VB.2003.00445
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00445
18. März 2004Deutsch19 min
(URT.2004.7830)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00445
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.03.2004
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen:
Im vorliegenden Fall ist zu unterscheiden zwischen der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe einerseits, die nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu prüfen ist, und der Rückerstattung weitergeleiteter Arbeitslosenversicherungs-Taggelder, die nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes zu beurteilen ist (E. 1). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht lässt sich die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe vorliegend nicht auf § 26 SHG stützen (E. 2.1). Gemäss § 27 Abs. 1 SHG hat die Rückerstattung zu erfolgen, wenn die Realisierung von Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich und zumutbar wird (E. 2.2.1). Bei der IV-Rentennachzahlung handelt es sich um einen erheblichen Vermögenswert (E. 2.2.2). Auch nach Abzug des empfohlenen Vermögensfreibetrags von Fr. 4'000.- für Einzelpersonen verbleibt ein erheblicher Vermögenswert (E. 2.2.3). Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbehelflich, weshalb die wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten ist (E. 2.2.4). Die Rückerstattung der von der Sozialhilfebehörde weitergeleiteten und ausbezahlten Arbeitslosenversicherungs-Taggelder ergibt sich aus dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz, wonach Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückgefordert werden können (E. 3.1). Zu prüfen ist jedoch, ob die Sozialbehörde ein Erlassgesuch des Beschwerdeführers nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hätte gutheissen müssen (E. 3.2.1). Vorliegend ist dies zu bejahen. Die Sozialhilfe trägt das Risiko, dass sie sich mehr Taggelder auszahlen liess, als sie im gleichen Zeitraum für die wirtschaftliche Hilfe tatsächlich aufbrachte E. 3.2.2-3.2.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 4).
Stichworte:
ARBEITSLOSENTAGGELD
ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
IV-RENTE
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
VERMÖGENSFREIBETRAG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 20 SHG
§ 26 SHG
§ 27 Abs. 1 SHG
§ 43 Abs. 1 Ziff. e VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A. Zwischen Juli 1996 und März 1997
bezog A vom Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich (AJS), heute
Soziale Dienste Zürich, wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 18'337.-.
Für den gleichen Zeitraum überwies die
Arbeitslosenkasse B (ALK), dem AJS Taggelder für den Hilfeempfänger über Fr. 23'297.85.
Nach Abzug der bisherigen Hilfeleistungen zahlte das Amt A den verbleibenden
Saldo zu seinen Gunsten über Fr. 4'960.85 aus (Abrechnung vom 27. Mai
1997). Zusätzlich erhielt dieser von der ALK direkt Taggelder über Fr. 5'288.50
ausbezahlt.
B. Von September bis November 1997 bezog
A erneut wirtschaftliche Hilfe über insgesamt Fr. 6'030.-.
Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des
Kantons Zürich sprach A mit Verfügung vom 21. Oktober 1997 rückwirkend per 1. Juli
1995 eine volle IV-Rente zu. Dabei hatte der Versicherte vorgängig
beziehungsweise nach dem Entscheid erfolglos versucht, die IV-Stelle anstelle
der Berentung zu einer Berufsberatung eventuell Umschulung zu bewegen. Aufgrund
des Rentenentscheids überwies die Sozialversicherungsanstalt dem AJS eine
Rentennachzahlung im Umfang von Fr. 43'164.-. Dieses zahlte dem Hilfeempfänger
den nach Abzug der erneuten Hilfeleistung resultierenden Saldo über Fr. 37'134.-
aus (Abrechnung vom 11. März 1998).
C. Das Kantonale Amt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit (KIGA) verneinte am 3. Februar 1998 rückwirkend per 1. Juni
1996 die Vermittlungsfähigkeit von A und damit dessen Anspruch auf Taggelder
der Arbeitslosenversicherung. Der Entscheid wurde vom Versicherten angefochten und
letztinstanzlich am 29. Dezember 2000 durch das Eidgenössische
Versicherungsgericht bestätigt.
In der Folge verlangte die ALK am 4. Mai
2001 den Gesamtbetrag der ausbezahlten Taggelder, das heisst Fr. 28'586.35
von A zurück. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 20. September 2001 ab.
Dagegen beschwerte sich A erfolgreich beim Eidgenössischen Versicherungsgericht,
welches die Sache am 19. Dezember 2001 zur weiteren Abklärung an die ALK zurückwies.
Das Gericht erwog im Wesentlichen, die Rückerstattungspflicht treffe den
Leistungsempfänger und damit gegebenenfalls auch das Fürsorgeamt als
Drittauszahlungsempfänger.
Gestützt auf diesen Entscheid
verpflichtete die ALK das AJS einerseits zur Rückzahlung von Fr. 23'297.85
(Verfügung vom 19. März 2002) und A andererseits zur Rückzahlung von Fr. 5'288.50
(Verfügung vom 20. März 2002). Gegen beide Verfügungen erhob A erfolglos Beschwerden
beim kantonalen (Urteil vom 24. April 2002) und Eidgenössischen
Versicherungsgericht (Urteil vom 28. August 2002).
Ein von A am 15. April 2002 gestelltes
Gesuch um Erlass der gegen ihn erhobenen Rückzahlungsverpflichtung wies das Amt
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) mangels Gutgläubigkeit des Gesuchstellers
am 28. Oktober 2002 vorerst ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht am 5. Februar 2003 gut, worauf das AWA den
Erlass am 21. März 2003 gewährte.
D. Die Einzelfallkommission der
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich verpflichtete A am 17. Dezember 2002
dazu, den Sozialen Diensten die bezogene wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 23'297.85
zurückzuerstatten. Zur Begründung führte die Behörde an, im Zeitpunkt der
Auszahlung der Überschüsse sei dem Amt nicht bekannt gewesen, dass der Anspruch
auf Arbeitslosentaggelder rückwirkend aberkannt worden sei. Der Hilfeempfänger
habe das Amt über die Verfügung des KIGA nicht informiert und damit unvollständige
Angaben gemacht.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde der Stadt
Zürich (EGPK) am 8. Juli 2003 ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A Rekurs an
den Bezirksrat Zürich und beantragte, auf die Rückerstattung sei entweder
definitiv zu verzichten oder es sei die EGPK aufzufordern, die Einsprache
erneut zu überprüfen.
Der Bezirksrat wies das Rechtsmittel am
6.
November 2003 ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen.
Auch nach Meinung der Rekursinstanz hatte der Pflichtige die Meldepflicht
verletzt.
III.
Gegen den Rekursentscheid wandte sich A
am 1. Dezember 2003 an das Verwaltungsgericht und beantragte, auf die
Rückerstattung sei zu verzichten.
Der Bezirksrat beantragte am 19. Dezember
2003.
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Fürsorgebehörde
der Stadt Zürich stellte am 2. Februar 2004 den gleichen Antrag unter Verweis
auf den Einsprache- und den Rekursentscheid.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanzen stützen die
Rückerstattungsverpflichtung auf das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) in
seiner ursprünglichen bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. Für die
Einzelfallkommission und den Bezirksrat bildet Grundlage der Verpflichtung
ausschliesslich § 26 SHG (Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug), die
EGPK hatte neben § 26 SHG auch den § 27 Abs. 1 SHG in Verbindung
mit § 20 SHG (Rückerstattung nach Hilfeleistung infolge nicht
realisierbarer Vermögenswerte) angewendet.
Die sozialhilferechtlichen
Rückforderungstatbestände regeln die Rückerstattung gewährter wirtschaftlicher
Hilfe. Es ist fraglich, ob diese Voraussetzung vorliegend gegeben ist. Die dem
Beschwerdeführer zwischen Juli 1996 und März 1997 sowie von September bis November
1997.
ausbezahlten Hilfeleistungen über Fr. 18'337.- und Fr. 6'030.- wurden
durch die Drittauszahlungen der ALV-Taggelder und die der IV-Rente bereits voll
gedeckt. Gegenstand der Rückforderung bilden heute letztlich unrechtmässig
ausbezahlte ALV-Taggelder, die das AJS teilweise zur Deckung der getätigten
wirtschaftlichen Hilfe verwendet und teilweise an den Unterstützten
weitergeleitet hat.
Nach den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid schliesst dieser Sachverhalt eine Rückforderung wirtschaftlicher
Hilfe nach SHG nicht aus. Der Bezirksrat erwog, dass der durch die Rückzahlung
der ALV-Taggelder beim AJS entstandene Fehlbetrag dem Fallkonto der Sozialhilfe
des Beschwerdeführers angelastet werde und es sich daher letztlich doch um eine
Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe handle.
Dieser Argumentation kann gefolgt werden,
soweit heute tatsächlich keine Deckung mehr für die zwischen Juli 1996 und März
1997.
gewährte wirtschaftliche Hilfe besteht. Insofern geht es tatsächlich um
eine Rückerstattung ungedeckter wirtschaftlicher Hilfe. Soweit die
Rückforderung sich jedoch auf die an den Beschwerdeführer weitergeleiteten
ALV-Taggelder bezieht, überzeugt sie nicht. Die Rückforderung wirtschaftlicher
Hilfe ist an bestimmte sozialhilferechtliche Voraussetzungen geknüpft und damit
grundsätzlich zu unterscheiden von der Rückforderung von Drittleistungen,
welche die Sozialhilfebehörde lediglich als Zahlstelle für den Hilfeempfänger
entgegengenommen und diesem weitergeleitet hat. Gegenüber derartigen
Rückforderungen müssen dem Hilfeempfänger die gleichen Einreden und Einwände
zugestanden werden, die er gegen die direkte Rückforderung hätte. Der
Versicherte soll durch die Auszahlung von Sozialversicherungsansprüchen über
eine Sozialhilfebehörde als Drittauszahlungsstelle in seinen Rechten jedenfalls
nicht verkürzt werden. Wären die dem Beschwerdeführer damals zustehenden
Taggeldüberschüsse direkt ausbezahlt worden, so hätte er gegen die Rückerstattungsverpflichtung
der ALK sämtliche sozialversicherungsrechtlichen Einwände vorbringen können, so
insbesondere auch die für einen Erlass sprechenden Härtegründe.
Demgemäss gilt es im Folgenden zu
unterscheiden zwischen der Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe (Fr. 18'337.-)
einerseits, die nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu prüfen ist, und der
Rückerstattung der weitergeleiteten ALV-Taggelder (Fr. 4'960.85), die nach
den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes zu beurteilen ist.
2.
2.1
Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung
verpflichtet, wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche
Hilfe erwirkt hat. Die darin liegende Verletzung der in § 18 SHG und § 28
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) geregelten
Auskunfts- und Meldepflicht führt zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug, welcher
ohne weitere Voraussetzung die Rückerstattung rechtfertigt. Die Vorinstanzen
werfen dem Beschwerdeführer unter diesem Titel vor, dass er die Verfügung des
KIGA vom 3. Februar 1998, mit welcher ihm rückwirkend die Vermittlungsfähigkeit
aberkannt worden war, nicht rechtzeitig gemeldet habe. Nach ihrer Auffassung
hätte das AJS in Kenntnis dieser Verfügung voraussichtlich mit der Auszahlung
der IV-Rentengelder zugewartet, bis Klarheit über die Rückerstattung der
ALV-Taggelder geherrscht hätte.
§ 26 SHG setzt voraus, dass sich die
Behörde durch die unwahren oder unvollständigen Angaben zur Auszahlung
unrechtmässiger wirtschaftlicher Hilfe veranlasst sah. Im vorliegenden Fall
wurde dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht wirtschaftliche Hilfe
gewährt. Seine angeblich unvollständigen Angaben haben denn auch nicht die
Hilfeleistung erwirkt, sondern nur dazu geführt, dass das Amt im März 1998
darauf verzichtete, einen erst in der Zukunft entstehenden Fehlbetrag im Fallkonto
durch die IV-Rentengelder zu decken. Ob § 26 SHG auch in diesem Fall zur
Anwendung gelangt, ist äusserst fraglich. Die Frage kann jedoch offen bleiben,
da der Vorwurf aus einem anderen Grund nicht stichhaltig ist:
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen
sprechen die Akten dagegen, dass das AJS in Kenntnis der Verfügung des KIGA auf
die Abrechnung vom 11. März 1998 verzichtet und damit zugewartet hätte. Das AJS
war nämlich von Anfang an über die IV-Anmeldung des Beschwerdeführers im Bilde und
wusste, dass sich eine IV-Vollrente und Arbeitslosentaggelder für den gleichen
Zeitraum ausschliessen und dass bei einem Rentenentscheid mit einer
Rückerstattungsforderung der ALK zu rechnen war. Dementsprechend wurde in einer
Aktennotiz vom 24. September 1997 vermerkt, der Beschwerdeführer habe
vermutlich keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosentaggelder, da er eine IV-Rente
erhalte. In einem Gespräch vom 19. November 1997 wies der Beschwerdeführer die
Sozialarbeiterin C sogar ausdrücklich darauf hin, dass die ALK die gesamten
Taggelder zurückverlangen werde, was diese bestätigte. Bei diesem Gespräch
zeigte sich auch, dass das AJS vor allem am Abschluss des Falles und der
definitiven Abrechnung über die IV-Rentennachzahlung interessiert war, hingegen
für die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte des Falles und die
diesbezüglichen Hinweise des Beschwerdeführers kaum Interesse aufbrachte. Mit
der Verfügung des KIGA und der darauf gestützten Rückforderung der
ausbezahlten Taggelder war daher schon seit längerem zu rechnen. Dass das AJS
trotz dieser Erwartung dennoch mit dem Beschwerdeführer über die
IV-Rentennachzahlung abrechnete, lag wohl daran, dass beide Parteien
erwarteten, die Rückzahlungspflicht werde ausschliesslich den Beschwerdeführer
und nicht das Amt treffen. Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
kann nämlich nicht angenommen werden, dass das AJS als in solchen Dingen
erfahrene Behörde mit einer gegen sie gerichteten Rückforderung rechnete.
Selbst die hierfür zuständigen Instanzen wie die ALK und das
Sozialversicherungsgericht hatten in ihren Entscheiden vom 4. Mai 2001 und 20.
September 2001 noch ausschliesslich den Beschwerdeführer für
rückerstattungspflichtig erachtet. Erst am 19. Dezember 2001 erkannte das
Eidgenössische Versicherungsgericht, dass das Fürsorgeamt in dem Masse selber
rückerstattungspflichtig werde, als es Drittauszahlungsempfänger war. Dass das
AJS dem Beschwerdeführer mit der Abrechnung vom 11. März 1998 tatsächlich zu viel
ausbezahlt hatte, wurde daher frühestens Ende 2001 bzw. mit der Rechtskraft der
Rückerstattungsverfügung Ende August 2002 klar.
Die Rückerstattungspflicht lässt sich daher
nicht auf § 26 SHG abstützen.
2.2
2.2.1
Nach § 27 Abs. 1 zweiter
Satzteil SHG hat die Rückerstattung unter den Voraussetzungen von § 20
SHG zu erfolgen, wenn die Realisierung von Grundeigentum oder anderen
Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich und zumutbar wird.
In diesem Fall weist die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich den
Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses
auf, was regelmässig in der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung
durch den Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt. Als nicht realisierbare Vermögenswerte
gelten neben dem Grundeigentum etwa unverteilte Erbschaften, Postcheck- und
Bankguthaben, Wertschriften etc. sowie die als Erwerbsersatz rückwirkend und
kumuliert ausgerichteten Leistungen der Sozialversicherer. In diesen Fällen
wird nämlich die Realisierung des vorerst nur obligatorisch bestehenden
Rentenanspruchs erst mit der Rentenverfügung und der darauf gestützten Rentennachzahlung
möglich (vgl. RB 1999 Nr. 83 mit Hinweisen; VGr, 20. September 2000,
VB.2000.00267; VGr, 19. Juni 2003, VB.2002.00431 [zur Publikation in RB 2003
vorgesehen], beide unter www.vgrzh.ch).
Keine formelle Voraussetzung der
Rückerstattung nach § 20 Abs. 1 SHG bildet nach Wortlaut und Sinn dieser
Bestimmung das Vorliegen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung.
Das Unterzeichnen einer solchen Verpflichtung wird nur "in der Regel"
verlangt und erleichtert in erster Linie die Durchsetzung einer infrage
stehenden Rückerstattung. Sie bildet insoweit nicht Gegenstand der
Voraussetzungen einer Rückerstattung, sondern gehört zu den
Durchführungsmodalitäten (RB 1999 Nr. 82). Namentlich wird damit der
Einwand des Pflichtigen ausgeschlossen, er habe mit einer Rückerstattung nicht
rechnen müssen und sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die
wirtschaftliche Hilfe nicht nur bevorschussend bezahlt werde (VB.2000.00267; VB.2002.00431).
2.2.2
Zu prüfen ist, welche nicht realisierbaren Aktiven
dem Beschwerdeführer zur Zeit der ihm gewährten wirtschaftlichen Hilfe
zustanden. Gemäss der Rentenverfügung vom 21. Oktober 1997 betrug die
IV-Rentennachzahlung für die Zeit bis März 1997 Fr. 31'068.- (18 x Fr. 1'474.-
plus 3 x Fr. 1'512.-). Diese Nachzahlung stellt einen Vermögenswert in
erheblichem Umfang im Sinne von § 20 Abs. 1 SHG dar.
Unbestritten ist sodann, dass der
Beschwerdeführer beim Bezug der wirtschaftlichen Hilfe zwischen Juli 1996 und
März 1997 damit rechnen musste, dass die bezogenen Gelder zurückzuerstatten
sein würden, wenn ihm nachträglich Versicherungsleistungen als Erwerbsersatz
zukommen sollten. Damals standen zwar vorerst die Taggelder der ALV im Vordergrund.
Der Beschwerdeführer hatte sich aber bereits am 29. Juli 1996 auch bei der
IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt angemeldet, wenngleich er damals nur
um eine Berufsberatung, eventuell Umschulung, Wiedereinschulung oder
Arbeitsvermittlung ersucht hatte. Die nachträglich zugesprochene Vollrente trat
jedenfalls an die Stelle der ursprünglichen Arbeitslosentaggelder.
Die Voraussetzungen für eine Rückerstattung
nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG sind
damit grundsätzlich gegeben.
2.2.3
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist
bei Rückerstattungen nach § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 SHG
auch bei Rentennachzahlungen ein Freibetrag zu gewähren, da nur in einem diesen
Freibetrag übersteigenden Umfang von einem Vermögenswert in erheblichem Umfang
gesprochen werden kann. Die dadurch entstehende Ungleichbehandlung zwischen
Hilfesuchenden mit blockiertem und Personen mit sofort realisierbarem Vermögen
ist dabei hinzunehmen, solange das SHG noch in seiner bis Ende 2002 geltenden
Fassung zur Anwendung gelangt (vgl. VGr, 10. Juli 2003, VB.2003.00111 E. 3c,
www.vgrzh.ch).
Demgemäss ist von den bis März 1997
zugegangenen IV-Geldern über Fr. 31'068.- der nach den Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom
Dezember 2002, Kap. E.2.1) empfohlene Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-
für Einzelpersonen in Abzug zu bringen. Damit verfügte der Beschwerdeführer damals
über nicht realisierbare Aktiven von Fr. 27'068.-, welche grundsätzlich
zur Deckung der gewährten Überbrückungshilfe herangezogen werden dürfen. Der
Beschwerdeführer hat daher unter diesem Titel den gesamten Betrag der
empfangenen wirtschaftlichen Hilfe von Fr. 18'337.- zurückzuerstatten.
2.2.4
Bei dieser Beurteilung erweisen
sich die vom Beschwerdeführer im Rekurs- und Beschwerdeverfahren erhobenen
Einwände als nicht stichhaltig, soweit er darin das Verfahren und die Entscheide
der verschiedenen Sozialversicherungsinstanzen kritisiert. Im Rahmen der
Rückforderung nach Sozialhilferecht sind die sozialversicherungsrechtlichen
Entscheide und insbesondere auch die verfügte Berentung des Beschwerdeführers
als tatsächliche Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob die ALK die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nur vortäuschte
und ob es eventuell noch möglich gewesen wäre, den Beschwerdeführer mit
bestimmten Massnahmen der IV-Stelle erneut vermittlungsfähig zu machen.
3.
3.1
Bezogen auf die dem Beschwerdeführer vom AJS
ausbezahlten ALV-Taggelder über Fr. 4'960.85 ergibt sich die
Rückerstattungspflicht vorerst aus dem im öffentlichen Recht geltenden
Grundsatz, wonach Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder
nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückgefordert werden können
(Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4.
A., Zürich 2002, Rz. 187). Diesen Grundsatz wendet das Verwaltungsgericht
im Übrigen auch im Sozialhilferecht bei Rückforderung wirtschaftlicher Hilfe
an, wenn keine spezialgesetzliche Rückforderungsgrundlage besteht (vgl. VGr,
12.
September 2001, VB.2001.00218; VGr, 5. September 2002, VB.2002.00223, beide
unter www.vgrzh.ch).
Die ALK hat die an das AJS ausbezahlten
Taggelder gestützt auf Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982.
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, in der bis Ende 2002 geltenden Fassung)
zurückgefordert. Die Beschwerdegegnerin durfte gestützt darauf die
Rückzahlung veranlassen. Sie hat es auch nicht etwa versäumt, für sich ein
Erlassgesuch zu stellen, da dieses mangels persönlicher Härte offensichtlich
chancenlos gewesen wäre. Damit ist nachträglich der Grund für die Weiterleitung
des nach Abzug der wirtschaftlichen Hilfe verbleibenden Taggeldsaldos an den
Beschwerdeführer weggefallen. Der Beschwerdeführer selber anerkennt denn auch
durchaus, dass die ALV-Gelder gar nie hätten ausbezahlt werden dürfen.
3.2
3.2.1
Zu prüfen bleiben die Chancen auf
einen Erlass, den der Beschwerdeführer zusammen mit seinem am 15. April 2002
eingereichten Gesuch hätte beantragen können. Dieser Prüfung steht nicht
entgegen, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss § 43 Abs. 1
lit. e des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht
zulässig ist gegen Anordnungen über Erlass und Stundung geschuldeter Abgaben.
Das Verwaltungsgericht versteht diese Bestimmung zwar allgemein extensiv und
wendet sie etwa auch auf die Rückzahlung verschiedener öffentlicher
Unterstützungsleistungen an (vgl. VGr, 13. November 2003, VB.2003.00252
[zur Publikation in RB 2003 vorgesehen], www.vgrzh.ch). Jedoch stellt sich die
Erlassfrage im vorliegenden Zusammenhang direkt als Folge davon, dass das AJS
durch die Weiterleitung der ALV-Taggelder an die Stelle des Sozialversicherers
getreten ist. Das AJS hätte daher das Gesuch des Beschwerdeführers nach den
einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen so prüfen müssen, wie
wenn es selber das AWA wäre. Gegen die Verweigerung eines sozialversicherungsrechtlichen
Erlasses durch das AWA hätten dem Beschwerdeführer sowohl die kantonale wie
auch die eidgenössische Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verfügung gestanden.
3.2.2
Nach Art. 95 Abs. 2 AVIG (in der bis Ende
2002.
geltenden Fassung) wird die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder
teilweise erlassen, wenn die leistungsempfangende Person beim Bezug gutgläubig
war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten würde. Auf das
Erlassverfahren sind die zu den Erlassvoraussetzungen gemäss Art. 47 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenversicherung
(AHVG, in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) entwickelten Regeln analog
anwendbar (BGE 126 V 50 E. 1 und 2).
3.2.3
In seinem Entscheid vom 5. Februar 2003 prüfte das
Sozialversicherungsgericht die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt des Empfangs der ALV-Gelder und bejahte sie. Es erwog, es gebe keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer damals bewusst gewesen
wäre, dass der Leistungsbezug zu Unrecht erfolge. Auch habe er bei gebührender
Aufmerksamkeit nicht erkennen können, dass sein Verhalten zur späteren
Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen würde.
Ohne förmlich an diesen Entscheid
gebunden zu sein, bestehen für das Verwaltungsgericht keine Gründe, von dieser
Beurteilung der Gutgläubigkeit im massgebenden Zeitpunkt abzuweichen. Es stellt
sich allerdings die Frage, ob die Gutgläubigkeit im vorliegenden Verfahren
nicht zusätzlich auch im Zeitpunkt der Auszahlung der IV-Rentennachzahlung im
März 1998 geprüft werden müsste. Dies ist jedoch zu verneinen. Hätte das AJS
nämlich in diesem späteren Zeitpunkt bereits von der Rückerstattungsforderung
der ALK gewusst, so hätte es zwar eine Verrechnung der Ansprüche des Beschwerdeführers
auf Auszahlung der IV-Gelder mit der Rückerstattungsforderung erwägen dürfen.
Die Zulässigkeit dieser Verrechnung hätte aber ebenfalls vorausgesetzt, dass
der Beschwerdeführer nicht den Erlass der Rückerstattungsforderung hätte
beanspruchen können. Dabei wäre wiederum dessen Gutgläubigkeit im Zeitpunkt des
Empfangs der ALV-Gelder ausschlaggebend gewesen.
3.2.4
Weitere Voraussetzung für den Erlass bildet das
Vorliegen einer grossen Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG (in
der bis Ende 2002 geltenden Fassung). Diese ist gegeben, wenn das nach den
Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen ermittelte Jahreseinkommen den
nach Art. 2 Absätze 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, in der bis Ende 2002 geltenden Fassung) massgebenden Grenzbetrag nicht erreicht
(Art. 79 Abs. 1bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenversicherung, in der bis Ende 2002 geltenden
Fassung).
Das AWA errechnete in seinem Entscheid
vom 21. März 2003 das massgebende Einkommen des Beschwerdeführers auf Fr. 0.-
und erachtete damit die Erlassvoraussetzungen als erfüllt. Gleich ist
vorliegend zu entscheiden. Ausgehend vom Beiblatt des AWA resultiert auch bei
Reduktion der dort aufgeführten Schuld aus der Rückerstattungsforderung auf Fr. 18'337.-
ein anrechenbares Vermögen von nur Fr. 6'766.40, womit sich das massgebliche
Jahreseinkommen von Fr. 11'899.60 nicht erhöht (kein den Betrag von Fr. 25'000
übersteigendes Vermögen). Damit bleibt die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben
des Beschwerdeführers negativ, und der massgebende allgemeine Lebensbedarf von Fr. 16'880.-
(vgl. Art. 1 lit. a der Verordnung 01 vom 18. September 2000 über
Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, AS 2000 2636) ist bei
weitem nicht erreicht.
Wären demnach die weitergeleiteten
ALV-Gelder direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden, so hätte er sein
Erlassgesuch vom 15. April 2002 um diesen Betrag erweitern können und wäre
damit aller Wahrscheinlichkeit nach auch erfolgreich gewesen. Demnach ist dem
Beschwerdeführer der Erlass hier ebenfalls zu gewähren. Indem das AJS sich von
der ALK mehr an Taggeldern auszahlen liess, als sie im gleichen Zeitraum für
die wirtschaftliche Unterstützung des Beschwerdeführers tatsächlich aufbrachte,
übernahm sie letztlich auch das Risiko dieses Erlasses.
4.
Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen. Die vom Beschwerdeführer zurückzuerstattende wirtschaftliche
Hilfe reduziert sich auf den Betrag von Fr. 18'337.-.
Bei diesem Ausgang des
Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln dem
Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Demgemäss wird der Beschwerdeführer verpflichtet, den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich den Betrag von Fr. 18'337.- zurückzuerstatten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'260.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden zu vier
Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
…