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Entscheid

VB.2003.00445

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00445

18. März 2004Deutsch19 min

(URT.2004.7830)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Zwischen Juli 1996 und März 1997

bezog A vom Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich (AJS), heute

Soziale Dienste Zürich, wirtschaftliche Hilfe im Um­fang von Fr. 18'337.-.

Für den gleichen Zeitraum überwies die

Arbeitslosenkasse B (ALK), dem AJS Taggelder für den Hilfeempfänger über Fr. 23'297.85.

Nach Abzug der bisherigen Hilfeleistungen zahlte das Amt A den verbleibenden

Saldo zu seinen Gunsten über Fr. 4'960.85 aus (Abrechnung vom 27. Mai

1997). Zusätzlich erhielt dieser von der ALK direkt Taggelder über Fr. 5'288.50

ausbezahlt.

B. Von September bis November 1997 bezog

A erneut wirtschaftliche Hilfe über insgesamt Fr. 6'030.-.

Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des

Kantons Zürich sprach A mit Verfügung vom 21. Oktober 1997 rückwirkend per 1. Juli

1995 eine volle IV-Rente zu. Dabei hatte der Versicherte vorgängig

beziehungsweise nach dem Entscheid erfolglos versucht, die IV-Stelle anstelle

der Berentung zu einer Berufsberatung eventuell Umschulung zu bewegen. Aufgrund

des Rentenentscheids überwies die Sozialversicherungsanstalt dem AJS eine

Rentennachzahlung im Umfang von Fr. 43'164.-. Dieses zahlte dem Hilfeempfänger

den nach Abzug der erneuten Hilfeleistung resultierenden Saldo über Fr. 37'134.-

aus (Abrechnung vom 11. März 1998).

C. Das Kantonale Amt für Industrie,

Gewerbe und Arbeit (KIGA) verneinte am 3. Februar 1998 rückwirkend per 1. Juni

1996 die Vermittlungsfähigkeit von A und damit dessen Anspruch auf Taggelder

der Arbeitslosenversicherung. Der Entscheid wurde vom Versicherten angefochten und

letztinstanzlich am 29. Dezember 2000 durch das Eidgenössische

Versicherungsgericht bestätigt.

In der Folge verlangte die ALK am 4. Mai

2001 den Gesamtbetrag der ausbezahlten Taggelder, das heisst Fr. 28'586.35

von A zurück. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 20. Sep­tember 2001 ab.

Dagegen beschwerte sich A erfolgreich beim Eidgenössischen Versicherungsgericht,

welches die Sache am 19. Dezember 2001 zur weiteren Abklärung an die ALK zurückwies.

Das Gericht erwog im Wesentlichen, die Rückerstattungspflicht treffe den

Leistungsempfänger und damit gegebenenfalls auch das Fürsorgeamt als

Drittauszahlungsempfänger.

Gestützt auf diesen Entscheid

verpflichtete die ALK das AJS einerseits zur Rückzahlung von Fr. 23'297.85

(Verfügung vom 19. März 2002) und A andererseits zur Rückzahlung von Fr. 5'288.50

(Verfügung vom 20. März 2002). Gegen beide Verfügungen erhob A erfolglos Beschwerden

beim kantonalen (Urteil vom 24. April 2002) und Eidgenössischen

Versicherungsgericht (Urteil vom 28. August 2002).

Ein von A am 15. April 2002 gestelltes

Gesuch um Erlass der gegen ihn erhobenen Rückzahlungsverpflichtung wies das Amt

für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) mangels Gutgläubigkeit des Gesuchstellers

am 28. Oktober 2002 vorerst ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Sozialversicherungsgericht am 5. Februar 2003 gut, worauf das AWA den

Erlass am 21. März 2003 gewährte.

D. Die Einzelfallkommission der

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich verpflichtete A am 17. De­zember 2002

dazu, den Sozialen Diensten die bezogene wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 23'297.85

zurückzuerstatten. Zur Begründung führte die Behörde an, im Zeitpunkt der

Auszahlung der Überschüsse sei dem Amt nicht bekannt gewesen, dass der Anspruch

auf Arbeitslosentaggelder rückwirkend aberkannt worden sei. Der Hilfeempfänger

habe das Amt über die Verfügung des KIGA nicht informiert und damit unvollständige

Angaben gemacht.

Die dagegen erhobene Einsprache wies die

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde der Stadt

Zürich (EGPK) am 8. Juli 2003 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs an

den Bezirksrat Zürich und beantragte, auf die Rückerstattung sei entweder

definitiv zu verzichten oder es sei die EGPK aufzufordern, die Einsprache

erneut zu überprüfen.

Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am

6.

November 2003 ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen.

Auch nach Meinung der Rekursinstanz hatte der Pflichtige die Meldepflicht

verletzt.

III.

Gegen den Rekursentscheid wandte sich A

am 1. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht und beantragte, auf die

Rückerstattung sei zu verzichten.

Der Bezirksrat beantragte am 19. Dezember

2003.

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde

der Stadt Zürich stellte am 2. Februar 2004 den gleichen Antrag unter Verweis

auf den Einsprache- und den Rekursentscheid.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanzen stützen die

Rückerstattungsverpflichtung auf das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) in

seiner ursprünglichen bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. Für die

Einzelfallkommission und den Bezirksrat bildet Grundlage der Verpflichtung

ausschliesslich § 26 SHG (Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug), die

EGPK hatte neben § 26 SHG auch den § 27 Abs. 1 SHG in Verbindung

mit § 20 SHG (Rückerstattung nach Hilfeleistung infolge nicht

realisierbarer Vermögenswerte) angewendet.

Die sozialhilferechtlichen

Rückforderungstatbestände regeln die Rückerstattung gewährter wirtschaftlicher

Hilfe. Es ist fraglich, ob diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist. Die dem

Beschwerdeführer zwischen Juli 1996 und März 1997 sowie von September bis November

1997.

ausbezahlten Hilfeleistungen über Fr. 18'337.- und Fr. 6'030.- wurden

durch die Drittauszahlungen der ALV-Taggelder und die der IV-Rente bereits voll

gedeckt. Gegenstand der Rückforderung bilden heute letztlich unrechtmässig

ausbezahlte ALV-Tag­gelder, die das AJS teilweise zur Deckung der getätigten

wirtschaftlichen Hilfe verwendet und teilweise an den Unterstützten

weitergeleitet hat.

Nach den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid schliesst dieser Sachverhalt eine Rückforderung wirtschaftlicher

Hilfe nach SHG nicht aus. Der Bezirksrat erwog, dass der durch die Rückzahlung

der ALV-Taggelder beim AJS entstandene Fehlbetrag dem Fallkonto der Sozialhilfe

des Beschwerdeführers angelastet werde und es sich daher letztlich doch um eine

Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe handle.

Dieser Argumentation kann gefolgt werden,

soweit heute tatsächlich keine Deckung mehr für die zwischen Juli 1996 und März

1997.

gewährte wirtschaftliche Hilfe besteht. Insofern geht es tatsächlich um

eine Rückerstattung ungedeckter wirtschaftlicher Hilfe. Soweit die

Rückforderung sich jedoch auf die an den Beschwerdeführer weitergeleiteten

ALV-Taggelder bezieht, überzeugt sie nicht. Die Rückforderung wirtschaftlicher

Hilfe ist an bestimmte sozialhilferechtliche Voraussetzungen geknüpft und damit

grundsätzlich zu unterscheiden von der Rückforderung von Drittleistungen,

welche die Sozialhilfebehörde lediglich als Zahlstelle für den Hilfeempfänger

entgegengenommen und diesem weitergeleitet hat. Gegenüber derartigen

Rückforderungen müssen dem Hilfeempfänger die gleichen Einreden und Einwände

zugestanden werden, die er gegen die direkte Rückforderung hätte. Der

Versicherte soll durch die Auszahlung von Sozialversicherungsansprüchen über

eine Sozialhilfebehörde als Drittauszahlungsstelle in seinen Rechten jedenfalls

nicht verkürzt werden. Wären die dem Beschwerdeführer damals zustehenden

Taggeldüberschüsse direkt ausbezahlt worden, so hätte er gegen die Rückerstattungsverpflichtung

der ALK sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Einwände vorbringen können, so

insbesondere auch die für einen Erlass sprechenden Härtegründe.

Demgemäss gilt es im Folgenden zu

unterscheiden zwischen der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (Fr. 18'337.-)

einerseits, die nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu prüfen ist, und der

Rückerstattung der weitergeleiteten ALV-Taggelder (Fr. 4'960.85), die nach

den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes zu beurteilen ist.

2.

2.1

Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung

verpflichtet, wer unter unwahren oder unvoll­ständi­gen Angaben wirtschaftliche

Hilfe erwirkt hat. Die darin liegende Verletzung der in § 18 SHG und § 28

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) geregelten

Auskunfts- und Meldepflicht führt zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug, welcher

ohne weitere Voraussetzung die Rückerstattung rechtfertigt. Die Vorinstanzen

werfen dem Beschwerdeführer unter diesem Titel vor, dass er die Verfügung des

KIGA vom 3. Februar 1998, mit welcher ihm rückwirkend die Vermittlungsfähigkeit

aberkannt worden war, nicht rechtzeitig gemeldet habe. Nach ihrer Auffassung

hätte das AJS in Kennt­nis dieser Verfügung voraussichtlich mit der Auszahlung

der IV-Rentengelder zugewartet, bis Klarheit über die Rückerstattung der

ALV-Taggelder geherrscht hätte.

§ 26 SHG setzt voraus, dass sich die

Behörde durch die unwahren oder unvollständigen Angaben zur Auszahlung

unrechtmässiger wirtschaftlicher Hilfe veranlasst sah. Im vorliegenden Fall

wurde dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht wirtschaftliche Hilfe

gewährt. Seine angeblich unvollständigen Angaben haben denn auch nicht die

Hilfeleistung erwirkt, sondern nur dazu geführt, dass das Amt im März 1998

darauf verzichtete, einen erst in der Zukunft entstehenden Fehlbetrag im Fallkonto

durch die IV-Rentengelder zu decken. Ob § 26 SHG auch in diesem Fall zur

Anwendung gelangt, ist äusserst fraglich. Die Frage kann jedoch offen bleiben,

da der Vorwurf aus einem anderen Grund nicht stichhaltig ist:

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen

sprechen die Akten dagegen, dass das AJS in Kenntnis der Verfügung des KIGA auf

die Abrechnung vom 11. März 1998 verzichtet und damit zugewartet hätte. Das AJS

war nämlich von Anfang an über die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers im Bilde und

wusste, dass sich eine IV-Vollrente und Arbeitslosentaggelder für den gleichen

Zeitraum ausschliessen und dass bei einem Rentenentscheid mit einer

Rückerstattungsforderung der ALK zu rechnen war. Dementsprechend wurde in einer

Aktennotiz vom 24. September 1997 vermerkt, der Beschwerdeführer habe

vermutlich keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosentaggelder, da er eine IV-Rente

erhalte. In einem Gespräch vom 19. November 1997 wies der Beschwerdeführer die

Sozialarbeiterin C sogar ausdrücklich darauf hin, dass die ALK die gesamten

Taggelder zurückverlangen werde, was diese bestätigte. Bei diesem Gespräch

zeigte sich auch, dass das AJS vor allem am Abschluss des Falles und der

definitiven Abrechnung über die IV-Rentennachzahlung interessiert war, hingegen

für die sozial­versicherungs­recht­lichen Aspekte des Falles und die

diesbezüglichen Hinweise des Beschwerdeführers kaum Interesse aufbrachte. Mit

der Verfügung des KIGA und der da­rauf gestützten Rückforderung der

ausbezahlten Taggelder war daher schon seit längerem zu rechnen. Dass das AJS

trotz dieser Erwartung dennoch mit dem Beschwerdeführer über die

IV-Rentennachzahlung abrechnete, lag wohl daran, dass beide Parteien

erwarteten, die Rückzahlungspflicht werde ausschliesslich den Beschwerdeführer

und nicht das Amt treffen. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

kann nämlich nicht angenommen werden, dass das AJS als in solchen Dingen

erfahrene Behörde mit einer gegen sie gerichteten Rückforderung rechnete.

Selbst die hierfür zuständigen Instanzen wie die ALK und das

Sozialversicherungsgericht hatten in ihren Entscheiden vom 4. Mai 2001 und 20.

September 2001 noch ausschliesslich den Beschwerdeführer für

rückerstattungspflichtig erachtet. Erst am 19. Dezember 2001 erkannte das

Eidgenössische Versicherungsgericht, dass das Fürsorgeamt in dem Masse selber

rückerstattungspflichtig werde, als es Drittauszahlungsempfänger war. Dass das

AJS dem Beschwerdeführer mit der Abrechnung vom 11. März 1998 tatsächlich zu viel

ausbezahlt hatte, wurde daher frühestens Ende 2001 bzw. mit der Rechtskraft der

Rückerstattungsverfügung Ende August 2002 klar.

Die Rückerstattungspflicht lässt sich daher

nicht auf § 26 SHG abstützen.

2.2

2.2.1

Nach § 27 Abs. 1 zweiter

Satzteil SHG hat die Rückerstattung unter den Vor­aus­setzungen von § 20

SHG zu erfolgen, wenn die Realisierung von Grundeigentum oder ande­ren

Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich und zumutbar wird.

In diesem Fall weist die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich den

Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Li­quiditätsengpasses

auf, was regelmässig in der Unterzeichnung ei­ner Rückerstattungsver­pflichtung

durch den Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt. Als nicht realisierbare Vermö­genswerte

gelten neben dem Grundeigentum etwa unverteilte Erbschaften, Postcheck- und

Bankguthaben, Wertschriften etc. sowie die als Erwerbsersatz rückwirkend und

kumuliert ausgerichteten Leistungen der Sozialversicherer. In diesen Fällen

wird nämlich die Realisierung des vorerst nur obligatorisch bestehenden

Rentenanspruchs erst mit der Rentenverfügung und der darauf ge­stützten Rentennachzahlung

möglich (vgl. RB 1999 Nr. 83 mit Hinweisen; VGr, 20. September 2000,

VB.2000.00267; VGr, 19. Juni 2003, VB.2002.00431 [zur Publikation in RB 2003

vorgesehen], beide unter www.vgrzh.ch).

Keine formelle Voraussetzung der

Rückerstattung nach § 20 Abs. 1 SHG bildet nach Wortlaut und Sinn dieser

Bestimmung das Vorliegen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung.

Das Unterzeichnen einer solchen Verpflichtung wird nur "in der Regel"

verlangt und erleichtert in ers­ter Linie die Durchsetzung einer infrage

stehenden Rückerstattung. Sie bildet insoweit nicht Gegenstand der

Voraussetzungen einer Rückerstattung, sondern gehört zu den

Durchführungsmodalitäten (RB 1999 Nr. 82). Namentlich wird damit der

Einwand des Pflichtigen ausgeschlossen, er habe mit einer Rückerstattung nicht

rechnen müssen und sich in gu­ten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die

wirtschaftliche Hilfe nicht nur bevorschussend bezahlt werde (VB.2000.00267; VB.2002.00431).

2.2.2

Zu prüfen ist, welche nicht realisierbaren Aktiven

dem Beschwerdeführer zur Zeit der ihm gewährten wirtschaftlichen Hilfe

zustanden. Gemäss der Rentenverfügung vom 21. Oktober 1997 betrug die

IV-Rentennachzahlung für die Zeit bis März 1997 Fr. 31'068.- (18 x Fr. 1'474.-

plus 3 x Fr. 1'512.-). Diese Nachzahlung stellt einen Ver­mögenswert in

erheblichem Umfang im Sinne von § 20 Abs. 1 SHG dar.

Unbestritten ist sodann, dass der

Beschwerdeführer beim Bezug der wirtschaftlichen Hilfe zwischen Juli 1996 und

März 1997 damit rechnen musste, dass die bezogenen Gelder zurückzuerstatten

sein würden, wenn ihm nachträglich Versicherungsleistungen als Erwerbsersatz

zukommen sollten. Damals standen zwar vorerst die Taggelder der ALV im Vordergrund.

Der Beschwerdeführer hatte sich aber bereits am 29. Juli 1996 auch bei der

IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt angemeldet, wenngleich er damals nur

um eine Berufs­beratung, eventuell Umschulung, Wiedereinschulung oder

Arbeitsvermittlung ersucht hatte. Die nachträglich zugesprochene Vollrente trat

jedenfalls an die Stelle der ursprünglichen Arbeitslosentaggelder.

Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung

nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG sind

damit grundsätzlich gegeben.

2.2.3

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist

bei Rückerstattungen nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 SHG

auch bei Rentennachzahlungen ein Freibetrag zu gewähren, da nur in einem diesen

Freibetrag übersteigenden Umfang von einem Vermögenswert in erheblichem Umfang

gesprochen werden kann. Die dadurch entstehende Ungleichbehandlung zwischen

Hilfesuchenden mit blockiertem und Personen mit sofort realisierbarem Vermögen

ist dabei hinzunehmen, solange das SHG noch in seiner bis Ende 2002 geltenden

Fassung zur Anwendung gelangt (vgl. VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00111 E. 3c,

www.vgrzh.ch).

Demgemäss ist von den bis März 1997

zugegangenen IV-Geldern über Fr. 31'068.- der nach den Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom

Dezember 2002, Kap. E.2.1) empfohlene Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-

für Einzelpersonen in Abzug zu bringen. Damit verfügte der Beschwerdeführer da­mals

über nicht realisierbare Aktiven von Fr. 27'068.-, welche grundsätzlich

zur Deckung der gewährten Überbrückungshilfe herangezogen werden dürfen. Der

Beschwerdeführer hat daher unter diesem Titel den gesamten Betrag der

empfangenen wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 18'337.- zurückzuerstatten.

2.2.4

Bei dieser Beurteilung erweisen

sich die vom Beschwerdeführer im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erhobenen

Einwände als nicht stichhaltig, soweit er darin das Verfahren und die Entscheide

der verschiedenen Sozialversicherungsinstanzen kritisiert. Im Rahmen der

Rückforderung nach Sozialhilferecht sind die sozialversicherungsrechtlichen

Entscheide und insbesondere auch die verfügte Berentung des Beschwerdeführers

als tatsächliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf

an, ob die ALK die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur vortäuschte

und ob es eventuell noch möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer mit

bestimmten Massnahmen der IV-Stelle erneut vermittlungsfähig zu machen.

3.

3.1

Bezogen auf die dem Beschwerdeführer vom AJS

ausbezahlten ALV-Taggelder über Fr. 4'960.85 ergibt sich die

Rückerstattungspflicht vorerst aus dem im öffentlichen Recht geltenden

Grundsatz, wonach Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder

nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückgefordert werden können

(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grund­riss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4.

A., Zürich 2002, Rz. 187). Diesen Grundsatz wendet das Verwaltungsgericht

im Übrigen auch im Sozialhilferecht bei Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe

an, wenn keine spezialgesetzliche Rückforderungsgrundlage besteht (vgl. VGr,

12.

September 2001, VB.2001.00218; VGr, 5. September 2002, VB.2002.00223, beide

unter www.vgrzh.ch).

Die ALK hat die an das AJS ausbezahlten

Taggelder gestützt auf Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni

1982.

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, in der bis Ende 2002 geltenden Fassung)

zurückgefordert. Die Beschwer­de­gegnerin durfte gestützt darauf die

Rückzahlung veranlassen. Sie hat es auch nicht etwa versäumt, für sich ein

Erlassgesuch zu stellen, da dieses mangels persönlicher Härte offensichtlich

chancenlos gewesen wäre. Damit ist nachträglich der Grund für die Weiterleitung

des nach Abzug der wirtschaftlichen Hilfe verbleibenden Taggeldsaldos an den

Beschwerdeführer weggefallen. Der Beschwerdeführer selber anerkennt denn auch

durchaus, dass die ALV-Gelder gar nie hätten ausbezahlt werden dürfen.

3.2

3.2.1

Zu prüfen bleiben die Chancen auf

einen Erlass, den der Beschwerdeführer zusammen mit seinem am 15. April 2002

eingereichten Gesuch hätte beantragen können. Dieser Prüfung steht nicht

entgegen, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss § 43 Abs. 1

lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht

zulässig ist gegen Anordnungen über Erlass und Stundung geschuldeter Abgaben.

Das Verwaltungs­gericht versteht diese Bestimmung zwar allgemein extensiv und

wendet sie etwa auch auf die Rückzahlung verschiedener öffentlicher

Unterstützungsleistungen an (vgl. VGr, 13. November 2003, VB.2003.00252

[zur Publikation in RB 2003 vorgesehen], www.vgrzh.ch). Jedoch stellt sich die

Erlassfrage im vorliegenden Zusammenhang direkt als Folge davon, dass das AJS

durch die Weiterleitung der ALV-Taggelder an die Stelle des Sozialversicherers

getreten ist. Das AJS hätte daher das Gesuch des Beschwerdeführers nach den

einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen so prüfen müssen, wie

wenn es selber das AWA wäre. Gegen die Verweigerung eines sozialversicherungsrechtlichen

Erlasses durch das AWA hätten dem Beschwerdeführer sowohl die kantonale wie

auch die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung gestanden.

3.2.2

Nach Art. 95 Abs. 2 AVIG (in der bis Ende

2002.

geltenden Fassung) wird die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder

teilweise erlassen, wenn die leistungsempfangende Person beim Bezug gutgläubig

war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Auf das

Erlassverfahren sind die zu den Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 47 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenversicherung

(AHVG, in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) entwickelten Regeln analog

anwendbar (BGE 126 V 50 E. 1 und 2).

3.2.3

In seinem Entscheid vom 5. Februar 2003 prüfte das

Sozialversicherungsgericht die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers im

Zeitpunkt des Empfangs der ALV-Gelder und bejahte sie. Es erwog, es gebe keine

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Be­schwerdeführer damals bewusst gewesen

wäre, dass der Leistungsbezug zu Unrecht erfolge. Auch habe er bei gebührender

Aufmerksamkeit nicht erkennen können, dass sein Verhalten zur späteren

Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen würde.

Ohne förmlich an diesen Entscheid

gebunden zu sein, bestehen für das Verwaltungsgericht keine Gründe, von dieser

Beurteilung der Gutgläubigkeit im massgebenden Zeitpunkt abzuweichen. Es stellt

sich allerdings die Frage, ob die Gutgläubigkeit im vorliegenden Verfahren

nicht zusätzlich auch im Zeitpunkt der Auszahlung der IV-Rentennachzahlung im

März 1998 geprüft werden müsste. Dies ist jedoch zu verneinen. Hätte das AJS

nämlich in diesem späteren Zeitpunkt bereits von der Rückerstattungsforderung

der ALK gewusst, so hätte es zwar eine Verrechnung der Ansprüche des Beschwerdeführers

auf Auszahlung der IV-Gelder mit der Rückerstattungsforderung erwägen dürfen.

Die Zulässigkeit dieser Verrechnung hätte aber ebenfalls vorausgesetzt, dass

der Beschwerdeführer nicht den Erlass der Rückerstattungsforderung hätte

beanspruchen können. Dabei wäre wiederum dessen Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des

Empfangs der ALV-Gelder ausschlaggebend gewesen.

3.2.4

Weitere Voraussetzung für den Erlass bildet das

Vorliegen einer grossen Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG (in

der bis Ende 2002 geltenden Fassung). Diese ist gegeben, wenn das nach den

Bestim­­mungen über die Ergänzungsleistungen ermittelte Jahres­einkommen den

nach Art. 2 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) massgebenden Grenzbetrag nicht erreicht

(Art. 79 Abs. 1bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947

über die Alters- und Hinterlassenversicherung, in der bis Ende 2002 geltenden

Fassung).

Das AWA errechnete in seinem Entscheid

vom 21. März 2003 das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 0.-

und erachtete damit die Erlassvoraussetzungen als erfüllt. Gleich ist

vorliegend zu entscheiden. Ausgehend vom Beiblatt des AWA resultiert auch bei

Reduktion der dort aufgeführten Schuld aus der Rück­erstattungsforderung auf Fr. 18'337.-

ein anrechenbares Vermögen von nur Fr. 6'766.40, womit sich das massgebliche

Jahreseinkommen von Fr. 11'899.60 nicht erhöht (kein den Betrag von Fr. 25'000

übersteigendes Vermögen). Damit bleibt die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben

des Beschwerdeführers negativ, und der massgebende allgemeine Lebensbedarf von Fr. 16'880.-

(vgl. Art. 1 lit. a der Verordnung 01 vom 18. Sep­tember 2000 über

Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, AS 2000 2636) ist bei

weitem nicht erreicht.

Wären demnach die weitergeleiteten

ALV-Gelder direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden, so hätte er sein

Erlassgesuch vom 15. April 2002 um diesen Betrag erweitern können und wäre

damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch erfolgreich gewesen. Demnach ist dem

Beschwerdeführer der Erlass hier ebenfalls zu gewähren. Indem das AJS sich von

der ALK mehr an Taggeldern auszahlen liess, als sie im gleichen Zeitraum für

die wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers tatsächlich aufbrachte,

übernahm sie letztlich auch das Risiko dieses Erlasses.

4.

Die Beschwerde ist demnach teilweise

gutzuheissen. Die vom Beschwerdeführer zurückzuerstattende wirtschaftliche

Hilfe reduziert sich auf den Betrag von Fr. 18'337.-.

Bei diesem Ausgang des

Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln dem

Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschwerde­führer verpflichtet, den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich den Betrag von Fr. 18'337.- zurückzuerstatten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'260.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden zu vier

Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünf­tel der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.