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Entscheid

VB.2003.00444

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00444

5. Februar 2004Deutsch16 min

(URT.2004.7752)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Eigentümer der von ihm bewohnten

Einfamilienhausliegenschaft oberhalb des Weilers M in der Gemeinde X. Bis zum

Jahr 1999 waren die drei dortigen Liegenschaften direkt an die

Kehrichtsammeltour angeschlossen, welche vom Weiler N hinauf in den Weiler O

und von dort über eine als Flurweg bezeichnete Privatstrasse hinab in den

Weiler M führte. Dabei erfolgte die Sammeltour auf der beschriebenen

Schlaufe ohne Halt bis zu den drei genannten Liegenschaften, weil die Einwohner

des höher gelegenen Weilers O ihren Kehricht schon damals in den Weiler N

brachten. Auf Ersuchen der für die Instandstellung des Flurweges J zuständigen

Kommission, die Kehrichttour nicht mehr über diese sanierungsbedürftige Strasse

zu führen, wurde die Abfallsammelroute im Jahr 1999 geändert; sie führte fortan

auf der kantonalen L-Strasse direkt vom Weiler N zum Weiler M. Im Jahre

2000 wurde der Flurweg J saniert; von den Gesamtkosten von Fr. 67'000.-

übernahmen die Gemeinde einen Anteil von Fr. 21'775.- und der Kanton einen

weiteren Anteil; die verbleibenden Kosten wurden unter den Anstössern nach

Massgabe der Landflächen aufgeteilt.

A ersuchte die Gesundheitsbehörde X am 28. März 2003, die

Kehrichtroute so abzuändern, dass der Kehricht bei den drei Liegenschaften

oberhalb des Weilers M wieder direkt abgeholt werde. Die Gesundheitsbehörde X

wies dieses Gesuch am 9. Mai 2003 ab und wies die Bewohner der drei betroffenen

Liegenschaften gestützt auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1

der Verordnung über die Abfallentsorgung vom 21. Juni 1999 (Abfallverordnung,

AbfallV) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 7 der Vollziehungsverordnung

zur Abfallverordnung vom 30. August 1999 (Abfallvollziehungsverordnung,

AbfallVV) an, den Kehricht nach wie vor beim Restaurant K (beim Weiler M) zu

deponieren. In der Begründung wies sie darauf hin, dass sich die betroffenen

Landwirte gegen eine Benützung des sanierten Flurwegs durch das

Kehrichtfahrzeug ausgesprochen hätten, es sei denn, die Gemeinde übernehme

künftige Sanierungskosten. Sie hielt zudem fest, dass diese Strasse auch nach

ihrer eigenen Beurteilung zu schmal sei, um wöchentlich vom Kehrichtfahrzeug

mit einem Gesamtgewicht von 27 Tonnen befahren zu werden. Abzulehnen sei

sodann auch eine direkte Zufahrt vom Weiler M her mit Wendemanöver bei den drei

fraglichen Liegenschaften. Nach Auskunft des Inhabers des Kehrichtunternehmens

sei die Zufahrt bergwärts nur durchführbar, wenn die Fahrbahn nicht verschneit

oder vereist sei; zudem könne das Kehrichtfahrzeug bei den drei Liegenschaften

nur unter Inanspruchnahme von Privatgrund gewendet werden; es bestehe die

Gefahr, dass bei derartigen Wende­manövern Schäden entstünden, deren Kosten zu

übernehmen weder die Gemeinde noch der Kehrichtunternehmer bereit seien.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 10. Juni 2003 beantragte A dem Bezirksrat Y,

die Verfügung der Gesundheitsbehörde X vom 9. Mai 2003 aufzuheben und diese

Behörde anzuweisen, die Kehrichtsammeltour mindestens vierzehntäglich am

Grundstück des Rekurrenten vorbeizuführen. Der Bezirksrat führte nebst einem

Augenschein vom 10. September 2003 verschiedene Erhebungen betreffend die

technischen Daten des Kehrichtfahrzeugs und die rechtlichen Verhältnisse am Flurweg

J durch. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 wies er den Rekurs im Sinne

der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Rekurskosten von Fr. 1'246.-,

worunter eine Staatsgebühr von Fr. 1'000.-, dem Rekurrenten (Disp.-Ziff. 2).

III.

Mit Beschwerde vom 27. November 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht,

der Rekursentscheid des Bezirksrats vom 22. Oktober 2003 sei aufzuheben und die

Gesundheitsbehörde X sei anzuweisen, die Kehrichtsammeltour mindestens

vierzehntäglich am Grundstück des Beschwerdeführers vorbeizuführen; eventuell

sei die Kostenauflage des Bezirksrats angemessen zu reduzieren, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat und die Gesundheitsbehörde X beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Bezirksrat ist bei der Beurteilung des Rekurses

von den zutreffenden Rechts­grundlagen ausgegangen (E. 2): Gemäss dem Umweltschutzgesetz

vom 7. Oktober 1983 (USG) ist die Entsorgung von Siedlungsabfällen Sache

der Kantone (Art. 31b Abs. 1 USG). Der Inhaber muss die Abfälle den

von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen übergeben (Art. 31b

Abs. 3 USG). Die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle sind mit

verursachergerechten Abgaben zu decken (Art. 32a Abs. 1 USG). Gemäss § 35

Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfallG)

sorgen die Gemeinden für Erstellung und Betrieb von Anlagen für die Behandlung

von Siedlungsabfällen. Sie regeln das Sammelwesen, einschliesslich der

getrennten Sammlung bestimmter Abfälle, und die Behandlung der Siedlungsabfälle

sowie die Gebühren in einer Abfallverordnung, die der Genehmigung der

kantonalen Baudirektion bedarf. Die Gemeinde X hat dies in der Abfallverordnung

vom 21. Juni 1999 getan. Art. 3 der gestützt auf Art. 5 Abs. 1

AbfallV von der Gesundheitsbehörde X erlassenen Vollziehungsverordnung

regelt die "Bereitstellung zur Abfuhr". Abs. 7 dieser Bestimmung

hält fest: "Die Gesundheitsbehörde kann Bewohnern von Liegenschaften, die

sich an einer vom Abfuhrwesen nicht befahrenen Strasse befinden, verpflichten,

ihr Abfallgut an eine geeignete Stelle an die Sammelroute zu bringen. Bei nicht

durchgehenden Strassen, die keinen genügend grossen Wendeplatz aufweisen, kann

die Bedienung abgelehnt werden." Der Bezirksrat hat Abs. 7 Satz 1

dieser Bestimmung (zu Gunsten des Beschwerdeführers) dahin ausgelegt, dass mit "nicht

befahrenen" Strassen "nicht befahrbare" Strassen gemeint seien (E. 3a).

2.2

Der Bezirksrat hat dem von ihm erwähnten

verwaltungsgerichtlichen Entscheid VB.2000.00324 (VGr, 16. November 2000,

www.vgrzh.ch; vgl. Leitsatz in ZBl 102/2001, S. 391) zu Recht präjudizielle

Bedeutung beigemessen. In jenem Fall hatte das Verwaltungsgericht einen

vergleichbaren Sachverhalt (Einstellung des Abholdienstes unmittelbar bei der

ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle und Verpflichtung der Bewohner zur

Bereitstellung des Abfalls an einer ca. 350 m entfernten Sammelstelle) zu

beurteilen, wobei sich die kommunale Behörde zur dort streitigen Änderung der

Abfalltour auf eine im Wesentlichen gleich lautende Bestimmung wie hier Art. 3

Abs. 7 AbfallVV (in der vom Bezirksrat getroffenen Auslegung) stützte. Das

Bundesgericht hat eine gegen jenes Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde

am 25. Juli 2001 abgewiesen (ZBl 103/2002, S. 48). Zwar verwarf es die vom

Verwaltungsgericht in erster Linie angeführte kompetenzrechtliche Erwägung,

welche für den vorliegenden Fall indessen ohnehin keine Rolle spielt; das

Bundesgericht schützte jedoch die verwaltungsgerichtliche Eventualbegründung,

wonach es sich bei der streitbetroffenen Zufahrt um eine "vom Abfuhrwesen

nicht befahrbare Strasse" im Sinne der anwendbaren kommunalen Bestimmung

handle, die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen

Kehrichttour hätten und sachliche Gründe für die streitige Verkürzung dieser

Tour bzw. den Abbau der bisherigen Dienstleistung sprächen.

2.3

Zusammenfassend hat der Bezirksrat festgehalten (E. 7a):

Das Befahren des Flurweges J mit dem Kehrichtfahrzeug sei gegen den Willen

einzelner Anstösser nicht durchsetzbar. Die angefochtene Anordnung erwiese sich

aber auch ohne diese rechtliche Hürde als rechtmässig. Die vom Rekurrenten

bevorzugte Route mit dem Umweg vom Weiler N über den Weiler O zum

Weiler M allein wegen des Einsammelns des Hauskehrichts bei den drei

Liegenschaften oberhalb des Gebietes um den Weiler M widerspreche angesichts

des vorhandenen Sammelplatzes in zumutbarer Distanz einer zweckmässigen und

sparsamen Betriebsführung und sei insofern unverhältnismässig. Zudem sei die

Befahrbarkeit im Winter nicht gewährleistet oder jedenfalls mit zusätzlichen

Kosten verbunden. Abzulehnen sei sodann auch die Bedienung der rekurrentischen

Liegenschaft direkt von M her, weil dies ebenfalls dem Gebot einer sparsamen

und zweckmässigen Betriebsführung widersprechen würde und weil es zurzeit nicht

möglich sei, das Kehrichtfahrzeug auf der Höhe dieser Liegenschaft zu wenden;

hierfür sei die Strasse zu schmal und seien die bestehenden Vorplätze bei den

dortigen Liegenschaften nicht geeignet. Damit erweise sich der Flurweg bei

dieser Routenwahl als nicht durch­gehende Strasse ohne genügenden Wendeplatz im

Sinne von Art. 3 Abs. 7 AbfallVV. Somit müsste bei dieser Variante

unter Inanspruchnahme von privatem Grund ein Kehrplatz gebaut werden. Wie der

Rekurrent anlässlich des Augenscheins erklärt habe, sei er nicht zur Abtretung

von Land zu diesem Zweck bereit und erachte er den Bau eines Kehrplatzes als

unverhältnismässig, welcher Einschätzung zuzustimmen sei. Schliesslich werde

die bei beiden Varianten bestehende Befürchtung, dass die Strasse J durch das

Kehrichtfahrzeug beschädigt werde, durch die vom Rekurrenten eingelegten

Unterlagen nicht entkräftet.

3.

Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag diese Beurteilung nicht infrage

zu stellen.

3.1

Die Sachverhaltsdarstellung des Bezirksrats wird

vom Beschwerdeführer im Wesentlichen anerkannt. Er bestreitet einzig, dass die

Beitragsleistung der Gemeinde an die im Jahr 2000 erfolgte Sanierung des

Flurwegs J auf einer Verpflichtung als Mitverursacherin der bestehenden Schäden

beruht habe. Diese Frage ist indessen, wie sich aus den folgenden Erwägungen

ergibt, nicht entscheidungswesentlich.

3.2

Aus dem eidgenössischen und kantonalen Recht (vgl.

vorne E. 2.1) ergibt sich kein Anspruch der Privaten, dass der

Hauskehricht unmittelbar bei der betreffenden Liegenschaft bereitgestellt bzw.

dort dem Abfuhrdienst übergeben werden kann. Die Festsetzung der Sammelrouten

für die ordentliche Kehrichtabfuhr liegt weit gehend im planerischen Ermessen

der Gemeindebehörde. Dieses Ermessen wird zwar durch das kommunale Recht

eingeschränkt. Dabei fragt es sich, ob aus Art. 3 Abs. 7 AbfallVV ein

Anspruch in dem Sinn abzuleiten sei, dass von einer Abholung des Hauskehrichts

direkt bei der Liegenschaft nur unter den in dieser Bestimmung genannten

Voraussetzungen abgewichen werden dürfe. Das versteht sich deswegen nicht von

selbst, weil Art. 9 Abs. 1 AbfallV – als höherrangige Norm –

festhält, dass Hauskehricht und Sperrgut den von der Gesundheitsbehörde

organisierten Sammelstellen übergeben werden müssen, während Art. 3 Abs. 7

Satz 1 AbfallVV seinem Wortlaut nach eine derartige Verpflichtung in wenig

einschränkender Weise nur für Bewohner von Liegenschaften "an einer vom

Abfuhrwesen nicht befahrenen Strasse" vorsieht. Allerdings kann mit dem

Bezirksrat davon ausgegangen werden, dass mit dieser Bestimmung "vom

Abfuhrwesen nicht befahrbare Strassen" gemeint sind. Mit dieser Bedeutung

kann die Bestimmung als Konkretisierung von Art. 9 Abs. 1 AbfallV verstanden

werden. Das belässt indessen immer noch einen weiten Auslegungsspielraum. Bezirksrat

und Verwaltungsgericht überprüfen als Rechtsmittelinstanzen die Auslegung

unbestimmter Rechtsbegriffe, die dem kommunalen Recht angehören, nur mit

Zurückhaltung; eine vertretbare Auslegung durch die zuständigen

Gemeindebehörden ist zu respektieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich

1999, § 20 N. 19). In diesem Sinn ist es nicht zu beanstanden, wenn

die Beschwerdegegnerin Art. 3 Abs. 7 Satz 1 AbfallVV nicht nur

auf Strassen bezieht, die aus technischen Gründen durch das Abfuhrwesen nicht

befahrbar sind, sondern auch weitere sachliche Gründe berücksichtigt, welche

gegen den Einbezug einer Strasse oder eines Strassenteilstücks in die

Kehrrichtroute sprechen.

3.3

Derartige sachliche Gründe liegen hier mit Bezug

auf die vom Beschwerdeführer verfochtene Abwicklung des Sammeldienstes (Anfahrt

vom Weiler N über den Weiler O hinab zum Weiler M) vor. Die fragliche

Route führt in einer Schlaufe von über 1 km zunächst auf der schmalen Gemeindestrasse

steil hinauf zum Weiler O und hernach auf der ebenfalls schmalen, rund 3 m

breiten Privatrasse steil hinunter zum Weiler N, dies mit dem alleinigen

Zweck, die drei Liegenschaften ca. 250 m oberhalb des Weilers M zu

bedienen. Sodann sind die Befürchtungen der Beschwerdegegnerin, das Kehrichtfahrzeug

mit einem Gesamtgewicht von 27 Tonnen könnte auf diese Route, namentlich

der Privatstrasse J, Schäden verursachen, nicht entkräftet worden. Der

diesbezüglichen Beweiswürdigung des Bezirksrats ist zuzustimmen, insbesondere

was die vom Rekurrenten eingereichten Auskünfte der B AG und der C AG

anbelangt. Bereits in dieser komplizierten und zudem mit der Gefahr einer

Beschädigung verbundenen Routenführung liegen sachliche Gründe, die den

angefochtenen Entscheid als mit Art. 3 Abs. 7 Satz 1 AbfallVV vereinbar

erscheinen lassen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers

nicht darauf an, ob der Flurweg J im Gesamteigentum der Anstösser oder im Alleineigentum

der jeweiligen Grundstückseigentümer steht (wobei bei beiden Varianten die

Nutzung des Weges im Rahmen einer einfachen Gesellschaft der Anstösser erfolgen

und die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken der Zustimmung sämtlicher

Gesellschafter erfordern soll; so der Be­zirksrat in E. 5c und 5d) oder ob

dieser Weg im Miteigentum der Anstösser steht (so der Beschwerdeführer). Auf

die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Rekursentscheid E. 5c und

5d) und des Beschwerdeführers (Beschwerdeschrift S. 7-9) braucht daher

nicht eingegangen zu werden. Die Gefahr der Beschädigung der Privatstrasse und

des angrenzenden Landes stellt einen ausreichenden Grund dar, die direkte

Abholung des Kehrichts bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu verweigern,

und zwar unabhängig davon, wer für die Kosten einer Instandstellung aufkommen

müsste.

3.4

Der Beschwerdeführer beruft sich allerdings darauf,

dass die Sammeltour bis zum Jahr 1999 auf dieser Route abgewickelt worden sei. Weil

sich damals gezeigt habe, dass die Strasse wegen Schäden sanierungsbedürftig

sei und nicht mehr befahren werden könne, sei die Sammeltour eingestellt

worden, was ihm die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. Juni 1999

mitgeteilt habe. Aufgrund dieses Schreibens sei er davon ausgegangen, dass die

Gesundheitsbehörde nach der Sanierung "ohne weiteres auf die alte

Verfügung zurückkommen … und die Kehrichttour wie vorher über Jahrzehnte praktiziert

wieder über unsere drei Liegenschaften anordnen würde". In der heute

angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2003 werde die Beibehaltung des seit

1999.

geltenden Zustandes nicht mehr damit begründet, das Befahren der Strasse

sei unmöglich; darin liege eine willkürliche Änderung der Argumentation.

Die Einwände sind nicht stichhaltig. Der zuständigen

Behörde konnte es nicht verwehrt sein, die Zweckmässigkeit und Angemessenheit

der früheren Routenführung auch nach erfolgter Sanierung infrage zu stellen und

die Beibehaltung der seit 1999 geltenden Lösung anzuordnen. Das gilt auch dann,

wenn sich seither die Sachlage nicht verändert haben sollte. Die Verfügung vom 9.

Mai 2003 stützt sich nach dem Gesagten auf sachliche Gründe. Umgekehrt beruhte

die bis 1999 gewählte Routenführung, welche dem Beschwerdeführer eine

Bereitstellung des Hauskehrichts unmittelbar vor seiner Liegenschaft

ermöglichte, nicht auf einer förmlich getroffenen Anordnung, in welcher dem

Beschwerdeführer ein entsprechender Anspruch zuerkannt worden wäre und welche

nach Eintritt der Rechtskraft nur bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage

abgeändert werden dürfte. Im Übrigen hat sich im vorliegenden Fall die Sachlage

insofern geändert, als nicht widerlegte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die

Schäden, derentwegen im Jahr 2000 die Privatstrasse saniert wurde, zumindest

teilweise durch das Kehrrichtfahrzeug verursacht wurden; dementsprechend

bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass eine Wiederaufnahme dieser Route zu neuen

Schäden führen könnte. Sodann war das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25.

Juni 1999 in keiner Weise geeignet, beim Beschwerdeführer ein schützenswertes

Vertrauen darauf zu schaffen, dass nach der Sanierung der Strasse die frühere

Sammeltour wieder eingeführt werde; im Gegenteil heisst es dort, die

Beschwerdegegnerin könne sich vorstellen, die neue "Regelung … in Zukunft so zu belassen".

3.5

Was die im vorinstanzlichen Verfahren erörterte Alternativlösung

(Zufahrt des Kehrichtfahrzeugs vom Weiler M aus direkt hinauf zu den drei

Liegenschaften mit anschliessendem Wenden und Rückfahrt auf der gleichen

Strecke) anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber eine

solche Lösung ablehnt; eine derartige Routenführung wäre nach zutreffender

Beurteilung des Bezirksrats auch nicht mit Art. 3 Abs. 7 Satz 2

AbfallVV vereinbar, weil diese Liegenschaften keinen genügend grossen Wendeplatz

für das Kehrichtfahrzeug aufweisen.

3.6

Zu prüfen bleibt, ob die Weigerung der Beschwerdegegnerin,

die frühere bis 1999 praktizierte Kehrichtsammeltour wieder einzuführen,

verhältnismässig sei. Dabei ist zu beachten, dass die Anwendung von Art. 3

Abs. 7 AbfallVV eine Interessenabwägung beinhaltet, in deren Rahmen das

Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschwerdeführer

bezüglich der von ihm angestrebten Abwicklung der Kehrichtentsorgung aber nicht

auf ein Grundrecht berufen kann, dessen Einschränkung den Anforderungen von Art. 36

Abs. 3 der Bundesverfassung genügen müsste. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers

kommt im vorliegenden Fall daher von vornherein nur ein beschränkter Stellenwert

zu. Bei der heute praktizierten Entsorgung hat der Beschwerdeführer den Hauskehricht

von seiner ausserhalb der Bauzone liegenden Parzelle in den rund 250 m

entfernten, tiefer gelegenen Weiler M zu bringen, und zwar auf dem Flurweg,

der ohnehin den einzigen Zugang zur Liegenschaft bzw. Anschluss an die öffentliche

Strasse darstellt. Diese Lösung ist für ihn nach zutreffender Würdigung des Bezirksrats

(Rekursentscheid E. 6b) nicht unzumutbar und damit auch nicht unverhältnismässig.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass von der von ihm angestrebten

Lösung zwei weitere Liegenschaften in seiner unmittelbaren Nachbarschaft

profitieren würden.

4.

Für den nach dem Gesagten zutreffenden Fall, dass sein Rechtsmittel in der

Hauptsache abgewiesen werde, verlangt der Beschwerdeführer eine Herabsetzung

der vorinstanzlichen Kostenauflage. Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die

Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 betragen die Staatsgebühren für

Entscheide im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Die vom Bezirksrat festgesetzte Staatsgebühr von Fr. 1'000.- hält sich in diesem Rahmen. Bei der Festsetzung dieser Gebühr durfte

der Bezirksrat auch den Aufwand berücksichtigen, der sich aus den vorgenommenen

Sachverhaltsermittlungen samt Augenschein ergab. Sodann trifft die Behauptung

des Beschwerdeführers, die Erwägungen im Rekursentscheid seien unnötig

ausführlich, nicht zu. Die festgesetzte Gebühr erweist sich als rechtmässig.

5.

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Dem unterliegenden

Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nach § 17 Abs. 2

VRG nicht zu.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.