6b/dd [beide Entscheide unter www.vgrzh.ch]).
4.2.2
Aus der Begründung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich,
ob sie sich überhaupt mit der rechtlich relevanten Fragestellung auseinander
gesetzt und geprüft hat, ob der vom Beschwerdeführer beauftragte Dachdecker
im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die zu
erwartenden und zumutbaren Vorsichtsmassnahmen getroffen hat. Die Erwägungen
der Vorinstanz könnten auch so interpretiert werden, dass ex post geprüft
wurde, ob der Schaden überhaupt vermeidbar gewesen sei. Darauf scheint
jedenfalls der Satz hinzudeuten, dass die wegen der Schutzmassnahmen
"anfallenden Mehrarbeiten bzw. Mehrkosten … durchaus verhältnismässig und
vertretbar gewesen [wären] im Vergleich zu jenen Kosten, die nun im Schadenfall
aufgetreten sind". Dieser Satz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden,
falls die Vorinstanz hat aussagen wollen, dass angesichts der auf dem Spiel
stehenden Vermögenswerte besondere Schutzmassnahmen angebracht gewesen wären.
Er wäre allerdings Ausdruck einer unzutreffenden Fragestellung, falls die Vorinstanz
rückblickend aus dem Schadenseintritt die Zumutbarkeit der Vorsichtsmassnahmen
hätte ableiten wollen.
Die relevante Frage lautet also nicht, ob der Schaden
durch irgendwelche, theoretisch möglichen Massnahmen hätte vermieden werden
können, sondern ob der Dachdecker jene bestimmten Schutzmassnahmen unterlassen
hat, die nach einem objektivierten Massstab von ihm erwartet werden durften.
Die Einhaltung der berufsüblichen Sorgfaltspflichten stellt ein wichtiges Indiz
zur Beantwortung dieser Frage dar (vgl. BGE 100 Ia 32 E. 3c;
VGr, 20. Mai 1966, ZBl 67/1966 S. 405, 407; allgemein Peter Gauch et
al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II,
7. A., Zürich 1998, Nrn. 2753 ff.). Dabei ist der von der
Vorinstanz herangezogene Gesichtspunkt, dass die Folie am Ende ihrer Lebensdauer
angelangt war, durchaus beachtlich; daraus können sich erhöhte Anforderungen
an die Sorgfaltspflicht ergeben.
Es wird nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei ihrem
Entscheid die berufsüblichen Sorgfaltspflichten mitberücksichtigt hätte. Wenn
sie zum Beispiel "gestützt auf ihr Fachwissen" die Auffassung
vertritt, "dass es nicht nötig war, das Kies während so langer Zeit weggeräumt
zu lassen", so wird nicht klar, ob ihr die entscheidende Fragestellung
bewusst war: Zu prüfen war nicht, ob die Arbeiten so schnell wie nur irgend
möglich vorangetrieben worden waren; zu prüfen war vielmehr, ob eine
allfällige Verzögerung bei den Arbeiten als so gewichtig anzusehen wäre, dass
sie den Kausalzusammenhang zwischen dem Hagelgewitter und dem Schaden unterbrochen
hätte und selber als adäquate Ursache des Schadens zu betrachten wäre (VGr,
20. Mai 1966, ZBl 67/1966 S. 405, 407).
4.2.3
Im Übrigen erscheint auch in diesem Zusammenhang
der Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Dies betrifft zum einen den Vorwurf der Vorinstanz,
der Dachdecker habe die Sanierungsarbeiten nicht etappenweise vorgenommen.
Zwar räumt der Beschwerdeführer ein, dass der Dachdecker nicht nur jene
Folienflächen freigelegt hatte, die gerade zu bearbeiten waren. Doch
dokumentieren die nach dem Schadenereignis aufgenommenen Fotografien – die
allerdings nicht das ganze Dach zeigen – eine Entfernung des Kieses im Bereich
von nur drei Lichtkuppeln, während in der Rekursschrift von der Erstellung
neuer Folien bei 12 Lichtkuppeln die Rede ist. Den Akten lässt sich nicht
entnehmen, auf welcher Fläche die Dachfolie im Juni 2002 hätte repariert
werden sollen und welche Fläche im Zeitpunkt des Hagelschlags tatsächlich
unbedeckt war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass am 24. Juni 2002
nur ein Teil der insgesamt zu reparierenden Fläche nicht mit Kies bedeckt war
und dass der Dachdecker tatsächlich die Sanierungsarbeiten – möglicherweise
in ungenügendem Mass – etappiert hatte. Der Sachverhalt ist demnach nicht genügend
abgeklärt, und der Vorwurf, der Dachdecker sei die Arbeiten zu Unrecht nicht
etappenweise angegangen, kann zumindest nach dem derzeitigen Wissensstand
nicht aufrechterhalten werden.
4.2.4
Der Sachverhalt ist auch insofern nicht genügend
erstellt, als nicht klar ist, wie die Gefahr von Hagelschäden am 23. Juni
2003 eingeschätzt werden musste. Unbestrittenermassen hat der Dachdecker
keine besondern Massnahmen zum Schutz der gerade freiliegenden Folienflächen
getroffen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung könnte jedoch nur angenommen
werden, wenn vorauszusehen gewesen wäre, dass entweder die abgedeckte Dachfolie
auch einer durchschnittlichen Hagelbelastung nicht standhalten würde oder dass
ein besonders starkes Hagelgewitter drohte. Erst hieraus hätte sich eine
Verpflichtung ergeben können, besondere Schutzmassnahmen zu ergreifen. Selbst
die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrem Einspracheentscheid, dass nicht mehr
als eine "durchschnittliche Hagelbeständigkeit" der Dachfolie
erwartet werden darf.
Der Beschwerdeführer behauptet, dass das Hagelgewitter vom
24. Juni 2002 besonders stark gewesen sei; die zum Teil tennisballgrossen
Hagelkörner hätten sogar Autodächer durchschlagen. Demgegenüber bestreitet die
Beschwerdegegnerin zwar nicht die Heftigkeit des Hagels, aber die Grösse der
Hagelkörner. Die Vorinstanz hat das Ausmass des Hagelgewitters vom
24. Juni 2002 und dessen Voraussehbarkeit anscheinend nicht näher abgeklärt.
Wenn offen bleibt, ob das betreffende Hagelgewitter überdurchschnittlich stark
war, so ist erst recht ungeklärt, ob die freigelegte, ältere Dachfolie
durchschnittlichem Hagelschlag standgehalten hätte und ob damit gerechnet werden
durfte. Die Vorinstanz erwähnt nur in anderm Zusammenhang, dass die alte Folie
bei vorschriftsgemässer Abdeckung mit Kies dem Hagelschlag vom 24. Juni
2002 hätte standhalten können.
4.2.5
Immerhin kann vorweggenommen werden, dass die
Behauptung des Beschwerdeführers, im Frühsommer sei nicht mit Sommergewittern
zu rechnen, jedenfalls auf die konkreten Verhältnisse im Juni 2002 nicht
zutrifft. Im Juni 2002 herrschte in der Schweiz, bedingt durch ein
aussergewöhnlich stabiles Hochdruckgebiet, eine eigentliche Hitzewelle, wobei
vom 14. bis zum 23. Juni hochsommerliche Temperaturen mit Tageshöchstwerten
von über 30 Grad erreicht wurden (Stephan Bader/Eugen Müller, Extreme
Temperaturen im Juni 2002, www.meteoschweiz.ch/de/Wissen/Rekorde/tempMaxJuni02.shtml).
Unter diesen Umständen musste grundsätzlich ebenso mit Gewittern gerechnet
werden wie normalerweise im Hochsommer.
4.2.6
Nicht ausreichend belegt erscheint schliesslich die
Annahme der Vorinstanz, eine Sorgfaltspflichtverletzung liege auch deswegen
vor, weil die Folie im Dachrandbereich nach Ablaufen des Wassers nicht wieder
zugedeckt wurde. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es wäre dem
Dachdecker nicht zuzumuten gewesen, den Kies jedes Mal von neuem zu entfernen,
wenn sich Wasser gestaut hätte. Zudem sei die Folie im Dachrandbereich gar
nicht beschädigt worden. Allerdings erscheint diese letztere Behauptung zweifelhaft,
sind doch auf den nach dem Schadenereignis aufgenommenen Fotografien
vermutlich Schäden auf einer freigelegten Fläche im Bereich des Dachrands zu
erkennen.
4.2.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vorwurf
der Sorgfaltspflichtverletzung gegenüber dem Dachdecker in dieser Form nicht
haltbar ist, da der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde und die
rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanz möglicherweise auf einer
unzutreffenden rechtlichen Fragestellung beruht.
4.3
Die Vorinstanz hat verneint, dass die
Nichtersetzung der Dachfolie als mangelhafter Gebäudeunterhalt einzustufen sei.
Die Beschwerdegegnerin hält an dieser Ansicht fest.
4.3.1
Die Dachfolie war im Zeitpunkt des
Schadenseintritts rund 18 Jahre alt. Die Vorinstanz ging bei ihren Erwägungen
davon aus, dass die durchschnittliche Lebensdauer eines Folienflachdachs bei
rund 20 Jahren liege, wobei Verkürzungen um mehrere Jahre möglich seien. Da die
Dachfolie im vorliegenden Fall dem Ende der durchschnittlichen Lebensdauer
nahe gewesen sei, sei ihr konkreter Zustand zu prüfen. Abgestützt auf den Augenschein
und unter Beachtung der vorgenommenen Sanierungsmassnahmen, die das Hinausschieben
einer Gesamtsanierung gerechtfertigt hätten, kommt die Vorinstanz zu ihrem
Schluss, dass kein mangelhafter Gebäudeunterhalt anzunehmen sei. Mit der Zurückhaltung,
die das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung technischer Fragen übt, ist festzuhalten,
dass die Ausführungen der Vorinstanz insoweit klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar
sind.
4.3.2
Auf ihr Fachwissen beruft sich die Rekurskommission
in diesem Zusammenhang nur bei der Aussage über die durchschnittliche
Lebensdauer von Flachdachfolien. Während die Beschwerdegegnerin, die ebenfalls
davon ausgeht, dass die Folie "am Ende ihrer technischen Lebensdauer
angelangt war", nicht mehr zu bestreiten scheint, dass die durchschnittliche
Lebensdauer einer Dachfolie rund 20 Jahre beträgt, macht der Beschwerdeführer
nach wie vor geltend, die durchschnittliche Lebensdauer betrage 25 bis 30
Jahre.
Zwar hat die Vorinstanz auch hier die ihrer Annahme
zugrunde liegende Aussage nicht im Sinn von § 145 Abs. 2 GVG
protokolliert, doch stützt sie sich für ihre Feststellung auf die Akten ab
(vgl. Basler & Hofmann, Alterungsprobleme und Verbesserungsmassnahmen bei
PVC-P-Dachbahnen, Kurzbericht, März 1998, S. 1). Die Berufung auf ihr
Fachwissen ist insofern überflüssig, weshalb die Nichtbeachtung der
einschlägigen Verfahrensvorschriften irrelevant ist.
4.3.3
Somit kann nach den Ausführungen der Vorinstanz als
erstellt gelten, dass die Dachfolie am Ende ihrer Lebensdauer angelangt war,
diese jedoch noch nicht überschritten hatte. Der Beschwerdeführer übersieht
bei seinem Einwand, durch die Sanierungsmassnahmen sei eine Verlängerung der
Nutzungsdauer erzielt worden, dass diese Massnahmen gerade empfohlen wurden,
um eine Verkürzung der Nutzungsdauer wegen vorzeitiger Alterung auszugleichen
(vgl. Basler & Hofmann, S. 1+7). Abstrakte Berechnungen der potenziellen
Lebensdauer einer Dachfolie könnten ohnehin die Überprüfung des konkreten
Zustands der Folie durch die Rekurskommission grundsätzlich nicht in Frage
stellen. Die Beschwerdegegnerin stösst umgekehrt ins Leere mit ihrem
Vorbringen, das Nichtersetzen einer überalterten Flachdachfolie habe als
mangelhafter Gebäudeunterhalt zu gelten (vgl. VGr, 5. Februar 2003,
VB.2002.00345, E. 3b); sie übersieht dabei, dass die Folie im vorliegenden
Fall zwar am Ende ihrer Lebensdauer angelangt, jedoch noch nicht überaltert
war.
Es kann demnach als erstellt gelten, dass die Flachdachfolie
beim Eintreten des Schadenereignisses noch in akzeptablem Zustand war.
5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin
ihn anlässlich der Revisionsschätzung im Jahr 1997 auf die Notwendigkeit von
Unterhaltsarbeiten und den neuesten Stand der Materialentwicklung hätte
aufmerksam machen müssen. Da ein Deckungsausschluss jedenfalls nicht wegen
mangelhaften Gebäudeunterhalts, sondern gegebenenfalls wegen einer
Sorgfaltspflichtverletzung des Dachdeckers anzunehmen wäre, ist das Unterbleiben
einer derartigen Aufklärung vorliegend allerdings nicht relevant. Zudem war
der Beschwerdeführer über den Zustand der Dachfolie auch ohne Information durch
die Beschwerdegegnerin im Bild, liess er doch jeweils die notwendigen Unterhaltsarbeiten
vornehmen (für eine Übersicht über die begrenzten Informationspflichten der Gebäudeversicherung
vgl. VGr, 5. November 2003, VB.2003.00279, E. 2b/cc;
3. September 2003, VB.2003.00134, E. 6d/aa [je mit weitern Hinweisen
und unter www.vgrzh.ch]).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie
sich nicht zum Vorbringen geäussert hat, das Hagelgewitter vom 24. Juni
2002 sei besonders stark gewesen, und indem sie die
Äusserungen ihrer sachkundigen Mitglieder nicht analog § 145 Abs. 2
GVG protokolliert und dieses Protokoll den Beteiligten zur Stellungnahme
vorgelegt hat. Der massgebliche Sachverhalt wurde in verschiedenen Punkten
unvollständig festgestellt: So wurde nicht abgeklärt, ob und in welchem Ausmass
die Sanierungsarbeiten etappiert worden waren; weiter wurden namentlich die
Intensität des Hagelgewitters und deren Vorhersehbarkeit nicht abgeklärt;
sodann wurde nicht geprüft, ob der Kies an den Stellen, wo Sanierungsarbeiten
stattfanden, teilweise vom Sturmwind verweht wurde; auch blieb ungeklärt, ob
die Dachfolie in freigelegtem Zustand einem durchschnittlichen Hagelschlag
nicht standgehalten hätte. Schliesslich wird nicht klar, ob die Vorinstanz
den Sachverhalt unter die richtige Rechtsfrage subsumiert und danach gefragt
hat, ob der Dachdecker jene spezifischen Schutzmassnahmen unterlassen hat, die
nach einem objektivierten Massstab unter Beachtung der berufsüblichen Sorgfalt
von ihm erwartet werden durften.
Der angefochtene Entscheid ist demnach wegen Verletzung
von § 50 Abs. 2 lit. a, b und d sowie § 51 VRG
aufzuheben, und die Angelegenheit ist nach § 64 Abs. 1 VRG an die
Vorinstanz zum Neuentscheid nach ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen.
Der Beizug externer Sachverständiger ist dabei nicht erforderlich (vorn 3.2).
Ob eine zusätzliche Befragung des Dachdeckers als Auskunftsperson angezeigt
ist, kann grundsätzlich dem Ermessen der Rekurskommission anheim gestellt
werden; die Frage, welche Dachfläche im Juni 2002 insgesamt überarbeitet werden
sollte und welche Fläche am 24. Juni 2002 tatsächlich unbedeckt war,
dürfte allerdings am einfachsten durch eine Befragung des Dachdeckers zu
klären sein. Jedenfalls sind – sinnvollerweise von MeteoSchweiz, allenfalls
von der Beschwerdegegnerin – Informationen über die Stärke des Hagelgewitters
vom 24. Juni 2002 und über die Wetterprognosen in den vorangegangenen
Tagen einzuholen. Zu beachten ist die Regelung der Beweislast: Während der
Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer die Beweislast für das Eintreten des
Schadenereignisses und des Schadens trägt, liegt die Beweislast für das
Vorliegen der behaupteten Ausschlüsse bei der Beschwerdegegnerin als der
Versicherung (vgl. VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 6b/ee,
www.vgrzh.ch; RB 1983 Nr. 117).
Gegebenenfalls ist zu beachten, dass die
Beschwerdegegnerin nach wie vor die Schadenhöhe bestreitet – ungeachtet der
Korrektur der Offerte und in der Folge des Hauptantrags im Beschwerdeverfahren
gegenüber jenem im Rekursverfahren.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Entsprechend hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2
VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der
Beschluss der Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 22. September
2003 wird aufgehoben, und die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. …